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Urteil

2 A 2556/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0503.2A2556.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. September 1990 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1994 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. September 1990 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1994 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 11. April 1932 in O. (Ukraine) geboren. Ihre Eltern sind der am 7. August 1902 in F. im Bezirk Ismael in Bessarabien geborene deutsche Volkszugehörige A. B. F. J. . Er wurde 1952 in T. zum Tode verurteilt und erschossen. Ihre Mutter ist die am 11. September 1909 in der Stadt A. im Bezirk Kirowograd geborene russische Volkszugehörige L. J. , geborene J. . Sie verstarb im Jahre 1994 in O. . Die Klägerin beantragte im Jahre 1990 über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Kiew die Übernahme in das Bundesgebiet. Sie gab in dem Antrag an: Ihre Muttersprache sei bis 1945 Deutsch und Russisch gewesen, seit 1945 nur Russisch. Ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Ihre Mutter sei russische Volkszugehörige, habe aber in den Jahren 1942 bis 1944 einen Ausweis als Volksdeutsche erhalten. In einem dem Antrag beigefügten Vordruck ist durch einen Bediensteten des Generalkonsulats am 25. Juli 1990 u.a. in der Rubrik: Von der Auslandsvertretung festgestellte deutsche Sprachkenntnisse vermerkt: "nicht". Dem Antrag beigefügt war u.a. ein "Lebenslauf" der Klägerin. In diesem führte sie aus, ihr Großvater J. J. sei von 1887 bis 1908 Pastor in A. -E. in Bessarabien und von 1908 bis 1918 in K. im Gebiet Cherson in der Ukraine gewesen. Dort sei er 1918 gestorben. Ihr Vater habe ab 1924 im deutschen Sektor der Universität O. Physik und Mathematik studiert. Trotz Verfolgung als Sohn eines Pastors sei es ihm 1929 gelungen, sein Studium zu beenden. Er habe dann eine erste Stelle als Lehrer an einer deutschen Schule angetreten. In den 30er Jahren habe ihr Vater seine Mutter und seine Schwester H. J. nach O. zu den Eltern seiner Frau gebracht, um sie vor Verbannung als Familienmitglieder eines Pastors zu retten. Als O. im Oktober 1941 von deutschen Truppen besetzt worden sei, seien sie - wie andere - als Volksdeutsche anerkannt worden. Ende März 1944 seien ihre Eltern mit ihr und der Schwester des Vaters nach Rumänien geflohen in der Hoffnung, von dort nach Deutschland zu gelangen. In Rumänien hätten sie in H. Unterkunft bei einer Schwester ihrer Großmutter gefunden. Ihre Mutter und sie seien dann aber von den russischen Truppen in ein Lager in K. gebracht worden. Von dort aus sei es ihnen gelungen nach O. zu fliehen, wo sie nur unter großen Schwierigkeiten hätten bleiben können. Ihr Vater sei nach L. in ein Lager verbracht worden. 1949 sei er nach T. in Sibirien verbannt worden, wo er unter Kommandantur gestellt worden sei. Im selben Jahr seien ihre Mutter und sie zu dem Vater in die Verbannung gefahren. Im Januar 1952 sei der Vater verhaftet worden. Ihre Mutter und sie seien fast täglich verhört worden. Sie habe unterschreiben müssen, dass sie die Stadt T. nicht verlassen dürfe. Ihre Mutter sei als Ehefrau eines Volksfeindes nördlich von Kasachstan verbannt worden. Erst nach dem Tode Stalins sei ihnen auf Anfrage mitgeteilt worden, dass der Vater 1952 erschossen worden sei. Sie selbst habe 1954 nach O. zurückkehren können, ihre Mutter erst 1956. In einem von der Klägerin selbst unter dem 20. Juli 1990 geschriebenen Schreiben ist darüber hinaus ausgeführt: Während der Besetzung der Stadt O. durch die Deutschen habe sie in der deutschen Mädchenschule gelernt. Ihr Vater habe in dieser Zeit dort als Lehrer für Physik und Mathematik gearbeitet. Die Mutter habe nicht gearbeitet. Durch Bescheid vom 13. September 1990 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin und ihrer Mutter ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige. Sie stamme aus einer volkstumsmäßig gemischten Ehe. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Vater sie prägend im deutschen Volkstum erzogen habe, seien nicht glaubhaft dargelegt. Sowohl in der Geburtsurkunde ihres Sohnes als auch in dem sowjetischen Inlandspass werde ihre Nationalität mit Russin angegeben. Überdies bezeichne sie sich selbst im Aufnahmeantrag als russische Volkszugehörige. Nach Angaben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Kiew vom 19. November 1991 ist der Bescheid der Antragstellerin am 18. November 1991 ausgehändigt worden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 1991 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Entgegen der Annahme im ablehnenden Bescheid sei sie von ihrem Vater und dessen Mutter und Schwester im deutschen Volkstum erzogen worden. Die Familie sei immer zweisprachig gewesen, sie habe in einer deutschen Schule gelernt und sei in der Kirche getauft worden. Sie spreche jetzt nicht Deutsch, weil die Jahre der Furcht und das Fehlen der Praxis ihr diese Möglichkeit entzogen hätten, aber sie lese und verstehe