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Beschluss

11 E 854/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0306.11E854.00.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die zulassungsfreie Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) ist unbeschadet ihrer Zulässigkeit im Übrigen - vgl. zur str. Frage des Vertretungserfordernisses (§ 67 VwGO) etwa Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. (2000), § 67 Rdnr. 9 e m.w.N. - jedenfalls in der Sache unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zu hoch festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gebietet keine abweichende Beurteilung. Es entspricht auch der Rechtsprechung des (vormals 23.) Senates - etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Okto-ber 1999 - 23 A 4398/96 - in Anlehnung an den Orientierungswert der Ziffer 42.3 des so genannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - veröffentlicht u.a. in DVBl. 1996, 605 = NVwZ 1996, 563 - in Rechtsstreitigkeiten betreffend eine straßenrechtliche Widmung von einem Streitwert in Höhe von mindestens 10.000,00 DM auszugehen. Diesen Wert in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte anzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da auf Antragstellerseite eine Personenmehrheit gegeben war, unterliegt es ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, die jeweiligen Einzelstreitwerte entsprechend § 5 ZPO zusammenzurechnen. Jeder der drei Antragsteller hätte für sich das mit dem Antrag verfolgte Begehren selbstständig geltend machen können. Ein Fall der echten (materiell-rechtlich) notwendigen Streitgenossenschaft, bei der nur gemeinsam - in Rechtsgemeinschaft - der behauptete Abwehranspruch hätte geltend gemacht werden können, war nicht gegeben. Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 S 3453/95 -, n.v. - Juris-Volltext - (Anfechtung Kommunalwahl durch Klägermehrheit) einerseits und Saarl.OVG, Beschluss vom 21. August 1997 - 8 Y 12/97 -, n.v. - Juris-Volltext - (notwendige Streitgenossenschaft bei Geltendmachung des Elternrechts) andererseits. Somit hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Recht auf insgesamt 15.000,00 DM festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).