Urteil
12D A 3031/99.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1027.12D.A3031.99O.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Ruhestandsbeamten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Ruhestandsbeamten verworfen. Gründe: I. Der im Jahre 19 geborene Ruhestandsbeamte war nach Schulbesuch und einer kurzzeitigen Tätigkeit in einem Malerbetrieb zunächst als Verwaltungsangestellter in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. 1969 bewarb er sich mit Erfolg um die Einstellung als Steueranwärter für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung. Er wurde 1970 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steueranwärter ernannt und leistete in der Folgezeit seine Ausbildung ab. 1971 bestand er die Laufbahnprüfung mit der Note "ausreichend". Unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe wurde er mit Wirkung zum 15. Januar 1972 zum Steuerassistenten zur Anstellung ernannt. Seine Ernennung zum Steuerassistenten erfolgte im Januar 1973. 1974 wurde der Ruhestandsbeamte zum Steuersekretär, 1975 zum Steuerobersekretär und 1978 zum Steuerhauptsekretär befördert; in dem letztgenannten Jahr wurde ihm ebenfalls die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Die letzte Beförderung des Ruhestandsbeamten zum Steueramtsinspektor erfolgte im Oktober 1983. Nachdem der Ruhestandsbeamte zunächst beim Finanzamt C. -H. bach tätig gewesen war, versah er ab 1973 seinen Dienst beim Finanzamt H. bach. Er war zunächst als Mitarbeiter der Lohnsteuerstelle eingesetzt, anschließend verrichtete er Tätigkeiten als Mitarbeiter im Vollstreckungs-Innendienst. 1973 wurde er als Vollziehungsbeamter beim Vollstreckungs-Außendienst eingesetzt, 1978 war er wieder als Mitarbeiter in einer Lohnsteuerstelle tätig. 1979 wurde er Koordinator der Umsatzsteuervoranmeldungsstelle, ab 1984 earbeiter in einem Veranlagungsbezirk. Seit dem 1. Dezember 1985 versah der Ruhestandsbeamte Dienst als Lohnsteueraußenprüfer. Seit dem 8. Februar 1994 war der Ruhestandsbeamte dienstunfähig erkrankt. Nachdem im November jenes Jahres ein amtsärztliches Gutachten schwere Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule verbunden mit einer Funktionsbeeinträchtigung und chronischen Schmerzen festgestellt und eine dauerhafte Dienstunfähigkeit attestiert hatte, wurde der Beamte mit Verfügung vom 20. Juni 1995 mit Ablauf des Monats September 1995 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Ruhestandsbeamte ist schwerbehindert. Der Grad seiner Behinderung beträgt derzeit 70 v.H.; sein Schwerbehindertenausweis trägt das Merkzeichen "G". Die beiden letzten dienstlichen Beurteilungen des Ruhestandsbeamten zu den Stichtagen 31. Dezember 1989 und 31. Dezember 1992 lauteten jeweils auf das Gesamturteil "vollbefriedigend". Im Text der letzten Beurteilung - wie auch in früheren Beurteilungen - wurde dem Ruhestandsbeamten u.a. gleichbleibende Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit bescheinigt. Der Ruhestandsbeamte war seit 1974 mit Frau C. T. verheiratet; diese Ehe wurde 1986 rechtskräftig geschieden. Aus ihr sind keine Kinder hervorgegangen. Unterhaltsverpflichtungen bestehen insoweit nicht. Derzeit lebt der Ruhestandsbeamte zusammen mit einer Lebenspartnerin in einem Haus, dessen Eigentümer er ist. Das Haus ist in einer Größenordnung von etwa 100.000,- DM belastet, auf die monatlich 1.000,- DM geleistet werden. Die Lebenspartnerin des uhestandsbeamten ist halbtags berufstätig und trägt zum gemeinsamen Lebensunterhalt bei. Die Ruhestandsbezüge des Ruhestandsbeamten betragen nach Abzug des scheidungsbedingten Versorgungsausgleichs monatlich ca. 3.000,- DM. Nachdem dem Dienstvorgesetzten des Ruhestandsbeamten 1985 Umstände bekannt geworden waren, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten, wurden zunächst disziplinare Vorermittlungen gegen den - straf- und disziplinarrechtlich bis dahin nicht vorbelasteten - Ruhestandsbeamten durchgeführt. Nach Abschluss der Vorermittlungen leitete der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion L. durch Verfügung vom 