Urteil
17 A 5552/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0613.17A5552.00.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 25. November 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebte bis zu seinem 15. Lebensjahr in seinem Heimatland und besuchte dort die Grund- und Mittelschule. Im August 1979 reiste er im Wege der Familienzusammenführung zu seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach dem Besuch eines Sprachkurses arbeitete er zunächst auf wechselnden Arbeitsstellen und sodann von März 1984 bis zum 30. September 1992 durchgehend im E. B. . Seit September 1984 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Dezember 1984 heiratete der Kläger in der Türkei eine Landsfrau, die im November 1985 zu ihm in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Hier wurden am 1. November 1986 und 3. Dezember 1989 die gemeinsamen Kinder U. und E. geboren. Die Ehefrau des Klägers besitzt seit März 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; die beiden Kinder haben befristete Aufenthaltserlaubnisse. Der Kläger, der nach seiner Kündigung beim E. B. Arbeitslosengeld bezog, wurde am 28. Januar 1994 festgenommen und in Untersuchungshaft überführt. Das Landgericht Köln verurteilte ihn mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18. Oktober 1994 - 108-41/94 - wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge, begangen im März 1993, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Weitere gegen ihn gerichtete Ermittlungs- bzw. Strafverfahren u.a. wegen versuchten schweren Raubes bzw. Verabredung zu einem Verbrechen, schweren Raubes, Beteiligung am Handel mit mindestens 100 kg Kokain, bewaffneten Raubüberfalles, Verdachts der Beteiligung an einem bewaffneten Raubüberfall und Beteiligung an der Einfuhr und Handel mit Heroin wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Im Rahmen seiner Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung machte der Kläger geltend: Sein Lebensmittelpunkt liege seit langem ausschließlich in Deutschland. Hier lebten außer seiner Ehefrau und seinen Kindern auch seine Eltern und alle Geschwister. Überdies müssten er und seine Ehefrau in der Türkei mit politischer Verfolgung rechnen. Beide seien dort für die kurdische Sache tätig gewesen. Er selbst habe in Köln im kurdischen Arbeiterverein gearbeitet. Außerdem habe ein Verwandter seiner Ehefrau bei seiner Vernehmung im Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht Erzican seinen Namen und seinen Besuch im Jahre 1988 ins Spiel gebracht. Als Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis habe er bisher keinen Anlass gehabt, einen Asylantrag zu stellen. Mit Ordnungsverfügung vom 13. Februar 1996 wies der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle die zwingenden Ausweistatbestände nach § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AuslG. Da er besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genieße, unterliege er der Regelausweisung. Eine Ausnahme von der Regel sei auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensverhältnisse und der Betroffenheit seiner Familie von einer Aufenthaltsbeendigung nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe mit hoher krimineller Energie eine besonderes schwerwiegende Straftat begangen, die eine Wiederholungsgefahr begründe. Deswegen sei seine Ausweisung auch mit Art. 3 Abs. 3 ENA und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vereinbar. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1996 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er stützte diesen Antrag auf die Aussagen des Neffen seiner Ehefrau in dem erwähnten Strafverfahren, das Verfolgungsschicksal seines inzwischen als asylberechtigt anerkannten älteren Bruders sowie diverse eigene Nachfluchtaktivitäten. Die Bezirksregierung K. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1996 zurück. Sie führte mit Blick auf die Asylantragstellung ergänzend aus, die Ausweisung bedürfe nicht einer Bedingung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG, weil ein Sachverhalt vorliege, der nach § 48 Abs. 1 AuslG eine Ausweisung rechtfertige. Der Kläger hat am 15. November 1996 Anfechtungsklage erhoben. