Auf die Berufung der Kläger (Kläger zu 1. und 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 1998 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 1996 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. Die Beklagte trägt die Kosten des die Kläger betreffenden Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 2. oder 2. (das genaue Geburtsdatum steht nicht fest) in A. , Kreis Midyat, Provinz Mardin (Türkei), geborene Kläger zu 1. und seine 1940 gleichfalls in A. geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Zuletzt lebten sie in H. (H. ) bei Nusaybin. Sie verließen die Türkei nach Visa-Erteilung durch die Deutsche Botschaft in Ankara am 16. Dezember 1994 und trafen am selben Tage in der Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 16. März 1995 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Ihre sechs Kinder, die Söhne S. , B. und N. sowie die Töchter T. , I. und G. , befinden sich ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland und haben Asylanträge gestellt. Die Tochter T. und die Söhne S. und B. sind als Asylberechtigte anerkannt worden, während der Asylantrag des jüngsten Sohnes N. rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Asylverfahren der Töchter I. und G. sind noch nicht abgeschlossen. Zur Begründung ihres Asylantrages gaben die Kläger mit Schreiben vom 16. März 1995 an, aus ihrem Heimatdorf A. seien sie Mitte der achtziger Jahre vertrieben worden und hätten sich in H. im Kreis Nusaybin niedergelassen. Dort hätten sie die PKK vor allem praktisch unterstützt. Insbesondere er, der Kläger zu 1., sei festgenommen und von den Sicherheitskräften misshandelt worden. Wegen ihrer Kinder, vor allem wegen ihres Sohnes S. , seien sie unter Druck gesetzt worden, um den Aufenthaltsort der Gesuchten zu verraten. Mehrfach seien sie Hausdurchsuchungen mit dem Vorwurf der Guerilla-Unterstützung ausgesetzt gewesen. Dabei seien sie nach dem Aufenthaltsort der gesuchten Kinder und anderer Verwandter gefragt worden. Auch seien sie festgenommen und massiv bedroht worden. Sie seien aufgefordert worden, ihren Sohn, den die Sicherheitskräfte bei der PKK-Guerilla vermutet hätten, herbei zu schaffen. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 27. März 1995 trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen vor: Er sei vielleicht 50 Mal oder öfter oder auch weniger häufig auf die Wache mitgenommen und misshandelt worden. Jedes Mal, wenn sich in der Gegend irgendetwas ereignet habe, seien sie auf die Wache geschleppt worden. Er sei auch mal für zwei oder drei Tage festgehalten worden. Manchmal sei er allein, manchmal seien sie zusammen mitgenommen worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass die Guerilla sie besuche und von ihnen Unterstützung erhalte. Da seine Kinder den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten, hätten die Sicherheitskräfte nach ihnen gefragt und ihren Aufenthaltsort wissen wollen. Weil die Schikanen zugenommen hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie seien auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Die Klägerin zu 2. erklärte am selben Tage vor dem Bundesamt: Sie habe die Türkei verlassen, weil sie Schikanen ausgesetzt gewesen und öfter mit auf die Wache genommen worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten auch versucht, sie aus ihrem Haus zu vertreiben. Dabei hätten sie unter anderem gesagt, dass sich ihre Verwandten der Guerilla angeschlossen hätten. Ihr sei auch vorgeworfen worden, die Guerilla besuche sie zu Hause und auch ihre Kinder unterstützten die PKK. Sie selbst sei etwa zehnmal auf der Wache festgehalten worden. Die Festnahmen hätten unterschiedlich lang gedauert, manchmal vier Tage, aber auch fünf und bis zu sechs Tage. Sie seien geschlagen, misshandelt und erniedrigt worden. Sie sei auch nach ihren Kindern gefragt worden. Es sei ihr gesagt worden, dass diese Kontakte mit der Guerilla hätten und außerdem ihren Militärdienst nicht abgeleistet hätten. Sie habe gesagt, dass die Kinder nach Deutschland gegangen seien. Mit Bescheid vom 29. Januar 1996, zugestellt am 7. Februar 1996, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Am 12. Februar 1996 haben die Kläger Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, er - der Kläger zu 1. - habe als Sippenältester einen gewissen Einfluss gehabt und diesen für die Unterstützung der PKK genutzt. Er habe sich gegen das Dorfschützertum und gegen die Zusammenarbeit mit dem