Urteil
12 A 2727/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0711.12A2727.00.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte bei der Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die Beiträge hätte berücksichtigen müssen, die für eine "Sterbegeld- versicherung" in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Juli 1997 anfielen. Die am 12. November 1959 geborene Klägerin und ihr 1956 geborener Ehemann haben zwei Kinder, für die im oben genannten Zeitraum Kindergeld gezahlt wurde. Der Ehemann der Klägerin war schon am 1. Januar 1989 gesetzlich krankenversichert; 1994 endete sein Anspruch auf Krankengeld. Im genannten Zeitraum bezog er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die AOK B. zahlte ihm Pflegegeld nach der Pflegestufe II. Die Klägerin selbst litt damals an Psoriasis mit andauerndem Befall der Gelenke und rezidivierendem HWS-Syndrom. Nachdem die Klägerin und ihre Familie bereits bis 1992 Sozialhilfeleistungen bezogen hatten, erhielten sie von 1994 an erneut und ohne Unterbrechung bis zum Ende des genannten Zeitraums ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechung der Erwerbsunfähigkeitsrente und des Kindergeldes. Im Juli 1996 begehrte der Ehemann der Klägerin vom Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für eine von ihm so bezeichnete "Sterbegeldversicherung" in Höhe von 247,80 DM aufgewendet hatte. Im August bewilligte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Versicherung ab 1996 und erstattete den geltend gemachten Betrag mit seinen Leistungen für September 1996. Am 22. Augst 1996 unterzeichnete die Klägerin eine "Bei- trittserklärung", mit der sie die Neuaufnahme in eine Gruppen- Sterbegeldversicherung im Rahmen eines Gruppen- Sterbegeldvertrages mit der N. Lebensversicherung AG begehrte. Von ihrer Unterschrift erfasst war zugleich eine "Zuwendungserklärung", wonach die während ihrer Mitgliedschaft auf die Versicherung anfallenden laufenden Überschussanteile zu 25 % mit den von ihr zu zahlenden Versicherungsbeiträgen verrechnet werden und bis auf ihren jederzeit möglichen Widerruf dem Förderverein für B. und F. e.V. Beträge in Höhe der jeweils verrechneten Überschussanteile zufließen. Die N. Lebensversicherung AG gewährte den Versicherungsschutz mit Vertragsdokument vom 1. Oktober 1996. Der monatliche Beitrag für die Versicherung beträgt 9,75 DM, der erste Beitrag fiel für Oktober 1996 an. Ab Oktober 2021 wird die Versicherung beitragsfrei sein. Sie wird am 1. Oktober 2059 ablaufen. Im Falle des Erlebens erhielte die Klägerin einen Betrag von 5.000,- DM zuzüglich der nicht von der Zuwendungserklärung erfassten Überschussanteile ausbezahlt. Für den Fall ihres vorherigen Todes begünstigte sie ihren Ehemann. Bei Unfalltod in der Zeit bis zum 1. Oktober 2021 bekäme dieser weitere 5.000,- DM. Der Verein ist seit Mitte 1996 aufgelöst. Der für die Zuwendung bestimmte Betrag fließt der die Gruppenversicherung betreuenden Versicherungsagentur zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes zu. Mit Schreiben vom 5. September 1996 stellte die Klägerin unter Beifügung einer Kopie ihrer Beitrittserklärung beim Beklagten den Antrag, "zwecks Vorkehrung gegen Risiken des täglichen Lebens eine Sterbegeld-Versicherung abzudecken". Mit Bescheid vom 3. Januar 1997 lehnte der Beklagte diesen Antrag und weitere von der Klägerin und ihrem Ehemann gestellte Anträge ab. Zur Begründung führte er aus: Obwohl die Klägerin gewusst habe, die Beträge für die Versicherung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, sei sie die finanzielle Verpflichtung eingegangen; im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt könnten jedoch nur Verpflichtungen akzeptiert werden, die unbedingt lebensnotwendig seien; eine Sterbegeldversicherung zähle nicht zum notwendigen Lebensunterhalt; in jedem Fall werde dafür gesorgt, dass ein Verstorbener menschenwürdig bestattet werde. Mit Schreiben vom 25. Januar 1997 legten die Klägerin und ihr Ehemann Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten ein, den dieser hinsichtlich der "Sterbegeldversicherung" und zwei weiterer Begehren unter dem 18. Juli 1997 zurückwies. Zur Begründung, warum die Beiträge für die Versicherung nicht zu berücksichtigen seien, führte er aus: Nach § 14 BSHG sei es in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt, ob im Einzelfall