Urteil
7A D 198/98.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0706.7A.D198.98NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 01.19/1 "W. " der Antragsgegnerin, der u.a. - auch - auf einem ihm gehörenden Grundstück Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule" und "sportlichen Zwecken dienende Gebäude u. Einrichtungen" sowie für eine Friedhofserweiterung festsetzt. Der Bebauungsplan umfasst ein im Flächennutzungsplan als Mischgebiet und als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof dargestellten ca. 8 ha großes Gebiet am östlichen Stadtrand von H. -Ost. Es wird von der Bundesautobahn A 560, der F. Straße, dem bestehenden Friedhof sowie durch die östliche Bebauung der W. -L. -Straße begrenzt (vgl. den nachfolgenden Plan). Im Süden des Plangebiets befindet sich das denkmalgeschützte Ensemble des W. , das für wohn- und gewerbliche Zwecke genutzt wird. Zwischen der Straße M. , der BAB A 560 und der F. Straße befand sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung nordöstlich des W. ein ehemaliges Baumschulareal mit Restbaumbeständen und nordwestlich eine brachliegende Fläche. Die dem Antragsteller gehörende Fläche im westlichen Teil des Plangebiets wird als Grünland landwirtschaftlich genutzt. Der Bebauungsplan weist den Bereich des W. und des davon westlich liegenden Flurstücks 82 der Flur 1 als MI- Gebiet aus. Nähere Festsetzungen sind hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Dachneigung getroffen. Der W. ist im Westen, Norden und Osten von einer privaten Grünfläche (Parkanlage) umgeben. Für die Grundstücke Flur 29, Flurstück 100 (Eigentum der Antragsgegnerin), Flur 1, Flurstück 36 (Eigentum des Antragstellers) und Flur 29, Flurstück 101 ist eine Fläche für den Gemeinbedarf "Schule" und "sportlichen Zwecken dienende Gebäude u. Einrichtungen" ohne nähere Bestimmungen festgesetzt. Die für den Gemeinbedarf ausgewiesene Fläche des Flurstücks 36, Flur 1 ist zur Autobahn hin und im Südwesten überlagert von einer Festsetzung von jeweils 25 m breiten Streifen "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen". Die Grünfläche "Friedhof (Erweiterung)" ist ebenfalls von einer - überlagernden - Anpflanzungsfläche umrandet. Die Gemeinbedarfsfläche Flurstück 100, Flur 29 ist zur Autobahn und zur F. Straße hin überlagert von einer Ausweisung von Flächen für Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen der Landschaft. Ferner sind im Plangebiet Verkehrsflächen festgesetzt. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 30. März 1992 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan 01.19 aufzustellen, der ein erheblich größeres Plangebiet, allerdings nicht das dem Antragsteller gehörende Flurstück 36 umfasste. In der Sitzung vom 2. November 1992 beschloss der Rat die Teilung des beabsichtigten Bebauungsplans. Der hier interessierende Plan erhielt die neue Bezeichnung 01.19/1. Der Teilungsbeschluss wurde am 20. November 1992 bekannt gemacht. Die Offenlage in der Zeit vom 5. Juli bis 6. August 1993 wurde am 25. Juni 1993 öffentlich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Im Juni 1995 wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der bereits die beabsichtigte Erweiterung des Plangebiets berücksichtigte. Der Fachbeitrag berechnet den ökologischen Wert vor und nach dem Eingriff und schlägt Kompensationsmaßnahmen vor. Das schalltechnische Gutachten vom 21. April 1992 hält die damalige, auch große Wohnbauflächen umfassende Planung für mit den Anforderungen an den Schallschutz vereinbar. Die "Lärmschutztechnische Bearbeitung - Lärmimmissionen an den geplanten Gebäuden -" vom 14. Juni 1995 beschreibt erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden der geplanten Realschule und kommt zu dem Ergebnis, der erforderliche Schallschutz sei gegeben, wenn während des Unterrichts die Fenster geschlossen blieben. Am 10. Juli 1995 beschloss der Rat die Erweiterung des Plangebiets um die Flurstücke 36 und 37 der Flur 1 und das Flurstück 1 der Flur 29. Die beiden letztgenannten Flurstücke sind Verkehrsflächen. Die Offenlage des erweiterten Plans in der Zeit vom 14. August bis 15. September 1995 wurde am 4. August 1995 bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 1995 äußerte der Antragsteller Bedenken und regte eine Änderung des Bebauungsplans dahingehend an, sein Grundstück teilweise als Bauland auszuweisen. Nach Beratung und Empfehlung im Ausschuss für Planung und Verkehr beriet und beschloss ausweislich des Protokolls der Ratssitzung der Rat am 18. Dezember 1995 über die Bedenken und Anregungen und Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung. Auf die Anzeige des Bebauungsplans machte die Bezirksregierung K. keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 19. April 1996 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 23. Dezember 1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er vorträgt, der Bebauungsplan leide an durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Die Planurkunde sei unrichtig. Der Verfahrensvermerk zur öffentlichen Auslegung beurkunde unter dem 4. August 1995 ein Ereignis, das erst nach dem Beurkundungszeitpunkt eingetreten sei. Jedenfalls hinsichtlich seines - des Antragstellers - Grundstücks fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung. Weder die textliche Festsetzung noch die Begründung des Bebauungsplans enthielten Aussagen über die Erforderlichkeit einer Erweiterung des bestehenden Friedhofs und einer Erweiterung der Schul- und Sportanlagen in das Grundstück des Antragstellers hinein. Ein konkreter Bedarf hinsichtlich der Festsetzungen für sein Grundstück habe nicht bestanden. Es sei lediglich um eine Planung "auf Vorrat" für einen möglicherweise zukünftig eintretenden Bedarf an den festgesetzten Erweiterungen gegangen. Jedenfalls sei die den Planunterlagen zu entnehmende Bedarfs- bzw. Nutzungsprognose nicht ausreichend, Festsetzungen zu rechtfertigen, für die schon im Zeitpunkt der Planung absehbar sei, dass Enteignungen erforderlich sein würden. Weder die Begründung zum Bebauungsplan noch "irgendein Protokoll der Sitzung eines Rates" habe sich mit den Eigentümerinteressen beschäftigt. Die pauschale Überlegung, "zukunftsorientiert mögliche Erweiterungsflächen für notwendige Schulbauten, Außensportanlagen größeren Umfanges sowie weitere Friedhofsflächen" vorzuhalten, sei nicht ausreichend. Angesichts der absehbaren Enteignung habe sich das Erfordernis einer sorgfältigen Bedarfsplanung geradezu aufdrängen müssen. Dies gelte um so mehr, als es im September 1994 noch geheißen habe, auf längere Sicht sei mit sinkenden Schülerzahlen zu rechnen. Bei der Offenlegung sei auch vollkommen außer Acht gelassen worden, dass es sich bei dem Bereich des W. um "quasi Filetstücke für zukünftige Gewerbeansiedlungen" handele. Hinsichtlich der festgesetzten Friedhofserweiterung sei nicht einmal sichergestellt, ob diese Fläche überhaupt für eine Nutzung als Friedhof in Betracht komme. Die Fläche sei auf ihre Eignung für die vorgenommene Festsetzung nicht überprüft worden. Die im Protokoll der Sitzung des Planungsausschusses vom 6. Dezember 1995 festgehaltene Erklärung, die Grünfläche behalte ihre grünraumvernetzende Funktion und diene gemäß landschaftspflegerischem Fachbeitrag als Ausgleichsfläche, wenn eine abschließende geologische Begutachtung möglicherweise zu dem Ergebnis komme, dass aufgrund des Untergrundes eine Friedhofserweiterung unmöglich sei, widerspreche dem Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Fehlerhaftigkeit der Abwägung in Bezug auf die Friedhofsfläche werde durch das Vorbringen der Antragsgegnerin im Enteignungsverfahren bei der Bezirksregierung K. eindrucksvoll dokumentiert. Dort mache die Antragsgegnerin geltend, neuerliche Bedarfsprognosen verlangten, die ausgewiesene Friedhofserweiterung zurück zu nehmen und stattdessen weitere Flächen für den Schulbedarf vorzusehen. In dem Protokoll über die Beschlussfassung des Rates vom 18. Dezember 1995 fänden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Rat eine eigene Abwägung vorgenommen habe. Entscheidungen dürften zwar in Ausschüssen vorbereitet werden, dies dürfe jedoch nicht so weit gehen, dass im Rat als dem für die Beschlussfassung zuständigen Gremium keinerlei Abwägung mehr stattfinde. Hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft sei das Abwägungsergebnis fehlerhaft, wie die Alternativplanung für die Fläche für die Friedhofserweiterung zeige. Wenn die Antragsgegnerin gleichsam alternativ einen Friedhof oder eine Ausgleichsfläche festsetze, zeige dies, dass sie nicht die geforderte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung durchgeführt habe. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag sei nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet, da ihm eine konkrete Planung hinsichtlich der Inanspruchnahme von Flächen nicht zugrunde gelegen habe. Der Fachbeitrag stelle ausdrücklich fest, eine Kompensation des Eingriffs im Plangebiet sei nicht vollständig möglich. Demzufolge hätten Überlegungen zu einer ersatzweisen Kompensation bzw. zur Rechtfertigung eines Verzichts auf einen vollständigen Ausgleich angestellt werden müssen. Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen seien darüber hinaus nicht verbindlich festgesetzt worden. Schließlich liege ein Abwägungsmangel im Hinblick auf die unzureichende und fehlerhafte Beurteilung der Lärmemissionen und Lärmimmissionen vor. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nähmen Bezug auf das schalltechnische Gutachten vom 21. April 1992, dieses befasse sich aber nicht mit der Schulnutzung. Die Begutachtung von 1992 beruhe noch auf der Grundlage der Festsetzung eines Mischgebietes und nicht auf der einer Gemeinbedarfsfläche mit Schulnutzung. Selbst dieses Gutachten prognostiziere eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung des Plangebiets. Da der Rat der Antragsgegnerin diesen Fragenkreis nicht abwägend behandelt habe, liege insofern schon ein erheblicher Abwägungsmangel vor. Vorkehrungen oder Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB enthalte der Bebauungsplan nicht, obwohl dies angesichts der lärmschutztechnischen Bearbeitung vom 14. Juni 1995 dringend angezeigt gewesen sei. Fragen des von der Sportplatznutzung ausgehenden Lärms seien überhaupt nicht beachtet worden. Weise ein Bebauungsplan in unmittelbarer Nachbarschaft zwei verschiedene Nutzungsarten auf, die grundsätzlich in einer solchen Situation besondere Probleme aufwürfen, seien bei einer derartigen Festsetzung an die Abwägung im Hinblick auf die Konfliktbewältigung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eine Ermittlung und Bewertung der gesamten Umstände der konkreten Situation seien nicht ansatzweise geschehen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan 01.19/1 "W. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie räumt die Unrichtigkeit des beanstandeten Verfahrensvermerks ein. Jedoch könne selbst ein Fehler bei der öffentlichen Auslegung nur binnen Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden; diese Frist sei hier abgelaufen. Im Übrigen liege nicht einmal ein Fehler bei der öffentlichen Auslegung, sondern lediglich einer des Verfahrensvermerks vor. Für die Planungsbefugnis der Gemeinde sei ein konkreter Bedarf nicht erforderlich. Ausreichend sei, dass es für die Planung Gründe für die städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gebe. Der Begriff der Erforderlichkeit umfasse auch "in Sicht einer gezielten Entwicklung die Planung zur Deckung eines davon abhängigen, künftigen Bedarfs". Der Bebauungsplan sei hinreichend bestimmt. Er betreffe eine Fläche, die ihrer Größe nach zur Errichtung einer "Schule" oder sportlichen Zwecken dienender Gebäude und Einrichtungen ausreiche. Zulässigerweise habe der Rat die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Verkehr zur Grundlage seines eigenen Beschlusses gemacht. Hinsichtlich der festgesetzten Friedhofserweiterung liege keine rechtswidrige Alternativplanung vor. Bei der Festsetzung als Grünfläche oder Friedhof handele es sich um ein zulässiges planerisches Gestaltungsmittel für eine "Auffangplanung", da die zukünftige Entwicklung des Friedhofs nicht vorhersehbar sei. Daher könne auch nicht davon gesprochen werden, eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei nicht erfolgt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers unterliegen keinen durchgreifenden Zweifeln; solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich sind. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Planurkunde sei unrichtig, weil in ihr bereits unter dem 4. August 1995 die Offenlegung in der Zeit vom 14. August bis 15. September 1995 vermerkt worden ist. Dieser Fehler ist unerheblich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unter anderem beachtlich, wenn die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden sind. Nach dieser Bestimmung sind Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Dass die Antragsgegnerin gegen diese Bestimmungen verstoßen hat, behauptet der Antragsteller nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein fehlerhafter Vermerk über einen bestimmten Verfahrensablauf ist nach dem Gesetz kein beachtlicher Mangel des Plans. Entscheidend ist allein, dass der rechtlich vorgeschriebene Verfahrensablauf tatsächlich eingehalten wurde. Im Übrigen wäre insoweit auch die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zum Zeitpunkt der erstmaligen Rügeerhebung längst abgelaufen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind städtebaulich gerechtfertigt. Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde, die sich bei der Planung von "politischen Motiven" leiten lassen darf, als Mittel städtebaulicher Entwicklung erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen allgemeinen Belange zugrunde liegen. Nicht erforderlich sind Bebauungspläne in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann - und dies verkennt der Antragsteller -, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Vgl. zu allem: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, S. 96 f. Hiervon ausgehend ist der streitige Bebauungsplan erforderlich. Bereits seit Mitte 1993 war der erhöhte Schulbedarf Gegenstand von Beratungen in den Ausschüssen der Antragsgegnerin und in verschiedenen Dezernentenrunden. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen erwies sich ein Schulneubau zunehmend als dringlich. Daran ändert nichts der Vermerk des Schulamtes vom 9. September 1994 - auf den sich der Antragsteller bezieht -, wonach die Schülerzahlen auf längere Sicht sinken würden. Dass der Schulraumbedarf kurzfristig gedeckt werden musste, wurde dadurch nicht in Frage gestellt; der Hinweis diente lediglich dazu, eine Bauausführung zu wählen, die längerfristig auch eine andere Nutzung zulassen würde. Das große, von Bebauung freie Grundstück Flur 29, Flurstück 100 drängte sich für den Neubau einer Schule schon deshalb auf, weil es im Eigentum der Antragsgegnerin stand und dem erforderlichen zügigen Baubeginn keine Probleme des Grundstückserwerbes entgegenstanden. Dazu kamen Vorteile des Standortes im Hinblick auf die Anbindung zum regionalen und überregionalen Verkehrssystem. Der Bebauungsplan ist auch insoweit erforderlich, als er auf dem Grundstück des Antragstellers eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule" und "sportlichen Zwecken dienende Gebäude u. Einrichtungen" bzw. eine Grünfläche "Friedhof" festsetzt. Wie dargelegt, kann auch eine bauplanerische Regelung erforderlich sein, die es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine derartig große Schule, wie von der Antragsgegnerin geplant, benötigt regelmäßig auch Außensportanlagen, die sinnvoller Weise zur Vermeidung von Unterrichtszeitverlusten möglichst in unmittelbarer Nähe neben den Schulgebäuden liegen sollten. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen ermöglichen ferner den Bau weiterer Schulgebäude bei einem anhaltend fortbestehenden Schulraumbedarf. Diese Festsetzungen erweisen sich somit als erforderlich. Die Festsetzung der am Rande des Bebauungsplans gelegenen Fläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof bot sich - wie auch bereits im Flächennutzungsplan dargestellt - als Erweiterungsfläche für den südlich gelegenen bestehenden Friedhof an. Ein unmittelbar abzusehender Bedarf für eine Friedhofserweiterung kann nicht gefordert werden. Für die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB genügt es, dass bei vorausschauender Betrachtung ein Bedarf in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Dafür, dass von einem derartigen Bedarf keine Rede sein kann, hat der Antragsteller nichts vorgebracht. Der Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin nunmehr in Erwägung ziehe, die für die Friedhofserweiterung vorgesehene Fläche in einem Bebauungsplanänderungsverfahren ebenfalls für schulische Zwecke auszuweisen, ändert daran nichts. Die Erforderlichkeit der Ausweisung als Fläche für die Friedhofserweiterung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich in der Folge herausstellt, dass der Flächenbedarf für schulische Zwecke dringender ist. An der städtebaulichen Erforderlichkeit würde es allerdings fehlen, wenn das Gelände offensichtlich für eine Friedhofsnutzung ungeeignet wäre und deshalb erkennbar keine Aussicht auf Verwirklichung des Plans bestünde. Das ist jedoch nicht der Fall. Für die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Eignung der Erweiterungsfläche als Friedhof gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Mit der Darstellung des Plangebiets im landschaftspflegerischen Fachbeitrag: "Bezüglich des geologischen Aufbaus werden devonische Grundgebirge aus Tonschiefer- und Grauwackeneinlagerungen angenommen, die von pleistozänen Ablagerungen überdeckt sind", lassen sich die vom Antragsteller geäußerten Bedenken nicht begründen. Schon die Formulierung "werden ... angenommen" zeigt, dass sich das evtl. devonische Grundgebirge in einer für den Friedhofszweck unerheblichen Tiefe befinden dürfte. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen und dies ist im Übrigen auch den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, dass aus geologischen Gründen der bisherige Friedhof seine Funktion nicht erfüllen kann. Wieso dies bei der unmittelbar angrenzenden Erweiterungsfläche anders sein soll, ist nicht ersichtlich und musste sich dem Rat der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen. Daher bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers auch kein Anlass, die Eignung der Fläche für die vorgenommene Festsetzung zu überprüfen. Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller - vorsorglich - dahin beschieden hat, selbst bei einer Nichteignung der Fläche für den festgesetzten Zweck behalte diese ihre grünraumvernetzende Funktion und diene als Ausgleichsfläche, stellt insoweit keine Auffangplanung dar, sondern lediglich einen Hinweis auf eine auch im Falle einer Nichteignung verbleibende Funktion der Grünfläche. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Der Antragsteller rügt unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juli 1983 - 5 S 433/83 -, BRS 40 Nr. 7, die Festsetzung der Nutzungen "Schule" und "sportlichen Zwecken dienende Gebäude u. Einrichtungen" ohne Regelung, welche Anlagen an welcher Stelle im Plangebiet errichtet werden können, genüge nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes. Diese Rechtsprechung ist seit langem überholt; von einer mangelnden Bestimmtheit kann keine Rede sein. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind hinreichend bestimmt, wenn aus der Sicht der von ihm - auch nur mittelbar - berührten Personen jedenfalls in gewissem Umfang erkennbar und vorhersehbar ist, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Das Maß gebotener Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und den Umständen im Einzelfall ab, auf die ein Bebauungsplan trifft. Bauplanerische Festsetzungen sind zu treffen, soweit sie erforderlich sind. Bebauungspläne können sich mit der Festsetzung eines Baugebiets nach der Art der baulichen Nutzung begnügen, wobei gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO die §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes werden. In dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann eine gewisse planerische Zurückhaltung durchaus der Funktion des Bebauungsplans entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8, S. 27 f. Vorliegend ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit den hinzugefügten Zweckbestimmungen "Schule" und "sportlichen Zwecken dienende Gebäude u. Einrichtungen" ausreichend bestimmt. Sie lässt in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen, mit welchen Arten von Grundstücksnutzungen in dem betreffenden Gebiet zu rechnen ist. Der Bebauungsplan setzt für die südwestlich an die Gemeinbedarfsfläche angrenzenden Grundstücke ein Mischgebiet fest. Im Übrigen werden die genannten Gemeinbedarfsflächen von Straßen und dem Friedhof begrenzt. Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe gibt es nicht. Zudem wären gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO Schulen und Anlagen für sportliche Zwecke selbst in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig. Angesichts dieser Lage ist nicht erkennbar, warum konkretere Festsetzungen hätten erforderlich sein sollen. Von daher konnte der Plangeber planerische Zurückhaltung üben und die Einzelheiten der Bebauung dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Rüge des Antragstellers, im Rat als dem für die Beschlussfassung zuständigen Gremium der Antragsgegnerin habe keinerlei Abwägung mehr stattgefunden, greift nicht durch. Es ist unschädlich, dass über die vorgebrachten Anregungen der Ausschuss für Planung und Verkehr bereits vorab durch Beschluss entschieden hat und dem Protokoll der Ratssitzung nicht zu entnehmen ist, dass der Rat über jede Anregung gesondert noch einmal beraten und beschlossen hat. Die Prüfung der vorgebrachten Anregungen ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verbunden. Sie ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über die Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) vorzubehalten, den der Rat der Gemeinde nach dem hier einschlägigen Landesrecht (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g GO NW) nicht übertragen kann. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet. Werden allerdings die vorgebrachten Anregungen dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein - z.B., weil er der Auffassung ist, dass darüber ein Ausschuss schon abschließend beraten hat -, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. Vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45, S. 252 f. Dies ist hier aber nicht der Fall. Den Ratsmitgliedern sind alle wesentlichen Unterlagen (Anregungen und Bedenken sowie Stellungnahme der Verwaltung) zugegangen. Damit hatte jedes Ratsmitglied noch die Möglichkeit, vom Ausschussbeschluss abweichende Beschlüsse des Rates über Anregungen und Bedenken herbeizuführen. Die Beschlussfassung durch den Ausschuss war somit keine abschließende, eine Änderung nicht mehr zulassende Entscheidung. Dass der Rat sich die Beschlussempfehlung des Ausschusses zu Eigen gemacht hat, ohne über jeden einzelnen Punkt der Vorlage gesondert abzustimmen, verstößt unter diesen Umständen weder gegen die Zuständigkeitsregelungen der Gemeindeordnung noch lässt sich hieraus ein Abwägungsmangel herleiten. Die Antragsgegnerin hat die zu beachtenden Belange des Immissionsschutzes nicht verkannt. Insoweit hatte die Antragsgegnerin zu prüfen, ob an dem vorgesehenen Standort überhaupt eine Schule errichtet werden konnte, ohne gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu verstoßen. Danach sollen bereits bei der Planung unterschiedliche Nutzungen so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Diese Forderung ist hier erfüllt. Der gewählte Standort ist trotz der Nähe zur Bundesautobahn und zur F. Straße für eine Schule nutzbar. Die vorliegenden Untersuchungen zum Lärmschutz schließen die Eignung des Standorts nicht aus. Nach dem schalltechnischen Gutachten vom 21. April 1992 gilt für das Gebiet nördlich der F. Straße - also in dem hier interessierenden Bereich - der Lärmpegelbereich III. Die heute üblichen Isolierverglasungen besäßen für die Lärmpegelbereiche I-III ausreichende Schalldämmmaße, um ungestört in den Aufenthalts-, Büro- bzw. Schlafräumen zu wohnen und zu arbeiten. Lediglich für die Fenster von Schlafräumen im Pegelbereich III werden Schalldämmlüfter empfohlen, die einen vom Öffnen der Fenster unabhängigen Schallschutz bei gleichzeitiger Lüftung gewährleisten. Dass die tatsächlichen Grundlagen des schalltechnischen Gutachtens nicht zutreffen, behauptet der Antragsteller nicht. Auch die lärmschutztechnische Bearbeitung vom 14. Juni 1995 des Ingenieurbüros für Bauphysik Dipl.-Ing. D. kommt unter Berücksichtigung des deutlich höheren Verkehrsaufkommens zu dem Ergebnis, der erforderliche Schallschutz könne in weiten Bereichen durch Einfachfenster mit Isolierverglasung, im Übrigen durch Einfachfenster der Schallschutzklassen 3 und 4 erreicht werden. Voraussetzung für die Einhaltung der Anforderungen an den Schallschutz sei, dass während des Unterrichts die Fenster geschlossen blieben. Bei dieser Sachlage bestand für den Plangeber keine Veranlassung, Festsetzungen bereits im Bebauungsplanverfahren zu treffen. Er konnte die für den Schallschutz notwendigen Maßnahmen den Regelungen im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Entscheidend ist, dass auf der dafür vorgesehenen Fläche überhaupt der Bau einer Schule möglich ist, also nicht zwangsläufig an nicht erfüllbaren immissionsschutzrechtlichen Anforderungen scheitert. Die Grenzen einer zulässigen "Konfliktverlagerung" sind nur überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich ein offen gelassener Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1997 - 7a D 50/93.NE - und BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. Dafür ist aber angesichts der erwähnten lärmschutztechnischen Bearbeitung vom 14. Juni 1995 nichts ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin es unterlassen hat gutachterlich zu prüfen, inwieweit von der nach dem Bebauungsplan auch möglichen Sportplatznutzung Emissionen ausgehen, bedeutet keinen Abwägungsfehler. Der Bebauungsplan schreibt nicht etwa eine Nutzung des Flurstücks 36, Flur 1 als Sportplatz vor, sondern lässt dies lediglich - ebenso wie eine Nutzung für eine Schule - zu. Dafür, dass eine Sportplatznutzung wegen unzumutbarer Belästigungen angrenzender Wohnbebauung unmöglich sein würde, gibt es keine Anhaltspunkte. Eine zu schützende Wohnbebauung ist in unmittelbarer Nähe nicht vorhanden. Zwischen der Grenze des möglichen Sportplatzes und der östlichen Grenze der Grundstücke an der W. -L. - Straße liegt ein 60 m breiter - und damit im Hinblick auf den Lärmschutz ausreichender - für die Friedhofserweiterung vorgesehener Streifen; zur Baugrenze des MI-Gebietes beträgt die Entfernung über 70 m. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Sportplatznutzung die nach der 18. BImSchVO zulässigen Werte nicht eingehalten werden können. Jedenfalls durfte unter den hier gegebenen Umständen die Antragsgegnerin sich planerisch zurückhalten und eventuell notwendige Details wie zum Beispiel Beschränkungen des Sportbetriebs dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, so die Fläche überhaupt für einen Sportplatz in Anspruch genommen werden wird. Im Übrigen ist mangels weiterer Vorgaben in Fällen der vorliegenden Art der Bebauungsplan dahin auszulegen, dass auf dem Sportplatz nur eine mit einer vorhandenen Wohnnutzung verträgliche Sportausübung zulässig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178. Die Antragsgegnerin hat die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinreichend berücksichtigt. Nach § 8a Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 1993 (BGBl I 466) ist die Gemeinde verpflichtet, über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Bauleitplänen unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und der Vorschriften über Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 9 nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund der Aufstellung eines Bauleitplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Der Verweis auf das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot bedeutet, dass die Gemeinde bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden hat. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen- )Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. Vgl. zu allem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und BRS 59 Nr. 8. Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997, a.a.O. Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung noch gerecht. Dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen. Ihre Entscheidung, die bislang unbebauten Flächen des Plangebiets für schulische Zwecke in Anspruch zu nehmen, ist als solche nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der hier betroffene Freiraum mit seinen natürlichen Gegebenheiten derart schützenswert war, dass die gewichtigen Belange - Schaffen von Schulraum - ein Zurücksetzen des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft nicht rechtfertigen, sind nicht vorgetragen und lassen sich auch der sorgfältigen Bestands- erfassung des landschaftspflegerischen Fachbeitrags vom 4. Juni 1995 - im folgenden Fachbeitrag - nicht entnehmen. Die Bedeutung der einzelnen Flächen für die Biotopfunktion ist darin durchweg lediglich als "mittel" bezeichnet; außergewöhnlich seltene Biotope sind nicht betroffen. Das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin noch hinreichend berücksichtigt. Hinsichtlich dieses Kompensationsinteresses gibt § 8 a Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG den Gemeinden vor, in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Grundlage der Entscheidung über den Ausgleich hat dabei eine Ermittlung der nachteiligen Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs sowie seiner Deckung zu sein. Eine solche ist in dem Fachbeitrag erfolgt. Dass das dem Fachbeitrag zugrundeliegende Bewertungsverfahren ungeeignet oder nicht sachgerecht ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt der Fachbeitrag nicht zu dem Ergebnis, dass eine Kompensation des Eingriffs im Plangebiet nicht vollständig möglich ist. Diese Aussage trifft der Fachbeitrag nur im Hinblick auf die zum damaligen Planungsstand vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Nach der Festlegung der in der Ausgleichsberechnung bereits berücksichtigten Kompensationsmaßnahmen werden aber zusätzliche weitere Begrünungsmaßnahmen im Bereich der geplanten Schule vorgeschrieben. Teilweise verwendet der Verfasser des Fachbeitrags zwar lediglich die Formulierung "sollten". In Hinblick darauf, dass die so bezeichneten Ausgleichsmaßnahmen von der Antragsgegnerin selbst auf dem ihr bereits gehörenden Grundstück durchgeführt werden sollen, hat der Senat aber keinen Zweifel, dass sie auch diese Maßnahmen für sich als verbindlich angesehen hat, zumal die ebenfalls beschlossene Begründung insoweit keine Einschränkungen enthält. Der Einwand des Antragstellers, im Bebauungsplan seien Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im geringeren Umfang als in den Kompensationsvorschlägen des Fachbeitrags vorgesehen, ist nicht substantiiert und trifft auch nicht zu. Für die vorgesehenen Maßnahmen sind die entsprechenden Flächen im Bebauungsplan festgesetzt worden. Dass - wie der Antragsteller rügt - der Fachbeitrag mangels konkreter Pläne lediglich eine annähernde Bewertung der Eingriffsfolgen vornehmen konnte, ist unter den gegebenen Umständen unschädlich. Wenn - wie hier - zulässigerweise lediglich die Flächen für den Gemeinbedarf ohne nähere Konkretisierung ausgewiesen werden, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass die Eingriffsfolgen lediglich geschätzt werden können. Die "annähernde Bewertung" ist dabei aber nicht aus der Luft gegriffen, sondern ihr lagen