OffeneUrteileSuche
Beschluss

7A D 93/97.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0214.7A.D93.97NE.00
25Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. tragen als Gesamtschuldner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens; das weitere Drittel tragen die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 3. als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 60.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. tragen als Gesamtschuldner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens; das weitere Drittel tragen die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 3. als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 60.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan InW 210 - U. - der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan erfasst im Wesentlichen den Kern des Stadtteils D. , der westlich der City von D. liegt. Der Stadtteil D. mit rund 4.000 Einwohnern wird im Osten von der von Süden nach Norden fließenden E. begrenzt. Östlich der E. befindet sich ausgedehntes Industriegelände, an das sich nach Norden der Rangierbahnhof D. sowie weiter in Richtung Nordosten der D. Hafen anschließt. Das Industriegelände wird im Süden von der R. Straße begrenzt, die von Osten aus dem Zentrum D. kommend in Richtung Westen in den D. H. weg einschwenkt, der nach Durchquerung von D. in die auf den Stadtteil M. zuführende H. -R. -Straße übergeht. Dieser Ost-West-Straßenzug, der als Landesstraße (L 663) klassifiziert war, folgt im Wesentlichen dem Verlauf des früheren H. weg. In Nord-Süd-Richtung wird D. von der L 609 durchquert, die von Norden (Stadtteil H. ) kommend im vorhandenen Straßenzug der A. straße auf den D. H. weg zuführt, diesen im Bereich des W. platz im Zentrum von D. kreuzt und als W. Straße auf die B 1 und das südlich hiervon gelegene Gelände der Universität D. zuführt. Der Stadtteil D. wird im Süden von der in West-Ost-Richtung in einem leichten Bogen verlaufenden Bahnstrecke B. /D. - Hauptbahnhof und im Westen durch eine weitere Bahnstrecke begrenzt. Der nördliche Bereich von D. beiderseits der A. straße wird weitgehend von gewerblich genutzten Flächen eingenommen; nördlich hiervon - zum Stadtteil H. hin - befinden sich Freiflächen. Diese werden in West-Ost- Richtung von der mit getrennten Richtungsfahrbahnen angelegten OW III a gekreuzt, die als West-Ost-Achse von der Bundesautobahn A 45 kommend die E. im Bereich des Rangierbahnhofs kreuzt und am Südrand des Hafens in den Straßenzug M. straße/B. straße/B. Straße übergeht, der die nördlich der City gelegenen Bereiche der Kernstadt von D. durchquert. Ziel des strittigen Bebauungsplans ist es insbesondere, die Trasse für eine neue Führung der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden L 609 (NS IX = L 609n) planungsrechtlich abzusichern. Die L 609n ist nach der Netzkonzeption der Antragsgegnerin als westlich der D. City verlaufende Nord-Süd-Achse gedacht, die von der Bundesautobahn A 2 (O. -H. ) im Norden kommend über die B 1 bis zur Universität führen soll. Der von der A 2 bis H. führende Abschnitt der L 609n ist fertig gestellt und unter Verkehr. Fertig gestellt und unter Verkehr ist ferner die Verknüpfung der L 609n mit der OW III a westlich der E. in Höhe des Rangierbahnhofs. Nach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans soll die Trasse der L 609n in Fortsetzung des von der OW III a nach Süden führenden Teilstücks, das in dem 1982 in Kraft getretenen Bebauungsplan InW 202 festgesetzt ist, entlang der Westseite der E. nach Süden führen, plangleich mit dem D. H. weg verknüpft werden und im weiteren Verlauf das Bahngelände im Bereich des S-Bahnhofs D. -D. in Tunnellage unterqueren. Der weitere Verlauf der L 609n nach Süden über die B 1 hinaus wird von weiteren Bebauungsplänen erfasst. Neben den Verkehrsflächen der L 609n enthält der strittige Bebauungsplan auch die Festsetzungen für die Trasse der Südumgehung D. (L 663n), die 1987 fertig gestellt und unter Verkehr genommen wurde. Diese Südumgehung schwenkt östlich der E. in dem Bereich, in dem die R. Straße ursprünglich in den D. H. weg überging, aus dem Straßenzug der früheren L 663 nach Südwesten ab, überquert die E. und die vorgesehene Trasse der L 609n und führt sodann entlang der Bahnstrecke zwischen dieser und der Bebauung von D. nach Westen zunächst zur W. Straße, mit der sie plangleich verknüpft ist, und sodann weiter entlang der Bahn nach Westen bis zum D. H. weg. Zur Anlage der Südumgehung kam es wie folgt: Das westliche Teilstück der Südumgehung (L 663n) vom D. H. weg bis zur W. Straße ist Gegenstand des Bebauungsplans InW 202. Das östliche Teilstück war Gegenstand des Bebauungsplans InW 201, der als Vorläufer des im vorliegenden Verfahren strittigen Bebauungsplans auch weite Teile von D. sowie die Trassenführung der L 609n entlang der E. umfasste. Dieser im Jahre 1981 bekannt gemachte Bebauungsplan InW 201 wurde durch Urteil des Senats vom 24. November 1986 - 7a NE 33/84 - für nichtig erklärt. In diesem Zeitpunkt war die Südumgehung, mit deren Bau im September 1985 begonnen worden war, bereits weitgehend fertig gestellt. Nach Abschluss der Bauarbeiten im Juli 1987 wurde der Straßenzug der Südumgehung dem Verkehr übergeben. Der strittige Bebauungsplan InW 210 erfasst die tatsächlich bereits vorhandene Trasse der Südumgehung, soweit sie nicht im Bebauungsplan InW 202 festgelegt ist. Ferner sieht er vor, dass von der R. Straße im bisherigen Verlauf des D. H. weg eine die E. überquerende Verbindung zur L 609n geschaffen wird, mit der der auf der L 663/L 663n (R. Straße/Südumgehung) fließende Verkehr an die neue Nord-Süd-Achse angebunden wird. Die Antragsteller sind Miteigentümer von Grundstücken, die an der R. Straße liegen. Das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück R. Straße 231a, das im Miteigentum der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. steht, liegt unmittelbar nördlich der R. Straße in dem Bereich, in dem der neue Knotenpunkt R. Straße/Südumgehung/D. H. weg entstehen soll. Das Haus steht isoliert an der Straße. Die westlich gelegenen Grundstücke bis zur rund 60 m entfernten E. sind unbebaut. Auch ein unmittelbar östlich an der R. Straße gelegener Bereich ist unbebaut. Nördlich des Grundstücks beginnt das Industriegelände, das rund 30 m östlich des Grundstücks der Antragsteller bis an die R. Straße heranrückt. Nach der schalltechnischen Untersuchung zum strittigen Bebauungsplan ist bei Verwirklichung des geplanten Verkehrsnetzes am Haus R. Straße 231a mit Immissionspegeln (Mittelungspegel) von maximal 76 dB(A) am Tag bzw. 69 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Der strittige Bebauungsplan überplant das Grundstück wie die westlich und östlich anschließenden unbebauten Bereiche als öffentliche Grünfläche mit dem Zusatz "gärtnerische Anlage". Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 3. sind ferner Miteigentümer des Grundstücks R. Straße 238, das dem Haus Nr. 231a schräg gegenüber südlich der R. Straße liegt. Dieses Grundstück wird vom Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans nicht erfasst, da dessen Plangebietsgrenze mit der Straßenbegrenzungslinie vor dem Grundstück R. Straße 238 endet. Neben und hinter dem Grundstück R. Straße 238 befindet sich weitere Bebauung, die gleichfalls nicht vom strittigen Bebauungsplan erfasst wird. Nach der bereits erwähnten schalltechnischen Berechnung ist am Haus R. Straße 238 mit Immissionspegeln von maximal 66 dB(A) am Tag bzw. 58 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Über die bereits angesprochenen Trassen der L 609n und der Südumgehung (L 663n) hinaus trifft der strittige Bebauungsplan insbesondere folgende Festsetzungen: Entlang der Westseite der L 609n ist für weite Bereiche nördlich des D. H. weg aktiver Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand mit Höhen bis zu 5 m über der Straßengradiente vorgesehen. Aktiver Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m über der Straßengradiente ist auch entlang der Nordseite der Südumgehung im gesamten Abschnitt von der Überführung über die geplante L 609n bis zur W. Straße festgesetzt. Die im Plangebiet vorhandenen weiteren Straßen sind als Straßenverkehrsflächen festgesetzt, wobei der im Zentrum von D. gelegene W. platz einschließlich der dem Platz zugehörigen Abschnitte der W. Straße bzw. des D. H. weg als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen ist. Nach der Begründung zum Bebauungsplan soll der W. platz für den Kfz-Verkehr mit Ausnahme des Anlieger- und Anlieferverkehrs gesperrt und als Ortsmittelpunkt zu einem Ort der Identifikation und Kommunikation umgestaltet werden. Verschiedene Straßen nördlich des D. H. weg sind ferner als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit den Zusätzen "Historische Straßen" bzw. "Mischverkehrsfläche" ausgewiesen. Die vom Bebauungsplan erfassten bebauten Bereiche von D. östlich des Straßenzugs W. Straße/A. straße sind weit überwiegend als allgemeine Wohngebiete ausgewiesen, wobei sich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise sowie die nahezu ausschließlich durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen weitgehend am vorhandenen Bestand orientieren. Um den W. platz herum sind besondere Wohngebiete, teilweise mit höheren Ausnutzungszahlen als in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehen, festgesetzt. Hier befinden sich auch zahlreiche unter Denkmalschutz stehende Gebäude. Im äußersten Norden des Plangebiets ist ein Gewerbegebiet festgesetzt, an das sich nach Osten eine private Grünfläche (Dauerkleingartenanlage) mit einer kleineren öffentlichen Grünfläche anschließt. Weitere öffentliche Grünflächen sind als Streifen entlang des neben der Lärmschutzwand der L 609n verlaufenden Fuß- und Radwegs festgesetzt sowie westlich des Straßenzugs W. Straße/A. straße (Erweiterung des bis zum W. platz reichenden S. -W. -Parks) und südlich der R. Straße unmittelbar östlich der E. (Ausgleichsfläche für die Südumgehung). Schließlich setzt der Bebauungsplan mehrere Gemeinbedarfsflächen (Schule, Kindergarten, Evangelisches Gemeindezentrum mit Kindergarten) sowie westlich des Straßenzugs W. Straße/A. straße einzelne allgemeine Wohngebiete fest. Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan verhalten sich über Nutzungsregelungen bezüglich des Gewerbegebiets und der besonderen Wohngebiete, über den Ausschluss von Nebenanlagen sowie von Stellplätzen und Garagen verbunden mit Anpflanzungs- und Gestaltungsregelungen für näher gekennzeichnete Bereiche, über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen in bestimmten Bereichen, über Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (passiver Schallschutz in gekennzeichneten Baugebieten), über die unterirdische Unterschreitung von Baugrenzen durch Tiefgaragen sowie über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Nachdem der Bebauungsplan InW 201 für nichtig erklärt worden war, fasste der Rat der Antragsgegnerin am 2. April 1987 den am 30. April 1987 bekannt gemachten Beschluss, den Bebauungsplan InW 210 aufzustellen. In der Folgezeit wurde - auch unter Berücksichtigung von Anregungen auf Grund der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im April 1989 - ein Planentwurf erstellt, der im Juni 1993 den Trägern öffentlicher Belange zugeleitet wurde. Am 6. Juli 1995 änderte der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs, stimmte dem nunmehr vorliegenden Entwurf zu und beschloss dessen Offenlegung, die vom 4. September bis 4. Oktober 1995 stattfand. Es gingen zahlreiche Bedenken und Anregungen ein, wobei von privater Seite insbesondere die geplante L 609n wegen der mit ihr verbundenen nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft und wegen der nachteiligen Immissionen abgelehnt wurde. Die Bedenken und Anregungen veranlassten die Antragsgegnerin, hinsichtlich einzelner Planänderungen eingeschränkte Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Im Verlauf des Aufstellungsverfahrens wurden Gutachten zu den Immissionsauswirkungen insbesondere der geplanten neuen Landesstraßen eingeholt. Das Gutachten "Ermittlung der Kfz- bedingten Immissionen für das Projekt NS IX" der Unternehmungsgruppe TÜV Umwelt vom 15. April 1996 kam zu dem Ergebnis, dass die Schwellenwerte der seinerzeit bereits im Entwurf vorliegenden 23. BImSchV nicht überschritten würden; dabei wurden die höchsten Werte für die R. Straße im Bereich der künftigen Verknüpfung mit dem D. H. weg (d.h. vor den Häusern der Antragsteller) ermittelt. In der schalltechnischen Untersuchung der R. -R. -Ingenieur- Gesellschaft mbH vom August 1995 wurden die voraussichtlichen Verkehrslärmimmissionen des geplanten Straßennetzes - unter Einbeziehung der im Straßenkörper verlaufenden Straßenbahn - ermittelt. Im April 1995 wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan InW 210 erstellt, der die Auswirkungen des Projekts der L 609n auf die Funktionen des von der künftigen Straße eingenommenen Freiraums erfasste. Dieser Fachbeitrag kommt zu den Ergebnissen, dass - unter Berücksichtigung der nur in geringem Umfang vorhandenen Möglichkeiten zur Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigungen - im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine geeigneten Flächen zu finden seien, die den Mindestanforderungen an einen angemessenen Ausgleich gerecht werden könnten. Auch ein der Erheblichkeit des Eingriffs gerecht werdendes Ersatzmaßnahmenkonzept lasse sich nicht entwickeln, sodass ein Ersatzgeld zu leisten sei, das für die Umsetzung von landschaftspflegerischen Maßnahmen durch die zuständige Untere Landschaftsbehörde im Stadtgebiet von D. zu verwenden sei. Zur Bemessung des Ersatzgelds wurden die (fiktiven) Kosten von drei "Maßnahmenpaketen" mit einem Gesamtbetrag von rund 4,4 Mio. DM ermittelt. Vom Umweltamt und Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin wurde schließlich 1996 eine Umweltverträglichkeitsstudie zum Bau der L 609n erstellt, die sich auf einen Untersuchungsraum von der Verknüpfung mit der OW III a im Norden bis zum Bereich südlich der B 1 erstreckt. In seiner Sitzung vom 19. September 1996 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den im Offenlegungsverfahren und den weiteren vereinfachten Beteiligungsverfahren eingegangenen Bedenken und Anregungen. Er beschloss verschiedene Modifikationen des Plans, für die eingeschränkte Beteiligungsverfahren durchgeführt worden waren, und den solchermaßen modifizierten Plan als Satzung. Ferner beschloss er, dem Plan die aktualisierte Begründung nebst Anlagen beizufügen. Unter dem 27. September 1996 wurde der Bebauungsplan erstmals der Bezirksregierung angezeigt. Diese wandte ein, bei der Entscheidung über die Bewältigung der durch das Vorhaben L 609n bedingten Eingriffsfolgen sei zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan insoweit eine Planfeststellung ersetze und deshalb die Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unmittelbar anzuwenden seien. Insoweit seien Klarstellungen in der Begründung zum Bebauungsplan angezeigt. Dies gelte auch hinsichtlich der Frage, dass im vorliegenden Planverfahren keine Rechtspflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden habe. Die Antragsgegnerin zog daraufhin ihre Anzeige zurück. Nachdem der Rat der Antragsgegnerin am 20. März 1997 unter Bestätigung des Satzungsbeschlusses vom 19. September 1996 beschlossen hatte, ergänzende und klarstellende Ausführungen in die Begründung zum Bebauungsplan einzufügen, wurde der Bebauungsplan unter dem 24. März 1997 erneut der Bezirksregierung angezeigt. Diese machte eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 25. April 1997 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 20. Mai 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 1997 (7a B 1110/97.NE) abgelehnt hat. Der Senat hat darin u.a. ausgeführt, es spreche viel dafür, dass bei der planerischen Festlegung des hier in Rede stehenden Abschnitts der Südumgehung durch den vorliegenden - auch insoweit planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan den Erfordernissen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach Maßgabe der §§ 4 ff LG NW nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die Antragsgegnerin könne jedoch noch vor dem voraussichtlichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach dem ab 1. Januar 1998 geltenden Recht ein ergänzendes Verfahren iSv § 215a BauGB n.F. zur Behebung des Mangels durchführen, sodass kein Anlass bestehe, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Der Rat der Antragsgegnerin hat daraufhin am 14. Mai 1998 seinen Satzungsbeschluss vom 19. September 1996 dahin ergänzt, dass zu dem Ersatzgeld für den durch den Bau der L 609n hervorgerufenen Eingriff in Natur und Landschaft auf der Grundlage eines zusätzlichen landschaftspflegerischen Fachbeitrags eine weitere Ersatzgeldzahlung für den durch den Bau der L 663n (Südumgehung) hervorgerufenen Eingriff in Höhe von 40.000,-- DM festgelegt wurde. Der im ergänzenden Verfahren geänderte Bebauungsplan wurde daraufhin am 31. Juli 1998 bekannt gemacht. Zur Begründung ihres aufrechterhaltenen Begehrens im vorliegenden Normenkontrollverfahren tragen die Antragsteller insbesondere vor: Als Miteigentümer des bebauten Grundstücks R. Straße 231a seien sie schon deshalb antragsbefugt, weil dieses als öffentliche Grünfläche überplant worden sei. Im übrigen würden die auf ihre Grundstücke einwirkenden Lärmimmissionen unzumutbar verstärkt. In materieller Hinsicht leide der angegriffene Plan an mehreren zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln. Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei die L 663n (Südumgehung) als vorhandene Straße berücksichtigt worden, obwohl durch den strittigen Bebauungsplan - wenn er wirksam wäre - erstmals eine rechtliche Grundlage für den Bau dieser Straße geschaffen würde. Bereits im Aufstellungsverfahren hätten sie darauf hingewiesen, dass nicht nur für die L 609n, sondern auch für die L 663n eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und dass die durch die L 663n hervorgerufenen zusätzlichen Lärmeinwirkungen nicht hätten unberücksichtigt bleiben dürfen. Ihnen stehe wegen der rechtswidrigen Einwirkungen durch den Bau der L 663n ein Folgenbeseitigungsanspruch zu, der in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen. Die im Planaufstellungsverfahren angegebenen Gründe für den Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der L 663n seien nicht tragfähig. Die Nichtberücksichtigung der Auswirkungen der L 663n auf ihre Grundstücke habe nicht mit der Erwägung begründet werden können, die Nichtigerklärung des Bebauungsplans In W 201 sei erst nach Baubeginn der Straße erfolgt. Die rechtswidrige Inbetriebnahme der Südumgehung habe auch zu zusätzlichen Belastungen ihrer Grundstücke geführt, weil sie zusätzlichen Verkehr angezogen habe. Bei der Entscheidung über die von ihnen vorgetragenen Bedenken und Anregungen seien Aussagen der schalltechnischen Untersuchung fehlerhaft berücksichtigt worden. Die Verkehrszählungsunterlagen gäben keinen Aufschluss über die Verkehrsbelastung der R. Straße im Bereich ihrer - der Antragsteller - Häuser vor dem Bau der L 663n. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastungen berücksichtige zudem verschiedene Aspekte nicht, die zu einer höheren Belastung der L 609n und der an sie angebundenen Straßen führten. Der Westgiebel des Hauses R. Straße 238 stehe ferner dicht an der Ampel des künftigen Knotenpunkts R. Straße/D. H. weg; dies führe zu höheren Lärmimmissionen. Die ohne rechtliche Grundlage gebaute Südumgehung habe nicht als Vorbelastung in die Beurteilung der Zumutbarkeit der zusätzlichen Lärmimmissionen einbezogen werden können; ihnen - den Antragstellern - stehe daher ein Anspruch auf passiven Lärmschutz zu. Die Überplanung des Grundstücks R. Straße 231a als öffentliche Grünfläche sei nicht hinreichend begründet. Die für diese Planung herangezogenen Emissionen der Firma Hoesch seien nicht ermittelt worden. Wenn schon keine bauliche Nutzung ihres Grundstücks vorgesehen sei, dann seien jedenfalls keine ausreichenden Gründe für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche an Stelle einer privaten Grünfläche verlautbart worden. Die textliche Festsetzung Nr. 4 mit Immissionsgrenzwerten für Innengeräusche sei nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt, weil Immissionsgrenzwerte keine Festsetzungen baulicher oder technischer Maßnahmen darstellten. Unzureichend sei auch die auf die L 609n bezogene nachgeschobene Abwägung nach § 8 Abs. 3 BNatSchG. Warum die verkehrlichen Belange gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwögen, sei nicht verlautbart. Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag sei die unwiderrufliche Zerstörung eines wichtigen Elements des übergeordneten städtischen Freiraumsystems ausdrücklich betont worden; die verkehrliche Bedeutung der geplanten Straßen sei nicht in Beziehung gesetzt zu dieser ökologischen Bedeutung der vorhandenen Freiflächen. Eine abwägende Bewertung der im Fachbeitrag "Landschaft" erörterten, gegen die Planung sprechenden Belange mit den dafür sprechenden Belangen fehle. Bei den im ergänzenden Verfahren angestellten Erwägungen zur Bewältigung der durch die Südumgehung bewirkten Eingriffsfolgen sei schließlich zu Unrecht darauf abgestellt worden, dass eine Beseitigung des seit Jahren genutzten Straßenzugs unverhältnismäßig sei; einem "Schwarzbau" der öffentlichen Hand komme keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan InW 210 - U. - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, mit den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans sei sie innerhalb des ihr eingeräumten Planungsermessens geblieben. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Belange. Die Grundstücke der Antragsteller seien bereits jetzt von einer nicht unerheblichen Vorbelastung geprägt. Die Südumgehung sei auf Grund der früheren Planungen erfolgt, auch wenn diese Planungen keine Rechtsverbindlichkeit behalten hätten. Insoweit seien durch den Bau der Südumgehung keine Veränderungen der Verkehrsbelastung erfolgt, da der D. H. weg bereits 1985 eine Belastung von 19.900 Kfz/24 h aufgewiesen habe; die Verkehrszählung 1988 habe auf der Südumgehung einen durchschnittlichen Tagesverkehr von 19.700 Kfz/24 h und westlich des abgesperrten Teils des D. H. weg von 1.980 Kfz/24 h (durch Anliegerverkehr) ergeben. Der Bau der Südumgehung habe damit nicht zu einer Verkehrszunahme, sondern lediglich zu einer Verlagerung der Verkehre geführt. Im Rahmen der Fertigstellung und Inbetriebnahme der Südumgehung seien ferner bezüglich des Hauses R. Straße 238 Kostenerstattungen für passive Schallschutzmaßnahmen an den lärmzugewandten Seiten des Gebäudes (insges. rd. 17.600,-- DM für 9 Fenster) vorgenommen worden. Der Berichterstatter des Senats hat am 9. März 1999 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 1110/97.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat kann über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BRS 62 Nr. 43. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 und Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44. Ferner liegt eine Rechtsverletzung auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf Abwägung seiner eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt sei, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46. Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Soweit die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. Miteigentümer des Grundstücks R. Straße 231 a sind, folgt ihre Antragsbefugnis bereits daraus, dass der angegriffene Bebauungsplan dieses Grundstück als öffentliche Grünfläche überplant und ihm damit für die Zukunft - soweit die Antragsteller es nicht im Rahmen des Bestandsschutzes weiter wie bisher nutzen - die Privatnützigkeit nimmt. Gegenüber dieser Planfestsetzung machen die Antragsteller hinreichend substantiiert geltend, dass in ihr Eigentum fehlerhaft eingegriffen werde, weil die Bebauungsplanung rechtlich fehlerhaft erfolgt sei. Soweit die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 3. ferner Miteigentümer des Grundstücks R. Straße 238 sind, ergibt sich ihre Antragsbefugnis jedenfalls daraus, dass sie hinreichend substantiiert geltend machen, dass ihr Recht auf Abwägung ihrer Belange - nämlich vor nachteiligen Auswirkungen der bei Realisierung des Plans zu erwartenden Verkehrsimmissionen geschützt zu werden - verletzt worden ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan InW 210 in der Fassung, die er durch die im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB getroffene - ergänzende - Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin vom 14. Mai 1998 erhalten hat. Insoweit hat der Rat der Antragsgegnerin seine ursprüngliche Abwägungsentscheidung vom 19. September 1996 (bestätigt durch den Beschluss vom 20. März 1997) durch Berücksichtigung einer zusätzlichen Ersatzgeldzahlung wegen der nicht ausgeglichenen nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft durch die planerische Absicherung der Südumgehung (L 663n) gleichsam "nachgebessert". Zu einer solchen Nachbesserung der Abwägung im Wege des ergänzenden Verfahrens war er nach dem ab 1. Januar 1998 geltenden § 215a BauGB befugt, weil der Mangel einer nicht vollständigen Kompensation der Eingriffsfolgen nicht die Grundzüge der Planung berührt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52 und Beschluss vom 25. Mai 2000 - 4 BN 17.00 - BauR 2000, 1302 = NVwZ 2000, 1053. Durch die dem Ratsbeschluss vom 14. Mai 1998 nachfolgende Bekanntmachung vom 31. Juli 1998 ist der Bebauungsplan in der geänderten Fassung wirksam geworden; einer rechtsaufsichtlichen Prüfung bedurfte es nach dem ab 1. Januar 1998 geltenden Recht nicht mehr (vgl. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dass die "Nachbesserung" während des noch anhängigen Normenkontrollverfahrens erfolgte, ist unerheblich. Ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB kann auch während eines anhängigen Gerichtsverfahrens mit der Folge durchgeführt werden, dass in dem Gerichtsverfahren nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens der Bebauungsplan in der Fassung zur Prüfung steht, die er durch dieses ergänzende Verfahren erhalten hat. Vgl. hierzu auch den Sachverhalt, der dem Urteil des BVerwG vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 - BauR 2001, 71 zu Grunde lag. Die Antragsgegnerin war befugt, den Bebauungsplan InW 210 für sämtliche von ihm erfassten Regelungsbereiche aufzustellen. Soweit der Bebauungsplan weite Bereiche des Stadtteils D. überplant und für Gemeindestraßen, Baugebiete, Gemeinbedarfsflächen und Grünflächen mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB die zulässigen Bodennutzungen festlegt, steht die aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgende Planungskompetenz der Antragsgegnerin außer Frage. Sie durfte auch die Verkehrsflächen für die L 609n (NS IX) und die L 663n (Südumgehung D. ) durch den strittigen Bebauungsplan festlegen. Nach § 38 Abs. 1 StrWG NW dürfen zwar Landesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gemäß Absatz 4 Satz 1 der genannten Vorschrift ersetzen jedoch Bebauungspläne nach § 9 BauGB die Planfeststellung. Ein solcher planfeststellungsersetzender Bebauungsplan liegt hier bezüglich der Ausweisung der Verkehrsflächen der L 609n wie auch der L 663n vor. Dass im vorliegenden Fall die Ausweisung der neuen Verkehrsflächen für den vom strittigen Bebauungsplan erfassten Teilabschnitt der L 609n als eines neuen Landesstraßenzugs von (auch) regionaler Bedeutung (vgl. S. 12 der Planbegründung) eine planfeststellungsersetzende Funktion hat, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Nichts anderes gilt auch für die im angegriffenen Bebaungsplan festgelegte, bei Erlass des Bebauungsplans tatsächlich bereits vorhandene Trassenführung der Südumgehung (L 663n). Diese Südumgehung übernimmt im Straßennetz von D. die Funktion der früheren L 663, die von der R. Straße über den D. H. weg durch das Zentrum von D. zur H. -R. -Straße führte. Für die seit 1987 fertig gestellte und unter Verkehr genommene Trassenführung der Südumgehung als L 663n, deren Errichtung nach § 38 Abs. 1 StrWG NW einer landesstraßenrechtlichen Planfeststellung bedurfte, ist kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Für den östlichen Abschnitt, der nicht im Bebauungsplan InW 202 geregelt ist, lag bis zum Inkrafttreten des strittigen Bebauungsplans InW 210 auch kein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan vor. Dieser Abschnitt wurde zwar vom Bebauungsplan InW 201 erfasst; dieser Bebauungsplan entfaltet auf Grund seiner Nichtigerklärung durch das Urteil des Senats vom 24. November 1986 jedoch keine Rechtswirkungen. Die Errichtung des östlichen Abschnitts der Südumgehung von einem Bereich rd. 150 m westlich der Kreuzung mit der W. Straße bis zur Einmündung des D. H. weg in die R. Straße ist ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Der Umstand, dass im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten für die Südumgehung der Bebauungsplan InW 201 noch nicht für nichtig erklärt worden war, ändert nichts daran, dass mit der Herstellung des nicht vom Bebauungsplan InW 202 gedeckten - östlichen - Abschnitts der Südumgehung wegen der Nichtigkeit des Bebauungsplans InW 201 ein jedenfalls formell rechtswidriges Vorhaben entstanden ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - NVwZ 1994, 275 (277). Der strittige Bebauungsplan InW 210 schafft bei dieser Sachlage erstmals eine Rechtsgrundlage für den von ihm erfassten östlichen Abschnitt der Südumgehung (L 663n) und hat damit auch insoweit - nicht nur bezüglich der Festlegung der Trasse der L 609n - planfeststellungsersetzende Funktion. Der Umstand, dass der hier in Rede stehende Abschnitt der L 663n bei Erlass des angegriffenen Bebauungsplans bereits fertig gestellt und unter Verkehr genommen worden war, hinderte den Rat der Antragsgegnerin nicht, die Zulässigkeit dieses Straßenneubaus nachträglich zu regeln und insoweit erstmals eine Rechtsgrundlage für die gesamte Südumgehung im Wege eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans zu schaffen. Wird ein Bebauungsplan, der eine bestimmte Straßenbaumaßnahme regelt, nach deren Realisierung für nichtig erklärt, so kann der Plangeber dem (nunmehr) formell rechtswidrigen Vorhaben durch eine erneute, ihrerseits rechtmäßige Bauleitplanung eine wirksame Rechtsgrundlage verschaffen, wenn er seine ursprünglichen Ziele nicht aufgeben will. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 a.a.O. (S. 279). Nichts anderes ist hier geschehen. Aus den - wenn auch nur knappen - Ausführungen auf S. 18 der Begründung zum strittigen Bebauungsplan folgt eindeutig, dass die Antragsgegnerin mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplans an der bereits ins Werk gesetzten planerischen Absicht festhalten wollte, mit der Südumgehung (L 663n) den West-Ost-Durchgangsverkehr aus dem Zentrum von D. herauszunehmen und an den weniger empfindlichen Südrand des Stadtteils zu verlagern. Form- oder Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Verfahrensfehler, die nur auf Rüge beachtlich sind (§§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 BauGB), sind nicht gerügt. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden auch den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht. Die Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 1. Von letzterem kann hier keine Rede sein. Die städtebauliche Neuordnung der vom Plan erfassten Bereiche des Stadtteils D. steht im Zusammenhang mit den vom Plangeber geregelten Trassenführungen der L 609n und L 663n. Insoweit handelt es sich nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin um ein "Gesamtpaket" von Maßnahmen, das einerseits die gesamte Herausnahme des Durchgangsverkehrs aus dem Zentrum von D. und dessen Verlagerung auf die neuen Landesstraßenzüge und andererseits die Festlegung stadtgestalterischer Maßnahmen erfasst, die erst durch die Verlagerung der Verkehrsströme, die sich zuvor im zentralen Bereich des W. platz kreuzten, ermöglicht werden. Bezogen auf die städtebaulichen Festsetzungen in den vom Plan betroffenen Baugebieten und sonstigen Nutzungsflächen geht es ferner darum, die Rechtsgrundlagen für die weitere Sanierung von D. zu schaffen und die bestehenden Strukturen zu sichern (vgl. S. 5/6 der Planbegründung). Hinzu kommt - bezogen auf die L 609n - die planerische Absicherung des hier betroffenen Teilabschnitts der neuen Landesstraße, die nach der Netzkonzeption der Antragsgegnerin eine sowohl regionale und überörtliche als auch eine örtliche Bedeutung hat. Die insoweit auf S. 10 bis 12 der Planbegründung näher dargelegten Einzelaspekte der Verkehrsbedeutung der L 609n unterstreichen deren Bedeutung, die nicht nur auf eine Neuverteilung bestehender Verkehrsströme insbesondere durch Bündelung des Durchgangs- und des Schwerlastverkehrs, sondern auch darauf abzielt, durch die Verknüpfung gewerblich genutzter Bereiche Standortvorteile der angesiedelten Unternehmen bzw. Anreize für Neuansiedlungen zu schaffen. Auch die planerische Absicherung der Südumgehung (L 663n) stellt vor dem Hintergrund, dass erst die durch diesen Straßenzug ermöglichte Verlagerung des West-Ost- Durchgangsverkehrs an den Südrand des Stadtteils die vorgesehenen städtebaulichen Umgestaltungen insbesondere im Bereich des Wilhelmplatzes mit Erweiterung des S. - W. -Parks ermöglicht, keinen planerischen Missgriff im dargelegten Sinne dar. Die hiernach insgesamt städtebaulich gerechtfertigten Festsetzungen des Bebauungsplans InW 210 sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des BauGB iVm der BauNVO getragen. Letzteres gilt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch für die Regelungen in § 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Mit diesen Festsetzungen hat der Plangeber die Anforderungen an bauliche und sonstige Vorkehrungen zur Lärmminderung in den Baugebieten, in denen nach den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Abschätzungen passiver Schallschutz erforderlich ist, zulässigerweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB näher festgelegt. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des BVerwG, dass bloße Emissions- und Immissionsgrenzwerte keine Vorkehrungen im Sinne der genannten Vorschrift sind. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 6.88 - BRS 50 Nr. 25 und Beschluss vom 2. März 1994 - 4 NB 3.94 - NVwZ 1994, 1009. Um eine Festsetzung bloßer Immissionsgrenzwerte, die im Inneren der betroffenen Gebäude sicherzustellen sind, handelt es sich bei der hier getroffenen Regelung jedoch nicht. Sie gibt den Planbetroffenen zugleich vor, dass zur Einhaltung dieser Werte "bauliche und sonstige Vorkehrungen" zu treffen sind. Diese werden im weiteren dahin konkretisiert, dass die Innenpegel, sofern sie "nicht schon durch Grundrissgestaltung und Baukörperanordnung eingehalten werden", dadurch sicherzustellen sind, dass "schallschützende Außenbauteile" zu verwenden sind. Damit werden nicht nur Grenzwerte als solche vorgegeben, sondern zugleich auch die technischen Vorkehrungen näher umschrieben, mit deren Einsatz die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten ist. Dass der Plangeber dabei im Wege zulässiger planerischer Zurückhaltung die konkrete Auswahl aus den geeigneten Vorkehrungen den jeweiligen Bauwilligen überlassen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994 a.a.O. (S. 1010). Die im Plan getroffenen Festsetzungen werden auch den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB gerecht. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4; Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. Insoweit kann bereits der Planbegründung in Verbindung mit den ihr beigefügten Anlagen ohne weiteres entnommen werden, dass der Plangeber hinsichtlich der städtebaulichen Festsetzungen für die Baugebiete und sonstigen Nutzungsausweisungen einschließlich der Ausweisung der Trasse der L 609n eine Abwägung als solche vorgenommen hat. Dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung der Trasse der L 663n (Südumgehung). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Planbegründung sind zwar nur knapp, lassen bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der insgesamt im Plan getroffenen Festsetzungen gleichwohl erkennen, dass auch insoweit eine Abwägung stattgefunden hat. Die Darlegung auf S. 18 der Planbegründung, dass der West- Ost-Durchgangsverkehr "an den weniger empfindlichen südlichen Ortsrand verlagert" wurde, macht deutlich, dass sich der Rat der Antragsgegnerin des Für und Wider der bereits realisierten Trasse der Südumgehung, die er durch seinen Plan rechtlich absicherte, bewusst war. Dass er auch die nachteiligen Folgen der - faktisch bereits umgesetzten - Neutrassierung mit in den Blick genommen und im Rahmen seiner Entscheidung über den Gesamtplan in seinen abwägenden Regelungswillen aufgenommen hat, wird durch die weiteren Ausführungen auf S. 24 der Planbegründung bestätigt. Dort heißt es bezüglich der öffentlichen Grünfläche, die im Südosten des Plangebiets zwischen dem Bahndamm, der E. , der Südumgehung und dem Grundstück R. Straße 246 (Flurstück 254) festgesetzt wurde: "Bei dem... Bereich handelt es sich um eine ca. 5.000 qm große Fläche (zum Teil früherer Sportplatz), auf der grünordnerische Maßnahmen in Form von Baum- und Strauchanpflanzungen zur ökologischen Aufwertung des Bestandes als Ausgleichsmaßnahmen für die Südumgehung realisiert wurden. Durch die Festsetzung 'gärtnerische Anlage' erfolgt eine planerische Sicherung." Im Plan selbst wurde ferner die zum Schutz der südlichen Wohngebiete von D. erforderliche 3 m hohe Lärmschutzwand entlang der Nordseite der Südumgehung planungsrechtlich gesichert. Dies wie auch die an den Schwellenwerten der 23. BImSchV ausgerichtete Abschätzung der Kfz-bedingten Schadstoffbelastungen des geplanten Gesamtnetzes einschließlich der Südumgehung im TÜV-Gutachten vom 15. April 1996 macht deutlich, dass der Rat auch die nachteiligen verkehrsbedingten Immissionen der Südumgehung mit in seine Abwägung einbezogen hat. Das Fehlen dezidierter Erwägungen zu den für und gegen die Festschreibung der Trasse der Südumgehung sprechenden Gesichtspunkten ist nach alledem - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht etwa als vollständiger Abwägungsausfall und Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu werten. Der Rat der Antragsgegnerin hat vielmehr insbesondere angesichts der offensichtlichen Unvereinbarkeit einer Beseitigung der bereits realisierten Trasse der Südumgehung mit seinen auf eine städtebauliche Neugestaltung des Kernbereichs von D. abzielenden planerischen Zielvorstellungen keinen Anlass gesehen hat, die insoweit abwägungsrelevanten, sich der Sache nach aufdrängenden Aspekte (erneut) im Einzelnen näher zu verlautbaren. Die hiernach bezüglich der gesamten Planinhalte vorgenommene Abwägung ist auch in ihren Details nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Neutrassierung und konkreten Ausgestaltung der L 609n einschließlich der im Plangebiet als notwendige Folgemaßnahme mitzuregelnden Verknüpfung mit dem D. H. weg bis zu dessen Anbindung an die R. Straße/Südumgehung (L 663 bzw. L 663n) ergibt sich die Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots aus folgendem: Die Frage, ob und in welcher Linienführung die neue Trasse der L 609n durch den hier strittigen Bebauungsplan verbindlich festgelegt werden sollte, spielte bei den planerischen Erwägungen im Vorfeld der abschließenden Beschlussfassung eine herausragende Rolle. Zur Entscheidungsfindung führte die Antragsgegnerin eine umfangreiche und vollständige Sammlung des Abwägungsmaterials durch. Dabei hatte sich die Frage, ob und in welcher Linienführung der neue Landesstraßenzug im Bebauungsplan geregelt werden konnte, nach den generellen Kriterien der planerischen Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) zu richten, und zwar auch bezüglich der Belange von Natur und Lndschaft. Insoweit erfordert das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft eine abwägende Prüfung, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen lässt. Zur Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8; zur abwägenden Prüfung der Trassenführung in der fachplanerischen Planfeststellung vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 - NVwZ 1997, 914. Zwar darf das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft - wie alle der Abwägung unterliegenden Belange - zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange zurückgestellt werden. Diese sind dann allerdings präzise zu benennen. Das ist hier hinsichtlich der Trassierung der L 609n in nicht zu beanstandener Weise geschehen. Vor der Satzungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin wurden die vorgefundenen Gegebenheiten des Planungsraums eingehenden Prüfungen und Bewertungen unterzogen, die insbesondere in den beiden Fachbeiträgen der der Planbegründung als Anlage beigefügten "Umweltverträglichkeitsstudie" ihren Niederschlag gefunden haben. Die dort gewonnenen und wiedergegebenen Erkenntnisse führten dem Plangeber die nachteiligen Auswirkungen einer Überplanung des von der L 609n eingenommenen Bereichs eindringlich und in aller Deutlichkeit vor Augen. So ist als Ergebnis des Fachbeitrags "Landschaft" (S. 110 der Anlage 3 zur Planbegründung) unmissverständlich die im weiteren Text näher belegte Schlussfolgerung dargelegt, dass eine Realisierung der hier vorgesehenen Trassierung nach den Varianten 5 und 6 - diese unterscheiden sich bezüglich der Gesamtkonzeption der L 609n nur durch zusätzliche Netzwiderstände und städtebauliche Maßnahmen in den bestehenden Straßenzügen der W. Straße und A. straße (vgl. S. 30 der Anlage 3) - aus der Sicht von Natur und Landschaft eindeutig negativ und insgesamt betrachtet als "nicht umweltverträglich" zu bezeichnen sind. Gleichermaßen geht der landschaftspflegerische Fachbeitrag zum strittigen Bebauungsplan (Anlage 1 zur Planbegründung) davon aus, dass die Realisierung der geplanten L 609n im hier betroffenen Raum zwischen der Bebauung von D. und der E. nicht nur zu einem Verlust von Freiflächen durch Versiegelung, sondern letztlich auch zur Zerstörung von übergeordneten Freiraumfunktionen führt. Diese Erkenntnisse, die bei einem Blick auf den vorgefundenen Zustand von Natur und Landschaft im hier betroffenen Raum ohne weiteres einleuchten, hinderten den Rat der Antragsgegnerin nach den bereits angesprochenen Grundsätzen nicht, das durch die Planung der L 609n gravierend nachteilig berührte Integritätsinteresse von Natur und Landschaft zurückzusetzen. Sie gaben ihm jedoch vor, die Möglichkeiten einer Erreichbarkeit der planerischen Ziele mit geringerer Eingriffsintensität zu prüfen und die für vorzugswürdig gehaltenen Belange, die nach seiner Einschätzung ein Zurücksetzen des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft rechtfertigten, präzise zu benennen. Das ist mit den insoweit maßgeblichen weiteren Ausführungen in der Planbegründung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den - theoretisch - in Betracht kommenden Varianten der hier gewählten Neutrassierung ist insbesondere auf den S. 13 ff. der Planbegründung näher dargelegt. Die dort angesprochenen Aspekte decken das Spektrum potienzieller Planvarianten umfassend und zutreffend ab. Im Einzelnen ist insoweit hervorzuheben: Die sog. Nullvariante - vollständiger Verzicht auf eine Neutrassierung unter Beibehaltung der Nord-Süd-Verbindung im bestehenden Straßenzug A. straße/W. Straße - würde es bei der unbefriedigenden städtebaulichen Situation vor Ort belassen und auch die überörtlichen Belange nicht aufgreifen. Die insoweit relevanten Nachteile sind in dem in der Planbegründung in Bezug genommenen Fachbeitrag "Bebaute Umwelt" der Umweltverträglichkeitsstudie u.a. wie folgt näher umschrieben: - Erhaltung des Status Quo insbesondere durch Verkehrsbelastungen in der Ortslage durch Durchgangs- und Schwerverkehr (S. 41); - Zerschneidung des Ortsmittelpunkts am W. platz und Verhinderung einer Verknüpfung von W. platz und S. -W. -Park sowie stadtgestalterischer Maßnahmen (S. 45); Andere im hier betroffenen Raum denkbare Planvarianten schieden bei realistischer Betrachtung aus folgenden zutreffenden Erwägungen ersichtlich aus: - Einer Verschiebung der Trasse nach Osten unter Abdeckelung der E. standen die Erforderlichkeit von Wartungswegen und die Verbauung einer - langfristig angestrebten - Renaturierung der E. entgegen; - einer noch weiteren Verschiebung nach Osten standen die dann erforderlichen Inanspruchnahmen von Betriebsteilen der K. /H. GmbH sowie die topografischen Gegebenheiten und Probleme einer Verknüpfung mit der OW III a entgegen; - eine Verschiebung nach Westen hätte der Zielsetzung entgegengestanden, die Beeinträchtigung von Wohngebieten möglichst gering zu halten, und erhebliche Eingriffe in Wohnbausubstanz erfordert; - eine Absenkung der Gradiente mit Führung in Troglage schied schließlich wegen der erforderlichen Verknüpfungen mit den innerstädtischen Straßen und der Lage der E. aus. Ausgehend von dieser Erkenntnis, dass abgesehen von der "Nullvariante" sachgerechte alternative Trassenführungen nicht in Betracht kamen, hat sich der Rat der Antragsgegnerin schließlich aus den auf den S. 17/18 der Planbegründung dargelegten Erwägungen für die Festlegung der hier gewählten Trasse entschieden. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen eines verhältnismäßigen Ausgleichs der betroffenen Belange und damit innerhalb des zulässigen Spektrums einer sachgerechten Abwägung. Auch die gesetzlich vorgegebenen Bindungen für die Bewältigung der nachteiligen Folgen der hier vorgesehenen Planung der L 609n sind in nicht zu beanstandender Weise planerisch bewältigt worden. Dies gilt sowohl für die - auf den Schutz von Natur und Landschaft bezogene - Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung als auch hinsichtlich der - bezogen auf die Belange des Schutzes der betroffenen Wohnbevölkerung vor Verkehrslärm - gebotenen Ausrichtung der Planung an dem Schutzmodell des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zum Folgenbewältigungsprogramm der Eingriffsregelung ist anzumerken: Der Plangeber hat - wenn auch erst veranlasst durch die Bedenken der Bezirksregierung im Rahmen des ersten Anzeigeverfahrens - zutreffend erkannt, dass die Einhaltung der durch die auf den rahmenrechtlichen Vorgaben des § 8 BNatSchG beruhenden §§ 4 ff LG NW festgelegten Gebote der Vermeidung, des Ausgleichs und der ersatzweisen Kompensation eingriffsbedingter Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch eine Planfeststellung nicht der Abwägung unterliegt - vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 - NVwZ 1997, 914 -, und dass dies gemäß § 8a Abs. 8 BNatSchG in der seinerzeit - bis zum 1. Januar 1998 - maßgeblichen Fassung auch bei der hier gewählten Festsetzung der Verkehrsflächen der L 609n durch einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan gilt. Die insoweit getroffenen Einschätzungen sind nicht zu beanstanden. Für eine über die getroffenen Regelungen hinausgehende Vermeidung eingriffsbedingter Beeinträchtigungen war ersichtlich kein Raum mehr. Insoweit unterliegt die Trassenführung als solche - wie bereits ausgeführt - nicht dem Vermeidungsgebot, sondern der allgemeinen Abwägung bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung. Eine unter dem Aspekt der Vermeidung allenfalls zu erwägende Reduzierung des Ausbauquerschnitts der L 609n schied angesichts der konkreten Verkehrsbedeutung dieser Straße ohne weiteres aus. Die insoweit auf S. 14 der Planbegründung wiedergegebenen Elemente des Ausbauquerschnitts bewegen sich ersichtlich im Rahmen der straßenbautechnischen Erfordernisse. Auch die Aufweitungen der Fahrbahn im Bereich der Verknüpfung mit dem D. H. weg tragen ersichtlich den straßenbautechnischen Erfordernissen einer verkehrsgerechten Ausgestaltung dieses künftig hochbelasteten Knotenpunkts, der leistungsfähige Abbiegespuren erfordert, Rechnung. Eine Weiterführung in Richtung Süden mit vierstreifigem Querschnitt erscheint schon deshalb sachgerecht, weil in diesem Bereich nach den prognostischen Ermittlungen mit einer deutlichen Zunahme des Verkehrsaufkommens zu rechnen ist (Prognose 24.200 Kfz/24 h gegenüber 20.200 Kfz/24 h für den nördlich der Verknüpfung mit dem D. H. weg gelegenen Abschnitt der L 609n). Dass ein sachgerechter Ausgleich in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Ort des Eingriffs ausschied, ist im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 1 zur Planbegründung) zutreffend näher dargelegt. Das dort auf S. 8 wiedergegebene Ergebnis der Prüfung, innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans seien grundsätzlich keine geeigneten Flächen zu finden, die den formulierten Mindestanforderungen bezüglich der Eignung für einen angemessenen Ausgleich gerecht werden könnten, ist näher belegt und einleuchtend. Soweit die in den §§ 4 ff LG NW gesetzlich vorgesehene Stufenfolge der Eingriffsregelung im Anschluss an die Prüfung des Vermeidungsgebots und der Ausgleichspflicht (§ 4 Abs. 4 Satz 1 LG NW) die abwägende Prüfung einer eventuellen naturschutzrechtlichen Untersagung des Vorhabens vorsieht (§ 4 Abs. 5 LG NW), ist im ergänzenden Teil der Planbegründung gemäß Ratsbeschluss vom 20. März 1997 fehlerfrei dargelegt, dass insoweit auf die bereits abwägend berücksichtigte Ablehnung der "Nullvariante" verwiesen werden könne. Schließlich wurde im landschaftspflegerischen Fachbeitrag auch einleuchtend belegt, dass die Umsetzung eines Ersatzmaßnahmenkonzepts, das der Erheblichkeit des Eingriffs und den definierten Ansprüchen im Hinblick auf die notwendige Art der Kompensation gerecht werden könne, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht möglich sei (S. 11 der Anlage 1 zur Planbegründung). Bei dieser Sachlage kam nach dem Regelungskonzept der §§ 4 ff LG NW nur die - hier auch gewählte - Festlegung eines Ersatzgelds nach § 5 Abs. 3 LG NW in Betracht. Das Ersatzgeld ist in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden, indem gemäß § 5 Abs.3 Satz 2 LG NW die - fiktiven - Kosten für geeignete Ersatzmaßnahmen einschließlich Grunderwerb ermittelt wurden. Zur Koppelung des Ersatzgelds an konkrete Ersatzmaßnahmen nach der hier maßgeblichen Regelung des § 5 Abs. 3 LG NW vgl. auch: OVG NW, Urteil vom 29. März 1995 - 7 A 340/93 - NVwZ- RR 1996, 648 (650). Die diesbezüglichen Darlegungen auf den S. 14 ff des landschaftspflegerischen Fachbeitrags (Anlage 1 zur Planbegründung) gehen dabei von nachvollziehbaren Erwägungen aus, gegen deren sachliche Angemessenheit Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Zur abwägungsgerechten Bewältigung der von der L 609n ausgehenden Lärmimmissionen ist anzumerken: Die diesbezüglichen Erwägungen und getroffenen planerischen Festsetzungen gingen von einer sachgerechten Prognose des künftigen Verkehrsaufkommens aus, das bei einer Verwirklichung des Gesamtnetzes - unter Berücksichtigung der insgesamt vorgesehenen Realisierung der L 609n über die B 1 hinaus - zu erwarten war. Dieser Prognose lag nach den Ausführungen auf S. 30 des Fachbeitrags "Bebaute Umwelt" der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 3 zur Planbegründung) eine Verkehrsmodellrechnung zu Grunde, die die aus der Gewerbe- und Wohnbauflächenentwicklung, aus demographischen Trends und aus dem Mobilitätsverhalten zu erwartenden Veränderungen in der Verkehrsnachfrage berücksichtigte und das bis zum Jahr 2000 wahrscheinlich realisierte Straßennetz der Antragsgegnerin unterstellte. Zusätzlich wurden spezielle absehbare Veränderungen im Umfeld des Umtersuchungsraums berücksichtigt (vgl. auch S. 14 f der Planbegründung). Mit diesen Ansätzen hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der generellen Anforderungen an Prognosen gehalten, wonach bei der prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen vorauszusetzen, aber auch ausreichend ist, dass sie in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.96 - BVerwGE 56, 110 (121). Der Einwand der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 12. November 1997 (Bl. 40 f. der Gerichtsakte), ihrer Ansicht nach hätten weitere relevante Veränderungen im Stadtgebiet von D. berücksichtigt werden müssen, verkennt die insoweit einer sachgerechten prognostischen Abschätzung zuzugestehenden Spielräume bei der Abschätzung künftiger Entwicklungen. Ergänzend ist anzumerken, dass bei den hier in Rede stehenden prognostizierten Verkehrsströmen, die sich bei den insbesondere relevanten Straßenzügen L 609n und R. Straße in Größenordnungen um 20.000 Kfz/24h bewegen, selbst Veränderungen des Verkehrsaufkommens um mehrere 1.000 Kfz/24h allenfalls marginale Pegeländerungen in Bereichen von deutlich unter 1 dB (A) bewirken. Vgl.: Kühne in "Lärmschutz in der Praxis" 1986, Tabellen 4.7.1 und 4.7.2 auf S. 321/322. Auf der Grundlage der solchermaßen sachgerechten Prognose ergibt die nach dem einschlägigen lärmtechnischen Regelwerk erstellte "Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan InW 210" (Anlage 2 zur Planbegründung) hinsichtlich der Auswirkungen der hier geplanten Trasse der L 609 n einschließlich ihrer Anbindung an die R. Straße, dass durch die im Plan festgesetzten Maßnahmen aktiven