Urteil
20 A 3636/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0215.20A3636.98.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin verlegt seit 1991 den Roman "American Psycho" des amerikanischen Autors Bret Easton Ellis in deutscher Übersetzung. Das Buch schildert etwa ein Jahr aus dem Leben des fiktiven 26-jährigen New Yorker Börsenmaklers und Serienmörders Patrick Bateman, der tagsüber als angepasstes Mitglied der wohlhabenden und extrem auf Äußerlichkeiten bedachten Gesellschaft vorwiegend im Börsen- und Bankwesen tätiger Personen lebt, nachts aber von einer Obsession des maximal grausamen Folterns und Mordens zufällig ausgesuchter Personen getrieben wird. Auf 537 Textseiten finden sich in 60 Kapiteln ausführliche Darstellungen des gesellschaftlichen Lebens der handelnden Personen, aber auch eingehende Schilderungen der sexuellen Aktivitäten der Hauptfigur sowie seiner bestialischen Misshandlungen und Morde an Freunden und Bekannten, Bettlern, Kindern und vor allem Frauen. Die Morde werden teils erwähnt oder detailarm berichtet, häufiger aber auch bis in die grausigste Einzelheit des Einsatzes von Tränengas, Stromstößen, Elektrobohrern, Nagelpistolen und anderen Werkzeugen beschrieben. Der Roman ist zunächst als Hardcover-Ausgabe erschienen, sodann auch als Taschenbuch- Ausgabe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Nachdem das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle die Hardcover- Ausgabe in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen hatte - was Gegenstand des Verfahrens 20 A 3635/98 ist - und der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Senatsbeschluss vom 12. Juni 1996 (20 B 2250/95) abgelehnt worden war, nahm die Vorsitzende der Bundesprüfstelle die Taschenbuch-Ausgabe mit Entscheidung Nr. I 19/96 vom 11. November 1996, bekannt gemacht BAnz Nr. 222 vom 27. November 1996, als im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Hardcover-Ausgabe des Romans gemäß § 18a Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) in dessen bis zur Aufhebung durch Art. 6 Nr. 8 des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) geltenden Fassung ebenfalls in die Liste auf. Die Klägerin hat hiergegen am 17. Dezember 1996 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihren Vortrag bezüglich der Hardcover-Ausgabe wiederholt hat. Die Klägerin hat beantragt, die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Nr. I 19/96 vom 11. November 1996 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, zu deren Begründung die Beklagte ihren Vortrag im Berufungsverfahren OVG NRW 20 A 3635/98 erneuert. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin wiederholt ebenfalls ihren Vortrag im Parallelverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren VG Köln 17 K 1394/95 (OVG NRW 20 A 3635/98) und VG Köln 17 L 776/95 (OVG NRW 20 B 2250/95), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des von der Klägerin zu den Akten gereichten Taschenbuchs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die angefochtene Indizierungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie ist daher vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die indizierte Taschenbuch-Ausgabe mit der Hardcover- Ausgabe des Romans "im wesentlichen inhaltsgleich" i.S. des § 18a Abs. 1 GjS; Abweichungen bestehen nur hinsichtlich einiger Seitenumbrüche und zu vernachlässigender Übersetzungsänderungen. Doch liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Listenaufnahme nicht vor, wie der Senat im Verfahren gleichen Rubrums 20 A 3635/98 mit Urteil vom heutigen Tage ausgeführt hat. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.