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Beschluss

15 A 5387/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1204.15A5387.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.529,19 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.529,19 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Der Senat lässt offen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil eine Steuerberaterin als Bevollmächtigte der Kläger den Zulassungsantrag gestellt hat. Es bestehen nämlich wegen des Verbots, ohne Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu betreiben (§ 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz) sowie des Umfangs erlaubten Betreibens fremder Rechtsangelegenheiten durch Steuerberater (§ 4 Rechtsberatungsgesetz, §§ 1 - 3 Steuerberatungsgesetz) Bedenken dagegen, dass die den Steuerberatern für das Auftreten vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO zuerkannte Postulationsfähigkeit "in Abgabenangelegenheiten" auch Abgabenangelegenheiten nicht steuerlicher Art, also solche, die nicht in § 1 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz genannt sind, umfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2000 - 4 E 62/00 -, S. 2 - 4 des amtlichen Umdrucks. Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Soweit die Kläger den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen (S. 2 - 5 der Antragsschrift), erschöpft sich der Vortrag in der Wiedergabe erstinstanzlichen Vorbringens, ohne - was erforderlich gewesen wäre - konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret darzulegenden Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft zu bezeichnen. Soweit die Kläger den Zulassungsgrund einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend machen (S. 5 - 6 der Antragsschrift), erschöpft sich der Vortrag in einer Aufzählung von Entscheidungen des beschließenden Gerichts aus dem Bereich des Straßenbaubeitragsrechts, ohne - was erforderlich gewesen wäre - darzulegen, wodurch mit dem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten Rechtssatz der jeweils bezeichneten Entscheidung abgewichen worden sein soll. Soweit die Kläger den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen (S. 7 - 10 der Antragsschrift) erschöpft sich der Vortrag in Einwendungen gegen Formulierungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, gegen die Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht, gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und anschließenden Entscheidung ohne weitere mögliche Verhandlung, ohne - was erforderlich gewesen wäre - darzulegen, durch Vornahme oder Nichtvornahme welcher konkreten Verfahrenshandlung gegen welche das Verfahren betreffende Vorschrift verstoßen worden sein soll und inwiefern das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.