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Beschluss

18 A 1257/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0402.18A1257.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen, mit dem die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, rechtfertigt die begehrte Berufungszulassung nicht. Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "ob bei der gerichtlichen Überprüfung von Ausweisungen und Abschiebungsandrohungen tatsächlich mit der herrschenden Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen ist oder aber auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung", ist in der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst für Gemeinschaftsangehörige und damit erst Recht für Assoziationsberechtigte - wie mutmaßlich den Kläger - bereits im erstgenannten Sinne geklärt. Vgl. für den Fall der Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 -, DVBl. 2000, 429 = DÖV 2000, 427 = InfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, 688, ferner Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18; Senatsurteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR 034 Nr. 7 = NJ 2000, 612 = NWVBl. 2001, 29, und -beschluss vom 7. März 1997 - 18 B 638/95 -; für den Fall der Abschiebungsandrohung: Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996 - 18 B 3336/95 -, m.w.N. Deshalb kommt eine Berufungszulassung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hier nicht in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger übersieht bezogen auf die Ausweisungsverfügung offensichtlich, dass nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Entwicklungen im Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG, ggfls. auch im Wege des Widerrufs der Ausweisungsverfügung gemäß § 49 VwVfG (NRW) Rechnung getragen werden kann, und es dazu bei Angehörigen der EG- Mitgliedstaaten, deren Freizügigkeitsrechte der Kläger für sich in Anspruch nehmen will, einer vorherigen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht zwingend bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 -, a.a.O. Das weitere Antragsvorbringen, das sich nur auf die umstrittene Ausweisungsverfügung, nicht aber auf die gleichfalls im Streit befindliche Abschiebungsandrohung bezieht, und auf das die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt werden, führt ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Berufung, denn die angefochtene Entscheidung erweist sich als zutreffend. Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt -, § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AuslG in der im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides - Januar 1998 - geltenden Fassung. Daran änderte für den Fall einer Assoziationsberechtigung des Klägers auch Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nichts. Vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -, zur Veröffentlichung bestimmt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diesen Ist-Ausweisungstatbestand hat der Kläger mit der Verurteilung durch das Landgericht K. vom 18. November 1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Menschenhandels in zwei Fällen, jeweils tateinheitlich mit Förderung der Prostitution und mit Zuhälterei, sowie des versuchten tateinheitlichen Menschenhandels in Tateinheit mit tateinheitlicher Förderung der Prostitution verwirklicht. Vgl. zur Eignung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Tatbestandsverwirklichung nur Senatsbeschluss vom 28. Februar 2001 - 18 B 1777/99 -, m.w.N. Die Ausweisung stellt sich damit als vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Verfehlungen des Klägers dar. Allerdings steht dem Kläger - wie vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt - der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zu. Er kann deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche schwerwiegende Gründe liegen regelmäßig bei der hier gegebenen Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes vor (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Dass im Falle des Klägers Abweichendes gelten könnte, ist nicht erkennbar. Die nach den Feststellungen des Landgerichts K. aus Profitgier begangenen und gegen die Selbstbestimmung der betroffenen Frauen gerichteten Straftaten sind von besonderer Schwere, was auch der Kläger in der Antragsschrift zugesteht. Hinzu tritt die im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom Kläger ausgehende konkrete Gefahr der Verübung weiterer ebenso schwerer Straftaten, die in seltener Eindeutigkeit dadurch belegt ist, dass das Landgericht B. den Kläger ein halbes Jahr vor dem Ergehen des Widerspruchsbescheides wegen Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilte, und die Vollstreckungskammer noch am 3. Dezember 1998 - fast ein Jahr nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheides - eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ablehnte. Vor diesem besonderen Hintergrund bedurfte es zur Beurteilung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr im Zulassungsverfahren nicht der Beiziehung der zu den Verurteilungen des Klägers geführten Strafakten, vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 14. März 2001 - 18 B 824/00 -, vom 28. August 2000 - 18 B 767/00 - und vom 13. Juli 2000 - 18 B 1492/99 -, jeweils m.w.N., und kommt auch dem Umstand der letztlich unter dem 14. Mai 1999 vom Landgericht B. verfügten Aussetzung des aus den Urteilen vom 18. November 1991 und vom 23. Juli 1997 noch bestehenden (Gesamt-)Strafrestes zur Bewährung nicht die vom Kläger gemutmaßte Indizwirkung zu. Im Übrigen macht der Kläger mit dem Antragsvorbringen nicht geltend, dass sich aus den Strafakten bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für ihn günstige, vom Senat nicht bereits aus den vorliegenden Akten zu entnehmende Umstände ergeben könnten. Der dem Kläger zustehende besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bewirkt des Weiteren die Herabstufung des verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes zu einem Regel-Ausweisungstatbestand (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind aber ebenso wenig gegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR 2000, 721 = InfAuslR 2000, 383. Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf spezial- oder generalpräventive Erwägungen kommt es hingegen im Grundsatz nicht an, denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, m.w.N. Hier ist die konkrete Gefahr der Wiederholung der den Ausweisungsanlass bildenden schweren Straftaten nach obigen Ausführungen zudem gesondert festgestellt. Die den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten weisen von ihrer Begehungsweise her keine Besonderheiten auf. Gleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse des Klägers. Seine Geburt, sein langjähriger Aufenthalt und seine familiären Beziehungen in Deutschland führen weder für sich genommen, noch in ihrer Gesamtheit auf eine Ausnahme vom Regelfall. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 - und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, jeweils a.a.O. Es handelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer Vielzahl von Ausländern der 2. Generation - wie dem Kläger - anzutreffen sind. Der Senat teilt auch deshalb nicht die mit dem Antragsvorbringen vertretene Auffassung, bei einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer liege regelmäßig ein Ausnahmefall von der Regelrechtsfolge des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vor. Vgl. hierzu Fligge, Regelausweisung und besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG, InfAuslR 1996, 389. Denn indem der Gesetzgeber die Gesichtspunkte der Inlandsgeburt sowie der Einreise als Minderjähriger für regelungsbedürftig hält und die Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes an das zusätzliche Erfordernis des Vorliegens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis knüpft (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG), macht er deutlich, dass die genannten Gesichtspunkte bei einer Vielzahl der hier lebenden Ausländern gegeben sind - deshalb nicht zwingend eine Besonderheit darstellen -, und - was entscheidend ist -, dass Inlandsgeburt oder die Einreise als Minderjähriger für sich genommen noch nicht zu einem besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG führen sollen. Die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, gegen die in Anbetracht der Schwere der einer Regelausweisung zu Grunde liegenden Straftaten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nichts zu erinnern ist, vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1997 - 18 B 470/07 -, würde aber bei der durchgängigen Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG allein auf Grund des Vorliegens einer Geburt im Bundesgebiet oder der Einreise als Minderjähriger unterlaufen. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 2. September 1992 - 18 B 3404/92 -, InfAuslR 1993, 61 -, und vom 1. Februar 1993 - 18 B 65/93 -. Der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet mit Schulbesuch und Berufsausbildung rechtfertigt ein Absehen von der Regelausweisung ebenfalls nicht. Zwar mag der Kläger in die hiesigen Verhältnisse weitgehend integriert sein. Hinreichend vertraut ist er aber auch mit den Verhältnissen in seinem Heimatland. Denn über einen immerhin zweijährigen Schulbesuch in der Türkei - wenn auch als Kind - hinaus, hat er sich dort nach den im Urteil des Landgerichts B. vom 23. Juli 1997 getroffenen Feststellungen auch längerfristig zu Urlaubszwecken aufgehalten. Ferner ist er der im Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1998 getroffenen Mutmaßung, dass er sich im Bundesgebiet weitgehend "in den Kreisen seiner türkischen Landsleute bewege", sowie der in dem vom angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Gerichtsbescheid vom 29. März 1999 getroffenen Feststellung, dass er sich in der Türkei ein Haus habe bauen lassen, nicht substantiiert entgegengetreten. Von daher ist davon auszugehen, dass er auch über die zur Begründung einer neuen Existenzgrundlage erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Zudem hat der Kläger eine abgeschlossene Berufsausbildung, was ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Türkei erleichtern wird. In Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr führen auch die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter sowie die Behauptung des Klägers, hier eine Existenzgrundlage aufgeben zu müssen, nicht zu dem erforderlichen Ausnahmefall. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 14. März 2001 - 18 B 824/00 - und vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, a.a.O. Soweit der Kläger noch geltend macht, im Falle der Ausweisung von seinen Eltern und Geschwistern getrennt zu werden, ist eine besondere Schutzwürdigkeit dieser familiären Beziehung nicht erkennbar, zumal insoweit Anhaltspunkte für eine Beistandsgemeinschaft nicht substantiiert dargelegt sind. Der weiter geltend gemachte Umstand des Vorliegens einer Einbürgerungszusicherung bezogen auf die Ehefrau und deren Absicht, eine handwerkliche Meisterprüfung abzulegen, sowie die im Jahre 1999 erfolgte Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung können schon wegen der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen ließe die Entscheidung über die Strafaussetzung nach obigen Ausführungen keine Rückschlüsse auf eine Fehlerhaftigkeit der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung getroffenen - negativen - Prognose zu. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kläger tatsächlich eine der in Art. 6 oder 7 ARB 1/80 aufgeführten, geschützten Rechtspositionen innehat. Denn nach den vorstehenden Feststellungen genügt seine Ausweisung auch den Anforderungen, die das insoweit über Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, NVwZ 2000, 1029; Senatsbeschluss vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 - DVBl. 1993, 1023 = InfAuslR 1993, 288 = NVwZ 1993, 1227 = NWVBl. 1994, 31, m.w.N. an die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen bzw. Assoziationsberechtigten stellt. Die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Rechtfertigung der Ausweisung aus "Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" vgl. Art. 48 Abs. 3, 56 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in seiner ursprünglichen Fassung, Art. 39 Abs. 3, 46 Abs. 1 des Vertrages in seiner durch den Amsterdamer Vertrag geänderten Fassung; Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. Februar 1964; § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1997 - 1 C 24.96 -, Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1998, 4 = NVwZ 1998, 193; vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3 = EZAR 034 Nr. 4 = InfAuslR 1994, 45 und vom 4. Mai 1990 - 1 B 82.89 -, NVwZ-RR 1990, 649 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 = EZAR 121 Nr. 6 und des Senats vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - 18 B 280/94 -, dem folgend Urteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, a.a.O., bei der hier gegebenen Verwirklichung eines der in § 47 Abs. 1 und 2 AuslG geregelten Ausweisungstatbestände, die der Abwendung einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, stets gegeben, wenn zugleich festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zu einer tatsächlichen und hinreichend schweren, das Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung führt. Vgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 - Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, vom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 (Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, a.a.O.; ähnlich Renner mit anderer Akzentuierung, NJ 2000, 612 und Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 12 TG 1554/00 -, InfAuslR 2000, 428; a.A. wohl die Europäische Kommission, zitiert nach Gutmann, Vertragsverletzung durch Ausweisungspraxis, InfAuslR 2000, 369. Letzteres ist hier der Fall, denn die Ausweisung des Klägers stützt sich nach obigen Ausführungen nicht allein auf den Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG), sondern sie fußt auf einer konkreten Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten durch den Kläger (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG). Darüber hinaus verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht die Einräumung eines Ermessensspielraumes auf Seiten der Ausländerbehörde. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3 = EZAR 034 Nr. 4 = InfAuslR 1994, 45. Gegen den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in die von Art. 3 Abs. 1 und 3 ENA geschützte Rechtsposition ist nichts zu erinnern. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen schwerwiegender Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG verwiesen werden. Vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, a.a.O.; -beschluss vom 16. Januar 2001 - 18 B 249/99 -, m.w.N. Letztlich steht auch Art. 8 EMRK der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Hinsichtlich der familiären Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter gilt dies schon deshalb, weil der Schutz dieser Bestimmung nicht weiter geht, als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353. Soweit der Kläger auf die familiäre Beziehung zu seinen sonstigen, im Bundesgebiet lebenden Verwandten hinweist, ist der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte Rechtsposition hier jedenfalls von der Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen insbesondere EGMR, (Kammer - Dritte Sektion), Urteil vom 30. November 1999 - Beschwerde Nr. 34374/97 (Baghli ./. Frankreich), NVwZ 2000, 1401; Senatsbeschluss vom 10. November 2000 - 18 B 1273/00 -, m.w.N. Der Eingriff ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt als Maßnahme der Gefahrenabwehr eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgeführten legitimen Ziele. Des Weiteren entspricht die Ausweisung des Klägers einem dringenden sozialen Bedürfnis und sie ist in Anbetracht der festgestellten, vom Kläger ausgehenden Gefahr der erneuten Verübung schwerer Straftaten und der fehlenden Anhaltspunkte für eine besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung des Klägers zu den weiteren, im Bundesgebiet lebenden Verwandten auch verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).