Lärmschutzes die Grenzwerte der 16. BImSchV bei schützenswerter Wohnbebauung weitgehend eingehalten werden. Soweit diese Werte überschritten werden und der Plangeber die Betroffenen auf passiven Lärmschutz verwiesen hat, sind die diesbezüglichen Erwägungen, die im Einzelnen auf S. 10 f. der Schalltechnischen Untersuchung (Anlage 2 zur Planbegründung) näher erläutert sind, im Hinblick auf die nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung - vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteile vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - NVwZ 2001, 71 und - 11 A 46.97 - NVwZ 2001, 81 m.w.N. - nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch für die Gebäude, die unmittelbar am Kreuzungsbereich D. H. weg/R. Straße liegen und zu denen auch die Häuser der Antragsteller gehören. Für diese Objekte schied aktiver Lärmschutz ersichtlich schon deshalb aus, weil die betroffenen Gebäude von der R. Straße aus unmittelbar erschlossen werden. Demgemäß kann entgegen der Auffassung der Antragsteller eine Fehlerhaftigkeit der Planung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass bei der Planungsentscheidung möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen wurde, bei ihrem Gebäude R. Straße 238 lägen die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten passiven Lärmschutzes nicht (mehr) vor, weil bereits im Zuge der Anlegung der Südumgehung hinreichender passiver Lärmschutz (nach Angabe der Antragsgegnerin im vorliegenden Normenkontrollverfahren unter Erstattung von insges. rd. 17.600,-- DM für 9 Fenster) durchgeführt wurde. Entscheidend ist allein, dass die künftigen Lärmimmissionen - hier mit Werten von max. 66 dB (A) am Tag bzw. 58 dB (A) in der Nacht - sachgerecht prognostiziert wurden und über die abwägungsgerechte Entscheidung für die gewählte Ausgestaltung des Vorhabens hinaus der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen primär gebotenem aktiven Lärmschutz und nur sekundär (bei Unverhältnismäßigkeit) gebotenem passiven Lärmschutz Rechnung getragen wurde. Des Weiteren hat der Rat der Antragsgegnerin nicht verkannt, dass die L 609n einschließlich der Anbindung an die R. Straße/Südumgehung auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens zu beachtlichen Schadstoffimmissionen führen wird. Er hat diese zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen zum Anlass genommen, die voraussichtlichen Schadstoffimmissionen gutachterlich abschätzen zu lassen. Das diesbezügliche Gutachten vom 15. April 1996, gegen dessen Sachgerechtheit Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kam zu dem Ergebnis, dass die Schwellenwerte der seinerzeit bereits im - der Endfassung entsprechenden - Entwurf vorliegenden 23. BImSchV jedenfalls bei schützenswerter Wohnbebauung nicht überschritten werden. Dass der Rat der Antragsgegnerin auf Grund dieser sachgerecht prognostizierten Einhaltung der Werte der 23. BImSchV im Rahmen seiner Abwägung keinen Anlass gesehen hat, seine Planungsentscheidung zu ändern und an dem vorgesehenen Konzept festzuhalten, ist nicht zu beanstanden. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - NVwZ 2000, 560. Schließlich liegt eine Verletzung des Abwägungsgebots auch nicht etwa darin, dass sich der Rat der Antragsgegnerin hier dazu entschlossen hat, die planerische Grundlage nur für einen bestimmten Abschnitt der L 609n festzulegen. Zweck der Anforderungen an die Abschnittsbildung ist es, Fehlplanungen vorzubeugen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4 Dem wird die hier vorgenommene Abschnittsbildung gerecht. Sie knüpft nach den Ausführungen auf S. 16 der Planbegründung an die im Norden bereits realisierte Anbindung an die OW III a mit Weiterführung bis zur H. straße an und regelt bis zur Verknüpfung mit dem D. H. weg einen Folgeabschnitt von eigenem Verkehrswert. Soweit der strittige Bebauungsplan darüber hinaus die Fortsetzung der L 609n nach Süden bis zur Unterquerung der Bahnstrecke B. /D. -Hauptbahnhof festlegt, konnte der Plangeber fehlerfrei berücksichtigen, dass die weiteren Folgeabschnitte bis zur B 1 durch die Bebauungspläne InW 204 und InW 207 geregelt waren; denn eine abschnittsweise Straßenplanung kann den Anforderungen des Abwägungsgebots auch genügen, wenn die Gefahr eines Planungstorsos ausgeschlossen werden kann, weil ein Lückenschluss - wie hier - sichergestellt ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 - NVwZ 1997, 914. Nach alledem erweisen sich die im Wege des planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans getroffenen Festsetzungen zur L 609n als mit den Anforderungen des Abwägungsgebots vereinbar. Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der für die L 663n (Südumgehung) getroffenen Festsetzungen, deren fehlerfreie Abwägung sich aus folgendem ergibt: Soweit es um die Trassierung der Südumgehung als solche ging, stand der Rat der Antragsgegnerin lediglich vor der Alternative, das bereits vorhandene Trassenband - wie geschehen - nachträglich planungsrechtlich abzusichern oder unter Beseitigung der ohne Rechtsgrundlage neu geschaffenen West-Ost- Verbindung den Durchgangsverkehr einschließlich des auf D. bezogenen Quell- und Zielverkehrs wieder auf den D. H. weg zurückzuverlagern. Jede andere Alternative einer Neutrassierung der L 663 als West-Ost-Achse wäre schon deshalb offensichtlich abwegig und auch nicht ansatzweise näher zu erwägen gewesen, weil hierfür geeignete Flächen von vornherein nicht zur Verfügung standen. Wie das dem Senat vorliegende Kartenmaterial, das die baulichen Gegebenheiten von D. vor Realisierung der Südumgehung wiedergibt, eindeutig erkennen lässt, ließ sich eine neue Führung des West-Ost-Verkehrs nur auf der hier gewählten Trasse verwirklichen. Die vorhandene Bebauung einerseits, die nur unter unverhältnismäßigen Opfern hätte beseitigt werden können, und die südliche Begrenzung von D. durch die Bahnanlagen andererseits ließen schon bei Realisierung der Südumgehung keine andere Trassenführung zu. Hieran hat sich bis zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Satzungsbeschlusses nichts geändert. Darüberhinaus bot sich die tatsächlich realisierte Trasse der Südumgehung - wenn denn überhaupt eine Neutrassierung realisiert werden sollte - der Sache nach auch deshalb an, weil hier die immissionsträchtigen Verkehrswege der Südumgehung und der Bahnstrecke in weitgehender Parallelführung gebündelt werden konnten. Zudem war - bezogen auf den Immissionsschutz der Wohnbebauung von D. - eine Lärmschutzwand entlang der Nordseite der Südumgehung zwischen der Überführung über die L 609n und der Kreuzung mit der W. Straße als aktiver Lärmschutz zur Gewährleistung zumutbarer Wohnverhältnisse möglich, wie sie beim Bau der Südumgehung auch tatsächlich angelegt und durch den strittigen Bebauungsplan (nachträglich) planungsrechtlich abgesichert wurde. Die für die bereits vorhandene Führung der Südumgehung sprechenden Gesichtspunkte hatten hiernach ersichtlich ein solches Gewicht, dass der Rat der Antragsgegnerin zu Recht davon ausgehen konnte, dass ihm für eine Neutrassierung realistischerweise nur die Absicherung des bereits vorhandenen Trassenbandes verblieb. Dies kommt dementsprechend auch in dem Satz auf S. 18 der Planbegründung zum Ausdruck, das vom Bebauungsplan InW 202 nicht erfasste Teilstück der L 663n sei "in seinem vorhandenen Ausbauzustand in den Bebauungsplan InW 210 übernommen worden". Näherer Verlautbarungen der abwägungsgerechten Bewertung eines Verzichts auf die Südumgehung, die eine Rückverlagerung des gesamten Verkehrs auf den D. H. weg zur Folge hätte, bedurfte es an dieser Stelle nicht. Eine Beseitigung der Südumgehung wäre so offensichtlich mit den an anderen Stellen der Planbegründung (vgl. etwa S. 6, 7, 12, 19 und 23) dargelegten weiteren städtebaulichen Zielsetzungen des strittigen Bebauungsplans - insbesondere der vorgesehenen Umgestaltung des W. platz mit Erweiterung des S. -W. -Parks - unvereinbar, dass diese Selbstverständlichkeit nicht weiter betont werden musste. Die Absicherung der bereits realisierten Trasse der L 663n erweist sich auch im Übrigen als mit den Anforderungen des Abwägungsgebots vereinbar. Den Belangen des Immissionsschutzes ist für den westlich der E. gelegenen Bereich durch die Festsetzung der Lärmschutzwand entlang der Nordseite der Trasse Rechnung getragen worden. Einer gesonderten Prüfung der allein von der Südumgehung ausgehenden immissionsmäßigen Auswirkungen im Bereich der neuen Verknüpfung des D. H. weg mit der R. Straße, wie seitens der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren gefordert, bedurfte es nicht. Insoweit war der Plangeber lediglich gehalten, die Gesamtauswirkungen der Planung näher zu betrachten und im Rahmen seiner Abwägung zu berücksichtigen, was hier, wie bereits im Zusammenhang mit der Planung der L 609n dargelegt wurde, fehlerfrei geschehen ist. Auch im Hinblick auf die von