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Urteil

2 A 4261/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0913.2A4261.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Fünftel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Fünftel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 2. Januar 1957 in K. P. im Gebiet Akmolinsk in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 10. Mai 1910 in P. in Kasachstan geborene und im Jahre 1994 verstorbene ukrainische Volkszugehörige N. D. und die am 10. März 1921 in D. in der Ukraine geborene deutsche Volkszugehörige A. L. . Die Mutter des Klägers zu 1), die im Jahre 1990 von ihrem Ehemann geschieden wurde, ist im April 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen Vertriebenenausweis erhalten. Die am 8. Januar 1979, 27. Juli 1981 und 25. Februar 1988 in Kirgisistan geborenen Kläger zu 3) bis 5) sind die Kinder des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen. Die Kläger beantragten am 20. April 1994 beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Antragsformular wurde für den Kläger zu 1) angegeben, er habe im Elternhaus von Anfang an Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er von seiner Mutter und seiner Großmutter sowie in der Schule erlernt. Er spreche jetzt häufig Deutsch und häufig Russisch. Er verstehe auf Deutsch fast alles und seine deutschen Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Zur Pflege des deutschen Volkstums wurde angegeben, dass der Kläger zu 1) Deutsch spreche und die deutschen Sitten und Traditionen pflege. Er "feiere Ostern, Weihnachten, und Neues Jahr lese Deutschliteratur über Deutschgebrauche". Er besuche die Kirche, lese die deutsche Bibel und singe deutsche Lieder. Außerdem sei er Mitglied der Gemeinschaft "Wiedergeburt". In seinem Inlandspass vom 18. August 1993 ist der Kläger zu 1) mit deutscher Nationalität geführt, während in dem am 28. Mai 1977 ausgestellten Inlandspass des Klägers zu 1), der im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens in Kopie vorgelegt wurde, die ukrainische Nationalität eingetragen ist. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Oktober 1994 den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es an einem durchgängigen Bekenntnis des Klägers zu 1) zur deutschen Nationalität fehle. Hiergegen legten die Kläger unter dem 19. Oktober 1994 Widerspruch ein und trugen zu dessen Begründung im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 1) sei von seiner Mutter Deutsch erzogen worden. Sein Vater habe jedoch dem Kläger zu 1) nicht erlaubt, mit 16 Jahren die deutsche Nationalität zu wählen. Es sei dem Kläger zu 1) nicht möglich gewesen, seinem Vater zu widersprechen. Erst aufgrund des Gesetzes vom 18. August 1992 in Kirgisistan habe der Kläger zu 1) seine Nationalität ändern können. Allerdings habe die Änderung nicht so schnell durchgeführt werden können, da zunächst die falsche Schreibweise des Familiennamens in der Geburtsurkunde des Klägers zu 1) (D. statt D. ) habe berichtigt werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1996, der Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 2. März 1996, wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1) sei bis 1993 mit ukrainischer Nationalität geführt worden. Diese Eintragung beruhe auf seiner Entscheidung, so dass der Kläger zu 1) kein Bekenntnis zur deutschen Nationalität abgelegt habe. Auf die Motive für diese Erklärung komme es nicht an. Am 19. März 1996 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur deren Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) beherrsche die deutsche Sprache. Er habe zu seinen bereits vorhandenen Deutschkenntnissen auch noch deutsche Sprachkurse besucht. Er arbeite in seiner Kirchengemeinde aktiv mit und pflege das deutsche Brauchtum und die deutsche Kultur. Der Kläger zu 1) habe bei der Erteilung des ersten Inlandspasses im Jahre 1973 keine Möglichkeit gehabt, sich für das deutsche Volkstum zu entscheiden. Sein Vater sei ein ausgesprochener Tyrann gewesen. Immer wenn etwas entgegen dessen Anordnungen gelaufen sei, habe er seine Familienangehörigen, insbesondere die Ehefrau und die Kinder geschlagen und misshandelt. Keines der Familienmitglieder habe es gewagt, sich gegen den Vater aufzulehnen. Die Mutter des Klägers zu 1) habe bereits, als die Kinder noch klein gewesen seien, beabsichtigt, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Ihr sei das jedoch nicht möglich gewesen, weil der Ehemann sie mit dem Tode bedroht und erklärt habe, dass er in diesem Falle sie und die Kinder töten werde. Demgemäß habe sich die Mutter des Klägers zu 1) von ihrem Ehemann erst im Oktober 1976 getrennt. Sie sei heimlich bei Nacht