Das angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Dezember 1997 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1998 verpflichtet, dem Kläger für sein Magisterstudium der Germanistik an der R. -Universität B. im Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis September 1998 Ausbildungsförderung im Wege eines Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1973 geborene türkische Kläger besuchte von 1980 bis 1986 in Deutschland die Grundschule und eine Gesamtschule. Nach weiteren fünf Schuljahren in der Türkei erreichte er dort im Oktober 1992 mit dem Lise Diplomasi den Schulabschluss. Er absolvierte sodann an der Atatürk-Universität in E. ein achtsemestriges Studium der deutschen Sprache und Literatur und erwarb das Lisans Diplomasi. Nach dem Besuch eines neunmonatigen Deutschkurses an der R. -Universität B. nahm er zum Wintersemester 1997/98 an dieser Universität das Studium der Germanistik auf mit dem ersten Fach Neuere deutsche Literaturwissenschaft, dem zweiten Fach Germanistische Linguistik und dem dritten Fach Pädagogik. In den ersten beiden Fächern wurde er sogleich in das fünfte Fachsemester eingestuft. Im Oktober 1997 beantragte der Kläger für sein Studium die Gewährung von Ausbildungsförderung und führte zur Begründung aus: In der Türkei könne man mit einem Germanistikabschluss keinen Beruf aufnehmen. Man müsse nach dem Germanistikdiplomabschluss noch eine Prüfung ablegen und könne dann nach weiteren zwei bis vier Jahren einen Abschluss ähnlich wie einen Magisterabschluss erlangen. Aber auch das reiche noch nicht aus, weil die Aufnahme eines qualifizierten Berufs von den Professoren und den Lehrenden abhänge. Er strebe in Deutschland den Magisterabschluss an, um später in der Lehre oder Forschung an einer Hochschule oder einem Goethe-Institut tätig zu werden. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1997 wurde der Förderungsantrag abgelehnt, weil der Kläger bereits in der Türkei ein Studium mit Erfolg absolviert habe (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG) und die besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht vorlägen. Der nicht begründete Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1998 zurückgewiesen. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe die Förderung zu, weil er mit seinem türkischen Diplomabschluss, bei dem es sich nur um eine Vorstufe zur Magisterausbildung handele, in der Türkei keinen Beruf ausüben könne. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Dezember 1997 und des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1998 zu verpflichten, ihm für das Magisterstudium der Germanistik an der R. -Universität B. im Bewilligungszeitraum 10/97 bis 9/98 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung einer Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn vom 7. Dezember 1999 der Klage mit Urteil vom 25. Februar 2000 stattgegeben: Der Förderungsanspruch ergebe sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG stehe dem nicht entgegen, da das in der Türkei abgeschlossene vierjährige Germanistikstudium weder mit einem deutschen Studienabschluss noch mit einem anderen Abschluss in Deutschland vergleichbar sei. Seine vom Senat zugelassene Berufung begründet der Beklagte wie folgt: § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG stehe der Förderung entgegen, weil der Kläger im Ausland einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe und dieser dort zur Berufsausübung befähige. Der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG sei verbraucht, da der Kläger an der von ihm besuchten Hochschule ein vergleichbares Wissenssachgebiet studiert habe. Ein Förderungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, da dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Dezember 1997 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein- Westfalen vom 23. September 1998 zu verpflichten, ihm für sein Magisterstudium der Germanistik an der R. -Universität B. im Bewilligungszeitraum 10/97 bis 9/98 Ausbildungsförderung im Wege eines Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG zu gewähren. Der in der Türkei erworbene Abschluss hätte nur Berücksichtigung finden dürfen, wenn er einem inländischen Abschluss gleichwertig wäre und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit in Deutschland ermögliche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Förderungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - Anspruch auf Förderung seines Magisterstudiums der Germanistik im Bewilligungszeitraum 10/97 bis 9/98 nach den für die Erstausbildung geltenden Regelungen, d.h. zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen. Er hat allerdings Anspruch auf Förderung seines Magisterstudiums im Wege eines verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG. Die Klage mit dem Hauptantrag auf Förderung nach den Regeln der Erstausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG, d.h. zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen, ist nicht begründet, so dass die Berufung des Beklagten insoweit Erfolg hat. Der Förderung des Studiums des Klägers als einer Erstausbildung steht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen. Danach ist berufsqualifizierend ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Ist das der Fall, kann eine sodann in Deutschland aufgenommene Ausbildung nicht mehr eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG sein. Diese Situation liegt beim Kläger vor. Die Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird dadurch charakterisiert, dass der berufsqualifizierende Abschluss sich an eine Ausbildung anschließt, die - in der Regel nach einer weiterführenden weiterführenden allgemeinenbildenden Ausbildung - für zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildend im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG betrieben worden ist. Die Bezugnahme auf die §§ 2 und 3 BAföG besagt, dass die Berufsausbildung an den dort genannten Ausbildungsstätten durchgeführt worden sein muss, so dass etwa eine dreijährige erfolgreich abgeschlossene betriebliche Ausbildung den Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG nicht ausschließt. Die Frage, welche Anforderungen eine ausländische Ausbildungsstätte im Einzelnen erfüllen muss, um eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG vermitteln zu können, braucht im vorliegenden Verfahren nicht des Näheren geprüft zu werden. Nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Dezember 1999 handelt es sich bei der Atatürk-Universität in E. um "eine anerkannte türkische Hochschule, die formal und rangmäßig einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule an die Seite gestellt werden kann". Der Senat hat daher keine Zweifel, dass an ihr eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG vermittelt werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass die konkret dort vermittelte Ausbildung der entsprechenden oder einer ähnlichen Ausbildung an einer deutschen Hochschule gleichwertig ist. Maßgeblich ist vielmehr nur, ob die konkret vermittelte Ausbildung zur Berufsausübung im Ausland befähigt. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 5 C 15.96 -, FamRZ 1997, 1437 = DVBl 1997, 1437 = NVwZ-RR 1998, 182 = ZfSH/SGB 1998, 744. Der Kläger hat in der Türkei einen Ausbildungsabschluss erreicht, der ihn dort zur Berufsausübung befähigt. Er hat an der Atatürk-Universität in E. das vierjährige bzw. achtsemestrige Studium der Germanistik absolviert und erfolgreich mit dem Erwerb des Studienabschlusszeugnisses, des Lisans Diplomasi vom 15. Juli 1996, beendet. Damit hat er den ersten Studienabschluss der traditionellen Universitätsstudiengänge in der Türkei erreicht. Vgl. Ausländische Hochschulsysteme - Darstellung und Vergleichsempfehlungen -, herausgegeben vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen -, Band III, Das Hochschulsystem in der Türkei, bearbeitet von Oelmann, 1989, 2.3, S. 1. Nach der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 7. Dezember 1999 (S. 2) kann in der Türkei mit dem Lisans Diplomasi in Germanistik ein Lehrerberuf, eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Medienbereich ergriffen werden. Eine solche Möglichkeit stand daher auch für den Kläger offen. Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vorgetragen hat, mit einem Germanistikabschluss könne man in der Türkei keinen Beruf ausüben, vermag der Senat dem daher nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass bei Lehrern sich an die fachliche und pädagogische Ausbildung noch eine - vom Kläger noch nicht absolvierte - einjährige Probezeit anschließt, in der die Lehramtsbewerber unter Aufsicht Unterricht erteilen und ihre Eignung zum Lehrer unter Beweis stellen müssen. Vgl. Oelmann, aaO., 2.3, S. 3. Für den Erwerb der vollen Lehrbefähigung nach türkischem Recht ist daher das erfolgreiche Absolvieren der mindestens einjährigen Probezeit für das Lehramt an türkischen Schulen erforderlich. Vgl. die Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 7. Dezember 1999, S. 2. Das ändert aber nichts daran, dass bereits mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums die "Befähigung zur Berufsausübung" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erreicht ist; denn auch in Deutschland stellt bereits der erfolgreiche Abschluss des Lehramtsstudiums den berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG dar, auch wenn die volle Lehrbefähigung erst nach Absolvierung der Referendarzeit und dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung erreicht wird. Es trifft des Weiteren zwar zu, dass der vom Kläger erlangte Studienabschluss in der Türkei nicht zur Ausübung des Berufs eines Hochschullehrers befähigt, den er nach seinen Angaben im Schreiben vom 12. November 1997 letztlich anstrebt. Darauf kommt es aber im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch gar nicht an. In der Türkei kann aufbauend auf dem Lisans Diplomasi in einer Mindeststudienzeit von zwei bis drei Semestern das "Diplomzeugnis" (Yüksek Lisans Diplomasi) erworben werden, womit erneut ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird, und dies ist wiederum Voraussetzung für das Promotionsstudium, das in der Regel auf vier Semester, höchstens auf sechs Semester beschränkt ist. Vgl. Oelmann, aaO., 2.4 und 2.5. Strebt ein Auszubildender eine Berufsqualifikation an, für die er gestaffelte Ausbildungsgänge zu durchlaufen hat, die ihrerseits Berufsqualifikationen vermitteln, so erreicht er nicht erst mit dem endgültigen Studienabschluss seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG, sondern wie alle übrigen Auszubildenden, die wie er den ersten Ausbildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben, bereits damit seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Bei den Aufbaustudiengängen handelt es sich dann förderungsrechtlich um weitere Ausbildungen, die nur im Rahmen des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig sein können. Anders kann es zwar sein, wenn