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Urteil

8 A 792/96.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.8A792.96A.00
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Tenor

Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. April 1994 gerichtet ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 wird insoweit für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 teilweise geändert. Die Beklagte wird auf die Berufung des Klägers verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als die Aufhebung von Ziffer 2 und die Androhung der Abschiebung in die Türkei in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. April 1994 betroffen sind. Im Übrigen wird die Klage auf die Berufung der Beklagten im noch anhängigen Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge - für die erste Instanz insoweit unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts - trägt der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. April 1994 gerichtet ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 wird insoweit für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 teilweise geändert. Die Beklagte wird auf die Berufung des Klägers verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als die Aufhebung von Ziffer 2 und die Androhung der Abschiebung in die Türkei in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. April 1994 betroffen sind. Im Übrigen wird die Klage auf die Berufung der Beklagten im noch anhängigen Umfang abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge - für die erste Instanz insoweit unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts - trägt der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1957 in K. (Kreis M.) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und nach seinen Angaben yezidischer Religionszugehörigkeit. Er verließ die Türkei am 7. April 1994 und reiste am 11. April 1994 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 13. April 1994 beantragte er die Gewährung politischen Asyls. In der Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte der Kläger aus, er habe sich in der Türkei nie politisch betätigt. Den Entschluss zur Ausreise habe er gefasst, weil er als Kurde nicht mit der PKK habe kämpfen wollen und weil er als Yezide außerdem von der Hizbollah gezwungen worden sei, mit in die Moschee zu gehen. Er sei in Kefnas geboren, habe aber zuletzt in Nusaybin gelebt. Seinen Wehrdienst habe er nicht geleistet; er sei zwar mehrfach aufgerufen worden, habe aber nicht hingehen müssen, weil er bei den Tieren in den Bergen gewesen sei. Auch seine Frau sei Yezidin; sie sei in Denvanke geboren. Schriftliche Aufzeichnungen zu den Inhalten der yezidischen Religion kenne er nicht; die Yeziden glaubten an Melek Taus, den Führer der Engel, und daran, dass sie die Richtigen seien. Man bete vor Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Er sei seelisch krank und wolle mit seiner Familie in Deutschland leben. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 20. April 1994 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte ihn zur Ausreise auf, verbunden mit einer auf die Türkei oder einen anderen aufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat bezogenen Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe weder glaubhaft machen können, dass er türkischer Staatsangehöriger noch dass er Yezide sei. Aufgrund seiner Sprechweise in der Anhörung sei zu vermuten, dass er möglicherweise aus Syrien stamme, zumal er auf einer Landkarte nicht habe zeigen können, wo sein Geburtsort liege. Der Bescheid wurde am 28. April 1994 zugestellt. Die Ehefrau des Klägers, geboren 1964 in Kevnaz reiste im Mai 1994 mit fünf Kindern auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte ebenfalls einen Asylantrag. Sie gab in der Anhörung bei dem Bundesamt an, ihre Mutter stamme aus dem Irak, während sie selbst in der Türkei geboren sei. Die Familie sei von Dorfschützern und von der PKK unterdrückt worden. Sie sei Yezidin und müsse deshalb im November fasten, jede Woche drei Tage lang. Bei den Yeziden gebe es Scheichs, Pire und Pesimame, und man glaube an Meliki Taus. Es bestünden gewisse Tabus, etwa der Farbe Blau, oder bestimmter Nahrungsmittel wie Schweinefleisch und eine bestimmte Sorte Salat, eine Art Kohl. Gebete würden an Gott und Meliki Taus gerichtet, daneben gebe es noch den Engel Gabriel. Die heilige Stätte der Yeziden befinde sich im Irak. Der bei der Anhörung anwesende Dolmetscher vermerkte, dass die Klägerin arabische Begriffe verwende, die bei der türkisch-yezidischen Bevölkerung nicht üblich seien. Die Ehefrau des Klägers legte in ihrem Asylverfahren eine auf den 6. Januar 1995 datierte "Bestätigung" des Pir Nasrettin Yildirim vor, wonach der Kläger und seine Ehefrau Yeziden aus der Türkei seien und von ihm religiös betreut würden. Der Asylantrag der Ehefrau des Klägers und der fünf Kinder wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt; die dagegen erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden anhängig. Der Kläger hat am 5. Mai 1994 Klage erhoben und das am 20. August 1990 ausgestellte Original seines Familien- stammbuchs vorgelegt. Das Stammbuch sei ihm von einem Verwandten nach Deutschland geschickt worden. Darin eingetragen sind neben dem Kläger und seiner Ehefrau auch die fünf Kinder, das jüngste geboren im Jahre 1992. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, er habe 1972 ein Jahr lang im Libanon gearbeitet, stamme aber - ebenso wie seine Frau - aus Kefnas, türkisch Cayirli. Seinen Wehrdienst habe er nicht leisten müssen, weil er an den Aga Sexmus Celebi Leistungen erbracht habe. Das Familienstammbuch habe er schon 1984 beantragt, aber erst vier oder fünf Monate später erhalten. In Nusaybin habe er in einem Stadtviertel gewohnt, in dem zahlreiche Kurden wohnten, die sich des Arabischen als Umgangssprache bedient hätten. Weiter hat er mehrere Zeugen zum Beweis der Behauptung benannt, dass er aus der Türkei stamme und Yezide sei. Das Auswärtige Amt hat auf Anfrage und auf der Grundlage durchgeführter Ermittlungen mitgeteilt, dass das vom Kläger vorgelegte Stammbuch eine Fälschung sei und dass im Personenstandsregister des Dorfes Cayirli zwar eine Familie S. verzeichnet sei, jedoch mit anderen als im Stammbuch verzeichneten Namen. Auf die Einzelheiten der Auskunft vom 28. Dezember 1995 wird verwiesen. Daraufhin hat der Kläger ein als Auszug aus dem Personenstandsregister des Ortes Cayirli bezeichnetes undatiertes Dokument im Original vorgelegt, das seine Angaben bestätigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. April 1994 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Januar 1996 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Januar 1996 und der Beklagten am 25. Januar 1996 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 1994 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Asylanerkennungsanspruch sei wegen Eingreifens der Drittstaatenregelung ausgeschlossen. Gleiches müsse nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers sowie nach Sinn und Zweck der Regelung hinsichtlich der Abschiebungsschutzbegehren gelten. Zu Unrecht habe daher das Bundesamt den Kläger in der Sache beschieden; eine auf Abschiebung ins Heimatland gerichtete Abschiebungsandrohung habe aber nicht ergehen dürfen. Auf die am 31. Januar bzw. am 7. Februar 1996 gestellten Anträge der Beklagten bzw. des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 22. November 1996 die Berufung der Beklagten unbeschränkt, diejenige des Klägers insoweit zugelassen, als die Aufhebung des angegriffenen Bescheids und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG betroffen sind. Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf Bescheinigungen des zuständigen Pesimams Ismail Deniz und legt in Ergänzung seines bisherigen Vortrags einen weiteren Auszug aus dem Personenstandsregister vor, datiert auf den 12. Dezember 1996, der neben den bisher erwähnten Angaben für alle Familienmitglieder zusätzlich den Hinweis auf die yezidische Religionszugehörigkeit enthält. Zu beiden vorgelegten Personenstandsregisterauszügen hat das Auswärtige Amt in einer Auskunft vom 9. Juli 1998 Stellung genommen und ausgeführt, der undatierte Auszug sei nach dem Siegel von einem dazu nicht befugten Dorfvorsteher, der zweite nach der Unterschrift von dem zum angeblichen Ausstellungszeitpunkt nicht mehr im Amt befindlichen Leiter des Personenstandsamtes ausgestellt worden. Auf die Einzelheiten der in den Gerichtsakten befindlichen Auskunft wird verwiesen. Auf diese Auskunft hin hat der Kläger erneut einen Auszug aus dem Personenstandsregister, datiert auf den 5. Oktober 1998 - vorgelegt und mitgeteilt, es habe ein Jahr gedauert, die Unterlagen zu bekommen, und er habe dafür 500,- DM bezahlen müssen. Da die Türkei ohne derartige Zahlungen keine Papiere ausstelle, gehe er davon aus, dass die Unterlagen echt seien. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mit generell erklärter Zustimmung der Beklagten und des Beteiligten die Klage insoweit zurückgenommen, als die Aufhebung von Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides betroffen ist, und beantragt im Übrigen, 1. das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2001 den Kläger sowie als Zeugen den ehemaligen Bürgermeister von Kefnas angehört. Auf die Niederschrift vom 22. Januar 2001 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für den Kläger verwiesen sowie auf den Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte VG Minden, 5 K 2175/96.A, beide betreffend die Ehefrau und Kinder des Klägers, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Weiter sind beigezogen worden die Gerichtsakten in den Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für den Kläger und seine Ehefrau (VG Minden, 5 L 752/94.A und 5 L 537/96.A) sowie Auszüge aus der Asylverfahrensakte des Zeugen A. (Az: 163- 20436-87). Entscheidungsgründe: Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Nachdem der Kläger seine Klage teilweise - nämlich soweit er mit Klageerhebung auch die Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 20. April 1994 beantragt hatte - zurückgenommen hat und die übrigen Beteiligten durch allgemeine Erklärung ihre Einwilligung hierzu erklärt haben, ist das Verfahren insoweit einzustellen und das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen; der Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 1994 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verlangen (dazu 1.). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hingegen ist im Wesentlichen unbegründet, da das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Ziffern 2 und die Abschiebungsandrohung in die Türkei in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 20. April 1994 aufgehoben hat. Im Übrigen hat die Berufung der Beklagten Erfolg; über den Hilfsantrag zu § 53 AuslG ist nicht zu entscheiden (dazu 2.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Ihm droht in der Türkei politische Verfolgung, ohne dass ihm ein Ausweichen innerhalb des Landes zumutbar ist (dazu 1.1.), denn er ist praktizierender Yezide (dazu 1.2.). Der Umstand, dass er auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist, steht diesem Anspruch nicht entgegen, da § 26 a AsylVfG insoweit nicht anwendbar ist. Vgl. Senatsurteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, m.w.N. 1.1. Yeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung. Ein Ausweichen innerhalb der Türkei in Gebiete, in denen eine derartige Verfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung des Senats nicht möglich. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892. Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. Vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Wenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen Einzelpersonen richten, sondern gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen, so kann dies zur Folge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige allein deshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen Möglichkeit - ausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer politischer Verfolgung zu werden, weil er zu der gefährdeten Gruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des Asylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen ihn selbst, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Besteht die Gefahr der Gruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig davon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich Verfolgungsmaßnahmen bereits konkret in seiner Person verwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. Nur wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein einzelner Gruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung aufgrund besonderer Umstände ausgenommen ist, kann eine Betroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen der Regelvermutung ausgeschlossen werden. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200. Die Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die gegen Gruppenzugehörige gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im Verhältnis zur zahlenmäßigen Größe der Gruppe eine derartige Häufigkeit und Dichte erreichen, dass jeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch in eigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also seine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen ist. Die Feststellung dieser Verfolgungsdichte erfordert es, die Relation zwischen der Anzahl der feststellbaren Verfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu nehmen, ohne sich aber andererseits auf eine rein quantitative Betrachtungsweise zu beschränken; es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Gruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines Staates bezogen sein muss. Wo ein "mehrgesichtiger Staat" nur in Teilen seines Staatsgebiets die Verfolgung einer durch gemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten Gruppe praktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht nur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr politischer Verfolgung, die allerdings in eine landesweite Verfolgung jederzeit umschlagen kann. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125); Beschluss vom 11. November 1999 - 9 B 564.99 -; Beschluss vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler zu örtlich begrenzter Gruppenverfolgung Beschluss vom 23. August 1999 - 9 B 96.99 - und Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204. Schließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - unabhängig davon, ob es sich um Verfolgung in der Form der Gruppenverfolgung handelt - nicht notwendig voraus, dass die asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. Auch Übergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG fallen und einen Asylanspruch begründen, wenn der Staat für deren Handeln wie für eigenes verantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten begangene Rechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal missbilligt, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen einzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen Machtmittel zur Verfügung stehen, sind ihm diese Rechtsverletzungen zuzurechnen (mittelbar staatliche Verfolgung). BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. Mai 1992 - 9 C 21.91 -; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ 1994, 1121. In Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials geht der Senat davon aus, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden jedenfalls in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind, ohne dass ihnen ein Ausweichen in verfolgungsfreie Gebiete innerhalb der Türkei möglich wäre; dabei kann offen bleiben, ob die den glaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende Gruppenverfolgung noch als regionale oder - im Hinblick darauf, dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht - schon als landesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil die Erkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu beantworten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich sowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch für jenen früheren Zeitpunkt - unabhängig von seiner genauen Datierung - feststellen, zu dem das Vorliegen einer Situation der Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden kann. Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer religiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der Anzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die Gefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös motivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der türkische Staat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen. Eine vergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den anderen Gebieten der Türkei - insbesondere in den westlichen Großstädten - vor, so dass auch dort die Gefahr asylrelevanter Übergriffe besteht. Hinsichtlich der Auswertung der vorhandenen Erkenntnismaterialien im einzelnen verweist der Senat auf das den Beteiligten bekannte, ihnen mit der Ladung mitgeteilte Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Zu einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren prozessualen Situation siehe auch Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 902/96.A - 1.2. Von der Gefahr politischer Verfolgung sind nur glaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass der Asylbewerber Yezide ist (dazu 1.2.1.) und seinen Glauben praktiziert (unten 1.2.2.). Für den Kläger können diese Feststellungen getroffen werden (unten 1.2.3.). 1.2.1. Yezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des yezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit durch Abstammung von yezidischen Eltern erworben und nicht durch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren hat. Der wichtigste Fall einer unwiderruflichen Abwendung vom Yezidentum ist die Heirat mit einem nicht der yezidischen Religion angehörenden Partner. Über diese grundlegenden Aussagen besteht im Yezidentum nach wie vor fast vollständige Einigkeit; sie wird mit dem Mythos der Herkunft der Yeziden als eines auserwählten Volkes allein von Adam theologisch begründet und führt dazu, dass die Konversion eines Nicht- Yeziden - auch eines früheren Yeziden, der seine Glaubenszugehörigkeit aufgegeben hat - zum Yezidentum streng abgelehnt wird. Der Versuch des Amir Muawiya ben Ismail al- Yazidi, die Konversion als zulässig anzusehen, um das Überleben des yezidischen Volkes auch unter den Bedingungen der Diaspora zu erleichtern, hat sich bisher nicht durchsetzen können. Amir Muawiya ben Ismail al-Yazidi, Zarathustra zu uns sprach, deutsche Fassung November 1990, S. 64; dazu Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau? Geschichte, Religion und Zukunft der Yezidi-Kurden, 1992, S. 148, 177ff.; ebenso Evangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, 1992, S. 19; Wießner, Auskünfte an VG Schleswig vom 12. Februar 1992 und an OVG NRW vom 13. Dezember 1993; Kizilhan, Die Yeziden, 1997, S. 72ff., 117 (Regel 5 der "Sad u Haq"); zur Kritik an der Person und Praxis des Muawiya ben Ismail und seines Sohnes vgl. nur Wießner, Auskunft an VG Kassel vom 23. Februar 1998; Auswärtiges Amt, Bericht vom 17. Januar 1995; Unterstützerkreis für yezidische Flüchtlinge, Auskunft vom 27. Januar 1992; Prieß, Auskunft an VG Schleswig vom 18. Januar 1992. Die Feststellung, ob ein Asylbewerber Yezide ist, knüpft demnach an die Zugehörigkeit beider Eltern zu dieser Religion an. Wichtigstes Indiz hierfür ist die Herkunft der Familie - dies betrifft den Asylbewerber selbst, wenn er noch in der Türkei geboren ist, die Generationen seiner Eltern bzw. Vorfahren, wenn er in Deutschland oder einem anderen Exilland, beispielsweise Syrien, geboren ist - aus einem yezidisch besiedelten Ort, weil die Yeziden in rein yezidischen Siedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen nicht offenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in hohem Maße auf