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 2. Juli 1997 abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und dem Kläger die Abschiebung angedroht. Dagegen hat dieser beim Verwaltungsgericht K. Klage - 15 K 6414/97.A - erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Der Beklagte hat auf die Entscheidung des Bundesamtes erklärt, aus der Abschiebungsandrohung Rechte nicht mehr herzuleiten. Der Kläger ist am 30. Juli 1999 aus der Strafhaft entlassen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäß zugrundegelegten Antrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 23. Oktober 1996 aufzuheben, mit Urteil vom 24. Oktober 2000, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 6. November 2000 zugestellte Urteil am 6. Dezember 2000 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 30. März 2001, dem Kläger zugestellt am 9. April 2001, stattgegeben hat. Am 12. April 2001 hat der Kläger die Berufung damit begründet, dass die Ausweisung auf das Ausländergesetz 1965 hätte gestützt werden müssen und dass sie im Übrigen mit Art. 8 EMRK unvereinbar sei. In seinen in Bezug genommenen Ausführungen im Zulassungsantrag und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er ergänzend ausgeführt: Die Regelausweisung verstoße gegen die Stillhalte-Klausel des Art. 13 ARB 1/80. Diese verbiete eine Verschärfung nationaler Ausweisungsvorschriften, wie sie durch die Einführung der Ist- und Regelausweisung im Ausländergesetz 1990 erfolgt sei. Türkische Staatsangehörige, die wie er eine Rechtsposition nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 inne hätten, könnten nur auf der Grundlage des Ausländergesetzes 1965 nach Ermessen ausgewiesen werden. Eine Ermessensentscheidung sei nicht ergangen. Unabhängig davon ergäben sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren Calfa durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 47 AuslG mit Gemeinschaftsrecht. Jedenfalls bestehe die im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche Wiederholungsgefahr nicht. Er sei erstmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten, nachdem es zeitgleich mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes zum Bruch mit seinen politischen Freunden gekommen sei, mit denen er sich jahrelang für die kurdische Sache eingesetzt habe, und sei bei dem anschließenden Versuch, sich ein neues soziales Umfeld aufzubauen, in die falschen Kreise geraten. Er habe die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt und sei seither straffrei. Der Maßstab, der in der deutschen Ausweisungspraxis bei der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung zugrundegelegt werde, verstoße gegen den EU-Vertrag. Zudem sei klärungsbedürftig, ob im Rahmen des gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutzes auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides abgestellt werden dürfe oder ob insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sei. Schließlich sei seine Ausweisung angesichts seines langen Aufenthaltes und seiner ausschließlich in Deutschland bestehenden persönlichen Bindungen nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 23. Oktober 1996 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Klägers und seiner Ehefrau, der im Berufungsverfahren beigezogenen Akten 105 S 25/99 der Staatsanwaltschaft K. (auszugsweise Kopien) und der Streitakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 13. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 23. Oktober 1996 ist rechtmäßig. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides gültigen Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Oktober 1994, BGBl. I 3136. Die Anwendung der Regelungen des § 47 AuslG ist weder durch Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4) - Assoziationsratsbeschluss/ARB 1/80 - noch durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970, BGBl. II 1972, 385 - Zusatzprotokoll - zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase, BGBl. II 1964, 509 - Assoziierungsabkommen- grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Die Vorschrift hat in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung; das bedeutet (auch), dass sich der Einzelne gegenüber einer Behörde auf die ihm dadurch zuerkannten Rechte berufen kann, vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs C 192/89 - (Sevince), InfAuslR 1991, 2, = NVwZ 1991, 255, Art. 13 ARB 1/80 umfasst auch das Aufenthaltsrecht. Er verwehrt es einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbunden der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 - am 1. Dezember 1980, Art. 16 ARB 1/80 - in dem betreffenden Mitgliedstaat galten, vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs C 37/98 - (Savas), InfAuslR 2000, 326 (zur vergleichbaren Stillhalteklausel in Art. 41 Zusatzprotokoll). Die Neuregelung des Ausweisungsrechts durch Einführung der Ist- und Regelausweisung durch