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Beschluss

12D A 878/00.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.12D.A878.00O.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Beamten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer hat die Verfügung des Präsidenten der Oberfinanzdirektion vom 8. Oktober 1999 sowohl hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten als auch hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge des Beamten zu Recht aufrecht erhalten. 1. Gemäß § 91 DO NRW kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens besteht, welches geeignet ist, eine allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, also mindestens eine Gehaltskürzung, nach sich zu ziehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Durch Verfügung vom 8. Oktober 1999 hat die Oberfinanzdirektion das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten - wirksam - eingeleitet. Dieses Verfahren ist - auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände - auch nicht wegen eines nicht behebbaren Verfahrensmangels sonst unzulässig und einzustellen (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW). Insbesondere war hier die Einleitungsbehörde nicht wegen eines Verwertungsverbots gehindert, die im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren über den Beamten gewonnenen und ihr mitgeteilten Erkenntnisse disziplinarrechtlich zu verwerten. Dies gilt auch insoweit, als der Beamte die zu Grunde liegenden Sachverhalte im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) selbst offenbart hat. Zwar könnte ein solches Verwertungsverbot - sei es in analoger Anwendung der spezialgesetzlichen Regelung des § 393 Abs. 2 AO, sei es kraft unmittelbarer Herleitung aus der Verfassung - bestehen, wenn hier von einem Verstoß gegen das Steuergeheimnis auszugehen wäre. Letzteres ist indes nach Auffassung des Senats zu verneinen. Das Steuergeheimnis des § 30 AO schützt den Steuerbürger - und als solchen hier auch den Beamten - grundsätzlich vor dem unbefugten Offenbaren und Verwerten von Steuerdaten durch einen Amtsträger; im Grundsatz sollen Steuerdaten nicht für andere als steuerliche Zwecke verwendet werden. Allerdings ist dieser Schutz nicht schrankenlos. Er greift gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (u.a.) dann nicht ein, wenn für die Offenbarung - Gleiches dürfte betreffend die Verwertung bzw. Verwendung gelten, siehe etwa § 393 Abs. 2 Satz 2 AO - ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Eine dem entsprechende Durchbrechung des Steuergeheimnisses findet sich für den spezifischen Bereich der Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte als unmittelbar geltendes Bundesrecht nunmehr auch in § 125 c Abs. 6 BRRG, die allerdings für den hier betroffenen Fall des Satzes 2 nicht weiter reicht als diejenige in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Vielmehr begnügt sich § 125 c Abs. 6 Satz 2 BRRG mit einer ausdrücklichen Verweisung auf die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist dann gegeben, wenn im Falle des Unterbleibens der Mitteilung die Gefahr besteht, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten. Vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/81 -, BStBl. II S. 545 (548); BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, DVBl. 1982, 694 (697); Tipke/Kruse, AO, § 30 Rn. 61; Koch/Scholtz, AO, 4. Auflage, § 30 Rn. 24. Die in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO ausdrücklich benannten, wenngleich nicht abschließenden Beispielsfälle bieten insoweit einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu erwarten sind. Wesentlich ist, dass es sich um (Ausnahme-)Fälle handeln muss, die von ähnlichem Gewicht wie die gesetzlichen Beispielsfälle sind. Dementsprechend muss bei einer Abwägung zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an der Offenbarung und Verwertung der dem Steuergeheimnis unterfallenden persönlichen Daten das Letztere (deutlich) überwiegen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 1968, a.a.O., S. 796; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 -, NWVBl 1998, 110 (113). In Anwendung dieser Grundsätze misst der Senat, welcher das Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "zwingendes öffentliche Interesse" voll überprüfen darf und muss und in diesem Zusammenhang insbesondere nicht an bestehende norminterpretierende Verwaltungsvorschriften gebunden ist, vgl. Tipke/Kruse, AO, § 30 Rn. 37; hierzu auch - betreffend § 125 c BRRG - BT-Drucks. 