Urteil
3 A 942/92
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1110.3A942.92.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Erben des verstorbenen früheren Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Erben dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Erben des verstorbenen früheren Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Erben dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger, Erben des früheren Klägers und Berufungsführers , sind Eigentümer des , Gemarkung , Flur 5, Flurstück 2617 (früher: Flurstücke 798, 1139, 1203 und 1037). Die Herstellung des Weges erfolgte im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf dem damals einheitlichen und im Eigentum von stehenden Flurstück 797, in dessen Rahmen westlich des eine Vielzahl von Wohnhäusern errichtet wurde. Anlässlich dieses Bauvorhabens schlossen die Beteiligten am 4. Oktober 1961 einen Erschließungs- und Anbauerlaubnisvertrag, der in § 9 bestimmte: "Alle im Lageplan vom Februar 1961 ausgewiesenen Zugangswege zu den Wohnhäusern, Garagen und sonstigen Bauten sowie der an der östlichen Grundstücksgrenze projektierte Weg verbleiben im Eigentum des Bauherrn. Dieser ist verpflichtet, die Wege ausreichend auszubauen, zu kanalisieren und zu beleuchten und dauernd zu unterhalten." Unter dem 18. Oktober 1963 erteilte die Beklagte eine Bescheinigung zu Beleihungszwecken, in der es u.a. heißt: "Der und sind gem. Anbauerlaubnisvertrag vom 4.10.1961 durch den Bauherrn als Unternehmerstraßen unter Aufsicht des Tiefbauamtes der Stadt anzulegen, zu befestigen, zu kanalisieren und zu beleuchten, und zwar nach den stadtseitig genehmigten Ausbauplänen. Der vorläufige Ausbau der beiden Straßen ist zugleich mit den Bauarbeiten für die Häuser auszuführen und so zu beschleunigen, daß die Ar- beiten spätestens dann fertig sind, wenn die Häuser bezogen werden. Spätestens nach 2 Jahren müssen die Straßen bedingungsgemäß fertig gestellt sein. Die laufenden Strom- und Unterhaltskosten gehen zu Lasten des Eigentümers bis zur Übernahme der Straßen durch die Stadt auf "Öffentliche Wege und Gewässer"." Nach Errichtung der Wohngebäude veräußerte diese zusammen mit entsprechenden Grundstücksflächen an Ein- zelerwerber. Anteilig wurden auch Zugangswege übertragen. Der verblieb indessen im Eigentum von . Unter dem 12. Mai 1965 erteilte die Beklagte den Eigentümern der Grundstücke 57/59 und 61 und unter dem 27. September 1965 dem Eigentümer des Grundstücks 65 Bescheinigungen zu Beleihungszwecken, in denen ausgeführt ist: "... Nach diesen Verträgen liegt das ehemalige ungeteilte Grundstück an der , die öffentlich ist und zwei proj. Straßen, jetzt mit und bezeichnet, die wie angegeben von H. selbst auszubauen sind. Nach erfolgtem Ausbau dieser beiden Straßen, wie vertraglich vereinbart, sollen sie von der Stadt übernommen und dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden." Am 8. März 1965 wurde der für die Beklagte aufgelassen und mit Verfügungen vom 13. Mai 1965 und 4. März 1968 dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet. Mit Schreiben vom 10. März 1966 wandte sich an die Beklagte und empfahl, "daß auch der , der bisher nicht öffentlich werden sollte, aber eine Ausbaubreite von 3,0 m hat, u. mit entsprechender Beleuchtung versehen ist, als öffentlicher Wohnweg anerkannt würde. (...) Bei Abfassung des Kaufvertrages für die Parzellen 1251 und 1279 könnte hiermit gemeinsam auch der miterledigt werden." Mit Schreiben vom 20. April 1966 teilte die Beklagte mit, der sei nicht entsprechend den Richtlinien über die Anlegung von Wohnstraßen aus- gebaut worden. Eine Übernahme des Weges sei deshalb nicht möglich. Am 6. Mai 1968 beantragte erneut die Übernahme des . Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. Die Beklagte berief sich auf die Regelung in dem Vertrag von Oktober 1961 und stellte eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs BR 126 dahingehend in Aussicht, dass für den keine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche, sondern als Privatweg erfolge. Am 17. April 1970 trat der Bebauungsplan BR 126 in Kraft, der für den wei- terhin die Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" enthielt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1976 stellte wiederum einen Antrag auf Übernahme des und berief sich auf die Festsetzung im Bebauungsplan BR 126. Auf diesen Antrag hin erklärte sich die Beklagte grundsätzlich zur Übernahme des bereit, sofern auf seine Kosten verschiedene bauliche Verbesserungen des Weges vornehme. Die auf dieser Basis begonnenen und unter Einbeziehung der Anlieger des über viele Jahre fortgesetzten Verhandlungen führten zu keiner