Beschluss
2 A 747/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0705.2A747.01.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO) nicht vorliegen. Die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1., 3. und 4. in den Herrn I. T. , dem Vater der Klägerin zu 1), unter dem 24. Februar 1997 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, darauf gestützt, dass den Klägern zu 1., 3. und 4. gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG ein Einbeziehungsbescheid im Härtewege zu erteilen sei. Zwar sei der als Bezugsperson in Betracht kommende Vater der Klägerin zu 1) bereits am 13. September 1997 in die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer eingereist, nachdem er am 24. Februar 1997 einen Aufnahmebescheid erhalten habe. Dennoch hätten die Kläger zu 1., 3. und 4., die ihre Anträge bereits am 18. Juli 1994 gestellt hätten, wegen besonderer Härte einen Anspruch auf die Erteilung von Aufnahmebescheiden, weil ihr bestehender Anspruch wegen fehlerhafter Sachbehandlung der Beklagten vereitelt worden sei. Die Beklagte, die die Anträge geraume Zeit nicht weiter bearbeitet habe, obwohl alle Unterlagen vorgelegen hätten, hätte unmittelbar oder nach weiterer Rücksprache die Kläger zu 1., 3. und 4. einbeziehen müssen. Hiergegen wird in der Antragsbegründung vorgebracht, eine besondere Härte sei im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Dadurch dass für den Kläger zu 2. nachträglich ein Antrag auf Erteilung eines Bescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gestellt worden sei, hätten die Kläger zu 1. und 2. ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie nicht lediglich Einbeziehungsbescheide erhalten wollten. Wäre dennoch ein Einbeziehungsbescheid erteilt worden, hätten die Kläger Untätigkeitsklage erheben können. Abgesehen davon habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Härte in der Person der Bezugsperson vorliegen müsse. Soweit die Kläger erstmals mit Schreiben vom 15. Juni 2000 pauschal ohne Angabe konkreter Krankheiten und ohne Vorlage von Unterlagen geltend gemacht hätten, die Mutter der Klägerin zu 1) sei schwer erkrankt gewesen, reiche dieses nicht aus. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bejaht. Im vorliegenden Verfahren sprechen für die Annahme einer besonderen Härte, die es rechtfertigt, die Kläger zu 1., 3. und 4. nach der Ausreise des Herrn I. T. in dessen Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen, mehrere Umstände, die in diesem Einzelfall bei wertender Gesamtbetrachtung einen weiteren Aufenthalt der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet unzumutbar erscheinen lassen. Zunächst liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides an die Kläger zu 1., 3. und 4. vor, und zwar schon seit der Zeit vor der Ausreise des Herrn I. T. . Dessen Antrag lag bereits vor, als die Kläger im Juli 1994 ihren Antrag stellten. In ihrem Antrag haben die Kläger ausdrücklich auf den Antrag des Vaters der Klägerin zu 1) Bezug genommen. Demgemäß hat die Beklagte auch mit Schreiben vom 15. November 1995 im Verfahren des Herrn I. T. und vom 8. Februar 1996 im Verfahren der Kläger darauf hingewiesen, dass die Verfahren im Familienverband bearbeitet würden, insbesondere das Verfahren des Vaters bis zur Bescheiderteilung an alle Familienmitglieder zurückgestellt werde. Demgemäß ist das Verfahren des Vaters, obwohl bereits im September 1994 die Zustimmung des Landes erteilt worden war, längere Zeit nicht bearbeitet worden. Weshalb dann aber im Februar 1997 dennoch allein dem Vater der Klägerin zu 1) ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, obwohl die Verfahren der Kläger zu 1., 3. und 4. noch nicht abgeschlossen waren, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Noch weniger ist nachvollziehbar, weshalb den Klägern zu 1., 3. und 4., obwohl alle erforderlichen Unterlagen vorlagen und die Anträge somit entscheidungsreif waren, nicht gleichzeitig zumindest Einbeziehungsbescheide erteilt wurden, nachdem ihre Anträge bereits mehr als zweieinhalb Jahre anhängig waren. Irgendwelche Rechtsfragen, die vorab hätten geklärt werden müssen, sind von der Beklagten nicht genannt worden und auch nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte ausführt, sie hätte zunächst über die Anträge der Kläger zu 1. und 2. gemäß § 27 Abs. 1 Satz BVFG entscheiden müssen, da sie sich sonst einer Untätigkeitsklage ausgesetzt hätte, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die Erteilung der Einbeziehungsbescheide hätte der Fortführung der Verfahren der Kläger zu 1. und 2. auf Erteilung von Bescheiden gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht entgegengestanden. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Vaters der Klägerin zu 1), schwer erkrankt war und ein weiteres Zuwarten zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen hätte führen können. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Sachverhalt von den Klägern hinreichend nachgewiesen worden. Diese haben mit Schriftsatz vom 18. Juni 2000 eine Abschrift der Krankenakte der Mutter der Klägerin zu 1) mit deutscher Übersetzung vorgelegt, die der Beklagten übersandt worden ist. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich, dass die Mutter der Klägerin zu 1) in den vier Monaten vor der Ausreise fast ständig in stationärer und ambulanter ärztlicher Behandlung war. Nachdem sie zunächst im April/Mai 1997 wegen akuter Entzündung der Gallenblase und der Bauchspeicheldrüse stationär behandelt worden war, wurde sie in der Folgezeit wegen Blutungen und ab 1. August wegen verschiedener chronischer Unterleibsentzündungen und einer Nierenkolik behandelt. Daraus ergibt sich eine erhebliche Verschlechterung ihres Zustandes, die schwere gesundheitliche Schäden bei einem weiteren Verbleiben im Aussiedlungsgebiet befürchten ließ. Mit dieser Bescheinigung setzt die Beklagte sich in keiner Weise auseinander, sondern bezeichnet sie lediglich pauschal als nicht ausreichend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00, rechtfertigen die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung trotz gleichzeitig vorliegender Anträge von Bezugsperson und Einzubeziehendem und das Vorliegen von Gründen, die der Bezugsperson einen weiteren Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar erscheinen lassen, die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach Ausreise der Bezugsperson gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. In der Antragsbegründung wird weiterhin gerügt, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Senats vom 18. August 1999 - 2 A 5273/98 - ab. Danach vermöge allein der Umstand, dass die Beklagte eine Einbeziehungsmöglichkeit zu Unrecht verneint habe, eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht zu begründen. Damit hat die Beklagte schon keinen Rechtssatz der zitierten Entscheidung dargelegt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Abgesehen davon hat der Senat im damaligen Verfahren gerade keine atypische zu Unzumutbarkeiten für den Einzelnen führende Fallgestaltung gesehen, anders als im vorliegenden Verfahren. Auch soweit die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass allein die fehlende Umsetzung einer Einbeziehungsmöglichkeit zur Annahme einer besonderen Härte führe, hat der Antrag keinen Erfolg. Denn soweit die Frage einer besonderen Härte, bei der es sich grundsätzlich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, ist diese bereits durch das BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).