13/4709 S. 18 f, dem vorliegenden Fall ein den Beispielsfällen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO entsprechendes Gewicht bei. Dabei hat man sich im Ausgangspunkt zu vergegenwärtigen, dass dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung und Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft grundsätzlich ein hoher Rang zuzumessen ist. Deshalb darf - wovon auch § 125 c BRRG ausgeht - die Disziplinarbefugnis des Dienstherrn nicht deswegen leer laufen oder auch nur schwere Einbußen erleiden, weil die im Disziplinarverfahren zuständigen Stellen infolge einer strikten Wahrung des Steuergeheimnisses von wesentlichen Informationen über Dienstvergehen ihrer Beamten abgeschnitten wären. Die dienstrechtlichen Belange verdienen grundsätzlich keinen geringeren Schutz als etwa das öffentliche Interesse daran, steuerlich unzuverlässige Gewerbetreibende durch Informationen der Finanzbehörden an die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde von weiterer gewerblicher Tätigkeit auszuschließen. In jenem Beispielsfall wird von der Rechtsprechung ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bejaht, wenn bestimmte Steuerdaten allein oder im Zusammenhang mit anderen Tatsachen den Rückschluss auf die allgemeine Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne von § 35 der Gewerbeordnung zulassen und damit eine entsprechende Untersagungsverfügung zu tragen vermögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, DVBl. 1982, 694 (697); BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BStBl. 1987 II, 545 (548 f.); dazu auch - zum Teil kritisch - Tipke/Kruse, AO, § 30 Rn. 68. Da das Steuergeheimnis ebenfalls einen hohen, letztlich im Verfassungsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) wurzelnden Rang hat, würde allerdings ein absoluter Vorrang der dienstrechtlichen Belange dem Rangverhältnis der beiden betroffenen Schutzgüter nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund ist bei der Anwendung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO auf die Belange des Dienst- bzw. Disziplinarrechts in Anlehnung insbesondere an die Regelbeispiele in Buchstabe a und b (besonders schwere und für die Allgemeinheit bzw. den Bestand der Wirtschaftsordnung gefährliche Rechtsbrüche) in erster Linie darauf abzustellen, ob die Vorgänge, deren disziplinare Überprüfung in Rede stehen, ihrer Art nach oder aus Gründen des Einzelfalles von erheblichem disziplinaren Gewicht sind. Dieses Gewicht muss eine nähere dienstrechtliche Prüfung unabhängig von der Herkunft der zu Grunde liegenden Informationen grundsätzlich unabweisbar erscheinen lassen. Von Letzterem ist in der Regel auszugehen, wenn auf der Grundlage einer Vorab-Bewertung der mitteilenden Stelle, die nur in einer Art Schlüssigkeitsprüfung bestehen kann, vgl. dazu auch die Äußerung des Bundesrats zur Entwurfsfassung des § 125 c BRRG, BT-Drucks. 13/4709 S. 46, die ihr vorliegenden, an sich dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen generell geeignet sind, eine im förmlichen Verfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme von Gewicht - insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die Entfernung aus dem Dienst oder zumindest eine Degradierung - zu tragen. Demgegenüber muss die abschließende Prüfung und Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Beamten einzuleiten und welche Disziplinarmaßnahme letztlich zu verhängen ist, dem Empfänger der Mitteilung bzw. den sonst im Disziplinarverfahren zuständigen Stellen vorbehalten bleiben. Soweit die oberste Dienstbehörde im Erlasswege den ihr unterstellten Behörden einen Kriterienkatalog an die Hand gibt, anhand dessen in Konkretisierung des Merkmals "zwingendes öffentliches Interesse" die Beurteilung des disziplinaren Gewichts des bekannt gewordenen Verhaltens des Beamten von den zur Mitteilung berufenen Stellen einheitlich gehandhabt werden soll, kann dieser grundsätzlich auch im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung, ob ein Sachverhalt von erheblichem disziplinarem Gewicht gegeben war, als Anhalt dienen. Dies gilt allerdings nur, soweit durch die Kriterien die verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgegebene Gewichtung zwischen den kollidierenden Schutzgütern nicht grundlegend und einseitig verschoben wird. Insoweit mag dahinstehen, ob die in dem Erlass des Finanzministeriums NRW vom 14. Mai 1998 - S 0130 - 8 - V C 2 - konkret aufgestellten Beurteilungskriterien, welche hier in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Übermittlung der konkreten Daten des Beamten durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung an das Disziplinarreferat der Oberfinanzdirektion (August 1999) gegolten haben, diesen Vorgaben in allen Punkten entsprechen oder aber möglicherweise die Erheblichkeitsschwelle (ganz oder zum Teil) zu niedrig ansetzen. Denn unabhängig von der Frage, wo der Beginn der disziplinaren Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf eine Bewertung von Steuerdelikten von Finanzbeamten vor dem Hintergrund der Durchbrechung des Steuergeheimnisses exakt zu verorten ist - wobei der Senat das Bestehen einer gewissen Bandbreite nicht von vornherein ausschließen will -, ist jedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall des Beamten eine Überschreitung