das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. I 1354, kann zu solchen Beschränkungen führen. Bei Ausländern, die gravierend straffällig geworden sind, steht der Entzug des Aufenthaltsrechtes durch Ausweisung - von besonders gelagerten Fallgestaltungen abgesehen - nicht mehr, wie aber nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965, im ausländerbehördlichen Ermessen, sondern ist gemäß § 47 Abs. 1 und 2 AuslG zwingende bzw. Regelrechtsfolge der Straftaten bzw. Verurteilungen. Der Kläger kann sich auf Art. 13 ARB 1/80 berufen, da er dem durch den Assoziationsratsbeschluss 1/80 begünstigten Personenkreis angehört. Er hat aufgrund seiner Beschäftigung im E. B. von 1984 bis 1992 gemäß Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben. Daneben ist auch vom Erwerb des Zugangsrechtes nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 auszugehen. Die Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers und die ab Januar 1994 erlittene Untersuchungs- und anschließende Strafhaft, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides andauerte, haben nicht zum Wegfall dieses Rechtes geführt. Das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung umfasst das Recht, sich nach - freiwilliger und unfreiwilliger - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines angemessenen Zeitraumes eine neue Beschäftigung zu suchen. Es erlischt, wenn der Betroffene dem Arbeitsmarkt endgültig nicht mehr zur Verfügung steht, vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs C 171/95 -, a.a.O., und Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C 340/97 - (Nazli), NVwZ 2000, 1029 = InfAuslR 2000, 161. Der Kläger hat seiner Kündigung widersprochen, ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht betrieben und bis zu seiner Inhaftierung Arbeitslosengeld bezogen. Weder dies noch die anschließende Untersuchungs- und Strafhaft lassen auf endgültiges Verlassen des Arbeitsmarktes schließen. Zur Untersuchungshaft vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C 340/97 -, a.a.O., zur Strafhaft OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 -. Das Stillhaltegebot des Art. 13 ARB 1/80 gilt jedoch nicht uneingeschränkt; es steht unter dem Vorbehalt von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Nach dieser zuletzt genannten Vorschrift gilt der erste Abschnitt - Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 6 ff. - des Kapitels II des Assoziationsratsbeschlusses vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Hierzu gehört im Wesentlichen die Neuregelung des Ausweisungsrechts durch das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990. Die Bedeutung des Schrankenvorbehaltes in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entspricht derjenigen in Art. 48 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1997, BGBl. II 766 (i.d.F. des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992, BGBl. II 1253 - EGV -, vormals: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - EWGV -, jetzt Art. 39 Abs. 3 i.d.F. des Vertrages vom Amsterdam, BGBl. 1998 II 387 - EG -), wonach die Gemeinschaft den Arbeitnehmern zur Gewährleistung der Freizügigkeit die nachfolgend aufgeführten Rechte "vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen" gibt. Die Ausweisung der durch den Assoziationsratsbeschluss 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen unterliegt damit denselben materiell-rechtlichen Schranken wie diejenige von Gemeinschaftsangehörigen, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C 340/97 - a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 -, DÖV 1996, 571 (Ls) = Juris (Volltext). Die durch Art. 48 Abs. 3 EGV gesetzten Schranken werden inhaltlich durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221 des Rates der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. Februar 1964, Abl. 850 - Richtlinie 64/221 - konkretisiert, die ihre innerstaatliche Umsetzung Gemeinschaftsbürger betreffend in § 12 Abs. 3 und 4 AufenthG/EWG erfahren haben. Hiernach darf bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Personen ausschlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 64/221, § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG) und können strafrechtliche Verurteilungen allein ohne weiteres diese Maßnahmen nicht rechtfertigen (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 64/221, § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG). Damit sind Ausweisungen aus generalpräventiven Gründen unzulässig. In diesem Sinn ist § 47 AuslG einschränkend auszulegen, wenn Inhaber