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Urteil

9 A 2993/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0308.9A2993.98A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 8. Mai 1971 in Sulaimaniya, Irak, geboren und irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 31. März 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 3. April 1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er u.a. an: Er habe von seiner Geburt an bis 1990 in Sulaimaniya gelebt. Anschließend habe er in Bagdad studiert und sei dort auch - seit 1992 - Teilhaber eines Restaurants gewesen. Am 22. Februar 1997 sei er nach Sulaimaniya zurück gekehrt und von dort aus nach Deutschland geflohen. Seine Frau und die gemeinsamen Kinder lebten jetzt im Haushalt seiner Eltern in Sulaimaniya. Wegen der weiteren Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 28. Oktober 1997. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in "den Irak/Kurdische Sicherheitszone" an. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe an der Universität in Bagdad sein Studium beenden und die Magisterarbeit schreiben wollen. Der Sicherheitsdienst in Bagdad habe ihm die Zulassung aber nur für den Fall der Zusammenarbeit signalisiert. Ihm - dem Kläger - sei aufgetragen worden, im März 1997 ein mit Sprengstoff beladenes Auto im Zentrum von Sulaimaniya abzustellen, wo es zur Explosion gebracht werden sollte. Da er jedoch nicht mit dem irakischen Sicherheitsdienst habe zusammen arbeiten wollen, sei er nach Kurdistan zurückgekehrt. Als er auch dort bedroht worden sei, habe er seine Heimat verlassen. Darüber hinaus habe er an einer Demonstration im Mai 1997 in Bonn teilgenommen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Dezember 1997 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, 2. die in dem vorgenannten Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger vor seiner Ausreise wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei seiner Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Februar 2000 das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Gegen die gleichzeitig ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben, das den Beschluss des Senats mit Beschluss vom 20. Juli 2000 (9 B 196.00) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Auf eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten könne er nicht verwiesen werden. Er sei zwar in einem dort liegenden Ort geboren worden, jedoch bereits 1990 nach Bagdad verzogen, wo er zusammen mit Ehefrau und Kindern bis zur Ausreise aus dem Irak gewohnt sowie sich eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut habe. In Sulaimaniya habe er sich danach nur noch elf Tage aufgehalten, um seine Flucht vorzubereiten. Ein Überleben im Nordirak sei allenfalls für irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sichergestellt, die dort über gefestigte familiär- klientelistische Verbindungen verfügten. Das treffe für ihn aber nicht zu. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten zwar eine gewisse Zeit bei seinen Eltern gelebt, seien später aber nach Bagdad zurückgekehrt, um dort seinen hälftigen Anteil an dem Restaurant zu verkaufen und mit dem Verkaufserlös ihre Flucht ins Ausland finanzieren zu können. Von seinem ehemaligen Geschäftspartner in Bagdad habe er telefonisch erfahren, dass sie bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien. Es sei ihm zwar nicht bekannt, ob es sich wirklich um einen Unfall gehandelt habe oder vielmehr um eine Verfolgungsmaßnahme der irakischen Behörden. Aufgrund der Formulierungen, die sein Gesprächspartner gebraucht habe, argwöhne er jedoch Letzteres. Verwandte im Nordirak habe er nicht mehr. Zu seinen Eltern habe er noch bis vor ca. 1 ½ Jahren Kontakt gehabt. Sein Vater habe das von ihm betriebene Juweliergeschäft in Sulaimaniya zwischenzeitlich verkauft, um damit seine eigene Flucht und die seiner - des Klägers - Mutter und Geschwister ins Ausland zu finanzieren. Die letzte Information, die er von seinen Eltern erhalten habe, sei die Tatsache des Verkaufs und die Absicht der Flucht gewesen; seitdem sei jeglicher Kontakt abgebrochen, weshalb er davon ausgehen müsse, dass ihnen die Flucht ins Ausland geglückt sei. Schon allein aufgrund der Asylantragstellung müsse er bei einer Einreise in den Zentralirak mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen, zumal er durch sein Verhalten gegenüber dem Geheimdienst zum Ausdruck gebracht habe, dass er kein treuer Anhänger des herrschenden Regimes sei. Bei einer Rückkehr in den Nordirak sei ein Anschlag irakischer Geheimagenten wahrscheinlich. Aufgrund des Anwerbeversuchs und der Tatsache, dass er sich diesem durch Flucht entzogen habe, sei er in besonderer Weise in das Augenmerk der irakischen Sicherheitskräfte gerückt. Zudem habe er sich exilpolitisch betätigt und vor der irakischen Botschaft demonstriert. Ein hierbei gefertigtes Foto von ihm sei in der Presse veröffentlicht worden, so dass er auch deshalb bei einer Rückkehr in den Nordirak mit Anschlägen des irakischen Geheimdienstes zu rechnen habe. Er müsse ferner gegen ihn gerichtete Maßnahmen der kurdischen Behörden befürchten. Während seines Aufenthaltes im Irak habe er sich nämlich bis zu den fluchtauslösenden Ereignissen regimetreu verhalten, insbesondere sei er Mitglied der Baath-Partei gewesen. Die Mitgliedschaft in dieser Partei werde von den kurdischen Sicherheitsbehörden als Ausdruck der Loyalität gegenüber der irakischen Zentralregierung angesehen, weshalb für ihn auch die Gefahr einer Verfolgung durch die in Sulaimaniya ansässige PUK bestehe. Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Verhandlung und Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt. Sie sind mit der Ladung und ergänzend im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse hingewiesen worden. Der Berichterstatter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung u.a. zu den Gründen seiner Ausreise angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 8. März 2001 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt Essen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter über die Berufung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die zugelassene Berufung ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil er nicht politisch Verfolgter i.S.d. genannten Bestimmung ist. Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung die Zusammenfassung in: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung der Beweisnot von Asylsuchenden und der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse des Klägers vor seiner Ausreise aus seiner Heimat - vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 (80), und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, DVBl. 1985, 956 (958) - nicht die Überzeugung gewonnen, dass dieser im Irak politische Verfolgung erlitten oder - unmittelbar drohend - zu befürchten hatte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vom irakischen Geheimdienst zur Durchführung von Terroranschlägen angeworben werden sollte, sich diesem Ansinnen nur durch Flucht in den Nordirak entziehen konnte und er dort Vergeltungsandrohungen ausgesetzt war. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers enthält in wesentlichen Teilbereichen Steigerungen, Widersprüche und Ungereimtheiten. Daher spricht mehr dafür, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem gesprochen hat. Zunächst ist schon nicht plausibel, warum der Geheimdienst gerade den Kläger angesprochen haben sollte. Hierauf hat schon das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zu Recht hingewiesen. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, warum der irakische Geheimdienst ausgerechnet einen bislang nicht von ihm rekrutierten kurdischen Volkszugehörigen mit der Durchführung eines nach der Art der Ausführung und dem beabsichtigten Zeitpunkt relativ bedeutenden Anschlags in Kurdistan beauftragen sollte. Hinzu kommt, dass ebenso wenig plausibel ist, weshalb der Geheimdienst dem Kläger schon anlässlich des ersten Kontaktes und vor seiner Bereiterklärung Einzelheiten wie Art und Weise des beabsichtigten Anschlags, Ort und mögliche Termine mitteilen sollte. Eine derartige Vorgehensweise hätte für den Geheimdienst unnötigerweise ein hohes Risiko des Misslingens des Vorhabens (durch "Verrat" i.S.d. Vorwarnung kurdischer Kräfte) in sich getragen und wäre daher völlig unverständlich. Auch der Kläger selbst hat keinen nachvollziehbaren Grund für ein derartiges Verhalten benennen können. Stattdessen hat er seine Vermutungen im Hinblick darauf, warum gerade er angesprochen worden sein soll, variiert. So führte er die Ansprache vor dem Bundesamt noch darauf zurück, dass er eine "saubere Akte" gehabt habe und deshalb unverdächtig gewesen sei, was der Geheimdienst habe ausnutzen wollen. In der mündlichen Verhandlung wiederum meinte er, dass die Geheimdienstler ausgenutzt hätten, dass er im Hinblick auf seine Magisterarbeit auf sie angewiesen gewesen sei. Der Kläger hat zudem widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie er mit dem Geheimdienstmitarbeiter verblieben sein will. Während seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger noch sinngemäß vorgetragen, er habe den Auftrag zur Durchführung eines Sprengstoffanschlags in Sulaimaniya nicht angenommen, sondern ausdrücklich um Bedenkzeit gebeten und diese auch erhalten. In der mündlichen Verhandlung war hiervon keine Rede mehr; hier gab der Kläger an, der Geheimdienstmitarbeiter habe ihm gesagt, man werde unaufgefordert auf ihn zukommen und ihm die weiteren Einzelheiten seines Auftrags mitteilen. Eine plausible Erklärung für diese erhebliche Abweichung seines Vortrages in einem Kernbereich des Vorbringens hat der Kläger nicht