Beschluss
11 B 1894/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0321.11B1894.00.00
1mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Gerichtskostenansatz für die zweite Instanz in Höhe von 145,00 DM ist unbegründet. Die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle hat die Gebühr zutreffend unter Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2000 - 11 B 1894/00 - berechnet. Nach diesem Beschluss hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen. Die Kostenbeamtin hat in ihrer Kostenrechnung vom 21. Dezember 2000 gemäß § 11 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zum GKG einen Betrag in Höhe von 145,00 DM errechnet. Hierbei ist sie von dem festgesetzten (Gesamt-)Streitwert von 8.000,00 DM ausgegangen und hat die Hälfte der vom Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu tragenden Gerichtskosten auf der Grundlage eines Betrages von 4.000,00 DM berechnet. Diese Berechnungsmethode der Kostenbeamtin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist im Gesetz nicht konkret geregelt, wie die Gerichtsgebühr bei einen Teilerfolg der Beschwerde zu berechnen ist. Aus der Bestimmung, dass Kosten nur hinsichtlich der erfolglosen Beschwerde erhoben werden können, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass der Gesamtstreitwert von 8.000,00 DM, der auch den erfolgreichen Teil der Beschwerde mit umfasst, für die Berechnung der Gebühr nicht als Ausgangspunkt zu Grunde gelegt werden kann. Mangels einer anderweitige sinnvollen Berechnungsmethode, ist der Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde zu schätzen. Hierfür bietet es sich an, auf die vom Senat vorgenommene Kostenverteilung zurückzugreifen und den Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde mit der Hälfte des Gesamtstreitwertes von 8.000,00 DM anzunehmen. Ständige Rechtsprechung des beschließenden Gerichts; vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2000 - 18 B 388/00 und 582/99 -, vom 14. Juli 2000 - 7 A 4632/98 -, vom 7. November 1997 - 10 E 431/97 -, vom 17. Juni 1996 - 11 B 85/96 -, und vom 9. Februar 1987 - 21 B 348/86 -. Dieser Berechnungsmethode steht die durch Senatsbeschluss erfolgte Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Eine Abweichung hiervon ermöglicht § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG indem dort ausgeführt wird, dass sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstand richten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung trifft insoweit Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Danach fällt eine Gerichtsgebühr nur an, "soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird", also wenn und soweit aus unzutreffenden Gründen Beschwerde eingelegt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 1987 - 21 B 348/86 -. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).