Das angefochtene Urteil wird geändert. Im Hauptausspruch wird es wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1995 verpflichtet, die Dienstzeit des Klägers vom 15. Juli 1979 bis 6. Mai 1990 bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters uneingeschränkt zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in des Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 15. Juli 1944 geborene Kläger steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 3) im Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Dienst des Beklagten. Er lebte früher in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und schloss dort am 30. Januar 1970 sein Jurastudium an der K. -M. -Universität L. als Diplomjurist ab. Zuvor hatte er bereits eine Ausbildung zum Chemielaboranten in B. durchlaufen. Nach seinem juristischen Studium nahm er eine Tätigkeit an der (ehemaligen) Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR in P. -B. auf. Vom 1. Februar 1970 bis 31. Januar 1975 war er hier als wissenschaftlicher Assistent, vom 1. Februar 1975 bis 31. Januar 1987 als wissenschaftlicher Oberassistent tätig. Nachdem der Kläger im März 1983 erfolgreich seine sog. Dissertation B abgeschlossen hatte, wurde er (erst) am 1. Februar 1987 als Hochschuldozent für Zivilrecht an der genannten Akademie übernommen. Diese Tätigkeit übte er bis zum 18. Februar 1990 aus. Vom 19. Februar 1990 bis 1. Mai 1990 nahm er das Amt des Prorektors für Aus- und Weiterbildung an der mit Wirkung vom 1. März 1990 durch einen Beschluss des DDR-Ministerrats in Hochschule für Recht und Verwaltung umbenannten Akademie wahr. Vom 7. Mai 1990 bis 2. Oktober 1990 war ihm das Amt eines Staatssekretärs im Ministerium der Justiz in der ehemaligen DDR übertragen. Daneben war der Kläger von 1958 bis 1970 Mitglied der FDJ und seit 1962 Mitglied des FDGB, u.a. auch als Vertrauensmann. Im Jahre 1966 trat er der LDPD bei, in der er seit 1973 verschiedene Funktionen ausübte. So war er stellvertretender Vorsitzender der Kommission Staat und Recht beim politischen Ausschuss des Zentralvorstandes der LDPD und Vorsitzender der LDPD-Grundeinheit B. -Süd. Seit 1986 war er auch Mitglied des Kreisvorstandes. Seit 1986 war er zudem als Mitglied der LDPD Nachfolgekandidat des Bezirkstages P. . Während der Zeit seiner Tätigkeit an der Akademie erhielt der Kläger ferner diverse Auszeichnungen, so im Oktober 1984 die Verdienstmedaille der DDR aus Anlass des 35. Jahrestages ihrer Gründung, im Oktober 1975 die Medaille für Verdienste in der Rechtspflege, Stufe Bronze, im Mai 1979 die Auszeichnung zum Aktivisten der sozilistischen Arbeit sowie im März 1980 die Ehrenurkunde des Zentralvorstandes der LDPD. Am 1. November 1990 trat der Kläger - zunächst als Angestellter - in den Bundesdienst des Bundesministeriums der Justiz ein. Am 15. Oktober 1992 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsdirektor ernannt. Seit dem 20. Oktober 1995 ist er Beamter auf Lebenszeit, und zwar ab dem 1. August 1996 im Amt eines Ministerialrats. Nach Einweisung zunächst in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 übt der Kläger dieses Amt inzwischen seit dem 1. Dezember 2000 auf einer solchen der Besoldungsgruppe B 3 aus. Mit Bescheid vom 30. Januar 1995 setzte das BMJ den Beginn des Besoldungsdienstalters (BDA) des Klägers auf den 1. Dezember 1970 fest und lehnte es ab, die vom Kläger an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft bzw. ihrer Nachfolgeinstitution verbrachte Beschäftigungszeit vom 15. Juli 1979 (Vollendung des 35. Lebensjahres) bis 6. Mai 1990 als vergleichbar im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 4 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - anzuerkennen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit als Lehrer an der Akademie für Staat und Recht als der führenden Hochschule der früheren DDR zur Ausbildung von Staatsfunktionären als besonders systemnah im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG zu qualifizieren sei. Dies folge aus § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 1. Alt. BBesG, wonach der erfolgreiche Abschluss des Studiums an dieser Akademie die Vermutung der Systemnähe rechtfertige. Für hauptamtlich Lehrende könne nichts anderes gelten. Dabei komme es nicht auf den tatsächlichen Umfang der Lehrtätigkeit an, sondern allein auf die Position als Lehrender an sich. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 17. Februar 1995. Der Kläger wandte hierbei ein, dass § 30 Abs. 2 Nr. 4 BBesG keineswegs zwingend die Lehrenden an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft einbeziehe. Ausdrücklich würden nur die Absolventen dieser Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung genannt. Aus der Tatsache, dass Lehrende nicht ausdrücklich genannt seien, folge, dass eine solche Ergänzung auch nicht vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei. Darüber hinaus habe er als wissenschaftlicher Oberassistent Lehraufgaben auf dem Gebiet des Zivilrechts ohne irgendeine Leitungsverantwortung wahrgenommen. Der Lehrbereich des Zivilrechts habe in dem staatswissenschaftlichen Studium eine völlig unbedeutende Rolle gespielt. Dasselbe gelte für das Verhältnis seiner konkreten Lehrtätigkeit zu seiner sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit. Seine Berufung zum Hochschuldozenten am 1. Februar 1987 sei erst mit einer vom Regelfall krass abweichenden Verzögerung von 4 Jahren nach seiner Dissertation B erfolgt, weil bei maßgebenden Leuten Bedenken hinsichtlich seiner politischen Zuverlässigkeit bestanden hätten. Auch sprächen die Umstände seiner Einstellung in den Dienst des BMJ eindeutig gegen die Annahme einer persönlichen besonderen Systemnähe. Die im Zusammenhang mit der BDA-Festsetzung erfolgte Bewertung seiner früheren Tätigkeit sei für ihn deshalb nicht nachvollziehbar. Ferner verstoße die für ihn erfolgte BDA-Festsetzung gegen den Gleichheitsgrundsatz, da im Land B. Zeiten der Tätigkeit an der ehemaligen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR nicht in Anwendung des § 30 BBesG ausgeschlossen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1995 wurde der Widerspruch durch das BMJ zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft um die mit Abstand wichtigste Kaderhochschule der früheren DDR gehandelt habe, die als einzige Hochschule unmittelbar dem Ministerrat unterstanden habe. Aus der grundsätzlichen Einstufung der Absolventen der Akademie als persönlich besonders systemnah in § 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 BBesG ergebe sich zwingend der Schluss, dass für die Lehrer an dieser Akademie, die ja gerade Garanten der Herbeiführung der persönlichen Systemnähe der Absolventen der Akademie gewesen seien, in noch höherem Maße die Einstufung als persönlich besonders systemnah begründet sei. Sie seien daher nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG ebenfalls von der gesetzlichen Regelung erfasst, zumal der Katalog der in § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG aufgezählten Tätigkeiten nicht abschließend sei. Der Kläger habe die Vermutung, dass ihm die Tätigkeit an der Akademie aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen worden sei, nicht widerlegt. Sein beruflicher Werdegang, die Beurteilungen seiner Tätigkeiten innerhalb wie außerhalb der Akademie als auch eine nähere Betrachtung der im Einzelnen von den Vorgesetzten wie auch anderen Personen oder Institutionen gewählten Formulierungen zur Beschreibung seines herausgehobenen Einsatzes für das herrschende System im Ganzen führten vielmehr zu der Bewertung, dass die Vermutung der besonderen persönlichen Nähe durch den Inhalt der Akten eher bestätigt werde. Was die Unvereinbarkeit der Wertung im Bereich des BDA mit der Bewertung seiner Person bei der Einstellung im BMJ betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Einschätzung einer besonderen Systemnähe bei der Festsetzung des BDA auf Tätigkeiten beziehe, die vor der Einstellung in den Bundesdienst lägen. Diese Bewertung besage nichts über die Beurteilung der Einstellung des Klägers im Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung. Soweit