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Beschluss

2 A 4999/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0322.2A4999.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Es ist in der Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann jedenfalls im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG noch möglich ist, wenn die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen und in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist. Vgl. Urt. des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Der Umstand, dass der Vater der Klägerin sich seit 1994 dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, steht deshalb der Erteilung eines Einbeziehungsbescheides an die Klägerin entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht entgegen. Da dem Vater der Klägerin eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden ist, steht seine Spätaussiedlereigenschaft für alle Behörden bindend fest. Die Einleitung einer Überprüfung, ob die Erteilung der Bescheinigung rechtmäßig gewesen ist, lässt die Bindungswirkung nicht entfallen und kann deshalb der Klägerin im Zusammenhang mit dem von ihr verfolgten Anspruch auf Einbeziehung in den ihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid - entgegen den Ausführungen in der Zulassungsschrift - nicht entgegengehalten werden. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auch nicht aus der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung an den Vater der Klägerin. Der Senat hat dazu bereits in dem der Beklagten und dem Beigeladenen bekannten Beschluss vom 24. August 2000 - 2 A 3426/00 - ausgeführt: "Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Einbeziehung grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1999 - 5 B 42.99 - und vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. Damit ist sichergestellt, dass nach der Ausreise der Bezugsperson nicht unbegrenzt weitere Familienmitglieder nachziehen können. Ebenso ist aber auch geklärt, dass eine Einbeziehung nachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich möglich ist, und zwar auch dann, wenn die Übersiedlung von Bezugsperson und einzubeziehenden Personen in zeitlicher Hinsicht auseinander fallen und zunächst nur die Bezugsperson nach Deutschland übergesiedelt ist. Der Gesetzgeber hat diese Fallgestaltung nicht ausdrücklich berücksichtigt, durch die Einführung einer allgemein gefassten Härteregelung aber deutlich gemacht, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet in Härtefällen nicht generell der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstehen soll. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 -, vom 27. April 1999 - 5 B 41.99 -, und vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. Gründe, eine derartige Einbeziehung nicht mehr vorzunehmen, wenn der Bezugsperson neben dem Aufnahmebescheid auch (schon) eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden ist, sind weder ersichtlich noch dargetan. Zwar setzt die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung voraus, dass der Aufnahmebewerber im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, d.h. ihm ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Beide Bescheide sind in ihrem Bestand jedoch unabhängig voneinander, treffen unterschiedliche Regelungen und behalten jeweils ihre Wirksamkeit, selbst wenn die dazu gewährten Rechte - wie etwa das Recht auf Einreise und Aufenthaltsnahme - wahrgenommen worden sind." Soweit das Verwaltungsgericht einen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bejaht hat, wird dies in der Zulassungsschrift nicht in Zweifel gezogen. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Rechtssache weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).