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Beschluss

16 A 150/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0124.16A150.01.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann), gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) und gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) nicht greifen. Ein Verfahrensmangel in Form des Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan. Ein Gericht ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht gehalten, sich in den schriftlichen Urteilsgründen mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten, insbesondere mit sämtlichen Rechtsausführungen, ausdrücklich zu befassen. Vielmehr kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 (216/217) m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 - 2 B 106.96 -, Juris. Dazu reicht das Zulassungsvorbringen nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat die von § 15 BSHG vorausgesetzte "Verpflichtung" des Klägers zur Zahlung der Bestattungskosten aus seiner Eigenschaft als Erbe auf Grund von § 1968 BGB entnommen. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Differenzierung zwischen Bestattungspflicht und Bestattungsrecht tun insoweit nichts zur Sache und bedurften deshalb keiner Erwähnung. Ebenso wenig ist die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts - hier des § 15 BSHG - als solche mit der Gehörsrüge angreifbar. Dabei ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, inwieweit das in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht angesprochene Vorbringen des Klägers zu einer eventuellen Beschränkung seiner Erbenbehaftung nach § 1968 BGB auf Grund der Einredemöglichkeit nach § 1990 BGB unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung für die angefochtene Entscheidung zu Gunsten des Klägers hätte von Bedeutung sein können. Wenn der Kläger kraft wirksamer Einrede nach § 1990 BGB die Kosten der Beerdigung nicht gemäß § 1968 BGB tragen müsste, würde auch seine - für eben den den Nachlass übersteigenden Teil der Kosten reklamierte - Berechtigung als "Verpflichteter" im Sinne von § 15 BSHG und damit die Rechtsgrundlage seines geltend gemachten Anspruchs entfallen. Vor dem Hintergrund des geltend gemachten Anspruchs aus § 15 BSHG stellte sich dem Verwaltungsgericht deshalb die Ausübung des quasi bestehenden Wahlrechts zwischen der Einrede des § 1990 BGB (Haftungsbeschränkung im Verhältnis zum Nachlassgläubiger) und dem Versuch, eine Abwälzung der Kosten nach § 15 BSHG auf den Sozialhilfeträger als eindeutig zu Gunsten der letztgenannten Alternative dar, zumal der Kläger auch nicht substanziiert vorgetragen hat, die Einrede tatsächlich wirksam geltend gemacht zu haben bzw. unter den konkreten Umständen überhaupt noch erheben zu können. Aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs folgte hier keine Verpflichtung des Gerichts, in den Entscheidungsgründen eine offensichtlich obsolete Fallvariante durchzuspielen. Auch der mit dem Rechtsbehelfsvorbringen geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund setzt nämlich voraus, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung "des Oberverwaltungsgerichts" abweicht. Oberverwaltungsgericht im Sinne der Vorschrift ist allein das Oberverwaltungsgericht, welches dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Instanzenzug übergeordnet ist, vgl. Seibert in: Sodan/Zirkow (Hrsg.), VwGO, Loseblattsammlung (Stand November 1999), § 124 Rn. 207 m.w.N., hier also das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Rüge der Abweichung von Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte anderer Länder - also auch des OVG Lüneburg - vermag daher eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vornherein nicht darzulegen. Im Übrigen würde eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht mit einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder einer entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einem ebensolchen Rechtssatz oder einer ebensolchen Tatsachenfeststellung aus dem angeführten Urteil des OVG Lüneburg vom 27. Juli 2000 - 4 L 2110/00 - (NJW 2000, 3513) in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen wäre. Vgl. Seibert a.a.O. Rdn. 203. Dies hat der Kläger nicht substanziiert dargetan. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr der Kläger beimisst. Die aufgeworfene Frage, ob "im Bereich der Sozialhilfe, nämlich des § 15 BSHG, der § 1968 BGB einen anderen Inhalt erhält als er sonst hat", ist nicht klärungsbedürftig; denn sie ist eindeutig zu verneinen. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts erfährt § 1968 BGB durch § 15 BSHG keine inhaltliche Änderung, sondern knüpft die Sozialrechtsnorm lediglich an die zivilrechtliche Stellung als Erbe an. Wieweit die zivilrechtliche Haftung des Erben geht, ist im Übrigen eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.