unmittelbar durch den Assoziationsratsbeschluss 1/80 eingeräumter Rechte ausgewiesen werden. Der Begriff der öffentlichen Ordnung setzt im Rahmen des Gemeinschaftsrechts voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C 340/97 -, a.a.O., unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Innerhalb der durch Art. 3 Abs. 1 und 2 Richtlinie 46/221 konkretisierten und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften weiter präzisierten Grenzen liegt die Ausgestaltung des Vorbehaltes in Art. 48 Abs. 3 EGV bei den Mitgliedstaaten. Der so genannte ordre-public-Vorbehalt trägt dem Interesse und der Verantwortung eines jeden Mitgliedstaates für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in seinem Staatsgebiet Rechnung und ermöglicht ihm, unter Beachtung der Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach seinem nationalen Bedürfnis zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung verlangt, vgl. EuGH, Urteile vom 4. Dezember 1974 - Rs 41/74 - (van Duyn), Slg. 1974, 337, vom 20. Oktober 1975 - Rs 36/75 - (Ruttili), NJW 1976, 1219 = EuGRZ. 1976, 2, vom 16. März 2000 - Rs C 329/97 - (Ergat), NVwZ 2000, 1272 = InfAuslR 2000, 161 und vom 19. Januar 1999 - Rs C 348/96 - (Calfa), JZ 1999, 784 = DVBl. 1999, 534 = InfAuslR 2000, 326; Hanf, JZ, 1999, 784 unter Bezugnahme auf Schneider, Die öffentliche Ordnung als Schranke der Grundfreiheiten im EG-Vertrag, 1988. Dies schließt die Befugnis der Mitgliedstaaten ein, das nationale Ausweisungsrecht in den Grenzen vorrangigen Rechts - auch nachträglich - zu ändern. Der Anwendung der Ist- und Regelausweisungstatbestände des § 47 AuslG steht nicht schlechthin entgegen, dass sie die Ausweisung grundsätzlich, außer bei Vorliegen besonders aufgeführter Gründe, allein als Folge bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen - ohne Differenzierung zwischen spezial- und generalpräventiven Gründen - vorschreiben. Der ordre-public-Vorbehalt der Art. 48 Abs. 3 EGV, Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verbietet nur Ausweisungen ohne Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens des Täters und der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. § 47 AuslG erfasst indessen nicht nur und nicht in erster Linie Sachverhalte, die durch das Fehlen eines spezialpräventiven Regelungsanliegens und einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung gekennzeichnet sind. Die Anwendung von § 47 AuslG auf Gemeinschaftsangehörige und Assoziationsberechtigte begegnet keinen Bedenken, wenn im konkreten Fall die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutzes gewahrt werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 -, InfAuslR 1994, 45, OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 -, a.a.O., und vom 6. Mai 1998 - 17 A 4885/96 - sowie Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 17 B 1025/98 -; ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 18 B 280/94 - und vom 2. April 2001 - 18 A 1257/98 -. Hieran ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren Calfa, Urteil vom 19. Januar 1999 - Rs C 348/96 -, a.a.O., festzuhalten. Der Grundsatz des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts verpflichtet die Behörden und die nationalen Gerichte, für die volle Wirksamkeit der Normen des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen und dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende nationale Regelungen unangewendet zu lassen, vgl. EuGH, u.a. Urteile vom 9. März 1978 - Rs 106/77 -, NJW 1978, 1741 und vom 13. März 1997 - Rs C 358/95 -, EuGRZ 1997, 333. Die Beachtung dieses Grundsatzes bei ausländerrechtlichen Entscheidungen wird durch das Ausländergesetz in § 2 Abs. 2 ausdrücklich vorgegeben. Hiernach findet das Gesetz auf Ausländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, nur Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Damit wird auch für die Ausländerbehörden klargestellt, dass bei ausländerrechtlichen Entscheidungen stets der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten ist und die Ist- und Regelausweisungstatbestände bei der Ausweisung von Ausländern, die Ausweisungsschutz nach Gemeinschaftsrecht genießen, nur in den durch dieses gesetzten Grenzen des Vorbehaltes der öffentlichen Ordnung anwendbar sind. Die Beachtung des Gemeinschaftsrechts unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Vorbehaltes der öffentlichen Ordnung gebietet es daher nicht, § 47 AuslG auch dann unangewendet zu lassen, wenn im konkreten Einzelfall ein spezialpräventives Regelungsanliegen und eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen. Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren C. lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren in Fortführung seiner Rechtsprechung zu den (engen) Voraussetzungen für die Anwendung des ordre-public-Vorbehaltes entschieden, dass Art. 48, 52 und 59 EGV sowie Art. 3 Richtlinie 64/222 einer Regelung entgegenstehen, die dem nationalen Gericht vorschreibt, Gemeinschaftsangehörige nach einer Verurteilung wegen Beschaffung und Besitzes von Betäubungsmitteln automatisch und ohne Berücksichtigung ihres persönlichen Verhaltens oder der von ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Lebenszeit auszuweisen. Die Frage der Anwendbarkeit einer mit § 47 AuslG vergleichbaren nationalen Regelung bei Vorliegen der Voraussetzungen des ordre-public-Vorbehaltes war nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem später ergangenen Urteil im Verfahren Nazli, vom 10. Februar 2000 - Rs C 340/97 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf die im Verfahren C. dargelegten Grenzen des ordre-public- Vorbehalts eine nach deutschem Ausländerrecht ergangene Regelausweisung ausschließlich ihrer generalpräventiven Zielsetzung wegen für mit Art. 14 ARB 1/80 unvereinbar erklärt hat, sich indes nicht veranlasst gesehen hat, schon die Heranziehung von § 47 Abs. 2 AuslG als Rechtsgrundlage der Ausweisung zu beanstanden. Auf Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll kann der Kläger sich nicht berufen. Diese Vorschrift enthält für den Bereich der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs eine dem Art. 13 ARB 1/80 entsprechende Stillhalteklausel, der wie jener unmittelbare Wirkung zukommt, vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs C 37/98 - (Savas), a.a.O., die jedoch nicht durch eine dem Art. 14 ARB 1/80 entsprechende Vorbehaltsklausel modifiziert wird. Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll umfasst seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für eine (entsprechende) Anwendbarkeit lässt sich der Begründung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im vorzitierten Verfahren S. , anders als nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Bay.VGH, Urteil vom 2. Juli 2000 - 10 B 999.1999 - NVwZ-Beilage 2000, 144 = InfAuslR 2000, 425, nichts entnehmen. Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll (Teil II Kapitel II, Niederlassungsrecht, Dienstleistungen und Verkehr) knüpft an die Art. 13 und 14 Assoziierungsabkommen an. Hiernach vereinbaren die Vertragsparteien, sich von den Art. 52 bis 56 und 58 EGV/EWGV (jetzt Art. 43 bis 46 und 48 EG) bzw. von den Art. 55, 56 und 58 bis 65 EGV/EWGV (jetzt Art. 45, 46 und 48 bis 54 EG) leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben. Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll übernimmt - zusammengefasst - die entsprechenden Stillhalteklauseln der Art. 53 und 62 EGV/EWGV und sieht in Abs. 2 die Festsetzung der Einzelheiten der schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsstaaten nach den Grundsätzen der Art. 13 und 14 Assoziierungsabkommen durch den Assoziationsrat vor. Ein diesbezüglicher Beschluss des Assoziationsrates ist nicht ergangen. Demgegenüber knüpft Art. 13 ARB 1/80 an Art. 12 Assoziierungsabkommen an, wonach die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Art. 48, 49 und 50 EGV/EWGV (jetzt: 39, 40 und 41 EG) leiten zu lassen, um untereinander Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Für diesen Bereich bestimmt Art. 36 Zusatzprotokoll (Teil II, Kapitel I, Arbeitskräfte), dass der Assoziationsrat die für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten erforderlichen Regeln festlegt. Auf dieser Grundlage ist der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ergangen, der für das Gebiet der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 13 eine Stillhalteklausel geschaffen hat und hiervon gemäß Art. 14 Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässt. Hiernach ist auszuschließen, dass die Vertragsparteien mit Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll entgegen seinem Wortlaut auch die gesondert geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit erfassen wollten. Deswegen kann offen bleiben, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass das Zusatzabkommen das Stillhaltegebot des Art. 41 Abs. 1 für die dort geregelten Bereiche nicht ausdrücklich einem dem Art. 14 ARB 1/80 entsprechenden ordre-pulic-Vorbehalt unterwirft und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Gleichbehandlungsklausel