türkischen Staat eingesetzt. Die Sicherheitskräfte hätten deshalb versucht, ihre und andere Familien "mürbe zu machen" und zu vertreiben, was auch weitgehend gelungen sei. Wegen der Verdachts der Unterstützung der PKK, wegen der gesuchten Verwandten, die sich der Guerilla angeschlossen hätten, und wegen der Söhne S. und B. seien sie nicht nur von Festnahmen, sondern immer wieder von Hausdurchsuchungen und dabei auch von Misshandlungen betroffen gewesen. Bei Hausdurchsuchungen sei der Vorwurf erhoben worden, die Guerilla suche sie auf. Auch sei behauptet worden, er - der Kläger zu 1. - habe seine Söhne zu den Terroristen geschickt, namentlich B. befände sich in den Bergen bei der Guerilla. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 1996 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für sie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und durch Vernehmung der Zeugen T. E. und L. D. . Wegen der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. September 1997 wird auf Blatt 40 der Gerichtsakten, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 1998 verwiesen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils am 9. März 1998 haben die Kläger am 23. März 1998 die Zulassung der Berufung beantragt. Durch Beschluss vom 7. Mai 1998 hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung verweisen die Kläger auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt sowie im erstinstanzlichen Verfahren und rügen die rechtliche Bewertung ihrer Darlegungen durch das angefochtene Urteil. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes. Wegen des Inhalts der Auskunft vom 14. August 1998 wird auf Blatt 220 der Gerichtsakte, wegen der Auskunft vom 22. Oktober 1998 auf Blatt 224 der Gerichtsakte verwiesen. Der Senat hat ferner das Auswärtige Amt um fernmündliche Erläuterung seiner Auskunft vom 14. August 1998 gebeten. Wegen der daraufhin erteilten telefonischen Auskunft wird auf den Vermerk vom 19. April 1999 (Blatt 301 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Senat hat schließlich Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. B. , B. B. , T. E. und F. D. . Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. September 2000 verwiesen. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2000 angehört worden. Auf die Niederschrift vom 19. September 2000 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend die Kläger und N. B. (Kläger zu 3. des erstinstanzlichen Verfahrens) sowie auf folgende Akten betreffend Angehörige der Kläger: - Bundesamtsakte (B. B. ) - Bundesamtsakte (S. und Hacice B. ) - Bundesamtsakte und Gerichtsakte 14a K 3082/98.A VG Gelsenkirchen (T. und I. E. ) - Bundesamtsakte und Gerichtsakte 8 A 1532/98.A (14a K 6134/96.A VG Gelsenkirchen) (G. B. ). Entscheidungsgründe: Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; der Bescheid des Bundesamtes ist im beantragten Umfang aufzuheben. I. Den Klägern steht der geltend gemachte Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Sie sind politisch Verfolgte im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 = NVwZ 1995, 391 = DVBl. 1995, 565. 1. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn es bedurfte keiner Entscheidung, ob die Kläger bei ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahre 1994 von asylerheblicher Verfolgung - sei es wegen individueller Vorfluchtgründe, sei es wegen der Gefahr, als Angehörige eines politisch Verfolgten in dessen Verfolgung einbezogen zu werden - unmittelbar bedroht bzw. betroffen waren. Selbst wenn sie ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben, droht ihnen jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. a) Der Senat lässt offen, ob eine individuelle Vorverfolgung der Kläger wegen eigener politischer Aktivitäten in ihrer Heimat gegeben war. Allerdings begründete das Vorbringen der Kläger, als wahr unterstellt, aufgrund der politischen Gerichtetheit der von ihnen dargelegten Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte und der asylerheblichen Intensität der behaupteten Eingriffe in Freiheit und körperliche Unversehrtheit entgegen der Bewertung im angefochtenen Urteil einen Asylanspruch. Denn unterstellte man ihre Schilderungen als wahr, unterlagen die Kläger nicht lediglich ungezielten Begleitmaßnahmen eines für den Ausnahmezustand typischen Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen den kurdischen Separatismus, sondern einem gesteigerten - individualisierten - Verdacht