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Beschluss

1 A 1538/99.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0124.1A1538.99PVB.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan unmittelbar nach deren gegebenenfalls jährlicher Erstellung dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter in Kopie dauerhaft auszuhändigen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan unmittelbar nach deren gegebenenfalls jährlicher Erstellung dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter in Kopie dauerhaft auszuhändigen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat in der vom Beteiligten geführten Bezirksgeschäftsstelle. Die B. E. ist nach ihrer Satzung Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Beteiligte führt eine nach § 12 der Satzung selbständige Gliederung der B. E. , die sich in die Hauptverwaltung und in Geschäftsstellen gliedert. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beteiligte rechtlich verpflichtet ist, dem Antragsteller die von dem Beteiligten jährlich erstellte Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan unmittelbar nach deren Anfertigung in Kopie auf Dauer zu überlassen, oder ob der Informationsanspruch des Antragstellers sich auf ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen beschränkt. Der Streit der Beteiligten nahm seinen Ausgangspunkt in einem Schriftwechsel aus dem Jahre 1998, in welchem der Beteiligte dem Antragsteller unter dem Datum des 12. August 1998 abschließend mitteilte, nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung nicht ermächtigt zu sein, ihm die in Rede stehenden Unterlagen der Regionalgeschäftsstelle B. der B. E. in Kopie zu überlassen. Daraufhin hat der Antragsteller im Oktober 1998 beim Verwaltungsgericht Minden das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, im Wesentlichen mit dem Ziel, die erwähnte Frage gerichtlich klären zu lassen. Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens hat der Antragsteller auf von ihm für einschlägig erachtete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und aus ihr den von ihm geltend gemachten Anspruch hergeleitet. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter jährlich, unmittelbar nach deren Erstellung, eine Kopie der Personalbedarfsberechnung und des Stellenplans dauerhaft auszuhändigen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Rechtsauffassung des Antragstellers im Einzelnen entgegengetreten, weil nach seiner Auffassung die Überlassung der Unterlagen auf Dauer in Kopie für die Erfüllung der dem Antragsteller übertragenen Aufgaben auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht hat durch die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen den Antrag mit Beschluss vom 17. Februar 1999 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Vorlagepflicht schließe einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien der Unterlagen aus. Die gesetzlich vorgesehene Pflicht beschränke sich auf die Vorlage der Unterlagen selbst, nicht aber auf die Bereitstellung und Überlassung von Kopien. Gegen diese am 9. März 1999 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 31. März 1999 am 7. April 1999 Beschwerde eingelegt und diese am 6. Mai 1999 durch seine Prozessbevollmächtigten begründet. Unter Vertiefung der schon im Verfahren erster Instanz geäußerten Rechtsauffassung beantragt der Antragsteller nunmehr, den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem Antrag erster Instanz zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt auch in der Beschwerdeinstanz der Rechtsmeinung des Antragstellers unter Vertiefung seiner, des Beteiligten, Rechtsauffassung entgegen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 83 Abs. 2 BPersVG iVm §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG. Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat Erfolg. Der mit der Beschwerde weitergeführte Antrag erster Instanz ist begründet. Der mit ihm geltend gemachte Anspruch besteht. Der Beteiligte ist verpflichtet, die Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan unmittelbar nach deren gegebenenfalls jährlicher Erstellung dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter in Kopie dauerhaft zu überlassen. Dieser Anspruch folgt aus § 68 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BPersVG. Nach diesen Bestimmungen ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben vom Dienststellenleiter rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1). Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Die damit gesetzlich konkretisierte Unterrichtungspflicht des Dienststellenleiters und der ihr entsprechende Informationsanspruch der Personalvertretung erstreckt sich auf die in Rede stehende - vom Beteiligten regelmäßig jährlich erstellten - Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan. Deren Kenntnis ist für den Antragsteller erforderlich zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben. Hinsichtlich des Bestandes dieses Anspruches ist vorweg zu bedenken, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Sperre hierfür liege im Wortlaut der Norm insofern, als § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG lediglich die Vorlage der Unterlagen vorsehe, was deren Überlassung auf Dauer ausschließe, ganz offensichtlich auf einem Missverständnis des Sinns der gesetzlichen Ausdrucksweise beruht: Wenn Unterlagen vorzulegen sind, so geschieht dies auch dann, wenn sie auf Dauer überlassen werden. Die Vorlage von Unterlagen erfolgt nämlich immer dann, wenn sie zugänglich gemacht werden. Ob dies aber auf Dauer geschieht oder zu geschehen hat, ist damit nicht beantwortet, indes auch nicht ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - 6 P 9.84 -, Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5. Seinem Umfang nach ist der Informationsanspruch aus den genannten Bestimmungen begründet und zugleich begrenzt durch den Zweck, dem er dient: Er soll der Personalvertretung die Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben sicherstellen. Ein von dieser Zielsetzung losgelöster Anspruch, dem der Bezug zu konkreten Aufgabenstellungen fehlte, besteht nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - 6 P 9.84 -, aaO, Beschluss vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 -, PersR 1990, 301, Beschluss vom 27. November 1991 - 6 P 24.90 -, Buchholz 251.7 § 75 LPVG NRW Nr. 1, Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 6 P 15.92 -, DVBl. 1994, 586 = NVwZ 1995, 89 = PersR 1994, 78 = PersV 1994, 523, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 -, BVerwGE 95, 73 ff. (76), Beschluss vom 22. April 1998 - 6 P 4.97 -, PersR 1998, 461. In Fortführung der insoweit entwickelten Rechtsprechung aus früherer Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht seit Ende 1993 die Grenze zwischen dem, was nach dem Kollektivauftrag der Personalvertretung an Information noch verlangt werden kann, und dem, was bereits in eine unzulässige allgemeine Überwachung fiele, nach dem Maßstab der Erforderlichkeit ermittelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 6 P 15.92 -, aaO. Den Kollektivauftrag der Personalvertretung hat das Bundesverwaltungsgericht dabei in deutlicher Abkehr zu früheren, wesentlich engeren Formulierungen, vgl. z. B. im Beschluss vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 -, aaO, wie folgt umschrieben: Ihre Aufgaben erschöpfen sich aber nicht darin, den ihr zugestandenen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss in sachlich abgrenzbaren Zusammenhängen oder gar nur in Einzelfällen zur Geltung zu bringen. Sie hat als Kollektivorgan der Beschäftigten auch - und zwar vorrangig - Sorge dafür zu tragen, dass die gemeinsamen rechtlichen und sozialen Belange aller Beschäftigten sowie der Gruppen und letztlich auch der einzelnen Beschäftigten untereinander nach Recht und Billigkeit gewahrt werden. Über Einzelinformationen hinaus benötigt sie daher den Überblick über alle diese Belange berührenden Fakten und Vorhaben, um Rechtsverstößen und Unbilligkeiten nach Möglichkeit bereits im Vorfeld entgegenwirken zu können. Für die Eingrenzung des jeweils Erforderlichen hat das Gericht weiter Fallgruppen gebildet, in denen der Informationsanspruch an das Vorliegen eines bestimmten, ein konkretes Informationsbedürfnis sachlich rechtfertigenden Anlasses gebunden ist, und diese Fallgruppen abgegrenzt von Sachzusammenhängen, die sich dem Blickfeld des Personalrats und der Beschäftigten regelmäßig entziehen. Für darin liegende Aufgabengebiete hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen des Informationsanspruches gerade nicht als von der Darlegung eines besonderen Anlasses abhängig angesehen, sondern ausreichen lassen, dass sich die Aufgabenstellung aus dem vorbeschriebenen Kollektivauftrag z. B. im Rahmen der Aufgabe ergibt, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze und Verordnungen usw. iSd § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eingehalten werden, oder darüber zu wachen, dass die Behandlung der Beschäftigten nach Recht und Billigkeit iSd § 67 Abs. 1 BPersVG erfolgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 6 P 15.92 -, aaO, und Beschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 -, aaO, S. 79, sowie Beschluss vom 22. April 1998 - 6 P 4.97 -, aaO. Der Fachsenat schließt sich diesen überzeugenden systematischen Abgrenzungen zum Bestand und Umfang des Informationsanspruchs an. Aufgabenbereiche der zuletzt erwähnten Art sind gegeben, soweit es um die Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan geht. Insoweit sind nicht nur die verschiedensten Aufgabenstellungen im Rahmen der Beteiligung betreffend die in §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG geregelten Personalangelegenheiten von Belang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1960 - VII P 4.59 -, BVerwGE 10, 196 ff. (198), sowie Beschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 -, aaO, S. 79. In den Blick zu nehmen ist insofern vor allem auch die durch § 78 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BPersVG überantwortete Beteiligung der Personalvertretung bei der Personalplanung. Sie erfordert die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der insoweit vor allem wichtigen Entwicklung betreffend den Bestand, die Verteilung, die Fluktuation, den Abbau, den Ausbau und die Schulung der Beschäftigten sowie betreffend den Bestand personeller Vakanzen, von Engpässen, Überbesetzungen sowie hinsichtlich der Verteilung der Gruppen. Das so umrissene Aufgabenbild im Rahmen der Personalbedarfs- , Personalbeschaffungs-, Personalentwicklungs- und Personaleinsatzplanung belegt die Erforderlichkeit, der Personalvertretung sowohl die Personalbedarfsberechnung als auch den Stellenplan nicht nur zur Kenntnis zu bringen, sondern darüber hinaus dauerhaft zugänglich zu machen. Die Komplexität derartiger Pläne, wie sie der Beteiligte beispielhaft vorgelegt hat, schließt es im Interesse einer effektiven Aufgabenerfüllung, insbesondere im Interesse der kontinuierlichen Verfolgbarkeit der Entwicklungen aus, sie lediglich kurzfristig jeweils von Fall zu Fall zur Einsichtnahme vorzulegen. Erst recht ist der Inhalt der Personalbedarfsberechnung und des Stellenplanes entgegen der vom Beteiligten im Verlaufe des Verfahrens auch geäußerten Ansicht sinnvoll und zumutbar nicht mündlich zu vermitteln. Die Verschriftlichung der Personalbedarfsberechnung und des Stellenplanes erfolgt in Form von Unterlagen iSd § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, welche der Beteiligte zum Zwecke einer vernünftigen Handhabung des mit diesen Unterlagen verknüpften Informationsstandes für sich selbst erstellt. Die dem Antragsteller vom Bundespersonalvertretungsgesetz überantwortete Bewältigung der erwähnten Aufgabenstellungen erfordert es, auch ihm aus den gleichen Gründen diese Unterlagen nicht nur vorübergehend zur Auswertung zu überlassen, sondern sie ihm auf Dauer in Kopie (Vervielfältigung) zugänglich zu machen. Besondere Gründe, aus denen die Überlassung dieser Unterlagen auf Dauer ausgeschlossen sein könnte, liegen nicht vor. Das gilt in erster Linie für die Personalbedarfsberechnung, die eine vollständig anonymisierte Auflistung von Soll und Haben des Personals auf der Grundlage eines aus der Berechnung selbst nicht hervorgehenden Bedarfsschlüssels, zu den dem Bedarfsschlüssel zugrunde liegenden Daten vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. August 1996 - OVG 70 PV 6.93 -, PersR 1997, 121 ff., enthält. Das gilt aber auch für den Stellenplan. Dieser enthält zwar die Namen der Beschäftigten, ihre Zuordnung zu Tätigkeitsbereichen, die Angaben zu ihrer Funktion sowie den Ort ihrer Beschäftigung, darüber hinaus in der Rubrik Bemerkungen sonstige, für die Personalbedarfsberechnung wesentliche Angaben (z. B. hinsichtlich anstehender Versetzungen, Umsetzungen und/oder Abordnungen, hinsichtlich des Umfanges von Freistellungen oder der Dauer von z. B. Erziehungsurlauben und Angaben über Teilzeitbeschäftigungen). Dabei handelt es sich indes nicht um solche personenbezogenen Daten, die in der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - 6 P 9.84 -, aaO, sowie Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 6 P 15.92 -, aaO, für den Regelfall dazu führen, dass die Unterrichtung sich auf die Gewährung von Einblick in die Unterlagen zu beschränken hat. Denn diese Daten sind ihrem Charakter nach im Wesentlichen rein betriebsbezogen. Ihr Stand fordert keinen Persönlichkeitsschutz, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 -, aaO, S. 81 und S. 85, sowie Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 6 P 15.92 -, aaO, wegen etwaiger Vertraulichkeit, wie er für den Inhalt von Personalakten und von Beurteilungen sowie Gehalts- und Leistungsempfängerlisten besteht (§ 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BPersVG). Die in Rede stehenden Unterlagen sind im Übrigen vorlagefähig, namentlich die Erstellung ihrer weiteren Ausfertigung dem Dienststellenleiter ohne weiteres zumutbar. Dass sie dem Vorsitzenden des Antragstellers oder seinem Vertreter überlassen werden sollen, berührt die Unterrichtungspflicht nicht, verstärkt sie eher unter dem Gesichtspunkt einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage nach Bestand und Umfang des Informationsanspruches der Personalvertretung in Bezug auf Personalbedarfsberechnungen und Stellenpläne im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung und der Fortbildung des Rechts der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.