einvernehmlichen Lösung. Am 4. Oktober 1988 hat Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, den als öffentliche Verkehrsfläche zu übernehmen. Auf die Einhaltung der inzwischen gültigen Ausbauvorschriften könne es nicht ankommen. Der sei seinerzeit nach Maßgabe der Baupläne und den Weisungen der Beklagten ausgebaut und dann auch abgenommen worden. Bereits im Jahre 1963 habe der damalige Leiter des Tiefbauamtes der Beklagten, Herr , nach Abstimmung mit dem Planungsamt den Wunsch geäußert, den als öffentliche Verkehrsfläche zu übernehmen. Es sei eine entsprechende mündliche Vereinbarung getroffen worden, die schließlich in der Bescheinigung vom 18. Oktober 1963 bestätigt worden sei. Hätte die Beklagte damals diesen Wunsch nicht geäußert, wäre der ebenso wie die anderen Zugangswege an die Erwerber der Hausgrundstücke anteilig übertragen worden. Als privater Eigentümer müsse er für die Unterhaltung des Weges jährlich erhebliche Beträge für Strom, Versicherung, Grundsteuer und Unterhaltung aufwenden. Es gehe nicht an, dass er ohne jeden eigenen Nutzen Wegeflächen zur öffentlichen Benutzung zur Verfügung stellen müsse. hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den in , (Gemarkung , Flur 5, Flurstück 2617) als öffentliche Verkehrsfläche zu übernehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Eine Übernahme des komme nur in Betracht, wenn er entsprechend den einschlägigen Richtlinien ausgebaut sei. Dies sei bisher nicht der Fall. Bis dahin sei gemäß § 9 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 verpflichtet, den zu unterhalten. Die Anliegerbescheinigung vom 18. Oktober 1963 habe diesen Vertrag nicht geändert, sondern sei lediglich zu Beleihungs- zwecken ausgestellt worden. Sie enthalte dementsprechend nur Aussagen über die zu zahlenden Erschließungsbeiträge. Auch im Übrigen sei eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme des nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Übernahmeanspruch folge nicht aus dem am 4. Oktober 1961 geschlossenen Vertrag. Dort sei in § 9 vielmehr geregelt, dass der Weg im Eigentum von verbleiben und von ihm dauernd unterhalten werden solle. Eine Verkehrung dieser Regelung in ihr Gegenteil, nämlich in einen Übernahmeanspruch, überschreite die Grenzen der Vertragsanpassung. Überdies sei ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zu erkennen. Die der vertraglichen Regelung zugrunde liegende Vorstellung der Beteiligten, dass mit dem eine dauerhaft private Zuwegung geschaffen werde, treffe nach wie vor zu. Zu einer wirksamen nachträglichen Abänderung von § 9 des Vertrages sei es nicht gekommen. Sie hätte als Änderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wie auch nach § 56 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 28. Oktober 1952 der Schriftform und nach letztgenannter Vorschrift auch der Unterschriften des Gemeindedirektors oder eines Stellvertreters sowie eines vertretungsberechtigten Beamten bedurft. Als Erklärung, die auf die Übertragung des Eigentums an Grundstücken gerichtet gewesen sei, sei darüber hinaus eine notarielle Beurkundung nach § 313 BGB erforderlich gewesen. Im Übrigen habe lediglich vorgetragen, er sei mit Herrn "einig" gewesen, dass er den Weg nicht den Erwerbern der anliegenden Wohn- grundstücke übertrage, weil eine Übernahme durch die Beklagte in Betracht gekommen sei. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich nicht, dass Herr im Namen der Beklagten eine rechtsverbindliche Erklärung betreffend der Übernahme des Weges habe abgeben wollen. Dies gelte um so mehr, als in der mündlichen Verhandlung selbst davon gesprochen habe, er habe angenommen, Herr werde alles Weitere veranlassen. Entsprechend habe sich die Beklagte seit 1966 immer wieder auf den privaten Charakter des Weges berufen und eine Übernahme von - damals wie heute - nicht erfüllten Bedingungen abhängig gemacht. Auch die von in Bezug genommenen Beleihungsbescheinigungen rechtfertigten - ebenso wie die Festsetzung des als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan BR 126 - keine andere Beurteilung. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folge auch im Übrigen kein Übernahmeanspruch. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf "Planverwirklichung", da durch die Planfestsetzung an der Nutzung der Grundfläche als Wegeparzelle, zu der er sich auf Dauer vertraglich verpflichtet habe, nicht gehindert sei. Ein Übernahmeanspruch könne schließlich auch nicht unter Schadensersatz- gesichtspunkten bejaht werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine verschuldete Pflichtverletzung der Beklagten. Dass es sich bei den Gesprächen mit Herrn um mehr als lediglich um bloße Vorgespräche gehandelt habe, sei nicht ersichtlich. Gerade mit Blick auf die bestehenden Formerfordernisse hätte dies - auch wegen seiner Erfahrung als ehemaliger Bediensteter der Beklagten im Planungsbereich - erkennen müssen. Mit der fristgerecht eingelegten Berufung machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Der Vertrag vom 4. Oktober 1961 sei gemäß § 125 BGB formnichtig, weil die Vereinbarung eine - wenn auch bedingte - Verpflichtung zur Grundstücksübertragung begründet habe und damit § 313 BGB unterfalle. Die Erschließungslast sei folglich bei der Beklagten verblieben. Falls die einfache Schriftform genügen sollte, bestehe ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz dahin, dass die Beklagte verpflichtet sei, den zu übernehmen. Die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse hätten sich wesentlich geändert. Die in § 9 des Er- schließungsvertrages geregelte Verpflichtung von , den "dauernd zu unterhalten", sei bei Abschluss des Vertrages von keiner Partei dahin verstanden worden, dass den "für immer und ewig" zu unterhalten habe, sondern habe nur so lange gelten sollen, wie der in seinem Eigentum stehende den Charakter eines Privatweges trage. Ursprünglich sei geplant gewesen, das Eigentum am anteilig den Erwerbern der anliegenden Wohnhäuser zu übertragen. Dies bestätige eine Aktennotiz des damaligen Notars vom 20. Dezember 1961 sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Erklärungen des damaligen Architekten und Geschäftsführers der , Herrn , sowie des Herrn , gleichfalls ehemaliger Geschäftsführer der Firma . Von dieser Verfahrensweise sei nur deshalb Abstand genommen worden, weil die Stadtoberbauräte und mitgeteilt hätten, nunmehr sei eine unmittelbare Anbindung des Fußweges an den mit den dortigen Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und aus diesem Grund die Übernahme des durch die Stadt beabsichtigt. habe sich als ehemaliger langjähriger Mitarbeiter der Beklagten auf diese Zusagen verlassen dürfen. Dass die Beteiligten sich nach Abschluss des Vertrages auf diese abweichende Handhabung geeinigt hätten, bestätige auch die Bescheinigung vom 18. Oktober 1963. Erkennbar bezögen sich nur die ersten beiden Absätze der Bescheinigung auf Angaben zu Beleihungszwecken. Im Übrigen enthalte die Bescheinigung eine schriftliche Bestätigung der mündlich getroffenen Vereinbarung. Die Absicht der Beklagten, den zu übernehmen, belegten gleichfalls die unter dem 12. Mai 1965 und unter dem 27. September 1965 zu Gunsten mehrerer Anlieger des ausgestellten Bescheinigungen zu Beleihungszwecken. Entsprechend den Zusagen der Beklagten sei im Bebauungsplan BR 126 der als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen worden. Die Beklagte habe mithin eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse herbeigeführt, die ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung unzumutbar mache. Es verstoße nicht nur gegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, sondern auch gegen Treu und Glauben, wenn der Eigentümer eines Privatweges die Kosten einer als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Straße dauerhaft und ohne irgendeinen eigenen Vorteil zu tragen habe. Der Anpassungsanspruch bestehe dabei rückwirkend zum 17. April 1970, dem Tag, an dem der Bebauungsplan BR 126 in Kraft getreten sei. Ferner sei ein Übernahmeanspruch bezüglich des gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gegeben. Ein solcher Anspruch unterfalle gemäß §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 17 a Abs. 5 GVG der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts. Der Bebauungsplan BR 126 sei rechtswirksam. Der rechtlich an sich zutreffende Hinweis in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes "Entschädigungsangelegenheiten können im Planfestsetzungsverfahren nicht behandelt werden" begründe keinen Bekanntmachungs-, sondern allenfalls einen Abwägungsmangel, der gemäß § 244 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB spätestens bis zum 30. Juni 1994 schriftlich gegenüber der Beklagten hätte geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen schlage ein etwaiger Abwägungsmangel auf das Planungsergebnis nicht durch. Entschädigungspflichtige Festsetzungen enthalte der Bebauungsplan zumindest in dem hier betroffenen Bereich allenfalls hinsichtlich der erstmals ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen. Diese Festsetzungen für den und den hätten nur selbst betroffen. An der notwendigen konkreten Möglichkeit, dass der Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnte, fehle es deshalb. Gemäß § 233 Abs. 2 BauGB n.F. gälten die Grundsätze der Planerhaltung auch für