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Urteil

12 A 2266/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1208.12A2266.99.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beigeladene je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der am 20. Januar 1956 geborene Kläger steht als Justizvollzugsobersekretär im Dienst des Beklagten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine körperlich und geistig behinderte, am 5. Juni 1988 geborene Tochter C. besucht ganztags die Rheinische Schule für Körperbehinderte in W. , deren Träger der Beigeladene ist. Sie wird dort von Angestellten des Beigeladenen therapeutisch betreut und erhält regelmäßig fachärztlich verordnete krankengymnastische Einzelbehandlungen, die der Beigeladene dem Kläger mit 67,00 DM je Behandlung in Rechnung stellt. Unter dem 24. Februar und 27. Juni 1997 beantragte der Kläger beim Präsidenten des Justizvollzugsamts Rheinland eine Beihilfe u.a. für zehn bzw. vierzehn krankengymnastische Behandlungen seiner Tochter in der Zeit vom 29. August 1996 bis 26. September 1996 bzw. 9. Januar 1997 bis 20. März 1997, die ihm der Beigeladene unter dem 4. Februar und 20. Juni 1997 mit 670,- DM bzw. 938, - DM, insgesamt 1.608,00 DM, berechnet hatte. Den Behandlungen lagen Verordnungen der Kinderärztinnen der Tochter des Klägers zugrunde, in denen näher bezeichnete krankengymnastische Behandlungen "in der Schule" verordnet worden waren. Mit Bescheiden vom 5. März und 4. Juli 1997 erkannte der Präsident des Justizvollzugsamts Rheinland hiervon einen Betrag von 20,00 DM je Behandlung, insgesamt 480,00 DM, als beihilfefähig an und lehnte den Antrag im Übrigen mit der Begründung ab, die fraglichen Heilbehandlungen seien gemäß § 4 Nr. 9 der Beihilfeverordnung (BVO) in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1998 wies der Präsident des Justizvollzugsamts Rheinland den gegen diese Bescheide gerichteten Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Das medizinisch-therapeutische Personal an der Rheinischen Schule für Körperbehinderte habe ausschließlich die Aufgabe, den Unterricht der körperbehinderten Kinder durch Therapie zu ermöglichen. Wie sich den Erlassen des Finanzministeriums NRW vom 15. August 1997 (-B 3100 4.9.4.1 - IV 4 A 4-) und des Justizministeriums NRW vom 15. September sowie 9. Dezember 1997 (-2150 E I C. 26/97-), denen eine Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (vom 28. November 1997) zugrundeliege, entnehmen lasse, leiste das Land für das therapeutische Personal einen Personalkostenzuschuss an die Landschaftsverbände bis zur Höhe von 80 v.H.. Es widerspreche dem mit dieser Unterstützung verfolgten Ziel, wenn die Landschaftsverbände zwischen Heilbehandlungen zur Förderung des Unterrichts und Heilbehandlungen unabhängig vom Unterricht unterschieden. Da eine Aufschlüsselung der auf den beihilferechtlich relevanten Bereich einerseits und den Bildungsbereich andererseits entfallenden Kosten nicht möglich sei, bestimme § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO pauschal, dass der auf den medizinischen Bereich entfallende Teil der Aufwendungen mit 20,00 DM anzunehmen sei. Mit seiner am 5. Juni 1998 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Die krankengymnastischen Behandlungen dienten der Rehabilitation der behinderten Kinder, namentlich dem Aufbau oder der Wiedererlangung ihrer motorischen Fähigkeiten. Sie fänden nur deshalb in den krankengymnastischen Abteilungen der Schule statt, weil es sich um eine regionale Ganztagsschule handele. Die Kinder könnten nach ihrem ganztägigen Unterricht nicht mit zusätzlichen Fahrzeiten von bis zu 90 Minuten zu einer niedergelassenen Praxis belastet werden. Zudem sei es schwierig, in zumutbarer Entfernung niedergelassene Therapeuten zu finden, die Nachmittagstermine frei hätten, weil diese in aller Regel Berufstätigen vorbehalten seien. Außerdem seien die auf Kinder spezialisierten Therapeuten des Beigeladenen besser mit Therapiemitteln ausgestattet. Grundsätzlich stehe den Eltern aber frei, ob sie eine ärztlich verordnete krankengymnastische Therapie außerhalb der Schule durchführen lassen oder Therapeuten des Beigeladenen in Anspruch nehmen wollten. Bereits aus diesem Grunde sei die Behandlung nicht in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden. Die bei dem Beigeladenen angestellten Therapeuten könnten die Leistungen jedoch günstiger erbringen als niedergelassene Praxen. Es treffe auch nicht zu, dass das medizinisch- therapeutische Personal des Beigeladenen „ausschließlich" die Aufgabe habe, den Unterricht zu ermöglichen. Die Therapeuten erbrächten ihre Leistungen für einzelne Kinder unabhängig vom Unterricht aufgrund eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages und einer ärztlichen Verordnung. Überdies erfolgten die streitgegenständlichen Heilbehandlungen nicht im Schulunterricht, sondern überwiegend in den Pausen und Freistunden. Wegen der Behandlung ausgefallene Unterrichtsstunden müssten nachgeholt werden. Die von dem Beklagten erwähnten Landeszuschüsse bezögen sich nicht nur auf die Krankengymnasten, sondern auf alle bei den Landschaftsverbänden tätigen Therapeuten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 5. März 1997 und vom 4. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1998 zu verpflichten, über die gewährte Beihilfe in Höhe von 480,00 DM für 24 Behandlungstage hinaus die dem Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO zustehende Beihilfe zu den Aufwendungen für Krankengymnastik für seine Tochter C. in der Rheinischen Schule für Körperbehinderte in W. zu gewähren und den zu gewährenden Betrag mit 4 % p.A. seit Klagezustellung zu verzinsen. Der Beigeladene hat sich dem Klageantrag angeschlossen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: Da die Behandlungen Bestandteil des Unterrichts seien, stehe es den Eltern nicht frei, sie stattdessen von einem niedergelassenen Therapeuten durchführen zu lassen. Die Leistungen könnten durch die Therapeuten des Beigeladenen nur deshalb günstiger erbracht werden, weil die hierdurch entstandenen Personalkosten bezuschusst und die Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Soweit die Therapeuten der Schule daneben unabhängig vom Unterricht therapeutische Leistungen aufgrund eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages erbrächten, würden sie dabei nicht in ihrer Eigenschaft als Schulbedienstete tätig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die krankengymnastischen Behandlungen der Tochter des Klägers seien zwar in den Schulbetrieb, nicht aber in den nach schulrechtlichen Bestimmungen zu definierenden Unterricht im Sinne des § 4 BVO eingebunden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Die Auslegung des Begriffs der "Einbindung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht" durch das Verwaltungsgericht verkenne Sinn und Zweck des § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO. Die Vorschrift wolle eine Beihilfefähigkeit der Gesamtkosten in den Fällen ausschließen, in denen die Maßnahme sowohl heilbehandlerische als auch unterrichtsbedeutsame Funktion habe und so eine Trennung der verursachten Kosten nicht möglich sei. Eine räumliche oder thematische Einbindung der Heilbehandlung in den Unterricht sei nicht erforderlich; die funktionale Einbindung reiche aus. Die krankengymnastische Behandlung verlange nämlich eine Zusammenarbeit zwischen Therapeuten und Lehrern, weil sich aus der Heilbehandlung ergebende Erkenntnisse im Unterricht für dessen pädagogisch sinnvolle Gestaltung zu berücksichtigen seien, während umgekehrt Unterrichtsbeobachtungen Konsequenzen für die Therapie haben könnten. Es sei als Indiz für die funktionale Einbindung der Therapie in den Unterricht zu werten, dass seitens der Schulleitung eine Freistellung vom Unterricht erfolge. Sofern die Praxis vom Zweck der Bezuschussung abweiche, sei dies unerheblich; maßgeblich sei hier, welchem Zweck die Behandlungen der Tochter des Klägers gedient hätten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem angefochtenen Urteil bei und führt ergänzend aus: Die von dem Beklagten vertretene Auffassung einer funktionalen Einbindung krankengymnastischer Behandlungen in den Schulunterricht sei weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn des § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO vereinbar. Danach reiche eine Einbindung in den Schulbesuch im Allgemeinen nicht aus. Die Behandlungen seien freiwillig, dies folge auch daraus, dass sie aufgrund schriftlicher Einverständniserklärungen der Eltern durchgeführt würden, die gegenüber dem Beigeladenen abgegeben worden seien. Schriftliche Verträge seien nicht abgeschlossen worden. Seine Tochter könne auch ohne die Behandlungen die Schulpflicht erfüllen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich dem Vorbringen des Klägers an und trägt ergänzend vor: Die Zuschüsse des Landes zu den Personalkosten der Therapeuten deckten die Kosten maximal zu 80 % ab, dies spreche dagegen, dass die Zuwendungen allein dem vom Beklagten genannten