abgegeben; eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus finden sich im Vortrag des Klägers noch weitere Ungereimtheiten und Widersprüche. So hatte der Kläger ursprünglich berichtet, er habe Frau und Kinder nach dem Gespräch beim Geheimdienst nach Sulaimaniya geschickt, während er in der mündlichen Verhandlung angab, dies aufgrund einer "Ahnung" bereits zuvor getan zu haben. Auch für diesen erheblichen Widerspruch hat der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung dargeboten. Hätte es sich bei der vom Bundesamt aufgenommenen Angabe tatsächlich um einen Übersetzungsfehler gehandelt (wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat), hatte der Kläger während des mehrjährigen Laufes seines Asylverfahrens hinreichend Zeit, diesen richtig zu stellen. Das hat er indes erst in der Berufungsverhandlung und auch dort nur auf ausdrücklichen Vorhalt hin getan, obwohl ihm klar sein musste, dass eine im Wesentlichen widerspruchsfreie Schilderung für sein Asylbegehren von wesentlicher Bedeutung ist. Unabhängig davon setzte sich der Kläger mit der zuletzt gemachten Angabe mit seinem weiteren Vortrag in der mündlichen Verhandlung, Frau und Kinder "kurz vor der Explosion" nach Sulaimaniya geschickt zu haben, in Widerspruch. Auch seine Angabe, er habe nach seiner Ankunft in Sulaimaniya einen Drohbrief erhalten, ist nicht glaubhaft. Der Kläger hat von sich aus eine bloß pauschale und detailarme Beschreibung des Briefinhaltes und der angeblich beigefügten Kugeln gegeben. Soweit in dem Brief auf ein angebliches Versprechen des Klägers Bezug genommen worden sein soll, ist dies nicht plausibel, weil der Kläger ein solches gerade nicht abgegeben haben will. Er vermutet zudem lediglich, der Brief sei dem irakischen Geheimdienst zuzurechnen, obwohl dieser keinen Absender getragen haben soll und auch sonst keine plausiblen Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind (vor dem Bundesamt hieß es, dass "keiner" wisse, wer Absender des Briefes gewesen sei). Es kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich vom irakischen Geheimdienst angeworben werden sollte und ihm wegen Ablehnung dieses Ansinnens Repressalien drohten. Der Umstand, dass seine Frau und Kinder - möglicherweise - bei einem Unfall ums Leben gekommen sind sowie seine Eltern und Geschwister (wie er vermutet) das Land verlassen haben, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Insoweit stellt der Kläger hinsichtlich der Ursachen lediglich Vermutungen auf, ohne hierfür hinreichende Tatsachengrundlagen aufzuzeigen. Im Hinblick auf seine Eltern ist es sogar schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger von diesen zwar erfahren haben will, dass das Juweliergeschäft verkauft werden solle und die (Rest-)Familie die Flucht zu ergreifen beabsichtige, nicht aber - so die Angabe in der mündlichen Verhandlung -, was der Grund hierfür gewesen sein soll. Beachtliche Nachfluchtgründe liegen ebenfalls nicht vor. Eine politische Verfolgung nach sich ziehende Asylantragstellung - ggf. in Verbindung mit einer "illegalen" Ausreise und einem langjährigen Auslandsaufenthalt - wird von Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann erfasst, wenn sich der Antragsteller vor der Flucht in einer latenten Gefährdungslage befand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, DVBl. 1992, 1543 (zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.). Hiervon kann nach den zuvor gemachten Ausführungen gerade nicht ausgegangen werden. Mangels einer im Irak nach außen hin erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung stellen die behaupteten Demonstrationsteilnahmen in der Bundesrepublik keinen Ausdruck und keine Fortführung einer schon im Heimatland betätigten Überzeugung dar, so dass es an der von Art. 16 a Abs. 1 GG vorausgesetzten Verknüpfung der exilpolitischen Aktivitäten mit dem Verhalten im Heimatland fehlt. Vgl. zu diesen Anforderungen: BVerfG, Urteil vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE, Bd. 74, 51 (66). Unabhängig hiervon käme eine Anerkennung des Klägers als asylberechtigt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil er jedenfalls auf das autonome Kurdengebiet in der Provinz Sulaimaniya verwiesen werden kann. Dieses genügt - selbst bei der hier nicht gerechtfertigten Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes - den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist eine Asylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wo ihm auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. Nach der Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260, keine ernsthaften Zweifel, dass der Kläger im autonomen Kurdengebiet im Norden des Irak vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen Behörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend die in der übersandten Erkenntnismittelliste bezeichnete Stellungnahme des Deutschen Orient- Instituts vom 