Das Berufungsverfahren des Beigeladenen wird eingestellt. Die Anschlussberufung des Beigeladenen wird verworfen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 1997 teilweise geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Kläger zu zwei Dritteln und der Beigeladene zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der zweiten Instanz sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der nördlich des J. weg in S. . A. gelegenen, je mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke J. weg 6a und 6 (Flurstücke 3225 und 3820, letzteres durch Verschmelzung der bebauten Parzelle 3226 mit den sich nordwestlich anschließenden unbebauten Parzellen 1983 und 1987 im Liegenschaftskataster fortgeschrieben). Der Beigeladene ist Eigentümer des mit Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks J. weg 4, das westlich an das Grundstück J. weg 6 grenzt. Topographisch werden die Grundstücke J. weg 6 und 6 a im rückwärtigen Bereich durch eine Böschung gegliedert, die zu einer tiefer gelegenen Fläche mit einem See führt. Dieser ist Bestandteil des Flurstücks 3820 (vormals: Flurstücke 3226 und 1987). Nördlich schließen sich Grundstücke an, die der im Norden parallel zum J. weg verlaufenden S. straße zugeordnet und nach dorthin straßenseitig bebaut sind. Das Gebiet zwischen J. weg und S. straße wird vom Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes 214 N. erfasst, der es als reines Wohngebiet ausweist. Das Siedlungsgebiet ist in den 50-er Jahren aus einer zusammenhängenden Waldfläche der Gemeinde entwickelt worden, wobei sich die Grundstückserwerber in den notariellen Kaufverträgen verpflichten mussten, den bestehenden Baum- und Niederholzbestand auf dem Kaufgrundstück grundsätzlich zu erhalten. Der Beigeladene hat in den 60-er Jahren entlang der östlichen und seiner nördlichen Grundstücksgrenze im rückwärtigen Bereich eine Fichtenreihe von etwa 30 Bäumen gepflanzt, von denen er zwischenzeitlich insbesondere entlang der Grenze zum Grundstück J. weg 6 bis auf neun Fichten sämtliche entfernt hat. Wegen dieses Baumbewuchses, dessen Wurzeln und Äste auf sein Grundstück hinüberragten, wandte sich der Kläger im November 1994 an den Beklagten mit der Bitte um Mitteilung, ob dieser von der Baumschutzsatzung erfasst werde oder es sich um Wald im Sinne des Waldgesetzes handele. Nachdem der Beklagten auf die Geltung der Baumschutzsatzung hingewiesen hatte, weil die Grundstücke vom Bebauungsplan 214 erfasst würden, beantragte der Kläger zunächst, ihm eine Ausnahmegenehmigung für das Kappen einiger Wurzeln zu erteilen und im Folgenden die Feststellung, dass die Baumschutzsatzung der Stadt S. . A. auf den fraglichen Baumbestand keine Anwendung finde, weil die Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplanes 214 als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und Landesforstgesetzes einzuordnen seien. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 1995 fest, dass der rückwärtige Grundstücksteil des Grundstücks J. weg 6 a (gemeint: 6) der städtischen Baumschutzsatzung nicht unterfalle, weil es sich um Wald handele und lehnte mit Schreiben vom 27. März 1995 den weiter gehenden Antrag des Klägers auf Feststellung der Waldeigenschaft des gesamten Gebietes ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Baumbestand auf dem vorderen Teil des klägerischen Grundstücks sowie auf dem Nachbargrundstück J. weg 4 bei natürlicher Betrachtung keinen Wald darstelle. Es handele sich lediglich um einzelne Baumreihen, denen aufgrund der mangelnden flächenmäßigen Ausdehnung die Waldeigenschaft nicht zukomme. Über den rückwärtigen Grundstücksbereich des Klägers habe er bereits entschieden. Im Übrigen sei das Feststellungsbegehren unzulässig, soweit der Kläger sich auf andere Grundstücke in dem genannten Bereich beziehe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 30. März 1995 wies der Beklagte mit Bescheid vom 5. April 1995 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides zurück. Am 8. Mai 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zur Begründung ausgeführt: Er habe ein Rechtsschutzinteresse daran feststellen zu lassen, dass die Baumschutzsatzung auf den Baumbestand weder seiner Grundstücke noch der angrenzenden Nachbargrundstücke anwendbar sei. Davon hänge ab, welche Pflichten ihn bei der Pflege und Erhaltung des Baumbestandes beträfen, aber auch unter welchen Voraussetzungen er eindringendes Wurzelwerk oder Überwuchs von benachbarten Grundstücken kappen dürfe. Es handele sich bei seinen Grundstücken und demjenigen des Beigeladenen - unbeschadet der aufstehenden Bebauung - um zusammenhängenden Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes. Es sei nicht zulässig, den Gesamtbewuchs in Abschnitte aufzuteilen, deren Waldeigenschaft man dann isoliert betrachte. Andernfalls ließe sich jedes Waldgebiet, das an den Rändern ausfranse, dem Geltungsbereich des Waldgesetzes entziehen. § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes lasse einen extensiven Waldbegriff erkennen, der unabhängig von der Größe jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche erfasse. Ein Kronenschluss sei nicht erforderlich. Auf Lücken des Bewuchses solle es nach der Gesetzesintention nicht ankommen. Die Feststellung der Waldeigenschaft dürfe nicht am rechtlichen Grundstücksbegriff orientiert werden. Das Waldgesetz selber stelle lediglich auf Grundlächen, nicht aber auf Grundstücke ab. Es handele sich so gesehen um eine Fläche von 10.000 m2 oder mehr. Die im Landesforstgesetz vorgesehene Ausnahme für Parkflächen im Wohngebiet sei nicht einschlägig, weil keine gezielte planmäßige Anlage, sondern der ursprüngliche Bewuchs erhalten geblieben sei, wie im Kaufvertrag vereinbart. Im Übrigen sei sein Grundstück auch im straßenseitigen Bereich bis vor wenigen Jahren lückenlos bewaldet gewesen. Er habe eine Reihe von Eichen und Birken gefällt, weil diese zu dicht am Wohnhaus gestanden hätten. Dies habe er sogar in Gegenwart des zuständigen Revierförsters getan. Auch der Beklagte habe dagegen keine Einwendungen erhoben. Die Waldeigenschaft des Grundstücks lasse sich nicht nach der augenblicklichen Intensität des Bewuches beurteilen, sondern nach ihrem Zustand in der Zeit vor 1990. Er habe auf seinem Grundstück keinerlei Rasenflächen angelegt, sondern sich darauf beschränkt, vorhandene Wiese ohne Einsatz von Spritzmitteln zu pflegen und gelegentlich zu mähen. Ebenso wenig habe er Ziersträucher gepflanzt. Zäune zwischen seinen Grundstücken seien nicht vorhanden. Die vom Beklagten vorgenommene Grundstücksteilung, wie sie der angefochtene Bescheid ausweise, sei willkürlich. Sie verlaufe in der Mitte der Böschung. Seine weiteren Bauabsichten, insbesondere die geplante Errichtung der Garage, stünden der Bewertung seines Grundstücks als einheitliches Waldgrundstück nicht entgegen. Das Bundeswaldgesetz erfasse in § 2 auch kahl geschlagene Flächen. Gegen die Wirksamkeit der Baumschutzsatzung bestünden auch grundsätzliche Bedenken. Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit sie sich zunächst auf die Feststellung der Waldeigenschaft für das gesamte Gebiet zwischen K. -A. -Straßen, S. straße und J. weg sowie hilfsweise auf die direkt angrenzenden Nachbargrundstücke bzw. den Baumbewuchs auf dem Grundstück des Beigeladenen, weiter hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung nach der Baumschutzsatzung zum Kappen der vom Grundstück des Beigeladenen auf sein Grundstück hinüberwachsenden Wurzeln bezogen hatte. Im Übrigen hat er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. März 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 5. April 1995 aufzuheben und festzustellen, dass die ihm gehörenden Grundstücke Gemarkung Hangelar, Flur 5, Flurstücke 3225, 3226, 1981 (richtig: 1983) und 1987 (jetzt: Flurstücke 3225 und 3820) sowie das direkt angrenzende Nachbargrundstück des Beigeladenen unbeschadet der auf den Grundstücken genehmigten Bebauung von der Baumschutzsatzung vom 16. Januar 1991 ausgenommen waren bzw. sind, ausgenommen die Vorgartenflächen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat angeführt: Es bestehe zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass den Flurstücken 1983 und 1987 sowie 3226 im rückwärtigen Bereich, Waldeigenschaft im Sinne des Bundeswaldgesetzes zukomme. Die Waldeigenschaft treffe auch auf den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen zu, insbesondere in dem Teil, wo sich das störende Wurzelwerk befinde. Den Flurstücken 3225 und 3226, jetzt 3820 (vorderer Bereich), komme keine Waldeigenschaft zu. Eine Gesamtschau ergebe, dass die straßenseitige Hälfte des Grundstücks 3226 nicht mit Forstpflanzen im Sinne des § 2 Abs. 2 BWaldG bepflanzt sei, sondern mit Ziersträuchern und Rasen, die diesen Teil als Garten erscheinen ließen. Das Grundstück lasse sich rein optisch in zwei Teile, einen bewaldeten und einen baulich genutzten, auf den die Baumschutzsatzung Anwendung finde, untergliedern. Dies sei in dem dem Kläger übersandten Lageplan, der Bestandteil des angefochtenen Bescheides sei, durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG genannten Waldlichtungen und Ähnliches stellten natürliche Unterbrechungen eines in der Gesamtschau als Wald einzuordnenden Gebietes dar. Ein solches einheitliches Waldgebiet liege hier aber nicht vor. Die Baumschutzsatzung führe im vorliegenden Fall zu einem größeren Schutz des vorhandenen Bewuchses, da sie die einzelnen Bäume schütze. Der Kläger verfolge mit seinem Anliegen eigentlich nicht die Ziele des Bundeswaldgesetzes und der Baumschutzsatzung, sondern versuche, sich von den Bindungen der Baumschutzsatzung zu befreien. Dies zeigten auch eindeutig seine Bauabsichten. Die waldpflegerischen Aktivitäten des Klägers seien bisher mit einer Reduzierung des Baumbestandes einher gegangen, was sowohl der Baumschutzsatzung als auch der Intention des Waldgesetzes widerspreche. Auch das im Zivilrechtsstreit mit dem Beigeladenen eingeholte Sachverständigengutachten stelle heraus, dass die Baumschutzsatzung anwendbar sei. Die Baumschutzsatzung sei auch hinreichend bestimmt. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe stehe dem nicht entgegen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im noch anhängigen Umfang nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch Urteil vom 18. Februar 1997 - dem Beigeladenen zugestellt am 13. März und dem Beklagten zugestellt am 14. März 1997 - stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil es für die getroffene Feststellung keine Rechtsgrundlage gebe und die Bestandskraft der Bescheide insbesondere im anhängigen zivilrechtlichen Verfahren zwischen Kläger und Beigeladenem nachteilig sein könne. Im Übrigen sei die Baumschutzsatzung auch auf die betroffenen Flächen nicht anwendbar, da es sich um ein einheitliches Waldgrundstück im Sinne des Bundeswald- und des Landesforstgesetzes handele. Daran habe sich durch das Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahre 1970 nichts geändert; die Waldeigenschaft bestehe vielmehr bis zur Umwandlung fort. Auf Antrag des Beigeladenen vom 13. April 1997 und des Beklagten vom 14. April 1997 ist die Berufung durch Beschluss vom 24. September 1997, dem Beigeladenen und dem Beklagten jeweils zugestellt am 30. September 1997, zugelassen worden. Auf Antrag des Beklagten ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Dezember 1997 verlängert worden. Mit der am 16. Dezember 1997 eingegangenen Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend: Lediglich eine im Tenor ausgesprochene negative Feststellung erwachse in Bestandskraft und bedürfe einer besonderen Ermächtigungsgrundlage. Die Begründung des Bescheides nehme daran nicht teil. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die auf Antrag eines Bürgers ausgesprochene Feststellung durch Bescheid zulässig sei. Dies müsse konsequenterweise auch für eine ablehnende Entscheidung über einen entsprechenden Antrag gelten. Im Übrigen fehle dem Kläger für sein Begehren weitgehend das erforderliche Feststellungsinteresse. Es sei durch seinen Bescheid vom 17. Februar 1995 bestandskräftig festgestellt, dass der rückwärtige Teil des Flurstücks 3226 Waldeigenschaft besitze. Hinsichtlich der ehemaligen Flurstücke 1983 und 1987 (jetzt sämtlich zur Parzelle 3820 gehörig) sei die Waldeigenschaft nie streitig gewesen. Hinsichtlich des Baumbestandes auf dem Grundstück des Beigeladenen fehle es am Rechtsschutzinteresse, weil zwischenzeitlich das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 19. Februar 1997 entschieden habe, dass der Kläger nach § 910 Abs. 2 BGB nicht berechtigt sei, von dort herüberragende Wurzeln und Zweige zu kappen, ungeachtet der Frage, ob die Baumschutzsatzung gelte. Die straßenseitigen Bereiche der bebauten Grundstücke des Klägers seien nicht mit Wald bestanden. Dort seien entweder kleinere isoliert zu betrachtende Baumbestände vorhanden, die flächenmäßig nicht als Wald angesehen werden könnten oder es handele sich rechtlich um Bestandteile einer Parkanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesforstgesetzes. Der ursprüngliche Waldbestand sei dort nicht mehr erhalten, sondern in jüngerer Zeit gepflanzte Bäume, die Bestandteil der kultivierten Flächen im unmittelbaren Bereich um die vorhandenen Wohnhäuser seien. Dieser Wertung stünde nicht entgegen, dass sich auf dem Grundstück vereinzelt noch Restbestände des früheren Waldes fänden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein derartiger Baumbestand verliere seine Waldeigenschaft nur durch Umwandlung, Bebauung oder Anlegung von Vorgärten, könne nicht gefolgt werden. Restbestände eines Waldes könnten vielmehr ihre frühere Waldeigenschaft verlieren, sofern sie aufgrund der örtlichen Verhältnisse als Teil der kultivierten und bebauten Grundstücksflächen erscheinen. Auch der in ein bebautes Gebiet hineinragende Baumbestand eines sich anschließenden Waldes könne im Einzelfall seine Waldeigenschaft auch ohne Umwandlung verlieren, wenn die Bebauung die nähere Umgebung präge. Es spreche auch nichts dagegen, die nach der Rechtsprechung für Parkanlagen im Sinne des Landesforstgesetzes NRW geforderte Planmäßigkeit der Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen und Rasen-, Blumen- und Strauchflächen unter Einbeziehung von Restbeständen eines Waldes zu bejahen. Insoweit sei die Gestaltung der gesamten Anlage zu betrachten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 1997 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat seine Berufung, die er nicht begründet hat, am 27. September 2000 zurückgenommen und Anschlussberufung eingelegt. Er beantragt ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 1997 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er führt aus: Planungsrechtlich sei der Zwischenraum zwischen den betroffenen Straßen als Außengebiet im Innenbereich zu klassifizieren. Ohne Bebauungsplan hätte dieser Teil Aufnahme in den Landschaftsplan als Wald gefunden. Die vorgelegten Luftbilder belegten eindeutig, dass seine beiden Häuser und auch diejenigen der Nachbarn in einer großen zusammenhängenden Waldfläche lägen. Sein Feststellungsinteresse beziehe sich auf den gegenwärtigen und zukünftigen Zustand. Insbesondere wolle er den Überhang der Bäume des Beigeladenen und auch Bäume seines Grundstücks fällen oder ohne Ersatzverpflichtung beschneiden. Am 28. September 2000 hat eine Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin stattgefunden; auf die Niederschrift vom gleichen Tage einschließlich der dort gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsverfahren des Beigeladenen ist einzustellen, nachdem dieser die Berufung mit Schriftsatz vom 27. September 2000 zurückgenommen hat (§§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Seine Anschlussberufung (§ 127 Satz 1 VwGO) ist zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anschlussberufung steht dem Beigeladenen als Beteiligten (§ 63 Nr. 3, § 127 Satz 1 VwGO) zwar grundsätzlich zu, sie ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihrem Wesen entsprechend darauf beschränkt, Ansprüche gegen den Rechtsmittelführer geltend zu machen. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, NJW 1985, S. 393; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, Rdn. 8 zu § 127; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdn. 5 zu § 125 m.w.N. Darum geht es hier nicht. Denn der Beigeladene unterstützt mit seinem gleichlautenden Antrag die Berufung des Beklagten. Dieses Ziel kann mit der Anschlussberufung nicht verfolgt werden. Die zugelassene Berufung des Beklagten ist demgegenüber auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im noch anhängigen Umfang zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist teilweise unzulässig (A) und - soweit sie zulässig ist - unbegründet (B). A Die Feststellungsklage ist mangels Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdn. 23 zu § 43, unzulässig, soweit sie sich darauf bezieht, dass das Grundstück des Beigeladenen - unbeschadet der genehmigten Bebauung und der Vorgartenflächen - vom Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt S. . A. in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen war bzw. ist (I.). Sie ist ferner unzulässig, soweit der Kläger eine entsprechende Feststellung für im Folgenden näher bezeichnete Teilflächen seiner Grundstücke Gemarkung H. , Flur 5, Flurstücke 3225 und 3820 (vormals: 3226, 1983 und 1987) begehrt (II.). I. Soweit der Kläger den Feststellungsantrag auf den auf dem Grundstück des Beigeladenen noch vorhandenen Fichtenbestand entlang der Grundstücksgrenze zum J. weg 6 bezieht, liegt schon kein feststellungsbedürftiges Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten vor (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwischen Kläger und Beklagten besteht kein Streit darüber, ob die Baumschutzsatzung der Stadt S. . A. für die noch vorhandenen Fichten Anwendung findet. Der Beklagte hat die Waldeigenschaft dieses Grundstücksbereichs im Ortstermin ausdrücklich bejaht (vgl. OT-Protokoll S. 4, GA Blatt 326). Hinsichtlich des zwischenzeitlich beseitigten Baumbestandes auf dem Grundstück des Beigeladenen entlang der Grundstücksgrenze zum J. weg 6 bedarf es ebenso keiner Feststellung mehr. Für die Frage, ob der Kläger im Verhältnis zum Beigeladenen berechtigt war, das Wurzelwerk der Fichten in der geschehenen Weise zu kappen, kommt es auf die Anwendbarkeit der Baumschutzsatzung nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Januar 1997 - 17 U 88/86 - entgegen noch der Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (UA Seite 7, 8) - nicht an. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Rechte und Pflichten aus der Baumschutzsatzung für den beseitigten Baumbestand entlang der Grundstücksgrenze im Übrigen noch rechtserheblich wären. Einer Feststellung, ob die nahe der Grundstücksgrenze wachsenden Birken unmittelbar nördlich der Garagengebäude des Beigeladenen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Wald von der Baumschutzsatzung ausgenommen sind, bedarf es gleichfalls nicht, obgleich der Beklagte bisher die Waldeigenschaft ausdrücklich nur auf den Fichten- und Eichenbestand des Grundstücks des Beigeladenen erstreckt hat. Dem Kläger fehlt insoweit ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, letzter Halbsatz VwGO). Dieses umfasst nach gefestigter Rechtsprechung jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und auch ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 (4); Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 (271); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 1984 - 8 S 1862/94 -, NJW 1995, 1373 (1374). Ein solches berechtigtes Interesse hat der Kläger nicht dargetan. Der von ihm vorgetragene und mit seinem Antrag vorrangig verfolgte Zweck, rechtliche Hindernisse zur Beseitigung des Baum- und Wurzelüberhangs vom Grundstück des Beigeladenen auszuräumen, kann mit der begehrten Feststellung nicht erreicht werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln im Zivilrechtsstreit zwischen Kläger und Beigeladenen für bereits entferntes Wurzelwerk von Fichten - wie dargelegt - rechtskräftig entschieden. Nach den Feststellungen des OLG Köln war der Kläger hierzu ungeachtet der Geltung der Baumschutzsatzung der Stadt S. . A. gemäß § 910 Abs. 2 BGB mangels Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht berechtigt (Urteil vom 22.Januar 1997 - 17 U 88/86 -, UA Seite 4 f.) Keine andere Beurteilung ist bezüglich des noch vorhandenen Birkenbestandes auf dem Nachbargrundstück entlang der Grundstücksgrenze geboten: Greifen die Ge- und Verbote der Baumschutzsatzung der Stadt S. . A. - wie der Kläger meint - wegen der zu bejahenden Waldeigenschaft der Fläche insgesamt nicht ein, so ist der Kläger wegen bzw. trotz der Waldeigenschaft auch seines Grundstücks zivilrechtlich nicht befugt, etwaigen Überhang bzw. Überwuchs zu entfernen, weil seine Grundstücksnutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 910 Abs. 2 BGB). Denn offenliegendes Wurzelwerk und grundstücksübergreifender Kronenschluss gehört zum typischen Erscheinungsbild des Waldes. Die vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Absicht, den Beklagten zivilprozessual in Anspruch zu nehmen, um die Erhaltung des Baumbestandes auf den Nachbargrundstücken entsprechend den Grundstückskaufverträgen durchzusetzen bzw. Schadensersatz zu erlangen, begründet kein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil - ungeachtet der Erfolgsaussichten einer darauf gerichteten Klage - nicht ersichtlich ist, dass die Frage der Anwendbarkeit der Baumschutzsatzung für die aus dem Grundstückskaufsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten der Erwerber klärungsbedürftig ist. Unabhängig davon bedarf es einer vorgängigen verwaltungsgerichtlichen Klärung nicht, weil etwaige entscheidungserhebliche öffentlich-rechtliche Vorfragen von den zuständigen Zivilgerichten selbständig zu beantworten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 (227 f.); Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 -, BVerwGE 92, 172 (176); Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 -, BVerwGE 100, 83 (104). II. Ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten, das die Anwendbarkeit der Baumschutzsatzung betrifft, besteht ferner nicht für die rückwärtigen Bereiche der Flurstücke 3225 und 3820 (früher: Flurstücke 1983, 1987 und 3226), Flur 5, Gemarkung H. , die entlang einer gedachten Linie nordwärts der Oberkante der hier verlaufenden Böschung abzugrenzen sind. Es ist nicht zu besorgen, dass der Beklagte Rechte und Pflichten des Klägers aus der Baumschutzsatzung für diese Grundstücksbereiche der Flurstücke 3225 und - fortgeschrieben - 3820 herleitet. Der Beklagte hat im Ortstemin am 28. September 2000 ausdrücklich erklärt, dass er die Waldeigenschaft insoweit für gegeben halte (vgl. OT- Protokoll Seite 2 und 3). Für die ehemaligen Flurstücke 1983 und 1987 hat er dies schon mit der Klageerwiderung vom 14. Juni 1995 (Seite 3 GA Bl. 50) vorgetragen. Daraus folgt, dass die Baumschutzsatzung der Stadt S. . A. nicht anwendbar ist (§ 1 Abs. 2, 3. Spiegelstrich der Baumschutzsatzung vom 30. Oktober 1990, gleich lautend mit § 2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich der Baumschutzsatzung vom 30. September 1997). B Im Übrigen ist die Klage zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die weiter gehende Feststellungsklage (§ 43 VwGO), die sich auf die straßenseitigen Grundstücksbereiche J. weg 6 und 6 a bezieht (a), und die mit ihr verbundene Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) (b) sind zulässig. a) Mit seinem Feststellungsantrag begehrt der Kläger die Klärung eines konkret zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses. Die durch die Baumschutzsatzung begründeten abstrakten Rechtsbeziehungen haben sich dadurch konkretisiert, dass der Kläger den Baumbestand auf seinem Grundstück in der Vergangenheit regelmäßig verändert hat; er will dies auch zukünftig tun. Dazu ist er bei Geltung des Bundeswald- und Landesforstgesetzes in einem weiteren Umfang befugt als nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung, die den Schutz des einzelnen Baumes im Blick hat. Der Beklagte hat stets auf die Anwendbarkeit seiner Baumschutzsatzung im hier betroffenen Grundstücksbereich (straßenseitige Flächen) und die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten nach der Baumschutzsatzung hingewiesen. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Die Klärung der Frage, ob sein Grundstück in diesem Bereich den Beschränkungen einer Baumschutzsatzung unterliegt, ist für die Ausübung seiner aus dem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) herrührenden Rechte angezeigt. Da er die Baumschutzsatzung nicht für anwendbar und eine Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzsatzung 1991 gerade nicht anstrebt, kann der Kläger nicht von vornherein auf den Weg einer Leistungsklage auf Erteilung der Genehmigung verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ungeachtet dessen entspricht es mit Rücksicht darauf, dass nicht nur vereinzelter Baumbestand betroffen ist, andererseits der Kläger diesen wiederholt verändert, vernünftigen Erwägungen, die Anwendbarkeit der Baumschutzsatzung zu klären. Eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes des Beklagten, der die begehrte Feststellung trifft, ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung des Beklagten, weil es hierfür an der entsprechenden Anspruchsgrundlage mangelt. Weder die Baumschutzsatzung der Stadt S. . A. noch das Landschaftsgesetz NRW verpflichten den Beklagten - ausdrücklich oder konkludent - zum Erlass derartiger feststellender Verwaltungsakte. Ob der Beklagte berechtigt wäre, eine dahingehende Feststellung (zugunsten des Klägers) zu treffen, kann offen bleiben. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil 29. November 1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 (266 f.); Urteil vom 22. Oktober 1991 - 1 C 1.91 -, GewARch 1992, 62 f.; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1988 - 18 A 137/87 -, OVGE 40, 261 (262). b) Der Anfechtungsantrag (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist neben dem Feststellungsbegehren zulässig, weil aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit die Bestandskraft der Bescheide des Beklagten zu verhindern ist, mit dem dieser den Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtanwendbarkeit der Baumschutzsatzung für die bezeichneten Grundstücke abgelehnt hat. Im Falle eines Obsiegens des Klägers lägen andernfalls sich widersprechende rechtliche Bewertungen der Waldeigenschaft vor. II. Beide Klageanträge sind unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil die Baumschutzsatzung der Stadt S. . A. in der geltenden Fassung den Baumbestand auf den - neben der aufstehenden Bebauung und den Vorgärten - verbleibenen Grundstücksbereichen der Flurstücke 3225 und 3820 grundsätzlich erfasst (1.). Infolge dessen ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1995 nicht zu beanstanden (2.). 1. Der Baumbestand auf den Grundstücken J. weg 6 und 6 a wird - unbeschadet der rechtlichen Einordnung der vorhandenen Bebauung und der Vorgartenbereiche, deren Beurteilung nicht Klagegegenstand ist, sowie unabhängig von der Eigenschaft der Flächen ab Böschungsoberkante nordwärts, deren Waldeigenschaft der Beklagte nicht bestreitet - allerdings lediglich von der Baumschutzsatzung der Stadt S. . A. in ihrer Fassung vom 16. Januar 1991 - BS 1991 - erfasst. Die Nachfolgesatzung vom 30. September 1997 - BS 1997 - ist hingegen nicht anwendbar, weil sie insgesamt nichtig ist. Denn sie ist in ihrem Kernbereich nicht handhabbar und die daraus resultierende Teilnichtigkeit erfasst die gesamte Satzung. a) § 5 Abs. 2 BS 1997, der allgemeine Ausnahmen von den generellen Verboten (§ 4) der BS 1997 regelt, ist mangels hinreichender Bestimmtheit der Norm nichtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss jede allgemeinverbindliche Rechtsnorm hinreichend klar und bestimmt sein. Sie muss sich ohne Willkür handhaben lassen. Das schließt die Verwendung unbestimmter, der Auslegung und Konkretisierung bedürfter Begriffe nicht aus. Die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Rechtsbegriffe entbindet den Gesetzgeber nicht davon, die gesetzliche Vorschrift in ihrem Inhalt und ihren Voraussetzungen so zu formulieren, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Welcher Grad an Bestimmtheit erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, namentlich auch davon ab, ob die Norm belastenden oder begünstigenden Charakter hat. Ein Verstoß gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Bestimmheitsgebot führt zur Nichtigkeit der Norm. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69 -, BVerfGE 35, 348 (358 f.); Beschluss vom 23. April 1974 - 1 BvR 6/74 und 2270/73 -, BVerfGE 37, 132 (142); Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvL 4/80 -, BVerfGE 59, 104 (114); Beschluss vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, FamRZ 2000, 943; vgl. zum Strafrecht auch: BVerfG, Beschluss vom 26. April 2000 - 2 BvR 188/99 und 1 BvR 1892/99 -, Juris- Dokument KVRE 2948/0001; Beschluss vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 -, NStZ 2000, 540. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich der Ausnahmekatalog des § 5 Abs. 2 BS 1997 als unbestimmt. Er lautet wie folgt: "Die in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen (Verbote) darf der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte im Übrigen nach ihrer sachgerechten Abwägung gegen das öffentliche Interesse am Baumschutz (§ 1) durchführen, wenn die Voraussetzungen der nachfolgend unter lit a) - i) benannten Tatbestände vorliegen. Eines besonderen Antrages bedarf es gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung nicht." Diese Bestimmung knüpft die Feststellung der Voraussetzungen für Ausnahmen von den generellen Verboten der Baumschutzsatzung an eine Abwägung öffentlicher und privater Interessen, die der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte vorzunehmen hat. Das Erfordernis der sachgerechten Abwägung gegen das öffentliche Interesse am Baumschutz (§ 1) ist systematisch allen unter a) - i) aufgeführten Ausnahmetatbeständen vorangestellt. Mit Rücksicht darauf, dass - abgesehen von Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben im Sinne des § 6 BS 1997 - weder ein Anzeige- noch ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, bevor eine nach § 4 BS 1997 verbotene Handlung ausgeführt wird, ist der Baumbesitzer selbst verpflichtet, das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu prüfen. Das erweist sich für ihn als undurchführbar. Die in die erforderliche Abwägung einzubeziehenden öffentlichen Interessen am Baumschutz sind in § 1 der Satzung aufgezählt. Danach wird der Baumbestand um seiner selbst Willen und zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der Sicherung der Naherholung, der Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes, der Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope und der Erhaltung der