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Beschluss

13 A 1287/01.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0514.13A1287.01A.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen stellen sich im vorliegenden Rechtsstreit so nicht oder lassen sich bereits im Zulassungsverfahren beantworten, so dass es der Durchführung einer Berufung nicht bedarf. Soweit die Kläger vor dem Hintergrund des hier allein in Betracht kommenden Abschiebeschutzes für die Klägerin zu 2) aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fragen, ob es einem psychisch kranken Kosovo-Albaner zugemutet werden kann, auch im Heimatland wegen Depressionen usw. lediglich medikamentös behandelt zu werden, wenn dies lediglich eine Stabilisierung des Befindens auf niedrigem Niveau erbringt, ist das zu bejahen. Nach der genannten Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach ist nicht jede Gefahr für die in Abs. 6 Satz 1 abschließend aufgezählten Rechtsgüter ausreichend. Aus der Formulierung und dem systematischen Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG folgt, dass zum einen es sich insoweit um eine individuelle, gravierende Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter handeln sowie zum anderen diese Gefahr im Abschiebungszielstaat bestehen muss. Liegt eine derartige qualifizierte Gefahr vor, ist das Bundesamt im Asylverfahren nur bei einer Ermessensverdichtung auf Null zur Gewährung von Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet. Hieraus folgt, dass die Frage nach einer solchen gravierenden Gefahrenlage für den ausreisepflichtigen Ausländer sowie einer Ermessensreduzierung des Bundesamtes und damit auch die Frage nach der Behandlung psychisch erkrankter Flüchtlinge aus dem Kosovo stets nur für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden kann. Als eine das Ermessen aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verdichtende und das Bundesamt zur Gewährung von Abschiebungsschutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung der Schutzgüter Leib und Leben kommt nur eine solche psychische Erkrankung in Betracht, die im Abschiebungszielstaat infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender Behandlungsmöglichkeit zu einer Verschlimmerung mit extremen Leibes- und Lebensgefahren für den ausreisepflichtigen Ausländer, d.h. zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen führen wird. Vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 23. Januar 2001 - 13 A 5340/00.A - und - 13 A 5430/00.A -. Nach den von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über den Zustand der Klägerin leidet sie an einer depressiv-asthenischen Verstimmung mit ausgeprägter Somatisierungstendenz, die bisher medikamentös nicht verbessert, wohl aber auf niedrigem Niveau stabilisiert werden konnte. Die medikamentöse Behandlung der Klägerin kann jedoch im Kosovo fortgeführt werden; Antidepressiva sind dort erhältlich, was von den Klägern nicht angezweifelt wird. Eine Verschlechterung des Zustandes der Klägerin droht somit nicht; extreme Leibes- und Lebensgefahren auf Grund ihrer psychischen, kraftlosen, verängstigten Stimmung sind nicht ersichtlich. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist nicht schon dann zu gewähren, wenn im Abschiebungszielstaat eine bisher auch in Deutschland nicht erreichte Heilung einer Krankheit nicht zu erwarten ist. Es ist auch entgegen der Behauptung in der Zulassungsschrift nicht damit zu rechnen, "dass ... die bei Rückkehr in den Kosovo zwangsläufig eintretende Konfrontation mit traumatischen Erlebnissen aus der Vergangenheit sich wieder massiv auswirken wird". Zunächst ist in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht die Rede von einer Traumatisierung der Klägerin, sondern von trauriger Verstimmung, Grübeleien, Schwunglosigkeit usw. psychasthen-depressiver Belastungsreaktion im Rahmen langdauernder situativer Überforderung. Auch hat die Klägerin von traumatischen Eigenerlebnissen vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo nicht berichtet, sondern nur die seinerzeit üblichen Nachforschungen und Wohnungsdurchsuchungen der serbisch-jugoslawischen Polizei nach ihrem Mann geschildert, bei denen sie im Wesentlichen unbehelligt geblieben ist. Im Übrigen wird bei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo, dort in den Heimatwohnort Q. , eine erneute Konfrontation mit der serbisch-jugoslawischen Polizei schon deshalb nicht möglich sein, weil dort eine serbisch-jugoslawische Staatsmacht nicht mehr präsent ist. Nach den obigen Ausführungen kommt es auf die weiter von den Klägern aufgeworfene Frage, ob eine psychotherapeutische Behandlung von albanischen Asylrückkehrern im Kosovo möglich ist, nicht an. Auch ohne eine solche Behandlung kann die Klägerin durch weitere Einnahme von Antidepressiva ihren Zustand festigen und eine Verschlimmerung verhindern. Aus denselben Gründen kommt es auf die weitere Frage, ob zu berücksichtigen sei, ob die medikamentöse Behandlung von depressionskranken Kosovo-Flüchtlingen in Deutschland lediglich auf nicht mögliche Gesprächstherapie in deutscher Sprache zurückzuführen ist, nicht an. Schließlich ist die letzte von den Klägern aufgeworfene Frage, ob bei der Einschätzung der asylerheblichen Lage im Kosovo auch die derzeitige Krisensituation in Mazedonien und im albanischen Siedlungsgebiet Südserbiens zu berücksichtigen ist, eindeutig zu verneinen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein maßgeblich die Sicherheit des albanischen Bevölkerungsteils im Kosovo. Diese wird gewährleistet von den im Kosovo stationierten Schutzmächten; die von den Klägern in den Blick genommenen Regionen Mazedonien und Südserbien unterliegen nicht der Gebietsgewalt der im Kosovo stationierten Schutzmächte. Dass die außerhalb des Kosovo erfolgten militärischen Überfälle auf den Kosovo übergreifen könnten, erscheint höchst unwahrscheinlich und ist hinsichtlich des örtlichen und zeitlichen Verlaufs derartiger Aktionen sowie ihrer Auswirkungen auf die Stabilität der Gesamtregion Kosovo derart fern liegend und ungewiss, dass es in die asyl- und abschiebeschutzrechtliche abwägende Prognose der dem Ausländer in der Heimat drohenden Gefahren nicht einzustellen ist. Auch bei Anwendung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist nicht erforderlich, dass auch nur denkbare Gefahren für den Rückkehrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können und genügt nicht jeder auch nur entfernt liegende Zweifel an seiner künftigen Sicherheit. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte eine Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123. Das gilt auch für abschiebungsschutzerhebliche Gefahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.