Beschluss
7 E 438/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0115.7E438.99.00
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 675,86 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 675,86 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für privat erstellte Gutachten im Rahmen der Kostenfestsetzung. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang folgende Aufwendungen geltend: 1. Rechnung Dipl.-Ing. V. vom 26. Juni 1996 über 172,50 DM (Gerichtsakte Bl. 283a i.V.m. Bl. 285 u. 287). 2. Rechnung Dipl.-Ing. W. vom 31. August 1996 über 1.179,21 DM (Gerichtsakte Bl. 283a i.V.m. Bl. 285 u.288). 3. Rechnung Dipl.-Ing. W. vom 21. November 1996 über 1.909,69 DM (Gerichtsakte Bl. 289 i.V.m. Bl. 292 u. 291). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur die unter 1. und 2., nicht jedoch die unter 3. genannten Aufwendungen. Das ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin allein gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. September 1998, der die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten regelt, die Entscheidung des Gerichts beantragt hat. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss verhält sich u.a. zu den unter 1 und 2 genannten Aufwendungen. Die unter 3. genannten Aufwendungen für das erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten sind allein Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. September 1998, der die von der Beigeladenen zu erstattenden Kosten regelt, denn die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat allein die Beigeladene zu tragen. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht von den vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachten Aufwendungen für Begutachtungen abgesetzt. Gemäß § 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gehören zu den Kosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Notwendig im Sinne dieser Vorschrift sind Aufwendungen dann, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten vernünftigerweise als geboten erachtet werden durften. Dabei ist zu beachten, dass sich für jeden Beteiligten aus seinem Prozessrechtsverhältnis die Verpflichtung ergibt, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Im Verwaltungsprozess ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt vom Amts wegen ermittelt wird, d.h., das Verwaltungsgericht selbst zur umfassenden Aufbereitung des für eine Entscheidung notwendigen Prozessstoffes verpflichtet ist. Daraus folgt, dass privat erstellte Sachgutachten regelmäßig nicht als notwendig angesehen werden. Die Beteiligten sind vielmehr darauf zu verweisen, dass sie im Rahmen ihres (schriftsätzlichen) Vortrages z.B. eine Beweiserhebung anregen oder auch einen Beweisantrag stellen können. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss v. 16. August 1977 - XI B 610/76 -, OVGE 33, S. 90 ff. (S. 90 f.); Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg - VGH BW -, Beschluss v. 28. Juni 1996 - 8 S 1715/96 -, VBlBW 1996, S. 375 f.; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, Baden-Baden, Stand November 1999, § 162 Rn 43. Eine nach den zuvor dargelegten Grundsätzen ausnahmsweise in Betracht kommende Erstattung solcher Aufwendungen ist nur für den Fall anzunehmen, dass ein Beteiligter, der seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nachkommt, gleichwohl in eine Prozesssituation gerät, in der es ihm unausweichlich erscheinen muss, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechte ein privat erstelltes Gutachten vorzulegen. OVG NRW, Beschluss v. 16. August 1977, a.a.O., S. 92; vgl. auch VGW BW, Beschluss v. 28. Juni 1996, a.a.O., S. 376; Neumann, a.a.O., Rn 49. Fälle dieser Art sind z.B. solche, in denen der Beteiligte zu komplizierten fachtechnischen Fragen Stellung nehmen soll, die er ohne fachkundigen Beistand nicht beantworten kann oder auch das Gericht eine private Begutachtung anfordert, vgl. VGH BW, Beschluss v. 28. Juni 1996, a.a.O., S. 376, oder ein Beteiligter nach gewissenhafter Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, das Gericht halte einen unrichtigen Sachverhalt für entscheidungserheblich, vgl. OVG NRW, Beschluss v. 16. August 1977, a.a.O., S. 92 f.("prozessuale Notlage"). Auch vorprozessual eingeholte Privatgutachten sind grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn deren Einholung im Hinblick auf ein konkretes Verfahren geboten war oder (und) aber der Beteiligte nur aufgrund eines solchen Gutachtens zu sachgerechtem Vortrag in der Lage ist. Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss v. 15. März 1994 - 8 B 207.93 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35 (zu § 80 VwVfG). Eine Situation, in der es der Antragstellerin in diesem Sinne als geboten erscheinen musste, privat erstellte Gutachten einzuholen, ist nicht erkennbar. 1. Hinsichtlich der Aufwendungen für Dipl.-Ing. V. ist schon unklar, zu welchem Zweck die entsprechende Beauftragung erfolgt ist. Zunächst hat die Antragstellerin vorgetragen, die Hinzuziehung dieses Sachverständigen sei zur Vorbereitung des Erörterungstermins am 23. Juli 1996 erfolgt (Gerichtsakte Bl. 285). Andererseits - und hierfür spricht das Rechnungsdatum (26. Juni 1996) - trägt sie vor, Dipl.