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Urteil

7A D 47/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1005.7A.D47.99NE.00
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Tenor

Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 18 "Einfach und selber bauen - M. " der Stadt B. in der Fassung der I. vereinfachten Änderung ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 18 "Einfach und selber bauen - M. " der Stadt B. in der Fassung der I. vereinfachten Änderung ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung M. , Flur 2, Flurstück 663, in B. , das die Straßenbezeichnung L. straße 11 trägt und innerhalb des Straßengevierts S. straße /S. Straße/L. straße /N. Straße liegt. Die S. Straße und die weiter östlich gelegene N. Straße verlaufen im Abstand von rund 700 m parallel von Südosten nach Nordwesten und werden durch die S. straße im Norden und die L. straße im Süden mitein-ander verbunden. Von der N. Straße aus führen die S. straße und die L. straße in gleichbleibendem Abstand von etwas mehr als 300 m nach Südwesten, bevor sie nach ungefähr 400 m - die L. straße stärker - nach Westen hin abknicken und 200 m voneinander entfernt in die S. Straße einmünden. Die Randbereiche aller vier Straßen sind innerhalb des Gevierts einreihig mit ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut, deren Bautiefe zwischen 20 m und 30 m liegt und nur in Einzelfällen 50 m erreicht. Größere Lücken in der Bebauung finden sich entlang der L. straße und im südlichen Bereich der S. Straße. Im Inneren des Gevierts liegt in der westlichen Hälfte eine von der S. straße aus erschlossene landwirtschaftliche Hofstelle mit einer Bautiefe von 80 m sowie in der nordöstlichen Ecke ein Sportplatz. Ansonsten bestehen die dortigen Flächen im Wesentlichen aus bewirtschafteten Wiesen, die zum Teil mit Hecken, Baumreihen und Einzelbäumen bestockt sind. Im Flächennutzungsplan ist das Straßengeviert überwiegend als Wohnbaufläche und im Übrigen als Grünfläche dargestellt. Das Grundstück der Antragstellerin liegt 100 m östlich der Einmündung L. straße /S. Straße. Die beiden benachbarten Grundstücke auf der Westseite sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Daran schließen sich Freiflächen bis zur S. Straße an. Die östlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Flächen sind auf einer Breite von 75 m bis zum Grundstück L. straße Nr. 23 unbebaut. Es folgt zusammenhängende Wohnbebauung, bis sich nach etwa 180 m erneut ein größerer unbebauter Bereich auftut. Die gegenüberliegende Seite der verkehrsberuhigten L. straße ist nahezu durchgehend straßenrandnah bebaut. Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 18 "Einfach und selber bauen - M. " (im Folgenden: VEP), der auf einem bisher unbebauten Areal im Innern des Straßengevierts S. straße /S. Straße/L. straße /N. Straße Wohnbebauung ermöglicht und dessen Geltungsbereich im Osten und Norden unmittelbar an ihr Grundstück grenzt. Das 1,7 ha umfassende Plangebiet reicht im Süden zwischen den Häusern Nrn. 11 und 23 - Flurstücke 663 und 557 - auf einer Breite von 75 m unmittelbar bis an die L. straße und füllt die zwischen den genannten Häusern bestehende Lücke vollständig aus. Seine Ostgrenze führt in Verlängerung der Flurstücksgrenze 557 etwa 170 m nach Norden. Die Westgrenze folgt den Grenzen der Flurstücke 663 und 671 bis zu deren nördlichsten Punkt und läuft von dort 70 m weiter in nördlicher Richtung. Im Norden wird das Plangebiet auf einer Breite von 150 m durch die parallel zur S. straße verlaufenden südlichen Grenzen der Flurstücke 706 und 530 begrenzt. Der so beschriebene Bereich ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Wohnbaufläche und zu einem Teil als Grünfläche dargestellt. Ausweislich seiner Begründung bezweckt der Plan unter der Maßgabe "einfach und selber bauen" die Errichtung einer Wohnsiedlung, die jungen Familien sowie Angehörigen unterer und mittlerer Einkommensschichten den Erwerb eines Eigenheims ermöglichen soll. Das Plangebiet wird von der L. straße aus durch eine nach Norden führende 80 m lange und 5,5 m breite als Mischfläche konzipierte Stichstraße erschlossen, die in eine platzartige sich nach Osten und Westen aufweitende und als verkehrsberuhigter Bereich bezeichnete Verkehrsfläche übergeht. Die weitere innere Erschließung des Baugebiets erfolgt über Fußwege, die von der Stichstraße oder dem verkehrsberuhigten Bereich abgehen. Die Einmündung der Stichstraße in die L. straße ist vom Grundstück der Antragstellerin 40 m entfernt. Die Bauflächen innerhalb des Plangebiets sind als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und überwiegend zur Bebauung mit zweigeschossigen Hausgruppen vorgesehen, wobei in Teilbereichen eingeschossige Anbauten errichtet werden können. Im südlichen Teil ist die Bebauung mit maximal zweigeschossigen Einzel- oder Doppelhäusern zulässig. Für alle zuvor beschriebenen Bauflächen gilt eine Grundflächenzahl von 0,5 und eine Geschossflächenzahl von 1,2. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baulinien und Baugrenzen vorgegeben. Stellplätze, Gemeinschaftsstellplätze und öffentliche Parkplätze weist der Plan gesondert aus. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Standorte für Nebenanlagen gekennzeichnet. Inmitten der verkehrsberuhigten platzartigen Verkehrsfläche war ein 8 m x 8 m großer Bereich in der Urfassung des Bebauungsplans als "Fläche für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Gemeinschaftshaus" festgesetzt. Im Osten, Norden und zum Teil auch im Westen ist entlang der Plangebietsgrenzen ein schmaler Streifen als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" markiert. Unmittelbar östlich des Grundstücks der Antragstellerin sah der Ursprungsplan eine Spielanlage im Bereich der als Fußgängerbereich gekennzeichneten Verkehrsfläche vor. Des weiteren sind zu erhaltende Bäume und die Standorte zu pflanzender Bäume in die Planurkunde eingetragen sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger festgesetzt. Die "schriftlichen Festsetzungen" enthalten Regelungen zur Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze der Grundflächenzahl, zur Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zur Anrechnung der Grundflächen von Nebenanlagen auf die zulässige Grundflächenzahl, zur Oberflächengestaltung der öffentlichen Parkplätze und privaten Stellplätze sowie zur Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen. Das Verfahren zur Aufstellung des VEP nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 17. Dezember 1997 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Satzungsverfahren einzuleiten. Der Einleitungsbeschluss wurde am 20. Dezember 1997 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 15. Juni 1998 beantragte der Vorhabenträger, die e. -Siedlungsbau GmbH, die Durchführung eines Vorhaben- und Erschließungsplans für die Baumaßnahme "An der L. straße " auf dem Flurstück Nr. 707. In seiner Sitzung am 28. Oktober 1998 fasste der Rat den Beschluss, den Satzungsentwurf öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 16. November bis einschließlich 16. Dezember 1998 erfolgte am 7. November 1998. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 22. Oktober 1998 beteiligt. Einige Träger öffentlicher Belange sowie eine größere Anzahl von Bürgern erhoben Bedenken gegen den Satzungsentwurf und äußerten Anregungen zu seiner Änderung. Zu den Einwendern gehörte auch die Antragstellerin. Am 17. März 1999 unterzeichneten die Vertreter der Antragsgegnerin einen Durchführungsvertrag mit der e. - Siedlungsbau GmbH, der unter anderem Regelungen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die Erschließung und die Abgabe von Regenwasser an die städtische Abwasseranlage enthält. Die Unterschrift des Geschäftsführers der e. - Siedlungsbau GmbH trägt das Datum vom 15. März 1999. Am 17. März 1999 nahm der Rat der Antragsgegnerin den abzuschließenden Durchführungsvertrag zustimmend zur Kenntnis und prüfte die vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Er beschloss, den VEP hinsichtlich zweier ursprünglich für Nebenanlagen vorgesehener Flächen im Westen des Plangebiets im vereinfachten Verfahren zu ändern. Die eine wurde in die Verkehrsfläche einbezogen und die andere für eine eingeschossige Bebauung zur Unterbringung unter anderem der Heizzentrale für die Häuser 26-34 bestimmt. Sodann wies der Rat die vorgebrachten Anregungen und Bedenken zurück und beschloss den VEP, dem der Durchführungsvertrag und die Begründung beigefügt waren, als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 16. April 1999 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 23. April 1999 den Normenkon- trollantrag gestellt, der sich zunächst nur gegen den am 17. März 1999 beschlossenen VEP richtete. Mit Schriftsätzen vom 7. und 12. Juli 1999 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Aufstellung des VEP. Dem Aufstellungsverfahren sei kein Antrag des Vorhabenträgers vorausgegangen. Nicht alle zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange seien beteiligt worden. Die Antragsgegnerin habe den Durchführungsvertrag erst nach dem Satzungsbeschluss unterzeichnet. Die von der vereinfachten Änderung nach Offenlegung des Planentwurfs Betroffenen hätten keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die nach altem Recht beschlossene Satzung sei der höheren Verwaltungsbehörde nicht angezeigt worden. Es liege zudem ein Verstoß gegen die BekanntmVO NRW vor. Die Bekannt- machungsanordnung sei nicht durch den Oberbürgermeister als Ratsvorsitzenden, sondern durch den Stadtdirektor unterzeichnet worden. Während des laufenden Normenkontrollverfahrens beantragte die e. -Siedlungsbau GmbH eine vereinfachte Änderung des VEP in zehn Punkten. Dabei ging es vor allem um eine Parallelverschiebung der die Hausgruppen WA1 bis WA5, WA7 bis WA9 sowie WA11 betreffenden Baulinien und Baugrenzen um maximal 1 m, die Ausweisung der anfangs festgesetzten Gemeinbedarfsfläche im Zentrum des Plangebiets als "allgemeines Wohngebiet" mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und den Verzicht auf die zunächst vorgesehene Spielanlage sowie auf die in der Begründung und den schriftlichen Festsetzungen genannten Pflanzgebote aufgrund der zeichnerischen Festsetzung im Plan. Die zukünftigen Eigentümer der Reihenhäuser Nrn. 1 bis 25 und der Doppelhäuser Nrn. 46 bis 56 wurden mit Anschreiben vom 1. Oktober 1999 zu der beabsichtigten Planänderung gehört. Am 15. Dezember 1999 stellte der Rat fest, dass die beantragte Änderung die Grundzüge des VEP nicht berühre und dass keiner der gemäß § 13 Abs. 1 BauGB Beteiligten der Änderung widersprochen habe. Sodann beschloss der Rat die vereinfachte I. Änderung des VEP und die Begründung dazu als Satzung. Nach der Bekanntmachung der vereinfachten I. Änderung des VEP am 12. Februar 2000 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag auch auf den VEP in seiner geänderten Fassung bezogen. Sie trägt vor, der VEP leide an durchgreifenden Verfahrens- mängeln. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei der Durchführungsvertrag noch nicht abgeschlossen gewesen. Die vereinfachte Änderung des Plans vom 17. März 1999 sei ver- fahrensfehlerhaft zustande gekommen, da die durch die Änderung Betroffenen keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätten. Der Antragsgegnerin seien darüber hinaus erhebliche Abwägungsfehler unterlaufen. Der Rat habe die von der Planung betroffenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Es sei nicht erkennbar, dass man überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen habe, den mit der massiven Bebauung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft zu vermeiden und auf alternative Standorte auszuweichen. Jedenfalls sei die Ermittlung und abwägende Entscheidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in fehlerhafter Weise vollzogen worden. Die Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft gegenüber anderen Belangen hätte einer besonderen Rechtfertigung bedurft, an der es jedoch fehle. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob das planerische Ziel auf andere Weise mit geringerer Eingriffsintensität hätte erreicht werden können und ob Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets in Betracht gekommen wären. Derartige Erwägungen seien den Planaufstellungsunterlagen nicht zu entnehmen. Der Rat habe überlegen müssen, ob städtische Flächen an anderer Stelle oder Flächen privater Dritter für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen hätten in Anspruch genommen werden können. Die vom Vorhabenträger geforderte Ausgleichszahlung solle entgegen den gesetzlichen Vorgaben verwandt werden. Das Geld sei nicht für den Naturschutz und die Landschaftspflege, sondern für die Rahmenplanung M. vorgesehen, die im Anschluss an das Plangebiet eine weitere Verdichtung der Bebauung zwischen L. straße und S. -straße auf Kosten von Natur und Landschaft zum Gegenstand habe. Auch für den Bereich des Verkehrs liege keine sachgerechte Abwägung vor. Eine die Entwicklung des Verkehrslärms für die Anwohner der L. straße einbeziehende ordnungsgemäße Verkehrsprognose sei nicht erstellt worden. Das durch das Planvorhaben bedingte Entwässerungsproblem sei nicht gelöst. Die betroffene Kläranlage B. -Süd sei bereits ohne die hinzutretenden Bauflächen völlig überlastet. Dass eine Erweiterung der Kläranlage bis Ende des Jahres 2001 erfolgen solle, löse das Entwässerungsproblem angesichts des im Durchführungsvertrag angelegten alsbaldigen Baubeginns nicht. Die Planung sehe zudem vor, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zwischen den Gebäuden erheblich unterschritten werden. Hierzu fehle sowohl eine umfassende Abwägung als auch eine besondere Rechtfertigung. Durch die Veröffentlichung der vereinfachten I. Änderung des VEP seien weitere Rechtsfehler hinzugekommen. Die Änderung diene der "Reparatur" planwidrig errichteter Bauvorhaben und damit ausschließlich privaten Interessen. Eine Bauleitplanung mit dieser Zielrichtung sei unzulässig. Die Änderung habe auch nicht im vereinfachten Verfahren erfolgen dürfen, da sie entgegen der Ansicht des Rates die Grundzüge der Planung berühre. Dies ergebe sich bereits aus dem Umfang der Änderung. Die Änderung führe zudem zu Widersprüchlichkeiten. So sei das "Gemeinschaftshaus" ein wesentliches Element der ursprünglichen Planung gewesen. Mit der Änderung seien die dafür getroffenen Festsetzungen "Fläche für den Gemeinbedarf" und "Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" durch die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet ersetzt worden. Der in den textlichen Festsetzungen dokumentierte Wille des Rates, dort ein Gemeinschaftshaus als Treffpunkt für alle Bewohner zu schaffen, sei mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet planungsrechtlich nicht abgesichert. Durch den Wegfall der Pflanzgebote in den textlichen Festsetzungen seien die entsprechenden zeichnerischen Symbole in der Plan-urkunde nurmehr als unverbindlicher Vorschlag anzusehen und die Anpflanzungen in das Belieben des Vorhabenträgers gestellt. Damit stimme die Öko-Bilanz im Umweltverträglichkeitsnachweis nicht mehr, da dort das Straßenbegleitgrün ausdrücklich als Ausgleichsmaßnahme bezeichnet sei. Diese Ausgleichsmaßnahme sei rechtlich nicht mehr sichergestellt. Die Antragstellerin beantragt, den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) der Antragsgegnerin Nr. 18 "Einfach und selber bauen - M. " in der Fassung der I. vereinfachten Änderung für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die Realisierung des VEP sei