mit Unterstützung der Kinder aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen und habe sich zunächst bei ihrer Schwester versteckt. Zu der Mutter seien die Schwestern und später auch der Kläger zu 1) gezogen. Lediglich die erst 1960 geborene jüngste Schwester des Klägers zu 1), W. , habe nach dem Auszug aus der Wohnung die Möglichkeit gehabt, sich zur deutschen Nationalität zu bekennen. Bei einem solchen tyrannischen und gewalttätigen Vater hätten sie es sich nicht leisten können, sich gegen den Vater aufzulehnen, wollten sie nicht in Kauf nehmen, grün und blau geschlagen oder in anderer Weise schwerstens misshandelt zu werden. Darüber hinaus sei bereits fraglich, ob Sechzehnjährige überhaupt in der Lage seien, eine solche Erklärung verbindlich abzugeben. Dies gelte zumindest dann nicht, wenn sie wie der Kläger zu 1) von ihren Eltern dermaßen unter Druck gesetzt würden, dass eine freie Willensbildung beeinträchtigt sei. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1996 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen selbständigen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 5) als Ehegatte bzw. Abkömmlinge in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt: Die ablehnenden Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Da der Kläger zu 1) in seinem ersten Inlandspass mit ukrainischer Nationalität geführt worden sei, sei davon auszugehen, dass er sich freiwillig zum ukrainischen Volkstum bekannt habe. Die Mutter habe hierzu selbst angegeben, dass der Vater den Kläger zu 1) zur Wahl der ukrainischen Nationalität gedrängt habe und dieser sich dem offensichtlich nicht habe widersetzen können. Aus diesen Äußerungen würden zugleich die Prägungsverhältnisse innerhalb der Familie ersichtlich. Die Tatsache, dass der Kläger zu 1) sich am 18. August 1993 einen Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag habe ausstellen lassen, sei unerheblich. Der Kläger zu 1) ist am 21. November 1996 zu seinem Antrag in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek angehört worden. Auf das Anhörungsprotokoll zur Überprüfung der Sprache wird Bezug genommen (BA 2). Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 1999 Beweis erhoben über die näheren Umstände der Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) durch Vernehmung der Mutter des Klägers zu 1), A. L. , als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. August 1999, (Bl. 72 bis 76 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen eingelegten Berufung, die vom Senat durch Beschluss vom 27. Juni 2000 zugelassen worden ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben habe. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die seinerzeit von dem 16-jährigen Kläger zu 1) abgegebene Erklärung, er sei ukrainischer Volkszugehöriger, ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum enthalte. Auch wenn der Vater des Klägers zu 1) bei der Abgabe der Erklärung in der Schule nicht dabei gewesen sei, habe der Kläger zu 1) diese Entscheidung nicht frei treffen können. Da der Vater während der Ehezeit einen regelrechten Haß auf das Deutschtum entwickelt habe, habe die gesamte Familie unter dessen massiver Gewalttätigkeit und dessen ständigen Drohungen gelitten. Dies sei von der Mutter des Klägers zu 1) in der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht eindringlich dargelegt worden. Diesem ständigen psychischem Druck habe der Kläger zu 1) sich als Sechzehnjähriger nicht entziehen können. Die Entscheidung für das ukrainische Volkstum habe nicht der damaligen freien und unbeeinflussten Willensbildung des Klägers zu 1) entsprochen, sondern dieser habe sich lediglich dem ungeheueren psychischen Druck des gewalttätigen Vaters gebeugt. Es könne dem Kläger auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er spätere Änderungsversuche abgebrochen habe, nachdem seine Schwester einen derartigen Antrag bereits erfolglos gestellt habe. Der Kläger zu 1) habe sich auch immer zum Deutschtum bekannt. Es könne ihm nicht mehr abverlangt werden, als genauso weitergelebt und die deutschen Sitten und Gebräuche in der Familie weiterhin so gepflegt zu haben wie vorher. Allein die Tatsache, dass in der Familie weiter Deutsch gesprochen worden sei und Sitten und Gebräuche sowie die großen Feste und Feiertage gepflegt worden seien, beweise, dass man auch den Mut gehabt habe, sich nach außen zum Deutschtum zu bekennen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Oktober 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1996 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 5) als Ehegatten bzw. Abkömmlinge in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt im Wesentlichen aus: Bei der Beantragung des