-Ing. V. habe vor Antragstellung (am 8. Juli 1996) die Lage des Hauses des Beigeladenen am 26. Juni 1996 im Gelände geprüft um festzustellen, warum das Gebäude an der gemeinsamen Grenze mit dem Kellergeschoss um fast 2 m über der gewachsenen Geländeoberfläche herausrage. Da ihr die entsprechende Sachkunde zur Beurteilung der Baumaßnahme fehle, sei die Einschaltung des Sachverständigen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten in der rechtlich und sachlich schwierigen Sache vor Anhängigkeit des Eilverfahrens erforderlich gewesen. Hinzu komme, dass sie sich über die schwierigen bautechnischen Fragen aus eigener Sachkunde kein klares Bild haben verschaffen können und der Antragsgegner sowie die Beigeladene über die technische Sachkunde verfügten (Gerichtsakte Bl. 311). Dem widerspricht wiederum ihr Vortrag in der Antragsschrift, worin es heißt: "Am 04.06.1996 besichtigte die Antragstellerin das Grundstück und stellte fest, daß die Bebauung abweichend von der Baugenehmigung erfolgte." Im Widerspruchsschreiben ihres Ehemannes und jetzigen Prozessbevollmächtigten zu 2. vom 14. Juni 1996 ist folgendes ausgeführt: "Bei einem Aufenthalt meiner Frau in E. vor einigen Tagen mußte ich feststellen, daß bei dem im Bau befindlichen Mehrfamilienhaus der Firma B. /R. die Deckenoberkante des Kellergeschosses um 1,60 m über der gewachsenen Geländeroberfläche an der Nordseite des Grundstücks meiner Frau liegt." (Gerichtsakte Bl. 13) Der weitere Inhalt dieses Widerspruchsschreibens setzt sich detailliert mit den Angaben in der Baugenehmigung und den tatsächlichen Verhältnissen auseinander. Welche Notwendigkeit zur Einschaltung eines Sachverständigen in diesem Verfahrensstadium bestanden hat oder haben soll, ist demgegenüber nicht ersichtlich, denn die für die Widerspruchseinlegung und Antragstellung maßgeblichen Feststellungen hat nach diesem Vortrag die Antragstellerin selbst getroffen. 2. Aufwendungen für das Gutachten des Dipl.-Ing. W. waren ebenfalls nicht erforderlich. Es musste sich der Antragstellerin nicht aufdrängen, im Anschluss an den Erörterungstermin am 23. Juli 1996 ein privates Gutachten zu den örtlichen Verhältnissen in Auftrag zu geben. Es ist zwar einzuräumen, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt, in deren Rahmen eine Beweiserhebung je nach den Umständen des Einzelfalles unterbleiben kann, obwohl sie im Hauptsacheverfahren erforderlich wäre, so dass die Erforderlichkeit einer privaten Begutachtung eher anzunehmen sein dürfte als im Hauptsacheverfahren, vgl. auch OVG NRW, Beschluss v. 21. Mai 1982 - 11 B 1629/81 -, KostRspr § 162 Nr. 52, doch ändert dies vorliegend im Ergebnis nichts. Nach dem Vortrag der Antragstellerin haben der Antragsgegner und die Beigeladene im Erörterungstermin am 23. Juli 1996 übereinstimmend erklärt, die Planunterlagen und die Bauausführung seien - abgesehen von einer minimalen Abweichung - korrekt. Dies sei der Antragstellerin nicht nachvollziehbar gewesen; erst durch das Gutachten des Dipl.- Ing. W. sei sie in die Lage versetzt worden, dezidierte Ausführungen zur Sachlage zu machen. Die Antragstellerin verkennt hierbei, dass die Erforderlichkeit "zur Sachlage dezidierte Ausführungen" zu machen in der damaligen prozessualen Situation nicht bestand. Die Antragstellerin hatte nach ihrem eigenen Vortrag (so in der Antragsschrift, der dieser beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juli 1996, ihrem o.a. Widerspruchsschreiben und den beigefügten Fotos) Höhenunterschiede erkannt und aufgrund dessen die Höhenangaben des Antragsgegners mit ins Einzelne gehenden Argumenten in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung diesen Vortrag nicht in für eine Entscheidungsfindung sachgerechter Weise würdigen und gegebenenfalls eine amtswegige Klärung der Frage herbeiführen werde, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen bestand nach dem Erörterungstermin am 23. Juli 1996 auch nicht die von der Antragstellerin behauptete Eilbedürftigkeit, denn nach dem Inhalt des Terminsprotokolles sollten zunächst Gespräche mit dem Eigentümer einer weiteren Parzelle stattfinden. Darüber hinaus waren sich die Beteiligten einig, dass "eine Entscheidung vorläufig nicht getroffen werden soll". 3. Obwohl es - wie eingangs dargelegt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sei hinsichtlich der Rechnung des Dipl.-Ing. W. vom 21. November 1996 (oben Nr. 3) Folgendes angemerkt: Es spricht nichts dafür, dass dieses Gutachten erforderlich war. Die Antragstellerin ging - wie sich ihrem Schriftsatz vom 25. November 1996 entnehmen lässt - schon selbst davon aus, dass die neu vorgelegten Bauunterlagen für das anhängige Verfahren ohne Bedeutung seien (Gerichtsakte Bl. 175). Gleichwohl legte sie mit Schriftsatz vom darauffolgenden Tage dieses Gutachten vor mit der Bemerkung, darin werde bestätigt, "daß die Höhenangaben der natürlichen Geländeoberfläche in dem Lageplan der Beigeladenen, die die Antragsgegnerin als Grundlage für ihre Nachtragsgenehmigung genommen hat, wiederum alle falsch sind, mit Ausnahme, oder nur geringfügigen Abweichungen derjenigen, die durch die Vermessungen des Herrn W. bereits eindeutig festgestellt waren" (Gerichtsakte Bl. 180). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte der geltend gemachten Gutachterkosten (oben Nrn. 1 und 2), da der Antragsgegner nach der Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren auch nur die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.