die Kosten für eine Sterbegeldversicherung übernommen würden; die Vorschrift stelle darauf ab, dass besondere Härten vermieden werden sollten, weil erfahrungsgemäß vor allem ältere Menschen eine einmal begonnene Versicherung mit eigenen Mitteln nicht weiterführen könnten; zu prüfen sei, ob die Beiträge der Höhe nach angemessen seien, was der Fall sei, wenn sie die in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Festbeträge nicht überstiegen; diese Voraussetzungen träfen hier nicht zu; im Falle des Todes sei bereits Vorsorge dadurch getroffen, dass Sterbegeldleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung erbracht würden; die Versicherungsbeträge könnten auch nicht einkommensmindernd im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abgesetzt werden, weil sie nicht gesetzlich vorgeschrieben seien. Die Klägerin und ihr Ehemann haben am 12. August 1997 zwecks Weiterverfolgung der im Widerspruchsbescheid behandelten drei Begehren Klage erhoben und hinsichtlich der Berücksichtigung der Beiträge für die "Sterbegeldversicherung" ausgeführt: Das Sterbegeld, das für am 1. Januar 1989 gesetzlich krankenversicherte Personen 2.100,- DM und Familienangehörige 1.050,- DM betrage, reiche nicht aus, die Beerdigungskosten abzudecken; da Bestattungskosten zum Sozialhilfebedarf gehörten und die "Sterbeversicherung" diese Kosten abdecke, sei es geboten, die Prämien vom anrechenbaren Einkommen in Abzug zu bringen oder aber im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren wegen eines Begehrens abgetrennt, hinsichtlich eines weiteren hat der Prozessbevollmächtigte die Klage zurückgenommen. Wegen der Beiträge zur "Sterbegeldversicherung" hat die Klägerin beantragt: den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 3. Januar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 zu verpflichten, ihr und ihrem Ehemann weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter Berücksichtigung der Prämie zur Sterbegeldversicherung zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags hat der Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren durch Urteil vom 5. April 2000 eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitrag für die "Sterbegeldversicherung" bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs als Bedarf anerkenne oder vom (Kinder- geld-)Einkommen der Klägerin einkommensmindernd absetze. Voraussetzung für die Leistungsgewährung nach § 14 BSHG sei, dass die Kostenübernahme zu einer angemessenen Absicherung des Hilfe Suchenden führe. Jedenfalls im Regelfall sei dann keine Sozialhilfeleistung erforderlich, um die Voraussetzun-gen für ein angemessenes Sterbegeld zu schaffen, wenn der Hilfe Suchende bereits einen Anspruch auf gesetzliche Leistungen der Krankenkasse im Sterbefall habe. Das gelte auch dann, wenn - wovon auszugehen sein dürfe - die in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Festbeträge nicht ausreichten, um die erforderlichen Bestattungskosten abzudecken. Ob eine andere Betrachtung geboten sei, wenn der Hilfe Suchende die Sterbegeldversicherung schon vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossen habe, bedürfe keiner Beurteilung, weil die Klägerin der Gruppenversiche-rung erst beigetreten sei, als sie schon laufend Hilfe bezogen habe. Nur ausnahmsweise könne die Hilfe nach § 14 BSHG in der Begründung eines Versicherungsverhältnisses bestehen. Komme die Übernahme von Versicherungsbeiträgen nach § 14 BSHG nicht in Betracht, so sei es auch ausge-schlossen, die Beiträge nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen der Klägerin abzusetzen. Bestehe ein Anspruch auf das von der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlende Sterbegeld, so sei der Beitrag zu einer zusätzlichen Versicherung schon dem Grunde nach nicht angemessen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Angemessen im Sinne des § 14 BSHG seien Versicherungsbeiträge, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungssumme voraussichtlich ein Bedarf bestehe, der ansonsten durch Leistungen der Sozialhilfe abgedeckt werden müsse. Das von der gesetzlichen Krankenkasse zu erwartende Sterbegeld werde die notwendigen Bestattungskosten nicht abdecken. Es gehöre zu einem menschenwürdigen Leben des Hilfeempfängers, für seine Beerdigungskosten Vorsorge treffen zu können, zumal wenn - wie hier - feststehe, dass die Angehörigen die Beerdigungskosten ebenfalls nicht übernehmen könnten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 3. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 zu verpflichten, ihr weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter Berücksichtigung des monatlichen Beitrages von 9,75 DM für die Versicherung Nr. 121159108012 bei der N. Lebensversicherung AG zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Gründe des angefochtenen Urteils für zutreffend und führt ergänzend aus: Bei § 14 BSHG handele es sich um eine Ermessensvorschrift. Die Bestimmung solle vor allem Härten vermeiden, die dadurch entstünden, dass der Hilfe Suchende eine einmal begonnene Sterbegeldversicherung mit eigenen Mitteln nicht mehr weiterführen könne. Genau daran fehle es hier, weil die Versicherung erst während des Sozialhilfebezugs abgeschlossen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Juli 1997 unter Berücksichtigung des monatlichen Beitrages von 9,75 DM für die Versicherung Nr. 121159108012 bei der N. Lebensversicherung AG nicht zu. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte es abgelehnt hat, die Versicherungsbeiträge nach § 14 BSHG zu übernehmen (I.). Die Beiträge waren auch nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG von dem Einkommen der Klägerin abzusetzen (II.). I. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung, die Kosten der fraglichen Versicherung nicht zu übernehmen, ist frei von Rechtsfehlern. Dahingestellt bleiben kann, ob das vertraglich bestimmte Sterbegeld angemessen im Sinne des § 14 BSHG ist. Es dürfte jedenfalls nicht schon deshalb als unangemessen zu bewerten sein, weil es zusätzlich zu dem von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlten Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld nach § 58 SGB V) anfallen wird. Auch im Fall der Angemessenheit des Sterbegeldes ist die Entscheidung des Beklagten, die Kosten dafür nicht zu übernehmen, nicht zu beanstanden. Die nach § 114 VwGO dem Gericht obliegende Nachprüfung der insoweit allerdings gesetzlich vorgeprägten Ermessensentscheidung des Beklagten lässt einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen (1.). Selbst wenn der Beklagte die getroffene Entscheidung nicht mit den maßgeblichen Gesichtspunkten begründet haben sollte, wäre er nicht zur erneuten Entscheidung zu verpflichten (2.). 1. Die Auslegung des § 14 BSHG ergibt, dass jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld erst zu einem Zeitpunkt geschaffen werden, zu dem bereits laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen wird, im Regelfall ausschließlich die Ablehnung der Kostenübernahme gesetzlich gewollt ist und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen eine hiervon abweichende Entscheidung getroffen werden darf (a). Zum sog. "intendierten Ermessen" vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 68 und 70.90, BVerwGE 91, 82 ff. (90); Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 54/85 -; NVwZ 1987, 601 ff. (603); Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, DVBl. 1998, 145 ff. (146). Ein besonders begründeter Ausnahmefall des Abschlusses einer Versicherung während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, der dem Beklagten eine offene Entscheidung ermöglicht hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (b). a) Ist auch der Wortlaut des § 14 BSHG zu der Frage, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung gelenkt ist, noch indifferent, lässt die weitere Gesetzesauslegung keinen Zweifel an der immanenten Einschränkung des Ermessens. Ein erster, maßgeblich mitentscheidender Anhalt ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Ausweislich seines Schriftlichen Berichts über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes vom 25. April 1961 (BT-Drs. 3/2673) wollte der damals federführende Ausschuss für Kommunalpolitik und öffentliche Fürsorge (9. Ausschuss) mit der Ausdehnung der Bestimmung auf ein angemessenes Sterbegeld besonders Härten vermeiden, die dadurch entstünden, dass vor allem alte Menschen, denen die finanzielle Sicherstellung ihrer Bestattung erfahrungsgemäß besonders am Herzen liege, eine einmal begonnene Sterbegeldversicherung mit eigenen Mitteln nicht weiterführen könnten. Den Begriff der Härte, über den sich die Ausgestaltung der Bestimmung als Ermessensvorschrift