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Beschluss

17 B 636/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0228.17B636.00.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Januar 2000 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Januar 2000 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes kommt dem Interesse des Antragstellers, sein Studium im Studiengang Verfahrenstechnik an der Fachhochschule E. einstweilen fortsetzen zu dürfen, Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht zugrundegelegt, dass die Aufnahme dieses Studiums im Wintersemester 1999/2000 einen Wechsel des bisherigen Aufenthaltszwecks, der Durchführung des Hochschulstudiums im Studiengang Chemietechnik, darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet der Wechsel von der Universität zur Fachhochschule die Aufnahme einer anderen Ausbildung. Die Andersartigkeit der Ausbildungen folgt daraus, dass zwischen einem Studiengang an einer Fachhochschule und einem Studiengang an der Universität ungeachtet der Beibehaltung oder Ähnlichkeit der Fachrichtung grundlegende strukturelle und inhaltliche Unterschiede bestehen, vgl. etwa Beschlüsse vom 29. März 1993 - 17 B 3110/92 -, vom 14. Mai 1997 - 17 B 1966/96 - und vom 17. November 1997 - 17 B 2741/97 -. Für einen anderen Aufenthaltszweck kann einem Ausländer nach § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt oder verlängert werden. Anders als in dem angefochtenen Beschluss zugrundegelegt, steht dieser Regelversagungsgrund einer Aufenthaltsbewilligung für das neue Studium jedoch nicht entgegen. Für die Abgrenzung zwischen Regel- und Ausnahmefall ist darauf abzustellen, ob ein Fall vorliegt, der sich durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheidet und durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet ist, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -, NVwZ 1994,381, und vom 28. Januar 1997 - 1 C 23.94-, InfAuslR 1997,240. Die Entscheidung darüber, ob ein Regel- oder Ausnahmefall gegeben ist, ist - ebenso wie die obige über das Vorliegen eines Wechsels des Aufenthaltszwecks - Rechtsentscheidung und unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der Studienverlauf des Antragstellers unterscheidet sich deutlich von der Mehrzahl der Fälle, in denen das von ausländischen Studierenden zunächst betriebene Studium nach Ablauf von 10 Fachsemestern endgültig scheitert. Nach der zu Beginn des 7. Fachsemesters im Studium Chemietechnik ausgestellten Bescheinigung der Universität E. vom 30. Oktober 1997 nebst beigefügter Studienverlaufsplanung befand der Antragsteller sich damals bereits im Hauptstudium und war dessen Abschluss nach voraussichtlich 5 weiteren Semestern mit der Anfertigung der Diplomarbeit im Wintersemester 1999/2000 (11. Fachsemester) und damit mit Sicherheit innerhalb der durchschnittlichen Studienzeit realistisch. Die Exmatrikulation des Antragstellers im Oktober 1999, die auf seinem endgültigem Scheitern in einer Fachprüfung im Juli 1999 beruht und mit dem Ausschluss von der Fortsetzung dieses Studiums auch an einer anderen deutschen Hochschule verbunden war, hat nicht zum vollständigen oder weitgehenden Verlust der bis dahin erbrachten Studienleistungen geführt. Der Antragsteller hat ohne Zeitverlust sein Studium im Studiengang Verfahrenstechnik an der Fachhochschule E. aufnehmen können und ist dort im Wintersemester 1999/2000 unter Anrechnung des Vordiploms sowie zweier Fachprüfungen und eines Leistungsnachweises aus dem Hauptstudium sogleich ins 7. Fachsemester übernommen worden. Der für den Abschluss des Fachhochschulstudiums erforderliche Zeitraum erscheint nicht unangemessen. Nach den Bescheinigungen der Fachhochschule E. vom 11. November 1999 und 10. Februar 2000 benötigte der Antragsteller aus damaliger Sicht bei intensivem Studium für die noch erforderlichen Prüfungsnachweise noch 3 bis 4 Semester. Zuzüglich des auf die anschließend zu