30. März 1999 an das VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "status quo" noch andauere, und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten. Vgl. weiter: Die Stellungnahme des Deutschen Orient- Instituts vom 30. Juni 1999 an das VG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden könne, wann die Iraker sich des autonomen Kurdengebiets wieder bemächtigen würden, und die Stellungnahme des Deutschen Orient- Instituts vom 6. Dezember 1999 an das VG Trier, wonach der militärische Zugriff der Iraker ebenso wie die Schutzgewährung durch die Alliierten in der Schwebe seien, das eine ebenso wahrscheinlich wie das andere sei, so dass die Zukunft schlecht zu prognostizieren sei. Insbesondere lassen sich der Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 30. März 1999 an das VG Oldenburg keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das zentralirakische Regime in absehbarer Zeit die Herrschaft über die kurdischen Autonomiegebiete zurück erlangen wird. Denn, wie das Orient-Institut in der genannten Stellungnahme selbst feststellt, kann nicht eingeschätzt werden, wie lange diese "Hängepartie" (so bezeichnet, "weil das irakische Regime einerseits zu schwach ist und andererseits die Kurden den Schutz eines [noch] bestehenden politischen Willens genießen, den Irakern nicht zu erlauben, das Erwartungsgemäße zu tun") noch andauern wird; "sie kann plötzlich beendet sein, sie kann noch Jahre anhalten". Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. März 1999 an VG Oldenburg, S. 29, und des Weiteren auf S. 30: "Fraglich ist allein - und hier kann man keine seriösen Voraussagen machen, ohne in ein bodenloses Orakeln abzusinken - wann es dazu kommen wird, dass der irakische Staat in die heute von den Kurden beherrschten Gebiete zurückkehrt". Es bestehen ferner keine Zweifel, dass der Kläger vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die - nach außen hin erkennbar - herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, vgl. insoweit auch die von dem Beteiligten vorgelegte Stellungnahme des UNHCR zur Situation im Nordirak - Bietet der Nordirak für irakische Schutzsuchende eine interne Relokationsmöglichkeit? -, Januar 2001, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört der Kläger, der sich nach eigenen Angaben im Irak nicht politisch (oppositionell) betätigt hat, offenkundig nicht. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich - wie dargelegt - auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten Anwerbeversuch durch den irakischen Geheimdienst. Dieser liegt abgesehen davon - selbst wenn man die diesbezüglichen Angaben des Klägers hier als wahr unterstellte - mehr als vier Jahre zurück, so dass die Annahme nahe liegt, dass die irakischen Sicherheitskräfte kein Interesse (mehr) am Kläger haben. Auch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Deutschland allein führt (abgesehen davon, dass der Kläger den behaupteten Presseartikel mit einem Foto von ihm nicht vorgelegt hat) nicht zum Vorliegen einer "herausgehobenen" politisch- oppositionellen Funktion. Denn dadurch unterscheidet sich der Kläger nicht von einer Vielzahl irakischer Asylantragsteller in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm drohen auch keine anderen Gefahren, als ihm in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre, gesellschaftliche oder politische Verbindungen verfügten, die - etwa im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes, einer politischen Gruppierung, einer Religionsgemeinschaft oder der Nachbarschaft - die Hilfe in Notlagen gewährleisten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., und UNHCR, a.a.O., lässt sich hieraus Günstiges für den Kläger nicht ableiten. Denn es spricht alles dafür, dass er davon ausgehen und darauf vertrauen kann, dass er bei etwaigen Startschwierigkeiten oder Versorgungsproblemen - soweit er sich nicht selbst zu helfen weiß - mit Rat und Tat unterstützt werden wird. Selbst dann, wenn unterstellt wird, dass sich die Eltern und Geschwister des Klägers außerhalb des Irak aufhalten sowie Ehefrau und Kinder verstorben sind - für beide Annahmen fehlt es indes, wie ausgeführt, an ausreichenden Tatsachengrundlagen - ist die Annahme der Aufhebung seiner Einbindung in die Gesellschaft im Autonomiegebiet nicht gerechtfertigt. Der Kläger ist in der Provinz Sulaimaniya geboren und hat dort seine gesamte Jugendzeit verbracht (insbesondere auch die Schule bis zum Abiturabschluss besucht). Insgesamt hat er bis zur Aufnahme seines Studiums in Bagdad im Jahre 1990 mehr als 18 Jahre lang in Sulaimaniya gelebt. Daher wird er die üblichen, gerade in Jugendjahren intensiven, Kontakte zu Gleichaltrigen, insbesondere zu Mitschülern, aber auch Verbindungen etwa zu den Eltern von Freunden, zu Nachbarn oder mit seinen Eltern befreundeten Familien gehabt haben. Es kann schon deshalb davon ausgegangen werden, dass