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Beschluss

7 B 6/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0105.7B6.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, nämlich zum einen darauf, dass die Antragstellerin wegen der Vereinbarung vom 26. September 1984 nachbarliche Abwehrrechte nicht (mehr) geltend machen kann, und zum anderen darauf, dass das strittige Vorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- bzw. Bauplanungsrechts verletzt. Ob das Zulassungsvorbringen geeignet ist, die erstgenannte Wertung in Frage zu stellen, kann dahinstehen, da es jedenfalls ernstliche Zweifel an der zweitgenannten Wertung nicht zu begründen vermag. Der Einwand, das Vorhaben sei von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 02.001 nicht gedeckt, trifft nicht zu. Die hier in Rede stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans - "Öffentliche Grünfläche - Parkanlage mit Einrichtungen wie Kinderspielplatz, Bolzplatz u.a. -" unterliegen nicht den vorgetragenen rechtlichen Bedenken. Sie sind nicht etwa deshalb unbestimmt, weil der Bebauungsplan konkret zu regeln hätte, "welche Anlagen konkret an welcher Stelle errichtet werden dürfen". Das Gegenteil ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall. Nennt die Gemeinde im Rahmen einer Grünflächenfestsetzung mehrere der in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aufgeführten speziellen Verwendungszwecke - hier die Zwecke "Parkanlage", Kinderspielplatz als Unterfall des Verwendungszwecks "Spielplatz" und Bolzplatz als Unterfall des Verwendungszwecks "Sportplatz" -, so wird die Bestimmtheit nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass nicht vorherbestimmt ist, welche der zulässigen Nutzungen an welchem Standort ausgeübt werden darf. Soll eine Grünfläche in der Nachbarschaft eines allgemeinen Wohngebiets, wie es hier für das südlich angrenzende Grundstück der Antragstellerin ausgewiesen ist, nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde (auch) als Sport- und Spielplatz dienen, so erübrigt sich eine nähere räumliche Zuordnung in aller Regel schon deshalb, weil in einem solchen Gebiet beide Arten von Anlagen planungsrechtlich zulässig sind. Die Gemeinde bestimmt in dem duch § 1 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 BauGB abgesteckten Rahmen in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung der jeweiligen Situation angemessen ist. Ihr ist es nicht verwehrt, insoweit planerische Zurückhaltung zu üben. Sieht die Gemeinde von weiteren Vorgaben ab, so ist der Bebauungsplan dahingehend auszulegen, dass auf dem Gelände nur eine mit der Wohnnutzung verträgliche Nutzung zulässig ist. Konflikte, die sich aus der Nutzung im Einzelfall gleichwohl ergeben können, brauchen nicht schon auf der Planungsebene abschließend bewältigt zu werden, da im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ein Instrument zur Verfügung steht, das es ermöglicht, die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu bewahren. Auf der Genehmigungsstufe kann insbesondere sichergestellt werden, dass die mit der generell für zulässig erklärten Nutzung verbundenen Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - BRS 60 Nr. 178 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Plangeber mit den hier getroffenen Festsetzungen zulässigerweise planerische Zurückhaltung ausgeübt, indem - wie die Antragstellerin selbst betont - die konkrete Platzierung und Ausgestaltung der Spielanlagen der späteren Entwicklung vorbehalten bleiben sollte. Zugleich hat er mit der Erwähnung von "Einrichtungen wie Kinderspielplatz, Bolzplatz u.a." verdeutlicht, dass die hier festgesetzte Parkanlage gerade nicht ausschließlich gärtnerisch gestaltet und der Öffentlichkeit etwa nur insoweit zugänglich gemacht werden soll, dass die Nutzer allein auf gesondert angelegten Wegen spazieren gehen können. Die festgesetzten Ergänzungen der "Parkanlage" konkretisieren diese vielmehr dahin, dass sie auch mit Einrichtungen versehen werden darf, die der Freizeitbestätigung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von