sich der Kläger auf die Verletzung des Gleichheitssatzes berufe, hätten entsprechende Recherchen ergeben, dass das Justizministerium des Landes B. in einem Einzelfall aus im Detail nicht bekannten Gründen die Vermutung der Übertragung der Tätigkeit an der Akademie aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR als widerlegt angesehen habe. Der Kläger hat am 24. Oktober 1995 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die nicht uneingeschränkte Berücksichtigung seiner Tätigkeit an der Akademie verstoße gegen die Gesetzessystematik und den Wortlaut des § 30 Abs. 2 BBesG. Aus den vergleichbaren Regelungen im Tarifvertragsrecht ergebe sich insoweit, dass die besondere persönliche Systemnähe zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit festgestellt werden müsse, was bei ihm nicht der Fall sei. Auch die von der Beklagten zitierten biographischen Einzelpositionen aus der Zeit von 1964 bis 1988 sprächen gegen die von § 30 Abs. 2 BBesG geforderte kausale Verknüpfung zwischen besonderer persönlicher Systemnähe und Übertragung der nicht zu berücksichtigenden Tätigkeit. Im Hinblick auf die zum 1. Februar 1970 erfolgte Einstellung in den Dienst der Akademie als wissenschaftlicher Mitarbeiter weise er darauf hin, dass er vor der Bewerbung zum Jurastudium einen Beruf erlernt und ausgeübt habe und sich nicht zu einem freiwilligen Dienst in der NVA bereit erklärt habe, obwohl freiwilliger Armeedienst Voraussetzung für eine bevorzugte Zulassung zum Studium gewesen sei. Als Indiz dafür, dass er sein Jurastudium nicht übermäßiger Systemnähe zu verdanken habe, könne eine schon im 1. Studienjahr an seiner Person geübte Kritik angeführt werden. Danach sei durch den FDJ- Sekretär unter dem 30. November 1967 vermerkt worden, dass er oft im Mittelpunkt der Auseinandersetzung mit undisziplinierten Studenten gestanden habe und man ihn aufgefordert habe, fachlich und gesellschaftlich mehr zu leisten. Ebenso habe er später an der Akademie eine ihm angetragene Mitgliedschaft in den militärischen SED-Kampfgruppen abgelehnt. Sein Beitritt zur LDPD im Jahre 1966 sei ein Bekenntnis zu seiner inneren Grundhaltung gewesen, die zu verbergen als Student nicht einfach gewesen sei. Die Ernennung zum Oberassistenten sei Folge der erfolgreichen Promotion gewesen und sei allein aus Gründen der wissenschaftlichen Befähigung erfolgt, wie sich aus den Ausführungen der Sektion vom 3. Januar 1975 ergebe. Darüber hinaus halte er daran fest, dass er nicht wegen besonderer persönlicher Systemnähe noch in der Endphase der DDR zum Hochschuldozenten berufen worden sei, sondern wegen zumindest nicht hinreichender persönlicher Systemnähe eine benachteiligende Verzögerung bis zu dieser Berufung habe hinnehmen müssen. Hierzu verweise er auf die Stellungnahme von Frau Prof. Dr. H. P. vom 24. Oktober 1995. Die für die Verzögerung angeführten Stellenplangründe seien nur vorgeschoben. Dies zeige auch die eindeutige Bevorzugung der Konkurrentin Frau L. , die nach der Tätigkeit an der Botschaft in M. in der Abteilung Staat und Recht beim Zentralkomitee gearbeitet habe und sich hierdurch besonders ausgezeichnet habe. Eine Professur sei ihm im Übrigen nie übertragen worden. Erst nach der Wende, in der Zeit der ersten demokratisch gewählten DDR-Regierung sei im April/Mai 1990 die Berufung zum ordentlichen Professor eingeleitet worden, die jedoch nach seinem Wechsel in das Amt des Staatssekretärs nicht zu Ende geführt worden sei. Zu den zahlreichen Vorträgen während seiner Zeit an der Akademie sei er nicht als "Politideologe", sondern als juristischer Fachmann eingeladen worden. Darüber hinaus seien in die DDR- Personalunterlagen keine "sicherheitsrelevanten" Fakten aufgenommen worden. Dafür sei die so genannte "Sicherheitska-derakte" vorgesehen gewesen, die der Beklagten aber nicht vorgelegen habe. Aus von ihm vorgelegten Karteikarten gehe hervor, dass wenigstens seit dem 24. August 1976 zu seiner Person ein Sicherungsvorgang zur vorbeugenden politisch-operativen Sicherung und allseitigen operativen Aufklärung bei der Abteilung XX der Bezirksverwaltung P. angelegt worden sei. Außerdem sei eine Karteikarte gefunden worden, nach der er in der VSH-Kartei erfasst gewesen sei. VSH-Karteien (Vorverdichtungs-, Such- und Hinweiskarten) hätten jene Personen erfasst, "über die operativ bedeutsame Informationen vorgelegen hätten". Darüber hinaus sei nach einem Eintrag auf einer Karteikarte eine beantragte Reise seiner Ehefrau zur Hochzeit ihrer in die Bundesrepublik ausgereisten Schwester abgelehnt worden, und zwar "aufgrund Inkonsequenz" seinerseits im Hinblick auf die Forderungen, persönliche "West"- Kontakte abzubrechen. Der Versuch der Beklagten, durch die Auflistung von biographischen Einzelpositionen ihm eine besondere persönliche Systemnähe anlasten zu wollen, müsse auch daran scheitern, dass die Beklagte systembedingte Normalität zu Kriterien besonderer persönlicher Systemnähe umfunktioniere. Hier lasse die Beklagte völlig außer Acht, dass für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR ein Bekenntnis zur sozialistischen Gesellschaftsordnung und eine Identifikation mit den Zielen der SED Voraussetzung gewesen sei, so dass sich damit nicht schon eine besondere persönliche Systemnähe begründen lasse. In diesem Sinne sei er auch gehalten gewesen, gesellschaftliche Aktivitäten nachzuweisen. Der Wille, kritisch zu wirken und etwas zu verändern, ohne aber systemgegnerisch aufzutreten, sei nicht durch Passivität möglich gewesen. Dazu habe man sich in gesellschaftliche Organisationsformen begeben müssen. Die von ihm ausgeübten ehrenamtlichen Funktionen hätten überwiegend auf unterster hierarchischer Ebene gelegen. Der von ihm vorgelegte Diskussionsbeitrag belege, dass er sich nicht schlechthin für die Einhaltung des damals geltenden DDR-Rechts ausgesprochen habe. Vielmehr habe er expressis verbis und öffentlich die Staatsfunktionäre kritisiert, indem er darauf hingewiesen habe, dass einige "wissentlich oder zumindest leichtfertig die Rechtsvorschriften.. verletzen". Diese und ähnliche Aussagen seien für ihn als Jurist an der Akademie nicht ungefährlich gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Akademie auch nicht die "mit Abstand wichtigste Kaderhochschule der früheren DDR" gewesen. Vielmehr seien dies die Parteihochschule der SED in B. , die Gewerkschaftshochschule des FDGB in B. sowie die Hochschule der Staatssicherheit (Juristische Hochschule P. -E. ), der Polizei (VP-Hochschule B. ) und des Zolls (P. -P. ) sowie die Militärakademie D. gewesen. Aus deren Absolventen habe sich die Führungspitze auf den verschiedenen Ebenen rekrutiert. Ferner berufe er sich auf Vertrauensschutz. Vor seiner Einstellung in den Bundesdienst habe man seinen bisherigen beruflichen Werdegang und seine politische Vergangenheit umfassend geprüft, sei aber offensichtlich nicht von einer übermäßigen Systemnähe in seinem Falle ausgegangen. An der Überprüfung habe er persönlich mitgewirkt und seine berufliche Vergangenheit offen gelegt. Wenn die Beklagte nach etwa fünfjähriger Ausübung seiner nunmehrigen Tätigkeit, wenn auch aus anderem Anlass, aufgrund der gleichen Tatsachen eine andere Einschätzung treffe, verhalte sie sich nicht im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Aus einem Vermerk des Besoldungsreferates Z A 5 an den Abteilungsleiter Z (Verwaltung) vom 23. September 1992 ergebe sich, dass schon im Vorfeld der vorgesehenen Verbeamtung vorsorgungsrechtliche Überlegungen angestellt worden seien. Ferner seien der Beklagten zu diesem Zeitpunkt schon die tarifrechtlichen Regelungen zu den Folgen der besonderen persönlichen Systemnähe bekannt gewesen. Trotz dieser Umstände sei man in seinem Fall offensichtlich von keiner besonderen Systemnähe ausgegangen. Hieran sei die Beklagte auch bei der Festsetzung des BDA gebunden. Im Übrigen decke sich die politische Einschätzung der Beklagten bei seiner Einstellung in den Bundesdienst offenbar mit der von Ministerpräsident d. M. , der in der ersten frei gewählten DDR-Regierung alle Spitzenfunktionen (Minister, Staatssekretäre) neu besetzt und alle langjährigen, systembelasteten Staatssekretäre abgelöst habe. In diesem Zusammenhang weise er darauf hin, dass bisher eine Begründung dafür fehle, warum seine Tätigkeit als Prorektor der umgewandelten Hochschule für Recht und Verwaltung als besonders systemnah eingeschätzt werde. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters vom 30. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1995 aufzuheben und die Beklagte zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Dienstzeiten vom 15. Juli 1979 bis 6. Mai 1990 zu verpflichten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie unter Vertiefung und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens vorgetragen: Durch die verschiedenen Aktivitäten des Klägers in der LDPD, der FDJ und dem FDGB seien auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBesG erfüllt. Der Kläger habe in diesen Organisationen hervorgehobene ehrenamtliche Funktionen innegehabt. Die Wartezeit vor der Berufung zum Hochschuldozenten habe, wie sich aus der damaligen Personalakte des Klägers ergebe, andere Ursachen gehabt. Aus diesem Grund sei die vorgelegte Erklärung von Frau Prof. Dr. P. nicht geeignet, eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers herbeizuführen. Die vorliegenden Beurteilungen des Klägers durch die Akademie ließen keinerlei Zweifel an dessen persönlicher Systemnähe erkennen. Ihm seien auch keine Hindernisse in den Weg gelegt worden, um das Jurastudium aufzunehmen. Die vom Kläger vorgetragene Ablehnung einer Mitgliedschaft in den militärischen SED- Kampfgruppen sei von ihm nicht nachgewiesen worden. Die negative Antwort der G. -Behörde lasse nicht mehr als den Schluss zu, dass der Kläger kein Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen sei. Die Einträge in den vorgelegten Karteikarten seien ebenfalls nicht geeignet, das Fehlen einer besonderen persönlichen Systemnähe ausreichend zu belegen. Entgegen der Darstellung des Klägers stelle schließlich die Mitgliedschaft in einer Blockpartei keinen allgemeinen Hinweis auf eine kritische Grundhaltung gegenüber der SED und dem Staatssystem dar. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Eine Zusicherung sei nie erfolgt. Mit der Entscheidung, den Kläger als Angestellten bzw. im Jahre 1992 als Beamten zu übernehmen, sei weder ausdrücklich noch konkludent eine Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten bzw. über eine fehlende Systemnähe gefallen. Bei seiner Verbeamtung habe man versorgungsrechtliche Überlegungen nicht im Auge gehabt und somit hierüber nicht mitentschieden. Im Übrigen seien die Kriterien, die an die Eignung eines Mitarbeiters aus der ehemaligen DDR zur Übernahme in ein Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis angelegt würden, nicht mit denen des § 30 BBesG identisch. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil nur zu einem geringen Teil, nämlich betreffend den Zeitraum vom 1. März 1990 bis 6. Mai 1990, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Vermutungswirkung des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG sei über den Wortlaut hinaus auch auf das Lehr- und Forschungspersonal der ehemaligen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft auszuweiten. Der Kläger unterfalle somit dieser Vermutung, er habe sie für seine Person auch nicht zu widerlegen vermocht. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe, worauf Bezug genommen wird. Soweit er unterlegen ist, hat der Kläger gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er (ergänzend) vor: Die angefochtene Entscheidung gehe fälschlich von der direkten oder entsprechenden Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf ihn, den Kläger, aus. Dies stehe im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Der Begriff "insbesondere" lasse auch eine andere als die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung zu. Außerdem habe das Verwaltungsgericht die Systematik der Vorschrift, der eine Abstufung in der Wertigkeit der Vermutungstatbestände zu entnehmen sei, nicht genügend berücksichtigt. In der Sache habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Gruppe des Lehr- und Forschungspersonals der Akademie keine homogene Gruppe gewesen sei, der pauschal eine besondere Systemnähe unterstellt werden könne. Die Lehrenden der Akademie seien in quantitativer und in fachgebietsmäßiger Hinsicht sehr unterschiedlich an der Ausbildung beteiligt gewesen. Er selbst habe dabei nur mit einem minimalen Stundenanteil am Gesamtvolumen der Ausbildung teilgenommen. Darüber hinaus habe das Zivilrecht, in dem er tätig gewesen sei, für das "Qualifikationsbild des Diplom-Staatswissenschaftlers" als Abschluss der Akademie keine ins Gewicht fallende Bedeutung gehabt. Die Ausführungen in dem Urteil zum Charakter der Akademie beruhten zum Teil nicht auf seriösen Quellen. Das Unterstellungsverhältnis gegenüber dem Ministerrat sei keine einzigartige Besonderheit dieser Akademie gewesen. Die allumfassende sozialistische Ausrichtung habe seinerzeit sämtliche Bildungseinrichtungen der ehemaligen DDR gleichermaßen durchdrungen. Besonders systemverbunden seien die SED- und KPDSU-Parteihochschulen gewesen. Insbesondere dort seien die Spitzen-(Edel- )Kader selektiert ausgebildet und auf ihre Karriere in einer Führungsposition vorbereitet worden. Zu rügen sei ferner, dass das Verwaltungsgericht die Schwelle zur Widerlegung der entgegen dem Wortlaut angenommenen gesetzlichen Vermutung so hoch angesetzt habe, dass damit die Widerlegung praktisch unmöglich gemacht werde. Es seien in diesem Zusammenhang die realen Gegebenheiten innerhalb der früheren DDR nicht zutreffend berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die "besondere" Systemnähe i.S.d. § 30 Abs. 2 BBesG nicht mit dem seinerzeit allgemein üblichen systemkonformen Verhalten gleichzusetzen sei. Der sozialistische Grundgedanke und der daraus resultierende Führungsanspruch der Partei habe damals das gesamte Leben der DDR bestimmt und durchdrungen. Die Erwartung einer Systemloyalität sei normal, also systemimmanent gewesen. Die Auszeichnungen, die er während der interessierenden Zeiträume in der damaligen DDR erhalten habe, seien entweder Massenware gewesen oder hingen - teilweise - mit seiner fachlich guten Arbeit zusammen. Auch besondere berufliche Vorteile habe er nicht gehabt. Erst nach der Wende seien ihm höherwertige Tätigkeiten übertragen worden. Seine wissenschaftliche Tätigkeit einschließlich von Vorträgen und Publikationen sei vom früheren DDR-System als systemstützend vereinnahmt worden. Wissenschaftliche Studien hätten zudem damals nicht der freien Entscheidung des einzelnen Wissenschaftlers unterlegen, sondern einer zentralen staatlichen Planung. Seine fachliche Eignung zum Hochschullehrer habe mit einer besonderen Systemnähe nichts zu tun gehabt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1995 zu verpflichten, auch seine Dienstzeit vom 15. Juli 1979 bis einschließlich 28. Februar 1990 bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters uneingeschränkt zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und sonstigen Unterlagen einschließlich darunter des vom Kläger eingereichten Studienplanes der Akademie für die Grundstudienrichtung Staatswissenschaft aus dem Jahre 1986 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht nicht in vollem Umfang stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf uneingeschränkte Berücksichtigung seiner Dienstzeit an der (ehemaligen) Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR auch betreffend den - im zweiten Rechtszug noch streitigen - Zeitraum vom 15. Juli 1979 bis 28. Februar 1990. Die angegriffenen Bescheide sind demzufolge rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist nicht durch die mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 zwischenzeitlich erfolgte Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 unzulässig geworden. Zwar wirkt sich - besoldungsrechtlich - die angegriffene Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die Zukunft jetzt nicht mehr nachteilig aus, weil das Besoldungsdienstalter Hilfsmittel zur Feststellung der dem Beamten zustehenden Grundgehaltsstufe allein bei aufsteigenden Gehältern ist. Vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 28 Rdnr. 1. Gleichwohl hat sich hierdurch das vorliegende Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt, weil die angegriffene Festsetzung des Besoldungsdienstalters zugleich Grundlage der Berechnung des Besoldungsanspruches des Klägers für die Vergangenheit (Zeit seiner Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern) bleibt. Diese Festsetzung muss für den Fall ihrer Rechtswidrigkeit zunächst einmal beseitigt bzw. geändert werden, damit der Kläger die Möglichkeit erhält, ihm ggf. nach materiellem Recht zustehende Nachzahlungsansprüche erfolgversprechend geltend zu machen. Darüber hinaus verbleiben dem Kläger auch versorgungsrechtliche Nachteile. Denn Zeiten, die nach § 30 BBesG für das Besoldungsdienstalter nicht zu berücksichtigen sind, sind gemäß § 12 a BeamtVG auch nicht ruhegehaltfähig. 