Urteil
19 A 3042/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0702.19A3042.99A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1971 in Karachi geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum katholischen Glauben. Er reiste nach seinen Angaben am 12. November 1994 mit dem Schiff aus Pakistan aus und von Istanbul mit dem Zug am 23. November 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vor seiner Ausreise aus Pakistan war er Student am National College in Karachi. Am 30. November 1994 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er aus: Er sei seit seiner Geburt Christ und habe vor der Ausreise aus Pakistan bei seinen Eltern gewohnt. Die Christen würden in Pakistan von allen anderen Bevölkerungsgruppen und insbesondere von den Mitgliedern der Muttehida Quami Movement (MQM) ständig belästigt und beschimpft. Bei christlichen Festen würden Glühbirnen mit Steinen beworfen; 1993 sei eine christliche Kirche in Brand gesetzt worden. Die pakistanische Polizei schreite nicht ein, wenn es zu Übergriffen auf Christen komme. Offiziell sei es den Christen in Pakistan gestattet, ihren Glauben zu praktizieren. Er habe wegen seines katholischen Glaubens keine Schwierigkeiten mit der pakistanischen Polizei oder anderen pakistanischen Behörden gehabt. Das staatliche College habe er verlassen wollen, weil Mitglieder der MQM versucht hätten, ihn anzuwerben. Auf dem College sei es ständig zu Streitigkeiten mit Mitgliedern der MQM gekommen. Christen würden von den Mitgliedern der MQM besonders stark drangsaliert. Eine Woche vor seiner Ausreise aus Pakistan habe er mit einem Freund, dem Kläger des Verfahrens 19 A 3039/99.A, eine Imbissbude aufgesucht. Es sei zu einem Streit mit vier Mitgliedern der MQM gekommen, die sie als Christen erkannt hätten. Sie seien von den Mitgliedern der MQM geschlagen worden. Er habe einen der Angreifer mit einem Teller geschlagen. Als die Situation für ihn und seinen Freund aussichtslos geworden sei, seien sie geflohen und von den Mitgliedern der MQM verfolgt worden. Diese hätten seinem Vater gesagt, dass sie ihn töten würden. Sein Vater habe ihm deshalb geraten, Pakistan zu verlassen. Es sei bereits früher ein Christ von Mitgliedern der MQM getötet worden. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, denn Mitglieder der MQM seien bei der Polizei tätig. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 24. April 1995 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG, und drohte dem Kläger für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides verlassen habe, die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Kläger sei nicht politisch verfolgt aus Pakistan ausgereist und habe auch im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine politische Verfolgung zu befürchten. Er habe ausschließlich Übergriffe privater Dritter geschildert, die dem pakistanischen Staat nicht zuzurechnen seien. Dieser sei bereit und generell in der Lage, den Kläger vor derartigen Übergriffen zu schützen. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Gruppenverfolgung der Christen berufen. Eine Gruppenverfolgung der Christen finde in Pakistan nicht statt. Der Kläger hat am 4. Mai 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und eine Bescheinigung vom 19. Mai 1999 der St. Paul's Parish in Karachi vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er Christ und Mitglied der St. Paul's Parish ist. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. April 1995 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Falle die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise - für den Fall, dass das Verpflichtungsbegehren zu § 51 Abs. 1 AuslG erfolglos bleibt -, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, 2. die Regelung zu Nr. 4 des Bescheides vom 24. April 1995 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 24. April 1995 Bezug genommen. Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Klage Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Pakistan festzustellen, und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 24. April 1995 insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht worden ist. Die weiter gehende Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen aber in seiner Person vor, weil er vorverfolgt ausgereist und bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung sei. Er sei Opfer asylerheblicher Übergriffe von Moslems gewesen, die ihn in einem Restaurant physisch attackiert hätten. Eine hinreichende Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates vor derartigen Übergriffen sei im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht vorhanden gewesen und daran fehle es auch bei einer Rückkehr des Klägers nach Pakistan. Der Senat hat die Berufung des Beteiligten mit Beschluss vom 13. März 2000 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beteiligte vor: Der pakistanische Staat sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts generell bereit, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel Christen vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen. Ein lückenloser Schutz könne nicht erwartet werden. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Er sei mit 19 Jahren nochmals getauft worden, weil Unterlagen über seine erste im Alter von fünf oder sechs Jahren erfolgte Taufe nicht mehr vorhanden gewesen seien. Der Senat hat zur Klärung der Frage, ob die von der St. Paul's Parish vorgelegte Bescheinigung echt ist, der Kläger getauft worden ist und in Pakistan Mitglied einer katholischen Gemeinde war, Beweis erhoben durch Einholung der amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 31. Juli 2000 und 7. Februar 2001. Wegen der Einzelheiten der Auskünfte wird auf Bl. 80 und 86 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, die Gerichtsakte und die in das Berufungsverfahren eingeführten Erkenntnisquellen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang abzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt sind, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. April 1995 auch insoweit rechtmäßig ist, als dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht worden ist. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind deckungsgleich mit den Voraussetzungen für die Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Denn in dem Tatbestandsmerkmal "Bedrohung" in § 51 Abs. 1 AuslG ist die politische Verfolgung als das diese Bedrohung hervorrufende Geschehen eingeschlossen. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C 21.00 -, 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, InfAuslR 1994, 196 (197 ff.), 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, InfAuslR 1994, 119 (123 f.), 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154), und 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1, S. 1 (3). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Ihr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich. Politisch ist eine Verfolgung, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Merkmale (asylerhebliche Merkmale) gezielt Rechtsverletzungen zugefügt worden sind bzw. werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 -, NVwZ 1991, 768 (769), und 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, NVwZ 1990, 151 (152); BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363 (363 f.). Hat der Betroffene die politische Verfolgung nicht in eigener Person erlitten oder zu befürchten, so kann sich die Gefahr einer politischen Verfolgung auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, NVwZ 1996, 1110 (1111), und 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, DVBl. 1994, 1409 (1410), jeweils m.w.N.. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG berufen. Er ist nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist und ihm droht auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Vorverfolgt ausgereist ist derjenige, der seinen Heimatstaat aus Furcht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Letzteres ist der Fall, wenn bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. Das ist anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994, 201 (201), m.w.N. Danach ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Pakistan ausgereist. Er selbst hatte vor der Ausreise aus seinem Heimatland weder eine dem pakistanischen Staat zurechenbare politische (Einzel-) Verfolgung erlitten und es drohte ihm eine solche individuelle Verfolgung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, noch war er bei seiner Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der unmittelbar drohenden Gefahr einer politischen (Gruppen-) Verfolgung allein auf Grund seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Es kann dahinstehen, ob die Schilderung des individuellen Verfolgungsschicksals glaubhaft ist. Selbst wenn der Vortrag des Klägers als wahr unterstellt wird, ergibt sich daraus weder eine erlittene individuelle Vorverfolgung noch eine dem Kläger bei der Ausreise aus Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende (Einzel-) Verfolgung. Ob die Auseinandersetzung des Klägers mit Mitgliedern der MQM im Oktober oder November 1994 überhaupt die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität hatte, kann offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, weil der Übergriff der Mitglieder der MQM auf den Kläger dem pakistanischen Staat nicht zuzurechnen ist. Übergriffe von Privatpersonen fallen nur dann in den Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat die Verfolgungsmaßnahmen anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363 (364), m.w.N. Der Kläger behauptet selbst nicht und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass der pakistanische Staat Verfolgungsmaßnahmen von Mitgliedern der MQM gegenüber Christen anregte, unterstützte oder billigte. Eine tatenlose Hinnahme lässt sich bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers ebenfalls nicht feststellen. Sie liegt nicht schon dann vor, wenn die Bemühungen des zum Schutz bereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen oder wenn die gebotene Schutzgewährung die Kräfte des Staates übersteigt. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (336). Entscheidend ist vielmehr, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Kein Staat ist in der Lage, Kriminalität und Übergriffe auf Minderheiten durchgängig zu verhindern. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (61), und 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 (20 f.). Hiernach kann bezogen auf die Zeit vor der Ausreise des Klägers im November 1994 nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer fehlenden Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates ausgegangen werden. Der pakistanische Staat hat in der Vergangenheit Christen nicht immer ausreichend gegen Übergriffe seitens der muslimischen Bevölkerung geschützt. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW vom 4. Mai 2000, S. 1; amnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 2. Im besonderen haben die pakistanische Polizei und die pakistanische Armee, die in der Provinz Sindh und deren Hauptstadt Karachi, in der der Kläger wohnte, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung polizeiliche Aufgaben wahrnahm, die in ganz Pakistan, insbesondere in der Provinz Sindh allgemein verbreitete Gewaltkriminalität, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, Beschlussabdruck S. 63, nicht immer erfolgreich bekämpfen können. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 7. November 1994, S. 2. Insbesondere in Karachi, wo 1994 beinahe tausend Todesopfer ethnischer und religiöser Zusammenstöße gezählt wurden, konnte die Polizei der blutigen Gewalt nicht Herr werden. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. März 1995, S. 5, "Unter den Minderheiten in Pakistan geht die Angst um". Für die Zurechnung mittelbarer Verfolgungshandlungen kommt es jedoch, wie ausgeführt, nicht darauf an, ob der pakistanische Staat in der Lage war, den gebotenen Schutz zu gewähren. Ebenso wenig steht das Versagen von Amtswaltern und anderen staatlichen Stellen im Einzelfall der Annahme einer staatlichen Schutzbereitschaft entgegen. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, a.a.O. Die Bereitschaft des pakistanischen Staates, Christen vor Verfolgung durch die muslimische Bevölkerung zu schützen, lässt sich für den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Pakistan aus dem 1993 bis 1995 erkennbaren Bemühen des pakistanischen Staates herleiten, den vom damaligen Justizminister Iqbal Hyder mehrmals öffentlich eingeräumten Missbrauch des Art. 295 C PPC zum Nachteil von Christen zu verhindern. Zunächst hatte die im Oktober 1993 gewählte Regierung unter Benazir Bhutto eine Änderung des § 295 C PPC geplant. Hierzu kam es zwar nicht, es blieb aber auch nicht bei einer bloßen Absichtsbekundung. Es kam zu einer Verständigung zwischen der pakistanischen Regierung und Vertretern der christlichen Minderheit dahingehend, dass zur Vermeidung eines Missbrauchs des Art. 295 C PPC zur Regelung privater Streitigkeiten ein förmliches Strafverfahren erst nach einer unabhängigen Prüfung durch einen Richter eingeleitet werden sollte. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August 1998, S. 5. Auf Grund dieser Änderung der Anwendungspraxis des Art. 295 C PPC kam es mit Ausnahme der Verhaftung des Christen Habib Masih im November 1994, vgl. hierzu Kommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 28, bis Ende 1996 wenn nicht zu einem vorübergehenden völligen Erliegen der Anzeigen gegen Christen, so Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 12. Mai 1997, S. 5 und 11. September 1996, S. 6, so aber zumindest zu einer eingeschränkten Anwendung des Art. 295 C PPC auf Christen, so Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 8. Januar 1996, S. 1, bzw. zu einer erheblichen Reduzierung der Anzeigen gegen Christen. So amnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 4; konkrete Verfahren, die zwischen 1994 und 1996 gegen Christen eingeleitet worden sein sollen, werden in dieser Auskunft allerdings nicht genannt. Soweit es ab Ende 1996 wieder zu weiteren Anschuldigungen und Strafverfahren gegen Christen wegen eines Verstoßes gegen Art. 295 C PPC gekommen ist, ist dies für die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Pakistan eine Änderung der praktischen Anwendung des Art. 295 C PPC mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, unerheblich. Zu diesem für die Frage einer Vorverfolgung des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt war nicht absehbar, dass die 1994 erfolgte Änderung der Anwendungspraxis nur bis Ende 1996 Bestand haben würde. Dass der pakistanische Staat wenigstens bereit war, den Kläger vor Übergriffen der MQM zu schützen, und ihm deshalb die Übergriffe der MQM auf den Kläger nicht zugerechnet werden können, lässt sich für die in diesem Zusammenhang maßgebliche Zeit vor der Ausreise des Klägers aus dem Vorgehen der pakistanischen Sicherheitskräfte gegen die MQM herleiten. Die MQM ist eine Partei der moslemischen Einwanderer aus Indien, auch Mohajirs genannt, die nach der Teilung Indiens im Jahr 1947 nach Pakistan und dort hauptsächlich in die städtischen Zentren des Sindh, insbesondere nach Karachi und Hyderabad, einwanderten. Der pakistanische Staat ist in der Vergangenheit mehrfach und mit großer Härte gegen Mitglieder der MQM vorgegangen. Die Maßnahmen der pakistanischen Sicherheitskräfte gingen dabei teilweise sogar über eine bloße Verbrechensbekämpfung hinaus. Einer der Gründe hierfür ist, dass die pakistanische Armee, die vor der Ausreise des Klägers Polizeiaufgaben im Sindh wahrnahm, die MQM als Gefahr für die Einheit Pakistans ansah. Darüber hinaus wurden den Führern und Mitgliedern der Partei, die mit Führerkult, Schlägertrupps, drakonischem Vorgehen gegen Abweichler, terroristischen Anschlägen und eigenen Folterzellen faschistoide Züge trägt, Terroranschläge und schwerste Straftaten angelastet. Bei Razzien der Polizei und der Armee wurden deshalb Hunderte von MQM-Mitgliedern verhaftet. Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 8. Januar 1996, S. 1 bis 3, und 7. November 1994, S. 2 f. Anhaltspunkte dafür, dass sich die danach bei der Ausreise des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebene generelle Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates gegen Übergriffe von Mitgliedern der MQM nicht auch auf den Kläger bezog, sind nicht erkennbar. Er hatte nach seinem eigenen Vortrag vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit den pakistanischen Behörden. Darüber hinaus hat er keinen nachvollziehbaren Grund dafür aufgezeigt, warum er sich nach der Auseinandersetzung mit den Mitgliedern der MQM nicht etwa an die pakistanische Armee gewandt oder sonst Anzeige erstattet hat. Er beruft sich lediglich pauschal darauf, dass Mitglieder der MQM bei der Polizei tätig seien. Eine nähere Begründung ist nicht erfolgt. Es ist aber Sache des Klägers, unter Angabe genauer Einzelheiten einen sich stimmigen Sachverhalt zu schildern - aus dem sich als wahr unterstellt - eine politische Verfolgung ergibt. Eine individuelle Vorverfolgung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, Mitglieder der MQM hätten auf dem College versucht, ihn anzuwerben, und es sei auf dem College ständig zu Streitigkeiten mit Mitgliedern der MQM gekommen. Der Vortrag ist ebenfalls unsubstantiiert. Der Kläger hat nicht unter Angabe konkreter Einzelheiten dargelegt, dass und wie er von Mitgliedern der MQM bedrängt worden ist. Außerdem trägt er nicht konkret vor, dass er - abgesehen von dem Vorfall im Oktober oder November 1994 - selbst Opfer von Streitigkeiten mit Mitgliedern der MQM geworden ist. Sonstige Benachteiligungen, aus denen eine individuelle Vorverfolgung des Klägers hervorginge, sind nicht dargelegt. Mit seinem weiteren Vortrag verweist der Kläger lediglich auf die allgemeinen Probleme, denen die in Pakistan lebenden Christen ausgesetzt sind. Konkrete eigene Benachteiligung hat er in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Der Kläger war vor seiner Ausreise aus Pakistan auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar drohenden Gruppenverfolgung ausgesetzt. Sowohl die vom Staat ausgehende unmittelbare als auch die von Dritten ausgehende mittelbare Gruppenverfolgung setzen eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener politischer Verfolgung des Klägers rechtfertigt. Hierfür muss eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter gegeben sein, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt. Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet zur Größe der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Der Feststellung eng und dicht gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es bei der unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht. Das kann der Fall sein, wenn der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten, ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a. a. O., (1410), und 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, a.a.O., (1111). Bei der Ausreise des Klägers lagen diese Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der in Pakistan lebenden Christen nicht vor. Eine Gruppenverfolgung der Christen in Pakistan verneinen ebenfalls: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1985 - 19 A 10509/82 -; Hess. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 10 UZ 3680/95 -; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 5. Juni 1998 - 14 A 302/96 -; VG Ansbach, Urteil vom 23. Oktober 1996 - AM 3 K 94.49095 -; VG Gießen, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 E 15213/93 -. Eine unmittelbare Gruppenverfolgung lässt sich aus der Anwendung, auf die es maßgeblich ankommt, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1992 - 9 C 34.90 - und 3. Dezember 1991 - 9 C 35.90 -, m.w.N., des Art. 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code - PPC) nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift wird mit dem Tod oder lebenslanger Inhaftierung und mit Geldbuße bestraft, "wer durch gesprochene oder geschriebene Worte oder durch bildliche Darstellung oder durch Unterstellungen, Andeutungen oder Anspielungen direkt oder indirekt den geheiligten Namen des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) verunglimpft". Vgl. zum Text des Art. 295 C PPC: OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, Beschlussabdruck S. 45; Stanek, Zur Lage der Ahmadis in Pakistan, Referat vom 15. Dezember 1997, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Sigmaringen vom 28. Januar 1997. Ob die Anwendung des Art. 295 C PPC schon deshalb nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung der Christen rechtfertigt, weil sie nicht in den asylrelevanten unverzichtbaren Kern der Religionsfreiheit eingreift, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten im Wesentlichen unberührt bleiben, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, a.a.O., (239 f.), BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 9 C 60.89 -, a.a.O., (58), kann dahinstehen. Die Frage lässt sich nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht verlässlich beantworten, da die bis zur Ausreise des Klägers - und auch danach - gegen Christen durchgeführte Verfahren nach Art. 295 C PPC nicht sämtlich dokumentiert sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass jedenfalls in Einzelfällen die Anwendung des Art. 295 C PPC auch zu Eingriffen in den Kern der Religionsfreiheit der Christen geführt hat. Unabhängig davon ergibt sich aus der Anwendung des Art. 295 C PPC keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine von staatlichen Organen ausgehende Gruppenverfolgung, weil sich aus der Anzahl der gegen Christen durchgeführten Verfahren nach Art. 295 C PPC nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ergibt und die Anwendung des Art. 295 C PPC auch kein staatliches Verfolgungsprogramm erkennen lässt. Die Anwendung des Art. 295 C PPC in der Praxis führte zwar dazu, dass nach den Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft Christen besonders häufig der Blasphemie im Sinne des Art. 295 C PPC beschuldigt wurden. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, S. 2. Bei der Ausreise des Klägers aus Pakistan im November 1994 waren rund 100 Strafverfahren nach Art. 295 C PPC gegen Christen anhängig. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 23. September 1994. Allerdings wurden die Strafverfahren nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen damals - das gilt auch heute noch - zumindest überwiegend nicht von staatlichen Stellen, sondern von Dritten eingeleitet. Art. 295 C PPC wird nämlich von Moslems als ein Mittel der persönlichen Vergeltung gegenüber den Christen und anderen religiösen Minderheiten in Pakistan missbraucht. Anlass für Anzeigen gemäß Art. 295 C PPC waren - und sind - in der Regel private Streitigkeiten zwischen Moslems und Christen oder Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften, die ihre Ursache nicht im religiösen Bereich haben. Amnesty international, Auskünfte an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 2, und 18. April 2001, S. 2 sowie asyl-info 11/2000, Länderkurzbericht Pakistan aus August 2000, S. 34, Deutsches Orient-Institut, Auskünfte an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan , S. 2, und Verfolgungsgefahr wegen Konversion, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 23. September 1994, und Lagebericht Pakistan vom 17. August 2000, S. 6. Das belegen auch in den Erkenntnisquellen dokumentierte Einzelfälle. Der Christ Chand Barkat wurde am 8. Oktober 1991 von einem konkurrierenden moslemischen Geschäftsmann angezeigt und nach 15 Monaten Haft freigesprochen. Amnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 3. Der Christ Gul Masih wurde am 2. November 1992 wegen angeblicher blasphemischer Äußerungen während eines Streits mit einem moslemischen Nachbarn in erster Instanz zum Tode verurteilt. Auf seine Berufung wurde er freigesprochen. Amnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 2 f.; Die Tageszeitung vom 5. November 1992. Der Christ Anwar Masih war 1993 wegen einer Anzeige gemäß Art. 295 C PPC inhaftiert worden. Der Anzeige war ein Streit mit einem moslemischen Ladenbesitzer vorausgegangen, bei dem es um Geld ging. Nach fünf Jahren Haft ist er im April 1998 zwar vom Vorwurf der Blasphemie gemäß Art. 295 C PPC freigesprochen, aber nach Art. 295 A PPC zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Amnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 2; Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 17. August 2000, S. 7, und 12. März 1999, S. 4. Im Mai 1993 wurden Salamat Masih und seine Onkel Rehmat und Manzoor Masih wegen angeblicher Blasphemie gemäß Art. 295 C PPC angezeigt. Nach den eigenen Angaben Salamat Masihs ging der Anzeige ein Streit um zwei Tauben voraus. Der Spiegel vom 3. April 1995, S. 155; vgl. auch Neue Zürcher Zeitung vom 26./27. Februar 1995. Salamat und Rehmat Masih wurden am 9. Februar 1995 in erster Instanz zum Tode verurteilt, aber bereits wenige Tage später am 23. Februar 1995 in zweiter Instanz freigesprochen. Amnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 3. Um ihrer persönlichen Sicherheit willen mussten sie allerdings Pakistan verlassen, weil Islamisten gegen ihren Freispruch protestiert und zu ihrer Ermordung aufgerufen hatten. Der Richter Arif Bhatti, der sie freigesprochen hatte, wurde im Oktober 1997 erschossen. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August 1998, S. 4 f. Aber auch wenn es Fälle gegeben hat, in denen das Verfahren nach Art. 295 C PPC auf staatliche Initiative gegen Christen durchgeführt worden ist, so Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 5. Juni 1998 - 14 A 302/96 -, Urteilsabdruck S. 9 f., unter Hinweis auf einen Aufsatz von David Paul, ergibt sich daraus keine staatliche Gruppenverfolgung der Christen, weil es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Die erforderliche Verfolgungsdichte ist nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Größe der betroffenen Gruppe die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt gebliebene Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern daraus für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, a.a.O., (1111), und 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., (1410). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei den im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers landesweit anhängigen und bereits durchgeführten rund 100 Verfahren gemäß Art. 295 C PPC handelte es sich unbeschadet der Frage, welche dieser Verfahren auf staatliche Initiative zurückzuführen sind, nicht um eine derartige Anzahl, dass sich daraus gemessen an der Zahl der in Pakistan lebenden Christen die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte herleiten lässt. Die genaue Zahl der zurzeit der Ausreise des Klägers in Pakistan lebenden Christen lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht exakt entnehmen. Nach dem Zensus von 1981 lebten 1,31 Millionen Christen in Pakistan. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische VG vom 21. Mai 1997. Auf der Grundlage dieser 13 Jahre vor der Ausreise des Klägers festgestellten Zahl, des nach 1981 festzustellenden Anstiegs der Bevölkerungszahl in Pakistan und vor dem Hintergrund, dass 1997 die Vertreter der pakistanischen Kirchen von 3 Millionen Christen ausgingen, Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische VG vom 21. Mai 1997; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln vom 20. Februar 1996, kann davon ausgegangen werden, dass bei der Ausreise des Klägers die Zahl der in Pakistan lebenden Christen jedenfalls nicht unter 2 Millionen lag. Gemessen an dieser - wahrscheinlich zu niedrig angesetzten - Zahl, aber auch unter Zugrundelegung der beim Zensus von 1981 festgestellten Zahl von (nur) 1,31 Millionen Christen rechtfertigen rund 100 Strafverfahren gemäß Art. 295 C PPC gegen Christen auch mit Rücksicht darauf, dass diese Vorschrift seit 1992 allein dem Schutz des Islam dient, Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, S. 2, und deshalb möglicherweise erst seit dieser Zeit eine Zunahme der Verfahren nach Art. 295 C PPC gegen Christen zu verzeichnen ist, nicht die Annahme der aktuellen Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit aller in Pakistan lebenden Christen und auch nicht die Annahme eines Verfolgungsprogramms des pakistanischen Staates gegen Christen. Bei der Ausreise des Klägers aus Pakistan war auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbar bevorstehende Änderung des Art. 295 C PPC oder dessen Anwendung in der Praxis zum Nachteil der Christen zu erwarten. Die pakistanische Regierung war gerade 1994 (noch) bemüht, durch eine Gesetzesänderung den vom pakistanischen Justizminister mehrmals öffentlich eingeräumten Missbrauch des Art. 295 C PPC für private Zwecke zu verhindern. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 7. November 1994, S. 1, und Auskunft an das VG Wiesbaden vom 23. September 1994. Eine dahingehende Änderung des Art. 295 C PPC ist zwar letztlich nicht erfolgt. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 11. September 1996, S. 6. Dies ändert aber nichts daran, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im November 1994 eine Änderung des Art. 295 C PPC zum Nachteil der Christen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Immerhin ist es an Stelle einer Gesetzesänderung 1994 zu einem "Verständnis" der christlichen Minderheit und der pakistanischen Regierung dahingehend gekommen, dass zur Vermeidung eines Missbrauchs des Art. 295 C PPC im Zusammenhang mit privaten Streitigkeiten ein förmliches Strafverfahren erst nach einer unabhängigen Prüfung durch einen Richter eingeleitet werden sollte. Auf Grund dieser Änderung der Anwendungspraxis des Art. 295 C PPC kam es, wie ausgeführt, bis Ende 1996 wenn nicht zu einem vorübergehenden völligen Erliegen der Anzeigen gegen Christen, so aber zumindest zu einer eingeschränkten Anwendung des Art. 295 C PPC auf Christen bzw. zu einer erheblichen Reduzierung der Anzeigen gegen Christen. Aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Bericht in dem Kirchenboten, Wochenzeitung für das Bistum Osnabrück, vom 5. März 1995, ergibt sich nichts anderes. Dort wird zwar unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit Bischof John Joseph die "weitere Anwendung des Blasphemie-Gesetzes" als bedrohliche Situation für die in Pakistan lebenden Christen bezeichnet. Eine drohende Verschärfung der Anwendung des Art. 295 C PPC geht aus dem Bericht jedoch nicht hervor. Soweit es ab Ende 1996 wieder zu weiteren Anschuldigungen und Strafverfahren gegen Christen wegen eines Verstoßes gegen Art. 295 C PPC gekommen ist, ist dies für die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Pakistan eine unmittelbar bevorstehende Änderung der praktischen Anwendung des Art. 295 C PPC mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, unerheblich. Zu diesem für die Frage einer Vorverfolgung des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt war nicht absehbar, dass die 1994 erfolgte Änderung der Anwendungspraxis nur bis Ende 1996 Bestand haben würde. Soweit pakistanische Ordnungsbehörden in der Vergangenheit zeitweise die christliche Missionsarbeit untersagt haben, um den Zorn muslimischer Fundamentalisten nicht zu erregen, Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 22. Oktober 1990, und gelegentlich der Bau christlicher Kirchen an bestimmten Bauplätzen unterbunden worden ist, wenn massive Proteste der moslemischen Mehrheit zu befürchten waren, Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg vom 22. Oktober 1990; Kommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 15, lässt sich daraus die Gefahr einer für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG relevanten Beeinträchtigung der Religionsfreiheit aller in Pakistan lebenden Christen nicht herleiten. Die Vorfälle deuten auch nicht auf ein staatliches Verfolgungsprogramm hin, weil sie vereinzelt geblieben sind. Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, dass die pakistanische Regierung vor seiner Ausreise beabsichtigt habe, verschiedene Ausweise für Moslems und Christen einzuführen. Die Regierung hat dieses Vorhaben nach heftigen Protesten der religiösen Minderheiten zurückgenommen. IGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai 2001. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Einführung unterschiedlicher Ausweise für Moslems und Christen überhaupt Einfluss auf die bei § 51 Abs. 1 AuslG beachtlichen Rechtsgüter bzw. die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität gehabt hätte. Eine Gruppenverfolgung oder ein Verfolgungsprogramm des pakistanischen Staates ergibt sich auch nicht daraus, dass es Christen ebenso wie den Angehörigen anderer religiöser Minderheiten vor der Ausreise des Klägers im November 1994 in Pakistan - das gilt auch heute noch - schwer fiel, ihre wirtschaftlichen und sozialen Rechte durchzusetzen. Christen gehörten und gehören zur ärmsten Bevölkerungsgruppe und werden nicht nur bei der Schulausbildung, sondern auch bei der Berufsausübung benachteiligt, etwa durch Benachteiligungen bei der Stellensuche. Vgl. den vom Kläger vorgelegten Bericht in dem Kirchenboten, Wochenzeitung Bistum Osnabrück, vom 5. März 1995. Aus wirtschaftlicher Not waren und sind deshalb bis heute viele Christen gezwungen, Toiletten und Bäder zu reinigen, weshalb ihre Bevölkerungsgruppe als unrein gilt. Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 17. August 2000, S. 7, und 7. November 1994, S. 7 und 9, Auskünfte an das VG Wiesbaden vom 23. September 1994 und an das VG Hamburg vom 22. Oktober 1990; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, S. 3, und Verfolgungsgefahr wegen Konversion, S. 1; U.S. Department of State, Pakistan Country Report on Human Rights, Practices for 1997, S. 31. Überwiegend lassen sich die Benachteiligungen zwar auf ein staatliche Desinteresse, die Rechte der Christen zu schützen, zurückführen. Insoweit fehlt es aber an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Zufügung gezielter Rechtsverletzungen durch den pakistanischen Staat. Die Benachteiligungen beruhen allerdings teilweise auch auf bewusster staatlicher Diskriminierung der Christen. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 7. November 1994, S. 9, und Auskunft an das VG Wiesbaden vom 23. September 1994. Diese Diskriminierungen haben aber nicht eine derartige Intensität und Dichte, dass jeder Christ in Pakistan bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seiner physischen Existenz, seiner körperlichen Unversehrtheit oder persönlichen Freiheit unmittelbar in einer der Menschenwürde widersprechenden Weise bedroht war oder dass daraus ein staatliches Verfolgungsprogramm hervorginge. Nach sämtlichen Erkenntnisquellen, die dem Senat vorliegen, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Leben und Gesundheit aller in Pakistan lebenden Christen auf Grund mangelnder wirtschaftlicher oder sozialer Existenzgrundlage konkret bedroht waren. Der Zugang zu einer Schulausbildung war und ist den Christen nicht schlechthin verwehrt. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg vom 22. Oktober 1990. Ihnen ist auch grundsätzlich die Chance auf eine qualifizierte Ausbildung eröffnet. Der Kläger zum Beispiel besuchte vor seiner Ausreise aus Pakistan wie sein mit ihm ausgereister Freund, der Kläger des Verfahrens 19 A 3039/99.A., der ebenfalls Christ ist, ein staatliches College. Christen, die eine Schulausbildung durchlaufen haben, waren und sind überwiegend in Sozialberufen (z. B. als Lehrer oder in Krankenpflegeberufen) beschäftigt. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg vom 22. Oktober 1990; Kommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 14. Bezogen auf die Zeit vor der Ausreise des Klägers aus Pakistan spricht darüber hinaus gegen eine gezielte staatliche Diskriminierung aller in Pakistan lebenden Christen und gegen ein staatliches Verfolgungsprogramm, dass Christen nicht nur bei staatlichen oder "halbstaatlichen" Dienststellen beschäftigt waren - das gilt auch heute noch -, sondern bei diesen Dienststellen zudem an Sonntagen nach 11.00 Uhr freie Zeit erhielten und erhalten, um an Gottesdiensten teilnehmen zu können, obwohl 1977 für die Regierungsbehörden, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und "halbstaatlichen" Dienststellen der wöchentliche offizielle Feiertag vom Sonntag auf Freitag verlegt worden ist. Kommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 14. Das pakistanische Wahlrecht lässt ebenfalls kein asylerhebliches Verfolgungsprogramm des pakistanischen Staates erkennen. Wie alle anderen Minderheiten in Pakistan werden die Christen insoweit durch das pakistanische Wahlrecht benachteiligt, als sie sich in eigene Wählerlisten für ihre Religion eintragen müssen und nur über Kandidaten abstimmen können, die sich um einen der vier für Christen reservierten Sitze im pakistanischen Parlament bewerben. Dadurch ist allerdings sichergestellt, dass die christliche Minderheit überhaupt im Parlament vertreten ist. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. Februar 1996 an das VG Köln, sowie Ergänzung vom 25. April 1994 zum Lagebericht Pakistan; Bundestags-Drucksache 14/2431, Verfolgung von Christen in aller Welt, S. 12; Zeitschrift für Menschenrechte der Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Ausgabe Oktober bis Dezember 2000, Begegnung mit Bischof Coutts, Diese Gliederung des pakistanischen Wahlrechts nach religiösen Gruppen stellt jedoch keine für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG relevante politische Verfolgung dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, NVwZ 1988, 237 (241). Im Übrigen haben sich trotz der Wahlrechtseinschränkungen zahlreiche christliche Parteien gebildet, ohne dass der pakistanische Staat hiergegen eingeschritten wäre, weil ein Parlamentssitz mit einer relativ geringen Stimmenzahl errungen werden kann. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln vom 20. Februar 1996. Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es nach Aussage christlicher Organisationen in den pakistanischen Gefängnissen eine Benachteiligung der christlichen Gefängnisinsassen gibt, denen die schmutzigsten Aufgaben zugeteilt werden und die Ausübung ihres Glaubens im Gefängnis erschwert wird. Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 17. August 2000, S. 8, 21. Januar 2000, S. 7, und 12. März 1999, S. 7. Ob diese Benachteiligungen bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers festzustellen waren, lässt sich den Lageberichten des Auswärtigen Amtes und auch den sonstigen dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Darauf kommt es aber auch letztlich nicht an. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass ihm auf Grund seines Verhaltens vor der Ausreise nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch, etwa Art. 295 C PPC, Bestrafung und Inhaftierung drohten. Er hatte vielmehr nach seinem eigenen Vortrag vor der Ausreise aus Pakistan keinerlei Schwierigkeiten mit der Polizei oder anderen pakistanischen Behörden. Darüber hinaus macht er nicht geltend, dass er sich im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Vorfällen, die nach seinem Vortrag Anlass für seine Ausreise waren, einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, die eine Inhaftierung in Pakistan in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zur Folge hätte haben können. Der Kläger war bei seiner Ausreise aus Pakistan auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine mittelbare Gruppenverfolgung liegt typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder Teile desselben erfassen, aber auch dann, wenn ausgehend etwa von bestimmten Gruppierungen in der Bevölkerung Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei das Land nicht flächendeckend erfasst sein muss. Auch ohne Pogrome oder diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (232); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., (1410), und Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG, Nr. 156, S. 360 (361 f.). Diese Voraussetzungen waren bezogen auf die Zeit vor der Ausreise des Klägers aus Pakistan nicht erfüllt. Bis zur Ausreise des Klägers gab es gegen Christen keine Pogrome oder diesen vergleichbare Massenausschreitungen. Nur gelegentlich kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der moslemischen Bevölkerungsmehrheit und örtlichen christlichen Gemeinden. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 7. November 1994, S. 7, und Auskunft an das VG Wiesbaden vom 23. September 1994. Vereinzelt geblieben sind auch Übergriffe der moslemischen Bevölkerung auf Kirchen und sonstige kirchliche Einrichtungen, Kommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 15; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Ansbach vom 17. August 1984, sowie erpresserische Versuche muslimischer religiöser Führer, sich in den Besitz von kirchlichem Eigentum zu bringen. Kommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 2. Januar 1996, a.a.O. Soweit von Vergewaltigungen und Entführungen christlicher und hinduistischer Mädchen und Frauen berichtet wird, die mit Gewalt zum Übertritt zur muslimischen Religion gezwungen werden sollten, Kommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 2. Januar 1996, S. 18; IGFM, Pressemitteilung vom 7. März 2001, ist wie bei den zuvor genannten Übergriffen der muslimischen Bevölkerung bereits nicht festzustellen, dass es sich vor der Ausreise des Klägers nicht nur um vereinzelte, sondern um dicht und eng gestreute Verfolgungsschläge handelte, durch die für jeden in Pakistan lebenden weiblichen Christen die Furcht begründet war und ist, selbst Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Darüber hinaus stellen die Vergewaltigungen und Entführungen für den Kläger keine Referenzfälle, aus denen sich die Gefahr einer politischen Verfolgung in eigener Person ergeben könnte, dar, weil sie ausschließlich Mädchen und Frauen betrafen, die zudem insofern eine mit der Situation der übrigen in Pakistan lebenden Christen nicht vergleichbare Sonderstellung einnehmen, als sie in muslimischen Haushalten beschäftigt (gewesen) sind. Auch die bis zur Ausreise des Klägers gegen Christen eingeleiteten rund 100 Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Art. 295 C PPC begründen, soweit sie auf Betreiben von Moslems eingeleitet worden sind, nicht für jeden in Pakistan lebenden Christen die begründete Furcht, selbst Opfer eines solchen von Moslems initiierten Strafverfahrens zu werden. Gemessen an der Zahl der in Pakistan lebenden Christen ergibt sich, wie ausgeführt, aus den Strafverfahren nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. Vielmehr handelt es sich um - bezogen auf die Gesamtzahl der Christen - Einzelfälle, die auch in der Gesamtschau nicht auf eine beachtlich wahrscheinliche mittelbare Verfolgung der Christen hindeuten. Vereinzelt geblieben ist schließlich das Attentat auf Salamat, Rehmat und Manzoor Masih am 5. April 1994. Bei diesem Attentat wurde Manzoor Masih getötet, Salamat und Rehmat Masih sowie Bischof John Joseph wurden schwer verletzt. Die Attentäter, gegen die Bischof John Joseph Strafanzeige erstattet hatte, wurden im März 1996 freigesprochen. Amnesty international, Auskünfte an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997 und an das VG Hannover vom 24. März 1997. Hat der Kläger damit Pakistan unverfolgt verlassen, so kommt Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nur dann in Betracht, wenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Falle einer Rückkehr droht. Das ist nicht der Fall. Dem Kläger ist eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar, weil bei zusammenfassender Wertung aller Tatsachen, die sich nach seiner Ausreise aus Pakistan ergeben haben, die für eine politische Verfolgung sprechenden Umstände nicht größeres Gewicht besitzen als die gegen eine Verfolgung sprechenden Gesichtspunkte. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr Opfer einer unmittelbaren staatlichen individuellen oder gruppengerichteten politischen Verfolgung wird. Anhaltspunkte für eine anlassgeprägte Einzelverfolgung des Klägers durch den pakistanischen Staat sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger macht insbesondere nicht geltend, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Straftat nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch begangen hat und ihm deshalb in Pakistan eine Inhaftierung droht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung der in Pakistan lebenden Christen ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger trifft als Christ bei seiner Rückkehr auf eine Situation, die sich als Fortsetzung der bei seiner Ausreise bestehenden Lage in Pakistan darstellt und die sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ändern wird. Die Christen gehören weiterhin zum größten Teil zu den ärmsten Bevölkerungsgruppen in Pakistan. Sie leiden nach wie vor unter allgemeiner sozialer und wirtschaftlicher Diskriminierung. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische VG vom 21. Mai 1997, sowie Lageberichte Pakistan vom 8. Januar 1996, S. 8, 11. September 1996, S. 7, 12. Mai 1997, S. 4, 5 und 8, 16. Januar 1998, S. 4, 12. März 1999, S. 5, 27. Januar 2000, S. 7 und 17. August 2000, S. 7; amnesty international, Auskünfte an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 1, und an das OVG NRW vom 18. April 2001, S. 1; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, S. 3, und Verfolgungsgefahr wegen Konversion, S. 1. Seit dem Putsch durch General Musharraf im Oktober 1999 hat sich diese Situation weder positiv noch negativ geändert. Äußerungen von General Musharraf weckten bei den religiösen Minderheiten in Pakistan zunächst die Erwartung, dass sich ihre Situation insbesondere durch eine Änderung des Blasphemiegesetzes verbessern würde. Die Erwartung ist jedoch bislang nicht in Erfüllung gegangen. Ende Mai 2000 erklärte General Musharraf, dass es eine Veränderung des Blasphemiegesetzes nicht geben werde. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 5. September 2000; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, S. 4 f.; amnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 2 f. Eine Verschlechterung der Situation der Christen und der anderen religiösen Minderheiten ist demgegenüber ebenfalls nicht zu verzeichnen und nach den vorliegenden Erkenntnisquellen auch nicht in absehbarer Zukunft zu erwarten. Nach dem Putsch sind zwar die pakistanische Verfassung von 1973, der Senat, die Nationalversammlung und die Provinzialversammlungen suspendiert worden. In Nr. 1 des vorläufigen Verfassungserlasses (Provisional Constitutional Orve - PCO) wird klargestellt, dass die Suspendierung der Verfassung nicht die Aufhebung der Grundrechte, auf die sich auch die in Pakistan lebenden Christen prinzipiell berufen können, zur Folge hat, die Grundrechte allerdings unter dem allgemeinen Vorbehalt der Anordnungen General Musharrafs als "Chief Executive" stehen. Er selbst hat sich in Nr. 1 Art. 2 Abs. 1 PCO jedoch verpflichtet, die Regierungsgewalt weitestgehend in Übereinstimmung mit der suspendierten Verfassung von 1973 auszuüben. Im praktischen Ergebnis hat dies dazu geführt, dass sich die Menschenrechtslage durch den Putsch de facto nicht geändert hat, abgesehen davon, dass auf Grund der Suspendierung der Nationalversammlung eine Teilnahme an der politischen Willensbildung derzeit nicht möglich ist. Die Möglichkeit der Teilnahme an der politischen Willensbildung ist für die Zukunft allerdings mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil der Oberste Gerichtshof Pakistans in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2000, mit der die Absetzung der bis zum Putsch amtierenden Regierung Sharif unter dem Gesichtspunkt des Staatsnotstandes gerechtfertigt worden ist, zur Auflage gemacht hat, innerhalb von drei Jahren, also bis 2002, zur Demokratie zurückzukehren und allgemeine Wahlen vorzubereiten. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 17. August 2000, S. 2, und Auskunft an das VG Wiesbaden vom 5. September 2000. General Musharraf hat sich bereit erklärt, diese Auflage einzuhalten und bis spätestens Oktober 2002 die Staatsmacht gewählten Parlamenten zurückzugeben. Neue Züricher Zeitung vom 27. März 2001. Eine Änderung des Art. 295 C PPC zum Nachteil der Christen oder eine Verschärfung der praktischen Anwendung dieser Vorschrift ist ebenfalls in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten. Die nach dem Putsch aufgekommene Hoffnung der religiösen Minderheiten auf eine Aufhebung oder zumindest Eingrenzung des Art. 295 C PPC ist zwar bislang nicht Wirklichkeit geworden. Nach der Erklärung von General Musharraf Ende Mai 2000, dass es eine Änderung des Blasphemiegesetzes nicht geben werde, besteht aber auch kein hinreichender Anhalt für eine Ausweitung dieser Strafnorm. Eine dahingehende Befürchtung wird in den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht geäußert. Darüber hinaus ist eine Verschärfung der praktischen Anwendung des Art. 295 C PPC seit der Ausreise des Klägers aus Pakistan bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht feststellbar. Es hat zwar weitere Verfahren gegen Christen und auch Verurteilungen von Christen wegen Verstoßes gegen Art. 295 C PPC gegeben und sie wird es auch in absehbarer Zukunft geben, allerdings nicht in einem Umfang, der die Annahme einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung rechtfertigen könnte. Nach der Verurteilung und dem nur wenige Tage später erfolgten Freispruch von Salamat und Rehmat Masih im Februar 1995 kam es zunächst, wie ausgeführt, nicht zu weiteren Anzeigen und Verfahren gegen Christen wegen Verstoßes gegen Art. 295 C PPC. Im Oktober 1996 wurde der Christ Ayub Masih unter dem Vorwurf der Blasphemie verhaftet. Hintergrund der Anzeige gegen Ayub Masih war ein Streit mit einem moslemischen Nachbarn um Landbesitz der Familie Masih. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August 1998, S. 5; amnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 4. Ayub Masih ist am 27. April 1998 zum Tode verurteilt worden und befindet sich noch immer in Haft. Über seine Berufung ist noch nicht entschieden. IGFM, Pressemitteilungen vom 21. September 2000 und 18. Oktober 2000; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August 1998, Seite 5; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, S. 1 f. Selbst höchste pakistanische Regierungsvertreter haben die Verurteilung als Fehlurteil bezeichnet. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August 1998, S. 5. Für 1997 liegen keine Berichte über Verfahren oder Verurteilungen gemäß Art. 295 C PPC vor. Soweit amnesty international davon berichtet, dass bis Juni 1997 drei Christen von Untergerichten zum Tode verurteilt und in der Berufungsinstanz jeweils freigesprochen worden sind, betrifft diese Aussage die Verfahren gegen Gul Masih sowie Salamat und Rehmat. Diese Verfahren sind nicht in 1997, sondern 1992 (Gul Masih) und 1994/95 (Salamat und Rehmat Masih) durchgeführt und abgeschlossen worden. Amnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 2 f. 1998 kam es demgegenüber zu weiteren Verfahren gegen Christen. Wegen Blasphemie wurden angeklagt Ranjha Masih, Nazir Masih, Hussain Masih, Isaac Masih und Sehr Ghuri. U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights, Practices for 1999, Pakistan, Februar 2000. Außerdem wurde im Oktober 1999 der Christ Shafiq Masih vom Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 295 C PPC zwar freigesprochen, aber wegen Verstoßes gegen Art. 295 A PPC (herabsetzende Äußerungen über den Propheten Mohammed) verurteilt. Amnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 1, m.w.N. Von weiteren Verurteilungen oder Verfahren nach der Machtübernahme vom General Musharraf wird zunächst für die Zeit bis Ende April 2000 nicht berichtet. Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW vom 4. Mai 2000; amnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 1. Am 2. Mai 2000 wurden Augustine Ashiq Masih, der nach einem Übertritt zum Islam zum christlichen Glauben zurückgekehrt war, wegen Blasphemie verhaftet. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 17. August 2000, S. 7; amnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 1, m.w.N.; nach IGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai 2001, soll es sich bei dem verhafteten Christen nicht um Augustine Ashiq Masih, sondern um Kingri Masih handeln. Außerdem wurden im Mai 2000 zwei Brüder im Punjab wegen angeblicher Blasphemie zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Der Verhaftung der Brüder ging ein Streit mit einem moslemischen Eisverkäufer voraus. IGFM, Pressemitteilung vom 18. Oktober 2000; U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights, Practices 2000, Pakistan, Februar 2001. Weitere Verurteilungen, Verhaftungen oder Verfahren gemäß Art. 295 C PPC hat es gegen Christen nach den vorliegenden Erkenntnisquellen bis heute nicht gegeben. Die für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte oder ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich den nach der Ausreise des Klägers bekannt gewordenen Fällen nicht entnehmen. Die Verfahren gegen Ayub Masih und gegen die zwei im Mai 2000 verurteilten Brüder zeigen, dass wie vor der Ausreise des Klägers Hintergrund für Verfahren nach Art. 295 C PPC zumindest überwiegend private Streitigkeiten zwischen Christen und Moslems sind. Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 27. August 1998, S. 5, 12. März 1999, S. 4 f., 27. Januar 2000, S. 6 und 17. August 2000, S. 6, sowie Auskunft an das Schleswig- Holsteinische VG vom 28. August 1998; amnesty international, Auskünfte an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 2, und 18. April 2001, S. 2, sowie asyl-info 11/2000, S. 34; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, S. 2 f., und Verfolgungsgefahr wegen Konversion, S. 2; IGFM, Pressemitteilung vom 18. Oktober 2000 und Dokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai 2001. Konkrete Verfahren nach Art. 295 C PPC, die auf staatliche Initiative zurückzuführen wären, werden in den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht genannt. Selbst wenn es derartige Verfahren gegeben haben sollte, ist die Zahl der seit der Ausreise des Klägers bekannt gewordenen Fälle gemessen an der Zahl von - wie ausgeführt - jedenfalls 2 Mio. in Pakistan lebenden Christen zu gering, um die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte oder ein staatliches Verfolgungsprogramm bejahen zu können. Bei den bekannt gewordenen Verfahren und Verurteilungen wegen Verstoßes gegen Art. 295 C PPC handelte es sich zumindest überwiegend um Einzelfälle mit privatem Hintergrund, sodass allenfalls eine geringe Zahl von staatlich initiierten Verfahren und Verurteilungen verbleibt. Aber selbst wenn unterstellt wird, dass sämtliche Verfahren und Verurteilungen seit November 1994 auf staatliche Initiative zurückzuführen sind, ergibt sich keine Verfolgungsdichte, die für jeden in Pakistan lebenden Christen die aktuelle Gefahr begründen würde, Opfer eines Verfahrens nach Art. 295 C PPC zu werden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass 1998/99 muslimisch-christliche Kommissionen eingerichtet wurden, gegen deren Tätigkeit der pakistanische Staat nicht eingeschritten ist und die sich jedenfalls in einigen Fällen erfolgreich gegen die missbräuchliche Anwendung des Art. 295 C PPC einsetzten. Beispielsweise wurde auf Initiative des Muslim-Christian Peace Council die Anzeige gegen den christlichen Schulrektor Cornelius Datt zurückgezogen, der eine Ausgabe des Koran zu heftig auf den Tisch geworfen haben soll und seine Stelle verlieren sollte. IGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai 2001. Darüber hinaus gibt es erfolgreiche Klagen von Christen gegen Diskriminierungen. IGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai 2001. Eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass es bei einer Demonstration von Christen in Karachi nach den Vorfällen am 5. und 6. Februar 1997, auf die unten näher eingegangen wird, zu einer Überreaktion der pakistanischen Polizei gekommen ist. Hierbei ist ein Demonstrant getötet und sind 300 Personen festgenommen worden. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 12. Mai 1997, S. 6. Vergleichbare Vorfälle dieser Art hat es bis heute nicht mehr gegeben. Aus dem Versagen von Amtswaltern im Einzelfall lässt sich aber, wie ausgeführt, eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung nicht herleiten. In absehbarer Zukunft ist eine staatlich initiierte Verschärfung der Situation der in Pakistan lebenden Christen, etwa durch eine Änderung des Art. 295 C PPC oder der Anwendung dieser Vorschrift in der Praxis, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht zu erwarten. Die islamischen Fundamentalisten haben zwar einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Gesamtsituation in Pakistan und werden diesen Einfluss voraussichtlich behalten. Obwohl die islamischen Fundamentalisten nur wenige Sitze in der zurzeit suspendierten pakistanischen Nationalversammlung haben, sind sie dennoch in der Lage, auf die Stimmung in der pakistanischen Bevölkerung einzuwirken. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die derzeitige Militärregierung in Pakistan den islamischen Fundamentalisten im Einzelfall entgegenkommen könnte. Zeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis Dezember 2000, Begegnung mit Bischof Coutts am 16. Oktober 2000. Dennoch ist nicht zu erwarten, dass sich die islamischen Fundamentalisten in einer Weise durchsetzen werden, die eine erhebliche Verschlechterung der Situation der in Pakistan lebenden Christen zur Folge haben könnte. Einem dahingehenden Druck der Fundamentalisten wird sich die pakistanische Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit widersetzen. Sie ist generell daran interessiert, international gut dazustehen, und einem starken internationalen Druck ausgesetzt, weil sie auf weitere Kredite des internationalen Währungsfonds angewiesen ist, um einen Zusammenbruch der pakistanischen Wirtschaft zu vermeiden. Zeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis Dezember 2000, a. a. O.; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. August 2000. Dieser internationale Druck hat beispielsweise zu einem Einlenken Pakistans im Kashmir-Konflikt geführt. Frankfurter Rundschau vom 10. Oktober 2000, 6. Juli 1999 und 28. Juni 1999. Hinzu kommt, dass die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung in Pakistan nicht nur eine stärkere Hinwendung zum Islam, etwa durch die Einführung der Sharia, ablehnt, Zeitschrift der IGFM, Ausgabe Oktober bis Dezember 2000, a. a. O., sondern auch an guten Beziehungen zu der christlichen Minderheit interessiert ist. Amnesty international, Pakistan-Info 49, November 2000, S. 36. Letzteres zeigt sich beispielsweise daran, dass nach eigener Mitteilung von Rehmat Masih er selbst und sein Mitangeklagter Neffe Salamat Masih in dem gegen sie gerichteten Verfahren von "Hunderten von Moslems" unterstützt wurden, die sogar den Mullahs offen widersprachen. Der Spiegel vom 3. April 1995, S. 155. Dass die Militärregierung bereit und in der Lage ist, dem Druck islamischer Fundamentalisten stand zu halten, zeigt sich etwa daran, dass sie die nach dem Putsch im Oktober 1999 erhobene Forderung der Fundamentalisten, den wöchentlichen freien Tag generell von Sonntag auf Freitag zu verlegen, weil der Sonntag ein christlicher Feiertag sei, bislang nicht erfüllt hat. Den von amnesty international geäußerten Zweifeln, ob General Musharraf bereit sei, Konflikte mit muslimischen Fundamentalisten einzugehen, Amnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 1, kann vor diesem Hintergrund nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Gegen die Einschätzung von amnesty international spricht im Übrigen auch, dass General Musharraf trotz des Einflusses der islamischen Fundamentalisten im Januar 2000 einen Christen, Derick Cyprian, zum Minister für Sport, Kultur und religiöse Minderheiten berief und die 1997 begonnene Rückgabe verstaatlichter christlicher Bildungs- und Erziehungseinrichtungen fortgesetzt wird. IGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai 2001. Es besteht darüber hinaus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan Opfer einer dem pakistanischen Staat zuzurechnenden individuellen Verfolgung durch Dritte oder Opfer einer mittelbaren Gruppenverfolgung wird. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende individuelle Verfolgung des Klägers durch Dritte nach seiner Rückkehr ist nicht erkennbar, weil bereits weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass Mitglieder der MQM auch heute noch, d.h. mehr als sechs Jahre nach der vom Kläger geschilderten Auseinandersetzung in einem Restaurant in Karachi, ein Interesse daran haben könnten, ihn auf Grund dieses vereinzelt gebliebenen Vorfalls zu verfolgen. Es bedarf deshalb auch keiner näheren Erörterung, ob eine Verfolgung durch Mitglieder der MQM dem pakistanischen Staat heute zuzurechnen wäre. Die Gefahr einer Verfolgung durch sonstige Dritte macht der Kläger nicht geltend. Eine mittelbare Gruppenverfolgung der in Pakistan lebenden Christen hat es nach der Ausreise des Klägers ebenfalls nicht gegeben. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es in absehbarer Zukunft zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Christen kommen könnte. Zwar kommt es immer wieder zu Übergriffen fanatisierter Moslems gegen Christen, die dann nicht immer den notwendigen Schutz staatlicher Stellen erfahren. Andererseits wird den Christen staatlicher Schutz auch nicht generell versagt. Nach den Freisprüchen von Salamat und Rehmat Masih kam es im Februar 1995 zu Ausschreitungen militanter Muslime, bei denen die überwiegend jugendlichen Demonstranten unter anderem versuchten, christliche Gräber zu schänden. Gegen die Demonstranten schritt die pakistanische Polizei mit Tränengas und Schlagstöcken ein. Nach Polizeiangaben wurden 60 Personen verhaftet. Neue Züricher Zeitung vom 26./27. Februar 1995. Im Zusammenhang mit der Anzeige gegen Ayub Masih wegen Blasphemie und dessen Verhaftung im Oktober 1996 wurden mehrere Christen aus dem Dorf, in dem er lebte, geschlagen und 14 Familien aus dem Dorf vertrieben. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August 1998, S. 5; amnesty international, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 4. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht ersichtlich, dass die pakistanischen Behörden bei diesen Vorfällen zum Schutz der betroffenen Christen einschritten. Am 5. und 6. Februar 1997 griffen etwa 35.000 bis 40.000 fanatisierte Moslems christliche Siedlungen in der Nähe von Multan an. Angestachelt durch die vermeintliche Entweihung eines Korans zerstörten die Moslems 13 christliche Kirchen und ca. 700 Häuser in den Ortschaften Khanewal, Shantinagar und Tibba. Der pakistanischen Polizei wird Mittäterschaft bei der Anstachelung des Aufruhrs und Versagen bei der Abwehr des moslemischen Angriffs vorgeworfen. Die Situation konnte erst durch das Eingreifen der pakistanischen Armee beruhigt werden. Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 16. Januar 1998, S. 4, und 12. Mai 1997, S. 5 f.; amnesty international, Auskünfte an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 3, und an das VG Wiesbaden vom 8. September 1997, S. 4 f. Gegen die "Drahtzieher" des Angriffs sind indes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, die zu Verhaftungen auch von Polizisten führten. Den betroffenen Christen ist von den pakistanischen Behörden vollständiger Ersatz der entstandenen Schäden zugesichert worden. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 12. Mai 1997, S. 6 und Auskunft an das VG Köln vom 21. Mai 1997. Der Wiederaufbau der betroffenen Orte konnte 1999 mit Hilfe der Regierung abgeschlossen werden. IGFM, Dokumentation Christen in Pakistan, Stand: 9. Mai 2001. Auf Grund der Vorfälle am 5. und 6. Februar 1997 sind Polizisten versetzt und vorübergehend suspendiert sowie 86 Personen angeklagt worden. Amnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 3. Weitere Ausschreitungen, die nach ihrer Intensität und ihrem Umfang den Vorfällen am 5. und 6. Februar 1997 auch nur annähernd vergleichbar wären, hat es nicht gegeben. Zu weiteren gewalttätigen Übergriffen auf Christen kam es erst nach der Selbsttötung des national und international bekannten Bischofs John Joseph am 6. Mai 1998, der sich aus Protest gegen die Verurteilung von Ayub Masih das Leben nahm. Daraufhin gab es mehrfach in verschiedenen pakistanischen Städten gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. In Faisalabad wurden von Moslems fünf Christen gehörende Geschäfte in Brand gesetzt. Gegen die Moslems schritt die Polizei ein. Neue Züricher Zeitung vom 11. Mai 1998; Frankfurter Rundschau vom 11. Mai 1998; Süddeutsche Zeitung vom 11. und 12. Mai 1998; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan vom 27. August 1998, S. 6. Bei anderen Auseinandersetzungen blieb die pakistanische Polizei demgegenüber untätig. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, S. 2. Im November 1998 wurden in Nowshera neun Mitglieder einer christlichen Familie ermordet und am 22. Oktober 1999 eine christliche Kirche in Lahore in Brand gesetzt. Amnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 2, m.w.N. Näheres über die Hintergründe dieser Taten lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Im Falle der Brandstiftung in Lahore wurde noch am gleichen Tag eine Person angeklagt. Amnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 2. Mit Ausnahme von Berichten über Vergewaltigungen und Entführungen in muslimischen Haushalten arbeitender Mädchen und Frauen, die jedoch, wie ausgeführt, für den Kläger nicht die Gefahr der politischen Verfolgung begründen, sind weitere gewalttätige Ausschreitungen gegen Christen bis heute nicht bekannt geworden. Die dokumentierten Fälle aus der Zeit von November 1994 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtfertigen auch unter Einbeziehung der in dieser Zeit gegen Christen durchgeführten Verfahren nach Art. 295 C PPC, soweit sie auf Initiative von Moslems eingeleitet und durchgeführt worden sind, nicht die Annahme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, Opfer einer mittelbaren Verfolgung der Gruppe der Christen zu werden. Angesichts der Zahl von ca. 2 Mio. in Pakistan lebenden Christen haben die Übergriffe sowie Anschuldigungen und Verurteilungen gemäß Art. 295 C PPC nicht eine derartige Dichte, dass für jeden oder die meisten Christen in Pakistan nicht nur potenziell und möglicherweise, sondern aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Bei den gewalttätigen Ausschreitungen gegen Christen handelt es sich um lokal begrenzte und anlassbezogene Einzelfälle, die ein systematisches bzw. weit verbreitetes Vorgehen der muslimischen Bevölkerung, insbesondere der islamischen Fundamentalisten, nicht erkennen lassen. Die Zahl der Übergriffe hat zudem nach den Vorfällen in Shantinagar, Khanewal und Tibba am 5. und 6. Februar 1997 und den Ausschreitungen nach dem Selbstmord von Bischof John Joseph im Mai 1998 deutlich abgenommen. Amnesty international, Auskunft an das OVG NRW vom 20. April 2001, S. 2. Eine Zunahme der gewalttätigen Übergriffe auf Christen und gegen sie gerichteten Verfahren nach Art. 295 C PPC ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten. Dagegen spricht, dass Pakistan, wie ausgeführt, einem starken internationalen Druck ausgesetzt ist und dass die Mehrheit der muslimischen Bevölkerung an guten Beziehungen zu den Christen interessiert ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise beantragte Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Dieser Hilfsantrag, über den das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden brauchte, weil es dem Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG entsprochen hat, ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung des Bundesbeauftragten (automatisch) Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens geworden. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420 (421) m.w.N. Über den Hilfsantrag ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, weil der (Haupt-)Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG unbegründet ist. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG liegen nicht vor. Wie sich aus dem zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Ausgeführtem ergibt, bestehen für eine dem Kläger drohende konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), einer staatlich zu verantwortenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK), einer Beeinträchtigung des unbedingt zu schützenden menschenrechtlichen Kerns der Religionsfreiheit (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 9 EMRK) oder für Leib, Leben und Freiheit aus individuellen Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger ist im Falle einer Rückkehr nach Pakistan auch keiner extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt, die ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ist gegeben, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, weil er dort etwa keine Existenzmöglichkeiten fände, und wenn die extreme allgemeine Gefahrenlage landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist. Die Gefahr muss unmittelbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265 (265), und Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, 271 (273), jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Neben den bereits erörterten Gefahren, die dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, kommt allein der Aspekt einer fehlenden oder unzureichenden Lebensgrundlage im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan in Betracht. Er trifft bei seiner Rückkehr auf eine für Christen schwierige wirtschaftliche Situation, weil Christen im Allgemeinen zu den ärmsten Bevölkerungsgruppen gehören und Schwierigkeiten haben, eine gesicherte berufliche Existenz aufzubauen. Darüber hinaus kann er als aus Europa zurückkehrender Christ nicht ohne weiteres auf die unter den in Pakistan lebenden Christen ausgeprägte und hohe Solidarität, die in Einzelfällen und soweit möglich eine materielle Unterstützung einschließt, zählen. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG NRW vom 22. Dezember 2000, Situation der Christen in Pakistan, S. 7. Gleichwohl besteht nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem Kläger bei ernsthaften und nachhaltigen Bemühungen nicht gelingen wird, seine Lebensgrundlage in Pakistan sicherzustellen. Nach seinem eigenen Vortrag leben seine gesamten Verwandten in Pakistan. Hierzu gehören auch seine Eltern, bei denen er vor seiner Ausreise wohnte und die ihm bei seiner Ausreise aus Pakistan halfen. Dass die Eltern und übrigen Verwandten nicht bereit oder in der Lage sind, den Kläger finanziell zu unterstützen, falls es ihm aus eigener Kraft nicht gelingen sollte, seine Lebensgrundlage in Pakistan sicherzustellen, macht der Kläger selbst nicht geltend. Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 10. Oktober 1995 genügt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG auch insoweit, als dem Kläger eine Abschiebung nach Pakistan angedroht worden ist. Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG, die der Androhung der Abschiebung nach Pakistan entgegenstehen könnten, liegen aus den dargelegten Gründen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.