Beschluss
16 A 34/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0122.16A34.01.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht greift. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn das Zulassungsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorruft, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zugelassenen Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. Das kann vorliegend nicht angenommen werden. Das Urteil beruht vielmehr in seinem vom Beklagten angegriffenen Punkt, nämlich der Vereinbarkeit der Unterhaltung eines Pkw's mit dem Bezug von Sozialhilfe, auf einer - vor dem Hintergrund der zu diesem Problemkreis von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze erfolgten - Beweiswürdigung im Einzelfall. Auch in der jüngsten Rechtsprechung des Senats ist für möglich gehalten worden, dass unter besonderen Umständen das Halten eines Pkw's ausnahmsweise nicht mit dem Bezug von Sozialhilfe kollidiert. Vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2000 - 16 B 1330/00 -. Die Verletzung allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsätze lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. ist hier - ungeachtet der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG - Halter des Fahrzeugs nicht der Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt selbst. Seiner Darstellung im Schriftsatz vom 11. August 1996, dass die Benutzung des eigenen Pkw's die kostengünstigste Art und Weise ist, den Verkehrsbedürfnissen in seiner Familie in deren gegenwärtigen Lage Rechnung zu tragen, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Als Familienoberhaupt hatte Herr A. C. zur Finanzierung der Fahrzeugunterhaltung nicht nur Zugriff auf ein monatliches Einkommen von 1.712,06 DM, das sich aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.245,40 DM und anteiligem Kindergeld von 466,66 DM zusammensetzte. Ergänzend erhielt die Familie im Überprüfungszeitraum vielmehr gemäß Bescheid vom 29. Juli 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 470,75 DM bzw. 431,75 DM in den Monaten August und September 1996 sowie laut Bescheid vom 24. September 1996 für den Monat Oktober 1996 in Höhe von 343,25 DM. Zusätzlich flossen der Familie einmalige Beihilfen in Höhe von 185,- DM gemäß Bescheid vom 2. August 1996, in Höhe von 540,- DM gemäß Bescheid vom 8. August 1996 und Bekleidungshilfe in Höhe von 1.350,- DM gemäß Protokoll für die Hilfeleistung im Oktober 1996 zu. Vor dem Hintergrund, dass der Anteil an "fremden Verkehrsleistungen" ca. 5 % des jeweiligen Regelsatzes ausmachen dürfte, - vgl. Hofmann, Monatliche Aufwandsbeiträge des "Statistik- Warenkorbs" für 1993 in info also 1994, 118/119 -, sowie BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 47.96 -, FEVS 47, 337, und OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 1994 - Bs IV 196/94 -, FEVS 46, 110 - und dass das zum Leben Unerlässliche bereits mit einem um ca. 20 % gekürzten Regelsatz gedeckt werden kann, erscheint eine Deckung der laufenden Kosten des Pkw's hier durchaus denkbar. Das gilt auch dann, wenn man die monatlichen Unterhaltskosten des Pkw's - anders als das Verwaltungsgericht mangels Nachweises entsprechender Kosten gerade im Überprüfungszeitraum - nicht nur auf 140,- DM, sondern unter Berücksichtigung der einmal im Jahr anfallenden Kraftfahrzeugsteuer auf 202,31 DM veranschlagen wollte. Die Beklagte hat über generelle Erwägungen hinaus keine Argumente vorgebracht, die im konkreten Einzelfall eine Beschränkung der Familie in der Weise ausschließen, dass eine vorübergehende Unterhaltung des Pkw's schlechthin unmöglich war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.