ein Zusammenleben in engen gesellschaftlichen Verbänden angewiesen ist. Welche Ortschaften als rein yezidisch einzustufen sind bzw. waren, lässt sich in aller Regel anhand der Unterlagen ermitteln, die als Ergebnis von Feldforschungen in den Siedlungsgebieten der Yeziden erstellt worden sind. Allerdings dürfte der Umkehrschluss, dass Yezide nicht sein kann, wer nicht aus einem rein yezidischen Ort stammt, schon deshalb nicht zulässig sein, weil es auch gemischt yezidisch-muslimische Ortschaften gab bzw. gibt. Auch sind Fehler oder Unvollständigkeiten in der Erfassung der rein yezidischen Dörfer nach Einschätzung des Senats nicht gänzlich auszuschließen, und es muss berücksichtigt werden, dass während der Zeit der starken Abwanderung von Yeziden die Ortschaften teilweise durch nachrückende Muslime besiedelt wurden oder dass Yeziden zunächst in größeren - nicht rein yezidischen - Ortschaften wie Viransehir Schutz suchten, bevor sie die Türkei verließen. Zu diesem Fragenkreis vor allem Wießner, Auskünfte an VG Kassel vom 12. Februar 1992; an VGH Kassel vom 15. Juli 1996; an VG Karlsruhe vom 30. Juni 1997; Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme vom 16. März 1993 in der Fassung der Aktualisierung vom 31. Oktober 1993; Andrews, Auskunft an VG Hannover vom 14. September 1995 unter Hinweis auf weitere Literatur; Baris, Auskunft an VG Lüneburg vom 13. Oktober 1998; Gesellschaft für bedrohte Völker (Prieß), Auskunft an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juli 1999. Ein meist nur unzuverlässiges Indiz für die Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben stellen demgegenüber die von Geistlichen ausgestellten Bescheinigungen dar, die in zahlreichen Asylverfahren vorgelegt werden. Die Kompetenz zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen ist innerhalb der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Deutschland stark umstritten. Die Auseinandersetzung darüber wird von gegenseitigen Vorwürfen geprägt; derzeit kann eine von allen oder doch den meisten Yeziden akzeptierte und von den Adressaten als zuverlässig eingestufte Person oder Institution zur Ausstellung der Bescheinigungen nicht benannt werden. Deshalb kann der Nachweis der yezidischen Abstammung allein mit Hilfe einer solchen Bescheinigung nicht geführt werden; sie kann lediglich den Stellenwert eines - ggf. durch Vernehmung des Ausstellers zu verifizierenden - Indizes haben. Als zuverlässig werden in neuerer Zeit von einigen das Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Oldenburg und das Eziden-Zentrum im Ausland (Hannover) angesehen; vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker (Prieß), Auskunft an das OVG NRW vom 26. Juni 2000; Wießner, Auskunft an VG Ansbach vom 12. Februar 1996 (vermutlich zum Kulturforum, als "Oldenburger Verein" bezeichnet); zu diesem Problemkreis noch Religionszentrum der Yeziden / Zarathustra e.V., Bonn, Auskunft an VG Wiesbaden vom 1. März 1991 und an VG Wiesbaden vom 28. Oktober 1991; Auskunft vom 4. Januar 1992; Deniz, Aussage vor dem VG Minden am 1. Juli 1991; Cengil und Deniz, Auskunft vom 11. November 1991; Cengil, Auskunft an VG Ansbach vom 27. Februar 1992; Unterstützerkreis für yezidische Flüchtlinge Bremen, Auskunft an VG Stade vom 20. November 1991 und Auskunft vom 27. Januar 1992; Prieß, Auskunft an VG Schleswig vom 18. Januar 1992; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft an VG Schleswig vom 6. Februar 1992; Wießner, Auskünfte an VG Schleswig und an VG Kassel, jeweils vom 12. Februar 1992; Auskunft an OVG NRW vom 13. Dezember 1993; an VG Kassel vom 5. Juli 1994; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Frankfurt vom 2. August 1994 und Bericht vom 17. Januar 1995; Gesprächsvermerk VG Oldenburg vom 5. September 1994; anders nur Kaya, Auskunft an VG Ansbach vom 17. März 1996; zweifelhaft Grenzschutzdirektion Koblenz, Auskunft an Bundesamt vom 20. März 1996; Jesidische Religionsgemeinschaft in Gießen, Auskunft an VG Gießen vom 28. März 1996; Union der Zarathustischen Yeziden in Emmerich und Umgebung, Auskunft vom 26. Juni 1998. Ist die Abstammung eines Asylbewerbers von yezidischen Eltern zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, so muss - falls Anlass dazu besteht - ergänzend geprüft werden, ob sich der Kläger vom yezidischen Glauben definitiv wieder abgewandt hat. Eindeutig lässt sich dies nach den bereits zitierten Erkenntnisquellen allerdings nur annehmen, wenn er durch Heirat mit einem nicht yezidischen Partner aus der Religionsgemeinschaft ausgeschieden ist. Welche anderen Verhaltensweisen zu einem eindeutigen und unwiderruflichen Ausschluss oder Austritt aus der Glaubensgemeinschaft führen, lässt sich demgegenüber den dem Senat zur Verfügung stehenden Materialien nicht entnehmen; in Frage käme etwa die Konversion zu einem anderen Glauben, insbesondere dem Islam, ohne dass indes ohne weiteres die Maßstäbe dafür, wann aus Sicht der Yeziden eine Konversion vorliegt und wann nur eine äußerliche Anpassung mit der Rechtfertigung der "taqiye", mit letzter Klarheit feststünden. Die Frage bedarf indes auch keiner weiteren Ermittlungen. Denn in sämtlichen Fällen, in denen das Verhalten eines Yeziden Anlass zu der Frage bietet, ob er seine Religionsgemeinschaft unwiderruflich verlassen hat, dürfte eine Asylanerkennung ausscheiden, weil nicht mehr festgestellt werden kann, dass der Asylbewerber seine Religion (noch) praktiziert (dazu 1.2.2.). Es ist nicht Sache des Senats als eines staatlichen Gerichts, die von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft der Yeziden geäußerten Vorstellungen dazu, wann die Grenze der unwiderruflichen Abwendung vom Glauben überschritten ist, in verbindliche Regeln zu fassen; im Fall der Heirat mit einem nicht yezidischen Ehepartner sieht sich der Senat als zu der Feststellung einer solchen Regel berechtigt, weil diese von allen Vertretern der yezidischen Religion - mit der einzigen Ausnahme des Amir Muawiya ben Ismail al-Yazidi - übereinstimmend als Inbegriff ihrer Exklusivität gewertet wird. 1.2.2. Von politischer Verfolgung bedroht sind (gebürtige) Yeziden nur dann, wenn sie ihren Glauben praktizieren. Die Feststellung einer Glaubenspraxis stößt jedoch auf die Schwierigkeit, dass der yezidische Glaube zwar einerseits durch Orthopraxie und die Befolgung äußerlicher Verhaltensweisen geprägt wird, dass aber andererseits feststeht, dass es keinen einheitlichen Kanon von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für alle Yeziden gleichermaßen verbindlich und damit ein sicheres Anzeichen für das Vorliegen einer religiösen Praxis wäre. Wießner, Stellungnahme vom 18. Dezember 1988; Auskunft an OVG Bremen vom 17. September 