ein Studiengang mit einheitlicher Prüfungsordnung zwei aufeinander bezogene, abgestufte Teile aufweist und die Prüfungsordnung des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiengangs ist, weil dann die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des anschließenden zweiten Teils nicht als berufsqualifizierender Abschluss gilt. Vgl. Zt 7.1.10 BAföGVwV sowie Rothe- Blanke, BAföG, 5. Aufl., 13. Lfg. Juli 1998, § 7 Rn. 11. Eine solche Fallgestaltung liegt aber bei der in der Türkei für den Beruf eines Hochschullehrers zu absolvierenden Ausbildung nicht vor. Die Klage mit dem Hilfsantrag auf Förderung nach den Regeln der Zweitausbildung gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG, d.h. durch Gewährung eines Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG, ist demgegenüber begründet, so dass die Berufung des Beklagten insoweit keinen Erfolg hat. Sieht man in dem erst im Berufungsverfahren ausdrücklich gestellten Hilfsantrag auf Gewährung der Ausbildungsförderung in Form eines Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG, die gegenüber der Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches öffentlich-rechtliches Darlehen ein Minus darstellt, eine Klageänderung, so ist diese jedenfalls sachdienlich und damit zulässig. Der Kläger erfüllt als Ausländer zunächst die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Er erfüllt aber auch die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbstständig ist und in derselben Richtung fachlich weiter führt. Das ist beim Studium des Klägers der Fall; denn der Zugang zum Studium an der R. -Universität B. ist erst im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung an der Atatürk-Universität in E. eröffnet worden, das in Deutschland betriebene Studium der Germanistik ist in sich selbstständig und es führt in derselben Richtung wie das in der Türkei betriebene Studium der Germanistik fachlich weiter. Für das Germanistikstudium des Klägers ist sein Germanis- tikstudium in der Türkei die vorhergehende Ausbildung. Im Zusammenhang mit dieser Ausbildung hat der Kläger die deutsche Hochschulzugangsberechtigung erlangt. Absolventen der türkischen Sekundarschulen, die ebenso wie der Kläger nach einem Schulbesuch in elf aufsteigenden Klassen das Lise Diplomasi erwerben, sind auf Grund dieser Qualifikation nicht berechtigt, in Deutschland ein Studium aufzunehmen. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn sie in der Türkei die Hochschulaufnahmeprüfung bestanden haben. Sie müssen auch dann in Deutschland zunächst ein Studienkolleg besuchen. Haben sie allerdings wie der Kläger in der Türkei bereits zwei Jahre bzw. vier Semester lang studiert, können sie auf Grund dieser Vorbildung in Deutschland sogleich das Studium in diesem oder einem verwandten Studiengang aufnehmen. Diese Regelung beruht auf § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife vom 22. Juni 1983 (BASS 1997/98, 13-73 Nr. 21/Nr. 21.1) in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Dass der Kläger in der Türkei nicht nur zwei Jahre studiert, sondern sein vierjähriges Studium erfolgreich abgeschlossen hat, ist für den Weiterförderungsanspruch aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG unschädlich. Insoweit kann nichts anderes gelten als für den Fall, dass die Hochschulzugangsberechtigung bei einer inländischen Erstausbildung bereits durch eine Zwischenprüfung erworben wird, da es dem Auszubildenden freisteht, von dieser Qualifikation erst nach Abschluss der Ausbildung Gebrauch zu machen. Vgl. Blanke in Rothe-Blanke, BAföG, 5. Aufl., 13. Lfg., § 7 Rn. 27.1; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 7 Rn. 19. Nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, d.h. seit der Änderung durch das 7. BAföG- Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981, BGBl. I 625, ist es wiederum nicht erforderlich, dass die Zugangsvoraussetzung mittels einer Prüfung eröffnet worden ist, sondern es reicht aus, wenn sie "im Zusammenhang" mit der vorhergehenden Ausbildung erworben ist. Das vom Kläger in Deutschland betriebene Hochschulstudium der Germanistik ist in sich selbstständig. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger in Folge der Anrechnung von vier Semestern dieses Studium bereits im fünften Fachsemester aufnehmen konnte. Das Studium der Germanistik führt schließlich auch in derselben Richtung fachlich weiter wie das vom Kläger in der Türkei betriebene Studium der deutschen Sprache und Literatur. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 7. Dezember 1999 das türkische Lisans Diplomasi in deutscher Sprache und Literatur einem deutschen Hochschulabschluss im Magisterstudiengang Germanistik nicht gleichwertig ist, weil in der Türkei etwa ein Großteil der Zeit für das Erlernen der Sprache verwandt wird, Fächer wie Alt- und Mittelhochdeutsch nicht nachgewiesen werden und die Studiendauer nur acht Semester beträgt. Gerade weil das Studium der deutschen Sprache und Literatur in der Türkei gegenüber einem deutschen Germanistikstudium nicht die gleich hohe Qualität aufweist, führt das Germanistikstudium in Deutschland die türkische Ausbildung des Klägers fachlich weiter, und das geschieht fachlich in derselben Richtung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag unterliegt und mit seinem Hilfsantrag obsiegt und beide Beteiligten anwaltlich vertreten sind, hebt der Senat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens gegeneinander auf. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.