Beschluss
16 A 924/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.16A924.01.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zu einem Sechstel.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zu einem Sechstel. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in genügender Weise dargelegt worden ist; denn die Kläger haben in der Antragsschrift vom 26. Februar 2001 weder einen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO normativ benannt noch sich der im Gesetz verwandten Begriffe bedient. Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit den Ausführungen in der Antragsschrift der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) geltend gemacht werden soll, so liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger den Rechtsstreit des seinerzeitigen Verfahrens 3 K 2160/99 VG Gelsenkirchen mit Schriftsatz vom 25. August 2000 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das ergibt sich nicht nur aus der in diesem Schriftsatz enthaltenen Formulierung: "Damit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt", sondern insbesondere auch aus dem Antrag, "die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen"; denn die genannte Norm setzt eindeutig eine verfahrensbeendende Erledigungserklärung voraus und gilt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut "außer in den Fällen des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO", d.h. gerade dann nicht, wenn - wie jetzt durch die Kläger - das ursprüngliche Klagebegehren in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt werden soll. Mit dem Eingang der entsprechenden Erledigungserklärung auch des Beklagten vom 5. September 2000 am 7. September 2000 bei Gericht war der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind gemeinsame prozessuale Bewirkungshandlungen der Parteien, die die Rechtshängigkeit der Hauptsache konstitutiv beenden und dem Gericht jede Entscheidungsbefugnis in der Hauptsache entziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1964 - VII ER 412.63 -, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 8 = DVBl 1964, 874, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 92 = NVwZ-RR 1992, 276, und Beschluss vom 30. November 1999 - 5 B 214.99 -. Die Prozesslage wird durch derartige Erledigungserklärungen abschließend gestaltet. Die am 11. November 2000 bei Gericht eingegangene Erklärung der Kläger, ihr Schreiben vom 25. August 2000 sei als Antrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu qualifizieren, hat hieran nichts geändert. Solange der Prozessgegner einer Erledigungserklärung noch nicht zugestimmt hat, kann eine Erledigungserklärung zwar zurückgenommen bzw. widerrufen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 -, aaO, mit Eingang der Hauptsachenerledigungserklärung auch des Beklagten vom 5. September 2000 am 7. September 2000 bei Gericht war die Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 2160/99 VG Gelsenkirchen aber konstitutiv beendet. Die erst am 11. November 2000 bei Gericht eingegangene Erklärung der Kläger konnte die Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht mehr beseitigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1999 - 5 B 214.99 -. Den Klägern war es verfahrensrechtlich verwehrt, nach Eintritt der Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen auf eine Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1964 - VII ER 412.63 -, aaO., Beschluss vom 27. April 1982 - 8 B 223.81 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121, und Beschluss vom 30. November 1999 - 5 B 214.99 -, denn dies setzt die Rechtshängigkeit der Eingangsklage voraus. Da es schon an dieser Voraussetzung für eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt, braucht auf die Ausführungen der Kläger in der Zulassungsantragsschrift vom 26. Februar 2001 zum erforderlichen Feststellungsinteresse und zu weiteren Gesichtspunkten nicht eingegangen zu werden. Sie können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung nicht wecken. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.