1993; Kreyenbroek, Yezidism, S. 17ff., 125, 136; Evangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, 1992, S. 3, 6; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, 1992, S. 121ff.; Sternberg-Spohr, Gutachten vom 10. Februar 1988 S. 12f. Die Gründe hierfür sind zunächst in dem Umstand zu sehen, dass die yezidische Religion im Wesentlichen mündlich überliefert wird und schon deshalb eine größere inhaltliche Variationsbreite entstanden ist als es bei einer Buchreligion möglich wäre. Neben dem "Schwarzen Buch" und dem "Buch der Offenbarung" existiert zwar ein Konglomerat von Texten ("Qewls"), die aber den Gläubigen in aller Regel nicht bekannt sind und erst in jüngster Zeit erforscht werden: Kreyenbroek, Yezidism, Its Background, Oberservances and Textual Tradition, 1995, S. IXff., 10ff. und S. 170-326; vgl. auch Kizilhan, Die Yeziden S. 70f., 82ff., S. 140f. (Verbot der Schriftlichkeit bis vor 20 Jahren); Evangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, März 1992, S. 7; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, 1992, S. 143. Hinzu kommt, dass die strenge Einteilung der Gläubigen in Kasten von Laien und Geistlichen - bei diesen wiederum in Kasten, deren Kenntnisstand hinsichtlich der thelogischen Inhalte höchst unterschiedlich ist - dazu geführt hat, dass es in aller Regel nur sehr wenige Personen in der Gesamtheit einer Generation gibt, die überhaupt Zugang zu umfassenden Kenntnissen haben, und dass diese Kenntnisse zudem meist nur an das erstgeborene Kind weitergegeben werden, weil nur dieses die erblichen geistlichen Ämter übernehmen darf. Auch hat es stets zahlreiche Machtstreitigkeiten innerhalb der yezidischen Gesellschaft gegeben mit der Folge, dass sich unterschiedliche Sichtweisen über Inhalt und Bedeutung von Glaubensinhalten herausgebildet haben. Schließlich hat die yezidische Gesellschaft in ihrer historischen Entwicklung bis in die Gegenwart durchweg in starker örtlicher Zersplitterung und in Anlehnung an verschiedene, sie schützende Stammes- oder Volksgruppen gelebt, so dass es zur Ausbildung von unterschiedlichen örtlichen Glaubenspraktiken gekommen ist. Die Annahme, glaubensgebundener (praktizierender) Yezide könne nur sein, wer über ein für alle Yeziden unterschiedslos und gleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam katalogartig abfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem Umfang verfüge, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht verifizieren. Vgl. Evangelische Kirche in Deutschland, Die Yeziden, 1992, S. 6, 10, 12, 23; Kizilhan, Die Yeziden, 1997, S. 47, 58, 139f.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, 1992, S. 125; Kreyenbroek, Yezidism, S. 17ff., 69; Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, 1967, S. 167. Allen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek Taus - allerdings nicht notwendig unter dieser Bezeichnung - als für den yezidischen Glauben zentrales höheres Wesen sowie das Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von engen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen Geistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägten Gesellschaft einen unverrückbaren Platz innezuhaben. Diese beiden Elemente sind auch solchen Yeziden geläufig, die nur über wenige konkrete Kenntnisse im Übrigen verfügen; sie bilden unabhängig von der Kenntnis von Glaubenssätzen die Grundlage für das Yezidentum. Das Praktizieren des yezidischen Glaubens äußert sich - weit mehr als in der Befolgung bestimmter, für alle Yeziden gleicher Rituale - vor allem darin, engen Kontakt zu den jedem Yeziden aus religiösen Gründen zugeordneten Personen - Sheikh, Pir und möglicherweise auch "Bruder bzw. Schwester der Anderen Welt" - zu halten und auf diese Weise, durch Innehaben der jedem Gläubigen zugewiesenen Stelle in der Hierarchie der yezidischen Gesellschaft, die Bindung an die Religion zu äußern und zu halten. Wer über dieses Eingebundensein in eine religiöse Gemeinschaft und seinen Platz in diesem System keine Auskunft erteilen kann, begründet erhebliche, im Regelfall nicht überwindliche Zweifel an seiner Behauptung, den yezidischen Glauben zu praktizieren. Sternberg-Spohr, Gutachten 10. Fe-bruar 1988, S. 12f.; Kreyenbroek, Yezidism, S. 125, 135, 17ff.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 269, vgl. auch S. 111 und 125; Wießner, Auskunft an VG Braunschweig vom 5. Dezember 1983; ders., "in das tötende Licht einer fremden Welt gewandert", in: Schneider (Hrsg.), Die kurdischen Yezidi, 1984, S. 31 (40ff.); vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 1994 - 11 L 4444/93 - und OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 25 A 2348/96.A -: Wer den Namen des Satans ausspricht, ist nicht praktizierender Yezide. Welche weiteren konkreten Kenntnisse über yezidische Glaubensinhalte ein Yezide haben muss, um als praktizierender Gläubiger angesehen werden zu können, lässt sich demgegenüber nicht mit dem Anspruch allgemeiner Verbindlichkeit für alle Yeziden bezeichnen. Zwar würde das gänzliche oder weit gehende Fehlen jeglicher weiter gehender Kenntnisse Zweifel an der religiösen Bindung und Praxis des Asylbewerbers begründen. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 1996 - 12 UE 3033/95 - ESVGH 47, 78: Der Asylbewerber muss von sich aus umfassend und substantiiert auch zur Frage der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft vortragen. Dennoch lässt sich aus einzelnen "falschen" Antworten nicht mit Verlässlichkeit die Schlussfolgerung ableiten, der Asylbewerber habe den Nachweis seiner praktizierten Religionszugehörigkeit verfehlt, weil ein für alle Yeziden verbindlicher Kanon von Glaubensinhalten - über die beiden als allgemein gültig bezeichneten Elemente hinaus - nicht formuliert werden kann. So lässt sich beispielsweise den vorliegenden Erkenntnismitteln entnehmen, dass innerhalb der yezidischen Glaubensgemeinschaft nicht einmal Einigkeit über die Rolle des von vielen als Religionsstifter bezeichneten Sheikh Adi besteht, ebenso wenig über die Bezeichnung der Engel - sei es als Gestalten der Mythologie oder als menschliche Reinkarnationen mythischer Wesen -, über die Frage, ob die yezidische Religion auf einer Seelenwanderungslehre beruhe oder (stattdessen oder zusätzlich) die Konzepte von Hölle und Paradies kenne. Auch die Rolle des Zarathustra wie überhaupt der Einfluss zahlreicher anderer religiöser Strömungen wird unterschiedlich gesehen, und selbst das Konzept - bis hin zur genauen Bezeichnung - des Melek Taus ist uneinheitlich, widersprüchlich und wird von vielen Laien - abgesehen von dem allen Yeziden gemeinsamen Bewusstsein, dass Melek Taus die für ihre Religion zentrale Figur ist - nicht verstanden. Hierzu und zum Kastenwesen: Kreyenbroek, Yezidism S. 69ff., 147 und passim; Evangelische Kirche, Die Yeziden, S. 7ff.; Kizilhan, Die Yeziden S. 17, 62ff., 94ff., 103ff.