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Beschluss

7 A 410/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0205.7A410.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren I. Instanz - insoweit unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren I. Instanz - insoweit unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO). Der Beklagte konnte im Baugenehmigungsverfahren für die hier betroffene Windkraftanlage am Standort 1 des Windparks "W. " ein geändertes Gutachten nachfordern und seine strittige Zurückweisung des Bauantrags auf die Nichtvorlage eines solchen Gutachtens stützen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Das hiergegen gerichtete Vorbringen im Zulassungsantrag verkennt Aufgabe und Stellung der Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens. Es ist Sache des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO). Diese haben sich bei Windkraftanlagen zu allen relevanten von der Anlage ausgehenden Immissionen iSv § 3 Abs. 2 BImSchG zu verhalten, mithin neben Einwirkungen durch Geräusche etwa auch solche durch Schattenwurf zu erfassen. Dabei muss das jeweilige Gutachten geeignet sein, die abschließende Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen zu ermöglichen. Demgemäß kann die Ergänzung eines bereits vorgelegten Gutachtens verlangt werden, wenn sich im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens herausstellt, dass ein bereits vorliegendes Gutachten wegen einer Veränderung der Verhältnisse nicht (mehr) hinreichend aussagekräftig ist. Nichts anderes hat der Beklagte mit seiner - zweiten - Nachforderung von Unterlagen vom 28. April 1999, auf deren Nichterfüllung der strittige Zurückweisungsbescheid gestützt ist, getan. Die dort vertretene Auffassung, dass das vorgelegte Gutachten wegen der geänderten Situation (Wegfall der Anlage Nr. 7, Verschiebung der Anlage Nr. 9) zu ändern ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend als gerechtfertigt angesehen. Der Einwand des Zulassungsvorbringens, es sei Sache des Beklagten als Baugenehmigungsbehörde gewesen, "unter Hinzuziehung fachlicher Hilfe durch das Staatliche Umweltamt die nunmehr geltenden Immissionsbelastungen zu errechnen", geht fehl. Es ist nicht Aufgabe der am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden, Bauvorlagen, die nicht hinreichend aussagekräftig sind, mit eigenen Mitteln und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit bescheidungsreif zu machen. Die in § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als Soll-Vorschrift normierte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, mangelhafte Bauanträge bei Nichtbehebung der Mängel im Regelfall ohne Prüfung des materiellen Baurechts zurückzuweisen, soll gerade dazu dienen, die Bauaufsichtsbehörden von wesensfremden Arbeiten - etwa der Vervollständigung der Bauvorlagen durch eigenes Personal oder gar durch Hinzuziehung anderer Fachbehörden - zu entlasten und eine Beschleunigung der Bearbeitung derjenigen Bauanträge zu ermöglichen, denen richtige und vollständige Bauvorlagen beigefügt waren. Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2000, RdNr. 12 zu § 72. Dass hier das vorgelegte Gutachten nicht ohne weiteres der abschließenden Prüfung des Bauantrags zu Grunde gelegt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Zwar kann ein vorgelegtes Immissionsgutachten im Einzelfall unverändert Grundlage der weiteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sein, wenn nachträglich lediglich eine Reduzierung der prognostizierten Immissionsbelastung zu erwarten ist und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Gutachten jedenfalls "auf der sicheren Seite" liegt. Das trifft hier jedoch nicht zu. Die nachträgliche Veränderung der Immissionssituation beschränkte sich nicht darauf, dass eine der insgesamt 10 in die Beurteilung eingestellten Windkraftanlagen entfallen sollte, sondern hatte auch die Verschiebung des Standorts einer weiteren Anlage zum Gegenstand. Für diesen Fall war das vorgelegte Gutachten der p. e. gmbh vom 29. Januar 1999 schon