Altrecht. Sei der Bebauungsplan entgegen Vorstehendem als nichtig anzusehen, so habe die Beklagte eine Berufung auf diesen Umstand verwirkt, da den Übernahmeanspruch unter Berufung auf den rechtskräftigen Bebauungsplan bereits im Jahre 1976 geltend gemacht habe und die Beklagte in den Folgejahren ihm gegenüber nie einen Zweifel daran gelassen habe, dass sie den Bebauungsplan als wirksam ansehe. Ihnen - den Klägern - sei es mit Rücksicht auf die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für den wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten, das Grundstück zu behalten. Zwar seien durch diese Festsetzung keine fühlbaren Vermögensnachteile eingetreten; darauf komme es aber auch nicht entscheidend an. Der Gesetzeswortlaut fordere keine unmittelbare Kausalität zwischen der Festset- zung des Bebauungsplans und einem Vermögensnachteil des Eigentümers. Ausreichend sei vielmehr, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans im offensichtlichen Widerspruch zur interessengerechten Risiko- und Lastenverteilung zwischen den Parteien stehe. Dies sei spätestens seit Inkrafttreten des Bebauungsplans BR 126 mit der Ausweisung des als öffentliche Verkehrsfläche der Fall. Ihre alleinige Kostentragungspflicht stehe im Widerspruch zu § 129 BauGB. Eines Antrages auf Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BauGB) bedürfe es nicht. Dieser spiele nur im Enteignungsverfahren vor der Baulandkammer eine Rolle und sei dort als Sachurteilsvoraussetzung anzusehen, nicht aber in dem vorliegenden Verfahren. Entsprechend sei § 43 Abs. 1 Satz 2 BauGB als "Kann-Vorschrift" formuliert. Auf eine Verfristung des Übernahmeanspruchs könne sich die Beklagte nicht berufen, da diesen Anspruch viele Male in den letzten 30 Jahren seit Errichtung des Weges schriftlich bei der Beklagten geltend gemacht habe. Den danach bestehenden Übernahmeansprüchen aus Vertrag und Gesetz stehe nicht entgegen, dass verpflichtet gewesen sei, die Wege ausreichend auszubauen, zu kanalisieren und zu beleuchten. Diese Verpflichtung sei auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Ausbauvorschriften zu beziehen und bei Ausbau des erfüllt worden. Schließlich bestehe auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher bzw. vorvertraglicher Pflichten ein Anspruch darauf, sie - die Kläger - so zu stellen, als sei eine formwirksame Vereinbarung über die Übernahme des getroffen worden. Denn es hätte den Bediensteten des Beklagten obgelegen, seinerzeit auf die Herbeiführung einer § 313 BGB entsprechenden Vereinbarung hinzuwirken, nachdem sich die Beklagte entschlossen habe, den ebenfalls als öffentlichen Weg zu übernehmen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den in (Gemarkung , Flur 5, Flurstück 2617) als öffentliche Verkehrsfläche gegen Entschädigung zu übernehmen, hilfsweise, den ohne Entschädigung, aber auch ohne weiteren Ausbau als öffentliche Verkehrsfläche zu übernehmen, hilfsweise, sie durch Schadensersatzleistung so zu stellen, wie sie bei einer ord- nungsgemäßen schriftlichen Vereinbarung über die Übernahme des gestanden hätten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor: Ein eventueller Formmangel des Vertrages vom 4. Oktober 1961 im Hinblick auf die Grunderwerbs- regelung für den sei durch Vollzug des Grunderwerbs geheilt (§ 313 Satz 2 BGB). Soweit die Kläger gestützt auf § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz eine Vertragsanpassung forderten, setze eine Übernahmeverpflichtung notwendig voraus, dass der Weg nach den jeweils gültigen Richtlinien übernahmefähig hergestellt worden sei. Im Übrigen fehle jeder Beweis dafür, dass es gemeinsame Vorstellung der Parteien des Vertrages vom 4. Oktober 1961 gewesen sei, dass das Eigentum am den späteren Anliegern übertragen werden sollte. Die Aktennotiz des Notars vom 20. Dezember 1961 datiere nach dem Erschließungsvertrag und bestätige inhaltlich die in § 9 des Erschließungsvertrages getroffene Regelung einer privaten Zuwegung. Soweit die Kläger ihren Übernahmeanspruch auf § 40 Abs. 2 BauGB stützten, sei gemäß § 217 BauGB die Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen gegeben. Eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts ergebe sich weder aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, da ein Fall des Satzes 2 der Vorschrift vorliege, noch aus § 17 a Abs. 5 GVG, weil das Verwaltungsgericht über einen Anspruch aus § 40 Abs. 2 BauGB nicht entschieden habe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 BauGB seien je- denfalls deshalb nicht gegeben, weil die Festsetzung des Bebauungsplans und damit auch den Klägern - wie sie selbst einräumten - keine fühlbaren Vermögensnachteile zugefügt habe. Dem Anspruch stehe zudem die Drei-Jahresfist des § 44 Abs. 4 BauGB entgegen. Mit der Übernahme des sei den Klägern im Übrigen deshalb nicht geholfen, weil damit ihre vertragliche Verpflichtung zur dauernden Unterhaltung und Beleuchtung des Weges nicht aufgehoben sei. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzan- spruches lägen nicht vor. Eine schuldhafte Pflichtverletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten durch städtische Bedienstete sei nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Kläger begehren mit allen gestellten Anträgen (zunächst) die Übernahme der Parzelle 2167 als öffentliche Verkehrsfläche. Dies gilt auch für den zweiten Hilfsantrag und den mit ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der sich nach den hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erläuterungen nicht nur auf den Ersatz von Aufwendungen für den , sondern auch auf die Übernahme der Verkehrsanlage im Wege der Naturalrestitution richtet. Das im Hauptantrag und in den beiden Hilfsanträgen enthaltene Übernahmeverlangen versteht der Senat dahin, dass damit über den Eigentumsübergang hinaus auch eine Widmung des Weges erstrebt ist. Dies legt nicht nur die von den Klägern gewählte Formulierung "Übernahme als ö f f e n t l i c h e Verkehrsfläche" nahe, sondern auch ihr erkennbares Ziel, neben einer Entlassung aus der zivilrechtlichen Haftung als Eigentümer sowie der Verpflichtung zur Grundsteuerzahlung zugleich eine Befreiung von der vertraglich begründeten Pflicht zur Beleuchtung und dauernden Unterhaltungs- zu erreichen. Weil nicht gänzlich zweifelsfrei ist, ob schon mit dem Eigentumserwerb durch die Beklagte die Geschäftsgrundlage der in § 9 Satz 2 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 getroffenen Regelung und damit - neben der zivilrechtlichen Haftung und der Steuerlast - auch die vertraglich begründete Unterhaltungs- und Beleuchtungspflicht entfiele - die Beklagte nimmt nämlich an, die Unterhaltungs- und Beleuchtungspflicht der Kläger bestehe auch beim Eigentums- wechsel nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung vom 4. Oktober 1961 fort -, entspricht es § 88 VwGO, die Anträge der Kläger als auf Eigentumserwerb und Widmung gerichtet zu verstehen und damit ihrem Anliegen Rechnung zu tragen, hin- sichtlich des eine zweifelsfreie Rechtslage zu schaffen. II. Die Klage ist mit allen Anträgen jedenfalls unbegründet. Die Kläger haben nicht das Recht, von der Beklagten die zum Eigentumserwerb hinsichtlich des erforderlichen Erklärungen sowie die Widmung des Weges zu verlangen, womit zugleich der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf "Übernahme gegen Entschädigung" ausscheidet (1). Sie haben ferner keinen Anspruch auf die Leistung von Schadensersatz in Geld, soweit ihr Rechtsvorgänger in Vollzug der in § 9 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 getroffenen Regelung Aufwendungen für den getätigt hat (2). 1.a) Ein Recht auf Übernahme des im zuvor beschriebenen Sinne ergibt sich zunächst nicht aus dem Vertrag vom 4. Oktober 1961. aa) Der Vertrag ist zwar - jedenfalls bezüglich der Regelungen, die den betreffen - wirksam. Eine Formnichtigkeit gem. §§ 125 Satz 1, 313 Satz 1 BGB scheidet - wie die Beklagte zutreffend dargetan hat - wegen § 313 Satz 2 BGB aus. Soweit § 5 des Vertrages entgegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG/BauGB hinsichtlich der Herstellung des eine vollständige Kostentragungspflicht des Rechtsvorgängers der Kläger vorsieht, kommt lediglich eine Teilnichtigkeit in Betracht, soweit es um den gesetzlichen, nach damaligem Recht nicht abdingbaren Kostenanteil der Beklagten geht. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 6 Rdn. 34. Der Vertrag enthält indes keinen Übernahmeanspruch bezüglich des . Wörtlich genommen bestimmt § 9 des Vertrages im Gegenteil, dass der (der an der östlichen Grundstücksgrenze projektierte Weg) im Eigentum des Rechtsvorgängers der Kläger verbleiben und von diesem u.a. beleuchtet und dauernd unterhalten werden solle. Geht man auf den Einwand der Kläger ein, dass die vertragliche Formulierung "dauernde" Unterhaltungspflicht deren zeitliche Beschränkung, nämlich auf die Dauer der demnächst entfallenden Privatwegeigenschaft, zum Ausdruck bringen sollte, ergäbe sich auch daraus nur, dass die nach Ende der vertraglichen Unterhaltungspflicht des eintretenden Rechtsfolgen im Vertrag selbst ungeregelt geblieben sind. bb) Es ist nicht feststellbar, dass diese Vertragsbestimmung später im Sinne einer Übernahmeregelung geändert worden ist. Auch nach dem - hier als wahr unterstellten - Tatsachenvorbringen der Kläger im Berufungsverfahren ist durch