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau? S. 128ff. (insbesondere zu Melek Taus), 133ff., 141ff., 154ff.; Emir Muawiya, Zarathustra zu uns sprach, S. 20; Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, 1967, S. 142ff., 187ff.; zum Einfluss fremder Religionen ausführlich Düchting, Ates, a.a.O. S. 17-72 und Kreyenbroek, a.a.O. S. VIIff. und passim, etwa 45, 52ff. Erst recht variieren die - jeweils von Vertretern des yezidischen Glaubens geäußerten und von der orientalistischen Forschung oder den Gerichten festgestellten - Aussagen über die Gestaltung des religiösen Alltags in Familie und Gesellschaft, über religiöse Feste, Gepflogenheiten und Tabus. So besteht keineswegs Einigkeit über die vielen Yeziden in unterschiedlichen Spielarten geläufigen Speise- und Bekleidungstabus, über Notwendigkeit, Begründung und äußeren Ablauf von Fastentagen oder über Notwendigkeit, Häufigkeit und Inhalte des Gebets. Selbst die Frage, welcher Wochentag als heilig oder Ruhetag einzustufen ist, wird unterschiedlich beantwortet (Mittwoch, Samstag, Freitag). Allgemein Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau? S. 145, 169f.; Kreyenbroek, Yezidism S. 145; zum Fa-milienleben als religiöse Praxis: Evangelische Kirche, Die Yeziden, S. 20ff.; Kizilhan, Die Yeziden, S. 92, 103ff.; Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, 1967, S. 194f.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 146ff., 177 und passim; zum Fasten und zu religiösen Festen: Evangelische Kirche, Die Yeziden, S. 15ff.; Kizilhan, Die Yeziden, S. 17, 87, 91; Müller, Kulturhistorische Studien, S. 175ff., 182f.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 134, 153; zu Tabus: Kreyenbroek, Yezidism S. 147ff. ("sich an so viele Tabus wie möglich zu erinnern, kann geradezu zu einem Spiel für Yeziden werden, wenn sie Forschern über ihren Glauben berichten"); Evangelische Kirche, Die Yeziden, S. 18f.; Müller, Kulturhistorische Studien, S. 184f.; Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 170ff.; zu Gebet und Ruhetag: Kreyenbroek, Yezidism, S. 69ff. (Gebet spielt eine untergeordnete Rolle); Evangelische Kirche, Die Yeziden, S. 15; Müller, Kulturhistorische Studien S. 181, Düchting, Ates, Stirbt der Engel Pfau?, S. 152, 169; Emir Muawiya, Zarathustra zu uns sprach, S. 63. Eine Hilfe bieten auch die Kataloge der als wesentlich eingestuften Glaubensinhalte nicht, die in den Jahren um 1870 bis 1880 in dem Bemühen aufgestellt wurden, Sonderregeln für Yeziden bei der Ableistung des Militärdienstes zu schaffen, da sie von der Entwicklung - die durch einen stetigen Rückgang des religiösen Wissens bei den Gläubigen gekennzeichnet ist - überholt sind. Abgedruckt bei Kreyenbroek, Yezidism S. 6f. und 8ff., sowie bei Kizilhan, Die Yeziden S. 48f.; vgl. Wießner, Auskunft an VG Braunschweig vom 5. Dezember 1983. Ob ein Asylbewerber den Nachweis seiner Glaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat oder nicht, hängt vor diesem Hintergrund nicht davon ab, ob er einzelne, mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über die yezidische Religion nicht oder nicht vollständig übereinstimmende Angaben zu konkreten Glaubenssätzen oder Verhaltensweisen gemacht hat, sofern er erkennen lässt, dass er über seine Einordnung in die yezidische Gesellschaft und die Verehrung des weltbewahrenden Engels Melek Taus informiert ist. Es muss vielmehr eine Gesamtbewertung seines Vortrags und Verhaltens im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden; dabei kann auch die Art und Weise seiner Reaktion auf Fragen nach religiösen Kenntnissen und nach der religiösen Erziehung von Bedeutung sein. Ebenfalls in die Bewertung einzubeziehen sind die Stellung des Asylbewerbers im Kastensystem der Yeziden, die seine Möglichkeiten, religiöse Kenntnisse zu erwerben, maßgeblich bestimmt, sowie sein Alter und die Frage, ob er seine religiöse Prägung noch in der Türkei oder schon in Deutschland erfahren hat. Hat er im maßgeblichen Alter - als Jugendlicher oder junger Erwachsener - noch in der Türkei gelebt, ist zu fragen, ob der Erwerb religiöser Kenntnisse (noch) unbehindert in einer geschützten yezidischen Umgebung erfolgen konnte oder schon von dem auf die Yeziden ausgeübten Vertreibungsdruck geprägt war und möglicherweise von dem Bemühen seiner religiösen Unterweiser, zu seinem Schutz vom Institut der taqiye so weit wie zulässig Gebrauch zu machen. Ist hingegen der Erwerb religiöser Kenntnisse maßgeblich erst in Deutschland erfolgt, so wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die traditionellen Zuordnungen von Laien und Geistlichen im Exil möglicherweise gestört, entgegen der ursprünglich als unabänderlich angesehenen persönlichen Verbindung verändert oder teilweise unterbrochen waren und dass die Vermittlung insbesondere von nicht weiter erklärten Verhaltenstabus in einer rationalen, von Skepsis gegenüber religiösen Geboten geprägten Umgebung auf besondere Schwierigkeiten stoßen mag. Andererseits mag das Fehlen religiöser Verfolgung dazu führen, eine Glaubensbindung umfassender zu vermitteln als dies unter den in der Türkei herrschenden Bedingungen möglich ist. Zum Maßstab bei jugendlichen Betroffenen OVG Lüneburg, Urteil vom 24. September 1998 - 11 L 6819/96 -; Urteil vom 29. Mai 1997 - 11 L 6286/91 -; VG Dresden, Urteil vom 23. Juli 1999 - A 4 K 30485/96 -; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 8.93 -, DVBl 1994, 60. 1.2.3. Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. Die Familie des Klägers und dieser selbst stammen aus dem Dorf Kefnas, einem Teilort des türkisch als Cayirli Köyü bezeichneten Ortes, der nach den dem Senat vorliegenden Quellen ein rein yezidischer Ort war, in dem 1980 noch 120 yezidische Familien lebten, der aber zu Beginn der neunziger Jahre nach Angaben des Klägers vollständig, nach anderen Angaben so gut wie vollständig verlassen war. Sternberg-Spohr, Dokumentation vom 31. Oktober 1993 ("Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen Ezdi und der christlichen Assyrer in der Süd-Ost- Türkei im März 1993", aktualisierte Fassung Oktober 1993, S. 23; ausführlich: Protokoll einer Reise von Innenminister Dr. Schnoor vom 1. bis 7. Mai 1989, S. 18-22; Bericht über eine Konsultationsreise (Teilnehmer u.a. Gisela und Werner Prieß), Mai 1989, S. 5f. (Kefnas als yezidisches Dorf nur erwähnt). Die Annahme, dass der Kläger in Kefnas geboren wurde und dort gelebt hat, beruht auf der ausführlichen Vernehmung des Klägers zu dieser Frage sowie auf der