Lebensstätte für Tiere (§ 1 a) - g) BS 1997) gegen schädliche Einwirkungen geschützt. Die Bedeutung der besonderen Schutzzwecke und ihr Gewicht gegenüber privaten Belangen setzt Kenntnisse über den Baumbestand und seine räumliche Verteilung im Stadtgebiet S. . A. voraus, die Anlass und Grundlage des Satzungsgebers gewesen sind, den Schutz der Bäume im Gemeindegebiet durch Normen zu regeln. Über entsprechendes Material verfügt der einzelne Baumbesitzer nicht. Es ist ihm auch nicht zumutbar, umfangreiche Aufstellungsvorgänge zur Satzung nebst Kartierungen einzusehen und zu bewerten, was Fachkenntnisse voraussetzt. Infolge dessen ist der Abwägungsvorgang, den § 5 Abs. 2 Satz 1 BS 1997 von ihm fordert, nicht vollziehbar. Ungeachtet dessen steht eine willkürfreie Handhabung der Ausnahmetatbestände auch deshalb in Frage, weil die Objektivität und Ausgewogenheit des Abwägungsvorgangs mit Rücksicht auf die Betroffenheit des Baumbesitzers, namentlich sein Interesse am Eingriff in den geschützten Baum, nicht gewährleistet ist. Selbst wenn dem Halbsatz "Unter sachgerechter Abwägung gegen das öffentliche Interesse am Baumschutz (§ 1) ..." entgegen Wortlaut und systematischer Stellung innerhalb der Vorschrift keine eigenständige Bedeutung beizumessen, er vielmehr so zu verstehen wäre, dass die nachfolgenden Ausnahmen Ausprägung der - vom Normgeber vollzogenen - Abwägung öffentlicher und privater Interessen wären, wäre die Norm nicht hinreichend bestimmt. Dies gilt mit Blick auf vorstehende Erwägungen namentlich für den unter d) normierten Ausnahmetatbestand, der eine Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Erhalt eines kranken Baumes besonders vorschreibt. Nicht konkretisierbar für den Normadressaten ist des Weiteren der unter e) genannte unbestimmte Rechtsbegriff der nicht beabsichtigten Härte eines Verbots für den Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigten, der dem betroffenen Baumbesitzer abverlangt, anhand des Normzwecks härtebegründende Umstände zu ermitteln. Vgl. zum Begriff der nicht beabsichtigten Härte in anderen Rechtsvorschriften: BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130/92 -, NVwZ 1993, 583 f. Auch dies setzt die Kenntnis der den Schutzzielen (§ 1 BS 1997) zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse voraus, über die der einzelne Baumbesitzer nicht verfügt. Entsprechendes gilt für die weiteren unbestimmten Rechtsbegriffe in lit b), e), i) der Satzung. Auch sie lassen sich sinnvoll nur ausfüllen, wenn die in § 1 BS 1997 genannten Schutzzwecke einschließlich der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse im Stadtgebiet S. . A. im Blick sind. Die fehlende Handhabbarkeit der Ausnahmeregelung (§ 5 Abs. 2 BS 1997) für den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten stellt einen zur Nichtigkeit der Norm führenden Mangel dar. Denn an das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Ausnahmegrundes bei einem Eingriff in geschützte Bäume sind weit reichende belastende Folgen geknüpft, deren Eintritt aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit vorhersehbar sein muss. Ein Verstoß gegen die Satzungsverbote ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 5 BS 1997 ist gemäß § 11 Abs. 1 a) BS 1997 eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG NRW. Die Entfernung geschützter Bäume löst darüber hinaus die Verpflichtung zur Ersatzanpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen (§ 8 Abs. 1 und 4 BS 1997) aus; verbotene Eingriffe in den Wurzelbereich oder den Aufbau eines Baumes begründen - ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes - darüber hinaus eine Folgenbeseitigungspflicht nach § 9 BS 1997. b) Die Nichtigkeit des Ausnahmekatalogs in § 5 Abs. 2 der Satzung erfasst die gesamte Baumschutzsatzung 1997. Nach der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere zum Bauplanungsrecht entwickelten (und in § 139 BGB, § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck kommenden) Fehlerfolgenlehre führt die Teilnichtigkeit einer Satzung zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn der verbleibende Teil ohne den nichtigen nicht sinnvoll bestehen bleiben kann, namentlich weil er der Rechtsordnung widerspricht und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers davon auszugehen ist, dass er die Bestimmung nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, BVerwGE 50, 2 (4 f.); Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 189.81 -, NVwZ 1982, 500 (502); Urteil vom 25. Juni 1982 - 8 C 82, 83.81 -, NVwZ 1983, 290 (291); Urteil vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 (230) m.w.N.; Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, NVwZ 1994, 272; vgl. auch Gerhardt, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, Rdn. 110 zu § 47 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen ist die Baumschutzsatzung 1997 insgesamt nichtig. Das System der Verbots- und Ausnahmetatbestände bildet das Kernstück der Baumschutzsatzung. Der Fortfall der Ausnahmetatbestände in § 5 Abs. 2 BS 1997 lässt einen Satzungstorso zurück, der aus sich heraus keinen Bestand haben kann. Ge- und Verbote einer Baumschutzsatzung sind Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Vgl. allgemein: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 -, m.w.N. Sie sind als solche insbesondere bei flächendeckenden Schutzausweisungen im Gemeindegebiet nur verhältnismäßig, wenn die Satzung ein System von Befreiungs- oder Ausnahmeregelungen bereit stellt, das es ermöglicht, die den jeweiligen Eigentümer treffenden Belastungen individuell zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 7 A 504/92 -; Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 a 2021/92 -, NWVBl. 1994, S. 140; Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, NWVBl. 2000, 92 (93); vgl. zum Denkmalschutz: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BayVBl. 