erklärt, verknüpfte der Ausschuss ausdrücklich nur mit bereits begonnenen Versicherungen. Die Annahme eines auf die regelmäßige Ablehnung gelenkten Ermessens fügt sich in die Systematik des Bundessozialhilfegesetzes ein. Dies ergibt sich schon aus § 4 Abs. 2 BSHG, wonach über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, soweit das Gesetz das Ermessen nicht ausschließt. Schließlich lassen Sinn und Zweck sozialhilferechtlicher Gewährleistungen allein den Schluss zu, dass der Behörde in Fällen, in denen der Anspruch auf ein angemessenes Sterbegeld erst während des Sozialhilfebezugs begründet wird, kein offenes, sondern ein intendiertes, in der Regel auf Ablehnung der Kostenübernahme gerichtetes Ermessen eingeräumt ist. Die Eigenständigkeit der Regelung belegt, dass die in § 14 BSHG aufgeführten Kosten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11, 12 BSHG gehören. Die gleichwohl getroffene Bestimmung zur Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger ist damit im Licht der aus den gesetzlichen Strukturprinzipien des Sozialhilferechts resultierenden Anforderungen auszulegen. Danach ist es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, zur Vermögensbildung beizutragen. Vgl. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 15 mit weiteren Nachweisen. Angesichts dessen gibt es, hat der Hilfe Suchende in vergangenen besseren Zeiten selbst davon abgesehen, Vermögensvorsorge durch Abschluss einer Sterbegeldversicherung zu treffen, in der Regel keinen Grund, ihn während des Hilfebezugs besser zu stellen. b) Eine abschließende allgemeine Bestimmung, welche besonderen Umstände es rechtfertigen können, der Behörde ein Abweichen von der nach § 14 BSHG intendierten Entscheidung zu erlauben, ist entbehrlich. Die Verhältnisse der Klägerin jedenfalls lassen nur die Ablehnung der Kostenübernahme zu. Sie kann zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe keine Chance, aus der Sozialhilfebedürftigkeit herauszugelangen, weil ihr Schicksal von dem ihres Ehemannes abhänge, den sie pflege. Die Klägerin kann sich damit nicht in den Kreis solcher Personen eingliedern, die bereits "in die Sozialhilfebedürftigkeit hineingeboren werden". Es fehlt weiterhin eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die Versicherung nicht in den Jahren 1992 bis 1994 abgeschlossen wurde. Jedenfalls am Ende dieses Zeitraums, in dem die Klägerin keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezog, war ihr Ehemann bereits pflegebedürftig. Dessen ungeachtet besteht aber auch nicht die angenommene Perspektivlosigkeit. Das ergibt sich bereits aufgrund des Lebensalters der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch nicht einmal 37 Jahre alt war. Überdies bestand bzw. besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit, anstelle des vom pflegebedürftigen Ehemann gewählten Pflegegeldes den Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) geltend zu machen und damit die Klägerin umfassend (zeitlich, physisch, psychisch) zu entlasten. Die Entscheidung, wie die Pflege des Ehemannes geregelt wird, wird nach aller Lebenserfahrung zumindest dann neu getroffen werden, wenn die Klägerin nicht mehr zusätzlich auch noch durch die Kinderbetreuung gebunden ist. Die Klägerin kann die Kostenübernahme schließlich auch nicht unter Berufung auf den sog. "Gleichbehandlungsgrundsatz" erreichen, weil der Beklagte die Beiträge für die "Sterbegeld- versicherung" ihres Ehemannes erstattet (hat). Sollten die bei ihrem Ehemann zu berücksichtigenden Umstände nicht als ausnahmsweise eine Kostenübernahme zulassender Ausnahmefall zu werten sein, schiede die Bewilligung ohnehin nach dem Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" als Berufungsfall aus. Schon der schlechte Gesundheitszustand des Ehemannes, der im Unterschied zu der nach Aktenlage damals an rezi-divierendem HWS-Syndrom und Psoriasis mit andauerndem Befall der Gelenke leidenden Klägerin Pflegebedürftiger der Pflege-stufe II war, ist indessen ein im Rahmen des § 14 BSHG zu berücksichtigender besonderer Umstand. 