Beschluss
20 B 1426/00.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0208.20B1426.00AK.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert beträgt 10.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt 10.000,-- DM. G r ü n d e I Der Antragsteller ist Eigentümer eines von ihm selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarer Nachbarschaft des von den Beigeladenen betriebenen Transportbehälterlagers Ahaus (Brennelement- Zwischenlager Ahaus - BZA -). Das Lager wurde auf der Grundlage von Baugenehmigungen errichtet. Die Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen in Behältern vom Typ Castor im BZA wurde durch Bescheid vom 10. April 1987 für Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren (LWR) und durch Nachtrag vom 17. März 1992 für Brennelemente des Thorium-Hochtemperatur-Reaktors (THTR) genehmigt. Gegen die so erweiterte und in der Folgezeit verschiedentlich geänderte Genehmigung wandte sich der Antragsteller in dem Klageverfahren 21 D 2/89.AK, das durch klageabweisendes Urteil vom 30. Oktober 1996 - rechtskräftig nach dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - (Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2) - beendet wurde. Im Jahre 1995 beantragten die Beigeladenen eine neue Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Brennelementen aus LWR und dem THTR sowie von kernbrennstoffhaltigen Abfällen und sonstigen radioaktiven Stoffen in Behältern des Typs Castor im BZA und erklärten zugleich den Verzicht auf die Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 in der geltenden Fassung für den Zeitpunkt der Bestandskraft der beantragten Genehmigung; ferner erklärten sie, bei Ausnutzbarkeit der neuen Genehmigung weitere Behälter nur auf deren Grundlage einzulagern und die in Ausnutzung der Genehmigung vom 10. April 1987 schon eingelagerten Behälter nur auf der neuen Grundlage weiter zu lagern. Die Antragsgegnerin erteilte durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) unter dem 7. November 1997 gemäß § 6 des Atomgesetzes (AtG) unter Ausklammerung verschiedener Teile des Begehrens die bis Ende 2036 befristete Aufbewahrungsgenehmigung für im Einzelnen bestimmte Stoffe in nach Bauart und Inventar aufgeführten Behältern nach Maßgabe technischer Annahmebedingungen sowie unter Festsetzung verschiedener weiterer Kriterien. Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 verfügte das BfS im Wege einer "Nachträglichen Auflage" für einen der von der Genehmigung umfassten Behälter (Castor V/19 SN 06) die Einbeziehung weiterer Handhabungs- und Prüfschritte in den Protokollvordruck über abzeichnungspflichtige Handhabungs- und Prüfschritte und die künftige Anwendung in der ergänzten Form. Mit den weiteren Schritten soll nach der Begründung des Bescheids Erkenntnissen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf Überschreitungen der in gefahrgutrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzwerte für die nicht fest haftende Kontamination an Transportbehältern sowie in Bezug auf die Behältertrocknung und -konservierung ergeben hatten. Für im Jahr 1999 erlangte neue Kenntnisse über das Ausdehnungsverhalten des Moderatormaterials, das zur Neutronenabschirmung in die Behälterwand der Castor-Behälter eingelassen wird, wurde ein Regelungsbedarf nicht gesehen, da insofern bereits durch eine revidierte verkehrsrechtliche Zulassung, deren Beachtung zu den Aufbewahrungsvoraussetzungen gehöre, das Erforderliche veranlasst sei. Ein Regelungsbedarf wurde ferner verneint für die bereits eingelagerten Behälter, weil die Probleme sich bei ihnen entweder nicht stellten, bereits behoben seien oder den Gegenstand von Untersuchungen im Hinblick auf das Erfordernis nachträglicher Auflagen bildeten. Unter dem 17. Mai 2000 erteilte das BfS den Beigeladenen eine 1. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung vom 7. November 1997. Die Änderung umfasst - unter Aufführen näherer Kriterien und Anforderungen - eine Erweiterung der zur Aufbewahrung freigegebenen Kernbrennstoffe um Brennelemente aus wiederaufbereitetem Uran (WAU-BE), Uranbrennelemente und Mischoxid-Brennelemente (MOX-BE) aus Druckwasserreaktoren (DWR) sowie die Anwendung überarbeiteter Technischer Annahmebedingungen nebst zugehöriger Ausführungsbestimmungen für Behälter der Bauarten Castor V/19, Castor V/19 SN 06 und Castor V/52. Für die genannten drei Bauarten wird in der Änderungsgenehmigung eine durch Verzicht der Beigeladenen erfolgte Beschränkung der zulässigen maximalen Wärmeleistung, die für das Ausdehnungsverhalten des Moderatormaterials von Bedeutung ist, festgestellt. Ferner wird eine - ebenfalls durch Verzicht herbeigeführte - Beschränkung des Genehmigungsumfangs hinsichtlich der einzusetzenden Behälter festgestellt, wonach nur noch die drei vorgenannten Bauarten sowie die Bauart Castor THTR/AVR zugelassen sind; die ursprünglich umfassten weiteren Behälter für Brennelemente aus LWR, die auch schon Gegenstand der Genehmigung vom 10. April 1987 waren, schließt die Genehmigung vom 7. November 1997 nicht mehr ein. In den Auflagen wird der Regelungsgehalt der nachträglichen Auflage vom 27. Januar 2000 auf Behälter der Bauarten Castor V/19 und Castor V/52 erstreckt und wird eine Ergänzung der Arbeitsanweisungen um Maßnahmen zum Nachweis der Dichtheit an der Tragzapfen- und Bodenplattenversiegelung gegen das Eindringen von Wasser während der Beladung der Behälter gefordert. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt: Die überarbeiteten Technischen Annahmebedingungen, die zugehörigen Ausführungsbestimmungen einschließlich Arbeitsanweisungen und Prüfvorschriften sowie der vorgelegte Masterablaufplan gewährleisteten bei ihrer Anwendung die Einhaltung der Schutzziele insbesondere im Hinblick auf die Sachfragen der Kontaminationsvermeidung und Dekontamination, der Behälterinnenraumtrocknung und der Feuchte in der Primärdeckeldichtung sowie der Behälterkonservierung; das Problem der thermischen Ausdehnung der Moderatorstäbe und -platten sei durch die Verzichtserklärung der Beigeladenen und die danach reduzierte Wärmeleistung erledigt. Ob für die bereits eingelagerten Behälter im Hinblick auf die vorstehend angesprochenen Sachthemen Maßnahmen erforderlich seien, werde untersucht. Die Genehmigung vom 7. November 1997, die nachträgliche Auflage vom 27. Januar 2000 und die 1. Änderungsgenehmigung vom 17. Mai 2000 sind jeweils mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Im BZA wurden auf der Grundlage der Genehmigung vom 10. April 1987 - mit Nachtrag und nachfolgenden Änderungen - sowie der Genehmigung vom 7. November 1997 bereits Behälter der Bauarten Castor THTR/AVR, Castor V/19 SN 01 - 05 und Castor V/52 eingelagert. Der Antragsteller erhob gegen die am 31. Dezember 1997 öffentlich bekannt gemachte Genehmigung vom 7. November 1997 am 29. Januar 1998 Klage (20 D 13/98.AK). Mit einer am 27. Juni 2000 erhobenen weiteren Klage (20 D 91/00.AK) - das Verfahren wurde mit der Sache 20 D 13/98.AK verbunden - wandte er sich auch gegen die 1. Änderungsgenehmigung und die nachträgliche Auflage. Am 22. September 2000 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er macht im Wesentlichen geltend: Die Aufbewahrungsgenehmigung sei rechtswidrig; sie genüge auch bei Berücksichtigung der erfolgten Änderungen nicht dem Gebot der Schadensvorsorge nach dem Maßstab von Wissenschaft und Technik. Nur die Abarbeitung des Standes von Wissenschaft und Technik könne den Nachweis erbringen, dass Schäden für seine, des Antragstellers, Rechtsgüter - Leben und Gesundheit, Eigentum und Gewerbebetrieb - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden könnten. Ansonsten liege ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit vor, das auf seine Klage hin zur Aufhebung der Genehmigung unabhängig von der Frage einer Wahrung der Grenzwerte für seine Strahlenexposition führe. Mit den erfolgten Änderungen der Genehmigung vom 7. November 1997 räume die Antragsgegnerin ein früheres Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ein. Ihre Behauptung, die den ergriffenen Maßnahmen zugrunde liegenden Umstände seien erst nach Genehmigungserteilung bekannt geworden, sei falsch; die Probleme seien schon damals durch Fachpublikationen oder Hinweise im Verwaltungsverfahren bekannt gewesen, aber nicht aufgegriffen worden. Das ergebe sich beispielhaft aus einer gutachtlichen Stellungnahme zur Kontaminationsproblematik, in der anhand einer Literaturrecherche nachgewiesen sei, dass das BfS und die Beigeladene zu 2. schon vor der Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung vom Sachverhalt der Kontaminationen an Brennelementtransportbehältern gewusst hätten; dieses Wissen gehöre zum Stand von Wissenschaft und Technik. Die Versuche der Antragsgegnerin, die Defizite zu beheben, ergäben keine dem Stand von Wissenschaft und Technik adäquate Schadensvorsorge. Der zugrunde zu legende Stand sei das Ende eines längeren Prozesses; ihm müsse Forschung voraufgehen, in die auch Mindermeinungen einzustellen seien. Dass ein Stand in diesem Sinne noch nicht erreicht sei, belegten die von der Antragsgegnerin eingeräumte und sich auch aus von ihr herangezogenen Gutachten ergebende Notwendigkeit weiterer Untersuchungen, ferner Widersprüchlichkeiten in den Gutachten sowie Veröffentlichungen von Angehörigen des BfS. Etwa für das Problem der Auswirkungen von Restfeuchte auf die Dichtheitsfunktion der Behälterdeckel gebe es bisher keine Lösung, die einen Stand von Wissenschaft und Technik darstelle. Der erwogene Wechsel des Werkstoffs der äußeren Ummantelung im Dichtungsring von Aluminium auf Silber zeige, dass die Annahme, eine partielle Zerstörung der Aluminiumschicht führe zu keiner nennenswerten Reduzierung der Dichtwirkung, zweifelhaft sei; die Darstellung der Beigeladenen, die Verwendung von Silber diene einem anderen Zweck als der Gewährleistung der Dichtheit, sei eine reine Schutzbehauptung. Eine solide Risikoabschätzung hinsichtlich der Verwendung von Aluminium liege nicht vor, da keine näheren Angaben, insbesondere zur