Beschluss
11 A 4576/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0403.11A4576.99.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger ist Eigentümer des forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks Gemarkung Grundsteinheim Flur 2 Flurstück 167. Das Grundstück liegt östlich der öffentlichen Straße "Zur T. " und ist stark hängig. Etwa in Höhe des einem Herrn H. gehörenden Grundstücks E. straße 45 (Gemarkung Grundsteinheim Flur 2 Flurstück 160) zweigt von der Straße "Zur T. " ein Weg (Flurstück 158 alt) talwärts ab. Der im oberen Abschnitt zugewachsene Weg mündet in die E. straße . Die Stadt M. verkaufte einen Teil des Weges (Flurstück 172 neu) an Herrn H. . Gegen die beabsichtigte Einziehung des verkauften Wegeteils erhob der Kläger Bedenken, weil er auf die Verkehrsfläche angewiesen sei. Sein Grundstück sei mit Nadelhölzern bestockt, die nach der Abholzung nur über Teile des Weges abtransportiert werden könnten. Eine vollständige Abholzung der Fichten sei in etwa 50-60 Jahren möglich, weil sie erst dann schlagreif seien. Bis dahin müsse der Bestand fortlaufend durchforstet werden. Das eingeschlagene Holz könne ohne den Weg nicht zur Straße "Zur T. " abtransportiert werden, weil die Böschung steil sei. Die Geländeform seines Grundstücks lasse einen Abtransport in nördlicher Richtung nicht zu. Die Stadt M. bot dem Kläger zur Wahrung seiner Interessen den Erwerb eines Teils der Wegefläche an. Der Kläger hielt dieses Angebot für unzureichend und verlangte eine Arrondierung unter Einschluss eines Teils des Herrn H. gehörenden Flurstücks 119. Alsdann verfügte der Stadtdirektor der Stadt M. nach einem Ratsbeschluss, dass der Weg Gemarkung Grundsteinheim Flur 2 Flurstück 172 eingezogen werde, weil kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe. Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, er sei auf den Weg angewiesen. Es treffe zwar zu, dass der Weg jahrelang nicht genutzt worden sei und deshalb jetzt Bewuchs trage. Dies hänge damit zusammen, dass er seine Forstfläche vor etwa 25 Jahren mit Jungbäumen bepflanzt habe. Jetzt müssten diese Bäume durchgeschlagen und ggfls. geerntet werden. Die erforderliche Bewirtschaftung mit größerem Gerät sei nur von dem eingezogenen Weg aus möglich. Ein Spielraum für eine sachgerechte Lösung habe nicht mehr bestanden, weil die Stadt M. voreilig gegenüber Herrn H. Verpflichtungen eingegangen sei. Das Langholz, das auf seinem Grundstück anfalle, könne nur über den Weg abtransportiert werden, weil die Straße "Zur T. " zu schmal sei. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Forstamtsrats Q. - ehemaliger Revierleiter des Forstbetriebsbezirks T. , Staatliches Forstamt Q. - vom 25. Februar 1998 vorgelegt, der zufolge der Weg auf dem Flurstück 172 zu den Forstflächen des Klägers zu erhalten sei, um eine fachliche und sachgerechte Forstwirtschaft zu betreiben. Der Kläger hat beantragt, die Einziehungsverfügung des Beklagten vom 2. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, das Grundstück des Klägers sei ausreichend von der Straße "Zur T. " aus erreichbar. Die Straße habe der Kläger auch für Holztransporte benutzt. Der Weg eigne sich nicht für Langholztransporte in Richtung E. straße. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Bescheide aufgehoben mit der Begründung, der Weg besitze eine Verkehrsbedeutung, weil der Kläger auf ihn angewiesen sei. Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung, die der Senat durch Beschluss vom 21. November 2000 zugelassen hat, vor: Das Verwaltungsgericht gehe von falschen Annahmen aus. Der Weg selbst sei so hängig, dass er kaum genutzt werden könne. Er nimmt Bezug auf Schreiben des Forstamtmannes S. beim Staatlichen Forstamt Q. vom 14. Oktober 1999 und 12. Februar 2001 und des Forstdirektors C. vom 21. Oktober 1999 und 15. Februar 2001, Leiter des Gemeinde- Forstamts X. . Danach möge der Weg auf dem Flurstück 172 der Bewirtschaftung des klägerischen Forstgrundstücks förderlich sein, der Kläger sei jedoch nicht auf ihn angewiesen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, das durch die vom Beklagten vorgelegten Bescheinigungen nicht in Frage gestellt werde. Eine Verkehrsbedeutung falle nicht schon weg, wenn mit erheblichem Aufwand unter Inkaufnahme von Risiken und Erschwernissen eine andere Erschließung möglich sei. Weil die Straße "Zur T. " im Bereich der Einmündung des Weges wesentlich höher liege als sein einen Steilhang bildendes Forstgrundstück, könne man von ihr aus nicht auf das Forstgrundstück fahren. Dagegen könne der östliche Teil des Forstgrundstücks vom Weg aus forstlich sachgerecht abgeerntet werden. Der Forstbestand sei in Reihen parallel zur östlichen Grundstücksgrenze angepflanzt. Forstlich sachgerecht sei nicht die Kahlschlagsmethode, sondern die periodische Durchforstung. Dabei werde der Bestand erstmals nach 25-30 Jahren und danach etwa alle 4 Jahre durchforstet. Dazu würden einzelne Bäume herausgeschlagen und aus dem Forstbestand herausgezogen. Weil die Stämme nur parallel zu den Pflanzreihen herausgezogen werden könnten, müsse das Fahrzeug mit der Seilwinde in Höhe der jeweiligen Reihe auf dem Weg stehen. Die Stellungnahme des Gemeinde-Forstamts X. sei in dieser Hinsicht unergiebig. Der ihn betreuende Forstberater des Staatlichen Forstamts Q. , Herr K. , habe ihm bestätigt, dass er im östlichen Bereich der Forstfläche die im Wege der Durchforstung zu erntenden Baumstämme nicht wegschaffen könne, wenn der Weg nicht zur Verfügung stehe. Weil der Beklagte ihm die Nutzung des Weges streitig gemacht habe, lägen in diesem Bereich bereits abgeerntete Stangen (10 m Länge), die er nicht habe abfahren können. Das Gemeinde-Forstamt X. sei eine Gemeinschaftseinrichtung der Gemeinden. Dessen Bescheinigungen besäßen damit die Qualität eines Parteivorbringens. Sie zeigten keine Bewirtschaftungsform auf, bei der auf den Weg verzichtet werden könne. Die Stellungnahme des Staatlichen Forstamts Q. vom 12. Februar 2001 sei unergiebig. Sie ändere nichts daran, dass sich Herr K. in dem behaupteten Sinne geäußert habe. Herr S. unterstelle die Bewirtschaftung in Form eines Kahlschlages, die nicht sachgerecht und damit auch nicht beabsichtigt sei. Für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass eine sachgerechte Bewirtschaftung seines Forstgrundstücks nur über den vom Beklagten eingezogenen Weg möglich sei, bezieht sich der Kläger im Schriftsatz vom 29. Januar 2001 auf die richterliche Inaugenscheinnahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und das sachverständige Zeugnis des Herrn K. . Die Beteiligten sind durch richterliche Verfügungen vom 16. Januar 2001 und 20. Februar 2001 darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung im Beschlusswege (§ 130a VwGO) in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Berufung hat Erfolg. Der Bescheid des Funktionsvorgängers des Beklagten 2. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1997 verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Dem Anfechtungsbegehren kann somit unabhängig von der Frage, ob der Bescheid rechtmäßig ist, nicht entsprochen werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7 Abs. 1 und 2 StrWG NRW. Der Rechtsschutz gegenüber der vollständigen oder teilweisen Einziehung eines öffentlichen Weges ist beschränkt. Dem Anfechtungsbegehren eines Nichtanliegers steht § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW entgegen. Danach besteht auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch. Der Straßenbenutzer kann durch den Wegfall oder die Beschränkung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße von vorneherein nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Dem Anlieger verschafft § 14 a StrG NRW die Rechtsmacht, rechtswidrige Einziehungsverfügungen abzuwehren, nur, soweit der Kernbereich des Anliegergebrauchs berührt