die Planentwürfe einer Schule mit fünf Gebäuden und einer eventuellen Sporthalle sowie die Einschätzung des Bedarfs an Stellplätzen und Zufahrtswegen zugrunde. Für die Erweiterungsfläche wurde die eingriffsintensive Anlage eines Sportplatzes und eines Kleinspielfeldes angenommen. Von einer insgesamt größeren Versiegelung der Flächen und von intensiveren auszugleichenden Eingriffen brauchte der Plangeber nicht auszugehen. Schließlich ist unschädlich, dass dem Verfasser des Fachbeitrags bei der Berechnung des ökologischen Wertes der Flächen vor dem Eingriff zwei Fehler unterlaufen sind, die dazu führen, dass der Gesamtwert mit 91,75 statt richtig 96,55 zu gering angesetzt worden ist. Diese Abweichung beträgt weniger als 5 v.H. und kann angesichts dessen, dass zulässigerweise ohnehin nur eine annähernde Bewertung möglich war, der aber ein angenommener großer Flächenverbrauch zugrundelag, noch vernachlässigt werden. Die vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, das gesamte Grundstück des Antragstellers als Gemeinbedarfsfläche zu überplanen, beruht auf einem sachgerechten Ausgleich der durch die Planung berührten Belange und ist auch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Abwägung sind nicht schon die Voraussetzungen für eine Enteignung im vollen Umfang zu prüfen. Eine solche Festsetzung im Bebauungsplan hat noch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung der Art, dass damit über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre. Allerdings muss der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. So kann sich der Entzug einer baulichen Nutzungsmöglichkeit für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken. In diesem Fall müssen die dafür zur Begründung herangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, DVBl 1999, 704. Eine derartige Situation liegt aber hier nicht vor. Das Grundstück des Antragstellers ist lediglich als Grünland genutzt, eine Bebauung war nicht möglich. Irgendein Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Nutzung hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Seine Anregung im Planverfahren ging lediglich dahin, einen Teil des Grundstücks als Wohnbaufläche auszuweisen, um selbst aus der Planung einen Nutzen zu ziehen. Für eine Überplanung des Grundstücks des Antragstellers als Fläche für Zwecke des Gemeinbedarfs sprechen sachgerechte, sich bereits unmittelbar aus dem Bebauungsplan ergebende Gesichtspunkte, wie sich einerseits aus den obigen Ausführungen zur Planrechtfertigung ergibt, im Übrigen aus Folgendem: Die für Zwecke des Gemeinbedarfs erforderlichen - zusätzlichen - Flächen können nur noch auf dem Grundstück des Antragstellers zur Verfügung gestellt werden. Das gemeindeeigene Grundstück im Plangebiet wird für die öffentlichen Zwecke bereits voll in Anspruch genommen. Die Überplanung des Grundstücks des Antragstellers ist Folge dessen, dass die städtischen Flächen keinen Raum für die Außensportanlagen bzw. ggf. erforderliche weitere Schulbauten sowie die Friedhofserweiterung mehr lassen. Andere private Flächen, mit Ausnahme des Flurstücks 101, das ebenfalls für schulische Zwecke überplant ist, stehen im Plangebiet nicht zur Verfügung, so dass sich die Frage einer gleichmäßigen Verteilung der Lasten auf verschiedene Grundeigentümer von vornherein nicht stellt. Flächen südlich der F. Straße oder nördlich der Autobahn für die Außensportanlagen bzw. einer Schulerweiterung zu überplanen, war angesichts der Trennungsfunktion dieser viel befahrenen Straßen wenig sinnvoll. Hinsichtlich der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei zusätzlich darauf verwiesen, dass diese Fläche als grünraumvernetzendes Element zwischen dem bestehenden Friedhof und der Autobahn gesehen werden müsse und eine Ausweisung von Wohnbauflächen an dieser Stelle den Mindestabstand zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Sportplatz unzulässig reduzieren würde. Aus der Darstellung seines Grundstücks im Flächennutzungsplan als Mischgebiet kann der Antragsteller für sich nichts herleiten. Zum einen bewirkt diese Darstellung noch keine geschützten Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers im Hinblick auf eine bestimmte Nutzung, zum anderen lässt sie die von der Antragsgegnerin festgesetzten Nutzungen gerade zu. Darauf, dass die Antragsgegnerin das Grundstück des Antragstellers oder Teile davon als Wohn- oder Gewerbegebiet überplant, hat der Antragsteller keinen Anspruch. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, BauR 1997, 263 und BRS 58 Nr. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.