2. Die Klage ist darüber hinaus auch begründet, und zwar betreffend den gesamten streitgegenständlichen Tätigkeitszeitraum. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 28 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und 4 iVm § 29 Abs. 1 BBesG. Danach ist der grundsätzliche Beginn des Besoldungsdienstalters (21. Lebensjahr) bei Beamten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 um die Hälfte der Zeiten nach Vollendung des 35. Lebensjahres hinausgeschoben, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand. Dabei stehen der Besoldung Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 BBesG) gleich. Wie gerade die für notwendig gehaltene Schaffung der besonderen Ausschlussgründe in dem - in seiner heutigen Fassung durch Art. 6 Nr. 2 BBVAnpG 1992 in das BBesG eingeführten, rückwirkend zum 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen - § 30 BBesG zeigt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR vor dem 3. Oktober 1990 nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 Satz 4 iVm 29 Abs. 1 BBesG grundsätzlich bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen sind. Vgl. auch BT-Drucks. 12/3629 S. 27. Als öffentlich-rechtliche Dienstherren in der ehemaligen DDR kommen dabei nur solche Einrichtungen in Betracht, deren Aufgabe nach den Rechtsvorstellungen des Grundgesetzes in der Regel von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im alten Bundesgebiet wahrgenommen wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 11.91 -, BVerwGE 89, 203. Diese Voraussetzung ist für den Dienst an den Universitäten bzw. Hochschulen - zumindest im Regelfall und so auch hier - gegeben. Vgl. Fürst u.a., GKÖD, K § 29 Rdnr. 4 und § 30 Rdnr. 2. Demzufolge kommt es vorliegend für die Frage der uneingeschränkten Berücksichtigung der im Streit stehenden Beschäftigungszeiten für das Besoldungsdienstalter des Klägers entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen eines der in § 30 BBesG geregelten Ausnahmetatbestände vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat dies angenommen. Der Senat vermag sich dem weder in der das Urteil wesentlich tragenden Begründung - Ausdehnung der Vermutungsregelungen des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG - noch im Ergebnis anzuschließen. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit für die Gleichstellung für Bezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG nicht zu berücksichtigen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG gilt diese Regelung auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder 2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder 3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder 4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war. a) Der Kläger unterfällt nicht ausdrücklich dem Katalog der Nrn. 1 bis 4 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Er war insbesondere nicht Absolvent der "Akademie für Staat und Recht" (eine Einrichtung dieses Namens existierte im Übrigen nicht, gemeint ist die frühere "Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR" in P. -B. ) oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der hier in Ermangelung objektiver Anhaltspunkte für einen abweichenden gesetzgeberischen Willen der Auslegung zugrunde zu legen ist, sind unter dem Begriff des Absolventen (nur) solche Personen zu verstehen, die an einer Bildungseinrichtung eine Ausbildung abgeleistet und den dafür vorgesehenen (Regel-)Abschluss erworben haben. Nicht erfasst werden demgegenüber solche Fälle, in denen nach einer anderweitig bereits erfolgten und erfolgreich abgeschlossenen berufsqualifizierenden Ausbildung ausschließlich ein zusätzlicher akademischer Grad wie der des Dr. jur. an einer der Bildungseinrichtungen i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG erworben wurde. Dies gilt zumal dann, wenn nach der Promotionsordnung ein Promotionsstudium mit von den Doktoranden zu belegenden Kursveranstaltungen nicht vorgesehen war. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich dabei nichts anderes als aus ihrem Wortlaut; die Vermutung der besonderen persönlichen Systemnähe wird im Falle des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG nämlich vor allem aus dem Ziel und den Inhalten der Ausbildung an den genannten Einrichtungen gefolgert. Vgl. - für das Tarifrecht entsprechend - BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 -, NJW 2000, 1516 (1517 f.); ähnlich Clemens/Millack, BBesG, § 30 Anm. 4. Für den Kläger ergibt sich hieraus, dass seine Promotion zum Dr. jur. wie auch die spätere Promotion B ihn nicht zum "Absolventen" der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft gemacht haben. Denn er hatte schon vor den angesprochenen Promotionen Rechtswissenschaft studiert und dieses Studium an der Universität L. mit dem (in der früheren DDR damals üblichen) berufsqulifizierenden Abschluss des Diplomjuristen erfolgreich beendet. Die Promotionen waren demgegenüber (unverzichtbarer) Bestandteil des vom Kläger erst im Anschluss daran eingeschlagenen wissenschaftlichen Berufsweges; sie gehörten sozusagen - wie es der Kläger in der Berufungsverhandlung ausgedrückt hat - zu seiner Assistenten- bzw. Oberassistententätigkeit mit dazu, ohne dass er sich an der Akademie hierfür hätte als Student einschreiben oder Kurse belegen müssen. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass Standardabschluss der Ausbildungsgänge der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR nicht die Promotion, sondern der "Diplom-Staatswissenschaftler" war. Vgl. dazu etwa Schulze, in: König (Hrsg.), Verwaltungsstrukturen der DDR, 1991, S. 163 f. Dass die K. -M. -Universität L. eine "vergleichbare Bildungseinrichtung" i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG sei, wird von keiner Seite geltend gemacht; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Vgl. zu den erforderlichen Gemeinsamkeiten BAG, Urteil vom 20. Mai 1999, a.a.O., S. 1517 ff. Der Kläger war des Weiteren auch nicht, wie es die Nr. 3 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG voraussetzt, hauptamtlich Lehrender an einer der Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation. Staatliche Bildungsstätten fallen nicht unter diese Vorschrift. Nach den aktenkundigen, im Tatbestand mitgeteilten Daten seiner Biographie hatte der Kläger auch weder eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in den von der Nr. 1 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG erfassten Parteien bzw. Organisationen noch eine Führungsfunktion in Staatsorganen im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift inne. Er hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 25. Februar 1996 sowie vertiefend in der Berufungsverhandlung im Detail nachvollziehbar erläutert, dass die von ihm jeweils nur eine gewisse Zeit wahrgenommenen Funktionen in der FDJ (Leitungsmitglied in der Abiturschulklasse und später Sekretär einer FDJ-Grundeinheit), im FDGB (Vertrauensmann) und in der LDPD (Vorsitzender einer Wohngebietsgruppe, Kreisvorstandsmitglied, stellv. Vorsitzender der Kommission Staat und Recht, Nachfolgekandidat für den Bezirkstag) entweder noch keine hervorgehobene Hierarchieebene betroffen und