inzwischen weit fortgeschritten. Vierzehn der geplanten Doppelhaushälften seien fertiggestellt und bezogen. Für einen weiteren Bauabschnitt mit 25 Wohngebäuden habe Ende August 2000 das Richtfest stattgefunden. Die Dächer seien nunmehr eingedeckt und der Innenausbau schreite voran. Im letzten Bauabschnitt, der weitere 20 Häuser umfasse, seien - mit drei Ausnahmen - die Anschlüsse gelegt und die Bodenplatten gegossen worden. Zur Zeit werde bei diesen Bauvorhaben jeweils der Rohbau des Erdgeschosses errichtet. Bei den drei noch verbliebenen Grundstücken solle spätestens Anfang Oktober mit den Baumaßnahmen begonnen werden. Angesichts dieser Situation stelle sich die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag, da die Antragstellerin gegen die einzelnen im Freistellungsverfahren errichteten Wohnhäuser nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und im Hinblick auf die meisten dieser Bauvorhaben wohl ihre Abwehrrechte verwirkt habe. Bezüglich der geltend gemachten formellen und materiellen Fehler des VEP sei anzumerken, dass ein Antrag des Vorhabenträgers auf Durchführung des VEP - datiert auf den 15. Juni 1998 - vorliege. Einer Beteiligung der Nachbarn und der Träger öffentlicher Belange habe es hinsichtlich der nach der öffentlichen Auslegung des VEP- Entwurfs vorgenommenen vereinfachten Änderung ausnahmsweise nicht bedurft. Die Änderung beruhe auf einem Vorschlag des Vorhabenträgers, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der Grundstücksflächen gewesen sei, und berühre die Interessen der Nachbarn und der Träger öffentlicher Belange nicht. Was den Abschluss des Durchführungsvertrags angehe, habe unter Geltung des BauGBMaßnG bei ihr - der Antragsgegnerin - die Praxis bestanden, die vorbereiteten und nur vom jeweiligen Vorhabenträger unterzeichneten Durchführungsverträge während oder kurz nach der Ratssitzung zu unterschreiben und bei Übereinstimmung von Vertragsinhalt und Satzungsbeschluss auszuhändigen. So sei auch im vorliegenden Fall verfahren worden. Der VEP habe der höheren Verwaltungsbehörde nicht angezeigt werden müssen, da er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei und diesem entspreche. Die Bekanntmachungsanordnung sei nicht fehlerhaft. Der Stadtdirektor X. habe als allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters, der wegen Urlaubs verhindert gewesen sei, die Bekanntmachungsanordnung unterzeichnet. Herr X. sei als Stadtkämmerer zum 1. Beigeordneten bestimmt worden. In Fortführung alter Tradition habe man ihm die Dienstbezeichnung "Stadtdirektor" ver-liehen. Die I. vereinfachte Änderung des VEP sei zulässig gewesen. Nach Durchführung der ersten Baumaßnahmen habe sich gezeigt, dass dabei durch Vermessungsfehler sowie Einteilung und Veräußerung der Baugrundstücke eine Abweichung von den Festsetzungen des VEP gewissermaßen vorgezeichnet gewesen sei. Eine konsequente Durchsetzung des VEP hätte die Durchführbarkeit des Gesamtprojektes im Freistellungsverfahren fraglich gemacht und die wirtschaftliche Existenz der Bauherren, die die im Widerspruch zum VEP vermessenen und aufgeteilten Grundstücke erworben hatten, gefährdet. Da die Bauherren überzeugt gewesen seien, ihre Häuser entsprechend den Festsetzungen des VEP zu errichten, und es nicht um die Legalisierung von "Schwarzbauten" im eigentlichen Sinne gegangen sei, habe der Rat im Rahmen der Abwägung beschlossen, die Festsetzungen des VEP durch die I. vereinfachte Änderung an die tatsäch-liche Situation anzupassen. Mit Beschluss vom 15. Juli 1999 hat der Senat im Verfahren 7a B 1059/99.NE den Antrag der Antragstellerin, den VEP bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen, abgelehnt. Auf die Ausführungen des Senats in dem vorgenannten Beschluss wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 7a B 1059/99.NE (Beiakte Heft 2) und der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen über die Aufstellung des VEP (Beiakten Hefte 1, 3 und 4) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragstellerin fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Vorhaben- und Erschließungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch diesen selbst oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, wobei an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen sind als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der jeweilige Antragsteller genügt insoweit seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. Als ein solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 BauGBMaßnG in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Sep- tember 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte durch den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 18 "Einfach und selber bauen - M. " in der Fassung der I. vereinfachten Änderung (VEP) in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie hat mit der planbedingten Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der L. straße und der hinzutretenden rückwärtigen Bebauung Aspekte vorgetragen, die sie in der hier gegebenen Situation mehr als nur geringfügig berühren und geltend gemacht, dass dieses abwägungsrelevante Interesse, als direkt an das Plangebiet angrenzende Nachbarin vor nachteiligen Veränderungen der Nutzung des benachbarten Geländes bewahrt zu werden, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass jedes mehr als geringfügige Interesse Planbetroffener an der Beibehaltung des bisherigen Zustands neben ihrem Eigentum abwägungserheblich ist. Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21, und vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BRS 35 Nr. 24. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags scheitert auch nicht etwa an fehlendem Rechtsschutzinteresse, weil die meisten der durch den VEP ermöglichten Baumaßnahmen bereits teilweise oder sogar vollständig verwirklicht worden sind. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag wäre hier nur zu verneinen, wenn die Antragstellerin ihre aktuelle Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung, den VEP für nichtig zu erklären, nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für sie nutzlos erschiene. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Wirksamkeit des VEP kann für das letztlich verfolgte Ziel der Antragstellerin, die Bebauung zwischen S. straße und L. straße - so wie sie im VEP nach Art und Umfang vorgesehen ist - zu verhindern, durchaus Bedeutung haben. Nach Angaben der Antragsgegnerin sind noch längst nicht alle geplanten Objekte fertiggestellt. Eine Verbesserung der Situation der Antragstellerin ist auch dann noch zu erwarten, wenn nur der bislang noch nicht verwirklichte Teil der geplanten Bebauung unterbleibt. Das Rechtsschutzbedürfnis lässt sich nicht verneinen, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Allerdings leidet der zur Überprüfung gestellte VEP nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensfehlern. Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. und 12. Juli 1999 gegenüber der Antragsgegnerin erhobenen Rügen gehen fehl. Soweit sich der Senat dazu bereits im vorangegangenen Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO abschließend geäußert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen. Auch die weiteren Rügen greifen nicht durch. Ein ausdrücklicher Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung des Satzungsverfahrens war nicht erforderlich. § 7 Abs. 3 Satz 1 BauGBMaßnG besagt nur, dass über einen entsprechenden Antrag - so er vorliegt - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Nach dem für den VEP geltenden Recht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBMaßnG, §§ 243 Abs. 1, 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB) musste der Durchführungsvertrag, jedenfalls dann, wenn - wie hier - dem Rat bei der abschließenden Beratung ein vom Vorhabenträger unterzeichneter vollständige Entwurf dieses Vertrages und damit ein den Vorhabenträger bindendes Vertragsangebot vorgelegen hat, nicht zwingend vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden. Der Rat der Antragsgegnerin durfte den Plan am 17. März 1999 in dem im Tatbestand beschriebenen Umfang ändern, ohne den Bürgern und den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da die Änderung - die weder nachteilige Auswirkungen für Grundstückseigentümer außerhalb des Plangebiets hat noch Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt - auf eine Anregung des Vorhabenträgers selbst zurückgeht, dem zum fraglichen Zeitpunkt die Grundflächen gehörten. Eines Anzeigeverfahrens nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BauGBMaßnG bedurfte es nach der Änderung des BauGB und der Aufhebung des BauGBMaßnG zum 1. Januar 1998 durch die Art. 1, 11 Abs. 1 und 2 BauROG (BGBl. I 1997 S. 2081) nicht mehr. Aufgrund der Übergangsregelung des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich des bereits vor der Gesetzesänderung eingeleiteten Satzungsverfahrens auf die Anzeige verzichten. Die Bekanntmachung des VEP ist nicht wegen einer fehlerhaften Bekanntmachungsanordnung zu beanstanden. Die Bekanntmachungsanordnung hat der nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin berufene Vertreter des verhinderten Oberbürgermeisters unterzeichnet. Ob die I. vereinfachte Änderung des VEP schon wegen ihres Umfanges die Grundzüge der Planung berührt und deshalb nicht in vereinfachter Form nach § 13 BauGB hätte durchgeführt werden dürfen, ist für die Wirksamkeit des Plans ohne Belang, denn ein solcher Verfahrensfehler wäre - wenn er vorläge - gemäß den §§ 243 Abs. 1, 233 Abs. 2, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Sonstige rügepflichtige Mängel sind nicht fristgerecht geltend gemacht. Form- oder Verfahrensmängel, die auch ohne Rüge beachtlich wären, liegen nicht vor. Der VEP ist jedoch nichtig, weil die darin getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, ohne dass die für eine solche Überschreitung notwendigen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen. Nach der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für allgemeine Wohngebiete eine Grundflächenzahl von 0,4 nicht überschritten werden. Im VEP sind - abweichend von diesem Höchstmaß - für das inmitten der platzartigen Verkehrsfläche gelegene Baufenster eine Grundflächenzahl von 1,0 und für alle anderen als allgemeine Wohngebiete ausgewiesenen Bauflächen Grundflächenzahlen von 0,5 festgesetzt. Zwar ist eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich möglich, doch liegen hier die dafür in § 17 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, nicht vor. Eine Überschreitung kommt nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Für die im VEP jenseits der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Grundflächenzahlen fehlt es bereits an der ersten der genannten Voraussetzungen. Besondere städtebauliche Gründe, die die Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die Grundflächenzahlen erfordern, sind nicht ersichtlich. Zu § 17 Abs. 3 BauNVO, der die Voraussetzungen für die Überschreitung der Höchstzahlen in Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, benennt, hat das Bundesverwaltungsgericht, vgl.: Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813, ausgeführt, Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO ergäben sich vor allem daraus, dass § 17 Abs. 3 BauNVO eine Ausnahme zulasse und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für eine solche Überschreitung voraussetze. Die Einhaltung der Maßvorgaben des § 17 Abs. 1 BauNVO sei der städtebauliche Regelfall. Demgegenüber setze die Maßüberschreitung eine - städtebauliche - Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen seien. Mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen stelle § 17 Abs. 3 BauNVO klar, dass auch die Ausnahme nur aus Gründen gestattet sei, die sich einer Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zuordnen ließen. Es müsse sich um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichten nicht aus. Diese Maßstäbe gelten auch für § 17 Abs. 2 BauNVO, der - Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete ausgenommen - eine § 17 Abs. 3 BauNVO vergleichbare Regelung für die Gebiete beinhaltet, die am 1. August 1962 nicht überwiegend bebaut waren und lediglich zusätzlich für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO verlangt, dass "besondere" städtebauliche Gründe diese Überschreitung erfordern. Den Ausnahmecharakter der Abs. 2 und 3 des § 17 BauNVO hat auch der Verordnungsgeber mit der letzten Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 herausgestellt, indem er die nach früherem Recht geltende Formulierung "wenn (beson- dere) städtebauliche Gründe dies rechtfertigen" durch die Formulierung "wenn (besondere) städtebauliche Gründe dies erfordern" ersetzt hat. Damit solle klargestellt werden, dass es sich bei den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO um Ausnahmeregelungen handele, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen sei. Vgl.: BRDrucks 354/89 - Beschluss - zu Nr. 7. Dementsprechend sind an die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO höhere Anforderungen an die Maßüberschreitung zu stellen als beispielsweise die Merkmale "städtebaulich vertretbar" oder "städtebaulich gerechtfertigt" dies vorgeben. Der Begriff der Erforderlichkeit ist vielmehr im Sinne eines "vernünftigerweise Gebotenseins" auszulegen. Das bedeutet einerseits, dass damit nicht eine Unabweisbarkeit gemeint ist, dass aber andererseits das Ausgleichsgebot (§ 17 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und das Verbot des Entgegenstehens öffentlicher Belange die städtebauliche Erforderlichkeit nicht wieder auf den früher geltenden Maßstab "städtebaulich gerechtfertigt" zurückführen dürfen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 4 NB 7.96 -, BRS 59 Nr. 72. Die vom Rat der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl werden den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Insoweit ist maßgeblich auf die Begründung des Bebauungsplans abzustellen, in der die jeweils einschlägigen "besonderen städtebaulichen Gründe" schlüssig darzulegen sind. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, JURIS. In der Begründung des VEP heißt es unter Ziffer 2.3: "Um bei einer zweigeschossigen Bauweise die Bezuschussung durch den sogenannten 'Ökobonus' (Geschossflächenzahl ? 0,8) zu erreichen, werden im rückwärtigen Planungsgebiet Reihenhäuser als abweichende Bauweise ohne Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen festgesetzt und ausnahmsweise eine Überschreitung der Grundflächenzahl bis 0,5 zugelassen.". Ob die damit in den Vordergrund gerückte angestrebte öffentliche Subventionierung der Bauvorhaben überhaupt einen städtebaulichen Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen kann, bedarf keiner näheren Überprüfung, da sie im konkret zu entscheidenden Fall schon deshalb als Begründung ausscheidet, weil der "Ökobonus" auch ohne die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl hätte in Anspruch genommen werden können. Nach Ziffer 5.133 Buchst. a der Wohnungsbauförderungsbestimmungen - WFB - des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 30. September 1997 (SMBl. NRW 2370) wird für Eigentumsmaßnahmen in bestimmten Gebieten zum Baudarlehen ein Zuschlag in Höhe von 10.000 DM gewährt, "wenn das Grundstück nicht größer als 200 Quadratmeter ist oder die städtebauliche Dichte die GFZ von 0,8 nicht unterschreitet (Ökobonus)". Voraussetzung für die gewollte zusätzliche Förderung nach Ziffer 5.133 Buchst. a WFB ist mithin nicht eine GFZ von ? 0,8 sondern eine solche von ? 