Ausfallwahrscheinlichkeit gemacht worden seien. Tatsächlich sei eine dünne Aluminiumschicht in Gegenwart von Elektrolyten und edleren Metallen wegen der Korrosionslatenz nach herrschender wissenschaftlicher und praktischer Sicht auch problematisch. Ein von ihm, dem Antragsteller, hinzugezogener Sachverständiger sei demgemäß zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Undichtigkeit durch von Restwasser hervorgerufene Korrosionsschäden zwar nicht hinreichend gut vorhergesagt, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, die Aluminiumschicht daher keine dem Stand von Wissenschaft und Technik genügende zuverlässige Korrosionsvermeidung darstelle. Diese Problematik betreffe auch den Sekundärdeckel, so dass auch hier ein systematisches Versagen möglich sei. Die erforderliche Zuverlässigkeit und Kenntnis auf Seiten des BfS und der Beigeladenen sei in Frage gestellt, da insbesondere über die Literatur vorhandenes Wissen nicht berücksichtigt worden sei und Erkenntnisse aus den siebziger Jahren zu Vergleichszwecken herangezogen worden seien, ohne sie in Frage zu stellen. Da der Nachweis der Dichtigkeit der Behälter, die für die Einlagerungszeit von 40 Jahren die einzige Barriere gegen den Austrag von Radioaktivität bildeten, nicht geführt worden sei, sich seine, des Antragstellers, Behauptungen zur Restfeuchte, zu Korrosionsprozessen, zur Dichtungsproblematik, zu konzeptionellen Fehlern der Behälterkonstruktion und zur Nichtbeachtung internationaler Regelwerke vielmehr bestätigt hätten und dem Gericht nach wie vor die für die Bewertung der Unfallsicherheit der Behälter wesentlichen Akten aus dem verkehrsrechtlichen Bauartprüfungs- und Zulassungsverfahren nicht vorlägen, sei die Aussetzung der Vollziehung geboten. Ein Entsorgungsnotstand bei den Atomkraftwerken, der seinem, des Antragstellers, Aufschubinteresse im Rahmen einer Interessenabwägung entgegengehalten werden könne, sei nicht nachgewiesen und auch nicht plausibel, da Interimslager vorgesehen und Kompaktlager sowie Transportbereitstellungsvorrichtungen vorhanden seien. Bestünde tatsächlich ein solcher Bedarf, so dürfe er aber auch nicht zu seinen, des Antragstellers, Lasten befriedigt werden, da dann - wie ohnehin demnächst nach Abschaltung der Atomkraftwerke - keine Möglichkeit des Rücktransportes eingelagerter Behälter mehr bestehe; das Offenhalten einer solchen Möglichkeit sei aber erforderlich, weil das Aufbringen von Fügedeckeln keine hinreichende Abhilfe gegen den anzunehmenden systematischen Fehler der Deckelundichtigkeit darstelle. Im Klageverfahren trägt der Antragsteller über das Vorstehende hinaus im Wesentlichen vor: Es sei von elementaren Defiziten bei der Konstruktion sowie in den Prüfschritten für die Behälter und deshalb von fehlender Sicherheit auszugehen. Die Probleme, die wie die Behälterkontamination, die Korrosion und die Restfeuchte nach Genehmigungserteilung aufgetreten seien, stellten nur die Realisierung von Risiken dar, die bereits vorher bekannt gewesen und im Verfahren angesprochen, aber nicht aufgegriffen worden seien. Die Möglichkeit einer Nachbesserung, auf die der Antragsgegner zurückgegriffen habe, sei zwar vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt; eine hinreichende Rechtfertigung für die Ableitung der Zulässigkeit einer solchen Korrektur fehle allerdings. Eine vollständige Fehlerbehebung sei dem Antragsgegner aber ohnehin nicht gelungen. Zum einen sei offen, was mit den bereits eingelagerten Behältern geschehen solle - insbesondere zahlreiche Behälter vom Typ Castor THTR/AVR seien von Korrosion und Feuchte betroffen -, zum anderen seien die Ursachen für die Behälterkontamination noch nicht vollständig aufgeklärt; vor allem aber seien nach wie vor mangels hinreichender Untersuchungen Ermittlungsdefizite hinsichtlich der behälterspezifischen Anforderungen gegen Freisetzung von Radioaktivität aus den Behältern selbst gegeben. Dem BfS könne der "normstrukturelle Funktionsvorbehalt", der ohnehin nur den Inhalt einer Risikoabschätzung, nicht aber den Ermittlungs- und Bewertungsvorgang betreffe, nicht mehr zuerkannt werden, da es angesichts der aufgetretenen Mängel, die vor der Genehmigungserteilung zu bewältigen gewesen seien, die auf Wissen und Integrität beruhende Glaubwürdigkeit verloren habe. Das BfS nehme auf Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und erteilte Transportgenehmigungen Bezug und damit auf Unterlagen, die nicht zum Erkennen und Beheben der tatsächlich gegebenen Mängel geführt hätten. Die Transportgenehmigungen seien vom Öko-Institut, das insofern den Stand der Wissenschaft repräsentiere, als auf nicht hinreichender Basis erteilt bezeichnet worden; die Aufhebung dieser Genehmigungen sei angeregt worden. Die vom BfS zugrunde gelegten Gutachten der BAM seien jedenfalls für ein gerichtliches Verfahren angesichts der grundgesetzlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht verwertbar. Sie genügten schon nicht den formalen Anforderungen an Gutachten, die in einem gerichtlichen Verfahren zur Überzeugungsbildung herangezogen werden sollen. Um die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der behördlichen Entscheidungen zu ermöglichen, müsse die Darstellung in den Gutachten aus sich heraus nachvollziehbar und transparent sein; den Gutachten der BAM ließen sich aber maßgebliche Vorgänge wie insbesondere die Aufgabenstellung für Versuche, die Versuchsmethoden, -gegenstände, -durchführung, -ergebnisse und -diskussion, ferner auch die Bewertungen und Übertragungsregeln nicht entnehmen. Die mangelnde Verwertbarkeit der Gutachten gehe zu Lasten der Antragsgegnerin, die so die Genehmigungsreife des Antrags der Beigeladenen nicht nachweisen könne. Soweit sich Näheres aus anderen Begutachtungen ergeben sollte, sei das Material, das im Übrigen seiner, des Antragstellers, Ansicht nach die fehlende Behältersicherheit belege, nicht in das Verfahren eingeführt worden, so dass es ihm, dem Antragsteller auch nicht zur Einsicht durch seinen Sachbeistand zur Verfügung gestanden habe; ein Einsichtsrecht stehe ihm jedoch zu, da die Verfahrensteilhabe im Lichte des erweiterten Informationsrechts nach dem Umweltinformationsgesetz zu sehen sei und das Bundesverfassungsgericht die Aktenvorlage ausdrücklich auch dem Zweck zugeordnet habe, den Beteiligten Kenntnis von den maßgeblichen Vorgängen zu verschaffen. Einzelne sachliche Mängel der Begutachtung seien aber auch schon ohne die weitere Einsichtnahme festzustellen. In den Ausführungen der BAM für die Behältertypen Castor V/19 und V/52, die andere Konstruktionsmerkmale aufwiesen als die Behältertypen Castor I und II, werde auf die verkehrsrechtlichen Bauartprüfungen verwiesen; diese Prüfungen würden kolportiert, nicht aber nachvollziehbar transparent dargestellt. Statt Fall-, Beschuss- und Feuerversuchen an den weiteren Behältertypen vorzunehmen, seien nur - im Einzelnen nicht mitgeteilte - rechnerische Übertragungen von Erkenntnissen zu den früheren Baureihen erfolgt; bereits die dazu vorgenommenen Versuche seien aber nicht aussagekräftig, da die Prüfstücke nicht die Bohrungen zur Aufnahme von Neutronenmoderatoren aufgewiesen hätten, Ultraschalluntersuchungen zur Feststellung etwaiger innerer Beschädigungen der Prüfstücke unterblieben seien und der Beschussversuch nur für eine nachgiebige Unterlage gelten könne. Es fehle nach alldem die Basis für eine radiologische Abschätzung - insbesondere für Störfälle -, da die Frage der sicheren Rückhaltung der in den Behältern eingeschlossenen Radioaktivität so nicht zu beantworten sei. Das ihn, den Antragsteller, treffende Gefährdungspotential erhöhe sich angesichts der zu erwartenden hohen Wärmeabgabe der Behälter in der Aufbewahrungshalle und der Luftabfuhr jedenfalls schon durch den Behältern anhaftende radioaktive Partikel entscheidend. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Aufbewahrungsgenehmigung der Antragsgegnerin für das Transportbehälterlager Ahaus vom 7. November 1997 in der Fassung des Bescheids vom 27. Januar 2000 sowie der 1. Änderungsgenehmigung vom 17. Mai 2000 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin führt im Wesentlichen aus: An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung könnten keine Zweifel bestehen; davon abgesehen komme dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seiner Klage zu. Der Antragsteller könne keine Punkte aufzeigen, in denen die Risikoermittlung und -bewertung fehlerhaft sei. Nach Genehmigungserteilung aufgetretenen Problemen, die Anlass zu Maßnahmen gegeben hätten, sei nachgegangen worden; soweit sich überhaupt Mängel der Genehmigung ergeben hätten, seien diese jedenfalls behoben. Eine Notwendigkeit, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung die Unterlagen über die gefahrgutrechtliche Baumusterprüfung der Castor-Behälter einzubeziehen, bestehe nicht; das sei bereits in dem voraufgegangen Anfechtungsverfahren in einer kein weiteres Aufgreifen erfordernden Weise geklärt worden. Sie, die Antragsgegnerin, sei bei hinreichendem Anlass bereit, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wie sich schon daraus ergebe, dass ein isoliertes Einsichtsbegehren einer Bürgerinitiative geprüft werde. Die mit der vorliegend angegriffenen Genehmigung erstmals zugelassenen Behälter seien - wie auch schon die mit der vorangegangenen Genehmigung zugelassenen Behälter - von der BAM unter Verwertung von Erkenntnissen aus dem gefahrgutrechtlichen Bauartprüfverfahren begutachtet worden; die vergleichende Betrachtung sei hinreichend dargetan und trage die gutachterlichen Schlussfolgerungen, so dass die vom Antragsteller behaupteten Gutachtenmängel nicht vorlägen. Insofern - wie auch hinsichtlich behaupteter Mängel bei der Durchführung von Fall- und Beschussversuchen - greife der Antragsteller früheres Vorbringen auf, das bereits im vorangegangenen Klageverfahren als nicht stichhaltig zurückgewiesen worden sei. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Möglichkeit, einen der Aufbewahrungsgenehmigung anhaftenden Fehler zu heilen, sei mit dem Bundesverwaltungsgericht zu bejahen, stelle sich hier jedoch nicht, da die konkreten Kontaminationsprobleme erst Ende April 1998 bekannt geworden seien. Die Möglichkeit des Auftretens fest haftender und nicht fest haftender Kontaminationen sei keine neue Erkenntnis; sie sei vielmehr schon in technischen Regelwerken und in der Strahlenschutzverordnung berücksichtigt. Dass es in dieser Hinsicht tatsächlich zu Grenzwertüberschreitungen gekommen sei, stelle ein Vollzugsproblem dar; wegen vorgegebener Grenzwerte seien zuvor weitergehende Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten worden. Zu den näheren Umständen, insbesondere den Ursachen und den radiologischen Folgen der Oberflächenkontamination lägen nunmehr abschließende Erkenntnisse vor, denen Rechnung getragen worden sei. Die Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS) habe sich gutachtlich zu den festgestellten flächenhaften wie punktförmigen Kontaminationen geäußert und ebenso wie das Öko-Institut die in der nachträglichen Auflage verfügten technischen Abhilfemaßnahmen gebilligt. Die potentielle Strahlenexposition des Transportpersonals und der Bevölkerung durch an der Oberfläche kontaminierte Behälter sei nach einer gutachtlichen Äußerung der GRS in Übereinstimmung mit der Wertung der Strahlenschutzkommission (SSK) nicht als gefährlich oder besorgniserregend einzustufen; anders lautende Aussagen des Öko-Instituts beträfen Transporte zur Wiederaufarbeitung und könnten im Hinblick auf die Ergebnisse der Eingangs- und Nachkontrollen in den Zwischenlagern auf die Transporte dorthin nicht übertragen werden. Befürchtungen wegen Belastung der Raumluft im Lager durch nicht fest haftende Kontamination und deren Austritt in die Umgebung seien unbegründet; der TÜV habe die Oberflächenabgabe geprüft und als unterhalb der theoretischen Aktivitätsfreisetzung durch Deckel und Dichtung liegend und damit als radiologisch unbedenklich gewertet. Für eine Kontaminationserhöhung durch Austreten aus Poren, Spalten und der Farbe bestünden keine Anhaltspunkte. Die zur Außenkontamination der Behälter getroffenen Feststellungen ließen - wie ebenfalls gutachtlich bestätigt worden sei - keine Schlussfolgerung auf eine mangelnde Dichtheit der Behälter und damit auf mangelnden sicheren Einschluss der Kernbrennstoffe zu. Von alldem abgesehen werde die Sphäre des Antragstellers durch den Problemkreis der Oberflächenkontamination nicht berührt, wie sich aus den Feststellungen zur potentiellen Strahlenexpositión infolge der Kontaminationen sowie aus den Regelungen über die einzuhaltenden Grenzwerte für einzulagernde Behälter ergebe. Auch die Möglichkeit der Korrosionsvorkommnisse an den Castor THTR/AVR- Behältern sei bis zum Genehmigungserlass nicht bekannt gewesen, insbesondere im Erörterungstermin noch nicht problematisiert worden. Insofern sei seinerzeit nicht in Rechnung gestellt worden, dass eine Kondenswasserbildung - mit der möglichen Folge von Außenkorrosion der Behälter - denkbar sei, wenn es nicht zu einer sukzessiven Beschickung des Lagers mit Wärme abgebenden Behältern komme. Für die primären Schutzziele der dichten Umschließung der Brennelemente, der Strahlenabschirmung, der Kritikalitätssicherheit und der Wärmeabfuhr sei die Außenkorrosion ohne Bedeutung, ihre Verhinderung sei nunmehr aber auch im genehmigten Masterablaufplan gesichert. Probleme der Wasserfreiheit im Deckeldichtungssystem seien vor Genehmigungserteilung zwar angesprochen, jedoch wegen erfolgreicher Trocknungsversuche als beherrscht angesehen worden. Die spezielle Frage von Restfeuchte zwischen den Ummantelungen in der Primärdeckeldichtung sei weder in Erörterungsterminen aufgeworfen worden noch gingen internationale Regelwerke auf sie ein; sie sei erst im November 1998 aus Anlass einer Erprobung an einem unbeladenen Behälter (Kalterprobung) ins Bewusstsein gerückt. Die zur Beherrschung des Problems entwickelten und verfügten Schritte seien gutachtlich gebilligt worden. Erwägungen zur Verwendung einer mit Silber ummantelten Metalldichtung trügen nicht den Schluss, das Problem sei tatsächlich noch nicht bewältigt; es gehe insofern nur um die Ermittlung einer Möglichkeit, die Abfertigung der Behälterbeladung in den Kraftwerken zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Berücksichtigung der Ausdehnung des Moderatormaterials unter Wärmeeinfluss sei bei Genehmigungserteilung auf der Basis von Vorgaben erfolgt, die sich später als falsch herausgestellt hätten; dieser Mangel sei nicht erkennbar gewesen. Das Problem sei aber nunmehr durch Anpassung der Wärmeleistung bewältigt. Hinsichtlich der bereits eingelagerten Behälter stellten sich die in der nachträglichen Auflage und der 1. Änderungsgenehmigung behandelten Probleme entweder nicht oder ihnen sei bereits im aufsichtlichen Wege begegnet worden bzw. ihnen werde nachgegangen. Die Ausführungen des Antragstellers zu Divergenzen zwischen tätig gewesenen Sachverständigen ergäben ein falsches Bild; alle Sachverständigen hätten dem jetzt maßgeblichen Konzept, das die verschiedenen gestellten Forderungen aufgreife, zugestimmt. Die Genehmigung entspreche dem Stand von Wissenschaft und Technik; bei diesem Erfordernis sei auf den bei den Zulassungsentscheidungen jeweils gegebenen Stand abzuheben; eine Notwendigkeit, weitere Fortschritte der Erkenntnisse abzuwarten, bestehe nicht. Der Genehmigung liege auch die gebotene Ausrichtung an in der Praxis erprobten Verfahren zugrunde. Den - inzwischen behobenen - Problemen lasse sich Gegenteiliges nicht entnehmen; sie beruhten darauf, dass zum Teil das mögliche Auftreten von Sicherheitsmängeln, zum Teil die Notwendigkeit von Schritten, um bekannten Gefahrenmomenten zu begegnen, nicht bekannt gewesen sei. Die vorgeschriebene Kalterprobung für Lagerbehälter jeder neu zum Einsatz kommenden Bauart trage dem Erfordernis der Berücksichtigung praktischer Erfahrung zusätzlich Rechnung. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Betrieb des BZA als einer verfügbaren Entsorgungseinrichtung für bestrahlte Brennelemente auf der Basis des jetzigen Genehmigungsstandes aufrechtzuerhalten. Von Kernkraftwerksbetreibern geplante weitere Zwischen- oder Interimslager stünden auf absehbare Zeit noch nicht zur Verfügung. Ein besonderer Entsorgungsbedarf bestehe beim Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar, doch auch für andere Kernkraftwerke seien Transportgenehmigungen zum BZA erteilt worden. Die Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor: Der Antragsteller habe nicht einmal dargetan, inwieweit er durch behauptete Mängel der Aufbewahrungsgenehmigung betroffen sei; ein solches Vorbringen könne ihm auch nicht gelingen, da die Genehmigung rechtmäßig sei und ihn demgemäß nicht in seinen Rechten verletze. Zu Unrecht nehme der Antragsteller für sich in Anspruch, eigene frühere Behauptungen zur mangelnden Dichte der Behälter hätten sich bestätigt. Die Einhaltung der zur Gewährleistung des sicheren Einschlusses der Brennelemente aufgestellten Dichtheitskriterien mit einer festgelegten und durch kontinuierliche Drucküberwachung kontrollierten Leckagerate, die die Wahrung des Grenzwertes aus § 45 StrlSchV sicherstelle, sei durch die im Einzelnen aufgegriffenen Aspekte nicht in Frage gestellt. Das Problem der nicht fest haftenden Oberflächenkontamination der Behälter, deren Ursachen - Kontakt mit kontaminiertem Beckenwasser bei der Beladung unter Wasser, Umwandlung fest haftender Oberflächenaktivität in abwischbare und Austreten radioaktiver Partikel aus schwer dekontaminierbaren Bereichen - geklärt seien, sei durch die mit der nachträglichen Auflage vom 27. Januar 2000 verfügte Beachtung des Masterablaufplans, der für das Vorgehen bei der Behälterbeladung weitere Vorgaben enthalte, bewältigt. Dass es bei der Nassbeladung von Behältern zu Oberflächenkontaminationen kommen könne, sei seit langem bekannt und habe zu einer IAEA-Regel mit einer Grenzwertfestsetzung geführt. Auch das Phänomen der Umwandlung von fest haftender in nicht fest haftende Aktivität (weeping), auf das die an Behältern, die im BZA eingelagert seien, festgestellte Oberflächenkontamination jedoch nicht zurückzuführen sei, sei schon länger bekannt gewesen und erörtert worden; es sei aber als Einzelfallproblem angesehen worden, für das besondere Vorkehrungen nicht erforderlich seien. Das vom Antragsteller angeführte Material ergebe nichts anderes. Erst mit dem gehäuften Auftreten der den Grenzwert überschreitenden Oberflächenkontamination nach Erteilung der Genehmigung habe sich Handlungsbedarf ergeben, dem nunmehr durch die erste Änderungsgenehmigung zulässigerweise Rechnung getragen worden sei. Ein Mangel habe der Genehmigung aber auch zuvor nicht angehaftet, da die Antragsgegnerin nur auf der Grundlage des bei Genehmigungserteilung gegebenen Standes von Wissenschaft und Technik habe entscheiden können. Der von der Beigeladenen zu 2) entwickelte Masterablaufplan setze Empfehlungen und Maßregeln zur Verbesserung des Kontaminationsschutzes um, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in Auswertung von Gutachten der Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS), des Öko- Instituts und der TÜV Energie- und Systemtechnik GmbH zusammengestellt habe; der Plan sei nach Einbeziehung weiterer Empfehlungen von der GRS und vom Öko- Institut bestätigt worden. Danach würden künftig bei der Behälterbeladung insbesondere konsequent Kontaminationsschutzhemden verwendet, die auch schon bei den ohne Kontamiationsprobleme eingelagerten Behältern zum Einsatz gekommen seien. Der Verzicht auf die Zwischenlagerung von Behältern der Bauart Castor I a, I c und II a stehe mit den Kontaminationsfragen in keinem Zusammenhang; er sei eine Folge des fehlenden Bedarfs, da die Nutzung von Behältern dieses Typs in den Kernkraftwerken in absehbarer Zeit nicht anstehe. Ein Zusammenhang zwischen der nicht fest haftenden Kontamination und dem sicheren Einschluss abgebrannter Elemente in den Behältern bestehe nach gutachterlicher Äußerung der GRS nicht. Im Übrigen könne die in Rede stehende