der Südumgehung ausgehenden Kfz-bedingten Schadstoffbelastungen hatte der Plangeber auf Grund der Ergebnisse des bereits erwähnten TÜV-Gutachtens vom 15. April 1996 keinen Anlass, weitere Konsequenzen für seine Planungsentscheidung zu ziehen. Auch im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft ist die Planung der Südumgehung nicht zu beanstanden. Das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft konnte im Rahmen der - wie dargelegt - tatsächlich vorgenommenen Abwägungsentscheidung fehlerfrei zurückgesetzt werden. Außer dem Verzicht auf die hier planungsrechtlich abgesicherte Verlagerung des West-Ost-Verkehrs an den weniger empfindlichen Südrand des Stadteils D. parallel zur Bahnstrecke bot sich aus den bereits angesprochenen Gründen keine ernsthaft näher zu erwägende Alternative an. Dass die Antragsgegnerin hiervon ausgehend den weiteren planerischen Zielsetzungen für die beabsichtigte Umgestaltung des Zentrums von D. Vorrang vor den Belangen von Natur und Landschaft einräumte, lag damit im zulässigen Spektrum ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Auch dem aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung folgenden Vermeidungsgebot und dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft wurde jedenfalls unter Berücksichtigung der im ergänzenden Verfahren angestellten Erwägungen hinreichend Rechnung getragen. Dabei waren die Vorgaben der Eingriffsregelung hinsichtlich der Südumgehung - wie bei der Planungsentscheidung zur L 609n - wegen des insoweit planfeststellungsersetzenden Charakters des strittigen Bebauungsplans nach den bereits angesprochenen Grundsätzen strikten Rechts zu beachten. Dafür, dass über die getroffenen Regelungen hinausgehende Vermeidungen eingriffsbedingter Beeinträchtigungen zu erwägen waren, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar. Insbesondere ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass der hier gewählte zweistreifige Querschnitt der Südumgehung mit zusätzlichen Fahrspuren im Bereich der hochbelasteten Knotenpunkte angesichts der prognostizierten Belastung von über 18.000 Kfz/24 h sachwidrig wäre. Dem Kompensationsinteresse war bereits im Rahmen des ersten Satzungsbeschlusses durch die planerische Absicherung der Grünfläche zwischen E. , Südumgehung und Bahnstrecke Rechnung getragen worden. Den im Beschluss des Senats vom 3. Dezember 1997 (7a B 1110/97.NE) angesprochenen Bedenken hinsichtlich einer ggf. nicht vollständigen Kompensation nach dem Schutzmodell der §§ 4 ff LG NW wurde jedenfalls durch die im ergänzenden Verfahren abgestellten Erwägungen hinreichend Rechnung getragen. Diesen liegt eine sachgerechte Ermittlung des gesamten Kompensationsbedarfs im ergänzenden landschaftspflegerischen Fachbeitrag, der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14. Mai 1998 war, zu Grunde. Auch die weiter gehenden Erwägungen, dass über die im Plan für die Südumgehung getroffenen Ausgleichsregelungen hinaus - wie bei der bereits angesprochenen Kompensation des Eingriffs durch die L 609n - nur eine an den fiktiven Kosten für eine geeignete Ersatzmaßnahme orientierte Ersatzgeldzahlung in Betracht kam, unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Fehlerhaft sind die für die L 609n und die L 663n getroffenen Festsetzungen schließlich auch nicht deshalb, weil insoweit keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Die Planung dieser Verkehrswege bedurfte im vorliegenden Fall keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung, sodass dahinstehen kann, ob die jedenfalls für die L 609n durchgeführte eingehende Umweltverträglichkeitsstudie der Sache nach den Anforderungen an eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung genügt. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NW, der sich - wie aus der Stellung in Absatz 4 der genannten Vorschrift folgt - auf planfeststellungsersetzende Bebauungspläne nach § 9 BauGB bezieht, ist für den Bau und für die wesentliche Änderung vorhandener Straßen die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Ob diese Vorschrift auch anzuwenden ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Straße, deren Zulässigkeit durch den planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan festgelegt wird, bereits errichtet und unter Verkehr genommen ist, es mithin lediglich um die nachträgliche Absicherung einer bereits vorhandenen Straße geht, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift hier jedenfalls auf Grund der einschlägigen Übergangsregelung auf die Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nicht anzuwenden war. Die genannte Regelung ist durch Art. 5 Nr. 2 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 - GV. NW. S. 175 - mit Wirkung vom 4. Juni 1992 in das StrWG NW eingefügt worden (Art. 8 des Gesetzes vom 29. April 1992). Gemäß Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April 1992 sind bereits begonnene Verfahren, für die auf Grund des Landesrechts eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkraftreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Eine solche Bekanntmachung des Bebauungsplans InW 210 war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 29. April 1992 jedoch bereits erfolgt. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans war bereits am 30. April 1987 bekannt gemacht worden. Er bezog auch seinerzeit bereits die hier interessierenden Trassenführungen der L 609n und der L 663n mit ein. Die späteren Modifikationen des Auf-stellungsbeschlusses im Hinblick auf den räumlichen Geltungs-bereich des Bebauungsplans hatten lediglich solche Verschiebun-gen der Plangebietsgrenzen zum Gegenstand, die die Trasse der L 663n nicht berühren. Auch hinsichtlich der weiteren Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans sind zur Fehlerhaftigkeit des Plans führende Abwägungsmängel nicht ersichtlich. Die Rüge der Antragsteller, ihr Grundstück R. Straße 231a sei fehlerhaft als öffentliche Grünfläche überplant worden, geht fehl. Der Plangeber war insoweit nicht etwa gehalten gewesen, die planerische Ausweisung einer privatnützigen Festsetzung zur weiteren Absicherung des Bestands des vorhandenen Gebäudes näher zu erwägen. Eine solche Ausweisung wäre in der hier gegebenen Situation von vornherein städtebaulich unvertretbar gewesen. Dies hat der Senat auf den S. 14/15 seines im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (7a B 1110/97.NE) ergangenen Beschlusses vom 3. Dezember 1997, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, näher ausgeführt. Die weiteren im Plan festgesetzten Grünflächen sind aus den insoweit in der Planbegründung näher verlautbarten, ersichtlich sachgerechten Erwägungen frei von Abwägungsmängeln ausgewiesen worden. Die Baugebietsausweisungen tragen - sowohl bezüglich der Art als auch des Maßes der baulichen Nutzung - den vorhandenen Strukturen Rechnung. Besonderer Verlautbarungen der maßgeblichen städtebaulichen Erwägungen bedurfte es insoweit hinsichtlich der Ausweisung der um den W. platz herum festgesetzten besonderen Wohngebiete wie auch der in bestimmten Baugebieten festgesetzten Überschreitungen der maximalen Obergrenzen für die Ausnutzungszahlen gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. Dies ist in der Planbegründung im Einzelnen in einer sachgerechten, an den einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen ausgerichteten Weise geschehen. Gleiches gilt auch für den bezüglich der besonderen Wohngebiete vorgenommenen Ausschluss der in der hier gegebenen Situation städtebaulich unerwünschten Vergnügungsstätten. Hinsichtlich des im Norden des Plangebiets festgesetzten Gewerbegebiets wurden sachgerecht abgewogene Ausschlüsse festgelegt. Angesichts der zusätzlichen Einschränkung der Nutzbarkeit des Gewerbegebiets nur für "nicht wesentlich störende" Betriebe, die auch für künftige Entwicklungen des bislang konfliktfrei genutzten gewerblichen Bereichs sachgerechte, nachbarverträgliche Nutzungen vorgibt, ist die hier vorgenommene Überplanung des unmittelbaren Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich sind auch die festgesetzten örtlichen Verkehrsflächen und Flächen für den Gemeinbedarf ersichtlich sachgerecht abgewogen, wobei insbesondere auch die speziellen Zielsetzungen der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung eingehend erläutert wurden. Der Antrag war nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO iVm § 100 ZPO und trägt dem Umstand Rechnung, dass hinsichtlich des fremdnützig überplanten im Miteigentum der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. stehenden Grundstücks R. Straße 231a ein Streitwert von 40.000,-- DM und hinsichtlich des außerhalb des Plangebiets gelegenen, im Miteigentum der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 3. stehenden Grundstücks R. Straße 238 ein Streitwert von 20.000,-- DM angesetzt wurde. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.