0,8, die bei zweigeschossiger Bauweise auch unter Einhaltung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten maximal zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 erreicht werden kann. Auch die übrigen in der Begründung zum VEP angeführten Gesichtspunkte, die zwar nicht konkret zur Rechtfertigung der Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahlen herangezogen werden, wohl aber die Bebauungsverdichtung im Plangebiet insgesamt begründen sollen, erfüllen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht. Mit dem VEP will der Rat der Antragsgegnerin eine § 1 Abs. 5 BauGB entsprechende flächensparende Ergänzung der vorhandenen Bebauung auf bereits erschlossenen Flächen gewährleisten (Ziffer 2.1). Unter der Maßgabe "einfach und selber bauen" soll eine Wohnsiedlung errichtet werden, die für mittlere und untere Einkommensschichten sowie junge Familien den Erwerb eines Eigenheims ermöglicht, wobei vorgesehen ist, die Kosten mit Hilfe einfacher bautechnischer Ausführung, geringer Wohnflächen und organisierter Gruppenselbsthilfe zu reduzieren. Als Ziel wird insbesondere hervorgehoben, die Wohnbedürfnisse zu befriedigen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB zu fördern (Ziffer 2.2). Die Begründung, mit der der Rat der Antragsgegnerin die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen derjenigen Bürger zurückgewiesen hat, die sich gegen die geplante Verdichtung der Bebauung ausgesprochen hatten, enthält keine anderen Gesichtspunkte. Auch in diesem Zusammenhang werden der Bedarf an preisgünstigen und damit verdichteten Wohnformen für Familien, die Beispielhaftigkeit des Projektes als Gruppenselbsthilfemaßnahme, der angestrebte "Ökobonus", der schonende und sparsame Umgang mit Grund und Boden, eine sozial gerechte Bodennutzung und die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung durch die Förderung kostensparenden Bauens angeführt (Stellungnahme der Verwaltung zu Ziffern 1.2.2 und 1.4.3). Alle genannten Aspekte lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die im Plangebiet angestrebte bauliche Verdichtung, zu der auch die Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die Grundflächenzahl gehört, eine weitestgehende Ausnutzung der Grundstücke und damit eine möglichst kostengünstige Bebauung ermöglichen soll. Diese sich rein wirtschaftlich auswirkende Zielsetzung ist jedoch - jedenfalls für sich genommen - kein besonderer städtebaulicher Grund, der eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl erfordert, zumal es die Antragsgegnerin als Grundstückseigentümerin in der Hand hatte, die Kosten durch eine entsprechende Gestaltung der Grundstückspreise gering zu halten. Für das Plangebiet innerhalb des bisher unbebauten Bereichs zwischen L. straße , N. Straße, S. straße und S. Straße fehlt es an der spezifischen städtebaulichen Zielsetzung, die durch die die Normwerte verlassende Festsetzung im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO gelöst werden soll. Die Nachfrage nach kostengünstigen Eigenheimen und das Vorhandensein bereits erschlossener Bereiche, die im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen sind, beschreiben eine städtebauliche Standardsituation, die für die vorgenannten Planvorhaben quasi als Regel anzutreffen ist und der auch in Verbindung mit der konkreten örtlichen Lage des Plangebiets und den oben genannten wirtschaftlichen Erwägungen kein Ausnahmecharakter zukommt. Mit derselben Begründung ließe sich der gesamte Innenbereich zwischen den oben erwähnten Straßen und eine Vielzahl weiterer Bereiche im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in einer Weise überplanen, die mit den Ausgangspunkten für die Maßvorgaben des § 17 Abs. 1 BauNVO und den diesen zugrundeliegenden Wertvorstellungen, nämlich gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen sowie einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, nicht mehr zu vereinbaren wären. Zwar kann auch die Umsetzung besonderer, qualifizierter planerischer Lösungen oder städtebaulicher Ideen als "beson- derer" städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO anerkennungswürdig sein, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5, doch ist hier für einen in diese Richtung gehenden "Modell- charakter" der Planung, wie ihn der Rat der Antragsgegnerin angedeutet hat (Stellungnahme der Verwaltung zu Ziffern 1.2.2), nichts ersichtlich. Allein die Verkleinerung der Grundstücke und ihre über die Norm hinausgehende Ausnutzung durch eine zusammengedrängte Bebauung mit Doppelhäusern und Hausgruppen stellen sich weder unter architektonischem noch unter städtebaulichem Blickwinkel als eine durch entsprechende Besonderheiten qualifizierte Idee zur Umsetzung flächensparenden Bauens dar. Auch die geplante Unterbringung der für die einzelnen Hausgruppen erforderlichen Hausanschlüsse und Heizungsanlagen jeweils in einem gemeinsamen Hausanschlussraum beschränkt sich auf eine rein technische Vereinfachung und beruht hier darauf, dass die Hausgruppen wegen des Untergrundes (Schichtwasser) und aus Kostengründen nicht unterkellert werden sollen. Die seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betonte Einbindung des VEP in