er in Sulaymaniya über genügend Bindungen bzw. Kontaktpersonen verfügt, die eine Unterstützung in einer Notlage sicherstellen werden. Die Richtigkeit der Annahme, dass der Kläger Unterstützung finden wird, wird dadurch bestätigt, dass er, nachdem er Bagdad verlassen hatte, bis zu seiner Ausreise erneut (wenn auch insgesamt nur für wenige Wochen) in Sulaimaniya bzw. Zacho gelebt hat. Dass der Kläger zur Bestreitung seines Existenzminimums in der Lage war, wird nachdrücklich belegt durch den Umstand, dass er an die Schlepper, die ihm bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geholfen haben, 15.000 irakische Dinar und darüber hinaus die - nicht nur für irakische Verhältnisse - hohe Summe von 5.500 US-Dollar zahlen konnte. Ferner kann nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger eine akademische Ausbildung genossen und zudem Erfahrungen im Umgang mit dem Betrieb eines Restaurants hat, so dass nicht ersichtlich ist, warum er nach einer Rückkehr in den Nordirak dort keine Beschäftigung finden können sollte. Da nach seinem Vortrag nicht ausgeschlossen werden kann, dass der hälftige Anteil an dem Restaurant in Bagdad noch nicht veräußert worden ist, kann er ggf. auch aus dem hieraus - u.U. über Kontaktpersonen - zu erzielenden Erlös sein Existenzminimum decken. Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen iranischen Truppeneinmärschen in die Provinz Sulaimaniya berührt zu werden, konkret im Sinne einer realen Möglichkeit betroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. Das gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Verfolgung durch die PUK wegen seiner angeblichen (Zwangs-)Mitgliedschaft in der Baath-Partei. Dass dieser Umstand der PUK überhaupt bekannt geworden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Bekanntwerden ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, zwar in der Partei als Mitglied eingeschrieben gewesen zu sein, jedoch "an nichts teilgenommen und auch nicht bezahlt" zu haben, so dass die Mitgliedschaft ein rein interner Vorgang geblieben ist. Sie hat den Kläger im Übrigen auch nicht davon abgehalten, sich von Bagdad aus nach Sulaimaniya mit dem Ziel der dauerhaften Niederlassung ins PUK-Gebiet zu begeben. Von Schwierigkeiten mit der PUK wegen seiner Mitgliedschaft in der Baath-Partei hat er nichts berichtet. Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch weder durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland noch durch einen langjährigen Auslandsaufenthalt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Die danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im Übrigen unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden Iraks sind für ihn ohne weiteres zu erreichen. Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, muss der Kläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann vielmehr den umgekehrten Weg wie bei seiner Ausreise nehmen und unmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak einreisen und in die Provinz Sulaimaniya weiterreisen oder er kann direkt über die iranische Grenze in die Provinz Sulaimaniya einreisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Auch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 10. Dezember 1997, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige Feststellung hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen zu Artikel 16 a Abs. 1 GG Bezug, da § 51 Abs. 1 AuslG sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und der inländischen Fluchtalternative mit den sich aus Artikel 16 a Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen identisch ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Angesichts des festgestellten Bestehens einer inländischen Fluchtalternative kommt es nicht auf etwaige nach Artikel 16a Abs. 1 GG unbeachtliche, von § 51 Abs. 1 AuslG gleichwohl umfasste (insbesondere subjektive) Nachfluchtgründe an. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht, so dass auch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Hinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis der Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat Irak - konkret-individuell drohenden Maßnahme. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Sowohl der irakische Staat als auch die zurzeit innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen verfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive Gebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand auch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. Dem Kläger drohen auch bei einer Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Hiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu § 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme einer "konkreten" Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss eine "beachtliche" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an, das bei bereits erlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab rechtfertigt. Schließlich muss die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Dies ist hier - wie dargelegt - hinsichtlich der kurdischen Autonomiegebiete der Fall. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret-indivi- duellen Leibes- oder Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, kann, wie im Rahmen der inländischen Fluchtalternative zu Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Gefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa aufgrund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer terroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch iranische Truppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, vermögen dann, wenn durch die Abschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Derartige gerade dem Kläger drohenden extremen Leibes- oder Lebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen bzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische Terroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein abstrakte Möglichkeit hinaus nicht in Bezug auf den Kläger konkretisieren. Schließlich hat der Kläger auch keine Gefahr auf dem Reiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu befürchten. Für ihn besteht die Möglichkeit, mit einem Pass und einem gültigen (Transit)Visum für die Türkei über die Türkei und den offenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen Sicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten Grenzübergang Habur, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N., in den Nordirak einzureisen und in das kurdische Autonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya weiterzureisen. Abgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im Übrigen - mit oder ohne Pass - völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Unabhängig davon steht es dem Kläger frei, mit - ggf. unter Einschaltung des PUK-Büros in Teheran, vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 15. April 1994 an VG Ansbach, zu erwirkendem - (Transit)Visum über den Iran und die offiziellen, von der PUK kontrollierten Grenzübergänge Penjwin und Halabja in die Provinz Sulaimaniya einzureisen, wie dies offenbar der übliche Weg für in der PUK-Region ansässige Iraker ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg; Deutsches Orient-Institut Stellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, vom 31. März 1998 an VG Augsburg. Soweit der Kläger zur Erlangung der notwendigen Einreisepapiere mit Stellen im Nordirak Kontakt aufnehmen müsste, ist auch dies kein Hindernis. Man kann in die kurdischen Siedlungsgebiete telefonieren und zwar über ein selbständiges Satellitentelefonnetz, dessen Vorwahl eine andere ist als die des Irak. Auf diese Leitungen haben die irakischen Sicherheitsdienste keinen Zugriff. Die Dokumente können dann über die Türkei oder ggf. auch über Jordanien mitgebracht und nach Deutschland verbracht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Darüber hinaus gibt es auch eigenständige Telefaxverbindungen, auf die die zentralirakischen Sicherheitsbehörden ebenfalls keinen Zugriff haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Die fehlende Abschiebungsmöglichkeit über die Türkei - und wohl auch über den Iran - in den Norden Iraks hindert die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn dem Kläger kann eine derart legale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran angesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen Rückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr in seinen Heimatstaat bzw. Teile davon (hier: in den Norden des Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; die ihm gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. In der Abschiebungsandrohung ist zwar entgegen § 50 Abs. 2 AuslG nicht der eigentlich zutreffende Zielstaat "Irak" sondern nur ein - hinreichend bestimmtes - Teilgebiet des Staates Irak, hier: "Irak/Kurdische Sicherheitszone", bezeichnet worden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Berufung des Beteiligten insoweit zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob hierdurch die Abschiebungsandrohung schon rechtswidrig ist, kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur erfolgen, soweit der Kläger durch die Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt ist. Hatte der Kläger - wie hier - in Ermangelung von auf den Staat Irak bezogenen Abschiebungshindernissen eine auf diesen Staat bezogene, uneingeschränkte Abschiebungsandrohung zu gewärtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, kann eine die Abschiebung auf ein Teilgebiet des Irak beschränkende Abschiebungsandrohung sich lediglich zugunsten des Klägers auswirken und eine Rechtsverletzung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO naturgemäß nicht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.