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Beschluss

10 B 1898/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0118.10B1898.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 27.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 27.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1) Aus dem Zulassungsvorbringen der Antragstellerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2000 - mit der der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben hat, 9 an der Umfassungsmauer des Eckgrundstücks G. Straße 125/M. Straße 2 und 4 in D. angebrachte Plakatgroßflächen zu beseitigen - rechtmäßig ist. a) Das Verwaltungsgericht hat den gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. September 2000 gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht als unzulässig abgelehnt. In dem Begleitschreiben zur Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2000 hat der Antragsgegner - entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - unmissverständlich klargestellt, dass der fälschlicherweise an die nicht existente Fa. B. -P. Außenwerbung GmbH gerichteten Ordnungsverfügung vom 18. September 2000 keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukommen sollte. Dabei ist es für das Ergebnis unerheblich, ob man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass durch die Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2000 nebst Begleitschreiben vom selben Tage die Ordnungsverfügung vom 18. September 2000 aufgehoben worden ist, oder ob der Antragsgegner - wofür seine Formulierungen im Begleitschreiben sprechen mögen - lediglich einen Adressierungsfehler korrigieren wollte. Maßgeblich für die Antragstellerin ist nämlich in jedem Fall die Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2000 mit der richtigen Adressierung, Fa. B. -P. Außenwerbung GmbH & Co KG. Rechtlich existent ist damit nur noch eine Ordnungsverfügung in der maßgeblichen Fassung vom 25. Oktober 2000. b) Weiterhin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen 9 Werbeanlagen formell illegal sind. Wegen ihrer jeweiligen Größe von 9 m² unterfallen sie nicht der Genehmigungsfreistellung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 BauO NRW - "bis zu einer Größe von 1 m²" - und sind daher nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig. Die Antragstellerin hat jedoch bisher weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren Baugenehmigungen für die streitigen Werbeanlagen vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist beweispflichtig für das Vorliegen einer Baugenehmigung nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bürger, wenn er sich gegenüber einer Beseitigungsanordnung darauf beruft, das Bauwerk sei genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig. Er macht nämlich im Wege einer Einwendung ein Gegenrecht geltend. Abgesehen davon wäre die Behörde, gerade wenn sie über keinerlei Bauakten für ein bestimmtes Bauvorhaben verfügt, in der Regel schon deswegen nicht in der Lage, positiv das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung nachzuweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 - 4 B 33.88 - und Urteil vom 23. Februar 1979 - 4 C 86.76 -, BRS 35 Nr. 206 = Buchholz 406.16 Nr. 13, zur Beweislast für die Freistellung vom immissionsrechtlichen Genehmigungserfordernis vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, BayVBl 1998, 598 f. Dasselbe gilt auch für die Beweislast bezüglich eines behaupteten Bestandsschutzes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1993 - 11 A 3625/91 - und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Stand Juli 2000, § 75 Rn. 58a. Den Beweis für das Vorliegen von Baugenehmigungen für die 9 streitigen Werbeanlagen (5 an der G. Straße 125, 4 an der M. Straße 2 und 4) hat die Antragstellerin (jedenfalls bisher) nicht führen können: Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergibt sich zwar, dass dieser der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit Bauschein vom 17. Februar 1965 - befristet bis zum 15. März 1970 - 3 Werbeflächen, 27 m² an der Umfassungsmauer M. Straße 4/I nachträglich und mit Bauschein (640/70) vom 13. Mai 1970 diese Werbeanlagen (nunmehr unter der Bezeichnung G. Straße 125) unbefristet genehmigt hat. An der Legalisierungswirkung dieser Genehmigungen für 3 Werbeanlagen nehmen die nunmehr vorhandenen 4 Werbeanlagen jedoch nicht teil. Ein Vergleich der Fotos vom 23. Februar 2000 mit dem Foto vom 17. Februar 1965, das der oben genannten Genehmigung zugrunde lag, zeigt eindeutig, dass die seinerzeit genehmigten Werbeanlagen nicht mehr an den genehmigten Standorten vorhanden sind. Stattdessen befinden sich dort an anderen Anbringungsstellen 4 moderne Werbeanlagen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Baugenehmigung Nr. 501/65 WZ des Antragsgegners vom 9. April 1965 für 3 Werbetafeln auf dem Grundstück G. Straße 124, die die Antragstellerin im Zulassungsverfahren vorgelegt hat. Das Grundstück G. Straße 124 befindet sich nämlich versetzt auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Diese Genehmigung betrifft somit nicht den hier streitigen Standort G. Straße 125. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass die 9 Werbeanlagen zu irgendeinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Baurecht gestanden haben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ist zudem die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. c) Sind weder Baugenehmigungen noch Bestandsschutz nachgewiesen, so ist die im Übrigen erörterte Frage, ob Veränderungen an den Werbeanlagen den Bestandsschutz noch gewahrt haben, mangels Bestandsschutzes gegenstandslos. Infolge dessen kommt es insoweit nicht auf den Zulassungsvortrag der Antragstellerin und die behauptete Abweichung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des OVG NRW an. Auch im Übrigen ist die Beseitigungsverfügung nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf wird verwiesen. 2. Schließlich greift auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht) nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit überhaupt dem Darlegungserfordernis genügt wurde. a) Die Antragstellerin rügt das Ergehen einer Überraschungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil sie keine Gelegenheit gehabt habe, zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. November 2000 Stellung zu nehmen. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung bis zum Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin hätte zuwarten müssen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der - hier unterstellte - Verfahrensmangel Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat. Die im Zulassungsverfahren nachgeholte Stellungnahme wäre für den Ausgang des Verfahrens rechtlich unerheblich gewesen. Dies folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. b) Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin keine Gelegenheit gegeben hat, das Verfahren bezüglich der Ordnungsverfügung vom 18. September 2000 in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem hat die Antragstellerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zum Anlass genommen, nach dem erstinstanzlichen Beschluss eine Erledigungserklärung abzugeben. Stattdessen hält sie auch insoweit an ihrer Rechtsauffassung fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat hat den Streitwert im Hinblick auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtbeseitigung und weiteren Nutzung der 9 Werbetafeln angemessen erhöht. Hierbei hat er den Streitwert im Anschluss an die Streitwertpraxis des früher für die Außenwerbung zuständigen 11. Senat, auf 3000,- DM pro zu beseitigende Werbetafel festgesetzt. Vgl. bspw. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 11 B 1232, 1233 und 1234/95 -. Den Gesamtstreitwert von 27.000,- DM hat der Senat hier nicht reduziert, weil in diesem vorläufigen Verfahren die sofortige Entfernung der Werbeanlagen streitig ist und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Die unselbständige Zwangsgeldandrohung ist nicht berücksichtigt worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.