nach eigener Aussage nicht mehr ohne weiteres verwertbar. Vielmehr ist auf S. 24 des Gutachtens ausdrücklich ausgeführt: "Eine Veränderung der Basisdaten führt zwangsläufig zu einer Veränderung der Schallsituation und macht ein neues Gutachten erforderlich." Auch das weitere Vorbringen im Zulassungsantrag gibt nichts dafür her, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Vortrag, dass die Zurückweisung des Bauantrags nach "mehr als 1 Jahr Bearbeitungszeit" (S. 6 des Zulassungsantrags) gegen Treu und Glauben verstoße, liegt bereits ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde. Der Bauantrag für die hier strittige Windkraftanlage ist nicht Mitte Februar 1998, sondern erst mit Datum vom 12. Februar 1999 gestellt worden und nach Aktenlage am 16. Februar 1999 beim Beklagten eingegangen. Eine erste Nachforderung von Unterlagen, der der Kläger auch nachgekommen ist, erging bereits unter dem 8. März 1999. Dass die zweite Nachforderung - u.a. des geänderten Gutachtens - vom 28. April 1999 nicht zeitnah nach Bekanntwerden der Veränderungen der Immissionssituation erfolgte, trägt der Kläger selbst nicht vor. Mit ihr wurde eine angemessene Frist bis zum 1. Juni 1999 eingeräumt, wobei der Beklagte noch mehr als zwei Wochen hat verstreichen lassen, bevor der strittige Zurückweisungsbescheid erging. Angesichts dessen kann auch nicht ansatzweise die Rede davon sein, der Beklagte habe sich darauf beschränkt, "sozusagen das Haar in der Suppe" zu finden. Der Vortrag zum Inhalt der Besprechung vom 20. Mai 1999 gebietet ebenso wenig eine andere Beurteilung. Der Kläger hat behauptet, Gegenstand dieser Besprechung sei auch eine gütliche Einigung mit der Fa. M. gewesen und es sei von ihm klargestellt worden, dass die Einigung kurz bevorstehe und man danach das Gutachten beibringe; auch sei dem Beklagten klar gewesen, dass derartige Gutachten längere Zeit in Anspruch nähmen (mind. 2 - 4 Wochen). Auch unter Zugrundelegung dieses Vorbringens als richtig ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wenn die Einigung am 20. Mai 1999 "kurz" bevorstand und die Änderung des Gutachtens "mindestens 2 Wochen" erforderte - tatsächlich ging das Gutachten bereits rd. eine Woche nach der Einigung beim Beklagten ein -, hätte es dem Kläger oblegen, den Beklagten um eine ausdrückliche Fristverlängerung zu bitten. Ohne eine solche Bitte durfte der Beklagte jedenfalls unter dem 17. Juni 1999 - also 4 Wochen nach dem Gespräch vom 20. Mai 1999 - den Bauantrag zurückweisen. Dass dem Beklagten "klar war", dass das Gutachten nicht vorher vorgelegt werden konnte, ist eine bloße Spekulation des Klägers. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache nicht zu. Dass die Bauaufsichtsbehörde - wie dargelegt - bei während des Baugenehmigungsverfahrens eingetretenen Veränderungen ggf. Ergänzungen vorgelegter Gutachten verlangen kann, versteht sich von selbst. Weiter gehende Aspekte sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil es auf die in erster Instanz beantragte Beweiserhebung nicht ankommt. Ergänzend sei zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags angemerkt: Angesichts des Umstands, dass dem Kläger nach Vorlage der weiteren Gutachten (vom 21. Juni 1999 nebst Ergänzungen vom 30. September 1999) die begehrte Baugenehmigung unter dem 31. Januar 2000 erteilt wurde, ist nicht erkennbar, welcher Schaden ihm durch die strittige Zurückweisung entstanden sein sollte. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine materielle Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der strittigen Windkraftanlage geht, sondern allein um die Frage, ob der Bauantrag vom 12. Februar 1999 zu Recht zurückgewiesen wurde. Da für eine wertmäßige Einschätzung des Interesses des Klägers an der Fortsetzung des eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG einen Wert von 8.000,-- DM angesetzt und zwar gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch für das Verfahren I. Instanz. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 GKG). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.