dabei zum Teil auch eine (notwen-dige) Alibifunktion für die sog. Kaderakte gehabt hätten oder aber die Berufung in das Gremium - so insbesondere in die Kommission Staat und Recht - nicht auf politische, sondern auf fachliche Gründe zurückgegangen sei. Die Beklagte ist dem, obschon sie sich ergänzend mit auf die in Rede stehenden Vermutungstatbestände berufen hat, nicht substantiiert entgegengetreten. Es fehlt an spezifizierten Darlegungen, woraus sich der angeblich hervorgehobene Charakter bestimmter vom Kläger innegehabter Funktionen in Partei, Staat oder Gesellschaft ergeben soll. Auch der Senat vermag hinreichende Anhaltspunkte, die in eine solche Richtung weisen, nicht zu erkennen. b) Im Unterschied zur Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten hält der Senat eine Ausweitung der Vermutungswirkung des Kataloges der Nrn. 1 bis 4 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf andere als die dort vom Gesetzgeber ausdrücklich bezeichneten Fälle nicht für statthaft. Dies ergibt sich aus den nachfolgend angeführten Gründen: aa) Erstens setzt das Vorliegen einer gesetzlichen (Rechts-) Vermutung im Sinne des § 292 ZPO schon nach dessen Wortlaut voraus, dass das Gesetz die Vermutungsgrundlage - das sind die Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die bewiesen sein müssen, damit im Wege der Vermutungswirkung (widerlegbar) auf das Vorliegen einer weiteren Tatsache geschlossen werden darf - aufstellt. Dieser Aufgabe wird der Gesetzgeber in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen und dem Grundsatz der Gewaltenteilung genügenden Weise nur dann gerecht, wenn er die jeweilige(n) Anknüpfungstatsache(n) mit einer gewissen Regelungsdichte und Bestimmtheit selbst festlegt und dies nicht in wesentlichem Umfang der exekutiven oder der rechtsprechenden Gewalt überlässt. Eine in diesem Sinne ausreichende Steuerung durch das Gesetz mag wohl noch angenommen werden können, wenn der Wortlaut der Norm - wie hier in den Einzelvermutungstatbeständen des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG zum Teil geschehen - weitere parallele Fallbeispiele zu einer zuvor selbst konkret bestimmten Anknüpfungstatsache mit einem weiter ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff (z. B. "vergleichbar systemunterstützende Partei oder Organisation", "vergleichbare Bildungseinrichtung") umschreibt. Anders ist nach Auffassung des Senats aber der Fall zu beurteilen, in dem es darum geht, ob einzelne gesetzlich bestimmte Anknüpfungstatsachen (hier: "Absolventen" einer bestimmten Einrichtung) über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus auf andere - sei es auch ggf. wertungsmäßig vergleichbare - Anknüpfungstatsachen (hier: Lehr- und Forschungspersonal derselben Einrichtung) ausgedehnt werden dürfen, um so die Vermutungswirkung zu erweitern. Letzteres ist - wenn nicht schon allgemein - jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer anderen ausdrücklich geregelten Fallgruppe - hier der Nr. 3 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG - die in Rede stehende Anknüpfungstatsache durchaus gesehen, aber der Sache nach enger eingegrenzt hat. bb) Zweitens kommt hier hinzu, dass die in § 30 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BBesG enthaltenen gesetzlichen Vermutungen den Bereich des Besoldungsrechts und damit eine Sachmaterie betreffen, für die - garantiert durch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) - ohnehin gemäß § 2 Abs. 1 BBesG ein Gesetzesvorbehalt gilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht eine erweiternde oder analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften dem Wesen des Besoldungsrechts. Dieses legt die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Beamten, Richter und Soldaten nach Grund und Höhe durch formell zwingende Vorschriften im Einzelnen fest. Regelungen dieser Art sind (zumindest im Grundsatz) nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer erweiternden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze - einschließlich einer entsprechenden Anwendung - nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 11.89 -, DVBl 1990, 872 (873) m.w.N.; Beschluss vom 27. März 1995 - 2 B 29.95 -, Buchholz, 240.1 BBesO Nr. 12; entsprechend zum Versorgungsrecht: Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 13.91 -, Buchholz 239.2 § 11 Nr. 6; Beschluss vom 8. Februar 1996 - 2 B 18.96 -, ZBR 1996, 218. In besonderem Maße hat dies für Ausschlusstatbestände und sonstige Ausnahmevorschriften zu gelten, welche - wie hier § 30 BBesO in Bezug auf die für das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Dienstzeiten - die grundsätzlichen gesetzgeberischen Festsetzungen im Hinblick auf Sonderfälle modifizieren. cc) Drittens bestehen hier auch keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für die Annahme, eine erweiternde Auslegung bzw. entsprechende Anwendung der verfeinert und kasuistisch ausgestalteten ausdrücklichen Vermutungsregelungen in § 30 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BBesG würde - ausnahmsweise - dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Zwar könnte die Formulierung in § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG ("... wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn ...") in diese Richtung weisen. Schon der Wortlaut gibt aber eine solche Auslegung nicht eindeutig vor. Er könnte bei Einbeziehung der Gesetzessystematik auch (nur) in dem Sinne zu verstehen sein, dass die speziellen Beispielsfälle der Nrn. 1 bis 4 des Satzes 2 die Generalklausel des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht abschließend konkretisieren, so dass daneben auch noch Raum für andere (unbenannte) Einzelfälle einer Tätigkeitsübertragung aufgrund einer besonderen natürlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR in Anwendung des Satzes 1 verbleibt. In Übereinstimmung damit ist auch der in der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Zusammenhang zitierten Kommentarliteratur Schwegmann/Summer, a.a.O., § 30 Rdnr. 5; Clemens/Millack, a.a.O., § 30 Anm. 6 jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, dass der nur beispielhafte bzw. nicht abschließende Charakter der Nrn. 1 bis 4 eine Ausweitung auch der Vermutungswirkung des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf andere als die gesetzlich konkret bestimmten Fallgruppen (ggf. welche?) zulässt. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht eher gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene ausdehnende Auslegung. Das Wort "insbesondere" war in der Ursprungsfassung des Gesetzentwurfs noch nicht enthalten, vgl. BT-Drucks. 12/3629, S. 7, ist vielmehr erst im Gesetzgebungsverfahren durch Beschluss des 4. Ausschusses (Innenausschusses) vgl. BT-Drucks. 12/4165, S. 13 eingefügt worden. Bezweckt wurde damit die "Klarstellung, dass die Aufzählung der einzelnen Vermutungstatbestände zum Ausschluss von Vordienstzeiten beim Besoldungsdienstalter nur beispielhaft ist". BT-Drucks. 12/4165, S. 40. Die Verwendung des Begriffs Klarstellung zeigt dabei an, dass an der inhaltlichen Ausrichtung der Ursprungsfassung nichts geändert werden sollte. Hiervon ausgehend dürfte mit der Gesetzesfassung lediglich gemeint sein, dass der formulierte Katalog von Vermutungstatbeständen eine Anwendung des Grundtatbestandes in anderen als den ausdrücklich erwähnten Fallgruppen nicht ausschließt, nicht hingegen, dass weiter gehende, unbenannte Vermutungstatbestände geschaffen werden sollten. In diesem Zusammenhang hat man sich zudem zu vergegenwärtigen, dass mit der Regelung des § 30 BBesG (lediglich) das Tarifergebnis vom 25. September 1991 zur Anerkennung von Vordienstzeiten in der DDR auf den Besoldungsbereich übertragen wurde. Vgl. BT-Drucks. 