dieser Erheblichkeitsschwelle zu bejahen. Bereits der Sachverhalt, wie er sich auf Grund der Selbstanzeige des Beamten darstellte und wie er hier Grundlage der Entscheidung über die Unterrichtung des Disziplinarreferats war, ließ nämlich im Grundsatz auf ein schweres disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten schließen. So offenbarte die Selbstanzeige mehrjährige unvollständige Mitteilungen des Beamten über Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Verschweigen von Zinseinnahmen. Die Auswertung der Unterlagen ergab eine Abgabenverkürzung um insgesamt 401.312 DM bezogen auf die Jahre 1987 bis 1996. Damit lag der Verdacht eines Steuerdelikts von erheblichem Gewicht vor. Die damit einhergehende Dienstpflichtverletzung ist zumal dann, wenn - wie hier - ein Finanzbeamter Täter oder Mittäter ist, jedenfalls im Rahmen einer Vorabprüfung der mitteilenden Stelle grundsätzlich geeignet, die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung des beschließenden Disziplinarsenats: z.B. Urteile vom 29. April 1999 - 12d A 1476/98.O -, vom 15. März 1996 - 12d A 3213/95.O - und vom 19. Oktober 1995 - 12d A 3156/94.O -. Des Weiteren steht der Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht entgegen, dass die dem disziplinaren Vorwurf gegen den Beamten zu Grunde liegenden Tatsachen den Finanzbehörden im Wege einer Selbstanzeige nach § 371 AO bekannt geworden sind. Zwar mag die Tatsache, dass den an das Disziplinarreferat der Oberfinanzdirektion weitergegebenen Daten eine Selbstbezichtigung des betroffenen Beamten zu Grunde liegt, ein Umstand sein, der mit in die Abwägung zwischen einem durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Geheimschutzinteresse und einem damit kollidierenden öffentlichen Interesse einzubeziehen ist. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 (46); Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl., § 393 Anm. 7 g und § 30 Anm. 4. Jedoch ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass im Falle der Selbstanzeige das Steuergeheimnis stets den Vorrang vor den kollidierenden öffentlichen Belangen verdient. Vielmehr kann nach Auffassung des Senats die mit einer Selbstanzeige nach § 371 AO für einen Beamten vor dem Hintergrund drohender disziplinarer Reaktionen verbundene Konfliktsituation, wenn - wie hier - auf der anderen Seite dienstrechtliche Belange von erheblichem Gewicht betroffen sind, für sich genommen keine hinreichende Rechtfertigung dafür sein, die für das Disziplinarverfahren zuständige Stelle von vornherein von den für eine nähere Beurteilung erforderlichen Informationen abzuschneiden. Stattdessen ist insoweit von den im Disziplinarverfahren zuständigen Stellen ein Interessenausgleich auf der Ebene der disziplinarrechtlichen Milderungsgründe zu suchen und herzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 - DokBer B 2000, 299 = DÖD 2000, 290 = Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O - IÖD 2001, 53. Dies zu Grunde gelegt verliert das öffentlichen Interesse hier auch nicht dadurch seinen "zwingenden" Charakter im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, dass zum Zeitpunkt der Selbstanzeige (März 1998) noch der Erlass des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1982 Geltung beanspruchte. Dieser besagte, dass das für eine zulässige Unterrichtung der für das Disziplinarverfahren zuständigen Stelle erforderliche zwingende öffentliche Interesse insbesondere bei Steuerstraftaten anzunehmen sei, "sofern nicht infolge Selbstanzeige Straffreiheit eingetreten ist". Dabei gilt es zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich für das Handeln der Behörde nur die bestehende Erlasslage bestimmend sein kann, so dass in Sachzusammenhängen wie dem vorliegenden regelmäßig auf die Lage zum Zeitpunkt der Weiterleitung der erworbenen Erkenntnisse an die für das Disziplinarverfahren zuständige Stelle abzustellen ist, d.h. hier - wie ausgeführt - auf die (geänderte) Erlasslage im August 1999. Des Weiteren fehlen hinreichende Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass der Erlass vom 22. November 1982 tatsächlich im Sinne des Vortrags des Beamten von der Verwaltung dahingehend verstanden und gehandhabt worden ist, dass bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO stets unbeschadet der Schwere des Vergehens, namentlich der Gewichtung der näheren Tatumstände, eine Unterrichtung der für das Disziplinarverfahren zuständigen Stelle unterblieben ist. Im Übrigen würde eine Auslegung des Erlasses dahingehend, dass bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO in jedem Fall eine Unterrichtung der für das Disziplinarverfahren zuständigen Stelle zu unterbleiben hat, die angeführte verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgegebene Gewichtung zwischen den kollidierenden Schutzgütern - Reinheit und Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft einerseits und