Kontamination, deren Direktstrahlung vernachlässigbar sei, zu einer Strahlenexposition nur dann führen, wenn sie durch Berührung abgetragen und in den Körper aufgenommen werde; dieser Aufnahmepfad sei allein für das Personal des BZA - und auch für dieses nur hypothetisch - relevant. Die regelwerksüberschreitenden Kontaminationen an drei im BZA eingelagerten Behältern vom Typ Castor V/52 seien unter behördlicher Aufsicht beseitigt worden. Die Korrosionserscheinungen an eingelagerten Behältern des Typs Castor THTR/AVR seien auf die mechanische Beanspruchung - etwa beim Aufsetzen der Schutzplatte - und dabei eingetretene Beschädigung des Korrosionsschutzes sowie auf sich bei Wetterumschwung an den keine Wärme erzeugenden Behältern niederschlagende Luftfeuchte zurückzuführen; ihnen werde insbesondere durch Sanierungsmaßnahmen und die Abdichtung von Spalten und Öffnungen in der äußeren Oberfläche der Behälter, ferner durch Instandhaltungsmaßnahmen gemäß dem Betriebshandbuch begegnet. Die Sicherheitsfunktion der Behälter sei durch die Korrosionserscheinungen nicht eingeschränkt, die radiologische Situation der Umgebung werde durch sie nicht beeinflusst. Die vom Antragsteller geäußerte Vermutung, die vorgesehene Schließung von Fugen und Spalten mit Silikon diene der Verhinderung der Freisetzung von Kontamination, sei unzutreffend; das Vorgehen diene der Verhinderung des Eindringens von Feuchtigkeit und daraus folgender Korrosion. Erwägungen zum Verschluss von Zu- und Abluftöffnungen in der Lagerhalle stünden allein in Zusammenhang mit der Anpassung an die Wärmeentwicklung der eingelagerten Behälter zwecks Verhinderung eintretender Feuchtigkeit. Die im November 1998 festgestellte Restfeuchte zwischen den aufeinander gewalzten Schalen der Dichtung sei nach weiteren Untersuchungen der BAM nicht geeignet, zu einem systematischen Versagen der Primärdeckeldichtung zu führen; daher bestünden keine Bedenken gegen den Verbleib bereits eingelagerter Behälter im BZA. Für künftige Einlagerungen seien Regelungen getroffen, die für eine umfassende Trocknung auch in den angesprochenen Bereichen der Dichtung Gewähr leisteten. Wegen der damit verbundenen Arbeitsschritte und möglichen Komplikationen, die jedoch die Dichtheit von zur Einlagerung gelangenden Behältern nicht in Frage stellten, sei beantragt worden, in der Dichtung statt Aluminium auch Silber einsetzen zu dürfen; dieser Änderungsantrag werde derzeit von der Antragsgegnerin geprüft. Die Behauptungen des Antragstellers zu divergierenden Einschätzungen von Sachverständigen träfen nicht zu. Eine erfolgte Änderung der Primärdeckelverschraubung sei vom TÜV wie auch von der BAM als nicht wesentliche Änderung angesehen und gebilligt worden. Unterschiedliche Ansätze von ihnen, den Beigeladenen, und vom TÜV über die Dosisleistung an der Behälteroberfläche seien irrelevant, weil jedenfalls die Auslegungszielwerte eingehalten seien. Auch die Aussage des Antragstellers, im BZA bestehe keine Möglichkeit zur Reparatur von Behältern, sei unzutreffend. Das Aufbringen eines Fügedeckels bei Mängeln der Primärdichtung sei - wie bei der vorangegangenen Genehmigung - vorgesehen; damit sei nach gutachterlicher Bewertung der sichere Einschluss für die Lagerzeit gewährleistet, so dass weitere Vorsorge nicht geboten sei. Die Angriffe des Antragstellers gegen die Ermittlungen und Bewertungen zur Auslegung der Behältertypen Castor V/19 und V/52 gegen bestimmte Beanspruchungen und deren Sicherheit gingen fehl. Die diesbezüglichen Gutachten der BAM umfassten alle für die Zwischenlagerung wesentlichen Aspekte, insbesondere die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit in Hinblick auf die Behälterintegrität und -dichtheit im Normalbetrieb und bei Belastungen im Störfall. Lediglich zu den Auswirkungen mechanischer und thermischer Belastungen im Zwischenlager habe die BAM auf Bauartprüfungen zurückgegriffen, die sie im Rahmen der gefahrgutrechtlichen Versandstückmusterzulassung durchgeführt habe. Diese Vorgehensweise sei im gerichtlichen Verfahren um die frühere Aufbewahrungsgenehmigung geprüft und gebilligt worden. Die jetzigen Ausführungen des Antragstellers zur Notwendigkeit der Kenntnisnahme von jenes Verfahren betreffenden Unterlagen gingen nicht über das hinaus, was bereits in dem voraufgegangenen Klageverfahren angebracht und vom Oberverwaltungsgericht sowie vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei; die für die Beurteilung der Aufbewahrungsgenehmigung maßgeblichen Angaben zu Versuchen, Auswertungen, Berechnungen und Übertragbarkeitsbetrachtungen seien in den zur vorliegenden Genehmigung gehörigen Unterlagen in genügender Weise enthalten. Die Zulassung der angesprochenen Behältertypen sei in Übereinstimmung mit internationalen Regelungen (IAEA Transport Regulations) erfolgt. Hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen aus Belastungsversuchen lägen vor. Die BAM habe über 70 Brand- und Fallversuche an Prüfmustern des Typs Castor und vergleichbarer Bauart durchgeführt. Auf dieser Grundlage seien unter Einbeziehung weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen, sorgfältiger Übertragbarkeitsbetrachtungen und geeigneter Berechnungsmethoden der technischen Mechanik und der Thermodynamik eindeutige Sicherheitsnachweise auch für nicht bei Fallversuchen verwendete Baumuster möglich. Für einen mit Castor V/52 konstruktiv weitgehend ähnlichen Behälter seien zudem in Japan Versuche durchgeführt worden, die berücksichtigt worden seien. Die Kritik des Antragstellers an herangezogenen früheren Fall- und Beschussversuchen sei unbegründet. Versuche seien mit Prüfstücken mit und ohne Bohrungen für Neutronenmoderatoren durchgeführt worden; erfolgreiche Falltests seien auch mit Prüfstücken mit künstlich eingebrachten Materialfehlern vorgenommen worden, so dass es der Ultraschalluntersuchungen nicht bedurft habe; die Beschussversuche hätten sich an den Bedingungen eines simulierten Flugzeugabsturzes ausgerichtet, für den im Hinblick auf die Umstände der Lagerung - anders als nach den IAEA- Regeln für den Transport - ein unnachgiebiger Untergrund nicht zugrunde zu legen sei. Da die Klage nach alldem keinen Erfolg haben könne und zudem selbst im Falle eines Obsiegens ein Abtransport eingelagerter Behälter möglich sei, habe der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Verhinderung der Ausnutzung der Genehmigung. Ergänzend wird auf die Schriftsätze des vorliegenden Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens und auf die überreichten Unterlagen Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt erfolglos. Das - sachverständig unterstützte - Vorbringen des Antragstellers trägt nicht den Schluss, dass die Verhinderung weiterer Einlagerungen in das BZA zum Schutz von Rechtsgütern des Antragstellers angezeigt ist und seinem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage ein Gewicht verleiht, das das Interesse der Beigeladenen an der Nutzung des von ihnen bereitgehaltenen und betriebenen Zwischenlagers und das öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit der Zwischenlagerungsmöglichkeit aufwiegt; es spricht nichts Überzeugendes dafür, dass die Genehmigung in der geltenden Fassung nicht den Schutz gewährleistet, der dem Antragsteller gegenüber geschuldet ist. Soweit von der Zulassung des Verbringens von Castor-Behältern in das BZA und der Befugnis, diese dort zu lagern, bereits auf der Grundlage eines nunmehr überholten Genehmigungsstandes Gebrauch gemacht worden ist, sei dahin gestellt, ob insofern im Rahmen des vorliegenden, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Verfahrens überhaupt Abhilfe geschaffen werden kann; jedenfalls sieht das Gericht keinen hinreichenden Anlass, das das Ermessen gemäß der insofern für ein Interesse des Antragstellers allein in Betracht zu ziehenden Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im Sinne einer Rückgängigmachung der bereits erfolgten Ausnutzung der Genehmigung ausgeübt werden müsste oder könnte. Entscheidender Ansatzpunkt für die Bewertung der Interessenlage in Bezug auf weitere Einlagerungen ist die Genehmigung in ihrer derzeit geltenden Fassung. Nach ihr bestimmt sich vorrangig, ob dem Antragsteller aus der weiteren Ausnutzbarkeit der Genehmigung Gefahren oder nicht hinzunehmende Risiken drohen; andererseits besteht selbst bei begründeten Bedenken gegen die Genehmigung in früherer Fassung kein Anlass, den Beigeladenen die Möglichkeit zu nehmen, gemäß der jetzt gültigen Genehmigung zu verfahren, wenn diese den Bedenken nicht mehr begegnet. Dass die Genehmigung vom 7. November 1997 durch die Bescheide vom 27. Januar sowie 17. Mai 2000 wirksam geändert worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Eine nachträglich erteilte Auflage, § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG, greift unmittelbar in die durch die Genehmigung gewährten Befugnisse ein und bestimmt deren Reichweite mit; eine auf die Ermächtigungsgrundlage der Ausgangsgenehmigung zu stützende Änderungsgenehmigung (vgl. dazu das Urteil des 21. Senats des OVG NRW vom 30. Oktober 1996 - 21 D 2/89.AK - [im Weiteren: U], Seite 49 ff.) entfaltet dieselbe Gestaltungswirkung. Für die antragstellerseitig angedeuteten Bedenken gegen eine damit verbundene Weiterentwicklung der Genehmigung findet sich keine Grundlage. Insbesondere wird der Rechtsschutz dadurch nicht beeinträchtigt, noch ergeben sich mit einem - wiederholt reklamierten - "fairen Verfahren" unvereinbare Konsequenzen. Wenn der Genehmigung anhaftende Mängel behoben werden, wird dem anzuerkennenden Rechtsschutzziel eines betroffenen Dritten, Rechtsverletzungen von sich abzuwehren, Genüge getan. Werden Fehler, die wegen Verletzung seiner Rechte zu einem prozessualen Erfolg hätten führen müssen, in einer seinen Rechten genügenden Weise - und sei es auch erst auf seine Beanstandung hin - ausgeräumt, so hat er die verfahrens- und kostenrechtlich angezeigte Möglichkeit, sich mit der erreichten Abwehr der Rechtsverletzung zu begnügen und das Verfahren zu beenden; führt er das Verfahren