31. Juli 1997 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Ruhestandsbeamten ein. Ein zeitgleich durchgeführtes Steuerstrafverfahren wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Betrages von 5000,-- DM eingestellt. Mit der Anschuldigungsschrift vom 24. Juni 1998 wird der Ruhestandsbeamte angeschuldigt, 1. in der Zeit von April bis Dezember 1994 - während der Dauer seiner ununterbrochenen Dienstunfähigkeit - in einem Steuerberatungsbüro ohne Nebentätigkeitsgenehmigung gegen Entgelt gearbeitet zu haben, 2. die für diese Tätigkeit erhaltene Vergütung in Höhe von insgesamt 23.708,-- DM nicht versteuert zu haben, 3. in einer Besprechung wegen dieser Angelegenheit am 24. Mai 1995 gegenüber seinem Dienstvorgesetzten die Unwahrheit gesagt zu haben. Dienstvergehen gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 2, 57 Satz 3, 58 Satz 2, 68 Abs. 1 Nr. 3, 75, 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) i.V.m. §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 149, 150 der Abgabenordnung (AO), § 25 Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 56 ff. Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV). Die Disziplinarkammer hat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung aufgrund der geständigen Einlassung des Ruhestandsbeamten folgenden Sachverhalt festgestellt: "In der Zeit von April/Mai bis Dezember 1994 arbeitete der Ruhestandsbeamte im Steuerberatungsbüro G. & T. , I. weg 3, 51766 F. , gegen eine monatliche Vergütung von brutto 2.000,00 DM, obwohl während dieser Zeit die zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand führende dauernde Dienstunfähigkeit fortbestand. Einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit hatte der Ruhestandsbeamte nicht gestellt, obwohl ihm bekannt war, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten generell der Zustimmung durch den Dienstvorgesetzten bedurfte. Für die Tätigkeit in dem Steuerberatungsbüro wurden dem Ruhestandsbeamten insgesamt 23.708,00 DM gezahlt. Diese Einkünfte wurden über die Lohnsteuerkarte der Lebensgefährtin des Ruhestandsbeamten, I. I. , M. 13, 51588 O. , versteuert. Frau I. war während des fraglichen Zeitraums nicht in dem Steuerberatungsbüro tätig. Der Grund für diese Manipulation lag auch darin, dass der Ruhestandsbeamte auf diesem Weg die Offenbarung seiner unerlaubten Nebentätigkeit in seinem Veranlagungsfinanzamt, dem der Ruhestandsbeamte angehörte, verhindern konnte. Steuererklärungen Amtsangehöriger werden nämlich stets dem Vorsteher des betreffenden Finanzamts vorgelegt. Die Einkünfte aus der Tätigkeit im Steuerberatungsbüro wurden vom Ruhestandsbeamten in seiner Einkommensteuererklärung 1994 nicht erklärt. Erst aufgrund der Feststellung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung L. wurden diese Einkünfte zutreffend bei der Einkommensteuer des Ruhestandsbeamten erfasst. Der insoweit geänderte Einkommensteuerbescheid 1994 weist unter Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Steuerberatungsbüro eine um 8.022,00 DM erhöhte Einkommensteuer aus. Die Verringerung der Einkünfte von Frau I. um die Einnahmen aus dem Steuerberatungsbüro führte zu einer um 2.809,00 DM geminderten Einkommensteuer 1994 und 225,81 DM geringeren Kirchensteuerschuld 1994. In einer Besprechung am 24. Mai 1995 im Finanzamt H. bach, die noch im Stadium der Verwaltungsermittlungen mit den Herren B. (J. P. L. ), G. (Vorsteher Finanzamt H. bach), N. (Disziplinarreferent P. L. ) stattfand, wurde der Ruhestandsbeamte erstmals mit dem aufgrund einer anonymen Anzeige entstandenen Verdacht konfrontiert, dass er in einem Steuerberatungsbüro auf der Lohnsteuerkarte seiner Freundin arbeite. Bei dieser Gelegenheit sagte der Beamte wahrheitswidrig aus, er gehe keiner entgeltlichen Tätigkeit im Steuerberatungsbüro G. & T. nach." Die Disziplinarkammer hat das Verhalten des Ruhestandsbeamten als schwerwiegendes Dienstvergehen gewürdigt und durch das angefochtene Urteil dem Ruhestandsbeamten - unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages - das Ruhegehalt aberkannt. Der