Beschluss
6 B 1729/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0108.6B1729.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht gegeben sind. Es bestehen - wie auch in den vorangegangenen Entscheidungen in den Parallelverfahren - vgl. Beschlüsse vom 6. November 2000 - 6 B 1277/00 -, vom 9. November 2000 - 6 B 1375/00 - und vom 4. Dezember 2000 - 6 B 1257/00 - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Der Senat stimmt dem Vorbringen des Antragsgegners in seinen Schriftsätzen vom 00.00. und 00.00.0000 darin zu, dass der Runderlass des Ministeriums für S. und W. , W. und F. vom 00.00.0000 (ABl. NRW 2000, 52) als eine Entscheidung im Sinne von § 78 d Abs. 3 LBG zu werten ist. Zwar wird die Herausnahme der Lehrer unter 59 Jahren aus dem Anwendungsbereich der Altersteilzeit in dem Erlass auch mit Erwägungen zu § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG begründet. Der Sache nach liegt in dieser Herausnahme aber nichts anderes als eine generelle Regelung, wie sie in § 78 d Abs. 3 LBG vorgesehen ist. Es liegt auf der Hand, dass das Recht, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, auch die dahinter zurückbleibende Entscheidung des hier gewählten Inhalts einschließt. Gegen diese Entscheidung ist - bei summarischer Prüfung - auch sonst, insbesondere unter dem Aspekt höherrangigen Rechts einschließlich des Willkürverbots nichts einzuwenden. Die haushaltsrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die das Ministerium zu der Entscheidung veranlasst haben, leuchten ohne Weiteres ein. Bei der eindeutigen Rechtslage sieht der Senat auch keinen Anlass zu einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.