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Beschluss

18 B 1695/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1115.18B1695.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil sich das Antragsvorbringen ausschließlich mit Blick auf die von den Kindern bzw. Geschwistern O. und N. betriebenen Asylverfahren zu § 43 Abs. 3 AsylVfG verhält und der erstinstanzliche Beschluss, soweit das Verwaltungsgericht damit einen Duldungsanspruch der Antragsteller nach der genannten Vorschrift verneint hat, gemäß § 80 AsylVfG nicht der Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren unterliegt.

Vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1993 - 18 B 3051/93 -, vom 17. Februar 1999 - 18 B 1846/98 - und vom 19. August 1999 - 18 B 591/99 -.

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt, weil sich das Antragsvorbringen ausschließlich mit Blick auf die von den Kindern bzw. Geschwistern O. und N. betriebenen Asylverfahren zu § 43 Abs. 3 AsylVfG verhält und der erstinstanzliche Beschluss, soweit das Verwaltungsgericht damit einen Duldungsanspruch der Antragsteller nach der genannten Vorschrift verneint hat, gemäß § 80 AsylVfG nicht der Überprüfung in einem Beschwerdeverfahren unterliegt. Vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1993 - 18 B 3051/93 -, vom 17. Februar 1999 - 18 B 1846/98 - und vom 19. August 1999 - 18 B 591/99 -. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).