Ruhestandsbeamte hat gegen das ihm am 8. Juni 1999 zugestellte Urteil am 8. Juli 1999 Berufung eingelegt. Er ficht mit der Berufung das Urteil insgesamt an und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die verhängte Maßnahme sei bei zutreffender Bewertung des Sachverhalts unangemessen. Für die hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen verböten sich Regelmaßnahmen. Dies gelte auch betreffend die Steuerehrlichkeit von Finanzbeamten. Er habe außerdem nicht skrupellos, sondern naiv und unbedacht agiert. Über die steuerlichen Konsequenzen seiner Vorgehensweise habe er seinerzeit überhaupt nicht nachgedacht. Die Abrechnung über die Lohnsteuerkarte seiner Lebensgefährtin sei als probater Weg der Verheimlichung seiner eigenen Tätigkeit in dem Steuerbüro erschienen. Auf einen Steuervorteil sei dabei jedenfalls nicht abgezielt worden. Im Rahmen der Motivation sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kontakt zu dem Steuerbüro aus privater Verbundenheit entstanden sei. Ihm selbst sei es in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund seiner schon damals erwarteten vorzeitigen Pensionierung vor allem darum gegangen, Überlegungen für die Zukunft anzustellen und, anstatt als Dienstunfähiger zu Hause tatenlos "herumsitzen" zu müssen, eine gewisse Ablenkung über Sozialkontakte zu suchen. Dabei sei für ihn die Flexibilität der Arbeitsmodalitäten in dem Steuerbüro von Vorteil gewesen. Die finanziellen Aspekte hätten demgegenüber eine absolut nachrangige Rolle gespielt. Er sei in der Sache letztlich seiner eigenen Naivität und Dummheit zum Opfer gefallen. Die Disziplinarkammer habe seine Motivationslage zu wenig bzw. zu undifferenziert ergründet. Der Ruhestandsbeamte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Maßnahme unterhalb des disziplinarrechtlichen Höchstmaßes zu erkennen. Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. II. Die zulässige Berufung des Ruhestandsbeamten ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat zu Recht auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt. Die Berufung ist nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. 1. Der Senat trifft im Kern dieselben tatsächlichen Feststellungen wie die Disziplinarkammer. Im Grunde stellt der Ruhestandsbeamte diese - insbesondere was den objektiven Ablauf der Geschehnisse und die Vorsätzlichkeit seines Handelns als solches betrifft - auch nicht in Frage. Betreffend die Motivationslage des Ruhestandsbeamten sind die Feststellungen der Disziplinarkammer aufgrund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung um folgende Feststellungen des Senats zu ergänzen: Es mag sein, dass der Ruhestandsbeamte die ungenehmigte Nebentätigkeit im Steuerberatungsbüro G. & T. nicht in erster Linie des finanziellen Vorteils wegen, sondern jedenfalls auch deshalb aufgenommen hat, weil er es - wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat sinngemäß mehrfach betont hat - nach einer gewissen Zeit seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit einfach nicht mehr zu Hause aushielt und deshalb dringend nach einer Beschäftigung suchte. Das Gegenteil lässt sich dem Ruhestandsbeamten jedenfalls nicht nachweisen. Nicht glaubhaft erscheint dem Senat dagegen die weitergehende Einlassung des Ruhestandsbeamten in der Berufungshauptverhandlung, er sei, was den Beginn der eigenen Tätigkeit in dem Steuerberatungsbüro schon vor einer Zurruhesetzung betreffe, damals sozusagen für seine Lebensgefährtin "eingesprungen". Dabei kann zugunsten des Ruhestandsbeamten unterstellt werden, dass überhaupt eine Anstellung seiner Lebensgefährtin in der teuerberatungspraxis zu dem fraglichen Zeitpunkt April/Mai 1994 beabsichtigt gewesen war. Denn es fehlt jedenfalls an der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten. So war ausgehend von dem eigenen Vorbringen des Ruhestandsbeamten für seine Lebensgefährtin eine Computertätigkeit im Zusammenhang mit Buchhaltungsarbeiten vorgesehen; er selbst verfügte dagegen nicht über die hierzu erforderlichen Computerkenntnisse und war dann auch