Zweck dienten. Die Therapeuten stünden auch für Maßnahmen zur Verfügung, die den Unterricht ermöglichten, etwa therapeutisches Schwimmen und Esstherapie; die hier streitigen Behandlungen seien dagegen zusätzliche freiwillige Leistungen. Am 24. Oktober 2000 hat der Berichterstatter als beauftragter Richter die Therapeutin der Tochter des Klägers und den Schulleiter der Rheinischen Schule für Körperbehinderte W. als Zeugen vernommen. Wegen des Gegenstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss des Senats vom 20. Oktober 2000 und die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der vom Beigeladenen eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe und die geltend gemachten Prozesszinsen. Die Bescheide vom 5. März 1997 und 4. Juli 1997 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332), hier anzuwenden in der Fassung der 12. Verordnung zur Änderung der BVO vom 16. Juni 1995 (GV NRW S. 580), bzw. - hinsichtlich des durch den Bescheid vom 4. Juli 1997 geregelten Sachverhalts - in der Fassung der 13. Verordnung zur Änderung der BVO vom 31. Oktober 1996 (GV NRW S. 440). Diese Fassungen galten im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, der beihilferechtlich im Grundsatz für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 - . Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, der in beiden vorgenannten Fassungen inhaltlich übereinstimmt, besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe zu den krankengymnastischen Heilbehandlungen seiner Tochter. Nach dieser Vorschrift sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen u.a. zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden grundsätzlich beihilfefähig. Notwendig sind im Sinne des § 4 Nr. 9 Satz 1 BVO - soweit hier von Belang stimmen die Fassungen der 12. und 13. Änderungsverordnung inhaltlich überein - auch Aufwendungen für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung. Die der Tochter des Klägers ärztlich verordneten - gemäß § 4 Nr. 9 Satz 2 BVO auch ihrer Art nach beihilfefähigen - krankengymnastischen Heilbehandlungen waren notwendige Aufwendungen zur Beseitigung oder zum Ausgleich der angeborenen Körperschäden, u.a. einer Mehrfachbehinderung von Geburt an mit Entwicklungsverzögerung. Im Übrigen hat auch der Beklagte die medizinische Notwendigkeit nicht bezweifelt. Der Kläger kann die mithin dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen indes nicht über einen Betrag von 20,00 DM pro Heilbehandlung hinaus geltend machen. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO, der die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Heilbehandlung auf 20 DM täglich beschränkt, wenn die Durchführung der Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden ist, sind hier erfüllt. Diese Bestimmung wurde durch die 10. Verordnung zur Änderung der BVO vom 17. November 1992 (GV NRW S. 452) eingeführt. Bis dahin galt die bereits in der Fassung der BVO vom 27. März 1975 enthaltene Regelung, dass überwiegend pädagogische Maßnahmen nicht beihilfefähig sind. Mit der Neufassung des § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO soll in Bereichen, in denen Heilbehandlungen in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden sind und eine Trennung der Kosten, die auf den medizinischen Bereich bzw. den Bildungsbereich entfallen, praktisch nicht möglich ist, der auf den medizinischen Bereich entfallende Teil der Aufwendungen pauschalierend bestimmt werden. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Kommentar, Stand Juni 2000, B I § 4 Anm. 9. Eine derartige Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen, die in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden sind, ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 C 62.86 -, BVerwGE 80, 328/331 f. Maßgeblich für die Feststellung, dass die Durchführung der in Rede stehenden krankengymnastischen Heilbehandlungen im Sinne von § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden gewesen ist, sind folgende Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Regelung nach dem Landesrecht Baden- Württembergs ist entscheidend, dass mit den Mitteln der Sonderschule eine Förderung des Kindes angestrebt wird, dass also die Schulpflicht Grund und Anlass der Behandlung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 , a.a.O., S. 331. Der Senat versteht die vom Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung formulierten Grundsätze dahin, dass bei einer Förderung mit Mitteln der Sonderschule - d.h., wenn hierfür sächliche und personelle