der Unterstützung der PKK, der Ausdruck u.a. in zum Teil mehrtägigen Verhaftungen fand. Vgl.: Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 54 ff., 247 f. Nach dem Inhalt der Akten, der Anhörung der Kläger, namentlich des Klägers zu 1., sowie der Vernehmung der von ihnen benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2000 bestehen indes nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kläger und der Glaubhaftmachung ihres individuellen Vorfluchtschicksals, die sich außer auf die festzustellende Detailarmut des Vortrags auch auf gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten der Schilderungen der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse gründen. Der Senat kann aber von einer abschließenden Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit der Kläger absehen, weil ihnen aus den nachfolgenden Gründen unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zusteht. b) Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in die politische Verfolgung ihres Sohnes B. B. einbezogen werden. Nach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im Allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, dass der nahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine eigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen Aktivisten der PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen Organisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung betrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in Bezug auf Personen, die lediglich als Sympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden; insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der türkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Vgl. Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 361-393. Besteht somit eine Sippenhaftpraxis in der Türkei einerseits nur unter engen Voraussetzungen, so ergibt sich aus den vom Senat insoweit verwerteten Erkenntnissen doch andererseits, dass bei Eingreifen dieser Voraussetzungen der Zugriff regelmäßig beachtlich wahrscheinlich ist, dem Verwandten des politisch Verfolgten mithin asylrelevante Verfolgung unmittelbar droht. Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls für den Fall einer Rückkehr der Kläger in die Türkei erfüllt. Zwar haben die Kläger Sippenhaft nicht bereits deshalb zu befürchten, weil mehrere ihrer Familienangehörigen als Asylberechtigte anerkannt worden sind. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlass zu der Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer Familie oder Großfamilie mit einzelnen politisch engagierten oder der PKK- Unterstützung verdächtigen Mitgliedern angehört, in der die einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind. Vgl. Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 376, 371-373. Den Klägern droht aber politische Verfolgung wegen Sippenhaft, weil einer ihrer Söhne, nämlich der durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 1994 als Asylberechtigter anerkannte B. B. , tauglicher Sippenhaftvermittler ist und die Kläger als seine Eltern zum Kreis der nahen Verwandten gehören, für die eine Sippenhaft in der Türkei überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Sohn der Kläger, B. B. , landesweit gesucht wird, weil er vom türkischen Staat für einen Aktivisten der PKK gehalten wird. Für ihn hat das Auswärtige Amt mit Auskunft vom 29. September 1997 und ergänzender Auskunft vom 14. August 1998 sowie durch telefonische Angaben vom 19. April 1999 eine Fahndung bestätigt. Es erscheint zwar ausgeschlossen, dass B. B. tatsächlich ein militanter Aktivist der PKK war. Dafür finden sich weder in seinen Angaben im eigenen Asylverfahren und bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2000 noch im Vorbringen der Kläger und der übrigen Angehörigen Anhaltspunkte. Vielmehr lassen jene Darlegungen den Schluss darauf zu, dass B. jedenfalls nach seiner Ausreise nach Deutschland von den türkischen Sicherheitskräften bei der PKK-Guerilla vermutet wurde. Maßgeblich und ausreichend für die Annahme einer Sippenhaftgefahr ist aber, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den betreffenden Angehörigen für einen PKK-Aktivisten halten und deshalb landesweit nach ihm fahnden. Vgl. zu diesem Aspekt auch Senatsurteil vom 11. März 1999 - 8 A 1188/96.A -, S. 21 m.w.N. Davon ist auszugehen, weil ein anderer Fahndungsgrund ausgeschlossen werden kann. Dass der Kläger nicht wegen - asylunerheblicher - Wehrdienstentziehung gesucht wird, steht aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. August 1998 fest. Dort wird nämlich die mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Mai 1998 gestellte Frage, aus welchem Grunde nach B. B. gefahndet werde, in der Weise beantwortet, dass der Fahndungsgrund weder aus den Fahndungslisten, die den Personenstandsämtern vorlägen, noch aus dem Fahndungscomputer ersichtlich sei. Dabei ist durch die fernmündliche Erläuterung der Auskunft am 19. April 1999 klargestellt, dass diese Aussage aufgrund einer Nachfrage beim Personenstandsamt getroffen wurde, die sich konkret auf B. B. bezogen hatte. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes verhält es sich so, dass den Personenstandsämtern der Fahndungsgrund bei Wehrdienstentziehung mitgeteilt wird, während dies im Übrigen nicht geschieht. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 13. März 1997 - 514-516.80/ 26390 -. Der Senat hält es überdies aufgrund der im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben des Zeugen B. B. in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2000 für ausgeschlossen, dass dieser wegen Wehrdienstentziehung oder wegen einer nicht aus politischen Gründen begangenen Straftat gesucht wird. Der Zeuge hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen gegen ihn der Verdacht bestehen könnte, der PKK-Guerilla anzugehören. Danach ist davon auszugehen, dass er gemeinsam mit einem Freund nach Abschluss ihrer Schulausbildung Kurierdienste für die PKK geleistet hat. Nachdem B. nach Deutschland ausgereist ist, hat sich sein Freund den PKK-Kämpfern angeschlossen und ist gefallen. Als die Sicherheitskräfte vom Tod des Freundes erfahren haben, haben sie auch den Zeugen bei der Guerilla vermutet. Das hat dieser aus Telefonaten mit seinem Vater, dem Kläger zu 1., erfahren. Dass aufgrund dieses Verdachts und nicht wegen Wehrdienstentziehung oder sonstigen strafbaren Verhaltens eine Fahndung gegen den Zeugen ausgesprochen worden ist, hält der Senat auch deswegen für erwiesen, weil B. B. im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seines Alters noch nicht wehrpflichtig war - der Wehrpflicht in der Türkei unterliegen Männer erst mit Beginn des Jahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, - und der Zeuge darüber hinaus dem Senat glaubhaft versichert hat, sich nicht strafbar gemacht zu haben. Für eine Fahndung wegen einer Straftat bestehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben bestehen insgesamt keine Zweifel. Dies gilt schon deshalb, weil er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt worden ist, seine dortigen Angaben also bereits vom Bundesamt für glaubhaft befunden worden sind. Auch im Übrigen vermochte er dem Senat den Eindruck zu vermitteln, aufrichtig und wahrheitsgemäß über von ihm selbst erlebte Geschehnisse ohne Übertreibungen zu berichten. Er war auch in der Lage, auf Fragen des Gerichts schlüssig zu antworten und Unklarheiten auszuräumen. Für seine Glaubwürdigkeit spricht ferner sein sonstiges Aussageverhalten: Er hat vor dem Senat von sich aus Dinge eingeräumt, die dem Verfahren nicht unbedingt förderlich sind, nämlich den Umstand, dass sich seine Ehefrau derzeit zu Besuch in der Türkei befindet. Schließlich sind seine Angaben zu dem mutmaßlich zum Haftbefehl gegen ihn führenden Geschehen durch die Kläger und die Zeugen insoweit bestätigt worden, als diese übereinstimmend von der Suche der Sicherheitskräfte nach B. berichtet haben. Zwar hat der Kläger zu 1. im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich nur von einem Verdacht der Wehrdienstentziehung berichtet; auch die Tochter G. B. hat im Rahmen der Bundesamtsanhörung zunächst dargetan, dass die Brüder den Militärdienst noch nicht abgeleistet und die Sicherheitskräfte deshalb nach ihnen gefragt hätten, weil sie sich (auch) in Deutschland für die PKK betätigten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie in ihrer Zeugenanhörung vor dem Senat hat sie dann aber nachvollziehbar erklärt, die Behörden hätten B. bei der Guerilla vermutet, weil sich sein Freund der Guerilla angeschlossen habe. Auch der Kläger zu 1. hat gegenüber dem Senat von einem solchen Verdacht berichtet. Der Zeuge T. E. (Ehemann der Tochter I. der Kläger) hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch die in der dortigen mündlichen Verhandlung vernommene, nach Aktenlage glaubwürdige Zeugin L. D. von einem gegen B. geäußerten Verdacht