12/3629, S. 26 f.; Fürst u.a., GKÖD, K § 30 Rdnr. 1. Dabei ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber der Parallelregelung in § 30 BBesG einen anderen Inhalt geben wollte als denjenigen, der dem vom Willen der Tarifparteien getragenen Tarifergebnis entspricht. Die mit § 30 BBesG inhaltsgleiche Regelung von Ausschlussgründen findet sich in Nr. 4 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann diese tarifliche Regelung ausgehend von dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht dahin ausgelegt werden, dass die ausdrücklich benannten Vermutungstatbestände mitsamt den daran geknüpften beweiserleichternden Wirkungen auf andere Fälle erweiterbar sind. Vielmehr hat in den nicht ausdrücklich benannten Fällen eine Einzelfallprüfung ohne Beweiserleichterung zu erfolgen, d.h. es muss die besondere persönliche Systemnähe und ihre Kausalität für die Übertragung der Tätigkeit konkret festgestellt werden. Vgl. - grundlegend - BAG, Urteil vom 18. April 1996 - 6 AZR 565/95 -, BAGE 83, 21 (27 f.); ferner Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 691/97 - (S. 11 unten des UA). dd) Viertens teilt der Senat - für den Fall, dass es überhaupt noch darauf ankommen sollte - auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ausgehend von der Zielsetzung des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG sei bei den Mitgliedern des Lehr- und Forschungspersonals der ehemaligen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft in zumindest gleicher Weise - wenn nicht in noch stärkerem Maße - wie bei den Absolventen dieser Einrichtung die Vermutung gerechtfertigt, dass ihnen die Tätigkeit regelmäßig nur aufgrund einer persönlichen Systemnähe übertragen worden sei. Auch wenn man die Auffassung des Senats, eine Erweiterung der Vermutungstatbestände über die gesetzlich bestimmten hinaus sei bereits aus den bisherigen Erwägungen ausgeschlossen, nicht teilen würde, wäre jedenfalls für eine erweiternde Auslegung bzw. eine Analogie in Bezug auf das (gesamte) Lehr- und Forschungspersonal der ehemaligen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft kein Raum. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG verlangt ausdrücklich, dass der Betroffene Absolvent der Akademie für Staat und Recht (gemeint offenbar: für Staats- und Rechtswissenschaft) oder einer mit dieser vergleichbaren Bildungseinrichtung war. Dementsprechend knüpft der Gesetzgeber mit diesem Vermutungstatbestand für eine im Regelfall indizierte besondere persönliche Systemnähe nicht an eine von dem Betroffenen (zuvor oder gleichzeitig) ausgeübte Tätigkeit oder wahrgenommene Funktion an, sondern schlussfolgert diese Systemnähe allein aus der absolvierten Ausbildung selbst; dabei kommt insbesondere den Ausbildungsinhalten (Lehrstoff) und dem Ausbildungsziel Bedeutung zu. Vgl. entsprechend zu Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O: BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 -, NJW 2000, 1516 (1517 f.). Die Teilnehmer der Ausbildung an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft erhielten mit dem Ziel ihrer Vorbereitung auf eine (künftige) Leitungsfunktion im sozialistischen Staatswesen vor allem eine intensive ideologische Schulung marxistisch-leninistischer Prägung, wohinter die Vermittlung rein fachlicher juristischer Kenntnisse deutlich zurücktrat. Vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 1999, a.a.O., S. 1518. Zu den Lehrgebieten und Ausbildungsgängen vgl. im Einzelnen den Studienplan für die Grundstudienrichtung Staatswissenschaft (Beiakte Heft 8); dazu ferner Schulze, in: König (Hrsg.),a.a.O., S. 163 f.; DDR-Handbuch, 3. Auflage 1985, Stichwort: Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, S. 36 f.; Bernet, ZBR 1991, 40 (46 f.). Berücksichtigt man hieran anknüpfend, dass die Ausschlussgründe des § 30 BBesG ihre Prägung durch den übergreifenden Grundgedanken erfahren, dass in den erfassten Fällen vermutet wird, für die Übertragung der Tätigkeit, deren Anrechnung für die Berechnung des Besoldungsdienstalters in Frage steht, seien - gemessen an einem rechtsstaatlichen öffentlichen Dienst - sachfremde Erwägungen, nämlich die besondere persönliche Nähe zum System der früheren DDR und damit nicht die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, (zumindest mit) ausschlaggebend gewesen, vgl. etwa Schwegmann/Summer, a.a.O., § 30 Rdnr. 5; Clemens/Millack, a.a.O., § 30 Anm. 4; siehe auch die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/3629 S. 27, so besteht im Falle der Nr. 4 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG die Vermutungsgrundlage gerade darin, dass die - zuvor nach ihrer Nomenklatur-Stufe besonders ausgewählten vgl. etwa O. Schneider, Rechtsgedanken und Rechtstechniken totalitärer Herrschaft, 1988, S. 167 - Absolventen einer der dort genannten Bildungseinrichtungen durch die Art und Qualität ihrer Ausbildung im Sinne der SED- Interessen in besonderer Weise systemgetreu geschult waren und sie die für sie vorgesehenen, später wahrgenommenen (Spitzen- )Ämter im Staatsapparat der DDR vor allem wegen dieser vom Gesetzgeber des BBesG als besonders systemnah bewerteten Sonderausbildung (und damit im Regelfall nicht wegen ihrer fachlichen Qualifikation) erhalten haben. Mit anderen Worten: Es ist gerade der (die erfolgreiche Ausbildung manifestierende) Abschluss an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (bzw. an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung)- und nicht eine sonstige Berührung mit der Einrichtung -, welcher die gesetzliche Vermutung trägt, dass darauf jegliche berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR zurückzuführen ist. Vgl. auch Fürst u.a., GKÖD, K § 30 Rdnr. 19. Im Falle des Klägers hat das Verwaltungsgericht für seine ausdehnende Auslegung bzw. entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG indes nicht daran angeknüpft, ob ein bestimmter Ausbildungsabschluss des Klägers die Vermutung seiner besonderen Systemnähe trägt. Stattdessen geht das Verwaltungsgericht von einer Wertungsgleichheit von Lehr- und Forschungstätigkeit einerseits und dem Absolvieren einer Ausbildung andererseits aus, sofern beides an der ehemaligen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR stattgefunden hat. Begründet wird dies mit der "besonderen Stellung" der Akademie, die ihrerseits in noch stärkerem Maße als durch die Absolventen durch die Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals dieser Einrichtung verkörpert werde. Diese seien es nämlich, welche die Absolventen entsprechend den Ausbildungszielen hätten prägen sollen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts ist im Kern nicht unschlüssig. Sie greift aber aus Sicht des Senats aus den folgenden Gründen zu kurz: Zum einen trägt der gewählte methodische Ansatz (Erst-recht Schluss) dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend Rechnung. Während die Nr. 4 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG die Vermutungswirkung an einem bestimmten Bildungsabschluss festmacht, der gewissermaßen die "Eintrittskarte" in eine dadurch erst ermöglichte bzw. zumindest maßgeblich geförderte Karriere im Staatsapparat der früheren DDR darstellte, hat der Gesetzgeber die Frage der Lehrtätigkeit an früheren Bildungseinrichtungen der DDR nicht etwa übersehen, sondern vielmehr im Regelungszusammenhang der Norm der Nr. 3 des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG zugeordnet. Wenn dort die Vermutungswirkung auf die hauptamtliche Lehrtätigkeit an Bildungseinrichtungen von Parteien und Organisationen beschränkt bleibt, Lehrtätigkeit an staatlichen Bildungseinrichtungen folglich generell ausgespart wurde, dann darf diese sich aus dem Regelungszusammenhang ergebende Begrenzung nicht einfach durch eine der Gesetzessystematik zuwiderlaufende Ausdehnung des Regelungsbereichs der Nr. 4 unterlaufen werden. Zum anderen mögen, was die starke ideologische Prägung der Ausbildungsinhalte an der früheren Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR betrifft, die Absolventen der Einrichtung, welche die Ausbildung insgesamt durchlaufen haben, eine für die in Rede stehende Vermutungswirkung hinreichend homogene Gruppe gebildet haben. Bei dem Lehr- und Forschungspersonal dürfte dies dagegen - darauf hat der Kläger nach Auffassung des Senats zutreffend hingewiesen - nicht der Fall gewesen sein. Ins Gewicht fallende Unterschiede gab es insoweit vor allem in zweierlei Hinsicht: Erstens gab es verschiedene strukturelle Hierarchieebenen, nämlich die Gruppe