ersten Inlandpasses habe der Kläger zu 1) die ukrainische Nationalität seines Vaters angegeben und damit ein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum abgegeben. An der Freiwilligkeit dieser Entscheidung ändere sich selbst dann nichts, wenn man die Aussage der Mutter des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln berücksichtige. Die Zeugin habe zwar immer wieder betont, der Vater des Klägers zu 1. habe auf der Eintragung der ukrainischen Nationalität bestanden und ihr und den Kindern gegenüber zu Gewalttätigkeiten geneigt. Sie habe aber nicht erklärt, dass der Einfluss des Vaters soweit gereicht hätte, dass er die freie Willensentscheidung des Klägers zu 1. beeinflussen bzw. hätte ausschließen können. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass nach den Gesetzen des Herkunftsgebiets das Alter für den Erhalt eines Inlandspasses auf sechzehn Jahre festgesetzt war, mithin der Gesetzgeber den entsprechenden Personenkreis für reif genug gehalten habe, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Von dieser Entscheidung sei der Kläger zu 1) auch nicht wirksam abgerückt. Anhaltspunkte für eine Änderung der Lebensführung, die im Zusammenhang mit der Änderung der Passeintragung erfolgt sei, lägen nicht vor. Zudem habe die Änderung der Passeintragung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Aufnahmeantrags gestanden. Entgegen den Angaben der Mutter habe der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung nicht erklärt, dass er vor 1993 Änderungsversuche unternommen habe. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2000 Beweis erhoben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die ukrainische Nationalität in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) eingetragen worden ist, durch Vernehmung der Frau A. L. als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2000 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgelehnt, da den Klägern keine Ansprüche auf Erteilung von Aufnahmebescheiden zustehen. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534, in Betracht. I. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Der Kläger zu 1) erfüllt zumindest nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Die Frage, ob der Kläger zu 1) aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in seinem Inlandspass in "Deutscher" nach dem Recht seines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund der Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger zu 1) nicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Passverordnung vom 28. August 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass maßgebend, ist diese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht einschlägig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Für die Eintragung der ukrainischen Nationalität des Klägers zu 1) in seinen ersten Inlandspass war eine solche Erklärung erforderlich. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung seines 16. Lebensjahres im Jahre 1973 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings im Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von August 1974 nicht ausdrücklich geregelt. Es galt jedoch - wie später ausdrücklich vorgesehen - ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen musste, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. Hiervon ausgehend kann ein ausreichendes Bekenntnis des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden, weil in seinem Inlandspaß ursprünglich die ukrainische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133 . Das ist in der Regel nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686. Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der ukrainischen Nationalität in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) zur Überzeugung des Senates gemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Passrechts entsprechend seiner Erklärung im Passantrag geschah und er damit eine ihm zurechenbare Erklärung zu einem anderen Volkstum gegenüber einer amtlichen Stelle abgegeben hat. Allerdings liegt ein Gegenbekenntnis in diesem Sinne dann nicht vor, wenn der Erklärende sich in einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befindet, weil die Erklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden Entscheidungsspielraumes hervorgebracht wird. Vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 35/74 -, Der Betrieb 1975, 2075 f.; Palandt, Kommentar zum BGB, 59. Aufl. 2000, § 123 BGB, Rdnr. 15 (Heinrichs). Gleiches dürfte gelten, wenn auf den Erklärenden ein solch starker psychischer Druck ausgeübt wird, durch den der Erklärende in eine psychische Zwangslage gerät, in der seine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen ist. Jedoch liegt eine solche Situation nicht schon dann vor, wenn aufgrund der allgemeinen familiären Situation oder infolge massiver Einflussnahme seitens der Eltern, anderer Familienangehöriger oder Verwandter der Erklärende sich einem allgemeinen psychischen Druck ausgesetzt sieht, seine Erklärung in einem bestimmten Sinne abzugeben. Denn die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen familiären und außerfamiliären Einflüssen, die als bloße Motive für oder gegen eine bestimmte Entscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Gibt der Erklärende solchen auf ihn einwirkenden Zwängen nach, manifestiert sich darin gerade der prägende Eindruck eines Elternteils oder anderer Personen auf den Erklärenden. Der Senat kann aber nicht feststellen, dass der Kläger zu 1), der die Erklärung in der Schule abgegeben hat, dabei unter einem die Freiheit der Willensentschließung ausschließenden physischen oder psychischen Druck gestanden hat. Den Angaben der Kläger ist kein Sachverhalt zu entnehmen, aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass der freie Wille des Klägers zu 1) bei der Abgabe der Erklärung durch unmittelbare Gewalt oder durch eine dem gleichstehende psychische Zwangslage ausgeschlossen war. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass der Vater des Klägers zu 1) im Zusammenhang mit der Wahl der Nationalität unmittelbare Gewalt angewandt oder ernstzunehmend und konkret mit die Entscheidungsfreiheit ausschließender Gewalt gedroht habe. Dem Vortrag der Kläger, der Vater des Klägers zu 1) habe auf der Eintragung der ukrainischen Nationalität bestanden und keinen Widerspruch geduldet, er habe die Familie tyrannisiert und Frau und Kinder geschlagen, kann ein solcher Sachverhalt nicht entnommen werden. Auch die vom Senat gehörte Zeugin L. , die Mutter des Klägers zu 1), hat einen derartigen Sachverhalt nicht geschildert. Zwar hat sie eindringlich von den sich über Jahre hinziehenden körperlichen Angriffen des Vaters auf die gesamte Familie berichtet. Angesprochen auf die Passbeantragung hat sie jedoch erklärt, darüber sei in der Familie nicht gesprochen worden. Es sei aber klar gewesen, "dass man Deutsches nicht wählen durfte". Das habe bei den Kindern bis etwa 1975 gewirkt. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine konkret auf die Wahl der deutschen Nationalität bezogene Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewaltanwendung, die die Freiheit der Willensentschließung des Klägers zu 1) bei der Erklärung ausgeschlossen hätte. Auch aus § 6 Abs. 2 2. Alternative lässt sich nichts anderes herleiten. Diese Vorschrift erfasst keine Gefahren, die durch ein Familienmitglied drohen, sondern bezieht sich nur auf die Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet. Sinn und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes ist es, die durch den Krieg und die damit zusammenhängenden Verfolgungsmaßnahmen in den einzelnen Ländern entstandenen Benachteiligungen für die Angehörigen der deutschen Volksgruppe auszugleichen. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgen (Kriegs- folgenbereinigungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 12/ 3212, Begründung A. und A.I., S. 19 f und B. Zu § 4, S. 22 f.. Hierfür spricht auch der 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Dort wird darauf abgestellt, dass die Vermittlung bestätigender Merkmale "wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet" nicht möglich oder nicht zumutbar war. Daraus wird deutlich, dass die Fiktionsregelungen nur solche Hinderungsgründe ausgleichen sollen, die auf der allgemeinen Situation in den Aussiedlungsgebieten beruhen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. September 1999 - 2 A 2994/97 -. Abgesehen davon ist von den Klägern nicht dargetan worden, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Zwar lebte der Kläger zu 1) nach den Angaben der Kläger und der Zeugenaussage seiner Mutter mit seiner Mutter und seinen Schwestern in einer sehr schwierigen familiären Situation. Das reicht aber nicht für die Feststellung, dass ihm eine Erklärung zum deutschen Volkstum unzumutbar gewesen wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich durch ein Bekenntnis des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum dessen familiäre Situation in nachhaltiger Weise verschlechtert haben würde und unerträglich geworden wäre. Konkrete Angaben, welche Reaktionen des Vaters bei einer Erklärung des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum zu erwarten gewesen wären, haben die Kläger aber nicht dargetan. Ein derartiger Sachverhalt ist auch nicht von der Zeugin geschildert worden. Angesprochen auf die Passbeantragung hat sie erklärt, darüber sei in der Familie nicht gesprochen worden. Es sei aber klar gewesen, "dass man Deutsches nicht wählen durfte". Das habe bei den Kindern bis etwa 1975 gewirkt. Diesen allgemeinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass und welche Reaktionen des Vaters auf eine entsprechende Erklärung des Klägers zu 1) zu erwarten gewesen wären. Dies ist auch nicht etwa im Hinblick auf die Familiensituation entbehrlich. Denn die Zeugin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat, im Gegensatz zu ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht, Änderungen in der familiären Situation eingeräumt. Danach hat sie bereits seit 1970 zumindest zeitweise von ihrem Mann getrennt in einer Wohnung bei ihrer Schwester gelebt, die endgültige Trennung ist aber erst 1976 gewesen. Allerdings haben sich seit 1970 die Kinder zum Teil bei ihr und zum Teil bei ihrem Mann aufgehalten. Daraus ergibt sich, dass sich die familiäre Situation seit 1970 bereits etwas entspannt hatte. Dafür spricht auch, dass die von der Zeugin in Einzelheiten geschilderten Übergriffe ihres Ehemannes auf die Familie 1970 und früher lagen. Andererseits hat die Zeugin nicht darlegen können, weshalb 1976, als die jüngste Tochter sich für die deutsche Nationalität entschieden habe, dies ohne Reaktion des Vaters des Klägers zu 1) möglich war, während dagegen 1973 bei der Erklärung des Klägers zu 1) eine Gewaltanwendung mit Gefahr für Leib und Leben erfolgt wäre. Entgegen der Ansicht der Kläger ist diese Erklärung nicht deshalb unwirksam oder dem Kläger zu 1) nicht zuzurechnen, weil er damals erst sechzehn Jahre alt und noch nicht geschäftsfähig war. Von einer altersbedingten Unfähigkeit zur Ablegung eines Bekenntnisses ist nicht auszugehen. Der Kläger zu 1) hatte nach dem damaligen sowjetischen Recht in diesem Alter ein Wahlrecht, wonach er sich wirksam für die ukrainische Nationalität nach seinem Vater oder die deutsche Nationalität nach seiner Mutter entscheiden konnte. Diesem durch die Paßverordnung eingeräumten Wahlrecht ist zu entnehmen, daß der Kläger zu 1) bereits in diesem Alter als erklärungsfähig angesehen wurde. Denn die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG vorausgesetzte Erklärungsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates. Dies beruht darauf, daß es letztlich auf die Sicht der Behörden des Aussiedlungsgebietes ankommt, ob jemand aufgrund einer bestimmten Erklärung den von allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen betroffenen oder deren Nachwirkungen ausgesetzten Volksdeutschen oder aber einer anderen Volksgruppe zugerechnet wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 und 9 C 392.94, DVBl. 1995, 1302 = Buchholz, Sammel-und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 412.3 § 6 BVFG Nr. 78, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Das Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, dass er sich durch die mit dem Antrag auf Änderung der Nationalität in seinem Inlandspass abgegebene Erklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, dass sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Ist jedoch maßgebend, dass im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Deshalb ist die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Volkstumsbewußtsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlass wechselt. Deshalb muss ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten lässt. Schließlich muss der Wandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, dass er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266. Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als einer inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum hat der Kläger zu 1) nicht erbracht. Er hat die Nationalitätseintragung erst im Alter von 36 Jahren ohne entsprechenden Anlass gewechselt. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - abgesehen von der Möglichkeit, die Nationalität zu ändern - schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt, hat er nicht dargetan. Ebenso fehlt es an hinreichenden Angaben für eine Änderung der äußeren Lebensführung, aus der der Wandel für die Umgebung deutlich erkennbar geworden wäre. Entsprechender Vortrag fehlt auch für den behaupteten Änderungsversuch im Jahre 1977, so dass offenbleiben kann, ob ein solcher überhaupt stattgefunden hat. Allerdings spricht dagegen, dass der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek trotz direkter Nachfrage einen derartigen Versuch nicht erwähnt hat. II. Da der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, können die Kläger zu 2) bis 5) in einen Bescheid ihres Ehegatten bzw. Vaters nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.