Aussage des Zeugen A. . Die an die Vorlage gefälschter Urkunden durch den Kläger anknüpfenden Zweifel an den auf seine Herkunft bezogenen Behauptungen des Klägers sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Es ist für den Senat allerdings nicht zweifelhaft, dass alle vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Personenstandsdokumente Fälschungen sind. Für das Familienbuch ergibt sich dies ohne weiteres schon daraus, dass das Ausstellungsdatum (20. August 1990) angesichts des im Familienbuch bereits erfassten Kindes M. (geboren 1992) nicht richtig sein kann, aber auch aus den weiteren vom Auswärtigen Amt in der Auskunft vom 28. Dezember 1995 hervorgehobenen Aspekten. Für die undatierte Personenstandsurkunde sowie für die weitere Urkunde vom 12. Dezember 1996 ergibt sich die Einstufung als Fälschung mit Gewissheit aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Juli 1998; dass schließlich die zuletzt vorgelegte Urkunde vom 5. Oktober 1998 gleichfalls nicht echt ist, folgt daraus, dass sie - wie schon die anderen Urkunden - auf eine Familienstammnummer Bezug nimmt, die nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes in den Registern nicht besetzt ist. Es ist auch nicht anzunehmen, dass diese Nummer in der seit Erteilung der Auskünfte verstrichenen Zeit durch die Eintragung gerade des Klägers und seiner Familie neu besetzt worden sein könnte, da sich der Kläger seit 1990 nicht mehr in seinem Heimatort und seit 1994 nicht mehr in der Türkei aufhält. Auch wenn danach anzunehmen ist, dass die vorgelegten Personenstandsurkunden nicht als von der zuständigen Stelle ausgestellte authentische Dokumente einzustufen sind, führt dies aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht dazu, den Kläger insgesamt als unglaubwürdig und seinen Vortrag zur Gänze als unglaubhaft anzusehen. Der Kläger selbst hat die Vorlage gefälschter Unterlagen damit erklärt, sein Anwalt habe ihm gesagt, er müsse Beweise vorlegen, um Behörden und Gerichte zu überzeugen. Deshalb habe er Bekannte gebeten, ihm zu helfen, die dann - gegen viel Geld - die Dokumente beschafft hätten. Er habe die Echtheit und Richtigkeit der Dokumente als Analphabet nicht überprüfen können, sei aber schon wegen des hohen Preises überzeugt, dass die Urkunden "echt" seien, auch wenn sie illegal ausgestellt worden seien. Diese - angesichts des sehr niedrigen Bildungsstandes und der offenkundigen und ausgeprägten Naivität des Klägers im Hinblick auf die Funktionsweise staatlicher Strukturen in der Türkei und in Deutschland plausible - Äußerung lässt erkennen, dass er sich unabhängig vom Vorhandensein echter Urkunden gewissermaßen verpflichtet fühlte, der Bitte seines Rechtsanwalts um urkundliche Nachweise nachzukommen. Dass die präsentierten Unterlagen nach Maßstäben, die der Kläger ersichtlich nicht nachvollziehen kann, gefälscht sind, hat für ihn nur geringes Gewicht, wohingegen er auch in der mündlichen Verhandlung keinerlei Zweifel an dem für ihn maßgeblichen Gesichtspunkt hatte, nämlich daran, dass die Urkunden in dem Sinne "echt" seien, als die darin enthaltenen Angaben zur Religionszugehörigkeit und Herkunft seiner Familie inhaltlich richtig seien. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall die an die Vorlage gefälschter Urkunden regelmäßige anknüpfende Vermutung, die durch die Fälschungen bekundeten tatsächlichen Umstände träfen nicht zu, nicht gerechtfertigt. Statt dessen dürfte die Annahme richtig sein, dass der Kläger sich verpflichtet glaubte, urkundliche Nachweise für tatsächlich zutreffende Umstände - Herkunft aus Kefnas - zu beschaffen, obwohl ihm keine echten urkundlichen Nachweise, wohl aber andere Möglichkeiten - Parteivernehmung und Zeugenaussagen - zur Verfügung standen. Für die Herkunft des Klägers und seiner Familie aus Kefnas spricht demgegenüber seine Aussage in der mündlichen Verhandlung. Er hat auf alle Fragen des Senats - auch auf solche zu Details, zu Namen oder Randaspekten, auf die der Kläger kaum vorbereitet sein konnte - ohne Zögern und eingehend geantwortet. Damit hat er dem Senat den Eindruck vermittelt, dass er sein Wissen nicht nur aus allgemeiner Kenntnis der Lebensumstände von Yeziden in der Türkei schöpfte, sondern die Zustände im Ort Kefnas bei seinen Antworten vor Augen hatte. Auch sein Aussageverhalten im übrigen - der Kläger war insbesondere während des Diktats seiner Aussage überaus aufmerksam und korrigierte freimütig, wo er die Übereinstimmung des Diktats mit Details seiner Aussage nicht für vollständig hielt oder Ergänzungsbedarf sah - spricht für eine trotz seines niedrigen Bildungsstandes vorhandene Sicherheit in Bezug auf Aspekte, über die er aus eigener Anschauung berichtete. Schließlich hat die Aussage des Zeugen A. die Angaben des Klägers zu seiner Herkunft und der Herkunft seiner Familie bestätigt. Der Zeuge A. hat im Rahmen seiner Aussage mit einer Fülle von Einzelheiten belegt, dass seine eigene Familie seit Generationen in Kefnas gelebt hat, dass er selbst dort zwischen 1985 und 1987 Bürgermeister war und dass er den etwa gleichaltrigen Kläger seit seiner Kindheit als Einwohner dieses Ortes kennt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat der Senat nicht. Abgesehen davon, dass der Zeuge schon im Rahmen seines eigenen Asylfolgeverfahrens - in dem es weder um das Schicksal des Klägers noch überhaupt in erster Linie um die Frage der religiösen Verfolgung ging - durchgehend über seine Stellung als Bürgermeister und den Ort als rein yezidisches Dorf berichtet hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überaus spontan, farbig und detailliert das Leben in Kefnas geschildert. Seine Angaben decken sich mit den Erkenntnissen, die sich aus den dem Senat vorliegenden Quellen ergeben, vor allem Protokoll einer Reise von Innenminister Dr. Schnoor vom 1. bis 7. Mai 1989, S. 18-22, und bestätigen die Angaben des Klägers in weitem Umfang. So hat der Zeuge beispielsweise in einer Auflistung zahlreicher Familien des Orts auch mehrere Namen erwähnt, die der Kläger in seiner Befragung als Nachbarn bezeichnet hat, hat die Struktur des Ortes und die Lage des Hauses der Familie des Klägers bestätigt und auch - dies wiederum schon im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens im Jahre 1987 - dieselben Personen namentlich benannt, die auch der Kläger als die für den Ort maßgeblichen "Agas" bezeichnet hat. Es kommt hinzu, dass der Zeuge - nach seinem Verhalten schon äußerlich erkennbar, aber auch inhaltlich - offensichtlich keinerlei Bemühungen unternahm, seine Aussage mit der des Klägers abzustimmen, obwohl er den Kläger, den er mit Vornamen ansprach, gut kennt. Nennenswerte Widersprüche zwischen seinen Angaben