2. Die angefochtenen Bescheide begegneten auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte im Ausgangs- wie im Widerspruchsbescheid allein darauf abgestellt haben sollte, die Angemessenheit des Sterbegeldes zu verneinen, und deshalb Ermessensüberlegungen unterlassen hätte. Immerhin hat er § 14 BSHG als Ermessensvorschrift erkannt. Er hat zudem ausdrücklich in die Begründung aufgenommen, dass die Klägerin die Versicherung erst abgeschlossen hat, als sie schon Sozialhilfeleistungen erhielt. Liegt damit unabhängig von der Frage der Angemessenheit auf der Hand, warum der Antrag der Klägerin abzulehnen war, bedarf es keiner Begründung mehr, die das gleichsam selbstverständliche Ergebnis darstellt. Vgl. BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 ff. (57 f.) mit weiteren Nachweisen. II. Die Beiträge sind auch nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG als solche zu einer privaten Versicherung von dem Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes abzusetzen. Dabei scheidet die Absetzung der Beiträge auch hier nicht immer schon dann aus, wenn eine Versicherung erst während laufender Sozialhilfeleistungen abgeschlossen wird (1.). So aber wohl - für die Beiträge zu einer Haftpflichtversicherung - OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 1991 - 24 A 1316/89 - und vom 28. April 1999 - 24 A 482/97 -. Den Beiträgen, deren Absetzung die Klägerin begehrt, fehlt aber gleichwohl die nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG erforderliche Angemessenheit (2.). Auch ihre teilweise Absetzung kommt nicht in Betracht (3.). 1. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, der bereits in der ersten Fassung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815 ff., 828) enthalten war, lässt sich ableiten, dass Beiträge für eine erst während der Hilfebedürftigkeit abgeschlossene Versicherung schon deshalb unangemessen und somit nicht vom Einkommen abzusetzen sind. Der Blick zurück auf den Vorläufer der Vorschrift, den bis zum 1. Oktober 1953 geltenden § 8 der Reichsgrundsätze der öffentlichen Fürsorge (RGr), vgl. Jehle, Fürsorgerecht, 2. Aufl. 1954, Reichsgrundsätze der öffentlichen Fürsorge, § 8 Anm. 1, zeigt im Gegenteil auf, dass es schon früher mit dem Grundverständnis öffentlicher Fürsorge durchaus vereinbar war, dem Hilfe Bedürftigen die freie Verfügungsbefugnis jedenfalls über Teile des von ihm erzielten Einkommens zu belassen. So war in § 8 Abs. 5 RGr ausdrücklich geregelt, bei Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerbe nachgingen, einen angemessenen Betrag des Arbeitsverdienstes außer Ansatz zu lassen. Die innere Systematik des Bundessozialhilfegesetzes - die im Übrigen ebenfalls bereits in den schon erwähnten Reichsgrundsätzen (dort § 10) enthalten war - lässt schließlich endgültig die Möglichkeit ausscheiden, die Beiträge für erst nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossene Versicherungen allein schon deshalb von der Absetzung vom Einkommen auszunehmen. Wenn sich nach § 3 Abs. 1 BSHG Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles richten müssen, so gilt dieser Individualisierungs-grundsatz uneingeschränkt auch im Rahmen von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Das hat mit der Verwendung des Wortes "ange-messen" auch seinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden. Bei diesem Verständnis ergibt sich schließlich der Einklang mit der Bestimmung in § 14 BSHG. Auch hier ist es nach dem oben Gesagten für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unerheblich, wann eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen wird. Dieser Aspekt spielt vielmehr allein bei der Ermessensausübung, d.h. auf der Rechtsfolgenseite, eine Rolle. 2. Der mangels Möglichkeit, ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses einer Versicherung abzustellen, klärungsbedürftige Begriff der Angemessenheit im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, der als unbestimmter Rechtsbegriff ohne fachbehördlichen Beurteilungsspielraum der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wird im Gesetz nicht näher erläutert; auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich nichts Weiterführendes ableiten. Daher muß der Inhalt des Begriffes der Angemessenheit aus der inneren Systematik des § 76 BSHG sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der dem Sozialhilferecht insgesamt innewohnenden, namentlich in § 1 BSHG näher bestimmten Zielsetzungen entwickelt werden. Der erkennende Senat macht sich dabei die Ausführungen zu eigen, die der früher für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des Gerichts dazu gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 2498/94, Juris. Danach ist aus systematischen Erwägungen zu fragen, ob die Versicherung auch unabhängig von ihren Kosten einen vernünftigen oder jedenfalls nachvollziehbaren Zweck verfolgt. Weiter erscheint es aus systematischen Gründen sachgerecht, den Begriff der Angemessenheit dem Grunde nach auf Vorsorgemaßnahmen zu begrenzen, die, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, so doch in einem ähnlichen Maße notwendig sind wie etwa die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, die zumindest unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von einem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, dem kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis eignet, als ratsam eingestuft werden. Dem Zweck, das in § 2 Abs. 1 BSHG formulierte grundlegende Prinzip des Nachranges der Sozialhilfe zu konkretisieren, entspricht eine Beschränkung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, soweit es um nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge geht, auf Vorsorgeaufwendungen, die - wie etwa betriebliche Unfall- oder Invaliditätsversicherungen - eine der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbare Bedeutung für die grundlegende Daseinsvorsorge haben, einen engen Bezug zur Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden erhöhten Risiken aufweisen und einen bescheidenen Rahmen nicht überschreiten. Speziell im Hinblick auf freiwillige Versicherungen bedeutet der Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts schließlich, dass die bezweckte Sicherung nach Art und Höhe (allenfalls) dem entspricht, was auch ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und tragbar erachten würde. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweisen sich die von der Klägerin geschuldeten Versicherungsbeiträge nach Grund und Höhe nicht als angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Das gilt bereits deshalb, weil ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger nicht nur den hier konkret in Rede stehenden Vertrag, sondern auch eine andere Sterbegeldversicherung in einer ansonsten mit der Lage der Klägerin vergleichbaren Situation nicht abgeschlossen hätte. Zwar können Versicherungen, mit denen das von der gesetzlichen Krankenkasse zu erwartende Sterbegeld aufgestockt wird, angesichts der dessen Höhe übersteigenden Kosten der Bestattung für vernünftig und nachvollziehbar auch schon in jüngeren Jahren erachtet werden, um neben der (frühzeitigen) Absicherung insbesondere in den Genuss der wegen des niedrigen Lebensalters geringeren monatlichen Belastungen zu gelangen. Ein in bescheidenen Verhältnissen lebender Bürger von noch nicht einmal 37 Jahren wäre sich aber seiner Möglichkeiten bewusst, Vorsorge für seine Bestattung auch später noch hinreichend treffen zu können, und ließe deshalb die spürbare Verschlechterung seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage den Ausschlag geben. Er würde die ihm zur Verfügung stehenden knappen Mittel insbesondere dann nicht durch Abschluss einer Sterbegeldversicherung schmälern, wenn minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kinder vorhanden wären und allein der Ehegatte das zum Kindergeld hinzutretende Einkommen erzielte. Genau so war auch die Situation der Klägerin und ihres Ehemannes bei Abschluss der Versicherung 1996. Über das Kriterium der ansonsten vergleichbaren Lage muss die Klägerin sich zudem auch im Rahmen von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ihr eigenes früheres Verhalten entgegenhalten lassen, d.h. insbesondere, die Versicherung nicht schon in den Jahren 1992 bis 1994 abgeschlossen zu haben. Es fehlt an einem Grund, den Beitritt zu der Gruppenversicherung nur 2 Jahre später als vernünftig und nachvollziehbar zu bewerten. Einen Unterschied zu ihren damaligen Lebensverhältnissen kann die Klägerin nicht geltend machen. Sie hatte weiterhin zwei Kinder; sie befand sich altersmäßig weiterhin in der Lebens-phase von 30 bis 40 Jahren, ohne dass sich hinsichtlich ihres eigenen Gesundheitszustandes erhebliche oder zu Vorsorgemaßnahmen Anlass gebende Veränderungen ergeben hätten; die Gesundheit ihres Ehemannes - wenn dies überhaupt für den Entschluss, für den eigenen Tod vorzusorgen, von Bedeutung sein konnte - war auch damals schon erheblich beeinträchtigt. Der