in Art. 59 Zusatzprotokoll zukommt. Der Kläger erfüllt aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht K. vom 18. Oktober 1994 wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten den zwingenden Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Er genießt als Inhaber einer Rechtsposition nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz und als Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Gemeinschaftsrecht fordert ein spezialpräventives Ausweisungsbedürfnis zur Abwendung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Art. 3 Abs. 1 und 2 Richtlinie 64/221. Nach § 48 Abs. 1 AuslG kann die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgesprochen werden, die vorliegen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 B 153.94 -, InfAuslR 1995, 194, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54. Bei einer Ausweisung zum Zwecke der aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen allein in Betracht kommenden Spezialprävention, die ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides ausschließliches Regelungsanliegen ist, muss ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht vorliegen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, und müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juni 1996 - 1 B 24.92 -, NVwZ 1997, 297 = InfAuslR 1997, 226, und vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, a.a.O. Bei der Entscheidung über das Vorliegen schwerwiegender Gründe sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in die Beurteilung einzubeziehen und ist das Gewicht der Straftat konkret nach den Umständen der Tat zu bestimmen. Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgebend. Das gilt auch für die prognostische Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Später eingetretene oder bekannt gewordene Erkenntnismittel sind (nur) heranzuziehen, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Einschätzung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt entnommen werden können; eine spätere Entwicklung muss hingegen unberücksichtigt bleiben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137, und Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, DVBl. 1998, 1023 (allgemein), Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4 (zum Gemeinschaftsrecht) und Beschluss vom 27. Februar 1997 - 1 B 36.97 -, NVwZ-RR 1997, 497 (zum Gemeinschafts- und Assoziationsrecht); ebenso OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 17 A 4885/96 - und Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 - (ständige Rechtsprechung). Soweit der Kläger demgegenüber meint, im Rahmen des gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutzes müsse für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgestellt werden, ist ihm nicht zu folgen. Diesbezügliche Vorgaben des Gemeinschaftsrechts lassen sich nicht feststellen. Auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren S. , Urteil vom 22. Mai 1980 - Rs 131/79 -, EuGRZ 1980, 546, gibt dafür nichts her. Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung im Rahmen der Erörterung des hier nicht einschlägigen Art. 9 Richtlinie 64/221 (Erheblichkeit einer mehr als vier Jahre alten Stellungnahme einer dazu berufenen Stelle) ausgeführt, es komme darauf an, dass die mit der Anwesenheit des Ausländers verbundene Gefahr für die Allgemeinheit in dem Zeitpunkt beurteilt werde, in dem gegen ihn die Ausweisungsverfügung ergehe. Es besteht deswegen kein Grund, der Anregung des Klägers entsprechend das Verfahren zur Klärung der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig beantworteten Frage des maßgeblichen Zeitpunktes dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Das Rauschgiftdelikt des Klägers bildet wegen der erheblichen Menge des eingeführten und für den Handel bestimmten Kokains (fast 500g), eines der gefährlichsten Suchtmittel, einen gewichtigen Ausweisungsanlass. Der illegale Rauschgifthandel gehört zu den besonders schwerwiegenden Straftaten, die neben ihrem kriminellen Gewicht durch eine immense Sozialschädlichkeit gekennzeichnet sind. Der Konsum harter Drogen hat schwerwiegende gesundheitliche Folgen und zieht bei den namentlich jugendlichen Konsumenten häufig einen physischen und psychischen Verfall und qualvolles Siechtum nach sich. Die Aufklärung des organisierten Drogenhandels ist besonders schwierig und scheitert nicht selten. Es steht außer Frage, dass der illegale Handel mit harten Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und seine Unterbindung