Bedienstete der Beklagten lediglich die Absicht ("der Wunsch") bekundet worden, auch den zukünftig als öffentlichen Weg zu übernehmen. Dass diese - im Übrigen bis heute fortbestehende - Absicht ihren Niederschlag in rechts- verbindlichen Erklärungen gefunden hat, ergibt sich indessen weder aus den Darlegungen der Kläger noch aus dem Akteninhalt. So sind von der Klägerseite bis heute keine Einzelheiten der behaupteten damaligen Übernahmeabsprache (Zeitpunkt der Übernahme, Vereinbarungen hinsichtlich des Wegezustandes bei Übernahme) dargetan worden. In der von den Klägern in Bezug genommenen Erklärung des Herrn ist lediglich von "Überlegungen" die Rede, den als öffentlichen Weg bis zum benachbarten weiterzuführen und in diesem Zusammenhang auf die ursprünglich vorgesehene Übertragung des Weges in das Eigentum der Anlieger zu verzichten. Mit dem unter dem 10. März 1966 verfassten Schreiben empfahl , auch den als öffentlichen Weg zu übernehmen; sein ausdrücklicher Hinweis, dass dieser Weg "bisher nicht öffentlich werden sollte", zeigt deutlich, dass auch selbst davon ausging, dass § 9 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 unverändert fortgalt. Hätten sich die Beteiligten davon lösen und anderweitig rechtsgeschäftlich binden wollen, hätte es sich ihnen im Übrigen - ungeachtet gesetzlicher Formerfordernisse und entsprechender Rechtskenntnisse - aufdrängen müssen, eine § 9 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 ändernde Übernahmevereinbarung in derselben schriftlichen Form zu schließen, die der zu modifizierende Vertrag aufwies. Den von den Klägern weiterhin in Bezug genommenen Bescheinigungen aus den Jahren 1963 und 1965 kann bei dieser Sachlage gleichfalls nicht mehr entnommen werden, als dass seinerzeit die Über- nahme auch des durch die Beklagte geplant war. Sie lassen indes ebenso wenig wie der übrige Akteninhalt den Schluss auf das Zustandekommen einer Übernahmevereinbarung zu. Ist mithin davon auszugehen, dass eine rechtsgeschäftliche Einigung über die Übernahme des nicht erfolgt ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine solche Vereinbarung - wie das Verwaltungsgericht jedenfalls mit Blick auf § 313 BGB und (wohl auch) § 56 Abs. 1 GO NW i.d.F. v. 28.Oktober 1952 zutreffend angenommen hat - unwirksam gewesen wäre. cc) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrages vom 4. Oktober 1961 in Anwendung des Rechtsgedankens des § 60 VwVfG, vgl. zur Anwendbarkeit auf vor In- krafttreten des VwVfG geschlossene öffentlich-rechtliche Verträge: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 54 Rdn. 26, § 60 Rdn. 8 m.w.N., dahin, dass die Beklagte zur Übernahme des verpflichtet ist. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die von den Klägern für eine Vertragsanpassung angeführten Gesichtspunkte solche Verhältnisse betreffen, die von den Ver- tragsschließenden übereinstimmend als für die Festsetzung des Inhalts des Vertrages vom 4. Oktober 1961 i.S.v. § 60 VwVfG maßgebend angesehen worden und damit Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen sind. Denn die insoweit in Betracht zu ziehenden Umstände haben sich nicht so wesentlich geändert, dass den Klägern ein Festhalten an § 9 des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Wesentlich ist eine Änderung der in § 60 VwVfG in Bezug genommenen Verhältnisse dann, wenn die beiderseitigen Leistungen in ein so grobes Missverhältnis geraten sind, dass eine die "Opfergrenze" überschreitende Äquivalenzstörung anzunehmen ist und eine Vertragsanpassung unabweislich erscheint. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 60 Rdn. 19 m.w.N. Umstände, die in den Risikobereich nur einer Vertragspartei fallen, berechtigen sie dagegen nicht, eine Vertragsanpassung zu verlangen. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 60 Rdn. 20 m.w.N. Hiervon ausgehend kann zunächst die spätere Festsetzung des als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan BR 126 nicht als wesentliche Veränderung im vorgenannten Sinne anerkannt werden. Dabei kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan wirksam ist. Denn die in Rede stehende Festsetzung hat die vertragliche Verpflichtung von und nunmehr der Kläger zur Unterhaltung und Beleuchtung des Weges unberührt gelassen und hatte gleichfalls keinen Einfluss auf die von der Beklagten im Rahmen des Vertrages vom 4. Oktober 1961 erbrachten Gegenleistungen. Diese Festsetzung war, im Gegenteil, für eher vorteilhaft, da ihre Umsetzung seine Entlastung von der vertraglichen Unterhaltungslast erwarten ließ. Auch ist nicht ersichtlich, dass der für realisierbare Wert der Grundstücksfläche durch die planungsrechtliche Festsetzung