Beschluss
16 E 267/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0216.16E267.00.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 14 K 5378/98 geführte Klageverfahren mit Wirkung vom 28. Januar 1999 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus L. bewilligt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 14 K 5378/98 geführte Klageverfahren mit Wirkung vom 28. Januar 1999 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus L. bewilligt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die durch Beschluss vom 16. Januar 2001 zugelassene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Kläger für das bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 14 K 5378/98 geführte Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus L. zu bewilligen, ist begründet. Nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe zunächst voraus, dass die darum nachsuchende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger erhält seit dem 10. September 1997 ergänzende Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für seine Betreuung im C. -Haus in L. und hat lediglich den Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu seiner Verfügung. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt ferner voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage mit den sinngemäßen Anträgen des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Januar 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1998 zu verpflichten, auch die rückständigen Kosten der Unterbringung des Klägers im C. -Haus, L. , in Höhe von insgesamt 13.790,03 DM aus Eingliederungshilfemitteln zu übernehmen, hilfsweise über den Antrag des Klägers auf Übernahme der rückständigen Heimunterbringungskosten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1991 - 16 E 781/91.A -, EStT NW 1992, 65, und Beschluss vom 26. Juni 1997 - 8 B 535/97 -, hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Bewilligungsreife war hier am 28. Januar 1999 eingetreten, als der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 166 VwGO, § 117 ZPO) bei dem Verwaltungsgericht eingereicht hatte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgs-chance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht schon im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, NJW 1991, 413. Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hing der Ausgang des Klageverfahrens auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Beteiligten von Rechtsfragen ab, deren Klärung nicht schon im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgen kann, sondern dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss. Nach dem gegenwärtigen Stand von Rechtsprechung und Literatur liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - einem Erfolg der Klage die Regelung des § 5 Abs. 1 BSHG entgegen steht, wonach die Sozialhilfe erst einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Zwar mag es im Ergebnis so sein, dass die genannte Vorschrift der hier begehrten nachträglichen Bewilligung von Hilfe in besonderen Lebenslagen im Hauptsacheverfahren entgegen gehalten werden muss; denn das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, vgl. etwa Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 (141), dass eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder der Hilfe Dritter, die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden hat, den Sozialhilfeanspruch ausschließt. Das OVG Lüneburg hat jedoch in einem vergleichbaren Fall, vgl. Beschluss vom 27. April 1982 - 4 B 40/82 -, FEVS 33, 118, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit einer Begründung bejaht, die u.U. auch im Fall des Klägers zur Bejahung eines Anspruchs führen würde. Abweichende Umstände - Aufnahme eines Antrags durch den Sozialdienst eines Krankenhauses und Weiterleitung an einen unzuständigen Sozialhilfeträger -, die nach heutiger Rechtslage relevant wären, sind nicht zum Tragen gekommen. Das OVG Lüneburg hat in seiner Entscheidung § 27 Abs. 2 BSHG eine Funktion zugewiesen, wie sie § 15a BSHG im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt zukommt. Entsprechendes hat auch der Kläger in der Zulassungsschrift geltend gemacht. Die Entscheidung des OVG Lüneburg ist zwar lediglich im Eilverfahren ergangen. Sie wird jedoch noch heute in aktuellen Kommentaren zustimmend bzw. im Ergebnis zustimmend - vgl. Münder in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 27 Rz. 8, und Zink in Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, 28. Lieferung, Stand März 2000, § 27 Rz. 22, letzterer allerdings unter nicht ganz zutreffender Kennzeichnung des Sachverhalts - zitiert. Auch Schellhorn - vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 27 Rz. 14, - vertritt etwa, dass als Leistungen in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 2 BSHG die Hilfe bei der Tilgung von Schulden in Betracht kommt, die für die Beseitigung einer besonderen Bedarfssituation aufgenommen worden sind. Die damit aufgeworfenen Fragen lassen sich nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern erst im Hauptsacheverfahren selbst beantworten. Da die Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig erscheint, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor. Die Beiordnung von Rechtsanwalt S. beruht auf § 166 VwGO iVm 121 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.