erstellende Diplomarbeit entfallenden weiteren Semesters ergibt sich daraus ein voraussichtlicher Abschluss des Fachhochschulstudiums mit dem Diplom im Wintersemester 2001/ 2002 oder im Sommersemester 2002. Damit kann der Antragsteller, wenn ihm der Wechsel des Studiums aufenthaltsrechtlich ermöglicht wird, voraussichtlich relativ schnell eine Qualifikation erreichen, die ihn in die Lage versetzt, in seinem Heimatland eine entsprechende berufliche Tätigkeit aufzunehmen, wogegen die Studienzeit andernfalls weitestgehend verloren wäre. Wegen dieser fallspezifischen Besonderheiten liegt ein Regelfall des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht vor und hätte der Antragsgegner gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für das neue Studium nach Ermessen entscheiden müssen. Der der angefochtenen Ordnungsverfügung im Zeitpunkt ihres Ergehens anhaftende Ermessensmangel ist entscheidungserheblich, denn auch im gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die Entscheidung abzustellen ist, wäre eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG für das neue Studium nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Nach der Bescheinigung der Fachhochschule E. vom 9. Januar 2001 ist der Abschluss des Fachhochschulstudiums nach wie vor in dem im Wintersemester 1999/2000 genannten zeitlichen Rahmen zu erwarten. Der Antragsteller hatte bis zum 9. Januar 2001 von den erforderlichen 8 Fachprüfungen 4 abgelegt und sich für die restlichen 4 für den Prüfungszeitraum Februar/März 2001 angemeldet. Von den erforderlichen 5 Leistungsnachweisen ist einer vollständig abgelegt worden, für einen weiteren hat der Antragsteller sich für den nächsten Prüfungszeitraum angemeldet. Die restlichen 3 Leistungsnachweise sind Praktika, die er im laufenden Wintersemester absolviert. Die erforderlichen Teilnahmenachweise liegen vollständig vor. Aufgrund dieses Leistungsbildes geht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Fachhochschule E. jetzt davon aus, dass bei gleich bleibendem Arbeitseinsatz sämtliche Prüfungsleistungen bis etwa Sommer 2001 vorliegen und der Antragsteller anschließend seine Diplomarbeit beginnen kann. Bei der noch zu treffenden Ermessensentscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für das Fachhochschulstudium wird der Antragsgegner sich von den für das Vorliegen eines Ausnahmefalles maßgebenden Gründen leiten lassen müssen. Zu berücksichtigen ist namentlich auch, dass die aufenthaltsrechtliche Ermöglichung dieses Studiums trotz Verfehlung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks entwicklungspolitischen Interessen, die allgemein mit der Zulassung von Studenten aus Entwicklungsländern zum Studium an deutschen Hochschulen verfolgt werden, im Ergebnis keineswegs zuwider laufen würde. Der Antragsteller kann voraussichtlich nach einer Gesamtstudiendauer von 15 Semestern und einer Aufenthaltsdauer von knapp neun Jahren mit einer abgeschlossenen praxisorientierten Hochschulausbildung in sein Heimatland zurückkehren und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich einsetzen. Des weiteren wird der Antragsgegner sich an seiner eigenen Ermessenspraxis in Fällen orientieren müssen, in denen der Regelversagungsgrund des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht vorliegt. Falls die diesbezüglichen Vorgaben in Nrn. 28.3.3.1 bis 28.3.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000, Bundesanzeiger Nr. 188a vom 6. Oktober 2000 (AuslG-VwV), wenig aufschlussreich sein sollten, bieten sich als Orientierungshilfe die Regelungen zum Verfahren der Ausländerbehörde bei Wechsel der Fachrichtung im Rahmen des ursprünglichen Aufenthalszwecks an, Nr. 28.5.2.4.1 AuslG-VwV. Angesichts der noch ausstehenden Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist dem Aussetzungsantrag im vorrangigen privaten Interesse des Antragstellers stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.