und denjenigen des Klägers traten nicht auf, auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob es in Kefnas eine Dorfschule gegeben hat oder nicht. Während der Zeuge A. bekundet hat, er habe - anders als der Kläger - die Schule im Ort sechs Jahre lang mit 50 bis 60 anderen Kindern besucht, hat der Kläger ausgeführt, es habe "erst" keine Schule im Ort gegeben. Vor dem Hintergrund des Protokolls über die Reise von Innenminister Dr. Schnoor nach Kefnas liegt die Annahme nahe, dass die schulische Versorgung im Ort schon vor ihrem endgültigen Wegfall sehr unregelmäßig gewesen ist, wofür auch der Umstand spricht, dass der Zeuge die Grundschule erst ab seinem elften Lebensjahr und nicht, wie sonst üblich, erheblich früher besucht hat. Auch die Mitteilung des Auswärtigen Amtes, wonach in den Unterlagen des Personenstandsamtes Midyat nach telefonisch eingeholter Auskunft für Cayirli zwar eine Familie S. , aber nicht mit den Vornamen des Klägers und seiner Familie, verzeichnet sei, spricht nicht gegen die Annahme, der Kläger habe in Kefnas gelebt. Der Zeuge A. hat - auch hier mit nachvollziehbaren, vom Standpunkt des Zeugen wohl sogar zwingenden Gründen - dargestellt, dass es in den Dörfern der yezidischen Minderheit weithin üblich gewesen sei, Meldungen an das zuständige Personenstandsamt zu unterlassen, um jede Nähe zu staatlichen Institutionen zu meiden. Er hat diese Praxis weiter damit begründet, dass es vielen darum gegangen sei, ihre Kinder nicht als künftige Wehrpflichtige erfasst zu sehen, dass es darüber hinaus aber noch weitere Gründe - auch für Mädchen - gegeben habe, eine Registrierung zu vermeiden; seine eigene Ehefrau und die vier Kinder seien über lange Zeit gleichfalls nicht gemeldet worden. Dass der Zeuge zu dieser Frage sachkundig ist, steht für den Senat nicht in Zweifel, da es - wie er mehrfach betont hat - eine seiner Aufgaben als Bürgermeister gewesen ist, den Bürgern bei derartigen Behördenkontakten zu helfen. Dass der Zeuge diese Aufgabe ernst genommen hat, ergibt sich aus seinem Hinweis, es sei gar nicht möglich gewesen, ohne den Bürgermeister Anmeldungen vorzunehmen. Im übrigen wird die Auskunft des Auswärtigen Amtes insofern durch den Kläger selbst bestätigt, als dieser freimütig erklärt hat, es habe in Kefnas eine andere Familie S. gegeben, die inzwischen in Bielefeld lebe. Vor dem Hintergrund der weiteren Aussagen des Klägers und des Zeugen zu diesem Themenkomplex erscheint es dem Senat allerdings verzichtbar, durch eine weitere Anfrage beim Auswärtigen Amt klären zu wollen, ob die Namen dieser in Bielefeld lebenden Familie mit den in den Akten noch nicht vorhandenen Namen der im Personenstandsamt Midyat verzeichneten Familie S. identisch sind; jedenfalls erscheint die Annahme begründet, dass das Personen-standsregister nicht die Vermutung der vollständigen Erfassung aller Einwohner von rein yezidischen Ortschaften für sich in Anspruch nehmen kann. An die Feststellung, dass der Kläger aus einem rein yezidischen Ort stammt und dort aufgewachsen ist, knüpft sich die Schlussfolgerung, dass er Yezide ist. Dafür, dass er sich von seinem Glauben in einer unwiderruflichen Art und Weise - etwa durch Konversion zu einem anderen Glauben - abgewandt hätte, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat den Senat auch davon überzeugen können, dass er seinen Glauben äußerlich erkennbar praktiziert. Zwar hat er in der Anhörung vor dem Bundesamt - anders als seine Ehefrau, die schon dort etwas ausführlicher vorgetragen hat - nur recht begrenzte Kenntnisse über die yezidische Religion erkennen lassen. Dies spricht indes wegen der besonderen Strukturen der yezidischen Religion und im Hinblick auf die sehr einfache intellektuelle Struktur des Klägers nicht dagegen, ihn als praktizierenden Yeziden einzustufen. Maßgeblich für die Überzeugung des Senats ist auch hier die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sowohl nach ihrem Inhalt als auch hinsichtlich der Art und Weise, wie der Kläger sich geäußert hat. So hat er einerseits sowohl in der Anhörung als auch in der mündlichen Verhandlung mehrere Fragen zum religiösen Wissen - etwa zu den Namen weiterer Engel oder zu Einzelheiten des Konzepts des braye acherete (Jenseitsbruder) - nicht oder unvollständig beantwortet, obwohl gerade die Antworten auf solche Fragen ohne weiteres hätten vorbereitet werden können. Auf der anderen Seite hat er erkennen lassen, dass ihm zahlreiche Einzelheiten des für die Yeziden maßgeblichen religiösen Alltagslebens - Fasten, bisk-Zeremonie und andere Feste - selbstverständlich und geläufig sind. Auch hat er schon in der Anhörung auf eine entsprechende Frage geantwortet, er bete zweimal täglich, und hat dies in der mündlichen Verhandlung durch Vortrag mehrerer Gebetstexte bestätigt; gleichzeitig hat er - dies spricht für seine Glaubwürdigkeit - eingeräumt, dass vor allem die Älteren noch viel mehr Gebetstexte auswendig könnten als er. Vor allem aber hat der Kläger mit seinen Antworten auf die Frage, ob und wie er seine Kinder religiös erziehe, glaubhaft gemacht, dass er seinen Einfluss in dieser Hinsicht zwar als begrenzt ansieht, aber so gut wie möglich in das Bemühen umsetzt, seine religiöse Bindung weiterzugeben. Die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat auch ergeben, dass seine Familie in der Türkei darum bemüht war, Kenntnisse über ihre Religion mit Hilfe anderer Dorfbewohner und anlässlich der Besuche verschiedener Geistlicher zu erwerben und zu pflegen. Da der Kläger sein religiöses Wissen und seine Glaubenspraxis in Deutschland beibehalten oder sogar ausgeweitet hat, wäre er nach Einschätzung des Senats bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage, dort eine nach außen in keiner Weise erkennbare Glaubenspraxis zu entfalten. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger Abschiebungsschutz auch im Hinblick auf die von ihm vage geschilderten Zusammenstöße mit Sicherheitskräften vor seiner Ausreise aus der Türkei zu gewähren wäre, da es hierauf nicht mehr ankommt. 2. Aus den Ausführungen zu der Berufung des Klägers ergibt sich zugleich, dass die Berufung der Beklagten, soweit sie die Aufhebung von Ziffer 2 und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung in die Türkei in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids betrifft, unbegründet ist, hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids im Übrigen dagegen Erfolg hat. Vgl. Senatsurteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, m.w.N. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag hinsichtlich § 53 AuslG bedarf es nicht, da die Klage schon im Hauptantrag Erfolg hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.