Mittel der Schule eingesetzt werden - die Schulpflicht dann in aller Regel ("also") auch Grund und Anlass für die einzelne Förderungsmaßnahme ist. Das hat nach Auffassung des Senats insbesondere dann zu gelten, wenn die Behandlung im Rahmen des Schulbetriebs stattfindet und mit dem durch die Schulpflicht vorgegebenen Zweck des Schulbesuchs vereinbar ist. Bei einer derartigen Einbindung kommt es nicht im Einzelnen darauf an, ob die Schulausbildung zeitlich, quantitativ oder qualitativ im Vordergrund steht. Vgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. November 1988 - Nr. 3 B 87.00529. Die Einbindung der bei der Tochter des Klägers durchgeführten krankengymnastischen Heilbehandlungen in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht erfordert demnach entgegen der in der erstinstanzlichen Entscheidung vertretenen Auffassung nicht, dass die Heilbehandlung Teil des Schulunterrichts im Sinne der schulrechtlichen Regelungen des § 8 der Allgemeinen Schulordnung vom 8. November 1978 (GV NW S. 552) - ASchO - ist. Nach diesen Grundsätzen ist eine Einbindung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht im vorliegenden Fall hinsichtlich der streitigen Behandlungen nach Überzeugung des Senates, die auf dem Vorbringen der Beteiligten, den beigezogenen Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruht, gegeben: Für die Behandlungen wurden Mittel der Sonderschule des Beigeladenen eingesetzt. Die Behandlungen erfolgten in den für Krankengymnastik vorgesehenen und ausgestatteten Räumen und damit unter Einsatz sächlicher Mittel der Schule. Die Maßnahmen wurden durch eine bei dem Beigeladenen angestellte Fachkraft ausgeführt, die Behandlung der Tochter des Klägers wurde durch Frau B. als Bedienstete des Schulträgers erbracht. Die Behandlung erfolgte des Weiteren im Rahmen des Schulbetriebs und war mit dem Zweck des Schulbesuchs vereinbar. Dies wird zunächst durch die zeitliche Einbindung der Behandlungen in den Tagesablauf während des Schulbesuchs dokumentiert. Sie fanden nach den Angaben der Zeugen überwiegend parallel zum Unterricht statt; das Kind wurde dabei für die jeweilige Maßnahme vom Unterricht freigestellt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Damit stellt sich der Sachverhalt zur Überzeugung des Senats anders dar, als er im Klageverfahren und zu Beginn des Berufungsverfahrens vorgetragen worden war. Insoweit hatte der Kläger ursprünglich geltend gemacht, überwiegend hätten die Behandlungen in Pausen und Freistunden oder nach Unterrichtsschluss stattgefunden. Die Krankengymnastik war ferner organisatorisch und zum Teil auch inhaltlich auf den Schulbetrieb ausgerichtet. Die Behandlungstermine wurden in Abstimmung mit dem Lehrpersonal festgelegt. Zwischen dem Lehrpersonal (den Klassenteams) und den Therapeuten gab es darüber hinaus in gewissem Umfang einen inhaltlichen Austausch über die Belastbarkeit und die spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Kindes - hier der Tochter des Klägers - mit den entsprechenden auch die Unterrichtsgestaltung berührenden Rückkopplungseffekten. Für die Vereinbarkeit der krankengymnastischen Behandlungen mit dem Zweck des Schulbesuchs spricht im Grundsatz zunächst, dass nach der Stellungnahme des Ministeriums für Frauen, Jugend, Gesundheit und Soziales vom 28. Februar 2000 - mit Blick auf die gewährten Landeszuwendungen - Aufgabe der Therapeuten ist, am Ort der Schule den Unterricht für Körperbehinderte durch Therapie zu ermöglichen. Aus der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugin B. zum Inhalt der Behandlung, ergibt sich nicht mit der nötigen Deutlichkeit eine hier davon abweichende Verfahrensweise. Zwar hat die genannte Zeugin erklärt, schwerpunktmäßig seien "ortho-pädische" Maßnahmen erfolgt, um die Gehfähigkeit von C. zu verbessern und durch die Skoliose (Wirbelsäulenverkrümmung) bedingte Schmerzen zu vermeiden. Diese Maßnahmen wirkten sich indes - wie auch die psychomotorische Förderung - gleichzeitig positiv auf die Möglichkeiten des Kindes hinsichtlich der Teilnahme am Unterricht aus. Das ist etwa betreffend die Schmerzfreiheit ohne Weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber rechtfertigen die vom Kläger angeführten Umstände keine andere Bewertung: Die "Einbindung" im Sinne der dargestellten Grundsätze wird zunächst nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Behandlungen privatärztlich verordnet und mit Einverständnis der Eltern bzw. - nach dem Vortrag des Klägers - aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Eltern