den Rahmenplan M. lässt ebenfalls keinen besonderen städtebaulichen Grund erkennen, der die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl im Plangebiet selbst erfordert. Die Einplanung von großzügigen Freiflächen am Rande einer im Übrigen stark verdichteten Bebauung mag im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO insoweit von Bedeutung sein, als damit Maßnahmen zur Erhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt dargetan sind, die geeignet sein können, die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO unter Umständen auszugleichen. Die Möglichkeit eines Ausgleichs im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO macht jedoch die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als erste Voraussetzung für eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO genannte besondere städtebauliche Erforderlichkeit nicht entbehrlich, sodass sich die Frage des Ausgleichs erst dann stellt, wenn besondere städtebauliche Gründe für die Überschreitung vorliegen. Das ist - wie oben dargelegt - nicht der Fall. Der zuvor beschriebene Mangel führt zur Nichtigkeit des VEP, da er nicht im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behoben werden kann. Die Behebung eines Mangels im ergänzenden Verfahren kommt nur in Betracht, wenn der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52 und Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53. Davon kann hier keine Rede sein. Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die Grundflächenzahlen berührt die Grundzüge der Planung, denn die damit bezweckte extensive bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke betrifft sämtliche Bauflächen im Plangebiet und ist ein wesentlicher Teil des Planungskonzeptes, das ohne die beanstandeten Festsetzungen nicht umgesetzt werden kann. Da sich der VEP bereits aus dem vorgenannten Grund als nichtig erweist, lässt der Senat offen, ob er daneben auch an Abwägungsmängeln leidet, die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich sind. Es ist jedoch anzumerken, dass der VEP unter Abwägungsgesichtspunkten (§ 1 Abs. 6 BauGB) beispielsweise insoweit bedenklich ist, als er in Teilbereichen durch die Festsetzung von Baulinien und einer abweichenden Bauweise - Reihenhäuser ohne Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen - geringere Grenzabstände vorschreibt als das Bauordnungsrecht vorsieht. Dass damit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (noch) Rechnung getragen wird, die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB einen berücksichtigungsfähigen und im Hinblick auf die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB enthaltenen Leitgedanken jeder städtebaulichen Planung auch einen berücksichtigungsbedürftigen Belang darstellen, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1990 - 4 B 130.90 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 46, ist zweifelhaft. Jedenfalls lässt sich den Planunterlagen nicht entnehmen, ob der Rat der Antragsgegnerin die Abwägungsrelevanz dieses Belanges im Zusammenhang mit der Verkürzung der bauordnungsrechtlichen Grenzabstände überhaupt gesehen und seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt hat. Bedenklich ist auch, auf welche Weise der Plangeber die Belange von Natur und Landschaft im Bebauungsplanverfahren "abgearbeitet" hat. Aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 8a BNatSchG in seiner bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ergab sich für den Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die Verpflichtung, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BauR 1997, 794. Zumindest was den Ausgleich der im Rahmen des Umweltverträglichkeitsnachweises ermittelten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft angeht, besteht Grund zur Beanstandung. Nach der "Bilanzierung der Landschaftspotentiale zur Bewertung der Kompensationsmaßnahmen" beträgt die Differenz zwischen dem durch den VEP ermöglichten Eingriff und den dafür geplanten Ausgleichsmaßnahmen 1.336 Werteinheiten, was bedeutet, dass etwa 20 % der zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht unmittelbar im Plangebiet ausgeglichen werden können. In die Bilanz sind als Ausgleichsmaßnahmen die extensive Dachbegrünung der Reihenhäuser, Vorbauten und Nebengebäude (1.226 Werteinheiten) sowie Anpflanzungen von 35 Laubbäumen (500 Werteinheiten) eingestellt, die sich in den Festsetzungen jedoch nicht wiederfinden. Gleichwohl nimmt der Rat der Antragsgegnerin in der Begründung des VEP ein Ausgleichsdefizit von nur 25 % und 1.650 Werteinheiten an (Ziffer 2.5 Natur/Landschaft/Baumschutz), für das er eine Ausgleichszahlung von 82.170 DM beschlossen hat. Abgesehen von der Frage, ob die Höhe dieser Ausgleichszahlung dem tatsächlichen Ausgleichsdefizit entspricht, erscheint ihre Zweckbindung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die in die Begründung des VEP aufgenommene Erläuterung, die Ausgleichzahlung werde für den Rahmenplan M. umgesetzt, nicht hinreichend gesichert. Die Verwendung der Ausgleichszahlung für den Erwerb von weiteren Bauflächen oder für Erschließungsmaßnahmen im fraglichen Bereich ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.