Beschluss
4 A 2560/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0323.4A2560.00.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.000.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.000.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin, ein in England ansässiges Unternehmen, das nach eigenen Angaben Grundstoffe für die Produktion von Gebrauchsgegenständen aus PVC, u.a. Arbeitsplatz-Computern, herstellt und vertreibt, wendet sich dagegen, dass der Beklagte mit anderen Unternehmen Verträge über die Benutzung des Umweltzeichens RAL-UZ 78 in den Fassungen ab März 1996 für umweltgerecht konstruierte Arbeitsplatz-Computer (sog. Blauer Engel) abschließt. Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Es komme nicht darauf an, ob die Vergabe des Umweltzeichens durch den Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Denn der Beklagte greife mit dem Abschluss von Benutzungsverträgen nicht in Rechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit, den die Klägerin als in der Europäischen Union ansässiges Unternehmen abwehren könne, liege erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt werde, berufsregelnde Tendenz habe, also entweder die Berufstätigkeit unmittelbar betroffen sei oder die Norm die Berufstätigkeit selbst zwar unberührt lasse, aber mit Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändere, unter denen er ausgeübt werden könne. Bei mittelbaren Eingriffen in den wirtschaftlichen Wettbewerb und in die freie unternehmerische Betätigung könne eine Beeinträchtigung von Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG dann vorliegen, wenn es sich um wirtschaftslenkende Maßnahmen handele, mit denen der Staat zielgerichtet gewisse Rahmenbedingungen verändere, um zu Lasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen. In Bezug auf den hier relevanten Markt für PVC habe die Vergabe des Umweltzeichens aber keine berufsregelnde Tendenz. Sie sei ihrem Sinn nach ein Instrument der Umweltpolitik und knüpfe nur insoweit, als sie Kaufentscheidungen für Arbeitsplatz-Computer zu Gunsten der ausgezeichneten Produkte beeinflussen wolle, an berufliche Tätigkeiten im PVC-Sektor an. Sie solle aber weder nach der Intention des Zeichengebers den Entschluss zur Wahl oder zur Art der Ausübung eines Berufs im PVC-Sektor motivierend steuern noch habe sie objektiv eine solche berufspolitische Wirkung. Da die Anforderungen an die Vergabe des "Blauen Engels" sich von Produkt zu Produkt unterschieden und die auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Erfordernisse und Möglichkeiten berücksichtigten, ziele die Zeichenvergabe zwar auf die Beeinflussung der Märkte für die jeweils in Rede stehenden Produkte. Die Beeinflussung der Märkte für Vorprodukte sei von der regelnden Tendenz aber regelmäßig ausgenommen und stelle sich damit grundsätzlich als nicht grundrechtsrelevanter Reflex der Zeichenvergabe dar. So sei es durchaus möglich, dass die Verwendung bestimmter Vorprodukte zwar die Vergabe eines Umweltzeichens bei einem Produkt hindere, bei einem anderen jedoch unschädlich sei. Auch werde sich in vielen Fällen das Hindernis einer Zeichenvergabe für ein unter Verwendung eines bestimmten Vorprodukts hergestelltes Erzeugnis auf dem Markt des Vorprodukts nur wenig auswirken, weil sich dieser Markt häufig nicht in Absatzmöglichkeiten für nur dieses eine Erzeugnis erschöpfe, sondern weit darüber hinausgehe. Das sei insbesondere auch beim PVC-Markt der Fall, für den der Absatz für die Herstellung von Computer- und Monitorgehäusen nur ein und bei weitem nicht das größte Segment darstelle. Eine staatliche Maßnahme mit berufsregelnder Tendenz für diesen Markt und damit für PVC-Hersteller müsse also bereits von ihrer Konzeption her weit über die zielgerichtete Beeinflussung des Marktes für Arbeitsplatzcomputer hinausreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es auf das Erfordernis der berufsregelnden Tendenz allerdings dann nicht an, wenn es sich um Akte staatlichen Handelns handele, die als nicht bezweckte, aber voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirkten. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei danach grundsätzlich auch dann berührt, wenn die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Grundrechtsträgers durch öffentliche negative Äußerungen staatlicher Stellen über seine konkret angesprochene berufliche Betätigung nachhaltig eingeschränkt würden. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn eine von dem Hersteller auf den Markt gebrachte Produktgruppe eindeutig bezeichnet werde und die Behörde die Absicht habe, die gesamte Produktgruppe vom Markt zu verdrängen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Weder enthielten die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens negative Aussagen über die von der Klägerin konkret hergestellten Produkte oder warnten gar öffentlich vor diesen noch seien sie geeignet, die Absatzmärkte für PVC so nachhaltig zu beeinflussen, dass PVC als Folge der Zeichenvergabe vom Markt verdrängt werde. Sollte die Klägerin von der Zeichenvergabe mehr als andere PVC-Hersteller nachteilig betroffen sein, so liege darin kein Grundrechtseingriff, weil die Veränderung von Absatzchancen durch wechselnde Nachfrage für jede unternehmerische Betätigung typisch und das Marktgeschehen auf Grund vielfältiger Einflüsse stets einer gewissen Dynamik unterworfen sei. Den dadurch bedingten nachteiligen Effekten vorzubeugen bzw. diese zu kompensieren sei Aufgabe eines jeden verantwortlich handelnden Unternehmers. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auch kein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates 83/189/EWG vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vor. Dies folge schon daraus, dass die Anforderungen für das Umweltzeichen RAL-UZ 78 wegen ihrer fehlenden Verbindlichkeit keinen Normcharakter hätten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Rat durch Verordnung EWG Nr. 880/92 vom 23. März 1992, mit der das "Europäische Umweltzeichen" eingeführt worden sei, bestehende nationale Regelungen ausdrücklich gebilligt habe. 2. Dagegen wendet sich die Klägerin und macht zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Begründung trägt sie vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien auch bloße Entscheidungshilfen für das Marktverhalten Akte staatlicher Wirtschaftslenkung und hätten daher berufsregelnde Tendenz, wenn sie darauf abzielten, marktmäßige Rahmenbedingungen zielgerichtet zu verändern, um zu Lasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen. Dies sei vorliegend der Fall. Mit den Vergabekriterien für das Umweltzeichen solle gezielt auf ihre bisherigen Absatzmöglichkeiten im Computerbereich, in dem sie primär tätig sei, eingewirkt werden. Zur Erreichung des im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolges (keine Verwendung des u.a. von ihr hergestellten PVC) sollten Enderwerber Produkte mit PVC nicht kaufen und Computerhersteller dementsprechend PVC auch nicht verwenden. Die Vergabekriterien seien also eine Entscheidungshilfe nicht nur für Enderwerber von Computern, sondern naturgemäß auch für Zwischenhändler und Einkäufer einzelner Produktkomponenten und Werkstoffe. Durch sie solle die Computerindustrie veranlasst werden, die Werkstoffe bestimmter Hersteller nicht einzukaufen. Dies gehe - bewusst und gewollt - zu Lasten der Hersteller von durch die Vergabekriterien für das Umweltzeichen diskriminierten Produkten bzw. Produktbestandteilen. Dieser Sachverhalt sei mit demjenigen vergleichbar, der der sog. Transparenzlisten- Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegen habe. Soweit das Verwaltungsgericht eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit durch eine zwar nicht bezweckte, aber voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolge der Zeichenvergabe verneine, verkenne es die vom Bundesverwaltungsgericht in der sog. Warentest-Entscheidung entwickelten Maßstäbe. Werde durch die Vergabekriterien des Umweltzeichens ein bestimmter Werkstoff als nicht umweltfreundlich eingestuft, so habe dies - mindestens - eine einem Warentest uneingeschränkt vergleichbare rufschädigende Wirkung. Das Verwaltungsgericht habe außerdem zu Unrecht einen Verstoß gegen EG-Recht verneint. Es komme nicht darauf an, ob die Anforderungen für die Vergabe des Umweltzeichens Normcharakter besäßen. Die Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 erfasse nämlich auch technische Spezifikationen, deren Beachtung de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedsstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich sei. Soweit der Rat in der Verordnung vom 23. März 1992 bestehende nationale Regelungen gebilligt habe, habe sich diese Billigung nur auf rechtmäßig bestehende nationale Vergabesysteme für Umweltzeichen bezogen. An dieser Rechtmäßigkeit fehle es vorliegend, weil das präventive Kontrollverfahren entsprechend der Richtlinie vom 28. März 1983 nicht durchgeführt worden sei. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich zugleich, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise. Ihr komme außerdem grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Es sei grundsätzlich zu klären, ob die Vergabe staatlicher Umweltzeichen einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe und ob derartige Umweltzeichen technische Spezifikationen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen seien. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche auch von der bisher vorliegenden Rechtsprechung zu behördlichen Empfehlungen als Instrumenten der mittelbaren Verhaltenssteuerung ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), insbesondere also von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183, und vom 7. Dezember 1995 - 3 C 23.94 -, NJW 1996, 3161. Schließlich sei dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen, weil es die mit der Auslegung der EG-Vorschriften zusammenhängenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 177 EGV hätte vorlegen müssen. 3. Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Ihr Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt zunächst im Hinblick auf ihre Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 GG. Die Vergabe des Umweltzeichens "Blauer Engel" für bestimmte Personal-Computer beeinträchtigt die Klägerin zwar nicht unmittelbar in ihren beruflichen Betätigungsmöglichkeiten. Sie kann sich aber mittelbar dadurch nachteilig auf ihre Absatzchancen auswirken, dass Kunden und Händler sich für die damit gekennzeichneten Produkte entscheiden und deshalb der Absatz der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen PVC- Grundstoffe, die in den gekennzeichneten Geräten nicht verwendet werden, zurückgeht. Dass auch solche mittelbaren Wirkungen unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG darstellen können, ist anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183, 191 (Veröffentlichung vom Arzneimittel- Transparenzlisten) und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37, 42 (Veröffentlichung einer Liste mit Glykol kontaminierter Weine). Diese besonderen Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass durch die Vergabe des Umweltzeichens die Absatzchancen der Klägerin zielgerichtet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beeinträchtigt werden sollen. Es spricht schon Vieles dafür, dass es sich bei der Vergabe des "Blauen Engels" von der Zielrichtung her nicht um eine wirtschaftslenkende, sondern um eine aus Gründen des Umweltschutzes erfolgte Maßnahme handelt. Die Kennzeichnung eines Produkts mit dem "Blauen Engel" soll eine Einkaufshilfe für den Verbraucher sein ("Umwelt-Wegweiser"), will die Hersteller motivieren, umweltfreundliche Produkte zu entwickeln und anzubieten und kann auch eine Vertriebshilfe für den Handel sein. Vgl. Vorwort in der von dem Beklagten herausgegebenen Schrift "Umweltzeichen - Produktanforderungen, Zeichenanwender und Produkte", Ausgabe Januar 1995. Arbeitsplatz-Computer erhalten das Umweltzeichen RAL-UZ 78 nur dann, wenn sie bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Langlebigkeit der Geräte, den Bildschirm, die Rücknahme der Geräte, die recyclinggerechte Konstruktion, die Verringerung der Kunststoffsortenvielfalt für Gehäuseteile, die Materialanforderungen an die Kunststoffe der Gehäuse und Gehäuseteile, die Materialanforderungen an die Leiterplatten, die Kennzeichnung von Kunststoffen, die Geräuschemission, die Batterien, den Energieverbrauch und die Verpackung erfüllen (RAL-UZ 78, Ausgabe Januar 1999). In jedem Fall aber wird durch die Vergabe bzw. Nichtvergabe des Umweltzeichens der für eine zielgerichtete Maßnahme erforderliche individuelle Bezug zur beruflichen Betätigung der Klägerin, also zu den Absatzchancen der von ihr hergestellten und vertriebenen PVC-Vorprodukte, nicht herbeigeführt. Für den Verbraucher, dessen Kaufverhalten letztlich für