im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch neue einschlägige Verfehlungen des Klägers ernsthaft droht, ist zu seinen Gunsten sein einwandfreies Vorleben zu berücksichtigen. Der Kläger ist bis zu seinem 29. Lebensjahr einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat seine Familie versorgt und ist nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Gegen ihn spricht, dass er nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes ungeachtet seiner Verantwortung für seine Familie ganz massiv in die Kriminalität abgeglitten ist. Sein Vorbringen, sein Einstieg in den illegalen Drogenhandel sei mehr oder weniger Folge eines schicksalhaften Zusammentreffens ungünstiger Lebensumstände - zeitgleicher Verlust des Arbeitsplatzes, des Bruchs mit den politischen Freunden und damit einhergehend der Beendigung des aktiven Engagements für die kurdische Sache, Geraten in falsche Gesellschaft bei dem Versuch des Aufbaus eines neuen sozialen Umfeldes - gestattet es nicht, die seiner Verurteilung zugrundeliegende Straftat als situationsbedingtes persönlichkeitsfremdes und nicht wiederholbares Versagen zu werten. Der Kläger hatte nach den Feststellungen im Strafurteil bei der Planung, Organisierung und Ausführung des umfangreichen Kokaingeschäftes eine herausgehobene Stellung inne, ist professionell vorgegangen und hat dafür gesorgt, dass die risikobelastete Einfuhr des Kokains auf Andere übertragen wurde. Außerdem waren gegen ihn, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts im Einzelnen aufgelistet, etliche staatanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Raubes sowie wegen eines weiteren größeren Rauschgiftgeschäftes anhängig, deren Einstellung überwiegend nach § 154 Abs. 1 StPO - mit Blick auf die im Strafverfahren vor dem Landgericht K. zu erwartende/verhängte Strafe - erfolgt ist. Die Massivität, mit der der Kläger sich aus Profitstreben über die Lebensinteressen seiner Mitmenschen hinweggesetzt hat, belegt auch in Würdigung seines bis dahin straffreien Vorlebens eine hohe Labilität und Verantwortungslosigkeit sowie ein grundlegend gestörtes Verhältnis zur Sozial- und Rechtsordnung. Dies kommt nicht zuletzt in der Höhe der gegen ihn verhängten, mit 5 Jahren und 6 Monaten außerordentlich empfindlichen Freiheitsstrafe zum Ausdruck. Dem Strafurteil des Landgerichts K. lässt sich nichts dafür entnehmen, dass bei dem Kläger unter dem Eindruck der bis zum Zeitpunkt seiner Verurteilung erlittenen Untersuchungshaft von 9 Monaten ein Umdenkungsprozess stattgefunden hätte, der Ansätze für eine positive Legal- und Sozialprognose erkennen ließe. Diesbezügliche Erkenntnisse liegen auch, bezogen auf den Zeitpunkt des nach weiteren zwei Jahren ergangenen Widerspruchsbescheides, auf den für die rechtliche Überprüfung der Ausweisungsverfügung abzustellen ist, nicht vor. Dass auch bis dahin ein nachhaltiger Wandel in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers noch nicht stattgefunden hatte, erschließt sich retrospektiv daraus, dass er seine Strafe voll hat verbüßen müssen und erst im Juli 1999 aus der Strafhaft entlassen worden ist. Die Umstände von Planung und Ausführung der Straftat und das Maß der dabei zum Ausdruck gekommenen kriminellen Energie und Verantwortungslosigkeit gegenüber elementaren Lebensinteressen Anderer sowie das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung begründen in Würdigung des Gewichtes der verletzten Rechtsgüter Anlass für die Besorgnis weiterer einschlägiger Straftaten, von denen Grundinteressen der Gesellschaft betroffen sind. Der besondere Ausweisungsschutz, den der Kläger nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genießt, hat zur Folge, dass die Ist-Ausweisung zur Regelausweisung herabgestuft wird, § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Für die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung kommt es deswegen darauf an, ob ein Regelfall der Ausweisung gegeben ist oder ob Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel gestatten und eine - hier nicht ergangene - Ermessensentscheidung erforderlich machen. Solche Gründe lagen im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht vor. Aus den Umständen der Tatbegehung und der ihr zugrundeliegenden Motivation ergibt sich nichts für einen Ausnahmefall. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte umfassende und nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse. Der Kläger lebt zwar seit 1979 - seinem 15. Lebensjahr - in Deutschland, zunächst mit seinen Eltern und Geschwistern, seit 1985 mit seiner eigenen Familie, und hatte sich in das Berufsleben integriert. Andererseits ist er im Rahmen des türkischen bzw. kurdischen Kultur- und Normenverständnisses aufgewachsen, hat seine Schulbildung in der Türkei genossen und hat dort auch seine in der Türkei aufgewachsene Ehefrau geheiratet, die ihm knapp ein Jahr später nach Deutschland gefolgt ist. Hier sind die beiden, im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides 10 und 6 Jahre alten Kinder geboren. Die über Jahre hinweg gewachsenen Bindungen des Klägers und seiner Familie an die Bundesrepublik Deutschland sind zwar gewichtig, wiegen aber nicht annähernd das spezialpräventive Interesse an seiner Ausweisung auf. Im öffentlichen Interesse an einer wirksamen Abwehr von Straftaten läuft es weder dem durch Art. 6 GG vermittelten aufenthaltsrechtlichen Schutz zuwider noch ist es unverhältnismäßig, es der Entscheidung des Klägers und seiner Ehefrau zu überlassen, ob sie die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland fortführen oder bis zu einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung eine Trennung in Kauf nehmen wollen. Der lapidare Vortrag des Klägers, seine Ehefrau habe sich vor der Eheschließung für die kurdische Sache betätigt, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Ob in seiner Person wegen der geltend gemachten politischen Verfolgung, die Gegenstand der Überprüfung in dem noch vor dem Verwaltungsgericht K. - 15 K 6414/97.A - anhängigen Asylverfahren ist, Duldungsgründe/Abschiebungshindernisse im Sinne von §§ 55 Abs. 2, 53 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen, ist einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. Das folgt aus § 48 Abs. 3 AuslG, der die Ausweisung von Asylbewerbern in Satz 1 unter die Bedingung des rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens stellt und in den Fällen des Satzes 2 die Beifügung dieser Bedingung verbietet. Damit wird einem Asylbewerber im Falle der hier gegebenen Einschlägigkeit von § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG auch für den Fall seiner Anerkennung als Asylberechtigter von Gesetzes wegen zugemutet, sich (zunächst) mit einer Duldung zu begnügen, sofern eine Abschiebung nicht möglich ist, vgl. § 51 Abs. 3 AuslG. Dem würde es zuwiderlaufen, die potentiellen Folgen seiner Abschiebung in den Verfolgerstaat während der Anhängigkeit eines Asylverfahrens als Kriterium für ein mögliches Absehen von der Regelrechtsfolge des § 47 Abs. 2 AuslG heranzuziehen. Die Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK. Abs. 2 der Vorschrift lässt Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und eine Maßnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig sind. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weiter gehenden Schutz als dieser, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, NVwZ 1998, 772, und vom 29. September 1998 - 1 C 8/98 -, a.a.O. Das ist hier bezüglich der Folgen für die Ausweisung der Familienangehörigen des Klägers der Fall. Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es aber auch im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt namentlich bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Land ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist, vgl. EGMR, Urteile vom 26. September 1997 - 85/1996/704 (Mehemi) -, InfAuslR 1997, 430, vom 21. Oktober 1997 - 122/1996/741/940 (Boujlifa) -, InfAuslR 1998, 1 und vom 30. November 1999 - 3434/97 (Bagli) -, InfAuslR 2000,53. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Kläger ist bis zu seinem 15. Lebensjahr in der Türkei aufgewachsen, hat dort seine gesamte Schulzeit verbracht und hat im Bundesgebiet eine gesicherte wirtschaftliche Existenz nicht zu verlieren. Es gibt keine Hinweise dafür, dass einer Reintegration in seinem Herkunftsstaat Gründe von solchem Gewicht entgegenstünden, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten spezialpräventiven öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes zukämen. Der Ausweisung des Klägers stehen schließlich auch sonstige Vorschriften des Völkerrechts nicht entgegen. Gemäß Art. 3 Abs. 3 ENA ist eine Ausweisung der durch das Abkommen geschützten Personen zulässig, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und die Ausweisungsgründe besonders schwerwiegend sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zwischen den "schwerwiegenden Gründen" im Sinne des Art. 48 Abs. 1 AuslG und den "besonders schwerwiegenden Gründen" des Art. 3 Abs. 3 ENA kein qualitativer Unterschied besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.