gemindert worden ist. Das Grundstück war bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes bereits als Wegefläche ausgebaut und genutzt, und musste es aufgrund eingegangener Verpflichtung nach § 9 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 dauernd als Weg unterhalten bzw. - im Veräußerungsfall - gemäß § 10 des Vertrages diese Verpflichtung einem eventuellen Erwerber offen legen und übertragen. Soweit sich die Kläger darauf berufen, anders als von den Vertragsparteien vorausgesetzt, sei es wegen der von der Beklagten nachträglich geäußerten Übernahmeabsicht nicht zu einer Veräußerung des an die Anlieger gekommen, ist damit eine Veränderung der Verhältnisse angesprochen, die in die Risikosphäre von fiel und deshalb keine Vertragsanpassung gebietet. Es spricht nichts dafür, dass die Beteiligten bei Vertragsschluss gemeinsam dafür einstehen wollten, dass sich durch eine Veräußerung des von der Unterhaltungslast befreien konnte. Dies war vielmehr, da in die Vertragsregelung nicht aufgenommen und aus damaligen Sicht auch nicht regelungsbedürftig, allein Sache von als Eigentümer und Bauträger, der zusehen musste, die nach dem Vertrag in seinem Eigentum verbleibenden Wegeflächen an die Erwerber der Hausgrundstücke mitzuveräußern oder sich anderweitig rechtlich abzusichern, anstatt auf eine für ihn befriedigende Lösung nur zu hoffen. Weil von einer Veräußerung des an die Anlieger abgesehen hat, ehe eine § 9 abändernde Übernahmevereinbarung mit der Beklagten zustandegekommen war, hat er allein die Folgen zu tragen und kann nicht im Wege einer Vertragsanpassung einen zumindest teilweisen Ausgleich bei seinem Vertragspartner erhalten. b) Ein Übernahmeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch dieser Anspruch unterliegt der Prüfung des Senats, obgleich § 217 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BauGB für Rechtsangelegenheiten u.a betreffend Verwaltungsakte nach § 40 BauGB die Zuständigkeit des Landgerichts, Kammer für Baulandsachen, bestimmt. Dies folgt aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach aus Gründen der Prozessökonomie ein im zulässigen Rechtsweg angerufenes Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Hiervon macht § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nur für Entschädigungsansprüche i.S.v. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG eine Ausnahme. Um solche Entschädigungsansprüche geht es hier aber nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 1 BvR 565/91 -, Verwaltungsrundschau 2000,68; Jarass, Verfassungsrechtlicher Enteig- nungsbegriff und Planungsrecht, Festschrift für Werner Hoppe, S. 229 (238); Deutsch, Planungsschadensrecht (§§ 39ff. BauGB) und Eigen- tumsgrundrecht (Art. 14 GG), DVBl. 1995, S. 546 (551f.); a.A. etwa: Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, 2. Aufl., § 60 Rdn. 2; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl., § 40 Rdn. 3; zweifelnd BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 -, DÖV 1991, 510 (511). Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet ein Bebauungsplan grundsätzlich nicht. Mit der Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche ist keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung einer solchen Fläche getroffen oder vorgezeichnet. Vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwG, Be- schluss vom 25. August 1997 - 4 BN 4/97 -, NVwZ-RR 1998, 483. Der Bebauungsplan hat auch grundsätzlich selbst keine enteignende Wirkung. Bebauungsplanfestsetzungen behalten auch dann den Charakter einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, wenn sie die Rechtslage zum Nachteil bestimmter Grundstückseigentümer verändern, beispielsweise zum Verlust der Baulandqualität führen, und insoweit Ausgleichsansprüche nach den §§ 39 ff BauGB begründen. Vgl. BVerfG a.a.O. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegen - ungeachtet der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplanes BR 126 - jedenfalls deshalb nicht vor, weil den Klägern kein Vermögensnachteil i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund der für den getroffenen Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche entstanden ist. Entgegen der Auffassung der Kläger setzt die Vorschrift eine Kausalität zwischen planungsrechtlicher Festsetzung und Vermögensnachteil voraus, vgl. etwa Gaentzsch, a.a.O., § 40 Rdn. 18, an der es - wie die Kläger selbst einräumen - fehlt. Die getätigten Aufwendungen insbesondere für Beleuchtung und Unterhaltung des Weges sind nicht durch die Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" im Bebauungsplan, sondern durch jene vertragliche Verpflichtung verursacht, die § 9 