Urteil
10A D 45/99.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1115.10A.D45.99NE.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Bis zur Abtrennung des Verfahrens der Antragsteller zu 2. tragen die Antragsteller zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner für ihren jeweiligen Kostenanteil die Kosten des Verfahrens je zu 1/3. Für die Zeit nach der Abtrennung des Verfahrens der Antragsteller zu 2. tragen die Antragsteller zu 1. und 3. als Gesamtschuldner für ihren jeweiligen Kostenanteil die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Bis zur Abtrennung des Verfahrens der Antragsteller zu 2. tragen die Antragsteller zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner für ihren jeweiligen Kostenanteil die Kosten des Verfahrens je zu 1/3. Für die Zeit nach der Abtrennung des Verfahrens der Antragsteller zu 2. tragen die Antragsteller zu 1. und 3. als Gesamtschuldner für ihren jeweiligen Kostenanteil die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 242 "M. - B. Gartenstadt M. B. /H. Allee" der Antragsgegnerin, soweit dieser den östlichen Teil der H. Allee als öffentliche Verkehrsfläche und ein Grundstück an dieser Straße als Kinderspielplatz festsetzt. Sie sind Eigentümer von mit Wohnhäusern (H. Allee 14 und 28) bebauten Grundstücken. Die Grundstücke liegen im villenartig bebauten Ortsteil "M. B. " der Antragsgegnerin im Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans. Der Plan erfasst einen Bereich, der im Norden von der H. straße (nördliche Straßenbegrenzungslinie) und im Osten teilweise von der M. Straße (B 9) - westliche Straßenbegrenzungslinie - begrenzt wird und sich von diesen Straßen ausgehend mit Tiefen von ca. 400 m bzw. ca. 800 m nach Süden und Westen erstreckt. Er setzt dort reine Wohngebiete fest, die innerhalb der durch Baugrenzen - in der Art einzelner Baufenster - bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen durchweg eingeschossig, im Bereich der M. Straße bis zweigeschossig, in offener Bauweise ausschließlich mit Einzelhäusern bebaut werden dürfen. Die Ausnahmen des § 3 Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Plans. Die Grundflächenzahl ist auf 0,2 festgesetzt. Der Plan bestimmt maximal zulässige Gebäudehöhen, die nach Maßgabe der textlichen Festsetzung A.2. einzuhalten sind. Die Grundstücksmindestgröße beträgt 1000 qm (A.3. der textlichen Festsetzung). Es sind maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig (A.4. der textlichen Festsetzungen). Der Plan enthält Erhaltungsgebote für Bäume und Hecken (A.7.) sowie für einen Teilbereich, dem die Grundstücke der Antragsteller allerdings nicht zugehören, Maßgaben zur Regenwasserversickerung (A.5.). Er setzt eine Grünfläche (Spielplatz Typ B) südlich der H. Allee und u.a. die Straßenverkehrsflächen, überwiegend entsprechend dem Verlauf der vorhandenen Straßen (H. straße/F. -von-der L. -Straße/ F. straße/R. straße/B. weg/E. weg und H. Allee), fest. Als hinzutretende Straßenverkehrsflächen bestimmt der Plan einmal eine U-förmige Planstraße im mittleren Bereich des Plangebiets, die von der vorhandenen H. Allee zunächst nach Norden und dann nach Osten führt und wieder auf die H. Allee auftrifft. Sie dient der Erschließung angrenzend festgesetzter Baugrundstücke. Weiter setzt der Plan die Fläche zur Verlängerung der vorhandenen H. Allee in Richtung auf die von Norden nach Südosten verlaufende R. straße fest. Die Fläche, die bereits vor dem hier streitigen Bebauungsplan ausparzelliert worden war (Flur 48 Flurstücke 176, 260 und 261 - nunmehr Flurstück 439 -), steht seit 1971 im Eigentum der Antragsgegnerin. Außerhalb des Geltungsbereichs des hier streitigen Bebauungsplans Nr. 242 ist durch den Bebauungsplan Nr. 84 der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 26. Mai 1977) eine Straßenverkehrsfläche als weitere Verlängerung der H. Allee in östliche Richtung bis zur M. Straße festgesetzt. Im Westen endet die vorhandene H. Allee, die den Ausbauzustand einer Anliegerstraße aufweist, an umfangreichen Waldflächen. Die im Plangebiet vorhandene Wohnbebauung der "Gartenstadt M. B. " ist als Teil der ehemaligen Gemeinde B. ab Anfang des 20. Jahrhunderts entstanden. Ihr lagen, was die Grundstücksgröße betrifft, zunächst über Grunddienstbarkeiten gesicherte Abreden und für den Bereich nördlich der H. Allee in der Folgezeit u.a. die Bestimmungen des Durchführungsplans Nr. 3 - Fluchtlinien und Baugestaltung - der ehemaligen Gemeinde B. zugrunde. Der gemäß § 11 Abs. 2 des Aufbaugesetzes am 3. März 1961 förmlich festgesetzte Durchführungsplan ist auf die Antragsgegnerin übergeleitet worden. Der Plan stellte eine der jetzigen Bauleitplanung im Wesentlichen entsprechende von Westen nach Osten bis zur M. Straße durchlaufende und die R. straße kreuzende Verkehrsfläche (H. Allee) dar. Die "Verordnung über die Ausweisung von Baugebieten und Abstufung der Bebauung für das Gebiet der Gemeinde B. " vom 6. Oktober 1960 bestimmte i.V.m. der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf aus dem Jahre 1939, die bebaute Fläche dürfe 2/10 des gesamten Grundstücks nicht überschreiten. Die weitere bauliche Ausnutzung des planerfassten Gebietes mit durchweg eingeschossigen freistehenden Wohngebäuden als Ein- oder Zweifamilienhäuser auf großzügigen Grundstücken erfolgte auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 159 " H. Allee " der Antragsgegnerin. Dieser beginnend im Jahre 1981 aufgestellte und am 23. Juni 1988 als Satzung beschlossene Bebauungsplan, der am 13. Dezember 1988 ortsüblich bekannt gemacht wurde, setzte für einen Bereich, der mit dem hier streitigen Bebauungsplan Nr. 242 nahezu identisch ist, reine Wohngebiete mit durchweg eingeschossiger Bebauung, eine Grundflächenzahl von 0,2 und eine Geschossflächenzahl von 0,4 fest. Nach den zugehörigen textlichen Festsetzungen waren in den reinen Wohngebieten, gestützt auf § 3 Abs. 4 BauNVO 1977, nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Im gesamten Plangebiet durfte die Mindestgröße der Baugrundstücke 1000 qm nicht unterschreiten. Es waren nur Einzelhäuser zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen waren nach Art von Bauteppichen durch vordere und hintere Baugrenzen bestimmt worden. Der Bebauungsplan 159 setzte eine Straßenverkehrsfläche zur Weiterführung der H. Allee bis zur R. straße fest. Der Senat hat den Bebauungsplan Nr. 159 in einem von der Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks - der Antragstellerin des mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Normenkontrollverfahrens 10a D 129/97.NE - im März 1989 anhängig gemachten Normenkontrollverfahren durch Urteil vom 11. Februar 1992 (10a NE 17/89) für nichtig erklärt. Er hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Plan leide an Abwägungsmängeln. Die Festsetzung der Mindestgröße von 1000 qm je Grundstück verstoße gegen das Planungsziel einer sozialgerechten Bodennutzung (§ 233 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG) und gegen die Planungsleitsätze des § 1 Abs. 6 Satz 2 2. Spiegelstrich BBauG. Sie bedürfe einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung und sei hier nicht durch einen überragenden anderweitigen Belang gerechtfertigt (§ 1 Abs. 7 BBauG). Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. August 1993 - 4 NB 24.92 - den Rechtsstreit wegen Abweichung von seinem Beschluss vom 5. April 1993 - 4 NB 3.91 - (BVerwGE 92, 231 = BRS 55 Nr. 37) an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Jener Beschluss betraf den Bebauungsplan Nr. 123 der Antragsgegnerin, der u.a. die gleichen Festsetzungen zur Grundstücksmindestgröße beinhaltete und vom Senat mit Urteil vom 31. Oktober 1990 - 10a NE 60/88 - für nichtig erklärt worden war. Mit jenem Beschluss hatte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit mit folgendem Ausspruch an das erkennende Gericht zurückverwiesen: "Wird in einem Bebauungsplan für ein Baugrundstück gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG (nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) eine Mindestgröße festgesetzt und übersteigt diese die Fläche, welche für durch dieselbe Planung zugelassene Wohnbebauung als üblich oder als ausreichend gilt, so bedarf dieser Umstand im Rahmen der planerischen Abwägung keiner besonderen Rechtfertigung." Durch Urteil vom 2. September 1993 (BRS 55 Nr. 39) hat der Senat in der Sache 10a NE 60/88 den Bebauungsplan Nr. 123 der Antragsgegnerin erneut für nichtig erklärt. Er hat dabei u.a. darauf abgestellt, eine auf die in jenem Plan (ebenfalls) getroffene Einzelhausfestsetzung und "Zwei-Wohnungsklausel" bezogene Festsetzung der Grundstücksmindestgröße, mit der erreicht werden solle, dass auf jedem Grundstück nur ein einzelnes Haus errichtet werde, sei angesichts des abschließenden Charakters der Aufzählungen des § 9 BBauG/BauGB nicht zulässig. Wegen des auf ein solches Planungsziel gerichteten Willens des Rates der Antragsgegnerin könnten die betreffenden Festsetzungen nicht isoliert betrachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin gegen das Urteil vom 2. September 1993 eingelegte Nichtvorlagebeschwerde durch Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 - (DVBl 1995, 520 = BRS 57 Nr. 23) zurückgewiesen. Der Senat hat im Normenkontrollverfahren 10a NE 17/89 durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 24. April 1995, dessen Tenor mit Beschluss vom 28. April 1995 neu gefasst worden ist, den Bebauungsplan Nr. 159 erneut für nichtig erklärt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Festsetzung der Zwei-Wohnungsklausel zwecks Erhaltung einer Villenbebauung habe vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB der gesetzlichen Ermächtigung entbehrt. Ferner sei eine Festsetzungskombination, die durch eine - hier auch gewollte - Verknüpfung der festgesetzten Grundstücksmindestgröße mit der Festsetzung eines Einzelhauses je Baugrundstück gebildet worden sei, wegen des abschließenden Charakters der Ermächtigungen des § 9 BBauG unzulässig gewesen. Aus diesem Grunde wäre im Übrigen auch eine Festsetzungskombination nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt, die die Grundstücksmindestgröße (zusätzlich) mit der Zwei-Wohnungsklausel verknüpft. Auf die Gründe des Urteils vom 24. April 1995, auch soweit sie sich zu den seinerzeit angebrachten weiteren Rügen gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 159 verhalten, wird verwiesen. Ebenfalls am 24. April 1995 hat der Senat über einen den Bebauungsplan Nr. 84 der Antragsgegnerin betreffenden Normenkontrollantrag entschieden. Auf den Inhalt des rechtskräftig gewordenen Urteils im Verfahren 10a D 58/93.NE wird gleichfalls Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat bereits im Zuge des Normenkontrollverfahrens 10a NE 17/89, nämlich mit Ratsbeschluss vom 30. März 1995, das Verfahren zur Aufstellung des hier streitigen Bebauungsplans Nr. 242 eingeleitet. Sie ist dabei ausweislich der Verwaltungsvorlagen davon ausgegangen, der Bebauungsplan Nr. 159 sei wegen vergleichbarer Sachlage aus den Gründen des Senatsurteils vom 2. September 1993, soweit diese durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1995 bestätigt worden seien, nichtig. Für den Bereich des bisherigen Bebauungsplans Nr. 159 sei deshalb ein neuer Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde unter Beifügung eines Übersichtsplans, der die Grenzen des Bebauungsplans 159 aufnahm, am 28./29. April 1995 öffentlich bekannt gemacht. Der Planungs- und Wirtschaftsförderungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ausschuss) billigte in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1995 den zwischenzeitlich von der Verwaltung der Antragsgegnerin überarbeiteten Planentwurf und beschloss die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Diese wurde zwischen dem 6. und 20. November 1995 durchgeführt. Den hierauf bezogenen Bekanntmachungen vom 27. Oktober 1995 war jeweils ein Übersichtsplan beigefügt, der - entsprechend dem räumlichen Geltungsbereich des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 242 - die Flurstücke 264, 265 und 266 am westlichen Rand des Plangebiets 159 als außerhalb der jetzigen Planung gelegen darstellte. Gegenüber dem Planentwurf brachten verschiedene Bürger Anregungen und Bedenken, insbesondere wegen der geplanten Straßenführung und der damit verbundenen Wirkungen, an. Die Antragsteller zu 2. (bis zur Abtrennung ihres Verfahrens) drückten als Eigentümer des an der Stichstraße B. weg gelegenen Grundstücks ihre Befürchtung aus, durch den im Bebauungsplan 242 vorgesehenen Straßenausbau und den im Bebauungsplan Nr. 84 vorgesehenen Anschluss an die B 9 werde sich die H. Allee zu einer Durchfahrtstraße mit unverhältnismäßig hohem Verkehrsaufkommen entwickeln. Es werde damit für alle Anwohner aus den Bereichen H. straße, Neu- und A. ein Schleichweg geschaffen. Die Antragsteller zu 3. stellten die Notwendigkeit der geplanten Straßenführung sowie die des südlich der H. Allee vorgesehenen öffentlichen Spielplatzes in Frage. Mit Anschreiben vom 29. November 1995 wurden die Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt. Der Ausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 7. Dezember 1995 mit den vorgebrachten Anregungen und Bedenken, denen er durchweg nicht folgte. Er hob hervor: Der Vorentwurf zum Bebauungsplan 242 beinhalte nicht den Anschluss der H. Allee an die M. Straße/B 9. Dies sei wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 84, der im Normenkontrollverfahren 10a D 58/93.NE im Wesentlichen unbeanstandet geblieben sei. Im Plangebiet Nr. 242 schließe die H. Allee lediglich an die R. straße an. Dieser Anschluss sei aus Gründen der Erschließung unverzichtbar. Es sei nicht zumutbar, den Erschließungsverkehr über den Umweg H. straße bzw. Florastraße und F. -von-der- L. -Straße zur H. Allee zu führen. Die geplante Straßenverbindung stelle für die Nutzer der B 9 keine Alternative dar, da sämtliche dort in die "Gartenstadt M. B. " abzweigenden Straßen in diesem Gebiet endeten. Der auf städtischem Grund vorgesehene Spielplatz entspreche dem auch im Flächennutzungsplan zugrunde gelegten Spielflächensystem der Stadt und diene der Bedarfsvorsorge. Am 1. Februar 1996 befasste sich der Ausschuss mit dem Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Den dort angebrachten Anregungen wurde gefolgt. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 19. März 1996 mit Rücksicht auf das den Bebauungsplan 159 betreffende Senatsurteil vom 24. April 1995 erneut die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 242 und dessen Offenlegung. Diese erfolgte einschließlich der Entwurfsbegründung zwischen dem 9. April und 9. Mai 1996. Der amtlichen Bekanntmachung hierzu vom 27. März 1996 waren eine textliche Beschreibung des planerfassten Gebiets und ein Übersichtsplan beigefügt, in dem die Grenzen des Plangebiets die im Westen gelegenen Flurstücke 264 bis 266 einschlossen. Gegenstand des Planentwurfs waren auch Festsetzungen zum baulichen Schallschutz für einzelne auf die M. Straße hin ausgerichtete Wohngebäude. Diese beruhten auf Empfehlungen einer von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Begutachtung (Gutachten des beratenden Ingenieurs D. vom 22. Februar 1996). Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Gegenüber der Planung wurden erneut Anregungen und Bedenken vorgebracht. Die Antragstellerin des Verfahrens 10a D 129/97.NE ließ u.a. vortragen: Die Bekanntmachung sei widersprüchlich. Der in ihr mit abgedruckte Übersichtsplan sei mit dem ausgelegten Planentwurf im Bereich der Flurstücke 264 bis 266 nicht identisch. Es habe bei der Einsichtnahme in die Planungsvorgänge nicht festgestellt werden können, dass das Schallschutzgutachten mit ausgelegt worden sei. Darüber hinaus wiederholte sie ihre bereits in der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Bedenken. Die Antragsteller zu 1. wandten sich gegen den Ausbau des östlichen Teils der H. Allee . Dieser sei nicht erforderlich. Gleiches gelte für den vorgesehenen Kinderspielplatz, zumal an einer dann durchlaufenden und gefahrenträchtigen H. Allee . Die Antragsteller zu 2. und 3. hielten ihre Bedenken aufrecht. Der Ausschuss befasste sich am 20. Juni 1996 mit dem Ergebnis der Auslegung. Die vorgetragenen Bedenken wurden im Wesentlichen zurückgewiesen. Die der Offenlegung vorausgegangene Bekanntmachung habe die gesetzlich erforderliche Anstoßfunktion erfüllt. Ein Anschluss der H. Allee an die B 9 sei nicht Gegenstand dieses Planes, sondern des Bebauungsplans Nr. 84. Die Erforderlichkeit des im Plangebiet 242 gelegenen Straßenabschnitts sei in der Entwurfsbegründung dargelegt. Gleiches gelte für den Kinderspielplatz. Der zu erwartende geringe Mehrverkehr sei den Anwohnern der H. Allee zumutbar. Zweck der Planung sei es gerade, die Erschließungsverkehre nicht auf diese Straße zu konzentrieren, sie vielmehr auf mehrere Straßen zu verteilen. Wegen verschiedener Änderungen des Planentwurfs entsprechend hierauf bezogener Anregungen beschloss der Ausschuss, den Planentwurf erneut - unter Beschränkung der Einwendungsmöglichkeit auf die geänderten und ergänzten Teile - öffentlich auszulegen. Der zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage war ein das Plangebiet zutreffend kennzeichnender Übersichtsplan beigefügt. Am 12. Dezember 1996 befasste sich der Ausschuss mit dem Ergebnis der vom 4. November bis 4. Dezember 1996 durchgeführten erneuten Auslegung. Der Anregung eines Anliegers der Florastraße wurde entsprochen. Den im Übrigen vorgebrachten Bedenken wurde nicht gefolgt. In seiner Sitzung vom 17. Dezember 1996 machte sich der Rat der Antragsgegnerin die Behandlung der angebrachten Anregungen und Bedenken gegen die Planung durch seinen Ausschuss zu Eigen und beschloss den streitigen Bebauungsplan, dem eine Begründung zugehört, als Satzung. Die Bezirksregierung Düsseldorf machte im Anzeigeverfahren keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, regte jedoch eine Ergänzung der Planlegende an, wonach das im südwestlichen Plangebiet festgesetzte Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers bestehe. Der Rat der Antragsgegnerin trat dem Hinweis im Anzeigeverfahren mit Beschluss vom 22. Mai 1997 bei. Die Planurkunde wurde entsprechend ergänzt. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens und der Beitrittsbeschluss wurden am 20. Juni 1997 ortsüblich bekannt gemacht. Die Antragsteller zu 1. bis 3. haben am 19. April 1999 den Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragsteller zu 2. haben ihren Antrag nach Abtrennung (nunmehr 10a D 158/00.NE) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Sie wenden sich gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur öffentlichen Verkehrsfläche der H. Allee - östliche Verlängerung -, die deren Anbindung an die R. straße und an die B 9 zur Folge habe. Die Festsetzung beruhe auf einer unterbliebenen bzw. unzureichenden Berücksichtigung ihrer Belange als Anlieger in der Abwägung. Schon die Planbegründung sei unzureichend. Sie lasse die für eine ordnungsgemäße Abwägung relevanten Gesichtspunkte nicht erkennen. Die Belange der im Plangebiet bereits ansässigen Grundeigentümer seien nicht angesprochen worden. Die Straßenführung sei auch nicht aus Gründen der Erschließung unverzichtbar. Gegen die Planung sprechende siedlungsstrukturelle Gründe, nämlich das Ziel der Erhaltung der besonderen städtebaulichen Eigenart dieses Bereichs, seien von der Antragsgegnerin verkannt worden. Wenn diese an anderen Zufahrtstraßen im Plangebiet zur B 9 verkehrsberuhigende Maßnahmen vornehme, um eine unmittelbare Anbindung an die Bundesstraße zu vermeiden, sei der Anschluss, der hier ermöglicht werde, nicht Ausdruck einer einheitlich nachvollziehbar Bauleitplanung. Die Wirkungen der Maßnahme stünden auch außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, für ca. 15 Baugrundstücke eine Erschließung auf kurzem Wege zu schaffen. Der Anschluss habe zur Folge, dass die H. Allee u.a. von den zahlreichen Besuchern des westlich angrenzenden Waldgebietes genutzt werde. Dies bewirke eine ihnen - den Antragstellern - gegenüber unangemessene Verschlechterung der Verkehrssicherheit und eine Zunahme der Verkehrsemissionen. Die Festsetzung einer Fläche für einen Kinderspielplatz sei nicht aus Gründen der Daseinsvorsorge erforderlich. Die Antragsteller zu 1. und 3. beantragen, den Bebauungsplan Nr. 242 der Antragsgegnerin insoweit für nichtig zu erklären, als durch ihn der östliche Teil der H. Allee als öffentliche Verkehrsfläche und ein Grundstück an der H. Allee als Kinderspielplatz festgesetzt werden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie tritt dem Vortrag