Urteil
7 A 4717/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.7A4717.00.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 14, Flurstück 31. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Klägers, ihm einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf seinem Grundstück zu erteilen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit folgenden Ergänzungen Bezug: Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 25. August 2000 verpflichtet, den Vorbescheid antragsgemäß zu erteilen. Das Urteil ist dem Beklagten am 30. August 2000 zugestellt worden. Auf den am 29. September 2000 gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 13. November 2000 die Berufung zugelassen. Mit am 13. Dezember 2000 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Der Beklagte ist der Ansicht, das Vorhaben des Klägers sei nicht genehmigungsfähig, da es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige. Es sei bereits fraglich, ob die Bebauung auf den Flurstücken 30 und 32 überhaupt eine Splittersiedlung bilde oder nicht vielmehr nur einen Siedlungsansatz, der durch Hinzutreten eines weiteren Wohnhauses erst zu einer Splittersiedlung würde. Selbst wenn die vorhandenen beiden Wohnhäuser eine Splittersiedlung (zu der das Wohnhaus Zum I. 44 aufgrund der Entfernung zu dieser nicht zugehöre) bildeten, sei das Vorhaben des Klägers unzulässig, denn es würde die Splittersiedlung in einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Weise verfestigen; es ordne sich der vorhandenen Bausubstanz nicht deutlich unter. Die Voraussetzungen, unter denen innerhalb einer Splittersiedlung die Schließung einer "Baulücke" ausnahmsweise öffentliche Belange nicht beeinträchtige, seien nicht gegeben, denn die vorhandene Bebauung habe bereits nicht das für die Annahme einer innerhalb einer Splittersiedlung gelegenen "Baulücke" erforderliche Gewicht, sondern nur den Charakter einer Streubebauung. Die Erweiterung des Wohnhauses Zum I. 29 ändere am Charakter der Streubebauung nichts; die Genehmigung für die Erweiterung sei auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu erteilen gewesen. Das Vorhaben des Klägers widerspreche dem Flächennutzungsplan, denn das klägerische Grundstück könne seinen Darstellungen gemäß landwirtschaftlich genutzt werden, wie die vorhandenen Obstbäume zeigten. Schließlich stünden Immissionsschutzbelange in Rede, da hinzukommende Wohnbebauung dem Sportanlagenlärm ausgesetzt würde und der Eigentümer entsprechende Abwehransprüche gelten machen könne. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Kläger verfolgt sinngemäß das Begehren, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger vertritt die Ansicht, das Grundstück Zum I. 33 sei das letzte Grundstück in einer Reihe bebauter Grundstücke; dieser Bebauung ordne sich sein Vorhaben unter. Es schließe innerhalb einer Splittersiedlung eine Baulücke, ohne dass diesem Vorgang Vorbildwirkung zukommen könne, denn eine vergleichbare Baulücke sei in der Umgebung nicht vorhanden. Letztlich seien sogar die Voraussetzungen des § 34 BauGB gegeben, denn die Bebauung knüpfe unmittelbar an die Bebauung des Stadtteils B1. an. Südlich und westlich befinde sich eine geschlossene Einfamilienhausbebauung, die unmittelbar angrenzende Bebauung bestehe aus fünf Gebäuden. Der Flächennutzungsplan stehe seinem Vorhaben nicht entgegen. Er weise zwar landwirtschaftliche Fläche aus, jedoch nicht parzellenscharf und ohne zwischen den unterschiedlichen Grundstücksnutzungen zu differenzieren. Sein, des Klägers, Grundstück sei zu beiden Seiten bebaut und könne daher gar nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Die wenigen vorhandenen Obstbäume könnten kaum als landwirtschaftliche Nutzung angesehen werden. Auf den Sportanlagenlärm komme es nicht entscheidungserheblich an, denn diesen hätte er hinzunehmen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12. März 2001 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des am 21. Juni 1999 beantragten Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Zum I. 33 (Gemarkung B1. , Flur 14, Flurstück 31). Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück des Klägers liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die Ausführung des nicht privilegierten Vorhabens würde öffentliche Belange beeinträchtigen (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB). Das Grundstück des Klägers ist nicht dem Bebauungszusammenhang des Stadtteils B1. zugehörig. Der Kläger verweist auf die südlich und westlich gelegene Einfamilienhausbebauung, an die sein Grundstück anknüpfe. Die Bebauung Zum I. 29 und 33 knüpft an die im Bereich der Bebauungspläne AM 5 und AM 1b gelegene Bebauung jedoch nicht derart an, dass sie dem fortlaufenden Bebauungszusammenhang zugehörig wäre. Ob ein unbebautes Grundstück einen Bebauungszusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die aufeinander folgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei lässt sich nichts allgemein Gültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in deren Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84. Maßgebend ist eine wertende Betrachtung der äußerlich erkennbaren Gegebenheiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72; Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168. Nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial und dem Ergebnis der vom Berichterstatter durchgeführten, dem Senat vermittelten Ortsbesichtigung endet der Bebauungszusammenhang nördlich der Straße Zum I. westlich der Einmündung der Straße Auf der C. . Es schließen in östlicher Richtung mit Bäumen bestandene bzw. Wiesenflächen an, die dem Eindruck eines bis zum Grundstück Zum I. 29 fortlaufenden Bebauungszusammenhangs wegen ihrer Nutzung und der Ausdehnung der Parzellen entgegenstehen. Südlich der Straße Zum I. setzt sich der Bebauungszusammenhang zwar über die Straße Auf der C. in östlicher Richtung fort, denn dort schließt entlang der von der Straße Zum I. in Südrichtung abführenden Straße Auf der C. eine Bauzeile an. Der dortige Bebauungszusammenhang wird durch den Sportplatz und die auf ihm südlich der Straße Zum I. östlich des Parkplatzes errichteten beiden Baukörper (Sportlerheim und Gebäude mit Umkleideräumen) fortgesetzt. Zu der maßstabsbildenden "vorhandenen Bebauung" können auch solche in einem qualifiziert beplanten Gebiet gehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, BauR 2000, 1851. Die beiden auf dem Sportplatzgelände stehenden Gebäude sind im Verhältnis zur südlich angrenzenden Sportplatzfläche auch nicht derart geringfügig, dass die Sportplatzfläche als insgesamt unbebaute Fläche zu bewerten wäre. Hierauf kommt es jedoch deshalb nicht an, weil der Bebauungszusammenhang südlich der Straße Zum I. auf der nördlichen Seite keine Entsprechung gefunden hat. Der Bereich ist dort vielmehr geprägt durch die sich bis zum Dortmund-Ems-Kanal erstreckenden Wiesenflächen, die lediglich durch den von der Straße Zum I. nicht direkt sichtbaren F. -bach und kleinere Waldflächen unterbrochen werden. Der unbebaute bauplanungsrechtliche Außenbereich verliert seine Qualität nicht durch die beiden Wohngebäude Zum I. 29 und 31 nebst den schuppenartigen Nebenanlagen östlich des Wohnhauses Zum I. 31, die selbst kein hinreichendes Gewicht haben, um den Bebauungszusammenhang auf der Nordseite der Straße Zum I. , westlich der Straße Auf der C. aufzugreifen oder an die Sportplatznutzung auf der Südseite der Straße Zum I. anzuknüpfen. An der Straße Zum I. stoßen vielmehr der bauplanungsrechtliche Außenbereich von Norden und der qualifiziert bebaute (selbst nach § 30 BauGB zu beurteilende) Innenbereich von Süden aneinander. Das nach alledem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegene Vorhaben des Klägers beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die beiden Wohnhäuser Zum I. 29 und 33 nebst den beiden schuppenartigen Nebenanlagen bilden eine Splittersiedlung. Dies folgt nicht allein aus der Zahl der Gebäude. Vgl. zur früheren Rechtsprechung, wonach jedenfalls durch Hinzutreten eines Gebäudes zu einem vorhandenen Gebäude eine Splittersiedlung entstehen könne: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 - IV C 16.66 -, BRS 17 Nr. 49; Urteil vom 27. Januar 1967 - IV C 33.65 -, BRS 18 Nr. 44, Die Bedeutung des Begriffs der Splittersiedlung im Sinne des § 35 BauGB ergibt sich vielmehr daraus, dass er als Gegenbegriff zum Begriff des Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB das Bestreben des Gesetzes zum Ausdruck bringt, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75; Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2. Unorganische Siedlungsstrukturen sind dann anzunehmen, wenn Bauvorhaben ein für die Zersiedlung der freien Landschaft zu missbilligendes Ergebnis haben. In diesem Fall ist das Merkmal "befürchten" erfüllt. Dabei streitet in Fällen der "Entstehung" oder "Erweiterung", d.h. der räumlichen Ausdehnung der Splittersiedlung in bisher noch nicht in Anspruch genommene räumliche Bereiche, eine starke Vermutung für das Vorliegen einer Zersiedlung, während Fälle der "Verfestigung", d.h. der Ausfüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs tendenziell günstiger zu beurteilen sind; in letzteren Fällen bedarf es einer konkreten Begründung, worin die siedlungsstrukturell zu missbilligende Wirkung liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, aaO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Verfestigung der Splittersiedlung sei nicht zu missbilligen, da das klägerische Vorhaben keine problematischen Ansprüche an die Infrastruktur nach sich ziehe, keine Vorbildwirkung haben werde und sich seinem Umfang nach der vorhandenen Bebauung deutlich unterordne. Der Senat stimmt dieser Bewertung jedenfalls insoweit nicht zu, als dem klägerischen Vorhaben die deutliche Unterordnung fehlt und ihm auch Vorbildwirkung zukommt. Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, besteht etwa die Verfestigung darin, dass mit dem Vorhaben die zwischen lediglich zwei vorhandenen Bauten bestehende Lücke ausgefüllt werden soll, so wird - abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Fall der Übereinstimmung mit der herkömmlichen Siedlungsform - kaum jemals angenommen werden können, dass dies gleichwohl siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, aaO; Urteil vom 27. August 1998 - IV C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92. So liegt der Fall hier. Das südlich der Straße Zum I. gelegene Wohnhaus Zum I. 44 ist dem Siedlungssplitter nördlich der Straße schon aufgrund seines Abstandes dorthin von rund 130 m nicht zuzurechnen. Gegenüber den beiden vorhandenen Wohnhäusern (von denen eines auf Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB um einen Anbau erweitert worden ist, ohne dass sich durch den Anbau der Charakter der beiden Wohnhäuser als im Außenbereich gelegener Splitter verändert hätte) ordnet sich das vom Kläger geplante Vorhaben nicht unter. Der Vorbescheidsantrag bezieht sich auf ein Wohnhaus mit einer überbauten Grundstücksfläche von etwa (12 m x 9 m =) 108 m², das Wohnhaus Zum I. 33 hat eine überbaute Grundstücksfläche von etwa (11 m x 8 m =) 88 m², das Wohnhaus Zum I. 29 mit seiner Erweiterung von etwa ((13 m x 8 m) + (5,34 m x 12,24 m) + (2,5 m x 3,08 m) =) 177,06 m². Die überbaute Grundfläche würde von insgesamt rund 265 m² um 108 m², das sind rund 40 %, gesteigert. Von einer deutlichen Unterordnung kann bei diesen Größenordnungen selbst unter Berücksichtigung der beiden schuppenartigen Nebenanlagen östlich des Wohnhauses Zum I. 33 keine Rede sein. Der Senat teilt darüber hinaus nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem klägerischen Vorhaben komme keine Vorbildwirkung zu. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist auch dann im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten, wenn von dem Vorhaben eine weit gehende Vorbildwirkung ausgeht. Für eine dahingehende Annahme reicht aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, aaO. Nicht erforderlich ist ein als Folge der Zulassung des öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein so genannter Berufungsfall geschaffen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117. Das Verwaltungsgericht meint, weitere Vorhaben würden sich als Erweiterung der Splittersiedlung darstellen und müssten deshalb versagt werden, da sie dem Fall der Verfestigung der Splittersiedlung nicht gleich gelagert wären. Dies überzeugt nicht. Mit der Verfestigung der Splittersiedlung gewönne die nördlich der Straße Zum I. vorhandene Bausubstanz weiter an Gewicht und verlören die Gründe, den dortigen Bereich dem bauplaungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen, an Bedeutung. Der sich aus der Örtlichkeit ergebende Eindruck, dass sich auf der Südseite der Straße Zum I. ein fortlaufender Bebauungszusammenhang erstreckt, von Norden jedoch der bauplanungsrechtliche Außenbereich an diese Straße heranreicht, würde deutlich zugunsten des Eindrucks verschoben, dass der Außenbereich auf der nördlichen Seite der Straße Zum I. durch die verdichtete Bebauung gewissermaßen zurückgedrängt wird, und damit der Bebauungszusammenhang über die Straße Zum I. von Süden nach Norden hinwegspringt. Die weitere Erwägung, zwischen dem Wohnhaus Zum I. 29 und der weiter westlich gelegenen Bebauung dringe der Außenbereich sodann wieder bis zur Straße Zum I. vor, verlöre an Überzeugungskraft; deshalb würden dort so genannte Berufungsfälle jedenfalls in dem nicht vom Bebauungsplan AM 1 b erfassten Bereich zu erwarten sein. Das klägerische Vorhaben ist aus einem weiteren, die Entscheidung selbstständig tragenden Gesichtspunkt nicht genehmigungsfähig. Es widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans, der das klägerische Grundstück und seine Umgebung als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Kläger darauf, dass der Flächennutzungsplan ein zwangsläufig grobes Raster aufweist, der nicht strikt jeder Bebauung, jedenfalls nicht der Erschließung eindeutig baulich vorgeprägter Lücken entgegensteht. Maßgebend ist vielmehr eine Bewertung der Verhältnisse des Einzelfalls. Je weniger eine im Außenbereich beabsichtigte Anlage die landwirtschaftliche Nutzung einschränkt, desto höhere Anforderungen sind an die Wertung zu stellen, die Anlage widerspreche der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft". Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 -, BRS 40 Nr. 84; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84; Beschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10.91 -, BRS 52 Nr. 81. Nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls ist eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks des Klägers, die durch die Errichtung eines Wohnhauses nachhaltig beeinträchtigt werden würde, ohne weiteres möglich. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück des Klägers mehrere Obstbäume stehen. Der Kläger wendet hiergegen ein, es handele sich bei den wenigen vorhandenen Obstbäumen nicht um solche, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Dies mag zutreffen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Das Grundstück des Klägers ist ausreichend groß, dort weitere Obstbäume anzupflanzen und damit landwirtschaftlicher Nutzung (vgl. § 201 BauGB) zuzuführen. Dass das klägerische Grundstück derzeit nicht in einer dahingehenden Weise genutzt wird, steht der Eignung des Flächennutzungsplans als einem dem Vorhaben des Klägers widerstreitenden öffentlichen Belang nicht entgegen; die Entwicklung des Grundstücks entsprechend der mit dem Flächennutzungsplan verdeutlichten Entwicklungsvorstellung der Stadt N. ist durchaus möglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75. Darüber hinaus könnte das klägerische Grundstück auch der Wiesennutzung wieder zugeführt werden, die für einen Großteil der Flächen nördlich der Straße Zum I. kennzeichnend ist. Der Kläger hält dies im Hinblick darauf für unwahrscheinlich, dass zwischen F. und seinem Grundstück ein Waldstreifen angelegt ist. Weder hindert jedoch der Waldstreifen die Nutzung des klägerischen Grundstücks als Wiesengelände noch ist er von einem derartigen Gewicht, dass er nicht in den landwirtschaftlich (und nicht forstwirtschaftlich) genutzten Bereich einbezogen werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.