Steuergeheimnis andererseits - grundlegend und einseitig verschieben. Sie wäre schon deshalb zugleich für die gerichtliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO unbeachtlich. b) Die Disziplinarkammer ist ebenfalls zu Recht vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung sowie des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des § 91 DO NRW, dass gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens besteht, welches geeignet ist, ein allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, also mindestens eine Gehaltskürzung nach sich zu ziehen, ausgegangen. Bei der gebotenen Entscheidung auf der Grundlage der sich nach Aktenlage ergebenden Erkenntnis ist zu Grunde zulegen, dass der Beamte in den Jahren 1987 bis 1996 u.a. erhebliche Zinseinnahmen erzielte, die er im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung vorsätzlich verschwieg, was zu einer Verkürzung von Einkommenssteuern in Höhe von 338.651,00 DM, Kirchensteuern in Höhe von 16.237,00 DM und Solidaritätszuschlägen in Höhe von 8.144,00 DM sowie zur Verkürzung von Vermögenssteuern in Höhe von 38.280,00 DM, also insgesamt zu einer Abgabenverkürzung in Höhe von 401.312,00 DM führte. Der Beamte hat diesen Sachverhalt nicht in Abrede gestellt, vielmehr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in vollem Umfang eingeräumt. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung stellt zugleich eine schwere Verletzung der sich aus § 57 Abs. 3 LBG ergebenden Beamtenpflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dar. Sie ist grundsätzlich geeignet, eine allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme nach sich zu ziehen. Wie ausgeführt vermag sie namentlich auch das Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen, zumal dann, wenn - wie hier - ein Finanzbeamter Täter oder Mittäter ist. Das dienstliche Bedürfnis für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist ebenfalls zu bejahen. Insoweit ist stets erforderlich, dass die Ordnung des Dienstbetriebes, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder die Durchführung des disziplinaren Untersuchungsverfahrens wesentlich beeinträchtigt würde, wenn der Beamte weiterhin Dienst versähe. Wie die Einleitungsbehörde zur Begründung der angegriffenen Anordnung sowie im Rahmen ihrer Antragserwiderung vom 2. Dezember 1999 im vorliegenden Verfahren zutreffend ausgeführt hat, würde insbesondere das Ansehen des öffentlichen Dienstes durch die weitere Dienstausübung des Beamten wesentlich beeinträchtigt. Für eine Weiterbeschäftigung des Beamten hätte die Öffentlichkeit, in Ansehung namentlich der Dauer und der Schwere der vom Beamten selbst eingeräumten Verfehlungen, sicherlich kein Verständnis. Dies gilt umso mehr, als von diesem als Finanzbeamtem mit Vorgesetztenfunktion in besonderen Maße eine Vorbildfunktion auch im Hinblick auf die eigene Steuerehrlichkeit erwartet werden konnte. Des Weiteren würde es zu erheblichen Irritationen innerhalb der Behörde führen, wenn der Beamte weiterhin - und sei es auch an anderer Stelle - Dienst verrichten könnte. 2. Die Anordnung der Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge des Beamten als weiterer Bestandteil der Verfügung des Präsidenten der Oberfinanzdirektion vom 8. Oktober 1999 unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 92 Abs. 1 DO NRW kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, u.a. wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Nach dem Stand der Aufklärung muss eine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher sein als eine geringere Disziplinarmaßnahme. Davon ist hier auf der Grundlage der im Rahmen vorliegenden Verfahrens gebotenen summarischen Prüfung auszugehen. Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten in einer Größenordnung, wie sie hier in Rede steht, stellt - wie bereits dargestellt - eine massive Pflichtverletzung dar, die das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn in aller Regel vollständig zerstört und die Entfernung aus dem Dienst unausweichlich macht. Eine typische Ausnahmesituation, die für eine mildere Maßnahme streiten könnte, ist weder nach dem Vortrag des Beamten noch sonst festzustellen. Sie kann hier auch nicht daraus abgeleitet werden, dass maßgeblicher Auslöser für die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens eine Selbstanzeige nach § 371 AO gewesen ist. Einer Selbstanzeige nach § 371 AO kann zwar grundsätzlich die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen Milderungsgrundes zukommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 - a.a.O., da sie Anhalt bieten kann, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Finanzbeamten, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, nicht endgültig zerstört ist, sondern noch eine hinreichende - einen Verbleib im Dienst noch rechtfertigende - Vertrauensbasis besteht. Vgl. dazu näher: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2000 