der Antragsteller im Einzelnen unter Hinweis auf die mit der Planung verfolgten und im Aufstellungsverfahren dokumentierten Planungsziele entgegen. Verfahrensmängel lägen nicht vor. Auch in materieller Hinsicht sei die Planung beanstandungsfrei. Die Belange der bereits im Plangebiet wohnenden Bürger seien gesehen und beanstandungsfrei mit den verfolgten Planungszielen abgewogen worden. Von einer "erstmaligen" Ausweisung des östlichen Abschnitts der H. Allee als öffentliche Verkehrsfläche durch den streitigen Bebauungsplan könne nicht die Rede sein. Die Straßenführung sei bereits Gegenstand des auf die Antragsgegnerin übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 3 gewesen. Die Anwohner der vorhandenen H. Allee hätten deshalb, aber auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, mit einer entsprechenden Straßenplanung rechnen müssen. Die Verbindung zwischen R. straße und M. Straße sei Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 84. Die Begründung zu dem hier streitigen Plan lege zutreffend dar, dass die Fortführung der H. Allee bis zur R. straße auch dann erforderlich sei, wenn der Anschluss an die B 9 nicht erfolgen sollte. Der streitige Bebauungsplan ist im Verlauf des Normenkontrollverfahrens für einen Teilbereich im Wege des vereinfachten Verfahrens geändert worden (1. vereinfachte Änderung, Satzungsbeschluss vom 9. Februar 1999). Der Berichterstatter hat am 13. Oktober 2000 im Verfahren 10a D 129/97.NE einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 10a D 129/97.NE , 10a D 158/00.NE, 10a D 58/93.NE und 10a NE 17/89 sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Planaufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Antragsteller zu 2. ihren - in der mündlichen Verhandlung abgetrennten und unter dem Aktenzeichen 10a D 158/00.NE fortgeführten - Antrag zurückgenommen haben, ist das Verfahren eingestellt worden. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1. und 3. hat keinen Erfolg. I. Ihr Antrag ist zulässig. 1. Die Antragsteller sind antragsbefugt, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Sie haben mit ihrem - eingeschränkten - Normenkontrollantrag hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) als jedenfalls möglich erscheinen lassen. Ihre - im Plangebiet gelegenen - Grundstücke grenzen unmittelbar an den bereits vorhandenen Teil der H. Allee an, deren Verlängerung in östliche Richtung unter anderem Gegenstand des streitigen Bebauungsplans ist . Sie tragen vor, die Antragsgegnerin habe das ihnen als Anlieger zukommende Interesse, von einer planermöglichten Zunahme des Verkehrs auf dieser Straße nach ihrer Verlängerung und den damit einhergehenden Wirkungen verschont zu bleiben, fehlgewichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2. 98 - BVerwGE 107, 215 = NJW 1999, 592 und Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -. 2. Die Antragsteller haben ihr im Normenkontrollverfahren verfolgtes Begehren in zulässiger Weise auf die Festsetzungen beschränkt, in denen sie eine ihnen nachteilige Regelung sehen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren über sein Rechtsschutzbegehren disponieren und nur einzelne Regelungen der Satzung zur Überprüfung stellen darf. Der so beschränkte Antrag ist Ausgang der gerichtlichen Überprüfung, ohne dass allerdings diese Dispositionsbefugnis etwas über die Rechtsfolgen aussagt, die ein etwa festgestellter Fehler in Bezug auf die Gültigkeit der Satzung insgesamt hat. Dies ist eine Frage der Reichweite des gerichtlichen Ausspruchs, die von der Teilbarkeit der die Satzung ausmachenden Regelungen abhängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 1981 - 4 NB 3.91 - BRS 52 Nr. 36 und vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193. 3. Der Normenkontrollantrag ist auch noch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 242 der Antragsgegnerin leidet, soweit er zur Überprüfung steht, nicht an Mängeln, die seine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit zur Folge hätten. 1. Beachtliche Form- oder Verfahrensmängel liegen nicht vor. a) Soweit die Antragsteller unter ausdrücklichem Hinweis auf § 9 Abs. 8 BauGB Defizite in der Planbegründung aufzeigen wollen, folgt hieraus aus mehreren Gründen kein Verfahrensmangel. Die vom Rat der Antragsgegnerin inhaltlich gebilligte und dem streitigen Bebauungsplan beigefügte Planbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht. Sie stellt umfassend Anlass und Ziel der Planung dar. Sie enthält detaillierte Aussagen zu sämtlichen den Plan im Wesentlichen ausmachenden Festsetzungen. Die von den Antragstellern vermissten Ausführungen etwa zu den Gründen, von denen sich die Antragsgegnerin bei den Festsetzungen über die (neuen) Straßenverkehrsflächen unter Abwägung mit den widerstreitenden Interessen der Bürger im Plangebiet hat leiten lassen, sind unter den Ziffern 4.5 und 4.7 der Planbegründung in der gebotenen, auf das Wesentliche reduzierten Weise dargestellt worden. Dem Formerfordernis des § 9 Abs. 8 BauGB ist damit genügt. Etwaige Unvollständigkeiten in der Planbegründung wären im Übrigen gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als Formverstoß unbeachtlich. Darauf, dass eine auf die Verletzung von § 9 Abs. 8 BauGB bezogene Rüge hier auch nicht innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin angebracht worden ist, kommt es damit nicht einmal an. b) Die anderweitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erhobenen Verfahrensrügen, zur sog. Inter omnes- Wirkung fristgerecht angebrachter Rügen vgl. etwa Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl.; § 215 Rdn. 17 m.w.N., greifen ebenfalls nicht durch. Insbesondere ist die Beteiligung der Bürger im Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und 3 BauGB ohne Rechtsfehler durchgeführt worden. - Wie unstreitig ist, ist sowohl in der Offenlegung zwischen dem 9. April und 9. Mai 1996 als auch in der erneuten Offenlegung nach § 3 Abs. 3 BauGB zwischen dem 4. November und 4. Dezember 1996 eine Planzeichnung als Bebauungsplanentwurf ausgelegt worden, die den räumlich von der Planung Nr. 242 erfassten Bereich der Ortslage zutreffend dargestellt hat. Die zu den Gerichtsakten gereichten Offenlegungsexemplare bestätigen dies. Dementsprechend ist auch nur gerügt worden, dass die den jeweiligen Offenlegungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorausgegangenen Hinweisbekanntmachungen vom 27. März 1996 bzw. 25. Oktober 1996 eine Unrichtigkeit insoweit enthalten haben, als der jeweils mit abgedruckte Übersichtsplan mit seinen Gebietsgrenzen nicht vollständig identisch mit dem offengelegten Planentwurf bzw. dem als Satzung beschlossenen Plan gewesen ist. Diese Unrichtigkeiten haben vorgelegen. Die Übersichtspläne umfassten mit den aufgetragenen Umgrenzungen des planerfassten Gebiets drei kleinere Flurstücke (264, 265 und 266) am westlichen Rand des