2000, 588 (589 f.). Diesen Anforderungen würde die Baumschutzsatzung 1997 bei Annahme bloßer Teilnichtigkeit der Satzung nicht mehr gerecht, weil die Berücksichtigung der individuellen Eigentümerinteressen, die sich im Ausnahmekatalog des § 5 Abs. 2 der Satzung niederschlagen und insbesondere auch von der Härteklausel des § 5 Abs. 2 e) BS 1997 generell erfasst werden, entfiele. Ein solcher Satzungstorso widerspricht erkennbar dem Willen des Satzungsgebers, was nicht nur die dargelegte enge Verflechtung von Verboten und Ausnahmetatbeständen in der Satzung belegt, sondern auch der Aufstellungsvorgang (BA Heft 7), in dem die Ausgestaltung der Ausnahme-/Befreiungsregelungen im Vordergrund steht. c) Die Nichtigkeit der Baumschutzsatzung 1997 führt allerdings nicht zu einem satzungslosen Zustand. Vielmehr gilt die Baumschutzsatzung der Stadt S. . A. in ihrer Vorgängerfassung fort. Im Bauplanungsrecht ist anerkannt, dass bei Nichtigkeit des derogierenden Bebauungsplans dieser in seiner Ursprungsfassung fortgilt, selbst wenn er durch den Änderungsplan aufgehoben worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Satzungsgeber unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung die Ursprungsfassung aufheben wollte und dieser Wille Ausdruck in einem besonderen Abwägungsprozess gefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 (292 f.); OVG NRW, Urteil vom 8. März 1994 - 11a NE 35/90 -, BRS 56, Nr. 10 (S. 28). Diese für das Bauplanungsrecht aufgestellten Grundsätze finden Anwendung. Die Interessenlage ist entsprechend. Die Baumschutzsatzung 1997 zeigt den Willen des Satzungsgebers, dem Baumschutz im Gemeindegebiet S. . A. nach wie vor durch ein System von Ge- und Verbotsvorschriften einschließlich notwendiger Ausnahmen grundsätzlich zu gewährleisten. Das belegen auch die Aufstellungsvorgänge (BA Heft 7). Die Sitzungsvorlagen der Verwaltung stellen dieses uneingeschränkt heraus. Die im Wesentlichen auf das Verfahren beschränkten Änderungen zwischen der Vorgängerfassung und der jetzigen lassen dieses grundsätzliche Ziel unberührt. Dem würde es erkennbar widersprechen, die Fortgeltung der früheren Satzung zugunsten eines Zustandes ohne geregelten Baumschutz im Gemeindegebiet zu verneinen. c) Die Grundstück J. weg 6 und 6 a des Klägers werden in ihrem straßenseitigen Bereich bis zur rückwärtigen Böschungsoberkante von der Baumschutzsatzung 1991 erfasst. aa) Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung, wie er in § 1 BS 1991 abschließend geregelt ist, ist hinreichend bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum räumlichen Geltungsbereich von Baumschutzsatzungen grundsätzlich entschieden, dass die Erstreckung auf den Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und im Geltungsbereich der Bebauungspläne des Gemeindegebiets auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Dynamik des erfassten Baumbestandes dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit der Norm (Art. 20 Abs. 3 GG) genügt. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 -, DVBl. 1994, 1147; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 11 A 559/90 -, NVwZ-RR 1993, 613 = NWVBl. 1993, 231; Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -. Daran ist festzuhalten. Der Ausnahmekatalog in § 1 Abs. 2 der Satzung führt nicht zur Unbestimmtkeit ihres Geltungsbereichs. Die drei dort genannten Einschränkungen der Anwendbarkeit sind ihrerseits hinreichend bestimmt. Die Bezugnahme auf bestimmte Festsetzungen des Bebauungsplanes und des Landschaftsplanes ist ebenso zulässig wie die Bezugnahme auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes in § 1 Abs. 1 insgesamt. Entsprechendes gilt für die in § 1 Abs. 2, 2. Spiegelstrich und 3. Spiegelstrich geregelten Ausnahmen. Auch sie enthalten eine gesetzestechnisch übliche und zulässige Verweisung auf andere Rechtsvorschriften des Satzungsgebers (2. Spiegelstrich) bzw. auf geltendes Bundes- und Landesrecht, auf das zurückgegriffen werden kann. Vgl. allgemein: BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 786, 793/70, 168/71 und 95/73 -, BVerfGE 47, 285 (311 ff.); BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 -, a.a.O., UA S. 9. Ob darüber hinaus die einzelnen Verbotstatbestände der Satzung nebst Ausnahmen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit bieten könnten, wie dies der Kläger pauschal geltend gemacht hat, ist nicht zu klären. Hierauf bezieht sich das streitige Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem nicht. bb) Die Baumschutzsatzung 1991 erfasst den Baumbestand auf den Grundstücken des Klägers im aufgezeigten Bereich. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes 214 der Stadt S. . A. (§ 1 Abs. 1 BS 1991). § 1 Abs. 2, 3. Spiegelstrich der Satzung, wonach diese nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 gilt, greift zu Gunsten des Klägers nicht ein. Der Baumbestand seiner Grundstücke J. weg 6 und 6 a im vorderen Teil ist jedenfalls kein Wald im Sinne des Landesforstgesetzes. Die - Abgrenzungsschwierigkeiten aufwerfende - Frage, ob es sich um kleinere Flächen im bebauten Gebiet handelt, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind, die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind (§ 2 Abs. 2 BWaldG), kann offen bleiben. Auch auf den vom Kläger betonten Gesichtspunkt, dass der Baumbestand der Grundstücke insgesamt überwiegend Kronenschluss aufweist, kommt es nicht an. Die Baumschutzsatzung erfordert, dass die Waldeigenschaft sowohl nach Bundes- als auch nach Landesforstrecht verneint wird. Der Waldbegriff ist dabei nicht in vollem Umfang deckungsgleich. § 2 Abs. 3 BWaldG ermächtigt den Landesgesetzgeber vielmehr, den Waldbegriff für bestimmte Flächen einzuschränken. Davon ist in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht worden. Gemäß § 1 Abs. 2 LFoG NRW sind zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen nicht Wald im Sinne des Gesetzes. Die straßenseitigen Grundstücksbereiche sind zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen im Sinne dieser Vorschrift. Diese sind gekennzeichnet durch ihre überwiegend an gartenbaulichen Gesichtspunkten orientierte Gestaltung, die sich insbesondere in einer gezielt geschaffenen Wechselbeziehung von Forstpflanzen mit Rasen, Blumen- und Strauchflächen manifestiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2000 - 7a B 101/97.NE -, Urteil vom 22. Januar 1988 - 10 A 1299/87 -, NuR 1988, 256 (258). Das trifft für die bezeichneten Grundstücksbereiche zu. Sie sind dem Wohnbereich zugeordnet. Sie bilden nämlich einen