der wissenschaftlicher Mitarbeiter - darunter fielen die wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten - sowie die Gruppe der Hochschullehrer - Professoren und Dozenten -; dabei hatten die jeweiligen Gruppen bzw. Untergruppen einen deutlich unterschiedlich ausgeprägten Einfluss auf und eine abgestufte Verantwortung für das von ihnen vertretene Fachgebiet. Vgl. etwa Rytlewski, Wissenschaftliches Personal an den Hochschulen der DDR, in: Vergleich von Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, Materialien zur Lage der Nation, herausgegeben vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, 1990, S. 487 f. Zweitens wurde an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft - und darin unterschied sich diese Einrichtung etwa auch von den Schulen der Parteien und Massenorganisationen - nicht schlechthin nur politisch- ideologisch geprägte Ausbildung und Forschung betrieben. Damit einher ging vielmehr auch eine gewisse fachliche Komponente. Vgl. dazu etwa O. Schneider, a.a.O., S. 169; Bernet, ZBR 1991, 40 (46, 47). Hierdurch gewinnen folgende Umstände an Gewicht: Der jeweils betroffene fachliche Tätigkeitsbereich konnte mehr oder minder stark mit ideologischen Themen verknüpft sein. Gemessen an den Ausbildungszielen und dem Gesamtlehrstoff konnte er zudem im Zentrum der Ausbildung stehen oder aber auch - wie der Kläger für sein Fachgebiet (Zivilrecht, insbesondere Wohnungsmietrecht) u.a. gestützt durch den Inhalt des eingereichten Studienplans unwiderlegt vorgetragen hat - nahezu bedeutungslos sein. Auf dieser tatsächlichen Grundlage erscheint eine verallgemeinernde Schlussfolgerung des Inhalts, für sämtliche Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals der ehemaligen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft hätte im Regelfall gegolten, dass sie der politisch-ideologischen Komponente der dortigen Ausbildung besonders nahe gestanden hätten, nicht gerechtfertigt. Des Weiteren äußert das Verwaltungsgericht lediglich Vermutungen in die Richtung, dass - und dies müsste hier ggf. auch schon für die unteren Hierarchieebenen zutreffen - nur den durch eine besondere persönliche Systemnähe hervorgetretenen Nachwuchskadern die Chance einer Lehr- und Forschungstätigkeit an der früheren Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft eingeräumt worden sei; gesicherte Erkenntnisse darüber werden weder mitgeteilt, noch lassen sie sich sonst feststellen. c) Kommt nach alledem eine Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf den Fall des Klägers nicht in Betracht, so bleibt weiter zu prüfen, ob sich im Rahmen einer Einzelfallprüfung feststellen lässt, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG vorliegen, d.h. dem Kläger die Tätigkeit(en), auf die es für die streitgegenständlichen Zeiträume ankommt, aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war(en). Dies ist hier zu verneinen. aa) Als Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kommen nur bestimmte, für die o.g. Zeiträume erhebliche Personalentscheidungen in Betracht; für eine Gesamtbetrachtung der Zeit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR, wie sie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (dort entsprechend bei der Frage der Widerlegung der Vermutungswirkung, S. 19/20 des UA) angestellt hat, ist dagegen kein Raum. Hierfür spricht zunächst der Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG, welcher darauf abstellt, ob eine Tätigkeit aufgrund besonderer Systemnähe "übertragen" war. In Übereinstimmmung damit ist in der amtlichen Gesetzesbegründung zur Entwurfsfassung des § 30 Abs. 2 BBesG davon die Rede, dass in den erfassten Fällen vermutlich sachfremde Erwägungen "in die Personalentscheidung" eingeflossen seien. Auch der hinter der Norm stehende Zweck, Zeiten im öffentlichen Dienst der DDR für die Berechnung des Besoldungsdienstalters unberücksichtigt zu lassen, welche Tätigkeiten betreffen, die nicht unter Beachtung des den rechtsstaatlichen öffentlichen Dienst prägenden Leistungsgrundsatzes (Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) übertragen worden waren, knüpft maßgeblich an den jeweiligen Übertragungsakt an, welcher den Beginn der betreffenden Tätigkeit markiert. Auch im Anwendungsbereich der bereits oben angesprochenen tariflichen Parallelregelung hat sich keine hiervon abweichende Auslegung durchgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Inhalt der Hinweise des BMI in GMBl 1992 S. 90 ff. ("Übertragung einer bestimmten Tätigkeit", Hervorhebung durch den Senat) sowie auf die daran anknüpfende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen. Wenn das Verwaltungsgericht gleichwohl hiervon wegen angeblicher "besonderer Umstände des vorliegenden Falles" abgewichen ist, so überzeugt dies nicht. Denn weder die tarifliche Regelung noch § 30 Abs. 2 BBesG lassen erkennen, dass in den von dem Ausschlussgrund der besonderen persönlichen Systemnähe erfassten Fällen jeweils Unterschiedliches bezüglich den maßgeblichen Anknüpfungspunkt sowie - daran gekoppelt - den Beurteilungszeitpunkt gelten soll. Allerdings ist in diesem Zusammenhang - wie insbesondere auch § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG verdeutlicht - die Beurteilung nicht auf die erste Übertragung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der früheren DDR zu beschränken. Vielmehr kann auch die Übertragung einer nachfolgenden Tätigkeit Gegenstand der Einzelfallprüfung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG sein, z.B. einer Tätigkeit, in die der Betroffene erst im Rahmen seiner beruflichen Karriere aufgestiegen ist (systemnähebedingte Bevorzugung bei einer "Beförderung"). Vgl. dazu auch die Hinweise des BMI zum BAT-O vom 18. Dezember 1991, GMBl 1992, 90 (91 zu Buchstabe c). Auf den Fall des Klägers angewendet bedeutet dies, dass es hier darauf ankommt, ob seine Einstellung an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft als wissenschaftlicher Assistent (1970), welche sich in den streitgegenständlichen Zeitraum fortgewirkt haben kann, seine spätere Ernennung zum wissenschaftlichen Oberassistenten (1975) seine Berufung zum Hochschuldozenten (1987) oder schließlich die Übertragung des Amtes eines Prorektors (19. Februar 1990) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG erfüllt. Die Zeiträume der jeweils vorausgegangenen Tätigkeit(en) wären dabei nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG ebenfalls für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigungsfähig. bb) § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG setzt zweierlei voraus: Erstens muss bei dem Betroffenen zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt eine besondere persönliche Systemnähe vorgelegen haben. Dies meint eine (in besonderer Weise) hervorgehobene persönliche Identifizierung mit dem Staatsapparat der früheren DDR, die über das hinausging, was im öffentlichen Dienst der DDR an Loyalität und Kooperation notwendig gefordert und üblich war. Vgl. Fürst u.a., GKÖD, K § 30 Rdnr. 14; entsprechend zum Tarifrecht: BAG, Urteil vom 18. April 1996, a.a.O., S. 27. Dabei hat man sich zu vergegenwärtigen, dass Beschäftigung und Fortkommen im öffentlichen Dienst der früheren DDR schon regelmäßig von einer gesteigerten Loyalität gegenüber Staat und Partei sowie der Bereitschaft zum Engagement in parteilichen oder gesellschaftlichen Organisationen abhingen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, BVerfGE 96, 152 (165, 167 f.). Zweitens muss eine Kausalität zwischen der besonderen persönlichen Systemnähe und der Übertragung einer bestimmten Tätigkeit anhand tatsächlicher Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall hinreichend belegt sein, wobei Mitursächlichkeit ausreicht. Vgl. entsprechend BAG, Urteil vom 18. April 1996, a.a.O., S. 27, 28; Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 632/95 -, BAGE 83, 149 (155 ff.); Urteil vom 26. März 1998 - 6 AZR 495/96 -. In Bezug auf den Kläger lässt sich bereits nicht mit der nötigen Gewissheit feststellen, dass er an einer der hier maßgeblichen Stationen seiner beruflichen Laufbahn das Merkmal einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR erfüllt hat. Daneben gibt es aber auch keine konkreten Anhaltspunkte, die den zusätzlich geforderten Kausalzusammenhang mit der Tätigkeitsübertragung hinreichend stützen könnten. (1) Die Biographie des Klägers, wie sie sich aus dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten (für deren bewusste Manipulation es keinerlei Hinweise gibt) sowie ergänzend dem glaubhaften Klägervorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt, vermittelt nicht den Eindruck, dass der Kläger in einer gemessen an den damals üblichen Verhältnissen im öffentlichen Dienst der DDR hervorgehobenen Weise dem herrschenden System besonders nahe stand. Zwar mag er sich auch im beruflichen Umfeld grundsätzlich systemloyal verhalten und insofern den üblichen Erwartungen seiner Vorgesetzten und der politischen Funktionsträger entsprochen haben. Ein außergewöhnliches Engagement im politischen bzw. gesellschaftspolitischen Bereich lässt sich aber weder für die Zeit vor Aufnahme seiner Tätigkeit an der Akademie (1970) noch für die späteren Zeitpunkte seines dortigen weiteren Aufstiegs feststellen. So hat der Kläger keinen freiwilligen Dienst in der NVA geleistet. Er war auch zu keinem Zeitpunkt Mitglied der in besonderer Weise systemnahen und staatstragenden SED. Vor seiner Tätigkeit an der Akademie hat er ein "normales" Jurastudium an der K. -M. -Universität L. absolviert. Eine Ausbildung an einer Einrichtung für besonders ausgewählte Kader, etwa an einer Parteischule, hat der Kläger nicht durchlaufen. In einem Vermerk eines FDJ-Sekretärs vom 30. November 1967 findet sich zudem die kritische Bemerkung, dass der Kläger schon zu Anfang seines Studiums oft im Mittelpunkt der Auseinandersetzung mit undisziplinierten Studenten gestanden habe und er fachlich und gesellschaftlich mehr leisten müsse. Des Weiteren hat der Kläger auch keine in der jeweiligen Hierarchie bedeutsame Funktion in einer der das System stützenden Parteien oder einer parteinahen gesellschaftspolitischen Organisation oder Vereinigung innegehabt; hierzu kann entsprechend auf die obigen Ausführungen zu § 30 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BBesG verwiesen werden. Soweit in den aktenkundigen Leistungseinschätzungen seiner früheren Vorgesetzten an der Akademie das gesellschaftliche Engagement des Klägers und die sich darin ausdrückende politische Haltung miterwähnt und gewürdigt worden sind, offenbart sich in diesem Umstand lediglich ein Stück DDR- Normalität, wozu es gehörte, auf diese Dinge auch im beruflichen Sektor großen Wert zu legen und dementsprechend darauf einzugehen. Die Vortrags- bzw. sog. "rechtspro- pagandistische" Tätigkeit des Klägers stand nahezu ausschließlich im Zusammenhang mit seiner fachlichen wissenschaftlichen Arbeit im Bereich des Zivilrechts. Gerade seine fachliche Qualifikation ist in den vorliegenden Leistungseinschätzungen und Beurteilungen ebenfalls erwähnt und zumeist auch besonders betont worden. Schließlich sind auch die DDR-Auszeichnungen, die der Kläger erhalten hat, kein ausreichendes Indiz, um bei ihm von einer besonderen persönlichen Nähe zum System ausgehen zu können. Bezüglich der Verdienstmedaille der DDR (1984) hat der Kläger im Berufungsverfahren glaubhaft geschildert, dass diese Verleihung unter besonderen Umständen (35. Jahrestag der DDR, Ruhighalten angesichts der verzögerten Berufung zum Hochschullehrer) geschah. Die Auszeichnung "Aktivist der Sozialistischen Arbeit" (1979) war eine Massenauszeichnung in der damaligen DDR, die "Rechtspflegemedaille, Bronze" (1975) stand im Zusammenhang mit der fachlichen Arbeit des Klägers am Zivilgesetzbuch. Gerade die fachliche (Forschungs-)Arbeit des Klägers hatte im Übrigen während seiner gesamten Zeit an der Akademie keinen unmittelbaren bzw. bedeutsamen Bezug zum Kern der politischen Ideologie des Marxismus-Leninismus, sie beschränkte sich vielmehr im Wesentlichen auf das Zivilrecht und betraf dabei insbesondere Fragestellungen aus dem Wohnungsmietrecht und dem Recht der Vertragsverletzungen. Diese Bereiche hatten auch seine beiden Dissertationen zum Gegenstand. (2) Konkrete Anhaltspunkte zu den Hintergründen, warum dem Kläger seinerzeit nach dem Studium im Rahmen der sog. Lenkungsgespräche der Vorschlag einer Assistententätigkeit an der früheren Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR gemacht worden ist - der Kläger selbst wollte seinen Angaben zufolge lieber Rechtsanwalt werden, hatte aber aus taktischen Gründen, weil er um die Chancenlosigkeit wusste, als Berufswunsch Staatsanwalt angegeben -, gibt es nicht. Damit lässt sich auch nicht feststellen, dass hierfür politische Gründe den Ausschlag gegeben hätten. Was seine Ernennung zum wissenschaftlichen Oberassistenten betrifft, hat der Kläger darauf hingewiesen, dass dies fachliche Gründe, insbesondere den erfolgreichen Abschluss seiner Promotion, gehabt habe. Dies wird im Wesentlichen durch den Inhalt des Antragsschreibens der Sektion vom 3. Januar 1975 bestätigt; die Miterwähnung der gesellschaftspolitischen Leistungen ist dabei - wie bereits ausgeführt - nichts ungewöhnliches. Auf die Berufung zum Hochschuldozenten musste der Kläger nach Fertigstellung seiner sog. Promotion B noch relativ lange, nämlich etwa 4 Jahre, warten. Nach Äußerungen von Vorgesetzten in den damaligen Personalakten soll hierfür ein Stellenmangel verantwortlich gewesen sein. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme von Frau Prof. P. vom 24. Oktober 1995 deutet allerdings in eine andere Richtung, nämlich auf Zweifel an der politischen Zuverlässigkeit des Klägers und auf dessen kritische Grundhaltung zu Recht und Gesetz in der DDR hin. Ob wirklich eine solche kritische Grundhaltung des Klägers vorgelegen hat, kann hier dahinstehen; denn eine solche wird für die Berücksichtigung der streitigen Zeiten beim Besoldungsdienstalter nicht gefordert. Hierfür reicht es vielmehr schon aus, dass es keine hinreichenden positiven Anhaltspunkte gibt, die die Feststellung tragen könnten, der Kläger sei maßgeblich wegen einer besonderen politischen Systemnähe zum Hochschuldozenten aufgestiegen. Dabei lässt auch der vom Kläger geschilderte Vergleichsfall seiner früheren Kollegin L. - diese hat trotz angeblich fehlender Stellen den Aufstieg zur Dozentin wesentlich früher als der Kläger geschafft - eine politisch bedingte Bevorzugung des Klägers bei seinem beruflichen Aufstieg zum Dozenten äußerst unwahrscheinlich erscheinen. Allein mit der Stellung eines Hochschuldozenten ist dem Kläger auch keine besondere politische oder staatliche Leitungsfunktion im Hochschulbereich (z.B. Rektor, Prorektor, Direktor einer Sektion) übertragen worden, die bereits für sich genommen auf das Bestehen einer besonderen persönlichen Systemnähe hindeuten könnte. Was schließlich noch die Übertragung des erst ab 19. Februar 1990 vom Kläger wahrgenommenen Amtes eines Prorektors an der Akademie betrifft, so fiel dies bereits in die Zeit der mit dem Mauerfall Ende 1989 eingeleiteten "Wende". Dass noch zu jenem Zeitpunkt die hervorgehobene Funktion eines Prorektors an der weniger als zwei Wochen später in die Hochschule für Recht und Verwaltung umgewandelten Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft mit einem "Politideologen" des alten DDR- Regimes besetzt worden wäre, ist - zumal der Kläger die Funktion auch nach der Umwandlung zunächst behalten hat, bis er im Mai 1990 Staatssekretär wurde - sehr unwahrscheinlich. Jedenfalls hat die Beklagte hierzu nichts näher dargelegt, geschweige denn den Nachweis dafür erbracht. Nach alledem mussten Klage und Berufung Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG). Der Umstand, dass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts speziell zur Auslegung des § 30 Abs. 2 BBesG gibt, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr lassen sich die entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf der Basis der allgemein zum Besoldungsrecht vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie unter ergänzender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur tariflichen Parallelproblematik bereits aus dem Gesetz selbst beantworten.