Deutsch. Sie habe es nicht verheimlicht, dass sie eine Deutsche sei, und man habe sie nie als Russin anerkannt. Bei der Wahl der Nationalität habe sie keiner etwas gefragt. Der Vater habe sich im Lager befunden, und man habe die Nationalität mütterlicherseits - Russin - eingetragen. Sie seien wie die Deutschen sowohl in O. als auch in T. verfolgt worden. Schon lange habe sie die Nationalität wechseln wollen, das sei aber laut den sowjetischen Gesetzen verboten. Sie habe in ihrem Antrag die russische Volkszugehörigkeit nur angegeben, weil dies so im Pass eingetragen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1994 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die deutsche Prägung sei durch die Widerspruchsbegründung nicht hinreichend glaubhaft dargelegt. Grundsätzlich könne von einer hinreichend prägenden Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins ausgegangen werden, wenn die deutsche Sprache so beherrscht werde, dass eine Verständigung in deutscher Sprache möglich sei. Erforderlich sei aber jedenfalls die Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus und zwar durchgehend bis zur eigenen Bekenntnisfähigkeit. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Sie habe selbst angegeben und dies werde durch die Feststellungen des Generalkonsulats Kiew bestätigt, dass sie die deutsche Sprache nicht beherrsche. Am 16. Februar 1994 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger, da er der deutschen Pfarrersfamilie J. entstamme, die zunächst in Bessarabien und dann in der Ukraine gewohnt habe. Ihr sei auch die deutsche Sprache in hinreichendem Maße bis zur Selbständigkeit vermittelt worden. Sie habe in ihrem Elternhause Deutsch gelernt und die deutsche Sprache im Umgang mit dem Vater und dessen Familie bis zum Herbst 1944 benutzt. Mit der Mutter habe sie Russisch gesprochen. Darüber hinaus habe sie während des 2. Weltkrieges die deutsche Schule besucht, an der auch ihr Vater als Lehrer tätig gewesen sei. Während der Besetzung hätten die Eltern den Volkstumsausweis für die Odessadeutschen besessen. Der Umstand, dass der Vater zwischen 1944 und 1949 nicht in der Familie gelebt habe und die deutsche Sprache somit nicht habe benutzt werden können, stehe dem Begehren der Klägerin nicht entgegen. Zum einen seien die Klägerin und ihre Mutter 1949 nach T. gezogen, um mit dem Vater zusammen leben zu können. Zum anderen erfülle dieses Schicksal die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des Bundesvertriebenengesetzes. Die Trennung vom Vater infolge dessen vierjähriger Lagerhaft und anschließender Verbannung habe ihre Ursache in den Kriegsereignissen. Diese hätten dazu geführt, dass die deutsche Sprache im Elternhaus der Klägerin nicht mehr in dem Maße wie bis zum Herbst 1944 habe gesprochen werden können. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Kiew 1990 festgestellt habe, dass die Klägerin heute nicht Deutsch spreche, könne dem nicht gefolgt werden. Denn der Stellungnahme lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen sie erfolgt sei. Vielmehr habe die Anhörung der Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew im Jahre 1998 ergeben, dass die Klägerin sehr wohl heute noch die deutsche Sprache beherrsche. Dort sei festgestellt worden, dass ein Gespräch mit der Klägerin trotz gelegentlicher Mängel bei Wortwohl, Grammatik, Satzbau problemlos möglich gewesen sei. Dies zeige, dass der Klägerin in ihrer Jugend soviel an Deutsch vermittelt worden sei, dass sie diese Sprache, obwohl sie sie lange nicht benutzt habe, wie eine Muttersprache beherrsche. Sie erfülle auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Denn es sei ihr 1948 im Alter von 16 Jahren nicht zumutbar gewesen, ein offenes Bekenntnis zur deutschen Nationalität abzugeben. Dies wäre für sie mit Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen. Abgesehen davon habe sie ihren ersten Inlandspass erst erhalten, als sie mit ihrer Mutter nach T. zu dem in der Verbannung lebenden Vater habe übersiedeln wollen. Damals habe kein Wahlrecht bestanden, so dass die Klägerin auch nicht nach ihrem Nationalitätswunsch gefragt worden sei. Darüber hinaus habe sich der Vater zu diesem Zeitpunkt in Haft befunden, und damit für die Passbehörde nicht existiert. Die Klägerin habe sich somit 1992, als sie die Änderung der russischen Nationalität in die deutsche Nationalität beantragt habe, zum ersten Mal zu einem Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zu diesem Zeitpunkt sei auch rechtzeitig, da ein durchgehendes Bekenntnis nicht vorliegen müsse. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. September 1990 und seines Widerspruchsbescheides vom 26. Jan-uar 1994 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin, die aus einer gemischt nationalen Ehe stamme, durch den Vater bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur persönlichkeitsprägend vermittelt worden seien. Dabei komme der Sprache wesentliche Bedeutung zu. Die Klägerin habe in ihrem Übernahmeantrag ihre Muttersprache für die Zeit bis 1945 mit Deutsch und Russisch und für die Zeit danach mit Russisch angegeben. Als Umgangssprache habe die Klägerin Russisch angegeben. Der Klägerin sei also bereits vor 1945 Deutsch nicht als überwiegende Sprache vermittelt worden. In der Zeit danach, also im Alter von 12 bis 17 Jahren, sei sie darüber hinaus ausschließlich von ihrer russischen Mutter erzogen worden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bilingual erzogen worden sei. Dies widerspreche dem üblichen Verhalten in gemischt nationalen Ehen. In der Regel werde das Kind zunächst in einer Sprache, und zwar in der Landessprache erzogen. Hiervon sei auch bei der Klägerin auszugehen. Abgesehen davon könne sich die Klägerin nicht gleichzeitig darauf berufen, dass ihr die deutsche Sprache in hinreichendem Maße vermittelt worden sei und außerdem ihr die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des Bundesvertriebenengesetzes zu Gute komme. Denn diese setze voraus, dass eine Vermittlung nicht stattgefunden habe, die aber gerade von der Klägerin behauptet werde. Abgesehen davon komme dem späteren Verhalten des Betroffenen maßgebliche Bedeutung zu, weil es Schlüsse auf den zurückliegenden Einfluss der Eltern zuließe. Bei der Klägerin habe das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Kiew im Jahre 1990 bei Abgabe des Übernahmeantrages keine deutschen Sprachkenntnisse feststellen können. Dies werde bestärkt durch die Angabe der Klägerin, sie spreche jetzt nicht Deutsch. Auch der Anhörung der Klägerin in der Botschaft des Bundesrepublik Deutschland Kiew im Dezember 1998 könne nicht entnommen werden, dass der Klägerin die deutsche Sprache in hinreichendem Maße vermittelt worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin diese Sprachkenntnisse erst in neuester Zeit seit 1990 erworben habe. Eine fremdsprachliche Vermittlung der deutschen Sprache sei jedoch nicht ausreichend. Zudem erfülle die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Die Klägerin wolle ihren ersten Inlandspass erst im Jahre 1949 nach ihrer Ankunft in T. erhalten haben. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Vater der Klägerin nicht in Haft befunden, er habe lediglich der Kommandantur unterstanden. Die Klägerin habe sich mithin freiwillig für die russische Nationalität nach ihrer Mutter entschieden. Die Klägerin könne sich auch nicht erfolgreich auf die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Bundesvertriebenengesetzes berufen. Die Abstammung der Klägerin sei den Behörden bekannt gewesen und dennoch seien sie und ihre Mutter nicht den Kommandanturmaßnahmen unterworfen worden, so dass sie weitergehende Maßnahmen nicht habe zu fürchten brauchen. Die Klägerin ist am 17. Dezember 1998 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew zu ihrem Begehren gehört worden. Auf die Niederschrift der Anhörung (BA 2) wird Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2000 Beweis erhoben über die Frage der Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin sowie über deren Sprachkompetenz durch Vernehmung der Frau E. B. und des Herrn Dr. A. J. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2000 (Gerichtsakte Blatt 164 - 167) Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, die vom Senat durch Beschluss vom 28. November 2000 zugelassen worden ist. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe in seiner angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin nicht mit deutscher Muttersprache aufgewachsen sei, ohne jedoch der Frage weiter nachzugehen, ob die Klägerin bei Anwendung der Kriterien des Gerichts überhaupt mit einer Muttersprache aufgewachsen sei. Die Klägerin halte daran fest, dass sie mit zwei Muttersprachen gleichzeitig aufgewachsen sei. Denn aufgrund der konkreten historischen Verhältnisse im Herkunftsgebiet habe sie gleichzeitig die deutsche und die russische Sprache erlernt. Dabei sei der deutschen Muttersprache ein Übergewicht zugekommen. Abgesehen davon sei Deutsch auch die bevorzugte Umgangssprache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen. Denn in der engeren Familie sei Russisch nur von der Mutter gesprochen worden, während der Vater und seine Familienangehörigen Deutsch gesprochen hätten. Deutsch habe damit schon prozentual ein Übergewicht gehabt. Unerheblich sei dagegen, dass die Klägerin beim Spielen mit russischen Kindern die russische Sprache verwandt habe, da es lediglich auf die Sprachverhältnisse in der Familie ankomme. Hinzu komme, dass die Klägerin trotz des bestehenden Assimilierungsdruckes die deutsche Sprache in gleicher Weise wie die russische Sprache erlernt habe. Daraus ergebe sich, dass die Familie dem Assimilierungsdruck nicht nachgegeben habe, sondern der deutschen Sprache in der Familie besondere Bedeutung zugekommen sei. Hinzukomme, dass die Klägerin, sobald es möglich gewesen sei, eine Schule mit muttersprachlichem Deutschunterricht besucht habe. Dies zeige ebenfalls das Übergewicht des deutschen Volkstums in der Familie. Insgesamt sei ihr die deutsche Sprache so nachhaltig vermittelt worden, dass sie auch noch 1998 bei ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew in der Lage gewesen sei, sich ohne größere Probleme darin auszudrücken. Soweit die Zeugin B. vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe, dass der Klägerin bei Besuchen in den sechziger und siebziger Jahren manchmal die Worte gefehlt hätten, sei dies damit zu erklären, dass die Klägerin ihre deutschen Sprachkenntnisse nur selten habe gebrauchen können. Gegen den hinreichenden Erwerb der deutschen Sprache spreche auch nicht, dass der Zeuge Dr. J. erklärt habe, es sei sowohl in der Familie als auch beim Spielen mit russischen Kindern ein "Mischmasch" von Deutsch und Russisch gesprochen worden. Daraus ergebe sich nicht, dass die Sprachen nicht hinreichend beherrscht worden seien, vielmehr lasse sich daraus lediglich entnehmen, dass ein ständiger Wechsel zwischen den Sprachen, die in hinreichendem Maße beherrscht worden seien, erfolgt sei. Es lägen auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vor. Zum einen könne sich die Klägerin insoweit auf die Fiktion des Satzes 2 2. Halbsatz dieser Regelung berufen, da es ihr wegen der Gefahr für Leib und Leben unzumutbar gewesen sei, sich 1949 zum deutschen Volkstum zu bekennen. Abgesehen davon habe die seit 1940 geltende Passordnung keine näheren Regelungen zu einem Wahlrecht enthalten. Die Klägerin habe sich somit gegen die damalige Situation nicht wehren können. Nur hilfsweise werde vorgetragen, dass es an einem Bekenntnis zum russischen Volkstum schon deshalb fehle, weil die Eintragung der Nationalitätsangabe im Inlandspass ohne Mitwirkung der Klägerin geschehen sei. Allerdings könne die Klägerin über die bisher gemachten Angaben hinaus, dass sie den Inlandspass Ende 1949 ohne eine Erklärung von ihr erhalten habe, nachdem sie Anfang 1949 vom Wohnsitz des Vaters in T. erfahren und eine Reisegenehmigung nach dort beantragt gehabt hätten, keine weiteren Ausführungen machen. Sie habe keine Erinnerung, es sei zu lange her. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. September 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1994 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Auch wenn nach der Neuorientierung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht mehr vorauszusetzen sei, dass die deutsche Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache in der Familie vermittelt worden sei, sei es zum einen dabei geblieben, dass Deutsch als Sprache, d.h. als eigenständiges Kommunikationssystem gegenüber der Sprache der Bevölkerungsmehrheit vermittelt worden sein müsse, zum anderen müsse die deutsche Sprache innerhalb der Familie auch Gewicht gehabt haben. Beides lasse sich nach dem Sachverhalt, wie ihn das VG Köln herausgearbeitet habe, bis zur Trennung der Klägerin von ihrem deutschen Vater im Jahre 1944 aber gerade nicht feststellen. Im Übrigen könnten den bei der Anhörung in Kiew im Jahre 1998 festgestellten deutschen Sprachkenntnissen keine Indizwirkung für eine Vermittlung der deutschen Sprache in der Prägephase beigemessen werden. Die Feststellungen stünden im eklatanten Widerspruch zu dem Vermerk des Generalkonsulats in Kiew, wo keinerlei deutsche Sprachkenntnisse festgestellt worden seien, und den Angaben der Klägerin aus dem Jahre 1991, wonach sie die deutsche Sprache jetzt nicht spreche. Ein Spracherwerb nach dem 58. Lebensjahr sei aber nicht von Bedeutung. Abgesehen davon fehle es an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Der Vortrag der Klägerin zum Zustandekommen der russischen Nationalitätseintragung in ihrem ersten Inlandspass im Jahre 1949 sei für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe den Inlandspass für die Reise nach T. benötigt, ergebe sich, dass sie an die Polizeiabteilung herangetreten sein müsse, um einen Pass zu erhalten. Zu diesem Passverfahren habe die Klägerin sich jedoch nicht konkret geäußert, sondern lediglich ohne weitere Erläuterung ausgeführt, sie sei nicht nach ihrem Nationalitätswunsch gefragt worden. Eine Abweichung von dem üblichen Verfahren, wonach der Passantrag schriftlich zu stellen sei, sei damit nicht dargetan. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich die Klägerin für die russische Nationalität der Mutter entschieden habe. Insoweit könne auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Bundesvertriebenengesetzes ausgegangen werden. Der Gesetzgeber habe sich grundsätzlich dafür entschieden, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zumutbar gewesen sei. Dies gelte auch für die Zeit ab 1941. Nach den Erkenntnissen der Beklagten habe jedenfalls bisher kein Aufnahmebewerber aus der ehemaligen Sowjetunion bewiesen oder glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund einer nach unter Kommandanturunterstellung erfolgten deutschen Nationalitätseintragung im Inlandspass zusätzliche Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile gedroht hätten, und niemand habe bisher beweisen oder glaubhaft machen können, dass sich aufgrund einer nach Kommandanturunterstellung erfolgten nichtdeutschen Nationalitätseintragung seine Situation verbessert hätte, geschweige denn, dass die Kommandantur deswegen aufgehoben worden wäre. Konkrete Gefahren, die deutlich über die allgemeinen Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion hinaus gegangen seien, die der Abgabe der Erklärung zur deutschen Nationalität entgegen gestanden hätten, habe die Klägerin zu 1) aber gerade nicht genannt. "Allein schon die Tatsache, dass sich die Klägerin und ihre russische Mutter nach ihrem eigenen Vortrag aus familiärer Verbundenheit, freiwillig in einen Verbannungsort, eine geschlossene Stadt begeben wollten und konnten, ist nicht plausibel, so dass die Frage zu stellen ist, welche zusätzliche Gefahr noch durch ein Bekenntnis der Klägerin zu der den Behörden bekannten Nationalität des Familienoberhaupts hätte drohen sollen". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Klägerin lebt jedoch heute noch in der Ukraine. Die Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin stammt unstreitig von dem deutschen Volkszugehörigen A. J. ab und erfüllt somit die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG. I. Der Aufnahmeanspruch scheitert auch nicht an § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. 1. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG durch die in dieser Vorschrift genannten Personen in ausreichendem Maße vermittelt worden sind, und zwar sowohl nach der bisherigen als auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache regelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, dass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen wird. Die deutsche Sprache ist als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 - sowie Beschluss vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -. Danach ist der Klägerin die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße vermittelt worden. Allerdings hat die Klägerin die deutsche Sprache zunächst zumindest als bevorzugte Umgangssprache erlernt. Dies ergibt sich aus ihren Angaben im Antrag und im gesamten Verfahren sowie aus den Angaben der vom Verwaltungsgericht gehörten Zeugen. Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Übernahme erklärt, ihre Muttersprache bis 1945 sei Deutsch-Russisch gewesen. Auch im Aufnahmeverfahren hat sie stets dargelegt, dass in der Familie Deutsch und Russisch gesprochen worden sei. Mit ihrer Mutter habe sie Russisch, mit ihrem Vater und dessen Verwandten, nämlich Mutter und Schwester, die in der Familie gewohnt hätten, habe sie Deutsch geredet. Auch der Zeuge Dr. J. , dessen Eltern mit den Eltern der Klägerin befreundet waren, hat erklärt, in den Familien sei stets Deutsch und Russisch gesprochen worden; beide Sprachen seien in gleicher Weise beherrscht worden. In der Schule und wenn sie unter Deutschen gewesen seien, hätten sie Deutsch gesprochen, wenn russische Kinder dabei gewesen wären hätten sie Deutsch und Russisch gesprochen. Sie hätten von einer in die andere Sprache gewechselt; wenn sie in einer Sprache etwas nicht gewusst hätten, hätten sie es aus der anderen Sprache genommen und umgekehrt. Daraus folgt, dass beide Sprachen so gut beherrscht wurden, dass ein Wechsel von der einen in die andere Sprache problemlos möglich war und bei Bedarf die Sprache genutzt wurde, die gerade angemessen schien. Da der Wechsel sowohl vom Deutschen in das Russische als auch umgekehrt erfolgte, kann daraus keinesfalls geschlossen werden, die russische Sprache sei besser als die deutsche beherrscht worden. Dass die Klägerin von klein auf bis 1944 die deutsche Sprache wie eine Muttersprache erlernt hat, ergibt sich auch daraus, dass sie bei ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew im Dezember 1998 problemlos ein Gespräch in Deutsch führen konnte, wenn auch gelegentlich Fehler auftraten. Diese ausführliche Anhörung, die nachvollziehbar protokolliert worden ist, widerlegt die ohne jede Begrüdung gemachte Angabe des Generalkonsulats Kiew aus dem Jahre 1990, wonach die Klägerin Deutsch nicht spreche. Die auch heute noch bestehenden Deutschkenntnisse der Klägerin sind auch durch die Zeugen, die die Klägerin mehrfach zum Teil seit den sechziger Jahren gesehen haben, bestätigt worden. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz ohne jede Begründung davon ausgeht, derart gute Sprachkenntnisse seien von der Klägerin erst nach 1990 also nach ihrem 58. Lebensjahr erworben worden, spricht dagegen schon die Lebenserfahrung. Trotz der gleich guten Beherrschung beider Sprachen geht der Senat davon aus, dass Deutsch zumindest die bevorzugte Umgangssprache im Sinne der Rechtsprechung war. Das ergibt sich schon daraus, das Deutsch immer dann gesprochen wurde, wenn Deutsche unter sich waren. Hierfür spricht aber auch, dass der Vater der Klägerin die deutsche Sprache stets pflegte und ihm in der Familie die entscheidende prägende Stellung zukam. Der Vater, der aus einer deutschen Pastorenfamilie stammte, hatte an der deutschen Sektion der Universität O. studiert und seine erste Stelle an einer deutschsprachigen Schule