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Beschluss

7 B 1265/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1024.7B1265.00.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2000 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten an dem durch Baugenehmigung vom 6. Juli 2000 genehmigten Vorhaben bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch stillzulegen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2000 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten an dem durch Baugenehmigung vom 6. Juli 2000 genehmigten Vorhaben bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch stillzulegen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet; das durch Baugenehmigung vom 6. Juli 2000 genehmigte Vorhaben, also der nordwestlich des eigentlichen Wohngebäudes befindliche Anbau, verstößt gegen materielles nachbarschützendes Baurecht, so dass die kraft Gesetzes entfallende aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs im Rahmen der nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägungsentscheidung im vorliegenden Fall anzuordnen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verstößt das Vorhaben gegen § 6 BauO NW, da es nicht zu den gemäß § 6 Abs. 11 BauO NW ohne eigene Abstandsfläche zulässigen Vorhaben gehört. Damit sind nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin verletzt. Nach der in § 6 Abs. 11 BauO NW enthaltenen Sonderregelung sind unter anderem Garagen im Bereich der offenen Bauweise von dem Gebot, einen bestimmten Grenzabstand einzuhalten, befreit. Die Ausmaße des Bauwerks, das als Garage von dieser Sonderregelung erfasst wird, sind in § 6 Abs. 11 BauO NW durch Obergrenzen festgelegt. Ein Bauwerk, das sich an diese Grenzen hält und sich hinsichtlich seines Ausmaßes auch im Übrigen den ausdrücklichen Maßgaben von § 6 BauO NW unterwirft, also etwa einen Dachaufbau hat, dessen Neigung nicht mehr als 45° beträgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 1998 - 7 A 6202/96 -, ist deshalb in Bezug auf seine Abmessungen nicht in Frage zu stellen. Was in qualitativer Hinsicht unter "Garage" zu verstehen ist, ist in § 6 Abs. 11 BauO NW nicht weiter festgelegt. Aus der Wortbedeutung ist zu entnehmen, dass es sich um ein Gebäude handeln muss, welches für die dauernde Unterstellung eines Kraftfahrzeugs bestimmt sein muss. Dieser Voraussetzung ist nicht allein dadurch genügt, dass das betroffene Bauwerk neben anderen, im Übrigen sein Erscheinungsbild bestimmenden Elementen auch einen Bereich umfasst, in dem ein Kraftfahrzeug untergebracht werden kann. Zwar trifft das Gesetz die Sonderregelung für Garagen mit einer bestimmten Absicht - Unterbringung des ruhenden Verkehrs im seitlichen Grenzabstand -. Maßgebendes Tatbestandsmerkmal ist nach der Gesetzesformulierung aber nicht dieser zu erreichende Effekt als solcher, sondern ein bestimmter Typus eines Bauwerks - Garage -. Damit ist zwar auch zu überprüfen, ob das betreffende Bauwerk geeignet ist, den "ruhenden Verkehr" aufzunehmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1996 - 10 A 5842/94 -. Darin erschöpft sich die Überprüfung jedoch nicht. Das Vorhandensein eines Raumvolumens, welches groß genug ist, ein Kraftfahrzeug unterzubringen, oder eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit, macht aus einem Bauwerk noch keine Garage. Anderenfalls wäre etwa eine Scheune immer auch gleichzeitig eine Garage. Maßgebend für die Ausfüllung des gesetzlichen Garagenbegriffs ist vielmehr, dass das Bauwerk in seinem optischen und technischen Erscheinungsbild durch seine Funktion bestimmt ist, also im Wortsinne Garage ist. Nur ein Bauwerk, das den letzteren Anforderungen genügt, erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NW. Hiernach ist dem streitigen Grenzbauwerk die Eigenschaft einer Garage im Sinne der genannten Vorschrift nicht zuzuerkennen. Schon die Tatsache, dass der Bereich, der zum Aufstellen des Fahrzeugs genutzt werden soll, rund 1,00 m über dem Straßenniveau liegt und der Sockelbereich damit insgesamt eine Höhe von etwa 2,10 m bis 2,40 m an der seitlichen Grundstücksgrenze aufweist, ohne dass dies auch nur andeutungsweise durch die Geländeverhältnisse oder die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Zufahrt bedingt sein könnte, zeigt, dass das konkrete technische und optische Erscheinungsbild des Gebäudes insoweit ohne jeden Bezug zu einer Garagenfunktion ist. Der über der Sockelzone liegende Bereich des Gebäudes weist zwar eine Teilfläche auf, die für das Abstellen eines Fahrzeugs geeignet ist. Seitlich der Abstellfläche findet sich jedoch eine Freifläche in nicht unbeträchtlicher Größe, die infolge des geneigten Daches nur eingeschränkt bis gar nicht nutzbar ist, durch deren Vorhandensein das Bild des Bauwerks jedoch maßgebend mit beeinflusst wird. Die Zufahrt zu dem Garagentor hat nur eine Breite von 2 m und verläuft gegenüber dem Garagentor versetzt. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Begriff Garage immer auch noch dann erfüllt bleibt, wenn nicht alle vom Bauvolumen des Gebäudes umfassten Bereiche unmittelbar und ausschließlich der Garagenfunktion dienen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 1986 - 7 A 6202/96 -, so ist doch hier in der zusammengefassten Sicht der vorerwähnten Kriterien das Bauwerk insgesamt nicht als Garage anzusehen. Es weist, abgesehen von dem Garagentor als solchem, nicht die für eine Garage typischen Gestaltungsmerkmale auf. Hinsichtlich seiner Maßstäbe, Proportionen und Linienverläufe ist schlechterdings kein Bezug herzustellen zu einem Gebäude, welches nach allgemeinem Wortverständnis als Garage bezeichnet wird. Hinzu kommt die Sockelhöhe, die die Erscheinungsform des Bauwerks maßgebend mitbestimmt und die der vorgeblichen Funktion des Bauwerks diametral entgegensteht. Insgessamt ist das Bauwerk damit keine Garage im Sinne von § 6 Abs. 1 BauO NW und kann damit eine abstandsrechtliche Privilegierung für sich nicht in Anspruch nehmen. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin war danach stattzugeben. Gemäß § 80 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 VwGO war ferner ein Baustopp zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin auszusprechen. Unter den gegebenen Umständen erscheint es sinnvoll, weitere bauliche Aktivitäten im Grenzbereich bis zur abschließenden Entscheidung über die streitige Baugenehmigung zu unterbinden und die Behörde entsprechend zu verpflichten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO.