Beschluss
12 B 1408/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0430.12B1408.00.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin sinngemäß den Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von den Kosten für ihre Wohnung T. Straße 103 in B. ab August 2000 weitere 266,50 DM monatlich aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und jedenfalls für die Zeit ab 1. Februar 2001 auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt. Die Antragstellerin hat bereits einen besonderen Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat sich zwar - ohne dies zu belegen - auf eine vom Vermieter ihrer Wohnung ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückstandes berufen und damit zugleich dem Sinne nach den drohenden Verlust der Wohnung geltend gemacht. Sie hat jedoch nicht - wie es nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO geboten gewesen wäre - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr Vermieter bei Gewährung des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beanspruchten Teilbetrages der tatsächlichen Unterkunftskosten seine Kündigung zurücknehmen und infolgedessen der drohende Verlust ihrer derzeitigen Wohnung abgewendet werden könnte. Darlegungen hierzu waren deshalb unerlässlich, weil durch den beanspruchten Teilbetrag der Unterkunftskosten lediglich der durch die laufenden Leistungen des Antragsgegners nicht gedeckte Fehlbetrag bis zur Höhe der Nettokaltmiete, nicht hingegen die von der Antragstellerin über die Heizkosten hinaus aufzubringenden Nebenkosten in Höhe von 243,50 DM ausgeglichen würden. Für die Zeit ab 1. Februar 2001 jedenfalls hat die Antrag- stellerin darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO (i.V.m. §§ 11 und 12 BSHG) findet der auf Übernahme eines weiteren Teilbetrages der tatsächlichen Unterkunftskosten durch den Antragsgegner gerichtete Anspruch der Antragstellerin keine Grundlage. Nach dieser Vorschrift sind laufende Leistungen für Unterkunft - auch wenn die Regelung an die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anknüpft - nur zu bewilligen, wenn die Unterkunft sozialhilferechtlich angemessen ist. Das ist aus § 12 BSHG und § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RegelsatzVO herzuleiten. Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass Sozialhilfe grundsätzlich nur für angemessene Kosten der Unterkunft gewährt wird. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 - NJW 1999, 1126 = FEVS 49, 145, und 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133. An dieser Voraussetzung fehlt es hier schon wegen der Größe der Wohnfläche, die die Wohnung der Klägerin aufweist. Diese geht mit 70 qm erheblich über das sozialhilferechtlich Angemessene hinaus. Das ergibt sich aufgrund eines Vergleichs mit den für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen, auf die für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze zurückgegriffen werden kann. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 - FEVS 45, 363, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 1996 - 24 B 799/96 -, vom 7. März 1995 - 8 E 1051/94 - und vom 22. März 2000 - 22 B 36/00 - m.w.N. Danach ist für Alleinstehende, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, eine Wohnung mit einer Wohnfläche von maximal 45 qm angemessen. Vgl. Nr. 5.2 der Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz, MBl. NRW 1989, 1714. Diese Wohnflächenobergrenze wird im Falle der Antragstellerin um mehr als 50 % überschritten. Gleichwohl wären Unterkunftskosten für die Wohnung in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Antragstellerin in Ansatz zu bringen, wenn es im Anspruchszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine bedarfsgerechte, kostengünstige Unterkunftsalternative gegeben hätte. Veranlassung dies anzunehmen, besteht jedoch nach den Umständen des Falles nicht. Insbesondere hat die Antragstellerin, der es oblegen hätte, Tatsachen darzulegen, die eine solche Annahme rechtfertigten, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 - FEVS 47, 97, und - 5 C 4.95 - ZfSHSGB 1997, 157, nicht einmal behauptet, dass eine kostengünstigere Alternative zu ihrer Wohnung für sie überhaupt nicht verfügbar gewesen wäre. Sie hat vielmehr den Antragsgegner ihrerseits im Januar 2001 von der Möglichkeit der Anmietung einer kostengünstigeren Wohnung in Kenntnis gesetzt und sich im übrigen lediglich darauf berufen, der Antragsgegner habe keine Wohnung angeboten, die ihren Bedürfnissen entpreche. Auf die Frage, ob die Höhe der vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Unterkunftskosten mit 430,-- DM im Monat unter Heranziehung des § 8 Wohngeldgesetz zutreffend ermittelt worden ist, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. August 1994 - 5 PKH 32.94 - und Urteil vom 27. November 1986 - 5 C 2.85 - FEVS 36, 184 (186), kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Auch wenn sich bei Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes im Anspruchszeitraum für die Wohnung der Antragstellerin ein höherer Betrag als 430,-- DM im Monat als angemessen erweisen sollte, ergäbe sich nämlich kein entsprechend höherer Anspruch der Antragstellerin. Dies folgt daraus, dass der für ihre Wohnung als Kaltmiete einschließlich Nebenkosten aufzuwendende Betrag von 940,-- DM im Monat jedenfalls zu hoch ist und ein Anspruch auf Übernahme des angemessenen Teils der Unterkunftskosten aus § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO nicht hergeleitet werden kann, wenn das Mietverhältnis - wie im vorliegenen Fall - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung am 1. August 1996 (vgl. das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1088 -) bereits bestand. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 - NJW 1999, 1127 = FEVS 49, 145. Auch auf § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (i.V.m. §§ 11 und 12 BSHG) lässt sich bei vorläufiger Betrachtung der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin jedenfalls für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2001 nicht stützen. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, solange als Bedarf der bei der Hilfeberechnung zu berücksichtigenden Personen anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr über den 31. Januar 2001 hinaus unzumutbar oder unmöglich war, durch einen - hier allein in Betracht kommenden - Wohnungswechsel die Unterkunftskosten zu senken. Weder der Umstand, dass die Antragstellerin bereits seit 1986 in ihrer Wohnung lebt und die Unterkunftskosten auch nach dem Auszug der Kinder der Antragstellerin im Jahre 1992 noch über Jahre hinweg bei der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Antragsgegner in voller Höhe Berücksichtigung gefunden haben, noch der Umstand, dass die in der derzeitigen Wohnung vorhandenen Möbel in einer sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung keinen Platz hätten, machen einen Umzug der Antragstellerin unzumutbar. Da das Gesetz einem Hilfe Suchenden auch bei den Unterkunftskosten grundsätzlich zumutet, sich mit dem Notwendigen im Sinne des sozialhilferechtlich Angemessenen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RegelsatzVO) zu begnügen, kann der Antragstellerin wegen des Umfangs früherer Leistungen des Antragsgegners wie auch wegen der Möblierung ihrer derzeitigen Wohnung nicht ein Anspruch auf Weitergewährung zuvor gewährter Leistungen auf unbestimmte Zeit zustehen. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis im Hinblick auf das Lebensalter der Antragstellerin und die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Für einen - wie die Antragstellerin - etwa 70 Jahre alten Menschen scheidet ein Wohnungswechsel nicht von vornherein als unzumutbar aus. Auch lassen die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Wohnungswechsel nicht generell als unzumutbar erscheinen. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste ist zwar davon auszugehen, dass die Möglichkeiten der Antragstellerin, aus eigenem Bemühen eine sozialhilferechtlich geeignete Wohnung zu finden, nicht unerheblich eingeschränkt sind und die Antragstellerin auf eine den Hilfefall begleitende besondere Unterstützung durch den Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe angewiesen ist. Jedoch rechtfertigt dies noch nicht die Feststellung, dass von der Antragstellerin ein Umzug in eine andere, als sozialhilferechtlich angemessen einzustufende Wohnung in zumutbarer Weise generell nicht erwartet werden kann. Aus den von der Antragstellerin mit dem Widerspruch gegen den "Bescheid" des Antragsgegners vom 8. November 1999 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, auf die die Antragstellerin sich auch in der Begründung ihres Anordnungsantrags vom 1. August 2000 bezogen hat, ergibt sich nicht, dass ein Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden müsse. In dem Attest des Orthopäden Dr. S. vom 15. November 1999 wird hierzu keine Stellungnahme abgegeben und das Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 16. November 1999 enthält lediglich die Erklärung, der Patientin sei aus gesundheitlichen Gründen nur eine Wohnung im Zentrum, Parterre oder in der 1. Etage zuzumuten. Auch der im erstinstanzlichen Verfahren zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 1. August 2000 ist lediglich zu entnehmen, dass sie aus näher dargelegten Gründen nicht in der Lage sei, sich eine Ersatzwohnung zu suchen. Allein die erst mit der Rechtsmittelschrift der Antragstellerin vom 13. September 2000 vorgelegte "Nervenärztliche Bescheinigung" des Arztes für Neurologie und Psychatrie M. vom 31. August 2000 verhält sich zur Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels aus ärztlicher Sicht. Darin kommt zum Ausdruck, dass eine Herausnahme aus dem gewohnten Milieu, der gewohnten Umgebung mit Nachbarschaftskontakten im unmittelbaren Umfeld für die Antragstellerin nicht nur eine soziale Härte, sondern auch eine gesundheitliche Belastung und Gefährdung darstellte, da mit einer Verschlimmerung ihrer depressiven Symptomatik zu rechnen sei und es ihr deshalb aus nervenärztlicher Sicht nicht zumutbar sei, einen erzwungenen Wohnungswechsel durchführen zu müssen. Damit ist in Anbetracht der weiteren Gegebenheiten des Falles nicht glaubhaft gemacht, dass ein Wohnungswechsel der Antragstellerin hier als unzumutbar im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO angesehen werden muss. Weder in der Begründung ihres Widerspruchs gegen das in dem "Bescheid" des Antragsgegners vom 8. November 1999 zum Ausdruck kommende Verlangen, sich um eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zu bemühen, noch in der Antragsbegründung vom 1. August 2000 ist geltend gemacht worden, dass ein Wohnungswechsel der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen generell ausscheiden müsse. Auch während des Rechtsmittelverfahrens hat die Antragstellerin eine solche Auffassung nicht durchgängig vertreten. Sie hat vielmehr - eine Anregung des Gerichts aufgreifend - durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar 2001 ihre Bereitschaft erklärt, aus ihrer jetzigen Wohnung in eine kleinere Wohnung umzuziehen, sofern es sich um eine Parterrewohnung handele. Ergänzend hierzu hat sie ausgeführt, der Antragsgegner werde gebeten, sich um eine entsprechende Wohnung "möglichst in der Nähe des bisherigen Wohnortes" zu bemühen. Es werde davon ausgegangen, dass der Antragsgegner Umzugshilfe gewähre und insbesondere auch die Aufwendungen, beispielsweise für den Aus- und Einbau ihrer Einbauküche, übernehme. Außerdem hat sie mitgeteilt, dass sie sich bei ihrem Vermieter bereits nach einer Wohnung erkundigt habe, jedoch sei keine Wohnung in der Nähe ihres Wohnortes frei gewesen. Ein ihr vom Antragsgegner Anfang Januar 2001 unterbreitetes Angebot zur Anmietung einer Wohnung in der X. straße 14 in B. hat die Antragstellerin abgelehnt, weil die Wohnung zu weit vom Stadtzentrum entfernt sei und - wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat - eine Tochter der Antragstellerin in der X. straße wohne, mit der sie zerstritten sei, sowie auch deshalb, weil in der Wohnung eine Dusche und keine Badewanne vorhanden sei, die sie aufgrund ihrer Krankheit benötige. Ergänzend hierzu hat der Antragsgegner einen Vermerk über einen Telefonanruf des Büros der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. Januar 2001 vorgelegt, dem die Mitteilung zu entnehmen ist, die Antragstellerin könne anstelle der von ihr abgelehnten Wohnung X. 14 eine Wohnung im P. Weg 74 beziehen, die ihr zusage, und es werde um sozialhilferechtliche Prüfung und telefonische Nachricht gebeten. Weiterem Vorbringen des Antragsgegners zufolge - dem die Antragstellerin ebenfalls nicht entgegengetreten ist - handelt es sich bei der Wohnung P. Weg 74 um eine in unmittelbarer Nähe der X. 14 gelegene 47 qm große und zum 1. Februar 2001 vermietbare Erdgeschosswohnung, für die zugunsten der Antragstellerin die Unterkunftskosten im Rahmen des BSHG anerkannt würden, wie dem Eigentümer signalisiert worden sei. Die Antragstellerin hat diese Wohnung nicht angemietet. Gründe für diese Entscheidung sind von ihr auch im Nachhinein nicht angegeben worden. Schließlich hat die Antragstellerin beim Antragsgegner am 2. Februar 2001 eine am 25. Januar 2001 ausgestellte Mietbescheinigung eingereicht, die sich auf eine 48 qm große Wohnung in der 4. Etage des Hauses E. platz 9/11 in B. bezieht. Bei dieser Sachlage besteht jedenfalls für die Zeit nach dem 31. Januar 2001 kein ausreichender Anlass anzunehmen, der Antragstellerin sei es nicht zuzumuten oder nicht möglich gewesen, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass für die Zeit ab 1. Februar 2001 die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der geltend gemachte Anspruch in § 15 a Abs. 1 BSHG eine Grundlage finden kann. Insbesondere besteht im Hinblick auf die Regelung des Satzes 2 der Vorschrift, die vorsieht, dass die Hilfe gewährt werden soll, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht, nicht ohne weiteres Veranlassung anzunehmen, dass der Antragstellerin im Falle einer Nichtbegleichung der Mietrückstände Wohnungslosigkeit droht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner gemäß seiner Verpflichtung als Sozialhilfeträger, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbeugend dadurch Rechnung trägt, dass er der Antragstellerin alsbald erneut ein Angebot zur Anmietung einer ihrer Lebenssituation und ihrem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechenden Wohnung nachweist und ihr die zur Durchführung des Wohnungswechsels erforderliche Hilfe zuteil werden lässt. Seine Bereitschaft, der Antragstellerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedwede Hilfe bei der Wohnungssuche sowie bei der Organisation und Bezahlung eines Umzuges zukommen zu lassen, hat der Antragsgegner im Verfahren wiederholt erklärt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass dies aufgrund eines Mangels geeigneter Angebote auf dem Wohnungsmarkt in B. nicht rechtzeitig gelingen könnte, bestehen nicht. Für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 mag der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Übernahme eines weiteren Teilbetrages der tatsächlichen Unterkunftskosten allerdings noch in § 3 Abs. 2 Satz 2 RegelsatzVO (i.V.m. §§ 11 und 12 BSHG) eine Stütze finden. Es spricht nämlich einiges für die Annahme, dass der Antragstellerin ein Wohnungswechsel allein aufgrund eigener Initiative aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war (und ist). In diesem Fall kann aus dem Umstand, dass die Antragstellerin der in dem "Bescheid" des Antragsgegners vom 8. November 1999 enthaltenen Aufforderung, sich unverzüglich um eine im sozialhilferechtlichen Sinne angemessene Wohnung zu bemühen und dem Antragsgegner die konkreten Bemühungen unter Angabe von Tatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnisse der Wohnungssuche nachzuweisen, nicht nachgekommen ist, nicht hergeleitet werden, die Antragstellerin habe Möglichkeiten zur Senkung der Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel ungenutzt gelassen. Auch auf das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, der Antragstellerin seien "vor ca. 2 Jahren" u.a. zwei Erdgeschosswohnungen angeboten worden seien, die in "ca. 1 km Luftlinie" von der jetzigen Wohnung der Antragstellerin entfernt in einer zentralen Wohnlage mit kurzen Wegen zu Versorgungseinrichtungen bzw. Geschäften und Ärzten lägen, lässt sich eine solche Feststellung nicht ohne weiteres stützen. Die Antragstellerin hat in Abrede gestellt hat, dass ihr vom Antragsgegner Wohnungen angeboten worden seien. Die Angaben des Antragsgegners sind darüber hinaus nicht hinreichend konkret und die von ihm vorgelegten Verwaltungsunterlagen geben über Wohnungsangebote vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens keinen Aufschluss. Dem im Rahmen dieses Verfahrens weiter nachzugehen, erübrigt sich jedoch, da - wie ausgeführt - auch für den Fall, dass der Antragstellerin noch für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Januar 2001 ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Unterkunftskosten in voller Höhe zustehen sollte, wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.