Beschluss
1 A 1803/99.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.1A1803.99PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Mit Schreiben vom 7. November 1997 beantragte die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten computergestützten Personaldatenverarbeitung der Bewerberlisten für Vertretungseinstellungen im Bereich der Grund- und Hauptschulen. Nachdem die Zustimmungsvorlage auf eine Anregung des Antragstellers hin abgeändert und die Maßnahme am 26. Februar 1998 erörtert worden war, verweigerte der Antragsteller unter dem 2. März 1998 endgültig seine Zustimmung. Mit Schreiben vom 3. März 1998 legte die Beteiligte den Vorgang der Bezirksregierung zur Einleitung des Stufenverfahrens vor. Unter dem 9. März 1998 lehnte die Bezirksregierung die Einleitung des Stufenverfahrens ab und führte zur Begründung an: Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW sei nicht gegeben. Er erfasse nur die automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten. Beschäftigte seien jedoch nicht diejenigen, die erst eingestellt werden sollten, sondern nur diejenigen, die bereits eingestellt worden seien. Auch § 65 Abs. 2 LPVG NRW unterscheide vom Wortlaut her zwischen dienststelleninternen und dienststellenexternen Bewerbern. Daraus folge, dass sich der Gesetzgeber der unterschiedlichen Einordnung der externen Bewerber bewusst gewesen sei und diese gerade nicht wie Beschäftigte hätte behandelt wissen wollen. Im Übrigen scheitere die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW auch daran, dass das "Anwenden" eines Computerprogramms auf einen bestimmten Arbeitsablauf den Kernbereich der Direktionsbefugnis des Arbeitgebers darstelle. Der Antragsteller mische sich mit seiner Argumentation in den Grundbereich des Direktionsrechts ein, der ein typischer Freiraum der Dienststelle sei. Im Übrigen verlasse die Begründung des Antragstellers für die Zustimmungsverweigerung den Bereich des Mitbestimmungsrechts, da er lediglich pauschal fordere, nicht vereinbarte Verarbeitungsmöglichkeiten sollten technisch ausgeschlossen werden. Am 1. April 1998 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, festzustellen, dass die automatisierte Verarbeitung von Bewerberlisten (Grund- und Hauptschulen) bei befristeten Einstellungen im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, unter Hinweis auf die Ausführungen des Fachsenats in dessen Entscheidung vom 27. Mai 1998 - 1 B 963/98.PVL - in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gleichen Rubrums abgelehnt. Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 26. März 1999 zugestellten Beschluss hat dieser am 20. April 1999 Beschwerde eingelegt und diese am 14. Mai 1999 begründet. Zur Begründung führt der Antragsteller an: Bei den Bewerbern handele es sich teilweise um solche, die bereits in der Dienststelle tätig seien. Zumindest hinsichtlich dieser greife der in Rede stehende Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW ein. Es handele sich bei ihnen um Angehörige der Dienststelle iSd § 5 Abs. 1 LPVG NRW. Deren Daten könne nicht der Charakter von personenbezogenen Daten von Beschäftigten abgesprochen werden. Insofern komme es nicht darauf an, aus welchem Grund und zu welchem Zweck die Daten automatisiert verarbeitet würden. Entscheidend sei, dass es immer Daten von Beschäftigten blieben. Der Grund für die Mitbestimmungspflichtigkeit liege darin, dass die entsprechenden Daten der Beschäftigten im Rahmen des Dienstverhältnisses von Bedeutung sein könnten. Insofern solle das Mitbestimmungsrecht den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gewährleisten. Gerade deshalb komme es nicht darauf an, zu welchem Zwecke die Daten erhoben würden. Da der Personalrat berufen sei, über die Verwendung der Daten und deren Schutz mitzubestimmen, könne Anknüpfungspunkt für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands lediglich zum einen die automatisierte Verarbeitung von Daten und zum anderen die generelle Beschäftigteneigenschaft sein. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend aus: Der Bewerberauswahl ab dem 12. Mai 1998 sei letztendlich die Bewerberliste für die Grundschulen mit gleichem Datum zugrunde gelegt worden. In dieser Liste seien keine Personen aufgeführt gewesen, die bereits Beschäftigte gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (ein Band) Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die automatisierte Verarbeitung von Bewerberlisten (Grund- und Hauptschulen) bei befristeten Einstellungen im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Als Mitbestimmungstatbestand kommt allein § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW in Betracht. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von - hier nicht in Rede stehenden - Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. Das Eingreifen dieses Mitbestimmungstatbestands scheitert vorliegend bereits daran, dass im Rahmen der in Rede stehenden computergestützten Personaldatenverarbeitung keine personenbezogenen Daten von Beschäftigten iSv § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW automatisiert verarbeitet werden. Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 Abs. 1 LPVG NRW die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Diese Voraussetzungen sind offensichtlich hinsichtlich derjenigen Bewerber nicht erfüllt, die sich noch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Dienststelle befinden. Einer erweiternden Auslegung des Beschäftigtenbegriffs auf nicht der Dienststelle angehörende Bewerber steht entgegen, dass das Landespersonalvertretungsgesetz - wie § 65 Abs. 2 LPVG NRW belegt - auch den Begriff des Bewerbers kennt und in Abgrenzung zum Begriff des Beschäftigten verwendet. Hinzukommt, dass sich der Aufgabenkreis des Personalrats - was insbesondere der Katalog der allgemeinen Aufgaben in § 64 LPVG NRW und die Stellung als dienststelleninternes Vertretungsorgan belegen - im Grundsatz darauf beschränkt, die Interesse der bereits der Dienststelle angehörenden Beschäftigten, von denen allein er im Übrigen gewählt worden ist, zu vertreten. Eine Ausdehnung auf eine Interessenvertretung von der Dienststelle nicht angehörenden Bewerbern steht diesem Grundsatz entgegen und ist insbesondere im vorliegenden Zusammenhang mit Blick auf die bestehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften auch nicht erforderlich. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Personalrat könne auch im Rahmen eines Einstellungsverfahrens auf der Grundlage seines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW Interessen von Bewerbern wahrnehmen, da er seine Zustimmung zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Einstellung mit der Begründung verweigern könne, ein anderer Bewerber sei aus sachwidrigen Gründen nicht berücksichtigt worden. Dem Personalrat ist nämlich das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen nicht zur Wahrnehmung der Interessen der Bewerber, sondern allein mit Blick darauf eingeräumt, dass der vom Dienststellenleiter ausgewählte Bewerber mit der Vornahme der Einstellung zum Beschäftigten wird und sich damit die - die Interessen der bereits Beschäftigen betreffende - Frage nach dessen Eingliederung in die Dienststelle stellt. Insoweit besteht ein allgemeines Interesse der Beschäftigten daran, dass die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters auf sachgerechten Erwägungen beruht und möglichst der bestqualifizierte Bewerber Berücksichtigung findet. Nur zur Wahrnehmung dieser Interessen sieht § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei Einstellungen für den Personalrat ein Mitbestimmungsrecht vor. Vgl. auch Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Mai 1998 - 1 B 963/98.PVL -, PersR 1998, 529 und vom 29. November 2000 - 1 A 2014/98.PVL -. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW greift aber auch dann nicht ein, wenn ein Teil der Bewerber, deren personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, bereits Beschäftigte der Dienststelle sein sollten. Denn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von derartigen, sog. dienststelleninternen Bewerbern (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW) wird von dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht erfasst. Den Daten der dienststelleninternen Bewerber kommt nicht der Charakter von personenbezogenen Daten von Beschäftigten zu. Es handelt sich dabei nämlich nicht um Daten, die aufgrund des bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses der automatisierten Datenverarbeitung unterworfen werden. Vielmehr werden diese Daten, wie auch die Daten der übrigen - dienststellenexternen - Bewerber, ohne Bezug zu dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis allein mit Blick auf die erfolgte Bewerbung um eine Einstellung verarbeitet. Der bei der automatisierten Verarbeitung derartiger Daten erforderliche Schutz der Betroffenen wird allein durch die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen - und nicht über die Mitbestimmung der Personalvertretung - sichergestellt. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die dienststelleninternen Bewerber sich mit ihrer Bewerbung über das bestehende Beschäftigungsverhältnis hinaus in die Situation eines Stellenbewerbers begeben haben und deshalb bezüglich der im Zusammenhang damit verarbeiteten personenbezogenen Daten keines weiter gehenderen Schutzes bedürfen als die übrigen - dienststellenexternen - Bewerber. Vgl. auch Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Mai 1998 - 1 B 963/98.PVL -, aaO., und vom 29. November 2000 - 1 A 2014/98.PVL -. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Erwägungen dann nicht mehr zum Tragen kommen, wenn aus den Bewerbern aufgrund des Erfolgs der Bewerbung Beschäftigte geworden sind. In einem derartigen Fall unterfällt auch die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung der automatisierten Verarbeitung derjenigen personenbezogenen Daten dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW, die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erhoben worden sind und weiter verarbeitet werden. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.