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Beschluss

18 B 1273/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1110.18B1273.00.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren - soweit es auf die Zulassung der Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gerichtet ist - auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren - soweit es auf die Zulassung der Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gerichtet ist - auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2000 beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorlage eines weiteren psychologischen Gutachtens kommt nicht in Betracht, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der vorliegenden Art der Zeitpunkt des Ablaufs der Darlegungsfrist im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Senat könnte seiner Entscheidungsfindung mithin das vom Antragsteller erwartete Gutachten auch nach einer zeitweiligen Aussetzung des Verfahrens nicht zu Grunde legen. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Einzelnen vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe. Durch das Antragsvorbringen wird die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt. In einem derartigen Falle scheidet eine Beschwerdezulassung aus. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. November 2000 - 18 B 1893/99 -. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr beim Antragsteller angenommen und deshalb eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention verneint. Denn der Antragsteller ist seit dem Jahre 1989 kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten - wobei die abgeurteilten Taten keinesfalls in ihrer Gänze mit einem Drogenkonsum des Antragstellers erklärt werden können - und hat sich somit Vorverurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Ungeachtet der damit über Jahre hinweg dokumentierten Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung ergibt sich eine ungünstige Sozialprognose und damit eine konkrete Wiederholungsgefahr hier aber insbesondere aus dem Umstand, dass die den Anlass der Ausweisung bildende Straftat nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln - BtMG - offensichtlich auch auf den eigenen Drogenkonsum des Antragstellers zurückzuführen ist und sich der Antragsteller bis zu dem hier für die Entscheidungsfindung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt von dieser Drogensucht nicht abgewandt hat. Vielmehr ist nach dem Bericht der JVA T. vom 14. Juni 2000 noch im Dezember 1999 ein Drogenscreening positiv ausgefallen, im Januar 2000 hat der Antragsteller die Durchführung eines weiteren Drogenscreenings verweigert. Ferner ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller jemals ernsthaft um die Durchführung einer Drogentherapie bemüht, geschweige denn eine solche durchgeführt hätte. Von daher fehlen jedwede Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller von seiner Drogensucht gelöst hat und deshalb keine Gefahr der Verübung weiterer Straftaten mehr von ihm ausginge. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch der grundsätzlich für die Feststellung einer Wiederholungsgefahr erforderlichen Beiziehung der Strafakten nicht. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, seiner Ausweisung stehe jedenfalls die Regelung des Art. 8 EMRK entgegen, ist er darauf hinzuweisen, dass der Schutz dieser Norm nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht weiter reicht als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) geklärt, dass Art. 8 EMRK die Ausweisung oder Abschiebung eines Familienangehörigen - hier: des Antragstellers - nicht schlechthin untersagt, sondern - bei einem engen und tatsächlich gelebten (wirklichen) Familienleben - lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass diese nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR, 1998, 213, 216; vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 56 f., jeweils m.w.N. Zu den vom EGMR gebilligten Zielen gehört insbesondere der auch hier mit der Ausweisung des Antragstellers verfolgte Schutz der öffentlichen Ordnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, a.a.O. Diese Auslegung des Art. 8 EMRK wird vom Bundesverwaltungsgericht und dem erkennenden Senat geteilt. Vgl. BVerwG, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 - AuAS 2000, 134, und vom 15. August 2000 - 18 A 3487/00 -. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, der EGMR zeige in seiner Rechtsprechung eine Tendenz auf bzw. habe einen Leitsatz des Inhalts aufgestellt, dass die Ausweisung von Kindern der sog. "zweiten" Generation generell als unverhältnismäßig angesehen werden müsse. Vgl. hierzu, Zander InfAuslR 1997, 432 f., Anm. zu EGMR, Urteil vom 26. September 1997 - Nr. 85/1996/704/896 (Mehemi./.Frankreich), InfAuslR 1997, 430. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und kommt nach der Rechtsprechung des EGMR etwa bei Ausländern in Betracht, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheit ihres Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zugemutet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, a.a.O., S. 56, m.w.N. Ein solcher oder nach den besonderen Umständen vergleichbarer Fall liegt hier gerade nicht vor. Zwar ist der Antragsteller in Deutschland aufgewachsen, er ist hier zur Schule gegangen und mit den Lebensverhältnissen vertraut. Ebenso lebt in der Türkei aber noch ein Bruder des Antragstellers. Zum anderen muss der Senat auf Grund der vom Antragsteller unwidersprochenen Behauptung des Antragsgegners, dass der Antragsteller mehrfach als Dolmetscher für seine Mutter fungiert habe, davon ausgehen, dass der Antragsteller auch die Sprache seines Heimatlandes spricht. Von daher sind die für eine erfolgreiche Reintegration erforderlichen Sozialbindungen zur Türkei noch gegeben. Damit ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht ersichtlich. Hat nach alledem das Zulassungsbegehren des Antragstellers keinen Erfolg, so fehlt es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen für die weiter begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren (§ 166 VwGO iVm § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).