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 enthält. Andere kausal auf der Festsetzung des Bebauungsplans beruhende Vermögensnachteile führen die Kläger nicht an; sie sind auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere ist - wie ausgeführt - nicht ersichtlich, dass das Grundstück durch die Festsetzung des Bebauungsplanes eine zu Lasten von und seine Rechts- nachfolger ausschlagende Wertminderung erfahren hat. Hiervon ausgehend fehlt es zugleich an der in § 40 Abs. 2 Satz Nr. 1 BauGB vorausgesetzten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eines weiteren Behaltens des Grundstücks, die mit Rücksicht auf die Festsetzung oder die Durchführung des Bebauungsplans eingetreten sein muss. Auf die weiterhin von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, ob es vor der Anrufung des Gerichts eines Übernahmeantrages bei der Enteignungsbehörde bedurfte (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und ob die Frist des § 44 Abs. 4 BauGB gewahrt worden ist, kommt es danach nicht an. c) Ein Übernahmeanspruch ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Planverwirklichung. Ein Anspruch des Einzelnen auf Verwirklichung planerischer Festsetzungen besteht in der Regel nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2000 - 10 A 5607/99 m.w.N. Ein solcher Anspruch ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise gegeben. Die Rechtsprechung zur Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast zu einer Erschließungspflicht nach Inkrafttreten eines qualifizierten Bebauungsplanes und in der weiteren Folge zu einem Anspruch als Gegenstück dieser Pflicht, vgl. im Einzelnen Driehaus, a.a.O., § 5 Rdn. 29ff, ist bereits im Ansatz, und zwar in zweifacher Hinsicht, nicht einschlägig: Zunächst ist festzustellen, dass sämtliche Grundstücke, die an den angrenzen, anderweitig durch öffentliche Straßen erschlossen sind ( und ). Die Erschließungslast der Beklagten nach § 123 Abs. 1 BauGB ist damit erfüllt. Zudem könnten die Kläger nicht Inhaber eines dieser Erschließungslast entspre- chenden Erschließungsanspruchs sein, da sie nicht Eigentümer eines über den erreichbaren Grundstücks sind. Dafür, in Fällen der vorliegenden Art unter anderen Gesichtspunkten eine Ausnahme von dem Grundsatz "kein subjektives Recht auf Planvollzug" zuzulassen, besteht weder ein anerkennenswertes Bedürfnis noch ein Anknüpfungspunkt im Gesetz. Die Frage, wie lange der Eigentümer eines Grund- stücks, das als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden ist, auf die Inanspruchnahme dieser Fläche warten muss, ist durch die Vorschriften des BauGB beantwortet: Er muss grundsätzlich den Planvollzug der Gemeinde abwarten und kann nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB eine frühere Übernahme des Grundstücks verlangen. Ein darüber hinausgehender auf Grundstücksübernahme gerichteter Planvollzugsanspruch ist mit Blick auf den durch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutz nicht geboten und liefe auch der vom Gesetzgeber vorgenommenen Ausgestaltung des Übernahmeanspruchs in § 40 Abs. 2 BauGB als einer abschließenden Sonderregelung zuwider. d) Ein Übernahmeanspruch besteht schließlich auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher (Neben-)Pflichten durch Bedienstete der Beklagten. Die Annahme der Kläger, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, bei der Abänderung des § 9 des Vertrages vom 4. Oktober 1961 durch eine Übernahmevereinbarung auf die Einhaltung der Formvorschriften hinzuwirken, vermag schon deshalb nicht durchzugreifen, weil die Existenz einer solchen rechtsgeschäftliche Vereinbarung - wie dargetan - nicht festgestellt werden kann. Im Übrigen vermag der Senat nicht anzunehmen, dass gegenüber , einem im Bauträgergeschäft tätigen Architekten mit Verwaltungserfahrung, eine solche Fürsorgepflicht bestanden hätte. Andere schuldhafte Pflichtverletzungen durch Bedienstete der Beklagten, die den in Rede stehenden Anspruch begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach den erkennbaren Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass die von den Klägern beklagte Situation durch Fahrlässigkeit ihres Rechtsvorgängers in eigenen Ange- legenheiten geschaffen worden ist, nämlich dadurch, dass , ohne rechtsverbindliche Erklärungen erlangt zu haben, auf eine die Übereignung des an die Anlieger erübrigende Übernahme des Weges durch die Beklagte vertraut hat. 2. Nach Maßgabe der vorstehenden Überlegungen (1.d)) scheidet gleichfalls ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld für Aufwendungen aus, die der Rechtsvorgänger der Kläger für den getätigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).