Plangebiets, die nicht Gegenstand dieser Planung gewesen sind. Gleichwohl führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegungsbekanntmachungen und damit der jeweils nachfolgend durchgeführten Auslegungen. Wie geklärt ist, vgl. etwa Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rdn. 23 m.w.N., muss die nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung, dem Zweck des Auslegungsverfahrens entsprechend, in Bezug auf die Bezeichnung des Planentwurfs, d.h. seines räumlichen Geltungsbereichs, die gebotene Anstoßfunktion erfüllen. Diese muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger seine Planbetroffenheit und die Möglichkeit, sich durch Anregungen und Bedenken an der beabsichtigten Planung zu beteiligen, bewusst zu machen. Gemessen hieran haben die jeweiligen Auslegungsbekanntmachungen die ihnen zukommende Aufgabe hinreichend erfüllt. Sie bezeichneten nicht nur die in Rede stehende Ortslage "Gartenstadt M. B. / H. Allee", sondern zeigten zudem durch Text "in etwa" die Grenzen des Gebiets auf, für den die Antragsgegnerin eine Bauleitplanung in Angriff genommen hat. Dort sind als Westgrenze die Baugrundstücke westlich der F. -von-der- L. -Straße benannt worden. Dass die jeweiligen Übersichtspläne in diesem Randbereich des Plangebietes drei bislang unbebaute kleinere Hinterland-Grundstücke als in die Planung einbezogen erfasst haben, kann ersichtlich nicht dazu führen, den Kreis der potentiell betroffenen und zur Wahrung ihrer Interessen "anzustoßenden" Bürger zu verengen und diese an ihrer Interessenwahrung zu hindern. Dass durch die zeichnerische Umgrenzung des planungserfassten Bereichs möglicherweise auch die Eigentümer der Parzellen 264, 265 und 266 angesprochen wurden, kann allenfalls zu einer - geringen - Erweiterung des "angestoßenen" Personenkreises geführt haben. Beachtliche Rechtsfehler folgen hieraus nicht. - Auch die Rüge, im Zuge der Auslegungen des Planentwurfs habe das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene und in der Entwurfsbegründung "als Anlage" hierzu angeführte Lärmschutzgutachten vom 22. Februar 1996 nicht bzw. nicht in hinreichender Weise den interessierten Bürgern zur Verfügung gestanden, woraus ein Verfahrensfehler folge, greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Gegenstand der Auslegung der Bauleitplan(entwurf) mit der (Entwurfs-)Begründung. Darüber hinausgehende Unterlagen müssen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht mit ausgelegt werden. Eine generelle Verpflichtung zur Auslegung weiter gehender als der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen ergibt sich über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch nicht aus seinem Zweck. Die Bürgerbeteiligung hat ihre wesentliche Aufgabe darin, der planenden Stelle Interessenbetroffenheiten deutlich zu machen sowie den Gemeindeeinwohnern Teilhabe am Planungsverfahren zu ermöglichen. Diesem Zweck genügt regelmäßig die Auslegung der in der Vorschrift bezeichneten Unterlagen. Sie ermöglichen eine Einschätzung der Auswirkungen der beabsichtigten Planung in dem Umfang, wie dies erforderlich ist, die Gemeinde auf etwaige Problembereiche hinzuweisen und zugleich den Bürgern Betroffenheiten zu verdeutlichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 172/95.NE -, BRS 60 Nr. 37 = NWVBl 1998, 359, m.w.N. Ob es im Einzelfall erforderlich sein mag, im Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die ausdrücklich dort angeführten Unterlagen hinaus weitere im bisherigen Verlauf des Aufstellungsverfahrens angefallene Unterlagen - etwa eingeholte Gutachten - mit auszulegen, um auf diesem Wege die aus dem Entwurfsplan ersichtliche und in der Entwurfsbegründung beschriebene Planung weiter zu ergänzen und im Einzelnen für den Interessierten nachvollziehbarer zu machen, vgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 unter Hinweis auf die - jedoch umfassenderen - Regelungen in § 73 Abs. 1 und 3 VwVfG, bedarf aus Anlass der hier streitigen Planung keiner abschließenden Entscheidung. Eine Verpflichtung zur Auslegung des hier in Rede stehenden Lärmschutzgutachtens würde nämlich, Sinn und Zweck der Regelung entsprechend, voraussetzen, dass ohne öffentliche Auslegung auch dieser Unterlage dem Bürger die Betroffenheit gerade durch Planungsabsichten, die mit diesem Gutachten und der dort behandelten Problemstellung in Zusammenhang stehen, nicht hinreichend präsent gemacht und er demgemäß an der Wahrung seiner Interessen im weiteren Planungsverfahren zumindest merklich eingeschränkt worden wäre. Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. In der ausgelegten Entwurfsbegründung, die insoweit mit dem Inhalt des Planentwurfes korrespondiert, sind nämlich die tragenden Aussagen des Gutachtens einschließlich seiner Empfehlungen zum passiven Lärmschutz bereits der Sache nach wiedergegeben worden. Besteht in einer solchen Situation ein weiter gehendes Informationsbedürfnis, erscheint es als zumutbar, wenn der interessierte Bürger wegen etwaiger weiter gehender Informationen an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Einblicknahme herantritt. Eine ins Gewicht fallende Erschwerung des Rechts auf Unterrichtung oder auf Wahrung eigener Belange oder Interessen im weiteren Planaufstellungsverfahren ist damit ersichtlich nicht verbunden. Erst recht hat dies zu gelten, wenn man die erneute - zwischen dem 4. November und 4. Dezember 1996 durchgeführte - Auslegung des Planentwurfs einbezieht. Die Antragsgegnerin hat hierzu unwidersprochen bereits in der Niederschrift über die Ausschusssitzung vom 12. Dezember 1996 darauf hingewiesen, dass das Lärmschutzgutachten an dem öffentlich bekannt gemachten Auslegungsort, nämlich im Raum 138 - Mittelraum zwischen den Fluren des Planungs- und Vermessungsamtes -, auf einem Tisch rückwärtig des ausgelegten Planentwurfs zur Einsichtnahme zur Verfügung stand und zudem auf einem Hinweisschild neben dem Planentwurf ein Ansprechpartner zur Beantwortung von Fragen bezeichnet war. Auch - und zumindest hier - bestand mithin für jedermann die Möglichkeit, leicht und ohne unzumutbare Schwierigkeiten über den Inhalt des Planentwurfes und der beigefügten Entwurfsbegründung hinaus etwa weiter gewünschte Detail- Informationen zu erhalten. - Sonstige nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensmängel sind nicht geltend gemacht worden. Für das Vorliegen von Form- und Verfahrensmängeln, die auch ohne (fristgemäße) Rüge beachtlich sind, besteht kein Anhalt. 2. Der Bebauungsplan 242 ist, soweit er zur Überprüfung steht, auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. a. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung der Planung ist nicht zweifelhaft. Was im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sich die Gemeinde in der Bauleitplanung setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die bauleitplanerischen Regelungen in den gesetzlichen Grenzen zu treffen, die ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 = BauR 1999, 1136 m.w.N. Von letzterem kann hier nicht die Rede sein. Die Planung ist, wie aus den eingehenden Darlegung in der Planbegründung folgt, von der Zielrichtung getragen, die besondere und über die Jahrzehnte gewachsene städtebauliche Eigenart des Siedlungsbereichs "Gartenstadt M. B. ", die durch eine großzügige aufgelockerte Villenbebauung in parkartiger Landschaft geprägt ist, zu sichern und einer behutsamen Weiterentwicklung zuzuführen. Für das Weiterverfolgen dieser städtebaulichen Ziele, zu denen nach der Beurteilung der Antragsgegnerin auch die entsprechenden Erschließungs- und Freiraumplanungen im Gefüge der angrenzend geltenden qualifizierten Bebauungspläne hinzutreten, bestand Anlass, nachdem sich zunächst die Nichtigkeit des den streitigen Bereich erfassenden Bebauungsplans Nr. 159 abzeichnete und nachfolgend im Verfahren der Planaufstellung des hier streitigen Plans auch durch den Senat festgestellt worden ist. Die dem Bebauungsplan Nr. 242 zugrunde liegenden und entsprechend verlautbarten städtebaulichen Motive werden nicht in ihrer Tragfähigkeit durch das Vorbringen der Antragstellerin im Verfahren 10a D 129/97.NE gemindert, der Satzungsgeber habe sein Planungsermessen wegen der von der Antragsgegnerin eingegangenen Verpflichtungen aus einer mit einem Anlieger im Jahre 1990 geschlossenen Umlegungs- und Nutzungsvereinbarung nicht frei ausüben können. Die Frage nach einer etwaigen Vorwegbindung der Gemeinde betrifft, wie geklärt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 4 BN 51.98 - und Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309, in aller Regel den Bereich der Abwägung. Eine im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB erhebliche "vor aller Abwägung" stehende Bindung mag zwar gegeben sein können, wenn für die Planung von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes Interesse streitet, mit ihr vielmehr allein außerhalb des Gesetzes stehende Ziele verfolgt werden, etwa ausschließlich die Vermeidung sonst zu besorgender finanzieller Lasten. Hiervon kann aber nach dem Gewicht der für die hier streitige Bauleitplanung angeführten Gründe keinesfalls gesprochen werden. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, der Rat der Antragsgegnerin habe sich durch die in diesem Vertrag enthaltenen Abreden, die ihren Ausgang in einem Umlegungsverfahren auf der Grundlage des Bebauungsplans 159 gefunden haben, in irgendeiner Weise in seiner planerischen Entscheidung leiten lassen. Die von der Antragstellerin des Verfahrens 10a D 129/97.NE angeführten Aktenvermerke, die Dienstkräfte der Verwaltung der Antragsgegnerin im Mai 1995 gefertigt haben, sind hierfür unergiebig. Sie betreffen allenfalls den von diesen Dienstkräften seinerzeit als sachdienlich angesehenen Zeitablauf der Neuplanung. Darauf, dass der in dem angeführten Vertrag angesprochene Zeitraum eines Jahres, innerhalb dessen nach Wegfall des Bebauungsplans 159 eine Neuplanung Rechtsverbindlichkeit hätte erlangen müssen, um Rückzahlungsansprüche zu vermeiden, hier bei Satzungsbeschluss im Dezember 1996 ohnehin bereits deutlich abgelaufen war, kommt es damit nicht einmal an. Das von dieser Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben dieses Grundeigentümers vom 17. März 1987 an die Antragsgegnerin, mit dem seine auf den Bebauungsplan 159 bezogenen Wünsche bekräftigt wurden, gibt für eine hier beachtliche planerische Vorwegbindung gleichfalls nichts her. Die gemeindliche Bauleitplanung kann - selbstverständlich - auch die privaten Interessen von betroffenen Grundeigentümern, etwa an einer bestimmten Ausformung entsprechender Baurechte, aufgreifen, ohne dass hierdurch dem Plan die städtebauliche Rechtfertigung fehlte. Entscheidend für die Beachtung der aus § 1 Abs. 3 BauGB folgenden Anforderungen ist allein, ob die jeweilige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und dadurch motiviert ist, den betreffenden Raum nach Maßgabe der durch das Gesetz bestimmten Bindungen letztlich von der Gemeinde selbst sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dem Planverfahren vorgelagerte Besprechungen oder Abstimmungen sind dabei nicht von vornherein zu beanstanden. Sie können oftmals geradezu unerlässlich sein, um eine sachangemessene und im Konsens mit den Betroffenen effektiv zu realisierende Planung zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 sowie Urteil vom 5. Juli 1974, jeweils a.a.O. b. Die von den Antragstellern zu 1. und 3. beanstandeten Festsetzungen werden von hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen getragen und sind jeweils hinreichend bestimmt. aa. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den öffentlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) sind nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf den durch den streitigen Plan ermöglichten Lückenschluss zwischen der vorhandenen H. Allee und der vorhandenen R. straße die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB folgenden Anforderungen gewahrt. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Diese Erfordernisse beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Lediglich die Notwendigkeit, überhaupt abzuwägen, betrifft wegen ihres Inhalts nur den Abwägungsvorgang. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des streitigen Plans beachtet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragsteller greifen nicht durch. Eine Erfassung und Abwägung der für und gegen gerade auch die Straßenplanung streitenden Belange hat stattgefunden. Der Rat der Antragsgegnerin hat die privaten Belange namentlich der Anlieger des vorhandenen Teils der H. Allee ordnungsgemäß ermittelt und sie mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Er hat auf der Basis der vorbereitenden Entschließungen seines Ausschusses die gegen diese Straßenplanung vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Anlieger zur Kenntnis genommen und ausführlich mit den für die Planung streitenden Belange abgewogen. So ist in der Planbegründung unter Ziffer 4.7 - letzter Absatz - folgendes ausgeführt worden: " Der Anschluß der H. Allee an die R. straße kann zwar für die Anlieger dieses Knotenpunktes und der R. straße zu mehr Verkehr führen; da es sich aber um reine Anliegerstraßen von - in Relation zur Siedlungsfläche - wenigen, durch letztendlich von "Sackgassen" erschlossenen Baugrundstücken handelt, ist der für eine lärmschutztechnische Berechnung maßgebliche DTV-Wert (DTV = durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge) so gering, daß die in DIN 18005 empfohlenen Planungsrichtwerte bzw. in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte unterschritten werden. Von Festsetzungen zu Lärmschutzanlagen oder -maßnahmen wird daher abgesehen. Der im Sinne des Immissionsschutzes geringe Mehrverkehr wird für die Anlieger als zumutbar betrachtet. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- (und Arbeits-) verhältnisse wird nicht erkannt. Da der Bebauungsplan keine Einfriedungen ausschließt, bleibt es den Grundstückseigentümern unbenommen, entsprechende Wände oder Mauern zu errichten." In Ziffer 4.5 der Planbegründung ist darüber hinaus zur Erforderlichkeit der festgesetzten Fläche zur Verlängerung der H. Allee ausgeführt worden: "Der aufgrund von ehemaligen Bauleitplänen parzellierte, gleichwohl noch nicht ausgebaute östliche Teil der H. Allee ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Dies ist unter dem Aspekt der Erschließung der Bauflächen an der H. Allee über kurze Wege unverzichtbar, da es nicht zumutbar ist, den Erschließungsverkehr von der M. Straße über den Umweg H. straße bzw. F. straße und F. -von-der- L. -Straße zur H. Allee zu führen." Soweit gerügt worden ist, die Antragsgegnerin habe sich unter Verletzung der aus dem Abwägungsgebot folgenden Erfordernisse auf eine Betrachtung und Gewichtung der nachbarrelevanten Wirkungen der Verkehrsplanung beschränkt, die unmittelbar Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242 ist, greift dies ebenfalls nicht durch. Allerdings zielen die Darlegungen in der Planbegründung schwerpunktmäßig auf die Behandlung der verkehrlichen Auswirkungen ab, die nach der Beurteilung des Rats entstehen, wenn die H. Allee in östliche Richtung bis zur R. straße weitergeführt wird. Wegen des weiteren Anschlusses der (verlängerten) H. Allee an die M. Straße (B 9) ist darauf verwiesen worden, dies sei nicht Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242, vielmehr des "rechtskräftigen" Bebauungsplans Nr. 84. Dieser sei bereits der gerichtlichen Normenkontrolle unterzogen worden und in dem dort ergangenen Urteil vom 24. April 1995 - 10a D 58/93.NE - im Wesentlichen unbeanstandet geblieben . In diesem Urteil, das mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, hat der Senat in Bezug auf die dort angebrachte Rüge, durch die geplante Herstellung des Verbindungsstücks der H. Allee zwischen M. Straße und R. straße sowie des weiter geplanten, im Plangebiet Nr. 159 liegenden Teilstücks der H. Allee werde eine Straße mit "erheblicher Verkehrsbedeutung" und "erhöhtem Verkehr über die R. straße" geschaffen werden, u.a. ausgeführt: "Der Rat hat sich auch hinreichend mit der Verkehrsbelastung der Anlieger der R. straße und im Bereich der geplanten Verbindung zwischen M. Straße und H. Allee durch die Neuanlage dieses Straßenteilstücks und mit der Abbindung der Blumenstraße von der M. Straße und letztlich auch der Anlieger an der H. Allee insgesamt (obwohl es darauf nicht entscheidend ankommt) befaßt.....Die R. straße ist zwischen der B. straße und der H. Allee auch geeignet, diesen zusätzlichen Verkehr zu bewältigen, da ihre Fahrbahn ausweislich der Darstellung im Bebauungsplan Nr. 84 5,50 m breit ist und damit nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85) Ausgabe 1985, die als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus allgemeine Anhaltspunkte für die Entscheidung über die Straßenausbaubreite liefern, selbst noch als Sammelstraße bis zu 500 Kraftfahrzeuge (PKW und LKW) pro Stunde in Spitzenzeiten aufnehmen kann..... Auch die Verkehrsbelastung der Anlieger am geplanten Verbindungsstück der H. Allee zwischen M. Straße und R. straße sowie an der H. Allee, die teilweise geplant, teilweise vorhanden war, hat der Rat der Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt.....Schon durch diese Bebauungsstruktur hält sich der Ziel- und Quellverkehr der H. Allee in einem für ihre Anlieger ohne weiteres zumutbaren Rahmen, wobei die Verkehrsbeeinträchtigungen für die Anlieger zusätzlich dadurch gemindert werden, daß parallel zur H. Allee im Norden sowohl die F. straße als auch die H. straße jeweils mit Anbindung an die M. Straße verlaufen und der von den Grundstücken, die durch diese Straßen erschlossen sind, ausgehende Verkehr über diese Straßen abgeleitet wird." Der Rat hat, wie die Planaufstellungsvorgänge und gerade die abschließende Planbegründung belegen, diese gerichtliche Beurteilung nochmals aus seiner eigenen planerischen Sicht bekräftigt und sie sich auch für den hier streitigen Plan zu eigen gemacht. Diese Vorgehensweise ist unter Abwägungskriterien fehlerfrei. Der 11a-Senat des erkennenden Gerichts hat sich in seinem Urteil vom 28. August 1996 - 11a D 125/92.NE - BRS 58 Nr. 17 = NVwZ-RR 1997, 686 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Gemeinde bei der Planung des "letzten Teilabschnitts" einer Verbindungsstraße, deren gesamte Zügigkeit Gegenstand mehrerer - zeitlich gestaffelter - Bebauungspläne ist, nur die in der Planung des letzten Abschnitts widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen und Belange in die Abwägung einbeziehen muss, oder ob sie auch quasi rückschauend auf die bis dahin rechtswirksam geplanten (ggf. auch schon realisierten) Teilabschnitte zu prüfen hat, ob die Verwirklichung des Gesamtkonzeptes erneut zur Disposition steht. Er hat dabei auf die Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung als Ausprägung des Abwägungsgebotes abgehoben und für die angesprochene Situation auf die Grundsätze über eine etwaige Rechtspflicht zur Änderung von Bebauungsplänen und die dabei zu beachtenden Maßstäbe verwiesen. Eine solche Rechtspflicht zur Änderung der Bauleitplanung kommt dabei namentlich in Betracht, wenn eine erhebliche Abweichung der wirklichen Entwicklung von den ursprünglichen Planungsvorstellungen, die den vorausgegangenen Planungsabschnitten zugrunde lagen, festzustellen ist. Der 11a-Senat hat in dem oben genannten Urteil zugleich darauf hingewiesen, dass es beanstandungsfrei ist, wenn der Plangeber bei der Festsetzung des "letzten Abschnitts" einer bereits in Teilen realisierten Verbindungsstraße berücksichtigt, dass die Anwohner der bereits ausgebauten Straßenabschnitte schon seit Jahrzehnten durch den geplanten Lückenschluss "vorbelastet" sind, sie nämlich bei diesen Gegebenheiten damit rechnen mussten, dass "so etwas geschieht". Der erkennende Senat folgt diesen Grundsätzen. Er kann auf dieser Grundlage keine Anhaltspunkte dafür feststellen, die es geboten hätten, die bereits abgeschlossenen Planungsschritte für die Fortführung der H. Allee bis zur M. Straße wegen einer relevanten Veränderung der hierfür seinerzeit bestimmend gewesenen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erneut zur Disposition zu stellen. Im Planaufstellungsverfahren (vgl. Ziffer 12 der Beratungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses vom 20. Juni 1996) ist dementsprechend zutreffend ausgeführt worden: "Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf legt ausführlich die Erforderlichkeit des Ausbaus des östlichen Abschnitts der H. Allee im Planbereich dar. ... Es ist richtig, daß der östlich anschließende Bebauungsplan Nr. 84 