12d A 4145/99.O a.a.O. und -12d 4813/99.O und vom 10. Mai 2000 - 12d 4369/99.O. Die den Voraussetzungen des § 371 AO genügende Selbstanzeige steht - anders als das schlichte Geständnis - dem anerkannten Maßnahmemilderungsgrund der freiwilligen, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmten, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung in Verbindung mit dem Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens zumindest nahe und ist unabhängig von den Beweggründen des Täters objektiv ein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue. Vgl. zur Selbstanzeige nach § 371 AO BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 - a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O - a.a.O. Vorliegend macht die Selbstanzeige des Beamten in Anwendung der aufgezeigten Grundsätze eine Maßnahmemilderung nach der bisherigen Erkenntnislage bei summarischer Prüfung gleichwohl nicht wahrscheinlich. Zwar fehlt es gegenwärtig an eindeutigen Umständen, die - wie etwa eine offenkundig fehlende Freiwilligkeit - das Gewicht der Selbstanzeige selbst entscheidend mindern. Indes spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten bereits durch das besondere Gewicht des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens nachhaltig und endgültig zerstört worden ist und vor diesem Hintergrund auch die Selbstanzeige nach § 371 AO eine die Belassung im Amt rechtfertigende hinreichend begründete Vertrauensbasis für die Zukunft nicht zu stützen vermag. Die Erwartung des Bestandes einer hinreichenden Basis an Vertrauen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten ist nämlich notwendige Voraussetzung für ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst. Sie begrenzt insofern auch die Möglichkeit eines Durchgreifens der mildernden Wirkung einer Selbstanzeige nach § 371 AO. Maßgebliche Bedeutung für die Annahme, dass die Erwartung einer hinreichenden Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beamten - nach derzeitigem Erkenntnisstand - nicht begründet ist, erlangen hier insbesondere die Größenordnung und die Dauer der Steuerhinterziehung. Die Höhe der hinterzogenen Abgaben von auf 10 Jahre verteilt rund 400.000 DM - das ergibt im Durchschnitt rd. 40.000 DM pro Jahr - verleiht dem Fehlverhalten des Beamten insbesondere im Hinblick auf den mit dem Steuerdelikt verbundenen äußeren Ansehensverlust der Behörde ein ganz besonderes Gewicht. Gegen den Beamten spricht darüber hinaus der lange Zeitraum seines Fehlverhaltens. So hat er über einen Zeitraum von 10 Jahren die Einkünfte aus im Wesentlichen in Wertpapieren angelegtem Vermögen von zuletzt rund 1,6 Millionen DM verschwiegen. Weiter sticht hervor, dass der Beamte etwa die Hälfte seiner regelmäßigen Einkünfte nicht erklärt hat. Als Finanzbeamter mit Vorgesetztenfunktion (Sachgebietsleiter) war von dem Beamten schließlich im besonderen Maße eine Vorbildfunktion in eigenen Steuerangelegenheit nicht nur gegenüber den Bürgern, deren steuerliche Angaben er auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hatte, sondern gerade auch gegenüber den ihm untergebenen Beamten zu erwarten. Bei zusammenschauender Betrachtung resultiert aus den genannten Umständen ein so erheblicher Vertrauens- und Ansehensverlust, der - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - den Schluss rechtfertigt, dass der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und sein weiteres Verbleiben in diesem dem Dienstherrn - unbeschadet seiner Selbstanzeige und seines ansonsten disziplarrechtlichen Wohlverhaltens - nicht länger zumutbar ist. Denn die letztgenannten - grundsätzlich mildernd zu berücksichtigenden - Umstände stehen hier angesichts des Gewichts der zu Lasten des Beamten zu berücksichtigten Gesichtspunkte dem Eintritt eines endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlusts letztlich wohl nicht entscheidend entgegen. Dies hat zur Folge, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Eine weitergehende Abwägung ist der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren vorzubehalten. Die Entscheidung über die Höhe der Gehaltskürzung hält schließlich ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Es ist weder von dem Beamten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser mit seiner Familie bei Einbehaltung von 50 vH. seiner Dienstbezüge - bei zumutbarer Einschränkung - nicht angemessen leben kann. Nach den Feststellungen der Einleitungsbehörde in der angegriffenen Anordnung vom 8. Oktober 1999 verbleiben dem Beamten und seiner Familie mindestens rund 7350,00 DM an monatlichen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und ein Kapitalvermögen von rund 1.200.000 DM. Diese Feststellungen sind auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umständen nachvollziehbar und werden auch von dem Beamten nicht in Abrede gestellt. 3. Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.