Beschluss
5 B 1972/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0307.5B1972.00.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2000 wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. September 2000 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2000 wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. September 2000 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg. Die Beschwerde ist zuzulassen, weil an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 1. Dezember 2000 - wie nachstehend ausgeführt - die vom Antragsgegner dargelegten ernstlichen Zweifel bestehen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 2. Die zugelassene Beschwerde ist begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22. September 2000 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. September 2000 hat keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Anordnung, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2000 leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung vieles dafür, dass die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 b, 2. Alternative StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81b, 2. Alternative StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81b, 2. Alternative StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = DÖV 1983, 378 = NVwZ 1983, 772; Urteil vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1 = NJW 1989, 2640. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306, § 81b StPO Nr. 1 m.w.N. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29. November 1994 - 5 A 2234/93 -; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 - und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 - . Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist hinreichend verdächtig, sich nach § 183 StGB strafbar gemacht zu haben, wie sich insbesondere auch aus der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen eine Zahlung von 1000.- DM für einen gemeinnützigen Zweck nach § 153 Abs. 1 StPO ergibt. Auf Grund der Aussagen der beiden Zeuginnen bestehen hinreichende Verdachtsmomente gegen den Antragsteller, die durch dessen Einlassung nicht ausgeräumt sind. Der Antragsteller bestreitet im Kern nicht den von den Zeuginnen bei ihrer Vernehmung geschilderten Sachverhalt, meint aber, er habe mit seinem Verhalten keine exhibitionistischen Ziele verfolgt; er habe die Betroffenen gar nicht wahrgenommen. Diese Einlassung ist nicht glaubhaft, weil die Zeugin M. überzeugend geschildert hat, dass der Antragsteller sie angesehen und auf den Blickkontakt reagiert habe. Ein Interesse der Zeugin M. an einer ungerechtfertigten Belastung des Antragstellers, der ihr zuvor nicht bekannt war, ist nicht erkennbar. Obwohl der Antragsteller bislang nur einmal mit exhibitionistischen Handlungen strafrechtlich aufgefallen ist, rechtfertigen es kriminalistische Erfahrungen und Erkenntnisse gleichwohl, ihn als Verdächtigen in den Kreis von potenziellen Tätern noch aufzuklärender Handlungen dieser oder ähnlicher Art einzubeziehen. Denn die Rückfallquote bei Personen, die exhibitionistische Handlungen begangen haben, ist mit mehr als 60 % außergewöhnlich hoch. Vgl. Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform VI/1768, zitiert nach Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, Kommentar, 47. Aufl. 1995, § 183 Rn. 9. Zwar mag in dem Vorwurf exhibitionistischer Handlungen ein Delikt von geringer Gemeinschaftsschädlichkeit zu sehen sein. Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO setzen jedoch nicht voraus, dass die Delikte, die der Betroffene wirklich oder möglicherweise begangen hat, ein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 5 A 1406/93 -. Die zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind auch geeignet, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim Antragsteller relevant geworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. Dass in dem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren die Identität des Antragstellers nicht zweifelhaft war, schließt nicht aus, dass der Antragsteller zukünftig eine Tat begehen könnte, die eine Ermittlung und Identifizierung des Täters durch die Polizei erfordert. Bei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hinausgehenden Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse. Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und Begehungsweise des Delikts, der Umfang des Schadens für die geschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des in Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen den Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt worden ist, zu berücksichtigen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1994 - 5 B 2686/93 - und 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -. Der vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff ist zwar gravierend, aber dem Antragsteller zuzumuten, da eine Wiederholungsgefahr angesichts des dem Antragsteller zur Last gelegten Delikttypus - auch bereits für die Dauer eines eventuellen Hauptsacheverfahrens - nicht auszuschließen ist. Die bereits dargelegte besondere Gefahr von Wiederholungen rechtfertigt die Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen zum Schutz der Allgemeinheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1960 - 1 C 63.59 -, BVerwGE 11, 181, 183; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 5 A 1406/93 -. Zudem ist die Aufklärung von Straftaten der in Rede stehenden Art ohne erkennungsdienstliche Unterlagen erschwert. Da der Antragsteller vor der Tatbegehung im Mai 2000 nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings eine entsprechend kurz bemessene Aufbewahrungszeit für die erkennungsdienstlichen Unterlagen. Dem will der Antragsgegner durch eine bis zum 25. Mai 2005 begrenzte Aufbewahrungszeit Rechnung tragen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).