Teil des das Wohnhaus nebst Zuwegung (Haus Nr. 6 a) umgebenden Gartenbereichs, der planmäßig angelegt und gepflegt wird. Die dem Wohnbereich zuzurechnende Grundstücksfläche ist nach Norden insbesondere in der Topographie durch die vorhandene Böschung ablesbar, die die Grundstücke deutlich unterteilt. Sie ist ungeachtet dessen auch durch die Anordnung gärtnerischer Pflanzen, die erkennbar zur Arrondierung der dem Wohnbereich zugeordneten Flächen gepflanzt wurden, abgegrenzt. Die vom Kläger auf dem Grundstück J. weg 6 a in jüngster Zeit gepflanzten Fichten und Obstbäume säumen das Grundstück im Anschluss an die plattierte Terrasse und die Rasenfläche ein. Auch das Grundstück J. weg 6 wird, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, im Bereich der Böschungsoberkante durch gärtnerische Anpflanzungen, wie z.B. Sommerflieder und Sträucher arrondiert. Diese bilden entlang der Böschung mit vereinzeltem alten Baumbestand eine sichtbare Abgrenzung des Wohn- und Gartenbereichs zur nordwärts beginnenden Waldfläche. Der aus dem ursprünglich zusammenhängenden Waldgebiet verbliebene Forstbestand, der bei der Ortsbesichtigung insbesondere in den seitlichen Bereichen der Hausgrundstücke feststellbar war, hebt die Parkeigenschaft dieser Flächen nicht auf. Restbestände einer früheren zusammenhängenden Waldfläche können Bestandteil einer zum Wohnbereich gehörenden Parkanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 LFoG NRW sein, wenn die Forstpflanzen dem unmittelbaren Wohnbereich zuzurechnen, der gärtnerischen Gestaltung der Fläche untergeordnet und in diese integriert sind. Das entspricht der Gesetzesintention, die Eigentümerinteressen im engeren Wohnbereich seines Grundstücks auch mit Blick auf die grundsätzliche Befugnis der Allgemeinheit, Wald zu Erholungszwecken zu betreten (vgl. § 14 BWaldG, § 2 LFoG NRW), zu wahren. Der Ausschluss von zum Wohnbereich gehörenden Parkanlagen aus dem Waldbegriff war ursprünglich schon im Entwurf des Bundeswaldgesetzes selbst vorgesehen, um den schutzwürdigen Belangen des Eigentümers vor diesen Auswirkungen der Betretensregelung des Bundeswaldgesetzes Rechnung zu tragen. Auf Initiative des Bundesrates ist als fakultative Möglichkeit dann die entsprechende Ermächtigung des Landesgesetzgebers erfolgt, vgl. BT-Drucksache 7/889, S. 6 (Gesetzesentwurf); S. 34 (Stellungnahme des Bundesrates) und S. 40 (Gegenäußerung der Bundesregierung), der damit entsprechende Zwecke verfolgen kann. Der Schutz der Forstpflanzen entfällt dadurch nicht. Er ist durch Baumschutzsatzungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bzw. im Geltungsbereich der Bebauungspläne (§ 45 LG NRW) oder durch Schutzausweisungen im Landschaftsplan (§ 16 LG NRW) zu gewährleisten. Der restliche Forstbestand auf dem Grundstück des Klägers im hier bezeichneten Bereich ist der gärtnerischen Gestaltung der die Wohnhäuser jeweils umgebenden Fläche untergeordnet und in diese integriert. Der Forstbestand prägt das Grundstück in diesem Bereich nicht als Teil des sich anschließenden Waldes, sondern tritt optisch nur als in die gärtnerisch gestaltete Anlage einbezogen in Erscheinung. Der Kläger hat die Forstpflanzen auf diesen, dem Wohnbereich zugeordneten Flächen eigenen Angaben zu folge, die in der Örtlichkeit am noch vorhandenen Bestand ablesbar sind und auch durch ältere Fotos dokumentiert werden, Wohnzwecken untergeordnet, indem er den Baumbestand gezielt aus Gründen der Verbesserung der Wohnqualität (Belichtung, besseres Gedeihen der Gartenpflanzen, Gewinn von Freiflächen im Terrassenbereich) reduziert hat, so dass gegenwärtig nicht freier Aufwuchs von Forst-pflanzen, wie es für Wald prägend ist, sondern nur vereinzelter, zum Teil in Reihen gepflanzter und damit gärtnerische Gestalt annehmender Baumaufwuchs vorhanden ist. Der im Grenzbereich zu den Grundstücken J. weg 4 und 8 und zwischen den Häusern Nr. 6 und 6 a jeweils vorhandenen Bepflanzung kommt - unabhängig von der Frage, ob und inwieweit sie seit jeher vorhanden war oder nachträglich gesetzt wurde - die Funktion einer Abschirmung zum Nachbarn ähnlich einer Hecke zu. Der Kläger hat die Forstpflanzen und Sträucher in diesen Bereichen funktionell in die Gartengestaltung einbezogen, indem er jeweils nur noch relativ schmale, parallel zur Grundstücksgrenze verlaufende Streifen urwüchsiger oder verjüngter Forstpflanzen erhalten hat, die den Grundstücken in ihrem bebauten Bereich einen Schutz der privaten Wohnsphäre zu den seitlichen Nachbarn bieten. Dies nimmt den Grundstücken im hier gekennzeichneten straßenseitigen Bereich die typische Prägung einer Parkanlage nicht, sondern unterstützt sie. 2. Da die vom Kläger erstrebte Feststellung der Nichtanwendbarkeit der geltenden Baumschutzsatzung nicht getroffen werden kann, ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. März 1995 und der Widerspruchsbescheid vom 5. April 1995 mit der Konkretisierung, die sie durch die Erklärung des Beklagten zu Protokoll im Ortstermin am 28. September 2000 erfahren haben, nicht zu beanstanden. Insbesondere bedarf die Ablehnung des Antrages des Klägers - anders als eine entsprechende Feststellung, die mit der Meinung des Betroffenen über die Rechtslage nicht übereinstimmt -, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 (268); OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1988 - 18 A 1370/87 -, OVGE 40, 261 (262), einer besonderen Ermächtigungsgrundlage nicht. Denn die Wirkung des Bescheides erschöpft sich in der Antragsablehnung. Die ihr zugrundeliegenden Feststellungen nehmen an der Bindungswirkung nicht teil, weil sie nicht Bestandteil der Regelung sind. Vgl. zur Ablehnung eines Bauantrages: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1975 - IV C 15.73 -, BVerwGE 48, 271 (276 f.); Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, BVerwGE 84, 11 (14); vgl. auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., Rdn. 54 ff. zu § 43, 79 zu § 35 m.w.N. Weder das Landschaftsgesetz NRW noch die geltende Baumschutzsatzung geben für eine weiter gehende Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides etwas her. Denn sie sehen - wie dargelegt - einen Anspruch auf die begehrte Feststellung nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.