berichtet, dieser sei "in den Bergen", also Guerilla, und damit Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation. Diese Aussage hat der Zeuge E. vor dem Senat wiederholt und zur Erklärung hinzugefügt, die Sicherheitskräfte hätten gewusst, dass sich Freunde von B. den Kämpfern angeschlossen hätten und hätten auch ihn dort vermutet. Dass diese Angaben zutreffen, leitet der Senat - wie oben bereits angesprochen - vor allem auch daraus ab, dass B. zum Zeitpunkt seiner Ausreise und ebenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Eltern (1994) noch nicht wehrpflichtig war. Ob sich der Verdacht der Wehrdienstentziehung ggfs. nur auf seinen 1967 geborenen, also deutlich älteren Bruder S. bezog, ohne dass die Sicherheitskräfte dies ausdrücklich klargestellt hätten, oder ob insoweit zwischen den Sicherheitsbehörden und den (einfach strukturierten) Klägern und ihrer Familie ein Missverständnis über den wahren Grund der Suche entstanden war, kann offen bleiben. Angesichts der nach gezielter Befragung durch den Senat übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1., der Zeugin G. B. , des Zeugen T. E. und insbesondere des Zeugen B. B. zu dem Grund der Suche der Sicherheitskräfte nach ihm und der vorliegenden Auskünfte, aufgrund derer eine Fahndung nach B. wegen Wehrdienstentziehung ausgeschlossen werden kann, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass gegen den Zeugen der durch einen Haftbefehl manifestierte Verdacht der Unterstützung der PKK als Aktivist besteht. Bei dem Zeugen B. B. liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem trotz Vorliegens sämtlicher generell für die Annahme einer Sippenhaftgefahr relevanter Umstände wegen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles eine Sippenhaftgefahr ausgeschlossen werden kann. Vgl. zu einer derartigen Konstellation: Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 131, Rn. 386. Der Umstand, dass die Ehefrau des Zeugen, also eine nach ihrer persönlichen Stellung als nahe Angehörige ebenfalls grundsätzlich sippenhaftgefährdete Person, in die Türkei gereist ist und sich dort schon einige Wochen unbehelligt aufhält, kann einen derartigen Ausnahmefall nicht begründen. Abgesehen davon, dass keine Erkenntnisse vorliegen, dass die erst 1999 in Deutschland geschlossene Ehe in der Türkei bereits registriert ist, konnte der Zeuge dem Senat plausibel erläutern, dass seiner Ehefrau seiner Auffassung zufolge vor allem deshalb nichts zustoßen werde, weil ihr Vater ein einflussreicher Beamter ist. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Kläger Verfolgung wegen Sippenhaft auch abgeleitet von ihrem Sohn S. B. zu befürchten haben. c) Infolgedessen haben die für eine den Klägern bei Rückreise in die Türkei drohende Verfolgung sprechenden Gesichtspunkte ein stärkeres Gewicht als etwaige dagegensprechende Momente. Die den Klägers bei Rückreise drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind ihrer Intensität nach asylrelevant. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 97; Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, NVwZ 1991, 382 (383). Sie müssen damit rechnen, bei einer Rückkehr als nahe Angehörigen eines als PKK-Aktivisten Gesuchten verhaftet und in erheblichem Maße körperlich misshandelt zu werden. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 363. Die zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen knüpfen an die (vermeintliche) politische Überzeugung der Kläger an. Als Eltern eines zur Fahndung Ausgeschriebenen werden sie von den türkischen Sicherheitskräften als jemand betrachtet, die mit der militanten staatsfeindlichen Organisation sympathisieren und gegen die deswegen ähnlich entschlossen und schonungslos vorzugehen ist wie gegen den Aktivisten selbst. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000, a.a.O. Die Asylerheblichkeit des staatlichen Vorgehens kann nicht mit der Begründung verneint werden, jenes diene der Abwehr des Terrorismus oder des diesen unterstützenden Umfeldes. Denn zum einen handelt es sich bei Folterungen um Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die von der Asylgewährung nicht ausgenommen werden dürfen. Zum anderen gilt, dass Häftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten und dass der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 141-146, unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Erkenntnisse über die Zustände im türkischen Polizeigewahrsam; ferner Senatsbeschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 17 ff., speziell unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft und unter diesbezüglichem Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 9 B 14.94 -, NVwZ 1994, 1122 f. Letzteres trifft auf die Kläger als Eltern eines als PKK- Aktivisten Gesuchten zu. Die ihnen bei Abschiebung drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind dem türkischen Staat zuzurechnen. Schon die Häufigkeit der Übergriffe, die für staatsfeindlichen Gruppen angehörende Häftlinge im türkischen Polizeigewahrsam belegt ist, spricht gegen die Annahme, es handele sich insoweit nur um einzelne (unkontrollierbare) Exzesstaten. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat gegen derartige Übergriffe energisch vorgeht. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 136-140; so auch schon: Senatsbeschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 20. Die Annahme der den Klägern drohenden politischen Verfolgung kann auch nicht mit Blick auf den Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative in Zweifel gezogen werden. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ist regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während es bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt. Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung bedroht, so ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative somit nur zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 f. In der Senatsrechtsprechung wird eine hinreichende Verfolgungssicherheit in der Westtürkei für solche Personen aus Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung oder einer vergleichbaren militanten staatsfeindlichen Organisation zu sympathisieren, generell verneint. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 244-246. Dies gilt erst recht im Fall der Kläger. Nach ihrem Sohn B. B. wird in der Türkei landesweit gefahndet. Die türkischen Sicherheitskräfte waren und sind in der Lage, die Kläger an jedem Ort ohne Schwierigkeiten als nahe Angehörige eines als Terroristen Gesuchten zu identifizieren. Angesichts dessen besteht das beschriebene Verfolgungsrisiko für die Kläger landesweit. 2. Die Drittstaatenklausel (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) steht einer Anerkennung als Asylberechtigte nicht entgegen. Denn die Kläger sind auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dafür sprechen schon die in ihren Pässen enthaltenen Stempel, ausweislich derer sie die Türkei am 16. Dezember 1994 verlassen haben und am selben Tage über den Flughafen Düsseldorf eingereist sind. Überdies sind ihre Angaben zum Reiseweg glaubhaft. Während der Senat Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kläger zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal hat, ist er davon überzeugt, dass die Schilderung ihres Reiseweges der Wahrheit entspricht. Zumindest der Kläger zu 1. (die Klägerin zu 2. war wegen Erkrankung kaum in der Lage, Fragen zu beantworten) hat die Reise mit dem Flugzeug sehr anschaulich und detailreich wiedergegeben. Gerade im Vergleich zur weitgehend farblosen und allgemein gehaltenen Darlegung seiner Fluchtgründe hat er über die Flugreise lebhaft und auch in Einzelheiten gut nachvollziehbar berichtet. So sind ihm vermeintliche Nebensächlichkeiten wie das Überreichen von Zigaretten und der Umstand, dass sich die Stewardessen besonders um ihn wegen seines hohen Alters gekümmert hätten, gut in Erinnerung geblieben. Auch weitere Details wusste er zutreffend wiederzugeben, etwa über die Speisen und Getränke ("Fertiggerichte", "Dosen"), ohne insoweit den Eindruck zu erwecken, auswendig Gelerntes zu präsentieren. II. Die Kläger haben außerdem einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Da sie in ihrem Heimatland nach den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG politisch verfolgt werden, können sie von der Beklagten auch die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verlangen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). III. Die nach alledem gebotene Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 1996 betrifft nicht nur die Ziffern 1 und 2 jenes Bescheides, sondern auch die in Ziffer 4 des Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vorlagen. IV. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes bedarf es hingegen nicht, da die Berufung schon mit dem Hauptantrag Erfolg hat. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.