tatsächlich mit anderen Dingen, nämlich mit Bilanzsachen, befasst. Hierauf aufbauend nimmt der Senat dem Ruhestandsbeamten auch nicht dessen Einlassung ab, er sei in dem Glauben gewesen, die über die Steuerkarte der Lebensgefährtin abgerechnete Vergütung von monatlich 2.000,-- DM sei nicht für die von ihm erbrachte Tätigkeit, sondern für seine Lebensgefährtin bestimmt gewesen. Denn für eine Zahlung an die Lebenspartnerin bestand betreffend den in Rede stehenden Zeitraum keinerlei Veranlassung, da sie keine Arbeitsleistungen für das Steuerberatungsbüro erbracht hat. Soweit der Ruhestandsbeamte in der Berufungsinstanz eine angebliche Naivität und Dummheit als Erklärungsversuch für sein pflichtwidriges Handeln angeführt hat, lassen sich objektive Feststellungen in diese Richtung nicht treffen. Der behauptete Charakterzug steht insbesondere im Gegensatz zu der dem Ruhestandsbeamten in den dienstlichen Beurteilungen attestierten Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit. Des Weiteren kann dem Ruhestandsbeamten als gewissenhaftem Finanzbeamten mit langjähriger Berufserfahrung auch nicht abgenommen werden, dass er sich bezüglich der steuerlichen Aspekte und Folgen der Abwicklung der Vergütungszahlung über das Lohnkonto seiner Lebensgefährtin angeblich überhaupt keine Gedanken gemacht habe. Er wusste vielmehr, dass diese Art der Abwicklung - mag sie auch vornehmlich aus Gründen der Verschleierung der ungenehmigten Nebentätigkeit gewählt worden sein - vor dem Hintergrund der Steuerprogression wegen der seinerzeit ansonsten nicht oder kaum vorhanden gewesenen Einkünfte der Lebensgefährtin im Ergebnis zu einer nicht unbeträchtlichen Steuerverkürzung führen würde. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. den Bericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung L. vom 20. November 1997, Bl. 30 ff. der Beiakte Heft 4), welche sich der Senat aufgrund eigener Prüfung und Bewertung zu Eigen macht. Die Einlassung des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung erster Instanz, die Art der Lohnabwicklung und Versteuerung sei ihm bekannt gewesen und auch die steuerlichen Auswirkungen seien ihm bewusst gewesen, ist im Übrigen als Eingeständnis in diesem Sinne zu verstehen. Die Einlassung in der Berufungshauptverhandlung, die damalige Aussage habe sich auf das Bekanntsein im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer bezogen, widerspricht dem protokollierten Wortlaut ("war") und ist damit unglaubhaft. Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Ruhestandsbeamte sowohl bei der ungenehmigten Nebentätigkeit als auch bei der Steuerverkürzung nicht aus Eigennutz gehandelt hätte. Nachvollziehbare sonstige Motive, insbesondere solcher fremdnütziger Natur, hat er dem Senat nicht glaubhaft vermitteln können. 2. Auf der Grundlage der sonach maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen hat der Ruhestandsbeamte - als seinerzeit noch im aktiven Dienstverhältnis stehender Beamter - in mehrfacher Hinsicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Durch die mehrmonatige Tätigkeit in dem Steuerberatungsbüro G. & T. , welche eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG darstellte, hat er zunächst seine Verpflichtung zur Befolgung der beamtenrechtlichen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts verletzt. Zugleich hat er sich durch dieses Verhalten aber auch in zweifacher Hinsicht achtungs- und vertrauensunwürdig i.S.d. § 57 Satz 3 LBG gezeigt. Zum einen hat er die ungenehmigte Nebentätigkeit während einer Zeit ausgeübt, in welcher er krankheitsbedingt für einen längeren Zeitraum dienstunfähig geschrieben war. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, wenn ein Beamter in Zeiten, in denen er infolge aktueller Dienstunfähigkeit seinem Dienstherrn gegenüber nicht zur Dienstleistungserbringung verpflichtet ist, dienstrechtlich ungeahndet seine Arbeitskraft entgeltlich einem privaten Dritten zur Verfügung stellen könnte, anstatt seine Kräfte zu schonen und alles dafür zu tun, seine Dienstfähigkeit möglichst schnell wiederzuerlangen. Ob in diesem Verhalten im konkreten Fall zugleich eine Verletzung der aus § 57 Satz 1 LBG abzuleitenden Beamtenpflicht zur Gesunderhaltung zu sehen ist, vgl. zu den Voraussetzungen näher BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49/97 -, NJW 2000, 1585 = DVBl. 1999, 1440, kann hier offen bleiben, da dies nicht mit angeschuldigt ist. Zum anderen erweckt ein Beamter der Finanzverwaltung durch eine entgeltliche Mitarbeit in einer Steuerberatungspraxis jedenfalls den Anschein eines kollusiven Zusammenwirkens mit den Steuerberatern auch im dienstlichen Bereich; er setzt sich auf diese Weise außer Stande, seiner Verpflichtung zur unparteiischen Amtsführung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBG) in Zukunft noch gerecht zu werden. Das lässt sich mit der Achtung und dem Vertrauen in sein Amt ebenfalls in keiner Weise vereinbaren. Durch die bewusste Nichterklärung der Einkünfte aus seiner ungenehmigten Nebentätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung für 1994, die zu einer unzutreffend geringeren Einkommensteuerfestsetzung führte, hat der Ruhestandsbeamte ferner den Tatbestand der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO verwirklicht; darin ist dienstrechtlich ein weiterer Verstoß gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 57 Satz 3 LBG zu sehen. Schließlich hat der Ruhestandsbeamte dadurch, dass er am 24. Mai 1995 gegenüber seinem Dienstvorgesetzten die Unwahrheit sagte, gegen seine - ebenfalls in § 57 Satz 3 LBG zu verortende - Wahrheitspflicht verstoßen. In diesem Zusammenhang hat schon die Disziplinarkammer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gefahr disziplinarer Verfolgung ihn wohl berechtigt hätte zu schweigen, nicht aber die Unwahrheit zu agen. Vgl. dazu auch Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl., Einl. C Rdnrn. 41a und 41b m.w.N. Sämtliche Dienstpflichtverletzungen hat der Beamte mit Wissen und Wollen, mithin vorsätzlich und damit schuldhaft begangen. Die aufgezeigten schuldhaften Dienstpflichtverletzungen sind als (einheitliches) Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG zu würdigen. 3. Das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten wiegt sehr schwer. Es macht im Ergebnis die Ahndung mit der Höchstmaßnahme - hier in Gestalt der Aberkennung des Ruhegehalts - unausweichlich. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Dieses dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß ist, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische Maßnahmen lässt es daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zu, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und welcher erzieherischer Einwirkungen er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst ist dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. Das Beamtenverhältnis ist dann zu lösen und der Beamte aus dem Dienst zu entfernen. Hat ein Beamter das Vertrauen des Dienstherrn durch schwerwiegende Verstöße unwiederbringlich zerstört und ist er deshalb aus dem Dienst zu entfernen, so ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, wenn er nach Beginn des Dienstvergehens in den Ruhestand tritt. Das ist schon aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich. Vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 - 12d A 5078/97.O -. Im Übrigen würde das Ansehen des öffentlichen Dienstes, auf das er zur Erfüllung seiner Aufgaben angewiesen ist, erheblichen Schaden erleiden, wenn von der disziplinaren Höchstmaßnahme nur wegen des Eintritts des Beamten in den Ruhestand abgesehen würde. Daher ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 DO NW die einzige Voraussetzung für die Aberkennung des Ruhegehalts, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, befände sich der Ruhestandsbeamte noch im Dienst. Nur bei Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Entfernung aus dem Dienst, bei denen das erzieherische Ziel, künftigen Pflichtverletzungen entgegen zu wirken, im Vordergrund steht, kann eine mildere Maßnahme gerechtfertigt sein, als sie gegenüber einem