die Absatzchancen der Computer ausschlaggebend ist, ist schon nicht ohne Weiteres erkennbar, ob die Vergabe des Umweltzeichens bei Personal-Computern überhaupt mit der Nichtverwendung von PVC im Zusammenhang steht. Dies erschließt sich erst nach einem Studium der Vergabeanforderungen, deren Kenntnis beim Verbraucher regelmäßig nicht vorausgesetzt werden kann. Umgekehrt lässt die Nichtvergabe des "Blauen Engels" auch in Kenntnis der Vergabeanforderungen noch keinen Rückschluss darauf zu, dass bei der Herstellung der Geräte PVC-Grundstoffe verwendet worden sind; denn die Vergabe des Umweltzeichens kann auch an der Nichterfüllung anderer Voraussetzungen, etwa der zulässigen Geräuschemission, gescheitert sein. Davon abgesehen bleibt dem Verbraucher in jedem Falle verborgen, welches Unternehmen die für die Fertigung der Personal-Computer verwendeten PVC-Grundstoffe hergestellt und vertrieben hat. Demgemäß hat auch das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, aaO., eine berufsregelnde Tendenz u.a. nur deshalb bejaht, weil sich das mit amtlicher Autorität ausgestattete und veröffentlichte Werturteil auf ein konkretes Erzeugnis bezog und deshalb die Absatzmöglichkeiten des jeweiligen Herstellers beeinflusste und den Ruf seiner Firma beeinträchtigte. Ähnliche Erwägungen lagen dem bereits zitierten Urteil des BVerwG vom 18. Oktober 1990 - 3 C 2.88 - zu Grunde. Ob eine berufsregelnde Tendenz auch dann anzunehmen wäre, wenn der Hersteller eines Produkts nicht erkennbar ist, aber eine von ihm auf den Markt gebrachte Produktgruppe eindeutig bezeichnet wird und die Behörde die Absicht hat, die gesamte Produktgruppe vom Markt zu verdrängen, vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 27. September 1994 - 14 TG 1743/93 -, DÖV 1995, 77, 78, unter Hinweis auf Leidinger, DÖV 1993, 925, 930, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Gegen eine Verdrängungsabsicht spricht der Umstand, dass die Vergabe des Blauen Engels" gar nicht geeignet ist, eine Marktverdrängung von PVC-Grundstoffen zu bewirken. Zum einen ist - wie dargelegt - dem Verbraucher regelmäßig nicht bekannt, ob die Vergabe des Umweltzeichens bei Arbeitsplatz- Computern mit der Nichtverwendung von PVC-Grundstoffen zusammenhängt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Markt für PVC- Vorprodukte über den Markt für Arbeitsplatz-Computer weit hinausreicht. Bei den von der Klägerin behaupteten Schwierigkeiten beim Absatz ihrer PVC-Vorprodukte handelt es sich auch nicht um im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolgen der Vergabe des Umweltzeichens. Vgl. in diesem Zusammenhang, BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 2.88 -, aaO, S. 43/44. Dies würde voraussetzen, dass in der Nichtvergabe des "Blauen Engels" eine individualisierte negative Äußerung über den Wert der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen PVC- Vorprodukte zu sehen wäre. Aus den bereits genannten Gründen ist dies aber nicht der Fall. Insoweit unterscheidet sich der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt von jenem, über den das Bundesverwaltungsgericht in der sog. Warentest-Entscheidung zu befinden hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 3 C 23.94 -, a.a.O. Außerdem fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte die aus der Vergabe des "Blauen Engels" für die im Ausland ansässige Klägerin resultierenden individuellen wirtschaftlichen Folgen hätte voraussehen können. Schon die Größe des in- und ausländischen Marktes für PVC-Vorprodukte spricht gegen eine solche Vorhersehbarkeit. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auf Grund der Ausführungen der Klägerin auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Verletzung von EG-Vorschriften verneint. Ob die Anforderungen an die Vergabe des "Blauen Engels" Normcharakter im Sinne der Richtlinie des Rates 83/189/EWG vom 28. März 1983 (Abl. L 109, S. 8) haben, was das Verwaltungsgericht verneint hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass ihnen die in der genannten Richtlinie vorausgesetzte Verbindlichkeit fehlt. Die Auffassung der Klägerin, den Anforderungen für die Vergabe des "Blauen Engels" komme sog. De-Facto-Verbindlichkeit zu und deshalb handele es sich um eine technische Vorschrift, die dem EG-rechtlichen