Versicherung kommt auch keine Bedeutung für die grundlegende Daseinsvorsorge zu, weil die Klägerin die zusätzliche Leistung von 5.000,- DM bei Unfalltod vereinbart hat. Damit dient die Versicherung nicht lediglich dem Zweck, Mittel für die Bestattungskosten und damit für einen fürsorgerisch relevanten Bedarf zur Verfügung zu stellen. Ein allgemeiner Satz, dass Bestattungskosten sich bis zum 62. Lebensjahr - mit dem 1. Oktober 2021 wird der Anspruch der Klägerin auf diese zusätzliche Leistung enden - bei Unfalltod verdoppeln oder um 5.000,- DM erhöhen, kann nicht aufgestellt werden. Im Übrigen hätte ein vernünftiger und vorausschauend planender Bürger auch die konkret in Rede stehende Versicherung nicht als ratsam eingestuft. Die Klägerin hat keine reine Sterbegeldversicherung, sondern eine sog. "Lebensversicherung auf den Todesfall" abgeschlossen. Obwohl eine Auszahlung nicht nur im Todesfall vereinbart ist, handelt es sich zwar noch nicht um eine Lebensversicherung auch auf den Erlebensfall, bei der der Zweck nicht mehr darauf beschränkt ist, Mittel für die Bestattungskosten zur Verfügung zu stellen. Zur fehlenden Angemessenheit der Beiträge zu einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1979 - 8 A 80/78 -, FEVS 28/1980, 412 ff. (415). Dass die Klägerin die Auszahlung im Jahre 2059 nämlich tatsächlich erleben wird, erscheint - und darauf sind Versicherungen der hier in Rede stehenden Art typischerweise zugeschnitten - trotz des in den vergangenen Jahren spürbaren Anstiegs der durchschnittlichen Lebenserwartung noch immer nur gering wahrscheinlich. Der Beitritt zur Gruppenversicherung war aber deshalb nicht ratsam, weil die Klägerin immerhin 25 % der anfallenden Überschussanteile dem Förderverein für B. und F. e.V. zuwenden wollte und so das Verhältnis der Aufwendungen für die Versicherung zu den ihr damit zustehenden Leistungen ohne nachvollziehbaren Grund geschmälert hat. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin sich erst auf Aufforderung des Gerichts hin und nicht schon vor Vertragsabschluss - was vernünftig gewesen wäre - bemüht hat, die Satzung des von ihr unterstützten Vereins zu erhalten. Hätte sie dies vor Vertragsabschluss getan, hätte sie bereits damals von der Auflösung des Vereins erfahren und bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt kritisch nach dem Verbleib der Zuwendungen gefragt und daraufhin vom Vertragsschluss Abstand genommen. Schließlich - auch wenn es darauf nicht mehr ankommt - er- weisen sich die Beiträge als unangemessen, weil die Klägerin nicht zu günstigsten Konditionen abgeschlossen hat. Die Klägerin hätte beispielsweise auch die sog. "Sterbekassen", organisiert als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, in Betracht ziehen können, die erfahrungsgemäß schon allein deshalb niedrigere Belastungen als die Versicherungsunternehmen bieten, weil sie das Alter, bis zu dem die Aufnahme erfolgen kann, nicht so hoch ansetzen wie die Versicherungsunternehmen im Übrigen. Da die Klägerin selbst heute, annähernd 5 Jahre nach Abschluss des Vertrages, das für die Aufnahme in eine Sterbekasse geltende übliche Höchstalter von 60 bis 65 Jahren bzw., um in den Vorteil verkürzter Wartezeiten zu gelangen, von 50 Jahren noch nicht annähernd erreicht hat, hätte sie auf diese Bedingungen bei Auswahl der Versicherung achten müssen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes nur eine - regelmäßig teurere - Versicherung, die eine sehr vereinfachte oder gar keine Gesundheitsprüfung voraussetzt, in Betracht zu ziehen war. 3. Sind allein schon deshalb, weil ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage die Versicherung überhaupt nicht abgeschlossen hätte, die Beiträge unangemessen, bleibt kein Raum für eine teilweise Absetzung der Beiträge vom Einkommen, auch wenn dies, wofür das Wort "soweit" spricht, grundsätzlich nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG möglich sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob für den Fall des Abschlusses einer Sterbegeldversicherung erst bei laufendem Hilfebezug für den Regelfall nach § 14 BSHG die Ablehnung der Kostenübernahme gewollt ist und davon nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden soll, höchstrichterlich ebenso wenig geklärt ist wie die Frage, wann Beiträge im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.