noch im aktiven Dienst befindlichen Beamten zu verhängen wäre. Denn die Erfordernisse der Erziehung zu pflichtgetreuen Verhalten und der Abschreckung gegen die Wiederholung eines Fehlverhaltens treten dann in den Hintergrund; es verbleibt allerdings der Gesichtspunkt der generellen Abschreckung auch unter dem Blickwinkel der gerechten Gleichbehandlung mit den aktiven Beamten. Vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2000 - 12d A 3166/99.O -. Gemessen an diesen Grundsätzen sind hier die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Ruhegehalts gegeben. Das in Rede stehende Dienstvergehen wird wesentlich durch die ungenehmigte, einen schweren Interessenkonflikt herbeiführende Nebentätigkeit, die zudem in einem Zeitraum krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde, sowie durch die zusätzlich begangene vorsätzliche Steuerhinterziehung geprägt; der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht tritt demgegenüber vom Gewicht her zurück. Da es für die disziplinare Ahndung eines Dienstvergehens mit den genannten im Vordergrund stehenden Pflichtverletzungen keine Regelmaßnahme gibt, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Dezem-ber 1990 - 1 D 63.89 -, DVBl. 1991, 637 (zur ungenehmigten entgeltlichen Nebentätigkeit); BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, m.w.N. (zur Steuerhinterziehung), wobei allerdings eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme in nahezu jedem Falle unabweislich sein dürfte und bei erschwerenden Gesichtspunkten durchaus auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht kommen kann, vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. März 1996 - 12d A 3213/95.O - und vom 29. April 1999 - 12d A 1476/98.O - (zur Steuerhinterziehung); Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 27. Oktober 1999 - 6d A 3135/98.O - (zur Nichtanzeige von Nebentätigkeiten), ist eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Diese führt hier dazu, dass angesichts einer Reihe erschwerender Umstände und wegen des Zusammentreffens mehrerer schon für sich genommen schwerer Pflichtverletzungen letztlich die Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Schon die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit zeigt hier ein Fehlverhalten von erheblichem Gewicht auf. Dieses Verhalten erschöpft sich nicht in der unterbliebenen Einholung der vorgeschriebenen Nebentätigkeitsgenehmigung. Es kommt vielmehr hinzu, dass auch die materielle Genehmigungsfähigkeit infolge eines auch für den Ruhestandsbeamten von vornherein offenkundig erkennbaren Interessenkonflikts deutlich gefehlt hat. Erschwerende Umstände sind außerdem, dass der Beamte gerade eine Zeit, in der er krankheitsbedingt dienstunfähig und deshalb gehalten war, sich körperlich zu schonen, aus eigennützigen Motiven heraus zur Aufnahme der verbotenen Nebentätigkeit "missbraucht" hat, dass die Tätigkeit weiter, wie auch in der Höhe der gezahlten Vergütung zum Ausdruck kommt, einen erheblichen Umfang gehabt hat und dass schließlich auch die Dauer der Tätigkeit von nachgewiesenermaßen mindestens ca. 8 Monaten nicht unerheblich war. Demgegenüber stellt sich der Umstand, dass der Beamte im Anschluss an die Tätigkeit im Steuerberatungsbüro nicht mehr in den aktiven Dienst zurückgekehrt ist, nicht als Milderungsgrund dar, welcher die Gesamtabwägung maßgeblich beeinflussen könnte. Auch dann, wenn in Anbetracht der Schwere seiner Wirbelsäulen-erkrankung aus der subjektiven Sicht des Beamten schon im Frühjahr 1994 Vieles für ein baldiges vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gesprochen haben sollte, waren objektiv die Weichen in diese Richtung damals noch keineswegs sicher gestellt; so fand die für die Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens maßgebliche amtsärztliche Untersuchung erst am 4. November 1994 statt. Unabhängig davon war der Ruhestandsbeamte, wie er auch wusste, bis zu einer wirksamen Entscheidung über seine Zurruhesetzung weiterhin an die für aktive Beamte geltenden Pflichten gebunden. Auch das angebliche