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Urteil

8 A 715/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1211.8A715.00.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 1999 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. August 1998 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Beklagte zur Hälfte und die Beigeladenen zu jeweils 1/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 1999 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 4. August 1998 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Beklagte zur Hälfte und die Beigeladenen zu jeweils 1/4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 9. Januar 1991 und 8. August 1993 geborenen Beigeladenen sind die gemeinsamen Kinder ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Klägers. Während der am 15. November 1991 geschlossenen Ehe führten die Eheleute den Ehenamen "Z. ". Nachdem der vor der Eheschließung geborene Beigeladene zu 1. zunächst den Familiennamen "K. " erhalten hatte, führte er nach der Eheschließung den Ehenamen seiner Eltern. Der Beigeladene zu 2. trägt diesen Familiennamen seit Geburt. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts I. vom 1. September 1997 wurde die Ehe geschieden und das alleinige elterliche Sorgerecht über die Beigeladenen der Mutter übertragen. Mit Wirkung vom 31. Oktober 1997 nahm die Mutter ihren Geburtsnamen "K. " wieder an. Ein weiteres am 26. September 1996 geborenes Kind, das kein eheliches Kind ist, führt nach entsprechender Berichtigung des Standesamtsregisters als Familiennamen den Geburtsnamen der Mutter "K. ". Unter dem 7. November 1997 beantragte die Mutter der Beigeladenen, deren Familiennamen in "K. " zu ändern. Zur Begründung gab sie an, sie lebe bereits seit Mai 1995 vom Kläger getrennt, der seither nur sporadischen Umgang mit seinen Kindern gehabt habe. Der Beigeladene zu 1. habe ausdrücklich von sich aus gewünscht, ihren Namen zu führen. Er leide darunter, nicht so wie sie zu heißen. Besonders in der Schule übe er schon mal den Namen "K. ". Er benötige die Sicherheit der Namensgleichheit, um den Zusammenhalt ihrer Familie dokumentieren zu können. Er befürchte eine Ausgrenzung und habe Verlassensängste, wenn er den bisherigen Namen weiterhin tragen müsse. Für den Beigeladenen zu 2. sei nicht einsehbar, warum er anders heiße als sie. Auch ihn plagten Verlassensängste. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 bat der Stadtdirektor der Stadt I. das Ordnungsamt der Stadt B. , den Kläger zu den Namensänderungsanträgen anzuhören. Unter dem 14. Januar 1998 teilte der Oberbürgermeister der Stadt B. der Stadtverwaltung I. mit, der Kläger sei an mehreren Tagen zu verschiedenen Zeiten in seiner Wohnung nicht angetroffen worden und habe auf eine schriftliche Benachrichtigung nicht reagiert. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 1998 äußerte das Jugendamt der Stadt I. keine Bedenken gegen eine Namensänderung. Die Familie sei dem Jugendamt durch das Scheidungsverfahren bekannt. Die von der Kindesmutter dargestellten Gründe für die Namensänderung seien plausibel und nachvollziehbar. Eine Namensänderung diene auch dem Wohle der Kinder. Mit Bescheid vom 3. April 1998 gab der Beklagte den Namensänderungsanträgen statt. Zur Begründung verwies er darauf, in Fällen der vorliegenden Art spreche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Änderung der Familiennamen der Kinder deren Wohl förderlich sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Vermutung ausnahmsweise als widerlegt anzusehen sei. Namentlich sei nicht erkennbar, dass die Namensänderung nur missbraucht werden solle, um positive Beziehungen der Kinder zum nicht sorgeberechtigten Vater zu stören. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, die Namensänderungsurkunden auszustellen, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, es stehe zu befürchten, dass die Kinder ihm durch den Namenswechsel weiter entfremdet werden sollten. Seine geschiedene Ehefrau habe bereits in der Vergangenheit versucht, ihm seine Kinder zu entziehen. Ihre Angabe, es bestünden lediglich sporadische Kontakte zwischen ihm und den Kindern, sei unzutreffend. Er habe sein Besuchsrecht mit Hilfe des Gerichts festlegen lassen müssen, weil sich die Kindesmutter gesperrt habe. Als das Besuchsrecht erstmalig habe ausgeübt werden sollen, sei es wiederum an seiner geschiedenen Ehefrau gescheitert. Seine Kinder hätten aber ein äußerst positives Verhältnis zu ihm und wollten sich auch an keinen neuen Namen gewöhnen. Überdies sei es nach der neuen Rechtslage im Namensrecht durchaus üblich, dass Kinder einen anderen Namen als ihre Eltern führten. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 1998 wies die Bezirksregierung A. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung seiner am 27. August 1998 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend auf das geänderte Kindschaftsrecht hingewiesen, wonach nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt seien. Die Namensänderung diene allein dem Zweck, ihm die Kinder weiter zu entfremden. Wegen des Besuchsrechts habe er mehrfach um gerichtliche Hilfe nachsuchen müssen, zuletzt Anfang 1999. Am 26. April 1999 sei über das Umgangsrecht ein gerichtlicher Vergleich vor dem Amtsgericht I. (14 a F 88/99) geschlossen worden. Auch danach sei es wieder zur Behinderung des Umgangsrechts gekommen. Aus einer Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt I. vom 15. April 1999 im familiengerichtlichen Verfahren gehe ebenfalls hervor, dass seine geschiedene Ehefrau das Umgangsrecht behindere. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. April 1998 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung A. vom 4. August 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Dezember 1999, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein wichtiger Grund für die Namensänderung sei gegeben, weil diese dem Wohl der Beigeladenen förderlich sei; selbst wenn aufgrund der Neufassung des § 1618 BGB nunmehr auch in Fällen des § 3 Namensänderungsgesetz der Maßstab der Erforderlichkeit für das Wohl der Kinder anzulegen sei, bestehe ein besonders gewichtiges Interesse der Beigeladenen an der Namensänderung. Das Urteil ist dem Kläger am 6. Januar 2000 zugestellt worden. Auf den am 2. Februar 2000 eingegangenen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 8. August 2000, dem Kläger am 17. August 2000 zugestellt, diesem für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 21. August 2000 hat der Senat mit Beschluss vom 31. August 2000 die Berufung unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist zugelassen. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 6. September 2000 trägt der Kläger mit am 15. September 2000 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen ergänzend vor: Infolge der Neuregelung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sei eine Namensänderung in den Fällen der so genannten "Scheidungshalbwaisen" grundsätzlich ausgeschlossen. Selbst wenn § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes weiterhin anwendbar sei, könne ein wichtiger Grund für die Namensänderung nur bei deren Erforderlichkeit für das Kindeswohl angenommen werden. Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne für das Wohl der Beigeladenen sei jedoch nicht ersichtlich. Bei der Namensverschiedenheit von Kindern zu der Kindesmutter handele es sich nicht mehr um einen ungewöhnlichen Einzelfall, der für die Kinder in ihrem täglichen Leben einen Nachteil mit sich bringe. Überdies stelle sich der Antrag auf Namensänderung letztlich als ein Missbrauchstatbestand dar, mit dem seine Beziehung zu den Beigeladenen gestört bzw. erheblich beeinträchtigt werden solle. Seit Mitte 1997 sei ihm der Umgang mit seinen Kindern durch die Kindesmutter erschwert bzw. unmöglich gemacht worden. Diese sei auch der Umgangsrechtsregelung im gerichtlichen Vergleich vom 1. Dezember 1997 (AG I. - 14 F 485/97 -) nicht nachgekommen. Nachdem seine geschiedene Ehefrau versucht habe, einen neuerlichen gerichtlichen Vergleich vom 8. Februar 1999 ebenfalls zu unterlaufen, sei ihr auf seinen Antrag hin mit Beschluss des Amtsgerichts I. (14 F 601/98) vom 8. März 1999 die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht worden. Gleichwohl habe sie ihm am 18. und 19. Dezember 1999 erneut die Ausübung des Umgangsrechts verwehrt. Ebenso sei sie bei späteren Besuchsterminen verfahren. Wegen der Behinderung des Umgangsrechts habe das Oberlandesgericht H. mit Beschluss vom 2. Mai 2000 eine teilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruchs festgestellt (5 UF 111/99). Inzwischen habe das Amtsgericht I. das Jugendamt als Umgangspfleger zur Sicherstellung der Besuchskontakte bestellt (14 a F 32/00). Mit Schriftsatz vom 21. November 2000 weist der Kläger darauf hin, dass das Oberlandesgericht H. mit Urteil vom 10. November 2000 (5 UF 111/99) entschieden habe, dass der Geschiedenenunterhalt der Mutter der Beigeladenen mit Wirkung vom 1. Mai 2000 vollkommen entfalle. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2000, wonach auch nach der Neufassung des § 1618 BGB ein wichtiger Grund i.S.v. § 3 des Namensänderungsgesetzes für die Namensänderung von so genannten "Scheidungshalbwaisen" bei Förderlichkeit für das Kindeswohl anzunehmen sei. Von dieser Förderlichkeit für das Wohl der Beigeladenen sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auszugehen, zumal die Halbschwester M. bereits den Familiennamen "K. " trage. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie schließen sich der Begründung des Beklagten an und lassen ergänzend vortragen, die Namenseinheit sei für die Aufrechterhaltung der Verbindung des Klägers zu ihnen von äußerst geringer Bedeutung. Gewachsene Bindungen könnten nicht dadurch gestört werden, dass Kinder ihren Namen wechselten. Demgegenüber sei es notwendig, die nach außen darzustellende Integrität innerhalb eines geschlossenen Familienverbandes dadurch zu erleichtern, dass es ihnen erlaubt werde, den Familiennamen ihrer Mutter und Halbschwester zu tragen. Die gesetzliche Vertreterin der Beigeladenen widerspricht der Darstellung des Klägers, die Durchführung von Besuchskontakten behindert zu haben. Zumindest hätten gute Gründe für die Nichteinhaltung der Besuchstermine bestanden. Der Senat hat eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt I. vom 28. September 2000 eingeholt, auf die Bezug genommen wird. Die Beigeladenen sind durch die Berichterstatterin persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 7. November 2000 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der beigezogenen Gerichtsakte der familiengerichtlichen Verfahren 14 F 485/97, 14 F 492/97, 14 F 601/98, 14 a F 88/99 und 14 a F 32/00 (AG I. ), sowie der Erlasse des Ministeriums für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1999 (I A 3/14-80.10/55.44) und des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2000 (I A 3/14-80.10/55.44) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage, deren Zulässigkeit nicht zweifelhaft ist, ist begründet. Der angegriffene Verwaltungsakt vom 3. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung A. vom 4. August 1998 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) - Namensänderungsgesetz (NÄG) -. Danach darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG -) vom 16. Dezember 1997, mit Wirkung vom 1. Juli 1998 (BGBl. 1997 I S. 2942), ist der Beklagte befugt, über den Namensänderungsantrag der Beigeladenen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 NÄG zu entscheiden (I.). Ein wichtiger Grund im Sinne der Regelung, der in Anlehnung an die in § 1618 BGB getroffene normative Wertung - jedenfalls in Fällen, in denen die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils nicht erteilt worden ist - nur anzunehmen ist, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, liegt nicht vor (II.). Die Namensänderung ist dem Wohl der Beigeladenen aber auch nicht förderlich (III.). I. Der Beklagte ist ermächtigt, den Antrag auf Änderung des Familiennamens der Beigeladenen nach § 3 Abs. 1 NÄG zu beurteilen und zu bescheiden. Die Namensänderung richtet sich nämlich nicht nach § 1618 BGB mit der Folge der Zuständigkeit des Standesbeamten bzw. gegebenenfalls des Familiengerichts, weil jene Bestimmung die vorliegende Fallkonstellation nicht erfasst und eine analoge Anwendung der Norm ausscheidet. Fälle der vorliegenden Art, in denen nach einer Scheidung die für das aus der Ehe hervorgegangene Kind allein sorgeberechtigte Mutter ihren früheren Namen gemäß § 1355 Abs. 5 BGB wieder angenommen hat und für dieses eine entsprechende Änderung des Familiennamens begehrt, sind auch in anderen Bestimmungen der §§ 1616 ff. BGB nicht geregelt. Für sie kommt weiterhin allein eine verwaltungsbehördliche Namensänderung nach § 3 NÄG in Betracht, ohne dass die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften den Rückgriff hierauf versperrten. Offen gelassen noch vom bis zum 31. Dezember 1999 für Namensrecht zuständigen 10. Senat des erkennenden Gerichts: Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5678/98 -, NWVBl. 2000, 97 (98). Dieser Befund ergibt sich aus einer Auslegung der §§ 1616 ff. BGB auf der einen und des § 3 NÄG auf der anderen Seite. Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 sind das elterliche Sorgerecht und das Kindesnamensrecht einer Neuordnung zugeführt worden. Insbesondere sind rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern soweit wie möglich abgebaut worden. Vgl. Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, 1. Lieferung 2000, vor §§ 1616 ff. BGB Rn. 1; Diederichsen, NJW 1998, 1972 (1981); Wagenitz, FamRZ 1998, 1545; Lüke, JuS 1998, 857. Die Namensführung von Kindern ist in §§ 1616 - 1618 BGB teilweise neu geregelt worden. Ausschlaggebend für die Namensführung sind nach wie vor - wie auch nach dem zuvor geltenden Recht - die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geburt des Kindes (§§ 1616, 1617, 1617 a BGB). Allerdings sind spätere Namensänderungen von Kindern in größerem Umfang als nach früherem Recht in Anknüpfung an nach der Geburt eintretende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse möglich (§§ 1617 b, 1617 c, 1618 BGB). Der Gesetzgeber hat mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz folgendes System geschaffen: Gemäß § 1616 BGB erhält das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Dies setzt voraus, dass die Eltern im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes einen - sich nach § 1355 BGB bestimmenden - gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen. Für die Fälle, in denen die Eltern keinen Ehenamen führen, trifft § 1617 BGB die Regelung, dass sie bei gemeinsamer elterlicher Sorge durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. § 1617 a BGB regelt Fallkonstellationen, in denen die Eltern keinen Ehenamen führen und die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht: Das Kind erhält dann grundsätzlich den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt (Abs. 1). Abs. 2 Satz 1 der Norm räumt dem sorgeberechtigten Elternteil das Recht ein, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Wirkung für die Zukunft den Namen des anderen Elternteils zu erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf nach Abs. 2 Satz 2 der Einwilligung des anderen Elternteils und des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat. Fälle nachträglicher Namensänderung sind in §§ 1617 b ff. BGB geregelt: § 1617 b BGB ermöglicht Namensänderungen bei späterer Begründung gemeinsamer Sorge der Eltern sowie bei Scheinvaterschaft. § 1617 c BGB trägt Fällen elterlichen Namenswechsels Rechnung: Nach Abs. 1 erstreckt sich die Bestimmung eines Ehenamens nach der Geburt des Kindes mit Wirkung für die Zukunft auf dessen Geburtsnamen, nach der Vollendung des 5. Lebensjahres allerdings nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Diese Vorschrift gilt gemäß Abs. 2 entsprechend bei späterer Änderung des zum Geburtsnamen des Kindes gewordenen Ehenamens, also des gemeinsamen Familiennamens der Eltern (Abs. 2 Nr. 1) bzw. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617 a, 1617 b BGB der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname des Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert (Abs. 2 Nr. 2). Entscheidend für den Anwendungsbereich der Nr. 2 ist, dass sich der Geburtsname des Kindes einseitig aus dem Familiennamen nur eines Elternteils herleitet. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2000 - 3 Wx 405/99 -, FamRZ 2000, 1181. Schließlich wird in § 1618 BGB die so genannte Einbenennung von Stiefkindern geregelt: Steht einem Elternteil die elterliche Sorge zu, so kann er gemeinsam mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Ehenamen erteilen. Führt das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils, so bedarf es dessen Einwilligung, die durch das Familiengericht ersetzt werden kann, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Keine der aufgeführten Vorschriften erfasst ihrem Wortlaut nach die hier begehrte Namensänderung. Da der Beigeladene zu 2. als Geburtsnamen den zum Zeitpunkt seiner Geburt geführten Ehenamen seiner Eltern "Z. " erhalten hat und der Beigeladene zu 1. nach der Eheschließung ebenfalls so benannt wurde, scheidet eine Anwendung der §§ 1617 c Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 sowie 1617 b BGB aus; ein Fall des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ebenso wenig gegeben. Auch eine (direkte) Anwendung des § 1618 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Mutter der Beigeladenen nicht wieder geheiratet hat und daher keine Erteilung des Namens eines Stiefvaters beabsichtigt ist. Ist die vorliegende Fallkonstellation mithin in §§ 1616 ff. BGB nicht ausdrücklich geregelt, kann jenem Normgefüge indes auch keine Wertung entnommen werden, wonach ein Rückgriff auf die allgemeine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NÄG von vornherein ausgeschlossen wäre. Eine dahingehende gesetzgeberische Absicht lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht herleiten. Mit der Neufassung des § 1618 BGB hat der Gesetzgeber der Forderung in der Diskussion um die Reform des Kindschaftsrechts entsprochen, die Rechtsstellung der "Stiefeltern" zu verbessern. Durch die Möglichkeit der Einbenennung von "Stiefkindern" soll die Integration solcher Kinder in die neue "Stieffamilie" gefördert werden; der manchmal schwierige Weg über das öffentliche Namensänderungsgesetz muss nicht mehr gegangen werden. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts, BT-Drucksache 13/4899, S. 29 (66, 92). In der Einzelbegründung zu § 1618 Abs. 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 13/4899, S. 29 (92), wird auf die Stellungnahme des Bundesrates aus dem Jahr 1993 (BT-Drucksache 12/3163) zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung eines Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) verwiesen. Darin bemängelt der Bundesrat, dass der Entwurf eine Namensrechtsregelung für "Stiefkinderfälle" vermissen lasse. Dies habe zur Folge, dass die so genannten Stiefkinderfälle nach wie vor auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung angewiesen seien. Entsprechende Verfahren seien in der Praxis relativ häufig und überdurchschnittlich konfliktbeladen; Verwaltungsgerichtsentscheidungen zum Namensänderungsgesetz beträfen ganz überwiegend die "Stiefkinderfälle". Dieser Befund belege, dass es bei der erwähnten Problematik im weitesten Sinne um Scheidungsfolgen bzw. Fragen der Personensorge gehe, die durch bürgerlich-rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und nicht durch die als ultima ratio für den Einzelfall gedachte öffentlich-rechtliche Namensänderung gelöst werden sollten. Es werde daher darum gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die namensmäßige Eingliederung der so genannten Stiefkinder in die neue Familie einer bürgerlich-rechtlichen Lösung zugeführt werden könne. BT-Drucksache 12/3163, S. 23 f.; vgl. hierzu bereits OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 (99). Nachdem bereits diese Ausführungen die Vermutung nahe legen, der Gesetzgeber habe nicht alle sich im weitesten Sinne als Folge von Ehescheidungen darstellenden Namensänderungen von Kindern einer bürgerlich-rechtlichen Lösung zuführen wollen, so belegt auch die weitere Entstehungsgeschichte des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, dass eine abschließende (zivilrechtliche) Regelung nur für die so genannten "Stiefkinderfälle" getroffen werden sollte. Der vorstehend wiedergegebenen Gesetzesbegründung lässt sich ausdrücklich nur das Anliegen des Gesetzgebers entnehmen, die (namensrechtliche) Integration des Kindes in die neu gegründete "Stieffamilie" zu fördern. Vgl. dazu auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 13/8511, S. 73. Demgegenüber erwähnt der Gesetzgeber die so genannten "Scheidungshalbwaisen" an keiner Stelle; schon gar nicht lassen die Gesetzesmaterialien die Schlussfolgerung auf eine Intention des Gesetzgebers zu, diesen eine Namensänderung gänzlich, also auch nach § 3 NÄG, zu verwehren. Insbesondere kann dies nicht aus der Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen § 1617 b Abs. 2 abgeleitet werden. So auch: OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3152); entgegen: VG Ansbach, Urteil vom 15. September 1999 - AN 15 K 98.01841 -, NJW 2000, 452 (453). § 1617 b Abs. 2 RegE sah vor, dass der Name des Kindes neu bestimmt werden kann, wenn in anderen Fällen als denen des § 1671 BGB die alleinige Sorge eines Elternteils erst begründet wird, wenn das Kind bereits einen Namen führt. Diese Vorschrift war, wie die Bezugnahme auf § 1671 BGB zeigt und der Einzelbegründung im Regierungsentwurf entnommen werden kann, gerade nicht auf Fälle des Sorgerechtswechsels nach Trennung der Eltern zugeschnitten. BT-Drucksache 13/4899, S. 29 (91). Schon mangels Anwendbarkeit der Entwurfsregelung auf die "Scheidungshalbwaisen" lässt der Umstand, dass die Bestimmung entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 13/8511, S. 10, 73, gestrichen wurde und keine Gesetzeskraft erlangt hat, nicht darauf schließen, der Gesetzgeber habe lediglich für die "Stiefkinderfälle" den Grundsatz der Namenskontinuität überwinden und für alle anderen Fallgruppen, namentlich die der "Scheidungshalbwaisen", eine Namensänderung völlig ausschließen wollen. So aber VG Ansbach, Urteil vom 15. September 1999 - AN 15 K 98.01841 -, NJW 2000, 452 (453); nachgehend: BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 5 ZB 99.3553 -; wohl auch: BayObLG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1Z BR 11/00 -, StAZ 2000, 299 f. Zwar hält der Gesetzgeber mit dem System der §§ 1616 ff. BGB am Grundsatz der Namenskontinuität fest, von dem er für die von ihm geregelten Fälle Ausnahmen zulässt. Jenes Normsystem ist aber mangels einer ausdrücklich zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Absicht nicht in der Weise in sich abgeschlossen, dass nicht den §§ 1616 ff. BGB unterfallenden Konstellationen der Weg der öffentlich- rechtlichen Namensänderung versperrt bliebe. Eine dahingehende Zielsetzung kann den §§ 1616 ff. BGB auch sonst nicht entnommen werden. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Regelungen der §§ 1617 b und 1617 c BGB ist abschließend in § 1618 BGB geregelt und damit der verwaltungsbehördlichen/verwaltungsgerichtlichen Prüfung nicht mehr zugänglich nur der Namenswechsel bei so genannten "Stiefkindern". In Durchbrechung des durch §§ 1616 ff. BGB beibehaltenen Prinzips der Kontinuität des Kindesnamens dient die Einbenennung der "Stiefkinder" der Namensangleichung der zu einer faktischen Familie gehörenden Personen, um die Herkunft des Kindes aus einer anderen Familie nicht in Erscheinung treten zu lassen. Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl. 2000, § 1618 BGB Rn. 4. Die Neuregelung des § 1618 BGB verdrängt als speziellere Norm die öffentlich-rechtliche Vorschrift. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 (98); vorgehend VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 25 K 8115/96 -, NJW 99, 1730 (1731); Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 56; Gaaz, StAZ 1998, 241 (247 f.); Wagenitz, FamRZ 1998, 1545 (1552). Es wäre nicht zulässig, die darin getroffene gesetzliche Wertung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts über die öffentlich-rechtliche Namensänderung zu revidieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 - 7 B 197.84 -, NJW 1986, 601; OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 2045/86 -, NJW 92, 2500 (2501). Soweit solche gesetzlichen Wertungen nicht bestehen, muss der Rückgriff auf § 3 NÄG möglich bleiben, dessen Zweck es ist, Unzuträglichkeiten in Einzelfällen zu beseitigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 - 7 B 197.84 -, NJW 1986, 601; OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 2045/86 -, NJW 92, 2500 (2501). Da § 1618 BGB das Namensänderungsgesetz nur für die Fallgruppe der "Stiefkinder" verdrängt, bleibt es notwendig, die Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die aus der Beibehaltung des Geburtsnamens für das Kind resultieren, in anderen Fallkonstellationen zu gewährleisten. Dahingehend auch: OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 1999 - 12 A 637/99 -, S. 5 f. UA; Gaaz, StAZ 1998, 241 (248); Ministerium für Inneres und Justiz NRW, Erlass vom 20. Januar 1999 (I A 3/14-80.10/55.44). Hierfür spricht insbesondere auch die Vergleichbarkeit des geregelten Sachverhalts mit dem ungeregelten: Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, Kindern aus geschiedenen Ehen in einem Fall eine Änderung des Familiennamens völlig zu versagen, während sie in anderer Konstellation unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen darf. Ob eine Namensänderung erstrebt wird, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen ursprünglichen Namen oder aber den des neuen Ehepartners angenommen hat, kann im Hinblick auf die prinzipielle Zulässigkeit eines Namensänderungsbegehrens des Kindes keinen Unterschied machen. Die Frage, ob Namensänderungsanträge in beiden Fallgruppen nach denselben Voraussetzungen zu bescheiden sind, ist eine erst in einem weiteren Schritt zu beantwortende Frage. Jedenfalls aber muss, wenn - wie hier - andere rechtliche Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, für nicht von § 1618 BGB erfasste Sachverhalte der Weg über die öffentlich- rechtliche Namensänderung offen stehen. Lässt sich aus den Neuregelungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes mithin kein abschließendes System des Kindesnamensrechts ableiten, so steht der Heranziehung des § 3 NÄG für Fälle der so genannten "Scheidungshalbwaisen" auch nicht eine entsprechende Anwendung des § 1618 BGB auf jene Sachverhalte entgegen. Eine Analogie verbietet sich nämlich mangels einer planwidrigen Regelungslücke. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann nicht davon ausgegangen werden, die §§ 1616 ff. BGB seien - gemessen an der Regelungsabsicht des Gesetzgebers - in der Weise unvollständig, dass dieser versehentlich eine Fallgruppe in einem an sich abgestimmten System keiner Regelung zugeführt hätte. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Fälle der Namensänderung von "Stiefkindern" in Erweiterung der bisherigen Bestimmung ausschließlich zivilrechtlich regeln wollen, andere Konstellationen aber unberührt gelassen und damit - wie bisher - die Anwendung des § 3 NÄG zugelassen. Im Ergebnis ebenfalls für eine Anwendbarkeit des § 3 NÄG: OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 ff.; VG Minden, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 2 K 2940/97 -, S. 3 UA; VG Oldenburg, Urteil vom 23. Februar 1999 - 12 A 1467/98 -, S. 5 f. UA; Urteil vom 12. Mai 1999 - 12 A 637/99 -, S. 5 f. UA; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 1999 - 25 K 11147/98 -, S. 7 UA; Urteil vom 16. November 1999 - 25 K 5733/98 -, S. 5 f. UA; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29. März 2000 - 1 K 997/99 -, S. 5 f. UA; Gaaz, StAZ 1998, 241 (248 f.); gegen einen Analogieschluss auch: BayObLG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1Z BR 11/00 -, StAZ 2000, 299 f. II. Ist der Beklagte danach weiterhin zur Namensänderung im vorliegenden Fall befugt und beurteilt sich diese nach § 3 Abs. 1 NÄG, so sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. 1. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1998 - 7 B 14.98 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 3, S. 3; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 4, S. 5; OVG NRW, Urteil vom 30. April 1998 - 10 A 588/96 -, S. 9 UA. Dies setzt voraus, dass die Namensänderung für das Wohl der Beigeladenen, deren nichtsorgeberechtigter Elternteil seine Einwilligung zur Namensänderung versagt hat, erforderlich ist. Anders Innenministerium NRW, Erlass vom 22. Mai 2000 (I A 3/14-80.10/55.44) im Anschluss an VG Minden, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 2 K 2940/97 -; VG Oldenburg, Urteil vom 23. Februar 1999 - 12 A 1467/98 -; Urteil vom 12. Mai 1999 - 12 A 637/99 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 1999 - 25 K 11147/98 -; Urteil vom 16. November 1999 - 25 K 5733/98 -; Urteil vom 13. März 2000 - 18 K 11261/98 -, FamRZ 2000, 1183 (Ls.). Ausschlaggebend hierfür sind folgende Erwägungen: Einen wichtigen Grund i.S.v. § 3 Abs. 1 NÄG hat der vormals für Namensrecht zuständige 10. Senat des erkennenden Gerichts bei Namensänderungsbegehren so genannter "Scheidungshalbwaisen" zuletzt dann angenommen, wenn die Änderung des Familiennamens dem Wohl des Kindes förderlich ist. Mit Urteilen vom 28. Mai 1996, - 10 A 1691/91 -, FamRZ 1997, 448 ff., - 10 A 4130/92 -, und - 10 A 4086/93 -, hatte er sich unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung, nach der die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich sein musste, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 2045/86 -, NJW 1992, 2500 ff.; Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 -, NJW 1995, 1231 ff., sowohl für die "Stiefkinder-" als auch für die "Scheidungshalbwaisen"-Fälle der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen. Vgl. ferner: Beschluss vom 3. September 1996 - 10 A 1387/96 -; Beschluss vom 27. Mai 1998 - 10 A 5005/97 -; Beschluss vom 29. Mai 1998 - 10 A 3580/97 -; Beschluss vom 30. Juni 1998 - 10 A 5492/96 -. Dieses hatte für die Fallgruppe der Stiefkinder einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zunächst dann bejaht, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 112.78 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 42, S. 15 (17 ff.). In späteren Entscheidungen hatte das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Namensänderung müsse für das Wohl des Kindes erforderlich sein. BVerwG, Urteile vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (11 ff.); - 7 C 7.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 48, S. 14 ff.; - 7 C 14.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 49, S. 16 ff.; - 7 C 58.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 50, S. 19 ff.; Urteil vom 3. Februar 1984, - 7 C 40.83 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 (30); Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 77.85 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 57, S. 45 (46 ff.). Mit Urteil vom 7. Januar 1994 - 6 C 34.92 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, S. 1 (3 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht für die Konstellation der "Scheidungshalbwaisen" wieder zum Kriterium der Förderlichkeit für das Kindeswohl zurückgekehrt. Daran hat das Gericht auch unter Würdigung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, geäußerten rechtlichen Bedenken, Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 -, NJW 1995, 1231 (1232 ff.), festgehalten, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 74, S. 16 ff., und die Rechtsprechung auch auf die sog. "Stiefkinder" erstreckt. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 73, S. 9 (10 ff.); Beschluss vom 5. Februar 1998 - 6 B 75/97 - (Juris). Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes steht noch aus. In Ansehung der jenem Gesetz zugrunde liegenden rechtlichen Wertungen sieht sich der Senat zu einer erneuten Änderung der Rechtsprechung für die hier zu entscheidende Fallkonstellation veranlasst. Da Namensänderungsbegehren der sog. "Scheidungshalbwaisen" nicht anders behandelt werden können als die der gesetzlich nunmehr ausdrücklich geregelten "Stiefkinder", kann am Kriterium der Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr ist ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nur anzuerkennen, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - an der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils fehlt. Zu dieser Auffassung zwingt eine Auslegung der Vorschriften des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, insbesondere, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen, Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3152), bereits dargelegt hat, eine Auswertung der Materialien zu diesem Gesetz. Die darin zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers, namentlich zu § 1618 BGB, beanspruchen für die vorliegende "Scheidungshalbwaisen"-Konstellation in gleicher Weise Geltung. Demgegenüber lässt sich die Begründung, die das Bundesverwaltungsgericht für die Maßgeblichkeit des Kriteriums der Förderlichkeit für das Kindeswohl angeführt hat, nach Inkrafttreten der Neuregelungen der §§ 1616 ff. BGB nicht länger aufrechterhalten. Mit § 1618 BGB n.F. hat der Gesetzgeber den materiellen Maßstab, den § 3 NÄG weitgehend der Konkretisierung durch die Verwaltungsgerichte überlässt, nicht zuletzt angesichts der oben dargestellten Kontroverse in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Umbenennungsbegehren eines Kindes, dessen sorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und Wiederheirat den Familiennamen des neuen Ehemannes angenommen hat, selbst definiert. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 (98). Stimmt der andere Elternteil, dessen Namen das Kind führt, dieser Einbenennung nicht zu, kann die Einwilligung durch das Familiengericht (nur) ersetzt werden, wenn die Erteilung des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine vergleichbare Bestimmung enthielt das BGB zuvor nicht, auch nicht in § 1618 BGB a.F., der die Einbenennung des nichtehelichen Kindes regelte. Bereits der Wortlaut des § 1618 Satz 4 BGB n.F. legt nahe, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an eine Namensänderung in den nunmehr ausdrücklich geregelten "Stiefkinderfällen" im Vergleich zu den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen des § 3 Abs. 1 NÄG verschärfen wollte. Offen gelassen noch von: OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 ff. (insoweit nicht veröffentlicht). Mit der Wahl des Begriffs der "Erforderlichkeit" hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass für die Namensänderung Gründe angeführt werden müssen, die über die für die bloße "Förderlichkeit" für das Kindeswohl sprechenden Gesichtspunkte hinausgehen müssen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Deckungsgleichheit beider Begriffe ausgegangen ist. Denn zum einen war ihm die Entwicklung in der Rechtsprechung zu den nach § 3 NÄG anzulegenden Maßstäben an Namensänderungsanträge von Scheidungskindern bekannt. Dies belegt der bereits oben (S. 13 f.) erwähnte Verweis im Regierungsentwurf, BT-Drucksache 13/4899, S. 29 (92), auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Familiennamensrechtsgesetzes, in der der Bundesrat unter Bezugnahme auf öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren für die "Stiefkinderfälle" eine bürgerlich-rechtliche Lösung angeregt hatte. BT-Drucksache 12/3163, S. 23 f. Überdies enthält der Regierungsentwurf den Hinweis, dass nach Inkrafttreten des § 1618 BGB der manchmal schwierige Weg über das öffentliche Namensänderungsgesetz nicht mehr gegangen werden müsse. BT-Drucksache 13/4899, S. 29 (66). Zum anderen hat der Gesetzgeber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Formulierung des § 1618 BGB, die Namenserteilung müsse "dem Wohl des Kindes dienen", BT-Drucksache 13/4899, S. 8, auf Vorschlag des Rechtsausschusses durch den später Gesetz gewordenen Ausdruck der "Erforderlichkeit" ersetzt. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 13/8511, S. 11. In der Begründung hierzu wird ausgeführt, die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des nicht an der Sorge beteiligten Elternteils würden "enger gefasst". Für sie genüge es nicht, dass die Neubestimmung des Kindesnamens dem Wohl des Kindes diene; vielmehr werde verlangt, dass sie zum Wohl des Kindes erforderlich sei. BT-Drucksache 13/8511, S. 74. Der erkennende Senat teilt die Einschätzung des 10. Senats, vor dem Hintergrund des Meinungsstreits in der Rechtsprechung sei angesichts dieser Begründung anzunehmen, dass die Änderung des Gesetzeswortlauts nicht lediglich auf sprachlich- redaktionellen Gründen beruhe. Urteil vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 ff. (insoweit n.v.). Dafür spricht insbesondere auch, dass mit dem Änderungsvorschlag die Bindungen des Kindes an den Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, unterstrichen werden sollen. BT-Drucksache 13/8511, S. 73 f. Mit Rücksicht darauf geht der Senat von einer Widersprüchlichkeit der Gesetzesbegründung nicht deswegen aus, weil der Änderungsvorschlag an einer Stelle auch auf die Förderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl abhebt. BT-Drucksache 13/8511, S. 74; vgl. dazu: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 25 K 8115/96 -, NJW 1999, 1730 (1732); Urteil vom 27. September 1999 - 25 K 11147/98 -, S. 9 f. UA; Urteil vom 13. März 2000 - 18 K 11261/98 -, S. 7 UA. Dies mag zwar auf den ersten Blick missverständlich sein, kann aber die erkennbare Tendenz der Verschärfung der Anforderungen an die Namensänderung des Stiefkindes nicht insgesamt in Frage stellen. Denn der Gesetzgeber verwendet den Begriff der Förderlichkeit für das Wohl des Kindes im Zusammenhang mit der durch die Möglichkeit der Zuweisung eines Doppelnamens erleichterten gütlichen Einigung der Eltern. Das schließt nicht aus, dass dann, wenn eine solche Einigung nicht zustande kommt, der Namenswechsel nur unter strengeren Anforderungen ermöglicht wird. Diese Absicht hat der Gesetzgeber mit der Begründung des Änderungsvorschlages hinreichend dokumentiert. So auch: OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3153); Oelkers/ Kreutzfeldt, FamRZ 2000, 645; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 11 UF 26/99 -, NJW 2000, 367; Wagenitz, FamRZ 1998, 1545 (1551 f.). Systematische Gesichtspunkte sprechen ebenfalls für die Annahme, dass der Gesetzgeber zwischen den Kriterien der Förderlichkeit und der Erforderlichkeit für das Kindeswohl bewusst differenziert. Der Begriff des Kindeswohls ist in verschiedenen sorge- und umgangsrechtlichen Bestimmungen des BGB enthalten, wobei sich der Gesetzgeber unterschiedlicher Maßstäbe bedient: Teilweise genügt es, wenn eine sorgerechtliche Regelung dem Wohl des Kindes "nicht widerspricht" (§§ 1672 Abs. 2 Satz 1, 1681 Abs. 2 BGB); an anderer Stelle muss die Sorgerechtsübertragung dem Wohl des Kindes "dienen" (§§ 1672 Abs. 1 Satz 2, 1678 Abs. 2 BGB) oder "am besten entsprechen" (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB); schließlich sind Beschränkungen bzw. der Ausschluss des Umgangsrechts möglich, wenn dies zum Wohl des Kindes "erforderlich" oder das Kindeswohl "gefährdet" ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB). Mit der Auffangvorschrift des § 1697 a BGB erhebt das Gesetz die Forderung an das Familiengericht, die dem Wohl des Kindes "am besten entsprechende" Entscheidung zu treffen. Damit hat der Gesetzgeber verschiedene Stufen bei der Prüfung des Kindeswohls festgeschrieben, die von der jeweiligen Sachlage abhängen. Vgl. hierzu: Palandt-Diederichsen, BGB, § 1672 Rn. 7; § 1678 Rn. 8; § 1684 Rn. 48 f.; § 1697 a Rn. 2. Auch angesichts dieses differenzierten Systems ist davon auszugehen, dass mit der gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs erfolgten Änderung des § 1618 Satz 4 BGB die Schwelle für eine Namensänderung bewusst höher gesetzt wurde. Hierfür lässt sich schließlich auch der Sinn und Zweck des Erforderlichkeitskriteriums in § 1618 Satz 4 BGB anführen: Wie oben bereits angesprochen, ist durch die Neuregelung der Grundsatz der Namenskontinuität gestärkt worden. Zwar waren hierfür nicht unbedingt öffentliche Interessen ausschlaggebend, wie in den eine Neubestimmung des Kindesnamens unter erleichterten Voraussetzungen ermöglichenden §§ 1617 b und 1617 c BGB zum Ausdruck kommt. Vgl. OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3152 f.). Der Grund dafür, die Änderung des Familiennamens des Kindes infolge Scheidung seiner Eltern nur aus schwerwiegenden Gründen zuzulassen, ist vielmehr in einer Aufwertung der Belange des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu sehen. Mit § 1618 BGB soll der möglichen Absicht des sorgeberechtigten Elternteils begegnet werden, das Kind namensrechtlich von dem anderen Elternteil zu "separieren". Vgl. OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3153); Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 13/4899, S. 29 (92); zur Zielsetzung des § 1618 BGB vgl. auch: OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 11 UF 26/99 -, NJW 2000, 367 f.; Beschluss vom 16. November 1999 - 11 UF 121/99 -, FamRZ 2000, 694; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Juli 1999 - 5 WF 46/99 -, FamRZ 2000, 696; OLG Rostock, Beschluss vom 12. Januar 2000 - 8 UF 402/99 -, FamRZ 2000, 695 f.; BayOblG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1Z BR 11/00 -, StAZ 2000, 299 (300); Wagenitz, FamRZ 1998, 1545 (1551 f.). Der Gesichtspunkt der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, von dem es seinen Familiennamen ableitet, gilt gleichermaßen für die ausdrücklich geregelten "Stiefkinder" wie für die "Scheidungshalbwaisen". Wenn das Kind ursprünglich den Namen des nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteils erhalten hat, kann mit Blick auf die oben wiedergegebene Zielsetzung des § 1618 BGB in Bezug auf den an die spätere Änderung dieses Namens anzulegenden Maßstab nicht danach differenziert werden, ob der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung dem Kind seinen vor der Ehe geführten Namen (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) oder den eines neuen Ehepartners erteilen will. Die bei der Einbenennung im Vordergrund stehenden Belange des nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Verhinderung der Durchtrennung des Namensbandes zwischen ihm und dem Kind sind bei beiden Fallgruppen gleichermaßen zu berücksichtigen. So bereits: OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3153). Dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 1618 BGB geregelten und die von § 3 NÄG erfassten Fälle gleich zu behandeln sind, verdeutlichen insbesondere folgende Fallkonstellationen: Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil nach geschiedener Ehe zunächst seinen Geburtsnamen wieder an, heiratet dann wieder und bestimmt jenen Namen zum Ehenamen, wäre eine Einbenennung des Kindes aus erster Ehe unter den Voraussetzungen des § 1618 BGB möglich. Dieser Fall kann hinsichtlich der an die Änderung des Kindesnamens zu stellenden Anforderungen nicht anders behandelt werden als der, in dem der sorgeberechtigte Elternteil seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, ihm dem Kind erteilen möchte, anschließend wieder heiratet und diesen Namen als Ehenamen wählt. So bereits: OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3153). Auch im Übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine Differenzierung zwischen den vergleichbaren Tatbeständen bei Eintritt gleicher Rechtsfolgen bezüglich der für das Kindeswohl zu fordernden Voraussetzungen der Namensänderung legitimierten oder gar geböten. Namentlich lässt sich eine unterschiedliche Behandlung der Fallgruppen nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass dem "Stiefkind" dauerhaft ein fremder Name, nämlich der des neuen Ehepartners, erteilt werden soll, während der "Scheidungshalbwaise" keinen durch einen Dritten vermittelten Namen erhalten soll. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 1999 - 25 K 11147/98 -, S. 10 UA; Urteil vom 13. März 2000 - 18 K 11261/98 -, S. 8 UA. Dies gilt schon deshalb, weil § 1618 BGB maßgeblich die Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Blick hat, aus dessen Sicht es keinen Unterschied macht, welcher neue Name dem Kind erteilt werden soll. Auch aus dem Blickwinkel des Kindes, dessen Wohl es zu berücksichtigen gilt, handelt es sich in beiden Fällen regelmäßig um einen zunächst fremden Namen. Jedenfalls dann, wenn die Eltern seit Beginn der Ehe einen Ehenamen geführt haben (§ 1616 i.V.m. § 1355 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB), ist der Geburtsname der Mutter dem Kind während der Ehe seiner Eltern ähnlich fremd wie ein dritter Name. Hinzu kommt, dass die Mutter nach Rückkehr zu ihrem Geburtsnamen erfahrungsgemäß häufig wieder heiratet, den Namen des neuen Ehemannes annimmt und das nach ihrem Geburtsnamen benannte Kind dann einen Familiennamen trägt, der für nicht mit der familiären Situation Vertraute weder einen Bezug zur Stieffamilie noch zum leiblichen Vater des Kindes hat. Eine neuerliche Namensänderung (nunmehr nach § 1618 BGB) dürfte im Regelfall für das Kind unzumutbar und rechtlich auch nicht erreichbar sein. In einer solchen Fallkonstellation einen anderen Maßstab an die zunächst beantragte als an eine nach erneuter Heirat begehrte weitere Namensänderung anzulegen, führte ebenso zu kaum nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen wie im umgekehrten Fall einer zweiten Heirat mit Einbenennung der Kinder aus erster Ehe und anschließender Scheidung vom zweiten Ehepartner und Rückkehr zum Geburtsnamen. Daraus wird sichtbar, dass eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen auch mit Blick auf künftige familiäre Entwicklungen geboten ist. In Anbetracht der neuen Rechtslage kann für die Fallgruppe der "Scheidungshalbwaisen" am Maßstab der Förderlichkeit für das Wohl des Kindes auch nicht aufgrund der Gesichtspunkte festgehalten werden, die das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit zur Änderung seiner Rechtsprechung veranlasst haben. Vgl. Urteil vom 7. Januar 1994 - 6 C 34.92 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, S. 1 (3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die gesetzgeberische Wertung der damaligen familiennamensrechtlichen Vorschriften, vornehmlich des § 1616 a BGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054), abgestellt. Wenn auch diese Vorschrift ihrem wesentlichen Inhalt nach in § 1617 c BGB n.F. aufrechterhalten worden ist, hat der Gesetzgeber im Gegensatz zur früheren Rechtslage nunmehr eine ausdrückliche Regelung für die "Stiefkinder" geschaffen, deren normative Wertung für die ähnlich gelagerte Konstellation der "Scheidungshalbwaisen" vorrangig zu berücksichtigen ist. Allenfalls dann, wenn sich aus anderen Regelungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 Wertungen ergäben, die zwingend auf die Gruppe der "Scheidungshalbwaisen" zu übertragen wären, ließe sich eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Das ist indessen nicht der Fall. Die vorliegende Fallkonstellation weist lediglich zu der von § 1618 BGB n.F. erfassten Fallgruppe Parallelen auf. Die übrigen, Änderungen von Kindesnamen betreffenden Vorschriften der §§ 1616 ff. BGB haben demgegenüber einen anderen Regelungsgehalt, wie oben (S. 11 f.) bereits aufgezeigt wurde. Insbesondere kann jedenfalls nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes der Bestimmung des § 1617 c Abs. 2 BGB (§ 1616 a Abs. 2 a.F.) keine generelle gesetzgeberische Tendenz (mehr) entnommen werden, dem Wunsch von Kindern Rechnung zu tragen, ihren Familiennamen an den geänderten Namen eines Elternteils anzupassen. So noch BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1994 - 6 C 34.92 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, S. 1 (4). Dies gilt schon deshalb, weil in der mit der hier zu entscheidenden Fallkonstellation allenfalls vergleichbaren Regelung des § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. durch Inbezugnahme von §§ 1617, 1617 a und 1617 b BGB klargestellt ist, dass sich der Geburtsname des Kindes einseitig aus dem Familiennamen nur eines Elternteils herleitet. Die Änderung dieses Namens, sofern sie auf andere Weise als durch Eheschließung erfolgt, erstreckt sich auch auf den Kindesnamen. Namensrechtliche Interessen des anderen Elternteils sind mithin, anders als im vorliegenden Fall, von vornherein nicht berührt, weil das Kind seit Geburt den Namen nur eines Elternteils geführt hat. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber im Unterschied zur früheren Rechtslage mit § 1618 BGB zu erkennen gegeben, nicht (allein) den Wunsch des Kindes für maßgeblich zu erachten, sondern die Belange des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu berücksichtigen. Im Hinblick auf diese gesetzliche Bewertung hat schließlich das vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Argument, der Gesetzgeber sei durch die neuen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zum Namensrecht der Ehegatten und Kinder vom Grundsatz der Namenseinheit der Familie abgerückt, an Gewicht verloren. Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 6.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 73, S. 9 (12). Überdies gebietet dieser Gesichtspunkt nicht zwingend eine Herabsetzung der Anforderungen für das Vorliegen eines die Namensänderung des Kindes rechtfertigenden wichtigen Grundes: Gerade wenn das Prinzip der Namenseinheit der Familie weniger hoch als nach früherem Recht zu bewerten ist, spricht dies nicht ohne weiteres für einen Vorrang der Belange des Ehepartners, der nach der Scheidung den gemeinsamen Ehenamen abgelegt hat und die entsprechende Umbenennung des aus der Ehe hervorgegangenen Kindes begehrt bzw. der Interessen des Kindes, seinen Geburtsnamen zu ändern. Dahingehend bereits: OVG NRW, Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 -, NJW 1995, 1231 (1233). Sonstige Gründe, die zu einer unterschiedlichen Behandlung der Fallgruppen der "Stiefkinder" und der "Scheidungshalbwaisen" führen müssten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die Wertungen des § 1618 BGB auf die letztgenannte Konstellation auch dann übertragbar sind, wenn der nichtsorgeberechtigte Elternteil mit der Umbenennung einverstanden ist (vgl. § 1618 Satz 3 BGB) - m.a.W., ob eine Namensänderung dann unter weniger strengen Voraussetzungen zugelassen werden kann -, bedarf hier keiner Entscheidung. 2. Ist ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG bei fehlender Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils mithin nur gegeben, wenn sich die Änderung als zum Wohl des Kindes erforderlich erweist, so sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, weil der Beklagte die Wirksamkeit der im angegriffenen Bescheid ausgesprochenen Namensänderung von der Unanfechtbarkeit der Entscheidung abhängig gemacht und die Beigeladenen somit hieraus Rechte nur nach Maßgabe dieses Vorbehalts erhalten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (13); Urteil vom selben Tage - 7 C 58.