und Beigeladenem durchgeführt worden waren. Die Verordnung durch eine private Ärztin, d.h. nicht etwa die Schulärztin, gibt für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage nichts her, sie ist Ausfluss des Rechts der freien Arztwahl. Die in tatsächlicher Hinsicht bestehende Freiwilligkeit der Behandlung stünde einer Einbindung nur bei einem engeren Verständnis der Vorschrift entgegen, wenn es darauf ankäme, ob eine Behandlung in einem engeren Sinne Teil des Unterrichts wäre. Danach kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die Tochter des Klägers in anderen Fällen als dem hier streitgegenständlichen auch schon von privaten Therapeuten behandelt worden ist und inwieweit die Schule auf eine Behandlung durch externe Therapeuten hinwirkt, wenn im Einzelfall spezielle Qualifikationen der Therapeuten des Beigeladenen fehlen oder vor dem Ende der Schulzeit der Übergang in einen neuen Lebensabschnitt vorbereitet werden soll. Die Regelung der Zuwendungen des Beklagten für das medizinisch-therapeutische Personal des Beigeladenen bietet keine Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung hinsichtlich der Beihilfefähigkeit. Dies gilt zunächst für die dort vorgegebene Begrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Kosten, die nach Abzug von Leistungen der Selbstzahler ungedeckt bleiben (vgl. etwa Abschnitt I. 4. Abs. 2 des Zuwendungsbescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 14. Mai 1996). Daraus kann nichts für eine weiter gehende Beihilfefähigkeit der Behandlungskosten der Tochter des Klägers hergeleitet werden. Es handelt sich insoweit um eine allgemeine zuwendungsrechtliche Bestimmung, die schon durch die Art der Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung vorgegeben und deren grundsätzliche Einbeziehung in Zuwendungsbescheide dieser Förderart im Übrigen in den einschlägigen allgemeinen Nebenbestimmungen und haushaltsrechtlichen Regelungen vorgesehen ist. Die nach dem Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidenten K. an den Beigeladenen vom 14. Mai 1996 des Weiteren vorgesehene Möglichkeit einer Durchführung von Behandlungen durch externe Therapeuten in der Schule (Abschnitt II. 4.) rechtfertigt entgegen dem Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers keine andere Beurteilung hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der hier in Rede stehenden Aufwendungen. Zwar spricht einiges dafür, dass bei einer solchen Ausgestaltung die Beihilfefähigkeit nicht von vornherein mit Blick auf § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO begrenzt wäre, weil es schon am Einsatz personeller Mittel der Schule fehlte und bei entgeltlicher Überlassung der Räumlichkeiten auch fraglich wäre, ob es sich im Sinne der dargestellten Grundsätze noch um einen Einsatz sächlicher Mittel der Schule handelt. Daraus, dass eine derartige Praxis für die Rechtmäßigkeit der Zuwendungen des Beklagten für das bei dem Beigeladenen angestellte medizinisch-therapeutische Personal keine nachteiligen rechtlichen Auswirkungen hätte, d.h. nicht zuwendungsschädlich wäre, folgt allerdings nichts zugunsten des Klägers für die hier in Rede stehenden Fragen des Beihilferechts. Eine unterschiedliche Behandlung in beihilferechtlicher Hinsicht wäre schon deshalb gerechtfertigt, weil im Zusammenhang mit der Tätigkeit der externen Kräfte - anders als bei den Therapeuten des Beigeladenen - nicht zusätzlich zu einer Beihilfegewährung öffentliche Mittel aufgewandt würden. Auf die Vergleichbarkeit der tatsächlichen Situation bei einer Therapie durch externe Kräfte in ihnen von der Schule zur Verfügung gestellten Krankengymnastikräumen mit der bisherigen Praxis aus der Sicht der Kinder und ihrer Eltern kommt es mithin nicht an. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesszinsen, weil die Hauptforderung nicht begründet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren zu gleichen Teilen dem Kläger und dem Beigeladenen aufzuerlegen. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgen aus §§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Auslegung des § 4 Nr. 9 Satz 4 BVO erfüllt ist. Dass es sich hierbei um eine landesrechtliche Bestimmung handelt, steht der Zulassung nicht entgegen, weil ihre Auslegung nach § 127 Nr. 2 BRRG einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht entzogen ist. Ein -weiter gehender bzw. eine Präzisierung herbeiführender - Klärungsbedarf wird auch nicht durch die bereits vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988 ausgeschlossen.