Notifizierungsverfahren unterliege, ist unzutreffend. Durch die Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 wurde ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften eingeführt. Ihr Ziel besteht darin, durch eine präventive Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der eine der Grundlagen der Gemeinschaft ist. Diese Kontrolle ist insofern geboten, als die unter die Richtlinie fallenden technischen Vorschriften den innergemeinschaftlichen Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinträchtigen können. So EuGH, Urteil vom 20. März 1997 - C-13/96 -, EuGHE I 1997, 1769. Kennzeichnend für derartige technische Vorschriften ist nach der Richtlinie ihre "de jure oder de facto" bestehende Verbindlichkeit. Der Begriff der De-Facto-Verbindlichkeit fand erstmals in der Richtlinie des Rates 83/189/EWG vom 28. März 1983 - dort Art. 1 Nr. 5. - Verwendung. Er wurde durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 94/10/EG vom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der Richtlinie 83/189/EWG (Abl. L 100, S. 30) in geänderter Form in Art. 1 Nr. 9. wieder aufgegriffen und hier sowie im 12. Erwägungsgrund der Richtlinie vom 23. März 1994 näher erläutert. Vgl. dazu auch Fronia, EuZW 1996, 101. Danach können zwar auch freiwillige Vereinbarungen technische De-Facto-Vorschriften sein, jedoch nur, wenn ihnen ein gewisses Maß an Verbindlichkeit zukommt. Nur dann erscheint nämlich eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs denkbar. An dieser Verbindlichkeit fehlt es vorliegend, weil die Erfüllung der für die Vergabe des "Blauen Engels" notwendigen Anforderungen für Arbeitsplatz-Computer nicht verbindlich ist. All dies ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Es besteht für den Senat deshalb keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV die Frage vorzulegen, wie der Begriff der De-Facto-Vorschrift auszulegen ist. Bedarf die Vergabe des Umweltzeichens somit nicht aus den von der Klägerin angeführten Gründen einer EG-rechtlichen Notifizierung, so kommt es auf die daran anknüpfende Frage, ob die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 (Abl. L 99, S. 1) sich auch auf nationale Vergabesysteme für Umweltzeichen bezieht, die der Notifizierung bedürfen, im Ergebnis nicht an. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ob die Vergabe staatlicher Umweltzeichen einer verfassungsrechtlichen Legitimation bedarf, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil nach dem vorher Gesagten jedenfalls ein Eingriff in Rechte der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu verneinen ist. Die weitere Frage, ob Umweltzeichen technische Spezifikationen im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind, würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren ebenfalls nicht stellen. Sofern man die Frage in einem engeren Sinne nur auf die Vergabe des Umweltzeichens für umweltgerecht konstruierte Arbeitsplatz-Computer (RAL-UZ 78) bezieht, bedarf sie keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist aus den bereits dargelegten Gründen vielmehr ohne Weiteres zu verneinen. Soweit die Klägerin geltend macht, das erstinstanzliche Urteil weiche von der bisher vorliegenden Rechtsprechung zu behördlichen Empfehlungen als Instrumenten der mittelbaren Verhaltenssteuerung ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Bei der Divergenzrüge ist es nämlich notwendig, dass die Klägerin eine inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz widersprochen hat, den eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erwähnten Gerichte aufgestellt hat. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Richtlinie 83/189/EWG erhobene Divergenzrüge. Darin, dass das Verwaltungsgericht Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EGV = Art. 177 EGV a.F. vorgelegt hat, ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu sehen. Aus Art. 234 EGV folgt, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidung noch mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, wie dies bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Fall war, zur Anrufung des EuGH nicht verpflichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1995 - 1 B 46.95 -, Buchholz 451.20 § 33 a GewO Nr. 8. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.