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 50, S. 19 (21 f.); Beschluss vom 5. Februar 1998 - 6 B 75/97 - (Juris); OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 10 A 2754/86 -, NJW 1993, 345 (346). Folglich ist darauf abzustellen, ob der für eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen sprechende wichtige Grund im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11. Dezember 2000 (noch) vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 10 A 2754/86 -, NJW 1993, 345 (346). Mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (11); Urteil vom 3. Februar 1984 - 7 C 40.83 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 (29), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. nur: Urteil vom 30. April 1992 - 10 A 2754/86 -, NJW 1993, 345 (346), ist von der Erforderlichkeit der Namensänderung auszugehen, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung ihrer Eltern verbundenen Probleme - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Zu berücksichtigen ist namentlich auch das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil. Eine stabile persönliche Beziehung des Kindes zu diesem Elternteil ist für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils. Eine durch negative Beeinflussung des sorgeberechtigten Elternteils bewirkte ablehnende Einstellung des Kindes zum anderen Elternteil, die diesem die Ausübung seines Umgangsrechts erschwert oder unmöglich macht, kann eine Namensänderung nicht rechtfertigen. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (11 f.); Urteil vom gleichen Tage - 7 C 14.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 49, S. 16 (17 f.); Urteil vom gleichen Tage - 7 C 58.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 50, S. 19 (20 f.); OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3154); vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 25. November 1993 - 10 A 2423/90 -, StAZ 1994, 195 (197). Andererseits ist das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert wird, jenseits derer das Wohl des Kindes "gefährdet" erscheint; die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, dass die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht ist oder nicht. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 7 C 40.83 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 (30). In Anwendung dieser Grundsätze, die sich der Senat zu Eigen macht, ist nicht zu erkennen, dass das Wohl der Beigeladenen die Änderung ihres Familiennamens von "Z. " in "K. " erfordert. Zwischen dem Kläger und den Beigeladenen bestehen trotz der seit dem Auszug der Familie aus dem gemeinsamen Haus im Mai 1996 bestehenden Entfernung zwischen den jeweiligen Wohnorten und dem Umstand, dass die Beigeladenen zu jenem Zeitpunkt erst 5 bzw. knapp 3 Jahre alt waren, gute persönliche Beziehungen und Bindungen. Jedenfalls seit der Anordnung der Umgangspflegschaft und der Bestellung des Jugendamtes der Stadt I. als Umgangspfleger durch Beschluss des Amtsgerichts I. vom 26. Juni 2000 kann das Umgangsrecht, das von der gesetzlichen Vertreterin der Beigeladenen nach Feststellung jenes Gerichts mehrfach vereitelt worden war, regelmäßig wahrgenommen werden. Das hat der Kläger unwidersprochen im Erörterungstermin vom 7. November 2000 erklärt; die Beigeladenen haben bestätigt, dass sie ihren Vater "meistens jedes 2. Wochenende von Samstag bis Sonntagabend" bzw. "ein paar Mal am Wochenende" sehen. Dass dem Kläger am regelmäßigen Umgang und der Aufrechterhaltung einer guten Beziehung mit seinen Kindern gelegen ist, zeigen auch die übrigen familiengerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Mutter der Beigeladenen, in denen der Kläger gerichtliche Regelungen des Umgangsrechts bereits mehrfach erstritten hatte. Die Beigeladenen haben nach eigenem Bekunden bei ihrer von der Berichterstatterin des vorliegenden Verfahrens durchgeführten Anhörung im Erörterungstermin vom 7. November 2000 ein gutes Verhältnis zum Vater; unabhängig voneinander haben sie übereinstimmend - wie auch bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Dezember 1999 - erklärt, gern zu ihm zu gehen und sich bei ihm wohl zu fühlen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch im Übrigen nicht festzustellen, dass das Wohl der Beigeladenen die Namensänderung gebietet. Dies belegen namentlich ihre Angaben im Rahmen der Anhörung vom 7. November 2000. Beide Beigeladenen haben die Fragen des Gerichts nach Ablegung situationsbedingter Zurückhaltung offen und ohne Scheu beantwortet; sie wirkten aufgeschlossen und selbstbewusst. Der Beigeladene zu 1. hat unter anderem auf die Frage, wie er seinen Freunden erkläre, dass er anders als seine Mutter heiße, geantwortet, dazu falle ihm nichts ein. Seine Freunde interessiere mehr der Vorname. Nur bei Anrufen fragten sie wegen der Telefonnummer nach; im Telefonbuch fänden sie ihn unter "K. ". Von den Lehrern werde er "F. Z. ", manchmal "K. " genannt. Auf seinen alten Schulheften stehe "Z. ", auf denen, die er selbst beschriftet habe, "K. ". Den Nachnamen seiner Halbschwester M. wisse er nicht genau, er glaube, sie heiße "K. ". Die Meerschweinchen hießen mit Nachnamen "K. ". Er selber wolle mit Nachnamen "K. " heißen, weil seine Mutter, seine Halbschwester und die Meerschweinchen so hießen. Auf Nachfrage, wie er es fände, wenn er weiter "Z. " heißen würde, erklärte der Beigeladene zu 1., dass ihn seine Freunde dann nicht im Telefonbuch finden könnten; sonst fände er es nicht so schlimm. Der im Anschluss an die Anhörung des Beigeladenen zu 1. befragte Beigeladene zu 2. erklärte, von seinen Freunden "To" genannt zu werden; manche Freunde kennten seinen Nachnamen. Von den Lehrern werde er ebenfalls nur mit Vornamen angesprochen; auch auf den Schulheften stehe nur der Vorname. Seine Geschwister hießen F. K. und M. K. ; auch die Meerschweinchen hießen mit Nachnamen "K. ". Weil seine Schwester, seine Meerschweinchen und seine Mutter so hießen, wolle auch er so heißen. Auf die Frage, wie er es fände, mit Nachnamen "Z. " zu heißen, antwortete er: "weiß ich nicht". Diese Angaben dokumentieren, dass die Beigeladenen ihrem Nachnamen und dem Namensunterschied zu ihrer Mutter keine besondere Bedeutung beimessen. Ein ernsthafter Wunsch, ihren Familiennamen auf Dauer dem ihrer Mutter anzupassen, ist nicht zu erkennen, schon gar nicht, dass sie ohne die Namensänderung einer Gefährdung ihrer gedeihlichen Entwicklung ausgesetzt wären. Zu jenem Aspekt vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 77.85 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 57, S. 45 (49). Vielmehr stehen sie der Namensänderung mehr oder weniger gleichgültig gegenüber, zumal für ihre Freunde ohnehin nur die Vor- bzw. Spitznamen maßgeblich sind und sich offenbar auch im Verhältnis zu ihren Lehrern keine ernsthaften Probleme mit den Nachnamen ergeben haben. Schwierigkeiten mit der Namensverschiedenheit zur Mutter hat lediglich der Beigeladene zu 1. angegeben, soweit er offenbar Erklärungsbedarf gegenüber seinen Freunden hat, weil er im Telefonbuch nicht unter "Z. " zu finden ist. Dass sich die Beigeladenen vertieft mit der Frage auseinander gesetzt hätten, welchen Nachnamen sie führen möchten, ist nicht zu erkennen; der Beigeladene zu 2. wusste nichts auf die Frage zu antworten, wie er zu dem Nachnamen "Z. " stehe; der Beigeladene zu 1. sagte sogar, er fände es - abgesehen vom Problem der Auffindbarkeit im Telefonbuch - nicht so schlimm, mit Nachnamen "Z. " zu heißen. Soweit sie den Wunsch bekundeten, so wie ihre Halbschwester, ihre Mutter und ihre Haustiere zu heißen, belegt auch dies nur eine - verständliche - Neigung, einen einheitlichen Familiennamen zu tragen, ohne dass sie sich damit ernsthaft beschäftigt hätten. Auf den bloßen Wunsch eines Kindes nach der Namensänderung kommt es für die Frage, ob hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, nicht entscheidend an, BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 51, S. 23 (25), zumal dann nicht, wenn es sich - wie hier - um jüngere Kinder handelt, die die Tragweite einer neuen Namenszuordnung noch nicht zu erkennen vermögen. Vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 11 UF 26/99 -, NJW 2000, 367, zu § 1618 BGB n.F. Dies gilt auch dann, wenn Halbgeschwister vorhanden sind, die den begehrten Namen bereits tragen. Allerdings kommt der Existenz von Halb- oder Stiefgeschwistern dann besondere Bedeutung zu, wenn der Namensunterschied gegenüber diesen die Gefahr des "Sichausgeschlossenfühlens" merklich verstärkt und so die natürliche Integration des Kindes in den Familienverband störend beeinflusst. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 51, S. 23 (26); Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 77.85 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 57, S. 45 (48). Ungeachtet dessen, dass diesem Gesichtspunkt ohnehin eher dann größeres Gewicht beizumessen ist, wenn die Integration in eine neu gegründete "Stieffamilie" in Rede steht und das aus erster Ehe stammende Kind das einzige Familienmitglied mit einem anderen Nachnamen ist, folgt aus dem Vorhandensein von Halbgeschwistern nicht, dass eine Namensänderung regelmäßig zu gewähren wäre. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 77.85 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 57, S. 45 (48). Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Beigeladenen gegenüber der Halbschwester M. , deren Familienname "K. " ist, als Außenseiter fühlen. Der Beigeladene zu 1. wusste den Nachnamen seiner Halbschwester nicht einmal sofort zu benennen; das zeigt, dass die Namensverschiedenheit für ihn nicht von besonderer Bedeutung ist. Die übereinstimmenden Äußerungen der Beigeladenen, so wie ihre Mutter, ihre Halbschwester und ihre Meerschweinchen heißen zu wollen, klangen überdies einstudiert. Aus diesen und den vorstehend aufgeführten Gründen stellt sich der bloße Wunsch der Beigeladenen, ebenso wie ihre Halbschwester zu heißen, nicht als für ihr Wohl erforderlich dar. Auch sonst hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass die Beigeladenen zu der Namensverschiedenheit innerhalb der Familie ein eher indifferentes Verhältnis haben; selbst der fast 10-jährige Beigeladene zu 1. hat der Problematik der Namensverschiedenheit von Kindern und Eltern aus anderen geschiedenen Ehen keine sonderliche Aufmerksamkeit geschenkt. Auf die Frage, ob er Kinder kenne, die anders als ihre Mutter hießen, antwortete er, einen Freund zu kennen, dessen Eltern sich getrennt hätten; er glaube, dieser heiße so wie der Vater. Insgesamt ist das Namensänderungsbegehren nach dem Eindruck des Senates in erster Linie auf das Bestreben der Mutter der Beigeladenen zurückzuführen, die nach der Scheidung den angenommenen Familiennamen "Z. " nicht weiterführen wollte und ihren wieder angenommenen Geburtsnamen "K. " auf die gemeinsamen Kinder übertragen möchte. Auch diese hat aber nicht von nennenswerten Problemen der Kinder mit der Namensverschiedenheit, geschweige denn von seelischen Schäden berichtet. Sie hat lediglich gewisse Unannehmlichkeiten im Umgang mit Behörden, Banken und der Schule angegeben, die jedoch lediglich ihre Belange - etwa den Nachweis des Sorgerechts - betreffen und deswegen von ihr als störend empfunden werden, ohne dass sie die Namensänderung bei Anlegung des Maßstabs der Erforderlichkeit rechtfertigen könnten. Den beigezogenen Gerichtsakten der familiengerichtlichen Verfahren zwischen der Mutter der Beigeladenen und dem Kläger ist allerdings der nachhaltige Versuch der Mutter zu entnehmen, das Umgangsrecht des Klägers mit seinen Kindern seit etwa Anfang 1997 zu behindern. Zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 1993 - 10 A 2423/90 -, StAZ 1994, 195 (197). Durch Beschluss des Amtgerichts I. vom 26. Juni 2000 (14 a F 32/00) ist ihr deshalb die elterliche Sorge hinsichtlich der Durchführung der Umgangskontakte mit dem Kläger entzogen und eine Umgangspflegschaft angeordnet worden. Darin wird ausgeführt, dass die Mutter der Beigeladenen sich an ihre Zusage nicht gehalten habe, den mehrfach vergleichsweise geregelten Umgang zwischen diesen und dem Kläger einzuhalten, sondern abgesprochene Besuchskontakte vereitelt habe. Dabei mag auf sich beruhen, ob die Mutter der Beigeladenen für die Nichteinhaltung einzelner Besuchstermine nachvollziehbare Gründe anführen kann, wie sie im Berufungsverfahren geltend macht. Dadurch wird die insgesamt festzustellende Tendenz, dem Kläger die Kinder vorzuenthalten, nicht in Frage gestellt, wie sich auch aus der Begründung des vorgenannten Beschlusses ergibt. Dieselben Feststellungen hat das Oberlandesgericht H. mit Beschluss vom 2. Mai 2000 (5 UF 111/99) getroffen, mit dem die Zwangsvollstreckung aus der den Unterhaltsanspruch der Mutter der Beigeladenen regelnden notariellen Urkunde vom 30. Mai 1996 wegen des einen Betrag von 900,-- DM monatlich übersteigenden Geschiedenenunterhalts unter Hinweis darauf eingestellt wurde, es erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass wegen der Behinderung des Umgangs des Klägers mit seinen Kindern ein Unterhaltsanspruch der Mutter teilweise verwirkt sei. All dies bestärkt den Senat in der Annahme, dass auch das Namensänderungsverfahren zur Störung der vorhandenen positiven Beziehungen zwischen den Beigeladenen und dem Kläger, die dieser u.a. mit gerichtlicher Hilfe zu erhalten sucht, von der Mutter der Beigeladenen instrumentalisiert wird. Die Einschätzung des Senats wird durch die Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt I. vom 28. September 2000 bestätigt, in der die Vermutung geäußert wird, dass die gesetzliche Vertreterin der Beigeladenen mit Hilfe des Namensänderungsantrages versuche, den Kläger aus dem Leben der Beigeladenen auszugrenzen. Es sei nicht erkennbar, dass die Namensänderung für das Wohl der Kinder erforderlich sei; es erscheine eher angezeigt, den Fortbestand des Namensbandes zwischen dem Kläger und seinen Kindern zu schützen. Soweit die gesetzliche Vertreterin der Beigeladenen im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung die Objektivität des Mitarbeiters des Jugendamtes angezweifelt hat, hat sie diese Auffassung nicht näher belegt. Ihre Angabe, die Stellungnahme basiere (allein) auf Gesprächen des Mitarbeiters mit dem Kläger, ist so nicht zutreffend, weil sie in erster Linie auf die in den familiengerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen gestützt ist. III. Auch wenn die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl nach wie vor zugrunde zu legen wären, würde die Abwägung der für bzw. gegen die Änderung des Familiennamens sprechenden Umstände zu Ungunsten der Beigeladenen ausgehen. Zwar spricht nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in den sog. "Scheidungshalbwaisen"-Fällen eine widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Die Vermutung kann allerdings ihrerseits für bestimmte typische Fallgestaltungen als widerlegt angesehen werden, so dass gegebenenfalls eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich wird. Das gilt etwa für diejenigen Fälle, in denen es objektive Hinweise auf problematische und deshalb im dauerhaften Bestand gefährdete Sorgerechtsverhältnisse gibt. Dazu zählen auch Fälle, in denen einerseits enge Bindungen oder sonst entsprechend positiv zu bewertende Beziehungen des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil bestehen und sich andererseits dagegen gerichtete Störversuche abzeichnen, für welche die Namensänderung missbraucht zu werden droht. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 74, S. 16 (25). Die oben unter II. 2. aufgezeigten Umstände rechtfertigen die Annahme einer Förderlichkeit der Namensänderung für das Wohl der Beigeladenen entgegen der dahingehenden Vermutung nicht. Diese dürfte im Hinblick auf den Versuch der gesetzlichen Vertreterin der Beigeladenen, das Namensänderungsverfahren für eigene Zwecke zu missbrauchen und die positiven Beziehungen der Kinder zum Kläger zu unterlaufen, widerlegt sein. Jedenfalls rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles eine dahingehende Beurteilung. In Anbetracht der guten persönlichen Kontakte der Beigeladenen zum Kläger und des Bemühens des Klägers um Aufrechterhaltung dieser Bindungen sowie der andauernden Störversuche seitens seiner geschiedenen Ehefrau ist der sonst bei der Frage der Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl im Vordergrund stehende Aspekt der Namenseinheit der (neuen) Familie, zu der auch die Halbschwester der Beigeladenen zählt, von nachrangiger Bedeutung. Dass die Integration in diese Familie nicht von der Namensänderung abhängt, ist durch die Anhörung der Beigeladenen deutlich geworden. Darin konnte zwar - wie dargelegt - ein Wunsch der Beigeladenen festgestellt werden, den gleichen Familiennamen wie ihre Mutter und Halbschwester zu tragen, der sich durch die faktische Führung dieses Namens jedenfalls beim jüngeren Beigeladenen zu 2. auch verfestigt haben dürfte. Die Führung des gewünschten Namens allein kann aber nicht bewirken, dass damit ein Anspruch auf eine entsprechende Namensänderung begründet würde. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 51, S. 23 (25); OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, FamRZ 1997, 448 (449). Auch der Wunsch der Beigeladenen nach einer Namensänderung kann für sich gesehen die Annahme nicht rechtfertigen, dieser (allein) sei der gedeihlichen Entwicklung der Beigeladenen in der von § 3 NÄG geforderten Weise zuträglich. Sonstige Gesichtspunkte, die bei Heranziehung des Kriteriums der Förderlichkeit zur Namensänderung führen müssten, sind weder dargelegt noch erkennbar. Namentlich haben sich die von der Mutter der Beigeladenen zur Begründung der Namensänderungsanträge angeführten Verlassensängste ihrer Kinder in der eingehenden Anhörung vom 7. November 2000 nicht bestätigt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.