rechtskräftig ist und den Anschluß der H. Allee an die M. Straße/B 9 vorsieht. Dies hat die Begründung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 242 nicht bestritten. Auch mit einem Anschluß an die M. Straße wird die H. Allee eine Erschließungsstraße für den südlichen Teil der Gartenstadt M. bleiben. Es wird in keiner Weise erkannt, inwieweit die H. Allee innerhalb des Planbereiches einen "Schleichweg" bzw. eine "Alternative für Staugeplagte" sein soll. Die H. Allee endet - mit oder ohne Anschluß an die M. Straße - in der Gartenstadt M. B. und kann so für keinerlei Umfahrung eines Staus auf der M. Straße/B 9 - und nur der dortige Stau kann gemeint sein - (einen Schleichweg bzw. eine Umfahrung) bilden. Die Nutzer des gegen Ende der Eingabe näher beschriebenen "Schleichweges" haben ihre Fahrquellen und -ziele ausschließlich in der Gartenstadt M. B. und verursachen somit reine Anliegerverkehre. Auch wenn die Zahlen so gering sind, daß sie keinerlei unzumutbare Zustände nach sich ziehen, sollten diese Verkehre möglichst gleichmäßig auf mehrere Straßen, so - neben H. straße und F. straße - auch auf die H. Allee, verteilt werden." Der Vortrag der Antragsteller dieses Verfahrens und des Verfahrens 10a D 129/97.NE, über das zugleich verhandelt worden ist, lässt nichts dafür erkennen, was eine gegenteilige Beurteilung auch nur nahe legen könnte. Bereits im Durchführungsplan der ehemaligen Gemeinde B. (förmlich festgesetzt am 3. März 1961) war die Linienführung und der Durchbau der H. Allee festgesetzt. An dieser Planung ist stets festgehalten worden, so dass die Anwohner dieser Straße insoweit seit Jahrzehnten planerisch "vorbelastet" sind und mit dem Durchbau rechnen mussten. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die vorbezeichneten Grundsätze um so mehr gelten, wenn dem "letzten Teilabschnitt" einer mehrteilig durch verschiedene Bebauungspläne geplanten Straßenführung zugleich eine eigenständige verkehrliche Funktion zugewiesen wird, die dieser Abschnitt auch ohne Verwirklichung der weiteren Straßenabschnitte haben kann und soll. Der Rat der Antragsgegnerin hat ein solches Ziel nach dem Inhalt der Planbegründung mit dem im Bebauungsplan Nr. 242 ermöglichten Lückenschluss zwischen dem vorhandenen Teil der H. Allee und der R. straße eigenständig verfolgt. Er hat diesen neuen Abschnitt der H. Allee als notwendig angesehen, um die Erschließung der diesem Bereich zuzuordnenden (vorhandenen und künftig weitergehend ermöglichten) Bebauung über kurze Wege, nämlich nach Norden unter Inanspruchnahme der R. straße mit ihrem Anschluss über die F. straße an die B 9 bzw. nach Süden über die B. straße zu ermöglichen. Er hat sich dabei, wie aus seinen Ausführungen in der Planbegründung folgt, davon leiten lassen, die Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs im Zusammenhang mit der Bebauung längs der H. Allee künftig nicht mehr über die längeren Wege (Inanspruchnahme der F. straße, der F. -von-der-L. -Straße bzw. der H. straße) zu führen. Er verfolgt damit in nachvollziehbarer Weise eine möglichst umwegfreie und verkehrsverteilende Erschließungssicherung für diesen Bereich. Diese konzeptionelle Entscheidung zur Verteilung der jeweiligen Erschließungs- und Andienungsverkehre betrifft den Kernbereich der der Gemeinde zukommenden Planungshoheit. Vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 1997 - 10a D 41/95.NE - BRS 59 Nr. 2. Hiergegen gerichtete Angriffe mit der Begründung, andere Konzepte seien "tauglicher" oder auch nur in gleicher Weise vertretbar, sind nicht geeignet, die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung in Zweifel zu ziehen. Abwägungsfehler sind nicht festzustellen. Der Rat der Antragsgegnerin hat zutreffend zugrunde gelegt, dass nach der Struktur des Wohngebietes und nach der gewollten Verteilung des Verkehrsaufkommens auf mehrere, letztlich an einem Waldgebiet stumpf endende Straßen ein derart geringer Mehrverkehr für die Anlieger insbesondere der H. Allee zu erwarten ist, dass die damit einhergehenden Wirkungen für diese Anlieger ohne weiteres zumutbar sind. Die dem Senat vorliegenden Planunterlagen bestätigen diese Einschätzung, die auch bereits im Urteil vom 24. April 1995 a.a.O. ohne Beanstandung geblieben ist. Hieran wird festgehalten. Einer ins einzelne gehenden lärmtechnischen Berechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen in Bezug auf die angrenzende Bebauung bedurfte es nicht, weil bereits eine Grobabschätzung keine Zweifel daran lässt, dass die für die Straßenplanung geltenden Grenzwerte bzw. Orientierungswerte auch nur annähernd erreicht werden könnten. Davon, dass die den Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242 bildende Trasse zur Verlängerung der H. Allee wegen einer einseitig fehlenden Ausrundung der festgesetzten Straßenverkehrsfläche im Einmündungsbereich mit der R. straße bzw. einer weiter verlängerten H. Allee zu einer Unübersichtlichkeit oder sogar zu einer Gefahrenlage führt, kann nicht die Rede sein. Die festgesetzte Trasse lässt nach den gegebenen Querschnitten einen - auch verkehrsberuhigten - Ausbau der Kreuzung in der Form zu, der den hieran zu stellenden Anforderungen entspricht. Der Straßenausbau im Detail ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Plans. Er durfte dem nachgehenden Planvollzug zugewiesen werden. Wenn der Rat mit Rücksicht auf das Eigentumsrecht der Antragstellerin des Verfahrens 10a d 129/97.NE davon abgesehen hat, ihr Grundstück im Randbereich der geplanten Kreuzung in Anspruch zu nehmen, wie dies noch im Bebauungsplan Nr. 159 vorgesehen war, zeigt dies allenfalls das Bestreben der Antragsgegnerin auf, die Belange der Angrenzer so weit, wie es das verfolgte Plankonzept noch ermöglicht, zu schonen. Hieraus eine sachwidrige Verkehrsplanung ableiten zu wollen, hätte zu den Abwägungskriterien, von denen sich der Rat hat leiten lassen, keinerlei Bezug. bb. Die am südlichen Rand des Plangebiets auf einem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstück festgesetzte Fläche für einen Spielplatz (hier: Typ B, vgl. RdErl. des Innenministers NW vom 31. Juli 1974, SMBL NW 2311) ist beanstandungsfrei. In einem reinen Wohngebiet ist die Planung eines Kinderspielplatzes als sozial adäquate Ergänzung der Wohnbebauung, möge diese auch im Einzelnen noch so großzügig sein, grundsätzlich zulässig. Ob und inwieweit ein Bedarf hierfür gedeckt werden soll, hat die Gemeinde in eigener Verantwortung nach sachgerechten Kriterien zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1993 - 7a D 146/92.NE - Die hierauf bezogenen Erwägungen der Antragsgegnerin halten diesen Anforderungen in jeder Hinsicht stand. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Sie berücksichtigt die sich aus der Abtrennung des Rechtsschutzgesuchs der vormaligen Antragsteller zu 2. ergebenden Kostenfolgen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.