ist. Der Schutz des Anliegergebrauchs reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - IV C 77.67 -, BVerwGE 32, 222 (225); OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1999 - 23 A 5749/96 - und vom 25. Oktober 1999 - 23 A 4398/96 -. Der Kläger ist zwar Anlieger des streitigen Weges, dessen Öffentlichkeit der Senat unterstellt. Er ist jedoch nicht auf den Weg angewiesen, um sein Forstgrundstück seinem Zweck entsprechend nutzen zu können. Der Senat sieht sich aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und der von ihnen vorgelegten Bescheinigungen als hinreichend sachkundig an, so dass den Beweisanregungen des Klägers nicht zu folgen ist. Dass der Kläger von wirtschaftlich zumutbaren Bewirtschaftungsformen Gebrauch machen kann, ohne den streitigen Weg benutzen zu müssen, ist durch die Stellungnahme des Staatlichen Forstamts Q. vom 14. Oktober 1999 erwiesen. Darin führt Forstamtmann S. , dessen Sachkunde und Unparteilichkeit vom Kläger nicht in Zweifel gezogen werden, aus, das Flurstück 172 erleichtere die Bewirtschaftung des östlichen Teiles des Waldgrundstücks erheblich. Im vorliegenden Verfahren entscheidend ist jedoch die Feststellung, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des gesamten Grundstückes sei auch ohne die Wegeparzelle möglich. Dies besagt im Hinblick auf die Sachkunde des Forstamtmanns S. , dass sich der Kläger bei der Bewirtschaftung des Grundstücks mit zumutbaren Mitteln auf die Betriebserschwernisse einstellen kann, die auftreten, wenn der Weg nicht zur Verfügung steht. Forstamtmann S. hat seine sachverständige Beurteilung aufgrund eines Ortstermins getroffen, an dem der Leiter des Gemeinde- Forstamts X. , Forstdirektor C. , beteiligt war. Dessen Stellungnahmen vom 21. Oktober 1999 und 15. Februar 2001 sind substantiiert und lassen keinen Zweifel daran, dass das gesamte Forstgrundstück auch ohne den Weg ausreichend erreichbar ist und bewirtschaftet werden kann. Dies gilt nicht nur für motormanuelle Arbeiten, sondern auch für das Aufstellen der Fahrzeuge, die benötigt werden, um mit Seilwinden das Holz aus dem Wald zu ziehen. An seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 1999 hat Forstdirektor C. mit der weiteren Stellungnahme vom 15. Februar 2001 festgehalten. Darin ist in Kenntnis des Schriftsatzes der Klägerseite vom 29. Januar 2001 ausgeführt, das Forstgrundstück sei auch nach einer Einziehung des Weges nach dem Stand der forstlichen Technik ausreichend erschlossen. Durch diese Bewertung ist die Behauptung im Schriftsatz vom 29. Januar 2001 entkräftet, der Forstberater K. habe dem Kläger gegenüber erklärt, er könne nicht nur die bereits gelagerten Stangen, sondern auch die in den nächsten Jahren zu erntenden Baumstämme nicht wegschaffen, wenn der Weg nicht zur Verfügung stehe. Sieht man einmal davon ab, dass nach Angaben des Forstamtmanns S. dem benannten Zeugen - Bediensteter des Staatlichen Forstamts Q. - die eigentliche Problematik nicht bekannt war, lässt sich die Diskrepanz nur damit erklären, dass der Kläger den Zeugen K. mit der von ihm selbst geschaffenen Situation - in Zugrichtung auf den Weg gelagerte Stangen - konfrontiert hat, ohne nach Alternativen zu fragen, durch die die vom Kläger beschriebene Zwangslage - Unmöglichkeit, die Stangen "um die Ecke zu ziehen" - aufgelöst werden kann. Die Stellungnahmen der Herren C. und S. geben dem Senat die Gewissheit, dass es ausreichende Alternativen gibt, auf die sich der nur im Kernbereich des Anliegergebrauchs geschützte Kläger verweisen lassen muss. Die Überzeugungskraft der Stellungnahmen des Forstdirektors C. leidet nicht daran, dass es sich um den Leiter eines kommunalen Zweckverbandes handelt. Dies verleiht seinen Ausführungen nicht den Charakter eines Parteivorbringens von minderem Gewicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Sie folgt den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (DVBl. 1996, S. 610)