Gefühl, es nach einer gewissen Dauer seiner Dienstunfähigkeit zu Hause nicht mehr aushalten zu können, vermag den Ruhestandsbeamten im Hinblick auf das ihm konkret vorgeworfene Verhalten nicht zu entlasten. Ihm war ohne Weiteres zuzumuten, in der Zeit seiner attestierten Dienstunfähigkeit jedenfalls von einer entgeltlichen Nebentätigkeit Abstand zu nehmen. Fühlte er sich subjektiv wieder arbeitsfähig, so hätte er seine Arbeitskraft - u.U. zunächst in Form eines stundenweisen Arbeitsversuchs - zunächst einmal seinem Dienstherrn wieder anbieten müssen, bevor er anderweitig ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis einging. Schließlich wäre die vorgebliche - im Übrigen nicht objektiv feststellbare - Naivität hier ebenfalls nicht geeignet, maßgeblich zu Gunsten des Ruhestandsbeamten durchzuschlagen und die genannten erschwerenden Gesichtspunkte auszugleichen. Der Ruhestandsbeamte hat im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in dem Steuerberatungsbüro nämlich gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen. In Bezug auf die vorsätzliche Steuerhinterziehung - diese ist als solche schon ein schweres Wirtschaftsdelikt - wirkt sich im Falle des Ruhestandsbeamten zum einen erschwerend aus, dass der Betrag der verkürzten Steuer bezogen auf einen relativ kurzen Zeitraum (weniger als ein Jahr) eine beachtliche Größenordnung (zwischen 5.000,- und 10.000,- DM) erreicht hat. Zum andern kommt hinzu, dass erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit sowie die begründete Gefahr eines Ansehensverlusts für den betroffenen Beamten und auch die Beamtenschaft insgesamt in gesteigertem Maße bestehen, wenn - wie hier - ein Finanzbeamter, dessen dienstliche Aufgabe es gerade ist, die an den Staat abzuführende Steuer korrekt festzusetzen, sich einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig macht. Vgl. z.B. Senatsurteile vom 29. April 1999 - 12d A 1476/98.O - und vom 27. Januar, 3. Februar und 14. Februar 2000 - 12d A 5332/98.O -; ferner Senatsbeschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -. Der Umstand, dass die zu der Steuerverkürzung führende Abrechnung der Vergütung des Ruhestandsbeamten aus dessen Tätigkeit im Steuerberatungsbüro - von einer Vergütung für eine Tätigkeit der Lebensgefährtin kann nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein - über das Lohnkonto der Lebenspartnerin nicht Endziel des angeschuldigten Verhaltens des Ruhestandsbeamten gewesen sein, sondern wesentlich dem Zweck der Verschleierung der ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber seinem Dienstherrn gedient haben mag, ist nicht geeignet, das Steuerdelikt des Ruhestandsbeamten entscheidend in einem milderen Licht darzustellen; erst recht kann dies nicht für sein Gesamtverhalten gelten. Ein Finanzbeamter, der - wie hier - keine Skrupel hat, zur Verdeckung eines anderen bereits schweren Dienstvergehens zusätzlich auch noch ein Steuerdelikt von Gewicht zu begehen, erschüttert vielmehr nachhaltig die Vertrauensgrundlage für seinen weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst bzw. den weiteren Bezug seines Ruhegehalts. Er disqualifiziert sich damit zugleich von seiner Gesamtpersönlichkeit her und ist unter den hier gegebenen Umständen für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsurteile vom 19. Oktober 1995 - 12d A 3156/94.O - und vom 28. Oktober 1998 - 12d A 5078/97.O - (dort zur unerlaubten Hilfe in Steuersachen i.V.m. eigener Steuerhinterziehung). Dies gilt auch bei Einbeziehung der von dem Ruhestandsbeamten zuvor im Dienst erbrachten ordentlichen Leistungen sowie seiner hier im Wesentlichen vorliegenden Geständigkeit. Ob sich ein rückhaltloses frühzeitiges Geständnis bzw. eine Selbstanzeige nach § 371 AO maßnahmemildernd hätten auswirken können, bedarf hier keiner Entscheidung, da dieses jeweils nicht vorliegt. Eine Änderung des dem Ruhestandsbeamten von der Disziplinarkammer bewilligten Unterhaltsbeitrags ist nicht beantragt; sie ist auch zugunsten des Ruhestandsbeamten nicht geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NW.