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Beschluss

8 A 2209/00.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0626.8A2209.00A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. April 2000 wird für wirkungslos erklärt.

Kläger und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte mit Ausnahme der auf das Zulassungsverfahren des Beteiligten entfallenden Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. April 2000 wird für wirkungslos erklärt. Kläger und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte mit Ausnahme der auf das Zulassungsverfahren des Beteiligten entfallenden Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : 1. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten zu teilen. Bei streitiger Entscheidung des Berufungsverfahrens hätte der Kläger voraussichtlich nur hinsichtlich der begehrten Anerkennung als Asylberechtigter obsiegt, nicht jedoch hinsichtlich der begehrten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. a) Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl. Die Mutter des Klägers ist unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt worden. Der Asylantrag für den Kläger ist auch unverzüglich nach der Geburt gestellt worden. aa) Das Kind eines Asylberechtigten, das in Deutschland während dessen Asylverfahren, also nach Antragstellung, aber vor Anerkennung geboren wird, hat gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nur dann Anspruch auf Familienasyl, wenn sein Asylantrag unverzüglich nach der Geburt gestellt worden ist. Vgl. zu § 26 AsylVfG a.F. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362. An dieser Auslegung des § 26 AsylVfG ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) festzuhalten, obwohl § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG n.F. nunmehr für die Gewährung von Familienasyl - auch bei Kindern - BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, BVerwGE 107, 231 (233) voraussetzt, dass die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist. Durch das Erfordernis der Unanfechtbarkeit geht allerdings gerade in den Fällen, in denen wegen der Anerkennung eines Elternteils durch das Bundesamt die Gewährung von Familienasyl in Betracht kommt, der mit § 26 AsylVfG angestrebte Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt verloren. Das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte werden zu nicht verfahrensökonomischen "Splitting-Verfahren" gezwungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, BVerwGE 89, 315 (319) = DVBl. 1992, 841 (842) = NVwZ 1992, 987 (988). Bejaht das Bundesamt die politische Verfolgung eines oder beider Elternteile, kann es nicht mehr einheitlich - positiv - über die Asylanträge aller Familienmitglieder entscheiden, sondern wird in der Regel die Verfahren der Angehörigen abtrennen und bis zur Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten "ruhen" lassen. Gleiches gilt für die Verwaltungsgerichte. Vgl. dazu auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 26 AsylVfG Rdn. 6. Die alternative Möglichkeit, die Asylanträge der Angehörigen vor unanfechtbarer Asylanerkennung des Stammberechtigten abzulehnen bzw. entsprechende Klagen abzuweisen, würde zu überflüssigen Gerichts- und Folgeantragsverfahren führen. Diese Verlängerung und Verkomplizierung der Verfahren durch Einführung des Unanfechtbarkeitserfordernisses zwingt jedoch nicht zu einem Verzicht auf die unverzügliche Antragstellung. Verfahrensverzögerungen ergeben sich nur in den Fällen der Asylanerkennung eines Elternteils. In den - überwiegenden - Verfahren, in denen der Asylantrag der Eltern abgelehnt wird, kann das Fristerfordernis nach wie vor der erstrebten Verfahrenskonzentration, -vereinfachung und -beschleunigung dienen. Die Verfahren aller Familienangehörigen können frühzeitig zusammengefasst und einheitlich (negativ) beschieden werden. Verzögerungen bei der Aufenthaltsbeendigung der Familie durch bewusst sukzessiv gestellte Asylanträge werden vermieden. bb) "Unverzüglich" bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine alsbaldige Antragstellung. Wie lange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Fall ab. Insoweit muss u.a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat einzuholen. Jedenfalls nach Einführung des Unanfechtbarkeitserfordernisses im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist ein Antrag nicht regelmäßig nach Ablauf von 14 Tagen als schuldhaft verspätet anzusehen, so BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362 (367) zur alten Rechtslage, sofern der Asylsuchende nicht auf eine entsprechende - gesetz-lich nicht ausdrücklich geregelte - Antragsfrist hingewiesen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95 -, DVBl. 1996, 1252 = InfAuslR 1997, 87, und vom 7. Juni 1994 - 2 BvR 225/94 -, juris- Dokument zur Notwendigkeit einer Belehrung über Mitwirkungspflichten nach § 10 AsylVfG. Auch für einen gewissenhaften Asylsuchenden ist nach der Änderung des § 26 AsylVfG durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) nicht ohne weiteres erkennbar, dass er binnen 14 Tagen für sein Kind einen Antrag auf Gewährung von Familienasyl stellen muss, obwohl dieser Antrag überhaupt erst nach unanfechtbarer Anerkennung des Stammberechtigten Erfolg haben kann. Während es nach der alten