spielerischen und nicht an wettkampfmäßige Regeln gebundenen sportlichen Aktivitäten dienen sollen. Mit diesen zulässigen und hinreichend bestimmten Vorgaben für die Grünflächennutzung ist das strittige Vorhaben ohne weiteres vereinbar. Der durch die angefochtene Baugenehmigung zugelassene "Spielplatz" erfasst nur einen Bruchteil der gesamten öffentlichen Grünfläche und stellt schon von daher deren generelle Zweckbestimmung als "Parkanlage" nicht in Frage. Hinzu kommt, dass die auch die konkrete Ausgestaltung des Areals noch als Parkanlage zu qualifizieren ist, jedenfalls soweit es weitgehend mit Rasen versehen sowie mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden soll. Von einer ausnahmsweisen Unzulässigkeit der konkreten Spielplatzanlage wegen der von den Antragstellern befürchteten gravierenden Beeinträchtigungen durch Lärm kann keine Rede sein. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet sind, sind grundsätzlich sozialadäquate Einrichtungen sogar innerhalb von Wohnbebauung. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - BRS 52 Nr. 47. Selbst Bolzplätze dürfen - unter dem Vorbehalt einer Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO - jedenfalls neben reinen Wohngebieten zugelassen werden. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 - BRS 54 Nr. 43. Gemessen hieran kann auch nicht ansatzweise die Rede davon sein, dass die strittige Anlage der Antragstellerin nicht zumutbar ist. Der Antragsgegner hat mit der nunmehr vorgesehenen Ausgestaltung des Areals vielmehr in geradezu vorbildlicher Weise auf die Belange der betroffenen Nachbarschaft Rücksicht genommen. Das Spielplatzgelände beginnt erst 20 m nördlich des Grundstücks der Antragstellerin, wobei die konkreten Einrichtungen, die zu spielerischen Aktivitäten animieren, im Wesentlichen erst nach weiteren rd. 20 m jenseits des vorgesehenen Erdwalls angelegt werden sollen. Die Einrichtungen, die am ehesten zu lästigen Aktivitäten animieren (Tischtennisplatte, Streetballkorb), sind sogar erst in rd. 70 m Entfernung vom Grundstück der Antragstellerin vorgesehen. Die hiernach ohne weiteres zu bejahende Zumutbarkeit der vorgesehenen Gesamtanlage wird anschaulich bestätigt durch das eingeholte Schallgutachten, das sachgerechterweise am Ermittlungsverfahren der TA Lärm ausgerichtet ist. Dieses kommt gleichsam als "worst-case-Prognose" selbst unter äußerst ungünstigen, realistischerweise nicht zu erwartenden Prämissen (kontinuierliche Nutzung des Spielplatzes in 50 % der Beurteilungszeit durch 39 Kinder bzw. Erwachsene, die namentlich an den Spieleinrichtungen sich durch Rufen bemerkbar machen; Aufenthalt von jeweils 4 mit gehobenem Niveau sprechenden Personen auf den Sitzbänken) zu dem Ergebnis, dass trotz eines Beurteilungspegels der Gesamtemissionen von 99,2 dB (A) am Wohnhaus der Antragstellerin lediglich ein Immissionspegel von 46,2 dB (A) zu erwarten ist, der weit unter dem hier einschlägigen Orientierungswert von 55 dB (A) der DIN 18005 liegt. Angesichts des hiernach offensichtlichen deutlichen Unterschreitens des einschlägigen Orientierungswerts bestand kein Anlass, konkrete Nutzungsregelungen in die Baugenehmigung aufzunehmen. Dass der Öffentlichkeit zugängliche Freiflächen wie auch Spielplätze für missbräuchliche Nutzungen durch ältere Jugendliche oder Erwachsene geeignet sind, wie die Antragstellerin vorträgt, rechtfertigt gleichfalls keine Versagung der bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung. Eventuellen missbräuchlichen Störungen ist mit polizei- oder ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 - JURIS- Dokumentation. Schließlich ist unerheblich, ob - wie die Antragstellerin meint - ein Bedarf für Spieleinrichtungen an anderer Stelle gedeckt werden kann. Wenn die Stadt H sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02.001 dafür entschieden hat, die hier betroffene Fläche für Spielmöglichkeiten auszuweisen, kann diese planerische Festsetzung auch konkret umgesetzt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.