angetreten. Als im Krieg die deutschsprachige Abteilung der Schule wiedereröffnet wurde, war er als Lehrer an dieser Schule tätig und ließ auch die Klägerin die deutschsprachige Abteilung besuchen. Beide Eltern erhielten 1942 Ausweise als Volksdeutsche und entschlossen sich 1944 zur Umsiedlung nach Deutschland. Der Klägerin ist aber seit der Trennung von ihrem Vater im Jahre 19944, als sie 12 Jahre alt war, bis zu ihrer Übersiedlung nach T. Ende 1949 die deutsche Sprache nicht mehr vermittelt worden. Ab diesem Zeitpunkt stand der Klägerin keine geeignete Vermittlungsperson für eine Sprachvertiefung zur Verfügung. Die Schwester des Vaters, mit der Deutsch gesprochen worden war, war in Rumänien geblieben. Die russischsprachige Mutter der Klägerin konnte, auch wenn sie die deutsche Sprache beherrschte, diese nicht vermitteln. Denn die deutsche Sprache kann nur dann Bestätigungsmerkmal für eine deutsche Volkszugehörigkeit sein, wenn bei dem Vermittelnden regelmäßig das Bewusstsein besteht, Angehöriger des deutschen Volkes zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, so dass sich der Heranwachsende mit dem deutschen Volkstumsbewusstsein identifizieren und sich in dieser Weise diese Bekenntnislage aneignen kann. Denn eine solche Bewusstseinsbildung kann schwerlich durch einen nichtdeutschen, sondern grundsätzlich nur durch einen volksdeutschen Elternteil, Verwandten oder in atypischen Fällen eine andere volksdeutsche Bezugsperson erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 69, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz, aaO, 412.3 § 6 Nr. 64 und Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47; OVG NW, Urteil vom 11. August 1997 - 2 A 5774/94 -. Dies bedeutet, dass der Klägerin zwischen ihrem zwölften und siebzehnten Lebensjahr die deutsche Sprache vertreibungsbedingt nicht vermittelt werden konnte. Insbesondere die fehlende Vertiefung der Sprachkenntnisse im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren in den Wirren des Krieges hat nachvollziehbar eine Beeinträchtigung insbesondere der aktiven Sprachkenntnisse zur Folge gehabt. Diese ist allerdings bei der Klägerin recht gering, da sie, wenn auch mit Fehlern, die deutsche Sprache auch heute noch beherrscht. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. b) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, DVBl 2001, 479, - 40 und 46.99 -. ergibt sich nichts anderes. Danach soll es ausreichen, dass Kindern bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur bis zum Eintritt der Selbständigkeit vermittelt worden seien, bei ihnen also mit Abschluss des Vermittlungsvorganges die Grundlage für eine (mögliche) deutsche Bewusstseinslage geschaffen worden sei. Dabei komme der Sprache besondere Bedeutung zu. Denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur erfolge regelmäßig über die Sprache. Die Sprachvermittlung vollziehe sich in der Anfangszeit insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten gesprochenen Sprache. Im Laufe der Jahre gehe sie dann in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch über. Für eine hinreichende Sprachvermittlung sei es ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache erlernt und gesprochen habe, also mehrsprachig aufgewachsen sei. Dem werde genügt, wenn die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte - grundsätzlich beginnend mit dem Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit - ihren Kindern die deutsche Sprache so beibrächten, wie sie selbst diese beherrschten. Die deutsche Sprache müsse nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reiche aus, wenn sie so vermittelt worden sei, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen worden sei. Legt man diese vom 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr entwickelten Massstäbe zugrunde, kann bei der Klägerin ebenfalls keine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG festgestellt werden. Zwar hat sie Deutsch zunächst von klein auf in der elterlichen Familie erlernt, da sie in der Familie mit dem Vater und dessen Verwandten Deutsch gesprochen hat. Diese Vermittlung hat jedoch nicht bis zur Selbständigkeit angehalten, da sie jedenfalls mit der Trennung von dem Vater und dessen Schwester im Jahre 1944 geendet hat, als die Klägerin 12 Jahre alt war. Ab diesem Zeitpunkt hat sie bis Ende 1949 mit der russischsprachigen Mutter russischer Volkszugehörigkeit zusammengelebt, die die deutsche Sprache nicht vermitteln konnte. 2. Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier jedoch entbehrlich, weil zugunsten der Klägerin wegen der Verhältnisse in dem Zeitraum der Trennung vom Vater in den Jahren 1944 bis Ende 1949 die Fiktion des Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz der Vorschrift eingreift. Nach dieser Regelung gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung unter Auswertung der den Beteiligten bekannten Erkenntnisse davon aus, dass Deutsch auch im Gebiet der gesamten Sowjetunion bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war. Vgl. Urteile des Senats vom 7. Juli 1997 - 2 A 4674/94 - und vom 3. März 1999 - 2 A 474/97 -. Da aber außerhalb der Familie jedenfalls seit Kriegsbeginn am 22. Juni 1941, bzw. für die von den Deutschen besetzten Gebiete ab der Rückeroberung, eine Vermittlung der deutschen Sprache nicht zumutbar war, ist eine Unmöglichkeit der Vermittlung anzunehmen, wenn aufgrund von Krieg und Verfolgung eine Weitergabe in der Familie nicht erfolgen konnte, weil kein Angehöriger vorhanden war, der die deutsche Sprache hätte entsprechend vermitteln können. Personen, die kriegs- oder verfolgungsbedingt von allen deutschsprechenden Angehörigen getrennt worden sind, hatten in der Regel keine Möglichkeit, in der Familie die deutsche Sprache zu erlernen bzw. weiter zu gebrauchen oder die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu festigen. Dies trifft für die Klägerin für die Zeit von 1944 bis Ende 1949 zu, als sie in einem Alter von zwölf bis 17 Jahren war. Denn in dieser Zeit hat sie nur mit ihrer russischsprachigen Mutter zusammengelebt. Eine Vertiefung der deutschen Sprache war damit nicht möglich. Die Trennung von der Familie hatte ihre Ursache in Krieg und Vertreibung, nämlich in der Verhaftung des Vaters in Rumänien und in dessen Verbringung in ein Lager. Zwar hat die Klägerin ab Ende 1949 bis Januar 1952 dann wieder mit ihrem Vater zusammengelebt, da sie und ihre Mutter zu ihrem Vater nach T. übergesiedelt sind, wo dieser unter Kommandantur stand. Dieses Zusammenleben dauerte aber nur bis Januar 1952, als der Vater als deutscher Spion verhaftet und später erschossen wurde. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt die Sprachentwicklung der Klägerin im wesentlichen abgeschlossen. Weitere Voraussetzungen stellt die in § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BVFG geregelte Fiktion hinsichtlich der Vermittlung bestätigender Merkmale nicht auf. II. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Die Frage, ob ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG vorliegt, ist hier nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zu beurteilen. Denn für die Zurechnung der Klägerin zu einem bestimmten Volkstum ist eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass maßgebend. Die erste Alternative greift ein, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum aufgrund einer Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Für die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin in ihren Inlandspass war grundsätzlich eine solche Erklärung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1948 war die Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom 10. September 1940. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = DVBl. 1997, 1398 = NVwZ-RR 1998, 266; Eisfeld, Stellungnahme an OVG NRW v. 24. November 1995, S. 14; Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18. Oktober 1995, S. 3 ff. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach der Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953 und der Passverordnung vom August 1974 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt- nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings im Gegensatz zur Passverordnung 1974 nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da der Antragsteller grundsätzlich bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen musste, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = DVBl. 1997, 1398 = NVwZ-RR 1998, 266; Eisfeld, Stellungnahme an OVG NRW v. 24. November 1995, S. 14; Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18. Oktober 1995, S. 3 ff. Die Klägerin hat eine Erklärung zur deutschen Nationalität im Jahre 1992 abgegeben. Diese ist in ihrem 1992 gestellten Antrag auf Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass von "Russin" in "Deutsche" zu sehen. Dieser Erklärung steht auch nicht ein vorher abgegebenes Gegenbekenntnis der Klägerin zu einem anderen Volkstum entgegen. Zwar liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Jahre 1949 eine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben hat. Sie hat stets angegeben, sie habe den Pass 1949 erhalten, um nach T. zu ihrem Vater fahren zu können. Als sie den Pass abgeholt habe, sei ohne ihre Mitwirkung die russische Nationalität bereits eingetragen gewesen. Sie habe die russische Nationalität nicht beantragt, es sei wohl nur auf ihre Mutter abgestellt worden, da ihr Vater wegen seiner Verhaftung "nicht gezählt" habe. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst ein Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben hat, in dem sie sich für die russische Nationalität entschieden hat, ergeben sich daraus nicht. Zwar hat die Klägerin nicht im Einzelnen eine Sachverhalt geschildert, aus dem sich ohne weiteres ergibt, dass sie keine eigene Erklärung abgegeben hat. Der Senat hält die Erklärung dennoch für glaubhaft. Er berücksichtigt dabei, dass die entscheidenden Vorgänge mehr als fünfzig Jahre zurückliegen und der Klägerin die Erinnerung an diese für sie sehr schwierige Zeit offensichtlich schwerfällt. Hinzukommt, dass gerade für die Zeit kurz nach Kriegsende nicht ausgeschlossen werden kann, dass zum einen wegen der unklaren Dokumentenlage - in der Geburtsurkunde der Klägerin war die Nationalität ihrer Eltern nicht eingetragen - nicht alle Formalien der Passverordnung eingehalten wurden und zum anderen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht stets beachtet worden sind. Dies ist den dem Senat vorliegenden Erkenntissen zu entnehmen, die den Beteiligten aus zahlreichen Verfahren bekannt sind. Danach ist davon auszugehen, dass in Einzelfällen gegen oder ohne den Willen des Betroffenen eine Eintragung vorgenommen worden ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte in anderen Verfahren ein Formular der Forma Nr. 1 vorgelegt hat, das vor 1974 zumindest auch verwandt worden ist, in dem möglicherweise nur eine Zeile für die Eintragung der Nationalitäten der Eltern vorgesehen war. Im Übrigen wäre nach Ansicht des Senats auch dann davon auszugehen, dass die Klägerin kein relevantes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hätte, wenn sie sich 1949 für die russische Nationalität ihrer Mutter entschieden hätte. Denn eine Erklärung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen ist nach der Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG auch dann anzunehmen, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war. Von einer derartigen Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest von einer Erklärung ohne Willen der Klägerin zur russischen Nationalität ist für das Jahr 1949, in dem die Klägerin ihren ersten Inlandspass erhalten hat, auszugehen. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin, die sich freiwillig in die verbotene Stadt T. habe begeben wollen, habe keine weiteren Nachteile zu erwarten gehabt, ist diese durch nichts belegte Behauptung nicht nachvollziehbar. Denn die Klägerin musste, wenn sie sich 1949 zur deutschen Nationalität bekannte, damit rechnen, erstmals unter Kommandantur gestellt zu werden. Denn auch 1949 wurden deutsche Volkszugehörige unter Kommandantur gestellt. So wurde der Vater der Klägerin erst 1949, nach seiner Entlassung aus dem Lager, nach Sibirien verbannt und der Sondersiedlung T. zugewiesen. Außerdem wurden erst 1949 alle deutschen Volkszugehörigen, die bereits 1941 in Sibirien und Kasachstan lebten und deshalb nicht deportiert worden waren, der Kommandantur unterstellt. Vgl. Eisfeld, Herdt: Deportation, Sondersiedlung, Arbeitsarmee: Deutsche in der Sowjetunion 1941 bis 1956, Köln 1996, S. 17. Mit einer Unterstellung unter die Kommandantur hätte sich die Situation der Klägerin extrem verschlechtert. Es wäre schon fraglich gewesen, ob sie wie ihr Vater auch in die Sondersiedlung T. verbracht worden wäre. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, wäre es ihr unmöglich gewesen, die Sondersiedlung zu verlassen, was ihr als Russin grundsätzlich möglich war. Denn noch 1948 erging eine Verordnung, wonach Wegzug- und Fluchtversuche aus Sondersiedlungen mit 20 Jahren Zwangsarbeit geahndet wurden. Vgl. Eisfeld, Herdt: Deportation, Sondersiedlung, Arbeitsarmee: Deutsche in der Sowjetunion 1941 bis 1956, Köln 1996, S. 20 und Dokumente 299 und 300. Die Klägerin hat somit erstmals im Jahre 1992 ein ihr zuzurechnendes Bekenntnis zu einem Volkstum, und zwar zum deutschen abgegeben. Diese Erklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt nicht voraus, dass sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = DÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266. Besondere Anforderungen sind an die im Jahre 1992 abgegebene Erklärung nicht zu stellen, da es sich um die erste der Klägerin zuzurechnende Erklärung zu einem Volkstum handelt. Die Grundsätze, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle der Änderung der Nationalität im Inlandspass entwickelt worden sind, in denen zuvor bei Beantragung des ersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität angegeben wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266 ff., sind hier nicht anwendbar. Da keine durch eine zurechenbare Erklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte Hinwendung der Klägerin zum russischen Volkstum erfolgt ist, können an ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum keine höheren Anforderungen gestellt werden als die, die an das erstmalige Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestellt werden. Die Klägerin ist ebenso zu behandeln wie ein Aufnahmebewerber, der bei der erstmaligen Ausstellung des Inlandspasses seine Nationalität mit "Deutscher" angibt und an dessen Bekenntnis keine besonderen Voraussetzungen geknüpft werden. Nach der oben angeführten Rechtsprechung kann der Klägerin hier nicht vorgehalten werden, dass sie die Änderung der Nationalität nicht früher hat vornehmen lassen. Die Klägerin erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt im Jahre 1932 in der ehemaligen Sowjetunion lebt und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG gegeben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.