Rechtslage noch darauf ankam, den berechtigten Anspruch des Kindes auf Gewährung von Familienasyl bereits in das anhängige Asylverfahren der Eltern einzubeziehen, um parallel darüber entscheiden zu können, kann dieses Ziel nach der Gesetzesänderung nicht mehr erreicht werden. Eine sehr kurz bemessene, weitgehend starre Antragsfrist würde auch den mit der Regelung des Familienasyls verfolgten unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen nur eingeschränkt gerecht werden. Eine möglichst rasche Antragstellung soll der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienen, um - wie dargelegt - zumindest in einem Teil der Verfahren über die Asylanträge aller Familienmitglieder einheitlich entscheiden zu können. Durch das Erfordernis der Antragstellung unverzüglich nach der Geburt soll verhindert werden, dass eine verzögerte Stellung des Asylantrags die Beendigung des Aufenthalts der gesamten Familie im Falle der Erfolglosigkeit der Asylanträge der Eltern erschwert. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362 (365). Diese mit der Frist angestrebte Ordnungsfunktion würde allerdings im Ergebnis verfehlt, wenn eine - aufgrund überhöhter Anforderungen an die "Unverzüglichkeit" - zu knapp bemessene Frist von einer nicht unerheblichen Zahl von Familienangehörigen nicht eingehalten wird. Wird nämlich eine 14-tägige Antragsfrist aus Unkenntnis versäumt, besteht - vor allem für anwaltlich beratene Asylbewerber - keine Motivation (mehr), zügig für das neugeborene Kind einen Asylantrag zu stellen. Denn nach Ablauf der Antragsfrist des § 26 AsylVfG ist zwar ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl ausgeschlossen, nicht aber ein Anspruch auf Asylgewährung aus sonstigen Gründen, die auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Es besteht dann die nach dem Gesetzeszweck zu vermeidende Gefahr, dass Asylanträge von neugeborenen Kindern gezielt sukzessiv gestellt werden, um das Verfahren zu verzögern. Grund hierfür ist der in der gesetzlichen Regelung des § 26 AsylVfG angelegte "Widerspruch", dass einerseits diejenigen gezwungen werden sollen, frühzeitig einen Asylantrag für das neugeborene Kind zu stellen, die keinen Anspruch auf Asyl haben, andererseits aber die an eine nicht fristgerechte Antragstellung geknüpfte Sanktion (Ausschluss des Familienasyls) ausschließlich diejenigen trifft, denen an sich ein Anspruch auf Familienasyl zustünde. Eine grundsätzlich am Einzelfall orientierte Auslegung der "Unverzüglichkeit" i.S.d. § 26 AsylVfG wird darüber hinaus durch Sinn und Zweck des Familienasyls nahegelegt. Neben einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung hat der Gesetzgeber eine Förderung der Integration der nahen Familienangehörigen durch Gleichstellung mit dem Stammberechtigten und Gewährung eines einheitlichen Status für die gesamte (Kern-)Familie beabsichtigt. Er hat sich bewusst dafür entschieden, die Angehörigen eines Asylberechtigten, die die Voraussetzungen des individuellen Grundrechts auf Asyl in eigener Person nicht erfüllen, einfachgesetzlich zu begünstigen und sie dem asylberechtigten Ehegatten oder Elternteil gleichzustellen. Vgl. Antrag der SPD-Fraktion vom 4. Oktober 1988 (BT-Drs. 11/3055, S. 3 und 5); Bericht des 4. Ausschusses des Innenausschusses vom 24. April 1990 (BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.); Bericht des 4. Ausschusses des Innenausschusses vom 2. Juni 1993 (BT-Drs. 12/2718, S. 60). Ihnen sollte über ein durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenes (ausländerrechtliches) Bleiberecht hinaus ein asylrechtlicher Status gewährt werden. Es widerspräche dieser mit dem Familienasyl verfolgten Intention, den angestrebten einheitlichen Status der Familienangehörigen von der Einhaltung einer zu kurzen, vielfach nicht zu erfüllenden Antragsfrist abhängig zu machen. cc) Ausgehend von diesem Maßstab haben die Eltern des Klägers den Asylantrag für ihn unverzüglich nach seiner Geburt am 4. September 1998 gestellt: Nachdem ihnen die zuständige Ausländerbehörde Ende September 1998 ein Formblatt zur Asylantragstellung zugesandt und darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger ohne Asylantrag zur Ausreise verpflichtet sei, haben sie sich umgehend um Übersetzung des Schreibens bemüht und einen Termin mit ihrer Prozessbevollmächtigten vereinbart. Unmittelbar im Anschluss an diese Beratung am 8. Oktober 1998 ist mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 9. Oktober 1998 der Asylantrag für den Kläger gestellt worden. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach § 31 Abs. 5 AsylVfG soll das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Anerkennung eines Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG absehen. Das bedeutet, dass in aller Regel, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme fordern, Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG zu unterlassen sind, und zwar sowohl Sachverhaltsfeststellungen in den Gründen als auch ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Bescheides. BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 9 C 1.97 -, NVwZ 1998, 1085 = DVBl. 1998, 1020; vgl. auch Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. Ausnahmegründe sind hier nicht ersichtlich. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).