wegen von ihm gesehener weiterer Mängel fort, so trifft ihn nur das jeglichem gerichtlichen Verfahren anhaftende Risiko. Die Möglichkeit der Behebung von eventuellen Mängeln findet - wie bereits hier festgehalten sei - auch keine Grenze an der Risikoermittlung und -bewertung, die der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG in eigener Verantwortung obliegt. Überzeugende Gründe, warum ein Fehler in diesem Bereich nicht korrigierbar sein soll, sind nicht ersichtlich, werden insbesondere auch vom Antragsteller nicht aufgezeigt. Dass eine starre, ausschließliche Bindung an den Akt der Risikoermittlung und -bewertung bei Genehmigungserlass auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt (Urteile vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 3, S. 27 und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5, S. 61); verliert mithin der Mangel unzureichender tatsächlicher Ermittlungen im Falle der Nachholung mit dem Ergebnis, es sei im Hinblick auf den betreffenden Aspekt nichts zu veranlassen, seine Bedeutung, so erschließt sich schlechthin nicht, warum es bei dem ursprünglichen Mangel verbleiben soll, wenn das Ergebnis der weiteren Ermittlungen zu Maßnahmen Anlass gibt und diese durch Einwirken auf den Gehalt der Genehmigung durchgeführt werden. Ein schützenswertes Interesse, die Genehmigung in der ursprünglichen Fassung im Klagewege zu beseitigen, kann nicht anerkannt werden, da sie so nicht mehr existent und weder von der Behörde noch von Begünstigten gewollt ist. Das Vorbringen, mit dem der Antragsteller versucht, den Eindruck einer inkompetenten, einseitigen sowie in einem einmal gewählten System verfangenen Vorgehensweise der Antragsgegnerin und damit von vornherein Zweifel am Erreichen der ihm geschuldeten Vorsorge zu wecken, überzeugt nicht. Insbesondere ist der Schluss nicht gerechtfertigt, die Genehmigung habe quasi Experimentiercharakter mit Risiken für den Antragsteller. Zwar führen Vorkommnisse sowie Feststellungen aus der Zeit nach Erlass der Genehmigung vom 7. November 1997 zu dem Schluss, dass die Bewältigung der mit der Zwischenlagerung verbundenen Probleme nicht voll gelungen war, jedoch erreichen sie weder in einzelnen Bereichen noch in einer Gesamtschau ein Gewicht, das den gesamten Ermittlungs- und Bewertungsprozess fragwürdig erscheinen lassen kann. Denn Ausführungen des Antragstellers ergeben ein schiefes Bild, weil bei Nichterörtern eines Problems unter Ausblenden der Möglichkeit, dass es erkannt und als bewältigt angesehen wurde, gleich auf dessen Ignorieren geschlossen wird, mit der Verneinung eines Standes von Wissenschaft und Technik für bestimmte Konstellationen eine zumindest fragwürdige Betrachtung der Zulassungskriterien einhergeht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 11 B 5.98 -, Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 6, S. 71), mit einem eigentümlichen Verständnis des Begriffs der Behälterdichtigkeit weit greifende Folgerungen aus der Außenkontamination gezogen werden sollen und - auch unter Missachtung der Grenze zwischen Genehmigungsinhalt und atomrechtlichem Aufsichtsbereich (U 120) - die Kontroll- und Abhilfemöglichkeiten ausgeblendet werden; schließlich ist auch die dem Vorbringen zugrunde liegende Annahme, nach Darlegung und Feststellung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits erübrige sich für den Erfolg der Anfechtungsklage eines Dritten der Blick auf die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung, in dieser Allgemeinheit unzutreffend (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, a.a.O. S. 64). Entscheidend für die Interessengewichtung ist, dass nichts hinreichend Konkretes ersichtlich ist, was ernstliche Zweifel am Vorliegen der dem Schutz des Antragstellers dienenden Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere daran trägt, dass die Antragsgegnerin die Überzeugung haben durfte, dass mit der Genehmigung in ihrer geltenden Fassung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen ist. Durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Beigeladenen, § 6 Abs. 2 Nr. 1 AtG, ergibt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Insbesondere führt der Nachweis, die Beigeladenen hätten Kenntnis von dem Problem der Außenkontamination von nass beladenen Behältern gehabt, nicht weiter, da nichts dafür ersichtlich ist, dass dieser Aspekt etwa zur Ausnutzung der Zwischenlagermöglichkeit im BZA ausgeblendet worden ist; die Beigeladenen verweisen darauf, dass zum einen - was mit dem vom Antragsteller überreichten Material nicht unvereinbar ist - die Problematik der Außenkontamination unter Umwandlung von fest haftender in nicht fest haftende Kontamination nicht als generell gegeben angesehen worden sei und zum anderen die Überprüfung der Behälter auf die die Kontamination einschließenden Einlagerungskriterien eventuelle Problemfälle auffange. Die Beurteilung der Antragsgegnerin, dass die zur Zwischenlagerung zugelassenen Behälter einen sicheren Einschluss der radioaktiven Stoffe im bestimmungsgemäßen Gebrauch des BZA sowie bei Störfällen gewährleisten, ist jedenfalls nicht mit einem Gewicht in Frage zu stellen, das ein im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes relevantes Risiko für den Antragsteller nachvollziehbar erscheinen lässt. Das der zugelassenen Aufbewahrung von Brennelementen zugrunde liegende Konzept schließt sich an dasjenige an, das bereits Gegenstand der Genehmigung vom 10. April 1987 war. Dementsprechend greifen auch die von der Antragsgegnerin für ihre Entscheidung herangezogenen Gutachten insbesondere der BAM auf frühere Aussagen zurück und führen die seinerzeit angestellten Betrachtungen im Hinblick auf neu hinzutretende Umstände fort. Im Klageverfahren gegen die vorgenannte Genehmigung hatte sich der Antragsteller gegen die Zulassung der Aufbewahrung von Brennelementen in Castor-Behältern auch und vor allem mit Angriffen gegen die sachverständige Beurteilung durch die BAM gewandt und deren Gutachten als fehlerhaft und unzureichend sowie wegen der Bezugnahme auf Erkenntnisse, die in sachverständiger Tätigkeit im verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren erlangt worden waren, nicht nachvollziehbar gerügt. Der seinerzeit zuständige 21. Senat hat die Einwände zurückgewiesen und festgestellt, dass die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Gutachten der BAM zu der Überzeugung gelangen durfte, die Castor-Behälter seien für die beantragte Zwischenlagerung geeignet, begegneten namentlich keinen sicherheitstechnischen Bedenken (U 82 ff). Hinsichtlich des Aussagegehalts, der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten hat er maßgeblich hervorgehoben, dass die Ausführungen der BAM für eine Fachbehörde bestimmt waren und sich in ihrer Darlegungstiefe an deren Sachverstand orientieren durften (U 95). Soweit sich für das Gericht - vor allem nach dem seinerzeitigen Klägervortrag - Zweifel oder Unklarheiten bezüglich der Tragfähigkeit der Entscheidungsgrundlage der Antragsgegnerin ergeben hatten, sind sie als durch ergänzende Erläuterungen insbesondere zu den Gutachten ausgeräumt betrachtet worden, ohne dass Bedarf für die Heranziehung weiterer Unterlagen gesehen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise als rechtlich fehlerfrei gewertet (Beschluss vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 -, Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2). Soweit der Antragsteller in seinem Vorbringen gegen die Genehmigung vom 7. November 1997 die seinerzeit angebrachten Rügen erneut aufgreift, wird dazu nichts geboten, was Anlass gibt, von der rechtlichen Betrachtungsweise des 21. Senats abzuweichen; dem Antragsteller ist es - anders als in dem vorangegangenen Klageverfahren - bisher nicht einmal hinreichend gelungen, über im Weiteren noch aufzugreifende, behandlungsbedürftige Einzelaspekte hinaus einen grundlegenden Erläuterungs- oder Erörterungsbedarf zur Basis für den Schluss der Antragsgegnerin auf die grundsätzliche Eignung des Aufbewahrungskonzepts zu wecken. Insbesondere fehlt es vor dem Hintergrund der schon seinerzeit problematisierten und im Urteil des 21. Senats behandelten Frage der Erforderlichkeit von Versuchen in Abgrenzung zu Berechnungen und sachverständigen Abschätzungen bei der Begutachtung von weiteren Behältertypen an über vordergründige Aspekte hinausgehenden, tragfähigen Anhaltspunkten für Mängel in der Absicherung der Entscheidungsgrundlage der Antragsgegnerin. Was die Kriterien für die Verwertbarkeit der Gutachten der BAM betrifft, verkennt der Antragsteller weiterhin den vorrangigen rechtlichen Ansatzpunkt, dass das Gericht zu überprüfen hat, ob das BfS auf der Basis eigenen Fachwissens und der Hinzunahme sachverständiger Äußerungen, vgl. § 20 AtG, eine fehlerfreie Sicherheitsbeurteilung vorgenommen hat (U 73 m.w.N.); der beschließende Senat schließt sich insofern den Ausführungen im Urteil des 21. Senats an. Soweit der Antragssteller im Zusammenhang mit von ihm gesehenen Lücken in der Überprüfbarkeit der von der Antragsgegnerin herangezogenen Gutachten die Ansicht vorbringt, das fehlende Material belege die Mangelhaftigkeit der Zulassungsentscheidung, überzeugt das nicht ansatzweise. Die Haltung der Antragsgegnerin zur Frage des Zugänglichmachens weiterer Unterlagen rechtfertigt nicht den Schluss, es sollten Mängel oder zweifelhafte Punkte kaschiert werden; sie stellt lediglich die Erheblichkeit der Unterlagen für die Prüfung des Begehrens des Antragstellers in Frage und spricht die rechtliche Möglichkeit an, sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis von umweltrelevanten Unterlagen zu verschaffen. Ob und inwieweit sich im Klageverfahren eine Heranziehung von Quellenmaterial, das die BAM in ihre Gutachten hat einfließen lassen, als sachgerecht erweisen wird, ist derzeit nicht abzusehen. Nach dem Verlauf der Sachverhaltsaufklärung im Klageverfahren gegen die Genehmigung vom 10. April 1987 drängt sich das nicht auf; jedenfalls spricht gegenwärtig nichts Tragfähiges dafür, dass ohne Einsicht in weiteres Material von durchgreifenden oder auch nur gewichtigen Bedenken gegen eine zutreffende Bewertung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Aufbewahrungskonzeptes auszugehen ist. Eine Beeinträchtigung der Abschirmwirkung der Behälter infolge Überdrucks durch Ausdehnung des in den Typen V/19, V/19 SN 06 und V/52 zur Neutronenabschirmung eingebrachten Moderatormaterials ist nach der Festlegung der maximalen Wärmeleistung für diese Behältertypen durch die 1. Änderungsgenehmigung vom 15. Mai 2000 nicht (mehr) zu besorgen. Auf die Frage einer Fehlerhaftigkeit der Genehmigung vom 7. November 1997 in ihrer Ursprungsfassung unter diesem Aspekt braucht daher nicht eingegangen zu werden, wobei allerdings darauf hingewiesen sei, dass das Zugrundelegen objektiv falscher Daten - wie hier zum Dehnungsverhalten des Materials - ungeachtet einer fehlenden Ersichtlichkeit für die Antragsgegnerin ein relevantes Ermittlungsdefizit zumindest indizieren dürfte. Dass die der Abschätzung der Druckentwicklung in den Bohrungen für das Moderatormaterial durch die BAM zugrunde gelegten Daten und die Abschätzung selbst zu Bedenken Anlass geben, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht dargetan. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens spricht nichts Überzeugendes dafür, dass wegen Unzulänglichkeit des Deckelsystems für die nass zu beladenden Castor-Behälter der dem Antragsteller geschuldete Schutz nicht gewährleistet ist. Dass das Deckelsystem für den sicheren Einschluss abgebrannter Brennelemente von ganz entscheidender Bedeutung ist, steht außer Frage; es ist daher von Beginn der Untersuchungen zur Tauglichkeit der Zwischenlagerung in Castor-Behältern an ein zentraler Punkt gewesen. Die nunmehr geltende Lösung des Problems des sicheren Einschlusses nach der Behälterbeladung wird in ihrer Eignung durch das Vorbringen des Antragstellers, insbesondere durch das von ihm vorgelegte Gutachten, nicht in einem Grade in Zweifel gezogen, der es rechtfertigt, in die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung mit relevantem Gewicht ein Risiko infolge eines Dichtungsversagens einzustellen. Das von der Antragsgegnerin auf der Grundlage sachverständiger Beurteilungen ursprünglich zugelassene und im Urteil zur voraufgegangenen Aufbewahrungsgenehmigung auch gegenüber Einwänden des Antragstellers gebilligte Verschlusssystem hat sich zwar in einem Punkt als bedenklich erwiesen; jedoch ergeben sich vor dem Hintergrund nunmehr geänderter Handhabungsregelungen, eines zweiten Deckels und der Möglichkeit der Aufbringung eines weiteren Deckels in Verbindung mit den Kontroll- und Überwachungsregelungen keine gewichtigen Zweifel, dass der Schluss der Antragsgegnerin auf den sicheren Einschluss der Brennelemente und damit auf die Gewährleistung des Schutzes des Antragstellers auf tragfähiger Grundlage beruht. Dem nach Erlass der strittigen Genehmigung konkret hervorgetretenen und vom Antragsteller aufgegriffenen Aspekt der Korrosionsanfälligkeit des Dichtungssystems ist in der Beurteilung der Aufbewahrung von Brennelementen, die unter Wasser in die Behälter eingebracht werden müssen, seit jeher besondere Bedeutung gegeben worden. Bereits im Gutachten der BAM für das BZA aus dem November 1982 ist ausgesagt, dass "Korrosionsvorgänge jeglicher Art (allgemein abtragende Korrosion, Kontaktkorrosion, Spannungsrisskorrosion, Lochkorrosion)" vermieden werden müssen. Dazu ist insbesondere auch auf die in der Dichtung verwandten Metalle hingewiesen und die Notwendigkeit betont worden, dass das Vorhandensein von schädigenden Mengen von Feuchtigkeit und/oder sonstigen aggressiven Medien ausgeschlossen sein muss, wobei die Fernhaltung von Feuchtigkeit am Primärdeckel wegen dessen Aufsetzens unter Wasser am kritischsten gesehen und daher der Trocknungsvorgang genauer Betrachtung unterzogen wurde. Im Einzelnen betrachtet wurden aber auch die Korrosion durch freigesetzte Spaltprodukte und Umgebungseinflüsse. Soweit nach dem vom Antragsteller überreichten Gutachten der Eindruck entsteht, das Korrosionsproblem sei im Hinblick auf Korrosionsarten und die maßgeblichen Faktoren nicht umfassend in den Blick genommen worden, trifft das schon von den grundlegenden und in den weiteren Begutachtungen bis hin zur gutachterlichen Stellungnahme vom 22. März 2000 fortgeführten Betrachtungen der BAM her nicht zu. Die neue und Bisheriges in Frage stellende Erkenntnis knüpft demgemäß auch nicht an die unter bestimmten Gegebenheiten möglichen Korrosionsprozesse an, sondern an das Auftreten der entsprechenden Gegebenheiten, nämlich an das zuvor aufgrund der vorgegebenen Handhabung der Beladung als ausgeschlossen betrachtete Vorhandensein von Restfeuchte im Ummantelungsbereich der Dichtringe. Die dem Vorbringen des Antragstellers zugrunde liegende Annahme, das - in einem Fall positiv festgestellte - Versagen des Wegs, durch vorgegebene Schritte insbesondere der Trocknung einer Realisierung der Korrosionsgefahr wirksam zu begegnen, zwinge zum Schluss auf grundlegende Mängel der Dichtung und zur Verwerfung des für die Castor-Behälter vorgesehenen Dichtungskonzeptes, jedenfalls aber etwa zum Verzicht auf die Verwendung von Aluminium, überzeugt nicht ohne weiteres. Dabei wird die Möglichkeit als ausgeschlossen betrachtet, den von der BAM zur Korrosionsvermeidung geforderten und von der Antragsgegnerin ihrer Bewertung zugrunde gelegten Zustand des Fehlens von unzulässiger Restfeuchte zu schaffen. Es ist aber keinesfalls zwingend, aus der Unzulänglichkeit einer Art und Weise der Beladung und Trocknung auf die generelle Unmöglichkeit der hinreichend zuverlässigen Herbeiführung des für den sicheren Einschluss der Brennelemente vorausgesetzten Zustandes zu schließen. In die Beurteilung konkret einzustellen ist vielmehr, ob mit der durch die nachträgliche Auflage und die 1. Änderungsgenehmigung vorgegebenen Handhabung - also insbesondere der Trocknung vor Verpressen des Metalldichtrings - die maximal tolerierbaren Restfeuchtemengen erreichbar sind, ohne dass dabei andere Risiken für die Dichtheit auftreten (vgl. zu dem Ansatz U 106 ff.). In dem im Verfahren der 1. Änderungsgenehmigung erstellten Gutachten vom 20. März 2000 hat die BAM bestätigt, dass mit der nunmehr vorgegebenen Vorgehensweise nicht trockenbare Wassereinschlüsse in der Metalldichtung des Primärdeckels zuverlässig ausgeschlossen werden und dabei einzustellende zusätzliche Probleme - Ablagerungen auf den Dichtflächen - im Einzelfall zuverlässig zu erkennen und zu bewältigen sind. Damit ist in der Sache die Situation gegeben, die auch der Beurteilung im Urteil zur voraufgegangenen Aufbewahrungsgenehmigung zugrunde lag. Der die jetzige Regelung betreffenden Bewertung mit von vornherein gewichtigeren Bedenken zu begegnen als der voraufgegangenen, erscheint nicht angebracht; denn der insofern allein heranzuziehenden Erwägung, die letztere habe sich in der Praxis entgegen der Bewertung nicht als hinreichend erwiesen, ist gegenüberzustellen, dass die nunmehr geltende Regelung der Trocknungsmodalitäten in zusätzlicher Kenntnis von möglichen Schwachpunkten in der praktischen Anwendung entwickelt und beurteilt worden ist. Andere, konkret gegen die Erreichbarkeit eines die Korrosionssicherheit gewährleistenden Zustandes auf dem jetzt vorgegebenen Weg sprechende Ansätze sind nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem vom Antragsteller überreichten Gutachten seines Sachbeistandes vom 20. November 2000. Letzteres befasst sich - der Aufgabenstellung gemäß - vorrangig mit den Folgen des als gegeben angenommenen Vorhandenseins von Restfeuchte im Dichtungssystem und gibt demgemäß keine substantiierte Darlegung dahin, dass ein solcher Zustand stets als gegeben zugrunde zu legen sei. Aus der laufenden Prüfung zum Einsatz eines anderen, hinsichtlich der Korrosion unempfindlicheren Metalls in der Dichtung zu folgern, auch die Beigeladenen bezweifelten nachhaltig die Erreichbarkeit eines Zustandes, der im Hinblick auf die Korrosionsproblematik die Beibehaltung der Aluminiumummantelung erlaubt, ist nicht ohne weiteres überzeugend, wenn eingestellt wird, dass - wie geltend gemacht - der Aufwand für die Herbeiführung des geforderten Zustandes erheblich ist und bei Verwendung von Silber statt Aluminium möglicherweise gemindert werden kann. Im Einzelnen mag diesem Aspekt sowie der Einschätzung und Bewertung der Korrosionsgefahr in dem vom Antragsteller überreichten Gutachten einerseits - insbesondere: Möglichkeit systematischen Versagens - und in der dem Antragsteller Anfang November 2000 übermittelten, von seinem Sachbeistand jedoch nicht einbezogenen gutachterlichen Stellungnahme der BAM vom 22. März 2000 zu bereits eingelagerten Behältern - insbesondere: nicht gänzlich auszuschließender, aber wenig wahrscheinlicher Einzelfall - andererseits, soweit es sich als entscheidungserheblich erweist, im Klageverfahren nachgegangen werden. Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die getroffenen und eine Änderung bedingenden Feststellungen nicht das gesamte für den sicheren Einschluss der Brennelemente bestimmende Deckelsystem betreffen und der erforderliche Schutz des Antragstellers nicht gewichtig in Frage gestellt ist. Die Problematik von Restfeuchte im Dichtungssystem steht in unmittelbarer Beziehung zur Beladung und Aufbringung des Deckels unter Wasser und betrifft daher den Primärdeckel. Der Sekundärdeckel wird erst später, nach der Trocknung und endgültigen Einfügung des Primärdeckels aufgebracht, unterliegt mithin nicht denselben problematischen Bedingungen. Soweit im vom Antragsteller überreichten Gutachten die Zweifel in gleicher Weise auf beide Deckel bezogen werden, überzeugt das schon im Ansatz nicht. Im Hinblick auf die Zielrichtung des Gutachters - Aussagen zu den bereits im BZA eingelagerten Behältern - wird im Anschluss an die anderweitig getroffenen Feststellungen zur Restfeuchte im Primärdeckelsystem vom Vorhandensein eines Wassereinschlusses ausgegangen. Dies leuchtet ein, soweit die Feststellungen zur Ursache des Wassereinschlusses übertragbar sind, wo also die Beaufschlagung der Dichtfläche mit Wasser anzunehmen ist und die Trocknungsmaßnahmen unzureichend sein können; das gilt für den Primärdeckel der eingelagerten Castor-V-Behälter. Die Gleichsetzung der unter anderen Umständen aufgebrachten Sekundärdeckel würde daher voraussetzen, dass das Gefährdungspotential ungeachtet dieses Unterschieds besteht. Das aber lässt sich dem Gutachten vom 20. November 2000, das die Ableitung der Korrosionsgefahr in Verbindung mit dem Vorhandensein von Restfeuchte darstellt, nicht entnehmen. Daher erweist sich die Beurteilung der BAM in der gutachterlichen Stellungnahme vom 22. März 2000, dass bei einem korrosionsbedingten Versagen des Primärdeckels der Sekundärdeckel eine intakte Barriere sei, die die Aktivitätsfreisetzung zuverlässig verhindere, als nicht erschüttert. Wenn das Vorhandensein von zwei intakten Barrieren als erforderlich betrachtet wird, kann dem durch das Aufbringen eines Fügedeckels (vgl. dazu U 125 ff.) genügt werden, da das Behälterüberwachungssystem ein Erkennen eventuellen Nachlassens der Dichtungsfunktion des Primärdeckels gewährleistet. Soweit der Sachbeistand des Antragstellers diese Möglichkeit wegen mangelnder Vorbereitung des BZA auf den Fall des systematischen Versagens mehrerer Behälterdichtungen in Zweifel zieht, fehlt es zum einen schon an der Untermauerung in tatsächlicher Hinsicht und ist zum anderen mit dem systematischen Versagen eine Prämisse aufgestellt, die in dem Gutachten - wie die Forderung nach näheren Untersuchungen insbesondere in quantitativer Hinsicht zeigt - selbst nicht als zutreffend, sondern nur als möglich bzw. konservativ zu unterstellen dargetan wird. Die BAM ist in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 22. März 2000 in näherer Betrachtung der auch vom Sachbeistand des Antragstellers aufgegriffenen Ansatzpunkte - wie schon gesagt - zu dem Schluss gelangt, es sei nur ein nicht gänzlich auszuschließender, aber wenig wahrscheinlicher Einzelfall einzustellen. Vor diesem Hintergrund kann Fragen im Zusammenhang mit dem Fügedeckel, der lediglich die zweite Barriere neben dem intakten Sekundärdeckel darstellt, im Hinblick auf den Schutz des Antragstellers nach dem gegenwärtigen Sachstand keine wesentliche Bedeutung gegeben werden. Der verschiedentlich angebrachte Hinweis des Antragstellers auf noch erforderliche Überprüfungen und ergänzende Feststellungen kann die Tragfähigkeit der Bewertung der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Deckelsystem nicht erschüttern. In Bereichen, in denen es noch an praktischer Erfahrung mangelt und diese - insbesondere wegen des Zeitfaktors - nicht experimentell ersetzt werden kann, ist es geboten, den auf der Basis aktuellen Wissens und in theoretischer Betrachtung für richtig erachteten Weg in seiner Umsetzung in besonderer Weise zu begleiten; zugleich ist es erforderlich, eventuellen aus dem Mangel an praktischer (Langzeit-)Erfahrung folgenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen. Dem ersten Erfordernis wird mit den angesprochenen weiteren Ermittlungen Rechnung getragen, die damit kein Indiz für von vornherein bestehende gewichtige Zweifel sind, dem zweiten wird über den Sekundärdeckel, die laufende Kontrolle der Dichtwirkung des Primärdeckels und die Regelungen zum Aufbringen des Fügedeckels genügt. Über die vom Antragsteller gesehene Experimentierphase geht eine solche Vorgehensweise weit hinaus, zumal - wie die BAM etwa in ihrer Stellungnahme zu einem möglichen Funktionsverlust von Barrieredichtungen der Lagerbehälter im Transportbehälterlager Gorleben vom 8. Februar 1995 sowie in der sicherheitstechnischen Beurteilung der Behälterbauart Castor V/19 aus dem September 1997 im Einzelnen dargestellt hat - für das Dichtsystem mit typähnlichen Metalldichtringen zahlreiche und zeitlich weit greifende Erkenntnisse vorliegen. Besorgnissen des Antragstellers, die an eine Oberflächenkontamination der Castor-Behälter anknüpfen, fehlt jedenfalls in Bezug auf den jetzigen Genehmigungsstand eine hinreichende Grundlage. Dabei kann dahinstehen, ob die Feststellungen, die zu dieser Kontamination an Behältern im BZA sowie anderweitig getroffen worden sind, Aussagegehalt für eine unzulässige Strahlenexposition des Antragstellers haben. Ebenso ist nach den einleitenden Ausführungen zur maßgeblichen Beurteilungssituation für die vorliegend geforderte Interessenabwägung unerheblich, ob und in welchen Umfang was schon bei der Erteilung der Genehmigung vom 7. November 1997 hätte gesehen und abgearbeitet werden müssen. Die gegenwärtige Einschätzung eines Risikos - auch für die Umgebung des BZA - beruht auf einem sachverständig geforderten und in der konkreten Ausgestaltung von den Sachverständigen als tauglich bestätigten Verfahren, das insbesondere die Vermeidung der Berührung der Behälteroberfläche mit kontaminiertem Wasser während der Beladung einschließt und nach dem Stand der Kenntnis den Ursachen der Oberflächenkontamination begegnet. Dass dieses auf Vermeidung im Vorfeld der Überprüfung, ob die die maximal zulässige Oberflächenkontamination betreffenden Bedingungen für die Aufnahme eines Behälters in das BZA erfüllt sind, gerichtete Vorgehen und die darauf bezogenen Sachverständigenbewertungen unzureichend sein könnten, wird vom Antragsteller nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Ob und mit welchem Gewicht die im BZA festgestellten Korrosionen an eingelagerten Behältern Bedeutung für die Strahlenexposition des Antragstellers haben, mag gleichfalls ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es sich um ein von vornherein absehbares Geschehen oder um ein erst nachträglich aufgetretenes Phänomen handelt, das durch eine von den Vorstellungen über den zeitlichen Ablauf in der Beschickung des Lagers abweichende Entwicklung verursacht worden ist. Die nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand auf unzulängliche Berücksichtigung der Be- und Entlüftung der Halle unter Beachtung der Temperaturbedingungen - Wärmeentwicklung durch die lagernden Behälter - zurückzuführenden Mängel sind durch zusätzliche Regelungen in einer Weise bewältigt, die keinen durchgreifenden Bedenken begegnet und gegen die auch seitens des Antragstellers nichts Tragfähiges vorgebracht worden ist. Der Ansatzpunkt - der Schutz von kritischen Bereichen an den Behältern vor einem möglichen Zutritt von Feuchtigkeit bei drohendem Feuchtigkeitsniederschlag infolge von Temperaturunterschieden an der Behälterfläche und in der Raumluft - leuchtet ohne weiteres ein; die BAM hat in ihrer sicherheitstechnischen Beurteilung der Behälterbauart Castor V/19 SN 06 vom 20. März 2000 unter Berücksichtigung der Behälterschutzmaßnahmen die Sicherheit auch und gerade hinsichtlich der für den sicheren Einschluss der Brennelemente und die Handhabung der Behälter wesentlichen Teile bestätigt. Nach alldem ergibt das Vorbringen des Antragstellers kein gewichtiges Interesse an der vorläufigen Verhinderung eines Gebrauchs der Aufbewahrungsgenehmigung durch die Beigeladenen. Anhaltspunkte für einen Erfolg der Anfechtungsklage aus anderen als den im Vorstehenden erörterten Gründen sind nicht ersichtlich. Zu erwägen ist allenfalls, ob die Genehmigung in ihrer durch die nachträgliche Auflage und die 1. Änderungsgenehmigung mit bestimmten Fassung insofern an einem Mangel leiden kann, als die weitere Lagerung von Behältern, die auf der Grundlage der Genehmigung vom 10. April 1987 oder der Genehmigung vom 7. November 1997 in ihrer ursprünglichen Fassung eingelagert worden sind, nach den Ausführungen zur Begründung der nachträglichen Auflage vom 20. Januar 2000 im Hinblick auf die Fragen möglicher Restfeuchte in der Primärdeckeldichtung sowie des ausreichenden Freiraums in den Bohrungen für die Moderatorstäbe nicht abschließend geregelt, die Problembewältigung also nicht umfassend erfolgt ist. Diesem Aspekt, der insbesondere auch die Frage der Abgrenzung zwischen dem Regelungsbedarf auf Genehmigungsebene und aufsichtlichen Maßnahmen, § 19 AtG, aufwirft, kann für die hier vorzunehmende Interessenabwägung allerdings kein entscheidendes Gewicht zukommen. Denn ein unterstellter Mangel in der Regelungsweite der geltenden Genehmigung beschränkt sich in den Folgen auf die bereits eingelagerten Behälter und ist ohne Bedeutung für künftige Einlagerungen. Es würde daher der sachlichen Rechtfertigung entbehren, ein Schutzinteresse des Antragstellers im Hinblick auf eingelagerte Behälter zum Anlass zu nehmen, künftige, unter anderen Rahmenbedingungen stehende Einlagerungen zu unterbinden. Auf die Frage eines gerade im Hinblick auf die eingelagerten Behälter zu gewährenden Schutzes wird weiter unten noch eingegangen. Im Übrigen verweist der Senat auf das Urteil des 21. Senats zur voraufgegangenen Aufbewahrungsgenehmigung, das in den Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen, den entscheidungserheblichen Anforderungen und maßgeblichen tatsächlichen Zusammenhängen weithin übertragbar ist und von dem abzuweichen auch und gerade angesichts des auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil ergangenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kein Anlass besteht. Da die Möglichkeit einer gerichtlichen Aufhebung der Genehmigung nach dem gegebenen Stand nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen ist und nach der nun schon wiederholten Befassung mit dem BZA und der dort vorgesehenen Art und Weise der Zwischenlagerung auch keine Bereiche ersichtlich sind, aus denen heraus noch neue, die Genehmigung in Frage stellende Probleme aufgeworfen werden können, kommt der Frage nach einer - vom Antragsteller als nicht gegeben erachteten - Möglichkeit der Entfernung eingelagerter Behälter aus dem BZA keine eine abschließende Beschäftigung erfordernde Bedeutung zu. Insofern sei lediglich darauf hingewiesen, dass so, wie ein geltend gemachter Entsorgungsdruck der Kraftwerke einen Rücktransport zweifelhaft erscheinen lassen kann - so vom Antragsteller dargetan -, auch die behauptete fehlende Dringlichkeit einer Einlagerung eine spätere Rückgängigmachung der Einlagerung durchführbar erscheinen lässt. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang als vom Senat eingestellt und berücksichtigt festzuhalten, dass nach dem Zwischenlagerkonzept der Schutz der Umgebung vor den Wirkungen der abgebrannten Brennelemente allein durch die Behälter gewährleistet werden soll, so dass sich bei deren Mängelhaftigkeit die Frage einer anderweitigen Unterbringung unter vergleichbaren Bedingungen - und damit entsprechenden Gefährdungen - gar nicht stellen kann, sondern ein anderes Konzept zur Anwendung kommen müsste, und dass deshalb der Betrachtung des sicheren Einschlusses nebst dessen laufender Kontrolle und zusätzlicher Absicherung von vornherein ein Gewicht zukommt, das die Frage eines möglichen Abtransportes der Behälter in größerer Zahl eindeutig überlagert. Dass für einzelne Behälter, bei denen sich trotz der umfänglichen Kontrolle bei der Beladung und bei der Einlagerung noch Unzulänglichkeiten ergeben, neben oder zusätzlich zu der Abhilfemöglichkeit im BZA durch Aufbringen eines Fügedeckels die Möglichkeit der Verbringung in eine kerntechnische Anlage besteht, ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung des so genannten Atomkompromisses nicht ernsthaft zu bezweifeln. Dem Interesse des Antragstellers ist - nach der Rechtsprechung des Senats prinzipiell gleichrangig - zunächst das Interesse der Beigeladenen gegenüberzustellen. Nach der gesetzlich vorgesehenen Einbindung Privater in den Umgang mit radioaktiven Stoffen bis zu deren Endlagerung verdient auch deren wirtschaftliche Betätigung grundsätzlich Beachtung und Schutz. Die Errichtung und der Betrieb des BZA sind auf der Grundlage wirksamer und im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig für rechtmäßig erkannter Genehmigungen erfolgt bzw. aufgenommen worden. Die Beigeladenen halten den Betrieb aufrecht und halten das BZA mit dem durch die Genehmigung geforderten technischen und personellen Aufwand für weitere Einlagerungen zur Verfügung. Von einem nachhaltigen Interesse, die Genehmigung im Rahmen der Zielsetzung der unternehmerischen Tätigkeit zu nutzen, ist daher auszugehen. Dass dieses Interesse nicht mit Erwägungen einer materiell-rechtlichen Unzulässigkeit des Tuns nachhaltig in Frage zu stellen ist, ergibt sich aus den Ausführungen zum Interesse des Antragstellers. Ob allein dieses Interesse der Beigeladenen das Aufschubinteresse des Antragstellers überwinden würde, mag dahinstehen. Jedenfalls ist auch ein gewichtiges öffentliches Interesse daran festzustellen, dass das BZA für die Zwischenlagerung auf der Grundlage der jetzigen Fassung der Genehmigung vom 7. November 1997 zur Verfügung steht. Darauf, dass bei Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung wohl die Genehmigung vom 7. April 1987 wieder Bedeutung erlangen würde, wird in der Interessengewichtung nicht weiter Bezug genommen, da insoweit zu Gunsten des Antragstellers zwar sprechen mag, dass die Verwendung der danach zugelassenen Behältertypen angesichts des Verzichts bei der neuen Genehmigung fraglich ist, zu seinen Lasten aber einzustellen ist, dass das Regelungswerk der alten Genehmigung hinter dem der neuen zurückbleibt. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist nicht maßgeblich darauf abzuheben, ob sich ein Abtransport von beladen bereitstehenden Behältern in Kürze als einziges Mittel erweist, um die Betriebseinstellung eines konkreten Kernkraftwerks zu vermeiden. Angesichts der nicht konkret abzuschätzenden Dauer des Hauptsacheverfahrens, in dem die abschließende Klagebegründung noch immer aussteht, ist ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen. Zugleich ist einzustellen, dass - wie der Berichterstattung in den öffentlichen Medien zu entnehmen und daher allgemeinkundig ist - die Frage der Möglichkeit des Belassens beladener Behälter bei den Kernkraftwerken in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht nicht als geklärt angesehen werden kann und die Schaffung von weiteren nutzbaren Brennelementzwischenlagern im Hinblick auf entsprechende Antragstellungen und deren Bescheidung - etwa unter dem Kriterium des Bedürfnisses, § 6 Abs. 2 AtG - ungeklärt und jedenfalls nicht zuletzt unter Berücksichtigung eventueller gerichtlicher Verfahren zeitlich nicht absehbar erscheint. Schließlich bedarf auch der Beachtung, dass hoheitlichem Eingreifen nach der Erteilung von Transportgenehmigungen und dem Abschluss privatrechtlicher Verträge über Abtransport und Einlagerung von Behältern Grenzen gesetzt sein dürften. Angesichts dieser Unsicherheiten und der staatlichen Verantwortung für die Bewältigung der durch die friedliche Nutzung der Kernkraft ausgelösten Folgen auch und gerade für radioaktive Abfälle, § 9 a Abs. 3 AtG, besteht ein anzuerkennendes öffentliches Interesse, bei der Lösung der Entsorgungsfragen auch auf ein Zwischenlager zurückgreifen zu können, für das das Genehmigungsverfahren mit positivem Abschluss durchlaufen worden ist, gegen dessen Genehmigung keine nachhaltigen Bedenken bestehen und das über die zur kontrollierten Aufbewahrung erforderlichen technischen Einrichtungen und im bereits laufenden Betrieb erfahrenes Personal verfügt. Probleme der Durchführung von Transporten zum BZA sind für die Interessengewichtung ohne Belang; es handelt sich um rein faktische Zusammenhänge, die von den Beteiligten unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen eingestellt werden mögen; allein ihretwegen eine mögliche Option zur Bewältigung des Entsorgungsproblems, nämlich die Nutzung des BZA, auszuschließen, besteht kein Anlass. Da insgesamt gesehen das Interesse der Beigeladenen und das öffentliche Interesse das Interesse des Antragstellers überwiegen, ist das Begehren, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Einlagerung und Lagerung im BZA gemäß der Genehmigung vom 7. November 1997 in ihrer jetzigen Fassung zu unterbinden, abzulehnen. Die Lagerung von Behältern im BZA, die auf der Grundlage eines jetzt nicht mehr aktuellen Genehmigungsstandes eingebracht worden sind und für die demgemäß die vorstehenden Erwägungen zur Gewährleistung des dem Antragsteller geschuldeten Schutzes nicht uneingeschränkt übertragbar sind, gibt keinen Anlass zu Regelungen im vorliegenden Verfahren. Allerdings ist nach den ins Einzelne gehenden Ausführungen des Antragstellers zu konkret festgestellten oder ausgehend von anderweitig getroffenen Feststellungen möglicherweise übertragbaren Umständen und insbesondere nach dem überreichten Gutachten zur Dichtungskorrosion in Castor-Behältern davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem Antragsbegehren auch insofern vorläufige Abhilfe gegenüber besorgten Gefahren erstrebt. Als rechtlich denkbarer Weg bietet sich insofern an, dass nach oder mit der ausdrücklich beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit behördlichen Schritten gegen die Beigeladenen für eine Rückgängigmachung der bereits erfolgten Ausnutzung der Genehmigung durch eine Auslagerung von Behältern Sorge getragen wird, wozu eine Verpflichtung durch gerichtliche Entscheidung in Erwägung zu ziehen ist, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3, § 80 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz VwGO. Dabei stellt sich die Frage, ob im Fall der Ausnutzung einer Genehmigung in nicht mehr geltender Fassung eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Zeit der Wirksamkeit der unveränderten Genehmigung angezeigt ist, um so die rechtliche Möglichkeit zur Beseitigung der Folgen zu eröffnen, ohne sich betroffen fühlende Dritte auf die einstweilige Anordnung, § 123 VwGO, unter Klärung der Frage, ob die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde zuständig ist, verweisen zu müssen. Ob der angesprochene Weg rechtlich tragfähig ist oder ob andere Ansätze zu finden und vorrangig sind, mag dahinstehen. Jedenfalls gilt unter allen Aspekten, dass die Interessenlage des Antragstellers durch das Bestehen oder Nichtbestehen der Möglichkeit bestimmt ist, eine Rückgängigmachung der Einlagerung zu erreichen; andernfalls ist jeder Ausspruch zur Vollziehbarkeit der Genehmigung allein im Hinblick auf erfolgte Einlagerungen sinnlos. Dass im Rahmen der nach den oben angesprochenen gesetzlichen Vorschriften dem Gericht obliegenden Ermessensentscheidung eine Regelung getroffen werden könnte, die zu diesem Ergebnis führt, ist nicht festzustellen. Von den nach der Begründung der nachträglichen Auflage vom 27. Januar 2000 noch näher in Betracht zu ziehenden Punkten ist der der Restfeuchte in der Primärdeckeldichtung vom Antragsteller insbesondere durch das Gutachten seines Sachbeistandes vom 20. November 2000, das oben bereits in Gegenüberstellung zur gutachterlichen Stellungnahme der BAM vom 22. März 2000 berücksichtigt worden ist, aufgegriffen worden. Nach der Bewertung der BAM bestehen keine sicherheitstechnischen Bedenken gegen den Verbleib der Behälter im BZA. Diese gutachterliche Stellungnahme greift in konkretisierender Betrachtung auch wesentliche Ansätze und Überlegungen auf, die sich aus dem Gutachten des Sachbeistandes des Antragstellers ergeben. Sie ist von daher überzeugend und kann jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Schutzfaktoren - Sekundärdeckel und Fügedeckel - für den Schluss zugrunde gelegt werden, dass eine umgehende Entfernung betroffener Behälter aus dem BZA zum Schutze des Antragstellers nicht geboten ist. Hinsichtlich des Problems der Moderatorausdehnung in den bereits eingelagerten Behältern sind zwar weitergehende Erkenntnisse noch nicht mitgeteilt worden, jedoch fehlt es insofern an konkreten Anhaltspunkten für den Schluss auf Art und Umfang möglicher nachteiliger Folgen und deren Auswirkungen für den Antragsteller und damit an der Grundlage für eine Überzeugungsbildung dahin, dass bereits in der Zeit der Überprüfung Abhilfe durch Entfernen der entsprechenden Behälter aus dem Umfeld des Antragstellers geboten sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.